Property Manager Compensation and Scope of Registered Right of Way
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe relationship between a property manager and a co-ownership association contains both organizational and contractual elements; thus, the termination of the organizational function through non-re-election upon the term's expiry does not automatically dissolve the underlying contractual management agreement, which requires liquidation according to contract law principles, leading to a claim for pro-rata compensation until the contractual end date for services rendered in the final year following the end of the term of office. Separately, for a right of way registered generically in the land registry as a "right of way," its scope, when unclear from the entry alone, is determined by the acquisition basis and long-term, uncontested exercise, which in one specific instance was found to encompass turning a vehicle but not parking at the end of the road serving the dominant property.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 712m Abs. 2 ZGB, Art. 712q ZGB, Art. 712r ZGB, Art. 738 ZGB, Art. 738 Abs. 1 ZGB, Art. 738 Abs. 2 ZGB; Property Manager Compensation and Scope of Registered Right of Way: Separately, for a right of way registered generically in the land registry as a "right of way," its scope, when unclear from the entry alone, is determined by the acquisition basis and long-term, uncontested exercise, which in one specific instance was found to encompass turning a vehicle but not parking at the end of the road serving the dominant property.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the legal framework concerning property managers (Verwalter) which is central to the dispute regarding the manager's contract termination.
This article was applied to determine the content and scope of the easement based on the entry in the land register.
This article was used, along with Abs. 1, to determine the content of the easement by considering the title of acquisition and its long-term exercise.
Volltext
17 - Stockwerkeigentum; Verwalter (Art. 712q ff. ZGB). Das
Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und der Stock-
werkeigentümergemeinschaft weist organschaftliche und
schuldrechtliche Elemente auf. Der (schuldrechtliche) Ver-
waltervertrag wird nicht ohne weiteres mit der Beendi-
gung der organschaftlichen Funktion (Nichtwiederwahl
nach Ablauf der Amtsdauer) aufgelöst, sondern bedarf der
Liquidation nach schuldrechtlichen Regeln (in casu Ent-
schädigungsanspruch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur
Nichtwiederwahl bejaht).
Aus den Erwägungen:
2. Beschwerdethema bildet allein die Frage, ob - wie dies die
Vorin- stanz annahm und deshalb die Klage auf Rückerstattung
guthiess - sämtli- che im Jahre 1995 ausgeführten Tätigkeiten des
Beklagten als Verwalter der StWEG Strada mit dem Pauschalhonorar
für das Jahr 1994 abgegolten wa- ren oder ob der Beschwerdeführer für
das Jahr 1995 zu Recht ein anteils- mässiges Verwaltungshonorar
bezogen hat. Für den letzteren Fall nicht be- anstandet wurde die Höhe
der getätigten Honorarbezüge von Fr. 6392.80, und nicht geltend
gemacht wurde eine Schlechterfüllung des Verwalterver- trages, so dass
darauf nicht eingegangen werden muss und diesfalls die Kla- ge
vollumfänglich abzuweisen ist.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwalter und der
Stock- werkeigentümergemeinschaft sind im Gesetz nur in Teilbereichen
geordnet. Eine generelle Charakterisierung der Rechtsstellung des
Verwalters fehlt. Infolge der allgemeinen Verweisung von Art. 712m
Abs. 2 ZGB auf das Ver- einsrecht, aufgrund der Tatsache auch, dass der
Verwalter wie ein körper- schaftliches Organ in der Regel durch
Versammlungsbeschluss bestellt wird, sowie ganz allgemein angesichts
der körperschaftlichen Ausgestaltung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft, liegt es jedoch nahe, das Wesen der
Be- ziehungen zwischen Verwalter und
Stockwerkeigentümergemeinschaft ana- log demjenigen zwischen
Vorstand/Verwaltung einerseits und Körperschaft andererseits zu
erfassen. Hier geht die herrschende Lehre bekanntlich da- von aus, dass
zum organkreativen Wahlakt (Beschluss der Gesellschafter-
versammlung und Annahme seitens des Gewählten) der Abschluss
eines Verwaltervertrages hinzukommen müsse. Bezüglich der
Rechtsstellung des Organs nimmt sie aber das Vorliegen eines
einheitlichen, organschaftliche und schuldrechtliche Elemente
aufweisenden Rechtsverhältnisses an (vgl. Meier-Hayoz/Rey, Berner
Kommentar, Bern 1988, N 34 zu Art. 712q ZGB). Wenngleich diese
Konstruktion nicht von der Qualifizierung des Rechtsver- hältnisses in
Bezug auf die Abgrenzung zwischen Organstellung, Auftrag und
Arbeitsvertrag enthebt, kann sie doch per analogiam für das
Stockwerk-
eigentumsrecht übernommen werden, wobei immerhin zu beachten ist,
dass sich aufgrund der fehlenden Organeigenschaft des Verwalters eine
teilweise unterschiedliche Ausgestaltung im Vergleich zur
Rechtsstellung des Exe- kutivorgans einer juristischen Person ergeben
kann. Das als Einheit zu betrachtende Rechtsverhältnis zwischen dem
Verwalter und der Stockwerk- eigentümergemeinschaft hat seine feste
Basis eindeutig im Stockwerkeigen- tumsrecht, wird jedoch regelmässig
durch besondere individuelle Vereinba- rungen ergänzt (z.B.
hinsichtlich Amtsdauer und Entschädigung für ge- leistete Arbeit). Ins
Gewicht fällt die Unterscheidung von organschaftlichen und
schuldrechtlichen Komponenten innerhalb des einheitlichen Verwalter-
verhältnisses vor allem bei dessen Begründung und Beendigung
(Meier- Hayoz/Rey, a.a.O., N 36 zu Art. 712q ZGB; Honsell/Vogt/Geiser,
Kommen- tar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Basel 1998, N 3
zu Art. 712q ZGB).
All dies hat die Vorinstanz richtig erkannt und auch zutreffend
fest-
gehalten, dass sich die Frage, ob der Beklagte Anspruch auf eine
anteils- mässige Entschädigung für das Jahr 1995 hat oder nicht, nach
dem zwischen den Parteien vereinbarten schuldrechtlichen
Verwaltungsvertrag beurteilt. Im Beschwerdeverfahren unbestritten
geblieben ist des Weiteren auch die vorinstanzliche Feststellung, dass
die organschaftliche Funktion des Be- klagten zufolge Ablaufs der
ordentlichen zweijährigen Amtsdauer und der Nichtwiederwahl
anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. März 1995
auf diesen Zeitpunkt hin - und nicht etwa mit Ablauf des Ge-
schäftsjahres, welches gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement
der StWEG Strada mit dem Kalenderjahr übereinstimmt - endete. Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz indes darin, dass damit ohne
weiteres auch das schuldrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien
beendet wurde, geht doch das Rechtsverhältnis zwischen der
Stockwerkeigentümergemeinschaft und dem Verwalter auch durch den
ordentlichen Beendigungsgrund des Zeit- ablaufs nicht ohne weiteres
unter, sondern bedarf noch der Beendigung gemäss den
schuldrechtlichen Regeln, muss mithin der Verwaltervertrag li- quidiert
werden. Hierbei hat der Verwalter gegenüber der Stockwerk-
eigentümergemeinschaft unter anderem Anspruch auf Befreiung von allen
in Ausführung der Verwaltertätigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten,
auf Auslagenersatz und das ausstehende Honorar, während der
Stockwerk- eigentümergemeinschaft vor allem Ablieferungsansprüche
zustehen (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 712r ZGB;
Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 712r ZGB).
4. Der Verwaltervertrag kommt zwischen dem gewählten
Verwalter und der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer zustande. In
der Regel wird vor oder nach dem Bestellungsbeschluss ein Vertreter
der Stockwerk- eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter die
Vertragsbedingungen aus-
handeln. Inhalt des Verwaltervertrages, welcher auch formfrei zustande
kommen kann, bildet unter anderem die Regelung von Vertragsbeginn,
Ver- tragsdauer und Vertragsbeendigung, die Regelung der
Entschädigung sowie der Aufgaben des Verwalters (Meier-Hayoz/Rey,
a.a.O., N 48 ff. zu Art. 712q ZGB).
Im vorliegenden Fall kann der Inhalt des zwischen den Parteien
ab-
geschlossenen Verwaltervertrages einem Schreiben der StWEG Strada
an die Firma Frischknecht und Hofmann vom 23. Mai 1978 entnommen
wer- den, wurden doch darin die diesbezüglich an einer Sitzung vom 16.
Mai 1978 mündlich getroffenen Vereinbarungen festgehalten und
bestätigt. Danach übernahm der Beklagte beziehungsweise dessen
Rechtsvorgängerin die Ver- waltung der StWEG Strada per 1. Juni
1978, vorerst für ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Bereits im damaligen Zeitpunkt festge- halten war zudem, dass ab 1979
die Vertragsdauer jeweils um zwei Jahre - entsprechend der Amtsdauer
- verlängert würde. Für die vom Verwalter zu erbringenden
Dienstleistungen (Kaufmännische Verwaltung, Überwachung des
Hauswartes, Technische Überwachung, Vorschläge für Erneuerungen
und Reparaturen, Leitung und Einberufung der GV, Diverse Sitzungen
mit dem Beirat) wurde ein Pauschalhonorar von Fr. 5200.- pro Jahr
vereinbart, welches während der gesamten Vertragsdauer lediglich der
Teuerung ange- passt wurde. - Aufgrund der vorstehenden
Gegebenheiten ist nun anzuneh- men, dass das schuldrechtliche
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien je- weils um zwei Jahre vom 1.
Juni bis 1. Juni verlängert wurde. Nachdem sich den Akten des Weiteren
keine Anhaltspunkte für eine Kündigung des Ver- waltungsmandates
auf einen früheren Zeitpunkt hin ergeben, lief der Ver- waltervertrag
erst am 1. Juni 1995 aus. Der Beklagte hat denn im Jahre 1995 auch
unbestrittenermassen noch diverse vereinbarte Leistungen erbracht und
hatte dementsprechend - eine Schlechterfüllung wurde von den Klä-
gern nicht geltend gemacht - bis zu diesem Tag auch einen Anspruch
auf das vereinbarte anteilsmässige Honorar. Dagegen bringt die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang der Argumentation der Klägerin
folgend vor, dass die im Jahre 1995 vom Verwalter ausgeführten
Tätigkeiten (Jahresabschluss 1994; Budgetierung für das Jahr 1995;
Vorbereitung, Einberufung, Durch- führung und Protokollierung der
Stockwerkeigentümerversammlung 1995) sich auf das Geschäftsjahr
1994 bezogen hätten und folglich mit der Bezah- lung des
Pauschalhonorars für jenes Jahr bereits abgegolten seien. Hierbei wird
indes einmal übersehen, dass etwa die Verantwortlichkeit des Verwal-
ters gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft auch noch im
Jahre 1995 gegriffen hätte und im Januar 1995 durch die Verwaltung
Zahlungen für, die StWEG Strada getätigt wurden. Insbesondere aber ist
entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Hinweis darauf
vorhanden, dass mit den jeweils jährlich in Rechnung gestellten und
bezahlten Pauschalhonoraren
auch die über das Geschäftsjahr hinaus gehenden Leistungen der
Verwal- tung bis zur nächsten Stockwerkeigentümerversammlung bzw.
bis zum Juni des folgenden Jahres abgegolten sein sollten. Vielmehr ist
diesbezüglich mangels einer gegenteiligen Behauptung oder eines
anderen Hinweises da- von auszugehen, dass im Jahre 1978 das
Verwalterhonorar bloss pro rata temporis bezahlt wurde und in der
Folge die Pauschalentschädigung der Verwaltung jeweils für ein
Geschäftsjahr budgetiert, in Rechnung gestellt und bezahlt wurde. Dass
damit bloss die Leistungen des Verwalters für das jeweilige
Geschäftsjahr abgegolten wurden, ergibt sich denn beispielsweise auch
aus der entsprechenden Rechnung für das Geschäftsjahr 1994 vom 26.
Januar 1995 (KB 48). Die im Jahre 1995 durch die Verwaltung
erbrachten Leistungen waren demnach entgegen der Auffassung der
Klägerin und der Vorinstanz nicht bereits durch das Verwaltungshonorar
für das Jahr 1994 ab- gegolten, so dass der Beklagte für die Zeit bis zum
Ablauf des Verwalter- vertrages einen Anspruch auf die vereinbarte
anteilsmässige Entschädigung hatte. Nachdem im Übrigen - wie bereits
ausgeführt - die Höhe der von die- sem hierfür getätigten Bezüge nicht
bestritten wurde und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens
bildete, ist die Klage in Gutheissung der Be- schwerde vollumfänglich
abzuweisen.
ZF 97 44 Urteil vom 29. April 1998
18 - Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Umfang
(Art. 738 ZGB). Zu den Bestimmungsgründen Grund-
bucheintrag, Erwerbsgrund und Ausübung während län-
gerer Zeit und zu ihrem Verhältnis untereinander. Ein im
Grundbuch unter dem Stichwort «dretg da via» eingetra-
genes, im Erwerbsgrund ebenso umschriebenesWegrecht
umfasst aufgrund der konkreten Umstände - auf halber
Strecke zum herrschenden Grundstück endender Fahr-
weg - das Wenden, nicht aber das Parkieren von Fahrzeu-
gen am Ende des Weges.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist der Grundbucheintrag, soweit
sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben, für die Bestimmung
des In- halts einer Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrags
kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit sodann aus ihrem Erwerbsgrund
oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten
und im guten Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist
der genaue Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit strittig, schreibt Art.
738 ZGB somit ei- ne Reihenfolge vor, nach welcher der Richter
diesen zu bestimmen hat: