Curatorship Continuation Review Due to Insufficient Evidence of Persistent Need and Overreach of Representative Powers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the continuation of a combined curatorship (Beiratschaft) ordered because an individual, facing significant financial distress due to mismanagement of a farm, was deemed incapable of handling crucial economic affairs. The court reasoned that the combined curatorship, which combines co-decision rights for major transactions and transfers the administration of core assets to a representative, places the focus on the more restrictive administrative curatorship, significantly limiting the individual's capacity, especially regarding asset management. The appellate court found that the lower authority erred by affirming the measure without sufficiently concrete evidence that the need for protection persisted with the required durability and severity; the prior financial difficulties alone did not justify the continuation of such a strong intervention, and the scope of the representative's powers had been improperly defined beyond statutory limits, thus the decision upholding the curatorship was overturned and the case remanded for a thorough re-evaluation of the current need for protection and potentially a less restrictive measure or a redefinition of the representative's powers.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 ZGB, Art. 412 ZGB, Art. 395 Abs. 2 ZGB, Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB, Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 438 ZGB; Curatorship Continuation Review Due to Insufficient Evidence of Persistent Need and Overreach of Representative Powers: The court reasoned that the combined curatorship, which combines co-decision rights for major transactions and transfers the administration of core assets to a representative, places the focus on the more restrictive administrative curatorship, significantly limiting the individual's capacity, especially regarding asset management. The appellate court found that the lower authority erred by affirming the measure without sufficiently concrete evidence that the need for protection persisted with the required durability and severity; the prior financial difficulties alone did not justify the continuation of such a strong intervention, and the scope of the representative's powers had been improperly defined beyond statutory limits, thus the decision upholding the curatorship was overturned and the case remanded for a thorough re-evaluation of the current need for protection and potentially a less restrictive measure or a redefinition of the representative's powers.
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KI-generiertThe court partially annulled the prior decision and remanded the case for a new decision on whether the combined curatorship according to this article is still required.
Cited as the provision establishing the termination procedure for the curatorship by competent authority.
Cited as the general rule requiring the lifting of any guardianship measure when its grounds cease to exist.
Cited concerning the lifting of guardianship requested by the person under guardianship themselves.
Volltext
PKG 1999 1
1. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 - Zu Voraussetzungen und Inhalt der kombinierten Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Institut der Beiratschaft geht davon aus, dass bei mündigen, urteilsfähigen Personen vornehmlich in wirtschaftlicher Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit gegeben sein kann, die zwar keine Entmündigung rechtfertigt, jedoch ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit nicht oder nur ungenügend überwunden werden kann (vgl. Art. 395 Abs. 1 Ingress). Dieses Bedürfnis nach einer Handlungsfähigkeitsbeschränkung kann sich laut Gesetz unter anderem sowohl in der Notwendigkeit äussern, dass eine Drittperson bei wichtigen, an Abs. 1 Ziff. 1-9 aufgezählten Geschäften mitwirkt (Mitwirkungsbeiratschaft, Abs. 1) als auch darin, dass wie bei der Entmündigung dem Schutzbedürftigen die Verwaltung über die Vermögenssubstanz entzogen und einem gesetzlichen Vertreter anvertraut wird (Verwaltungsbeiratschaft,Abs. 2). Vorliegendenfalls handelt es sich um eine kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, da nach Ansicht der Vormundschaftsbehörde die Mitwirkungsbzw. die Verwaltungsbereitschaft je für sich allein nicht genügte und auch die Voraussetzungen für die Entmündigung nicht vorlagen.
Die kombinierte Beiratschaft bildet in der Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen die der Entmündigung am nächsten stehende Massnahme. Sie beschränkt im Vergleich mit den anderen beiden Beiratschaften die Handlungsfähigkeit am stärksten (Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I/2, Basel / Genf /München 1999, N 17 zu Art. 395). Im Unterschied zum Entmündigten, der in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 und Art. 412 ZGB vom gänzlich Handlungsunfähigen durch die Einräumung einer beschränkten Handlungsfähigkeit zu einem beschränkt Handlungsfähigen wird, ist der Verbeiratete grundsätzlich voll handlungsfähig, ausgenommen für diejenigen Rechtsgeschäfte, bei denen seine Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist (B. Bachmann, Die Beiratschaft de lege lata und de lege ferenda, Zürcher Studien zum Privatrecht Nr. 74, Zürich 1990, 5.105 f.). Bei der Mitwirkungsbeiratschaft allein ist der Beirat nicht gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten, vielmehr müssen Beirat und Verbeirateter im Sinne einer notwendigen Ergänzung zusammenwirken (vgl. BGE 119 V 268). Bezüglich der Wirkung der kombinierten Beiratschaft wird heute nach unbestrittener Auffassung
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das Schwergewicht nicht auf die schwächere, sondern auf die stärkere der beiden Beiratschaftsarten, die Verwaltungsbeiratschaft, gelegt (vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 31; Schnyder/Murer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II 3. Abteilung 1. Teilband, Bern 1984, N 147 ff. zu Art. 395; Bachmann, a. a. O., S. 130). Der Verbeiratete verliert seine Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verwaltung der Vermögenssubstanz (Art. 395 Abs. 2 ZGB), wodurch der Beirat für die Vermögensverwaltung zum gesetzlichen Vertreter des Verbeirateten wird (BGE 119 V 268 f., 96 II373, 81 II266). Für diejenigen Geschäfte, die der Verheiratete mit seinen freien Mitteln (Erträgnisse, Arbeitserwerb etc.) tätigen will, benötigt er die Mitwirkung des Beirates insofern, als sie unter den Katalog der in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB aufgezählten Geschäfte fallen. Folglich ist der Bereich, in dem sich der Verheiratete völlig frei verpflichten kann, stark eingeschränkt. Nur bei Entscheidungen bezüglich der Erwerbstätigkeit, der Eingehung der alltäglichen Rechtsgeschäfte, der persönlichen Lebensgestaltung etc. bleibt der Verbeiratete «frei».
b) Zweifellos bezweckte vorliegendenfalls die Anordnung der Beiratschaft in erster Linie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Berufungsklägers. Aus den Akten geht wiederholt hervor, dass C. infolge unsachgemässer Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes in eine finanzielle Notlage geraten war. Seine Schulden beliefen sich anfangs 1998 auf über Fr. 80 000. -. Im Zusammenhang mit der Schuldensanierung wurde ihm deshalb durch Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 10. Dezember 1997 die Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB entzogen und dem Beirat T. übertragen, der auch die Führung des Bauernhofes übernahm. Am 18. September 1998 stellte C. beim Präsidenten der Vormundschaftsbehörde das Gesuch, die vormundschaftliche Massnahme sei nun aufzuheben und er sei aus der Beiratschaft zu entlassen. In der Folge hielt die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 15.Oktober 1998 an der kombinierten Beiratschaft fest. Darüber hinaus wurden dem Beirat verschiedene Entscheidungskompetenzen bezüglich der Geschäfte des Bauernbetriebes ausdrücklich zugestanden, während C. die Pflicht auferlegt wurde, mit seinem Beirat zu kooperieren. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses vom 24. März 1999 bestätigt und die Beschwerde von C. um Aufhebung der Beiratschaft wurde abgewiesen. Zur Begründung stellte sich die Vorinstanz im wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Grund für die Anordnung der vormundschaftlichen Massnahme nicht entfallen sei. C. sei weiterhin zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen auf den Beirat angewiesen und aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass C. durch die Aufhebung der kombinierten Beiratschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verarmen würde. Ihm gehe nach wie vor die Fähigkeit zur richtigen Verwaltung seines Vermögens ab, so dass ihm
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die Verwaltung der Vermögenssubstanz nicht überlassen werden könne. Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Beiratschaft gegeben sind und/oder ob allenfalls andere vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen sind.
c) Gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB endigt die Beiratschaft mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der Vormundschaft. Demzufolge können die folgenden Ausführungen über die Beendigung der Vormundschaft auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden.
Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist gemäss Art. 433 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB jede vormundschaftliche Massnahme aufzuheben, sobald der Grund ihrer Anordnung entfallen ist. Gleiches gilt für die Bevormundung auf eigenes Begehren (vgl. Art. 438 ZGB). Ein eigenes Begehren des Bevormundeten um Aufhebung genügt allein nicht. Dies ist um so verständlicher, als auch für die Anordnung einer Vormundschaft ein eigenes Begehren nicht ausreicht, sondern es muss eine besondere Hilfsbedürftigkeit dargetan werden, die einen derart starken Eingriff rechtfertigt. Solange die Hilfsbedürftigkeit besteht, ist dem Mündel die notwendige Hilfe zu gewähren. Die Bevormundung kann erst aufgehoben werden, wenn das Mündel keine Hilfe mehr benötigt. Nur wenn die Entmündigung ohne nähere Prüfung der Umstände stattfand, und die Voraussetzungen für die Entmündigung effektiv nicht gegeben waren, ist die Entmündigung ohne weiteres aufzuheben. Die besonderen Aufhebungsvoraussetzungen wären diesfalls nicht zu beachten (vgl. Riemer, a. a. O., § 4 N 195 f.). Hat sich jemand der Entmündigung durch eigenes Begehren - und somit ausdrücklich - unterzogen, ist er beweispflichtig dafür, dass die Entmündigungsgründe nicht mehr gegeben sind (Regotz, Das Ende der Bevormundung, Diss. Zürich 1981, S. 49)
4. a) Der Grund für die vorliegende kombinierte Beiratschaft lag in der Unfähigkeit von C., seinen Bauernbetrieb alleine zu verwalten und die Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 alleine zu tätigen, wodurch er in eine finanzielle Notlage geriet und seine materielle Existenz gefährdete. Gemäss eigenen Angaben von C. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht seien zum heutigen Zeitpunkt alle Schulden getilgt und er sei nun durchaus fähig, seinen Betrieb alleine zu führen, zumal auch die damaligen Schulden nicht alle aus dem Betrieb des Bauernhofes resultierten, sondern ebenso Ursachen hatten, für die er keine Verantwortung tragen könne, wie zum Beispiel Kosten für verschiedene Operationen, die seine Krankenversicherung nicht übernommen habe. Im weiteren führte er aus, dass er während der Wintersaison für ca. vier Monate bei den Bergbahnen gearbeitet habe, wobei er von diesem Lohn, welcher vom Arbeitgeber jeweils direkt auf die Bank überwiesen wurde, nichts gesehen habe. Der Bei-
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rat enthalte ihm jegliche Auskünfte und Belege über sein Vermögen vor.
Schliesslich machte C. geltend, dass die Errichtung der kombinierten Beiratschaft nicht so sehr durch sein eigenes, freiwilliges Begehren erfolgt sei, sondern dass aus seiner Sicht ein gewisser Druck seitens des Sozialdienstes bestanden habe. Zum heutigen Zeitpunkt wisse er nicht, was in Bezug auf seinen Betrieb und sein Vermögen vor sich gehe, denn seit dem Frühjahr 1999 habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Beirat T. gehabt.
b) Aufgrund dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass vorliegendenfalls das Zusammenwirken des Beirats und des Verbeirateten nicht so funktioniert, wie es das Gesetz für die kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB vorsieht. Die Verwaltung des Bauernbetriebes fällt zwar vorliegendenfalls unter die Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 Abs. 2 ZGB, wodurch C. keine Handlungsfähigkeit mehr bezüglich seines Bauernhofes besitzt. Dabei ist aber zu beachten, dass T. in diesem speziellen Bereich wohl der Vertreter von C. ist, er ihm jedoch keine darüber hinausgehenden Weisungen erteilen darf; so behält C. unter Vorbehalt von Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB die freie Verfügung über die Erträgnisse. Im weiteren führt nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung die kombinierte Beiratschaft nicht zur Entziehung der Verfügung über das Einkommen - stamme dieses nun aus Lohnzahlungen, aus Renten/Pensionen oder aus Vermögenserträgnissen (vgl. BGE 108 II 94, 78 II 336; ZVW, 12/1957, Nr. 8, S. 28; Riemer, a. a. O., § 5 N 27 ff.; Schnyder/Murer, a. a. O., N 29 ff. zu Art. 395, mit Hinweisen). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Sinn und Zweck der vormundschaftlichen Massnahme mit all ihren Konsequenzen in erster Linie immer im Vorteil für die schutzbedürftige Person gesehen werden muss. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass zuerst vom Wohle der betroffenen Person ausgegangen werden muss. Nicht zulässig ist aber, dass einem Beirat zur erleichterten Erfüllung seiner Aufgabe mehr Kompetenzen zugewiesen werden, als im Gesetz für diese vormundschaftliche Massnahme vorgesehen sind. Andernfalls würde die Handlungsfähigkeit des Verbeirateten auf unzulässige Weise eingeschränkt, ohne dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass C. die Verfügung über seine Einkünfte (Lohn und Erträgnisse) grundsätzlich belassen werden muss. Geschützt werden können die Einkünfte lediglich im Rahmen der nicht alltäglichen Geschäfte des Abs. 1 von Art. 395 ZGB. Zeigt sich das Bedürfnis, einer mündigen Person zu ihrem Schutze auch die Verfügung über den Lohn zu entziehen, muss die betreffende Person entmündigt werden. Davon kann freilich dann abgesehen werden, wenn der Verbeiratete die Lohnverwaltung freiwillig dem Beirat abtritt (Schnyder/Murer, a. a. O., N
30 zu Art. 395). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Verbeiratete
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hinsichtlich der nicht alltäglichen Geschäfte von Art. 395 Abs. 1 ZGB die Initiative zu den Rechtshandlungen ergreift und diese vornimmt, während der Beirat nur mittels seines Genehmigungsbzw. Vetorechts mitzuwirken hat. Das heisst, er ergänzt die Handlungsfähigkeit seines Schützlings, ersetzt sie aber nicht. Die Folge davon ist, dass der Beirat nicht ohne oder gegen den Willen des Verbeirateten zu handeln vermag, da er nicht dessen Vertreter ist. Umgekehrt kann auch der Verheiratete nicht ohne die Mitsprache des Beirates oder gar gegen dessen Willen rechtswirksam handeln. Die Zustimmung des Beirates hat konstitutive Wirkung, da die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Vornahme aller in Ziffer 1-9 genannten Geschäfte beschränkt ist (Schnyder/Murer, a. a. O., N 80 f. zu Art. 395).
Soweit die Vormundschaftsbehörde die Kompetenzen von T. über die Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 2 ZGB und die Mitwirkung bei den nicht alltäglichen Geschäften des Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB im Sinne der obengenannten Erwägungen hinausgehend umschrieben hat, sind sie mit dem konkret vorliegenden Institut der kombinierten Beiratschaft nicht vereinbar und demzufolge neu zu definieren. Ob deswegen im konkreten Fall die Beiratschaft als solche aufgehoben werden kann oder nicht oder ob eine andere vormundschaftliche Massnahme angezeigt ist, kann das Gericht an dieser Stelle aufgrund fehlender Sachnähe indessen nicht entscheiden. Jedenfalls liegen gewichtige Gründe vor, die eine eingehende und umfassende Überprüfung der Schutzbedürftigkeit von C. erforderlich machen. Eine Verheiratung darf nicht aufgrund von Vermutungen ausgesprochen werden, zumal auch der Betroffene mit aller Vehemenz darauf hinzuweisen versuchte, dass er nun alleine mit seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten zurechtkomme. Es bedarf eines schlüssigen Beweises, dass der Verbeiratungsgrund immer noch besteht (ZVW 24/1969, Nr. 41,
S. 152). Im Urteil des Bezirksgerichtsausschusses fehlen allerdings stichhaltige Anhaltspunkte, die eine Aufrechterhaltung der kombinierten Beiratschaft hinreichend zu begründen vermögen. Allein die Tatsache, dass C. grosse finanzielle Probleme hatte, rechtfertigt nicht den Schluss, dass er auch heute und in Zukunft unfähig ist, seinen kleinen Bauernbetrieb in eigener Verantwortung zu führen. Die Vorinstanz führt zwar aus, dass die Aufhebung der kombinierten Beiratschaft den Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in die Verarmung führen werde. Es fehlt derweil an konkreten Hinweisen, weshalb dem so sein könnte. Bei der kombinierten Beiratschaft besteht nur ein quantitativer Unterschied zur Entmündigung. Generalpräventive Überlegungen haben bei der Aufrechterhaltung einer vormundschaftlichen Massnahme keine Berechtigung, vielmehr ist die jeweilige Schutzbedürftigkeit aufgrund einer umfassenden und profunden Situationsanalyse zu beurteilen, wodurch sich die erforderliche Massnahme in eindeutiger und zweifelsfreier Weise ermitteln lässt.
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c) Gestützt auf die gemachten Erwägungen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung der kombinierten Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB gelangt das Kantonsgericht von Graubünden zur Auffassung, dass die Beiratschaft in der Ausgestaltung, wie sie sich aufgrund der Akten und der Aussagen von C. dem Gericht präsentiert, der Situation von C. nicht angemessen und gerechtfertigt erscheint. Die Berufung von C. wird infolgedessen dahin entschieden, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses vom 24. März 1999 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz wird dabei vorab einlässlich zu prüfen haben, ob bei C. tatsächlich ausserstande ist, seine wirtschaftlichen Interessen selber zu wahren, und insbesondere, ob dieses Ungenügen die weittragende Massnahme der kombinierten Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB erfordert oder ob bei C. sogar ein Schwächezustand vorliegt und ob dieser zudem für den Betroffenen nennenswerte Folgen hat. Würde dies bejaht, so müsste die schwächebedingte Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Betroffenen zum einen von gewisser Dauerhaftigkeit sein und zum anderen ein erhebliches Mass erreichen. Es müsste also auf die Dauer ohne Abhilfe eine Gefährdung der materiellen Existenz vorliegen (vgl. BGE 103 II 83). Kommt der Bezirksgerichtsausschuss zum Schluss, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und dass C. zusätzlich die Verwaltung und Verfügung über die Einkünfte entzogen werden muss, so wäre eine Entmündigung in Betracht zu ziehen. Falls es sich jedoch erweist, dass die Unfähigkeit von C. hinsichtlich der Verwaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes und der Tätigung der Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB nur vorübergehender Art war, so ist die kombinierte Beiratschaft mit ihren weitgehenden Konsequenzen aufzuheben und/oder - falls die hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind - eine schwächere vormundschaftliche Massnahme anzuordnen. Sollte sich die derzeit bestehende kombinierte Beiratschaft hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von C. als weiterhin richtig erweisen, so wären die Kompetenzen des Beirates neu zu definieren. ZF 99 47 Urteil vom 20. September 1999