Jurisdictional Basis for Divorce: Timing of Residence Requirement and Intent for Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the international jurisdiction for divorce proceedings, governed by Article 59 of the Private International Law Act (IPRG), where Swiss courts have jurisdiction if the plaintiff is a Swiss citizen or has resided in Switzerland for one year. The court ruled that the relevant time for establishing residence, according to Article 9(2) IPRG, is the moment the conciliation request (Sühneverfahren) is filed, to prevent forum shopping through subsequent relocation. Applying Article 20(1)(a) IPRG, the court determined that the plaintiff failed to establish a new domicile in Switzerland because her departure from the marital home abroad, immediately prior to filing for divorce after agreeing on separation, lacked the objectively recognizable intention of permanent stay required for a new domicile; instead, the facts suggested a manipulative relocation to secure a favorable jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, Art. 59 IPRG, Art. 59 lit. b IPRG, Art. 9 Abs. 2 IPRG, Art. 9 IPRG, Art. 20 IPRG; Jurisdictional Basis for Divorce: Timing of Residence Requirement and Intent for Domicile: The court ruled that the relevant time for establishing residence, according to Article 9(2) IPRG, is the moment the conciliation request (Sühneverfahren) is filed, to prevent forum shopping through subsequent relocation. Applying Article 20(1)(a) IPRG, the court determined that the plaintiff failed to establish a new domicile in Switzerland because her departure from the marital home abroad, immediately prior to filing for divorce after agreeing on separation, lacked the objectively recognizable intention of permanent stay required for a new domicile; instead, the facts suggested a manipulative relocation to secure a favorable jurisdiction.
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KI-generiertThis article determines the jurisdiction of Swiss courts in divorce cases based on the plaintiff's residence in Switzerland for one year or Swiss citizenship, which formed the basis of the lower court's decision.
This article was used to determine the relevant time point for assessing the residence requirement for jurisdiction.
This article defines residence in the international context, requiring physical presence with the intention of remaining there permanently, which was central to assessing the requirements for jurisdiction.
Volltext
II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
a) Zivilrechtliche Beschwerden
16 - Ehescheidung; internationale Zuständigkeit ( Art. 59
I PRG). Wohnsitz; massgeblicher Zeitpunkt (Art. 9 Abs. 2
I PRG); Begriff ( Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).
Aus den Erwägungen:
3. Nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ist die
örtliche Zuständigkeit für die Ehescheidung in Fällen wie dem
vorliegenden nach Art. 59 IPRG zu beurteilen. Ihr Entscheid beruht auf
der Bestimmung von Art. 59 lit. b IPRG, wonach die schweizerischen
Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig sind, wenn dieser sich seit
einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.
Dass die Klägerin die schweize- rische Staatsbürgerschaft besitzt, ist
aktenkundig. Bestritten ist jedoch, ob sie zum massgeblichen Zeitpunkt in
Arosa Wohnsitz hatte. Sinn und Zweck der genannten Bestimmung ist die
Verhinderung einer missbräuchlichen Wohn- sitzverlegung zur
Begründung eines günstigen Gerichtsstandes (vgl. Bot- schaft zum
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. No- vember
1982, SR 82.072, Bundesblatt 1983 I S. 357).
a) Der für das Wohnsitzerfordernis massgebliche Zeitpunkt
beurteilt sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nach
Art. 9 Abs. 2 IPRG. Diese Bestimmung will die Einleitung eines
Sühneverfahrens für die eine Sperrwirkung entfaltende Klagehängigkeit
genügen lassen. Den Aus- führungen der Beschwerdeführerin kann
insofern gefolgt werden, als das kantonale Prozessrecht zur Beurteilung
von internationalen Sachverhalten nicht direkt angerufen wird. Vielmehr
hat das Bundesgericht für Fragen wie die vorliegende eine einheitliche
Regelung getroffen, indem es zur Klage- anhebung die nach kantonalem
Recht vorgesehene prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des
Klägers genügen lässt, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form
für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft.
Als solche kann das Gesuch um Durchführung eines Sühneverfahrens
betrachtet werden (vgl. S.V. Berti, Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Internationales Privatrecht, Hrsg.: H. Honsell
u. a., Basel 1996, N 17 zu Art. 9 IPRG mit Verweisen auf BGE 118 II487,
BGE 114 II336, BGE 101II79 und BGE 74 II 18). Das strenge
Festhalten am Zeitpunkt der Anrufung des Friedensrichters erscheint
denn auch kei- neswegs als überspitzt formalistisch, gilt doch bei
Scheidungsklagen eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen
des Zivilprozessrechtes. So muss hier die Zuständigkeit schon im
Zeitpunkt der Anhängigmachung der
Klage gegeben sein, um zu verhindern, dass die Parteien durch spätere
Wohnsitzverlegung auf die Beurteilung der Zuständigkeit Einfluss
nehmen können (vgl. BGE 116 II 211 f. mit Hinweisen auf BGE 116 II13
f., BGE 91 II 322 und BGE 90 II 215), während es im Allgemeinen
genügt, wenn die Prozessvoraussetzungen, auch die Zuständigkeit, im
Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sind (O. Vogel,
Grundriss des Zivilprozessrechts,
5. Aufl., Bern 1997, 7 N 85). Entsprechend diesen Erwägungen ist der 25.
Ok- tober 1996, an dem die Beschwerdeführerin das
Vermittlungsbegehren ge- stellt hat, für die Beurteilung der
Wohnsitznahme massgebend. Damit ver- mögen die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten späteren Ereignisse den Entscheid
über die Wohnsitznahme nur zu unterstützen, niemals aber selbständig
einen Wohnsitz zu begründen.
b) Zur Bestimmung des Wohnsitzes gelangt im internationalen
Ver- hältnis Art. 20 IPRG zur Anwendung. Danach hat eine natürliche
Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht
dauernden Ver- bleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Wohl
deckt sich diese Defini- tion mit jener von Art. 23 Abs. 1 ZGB, doch
sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und
Aufenthalt, namentlich jene über die fiktiven Wohnsitze (Art. 24 ff.
ZGB), nicht anwendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG, letzter Satz). Zudem ist die
Wohnsitzfrage im Bereich des Eherechts für die Ehegatten getrennt zu
beurteilen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob nach dem
Ehewirkungsstatut die Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt ist oder
nicht (A. K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, 2. Aufl., Zürich 1990, S.
43).
Die Beschwerdeführerin verliess am 24. Oktober 1996 mit ihrem
Sohn Florian das eheliche Domizil in Frankreich, nachdem sie ihrem
Ehe- gatten die folgende Nachricht hinterlassen hatte: «Je suis partie
pour quel- ques jours chez mon frère en vacances. Anne et Florian.» Ohne
sich an ihrem Wohnort ordnungsgemäss abzumelden und ohne den
bereits schulpflichti- gen Knaben vom Schulbesuch dispensieren zu
lassen, meldete sie sich noch gleichentags, am 24. Oktober 1996, bei der
Einwohnerkontrolle Arosa an. Wenn auch die letzte Handlung den
Anschein erweckt, dass die Beschwer- deführerin ihren Wohnsitz in
Frankreich aufgegeben und gleichzeitig in Arosa zumindest ihren
gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, genügt dies freilich nicht für die
Begründung eines Gerichtsstandes in der Schweiz. Viel- mehr erfordert
die Wohnsitznahme im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG zwei
Elemente: den Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Auf-
enthalt ist das dauernde Verweilen an einem bestimmten Ort oder in
einem bestimmten Land, wobei dieses Erfordernis nur erfüllt werden
kann, wenn die Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie an einem
bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land den Mittelpunkt ihrer
persönlichen und berufli- chen Beziehungen begründet oder beibehält (M.
Keller/J. Kren Kostkiewicz, IPRG Kommentar, Hrsg.: A. Heini u. a.,
Zürich 1993, N 17 ff. zu Art. 20
IPRG). Massgeblich ist dabei nicht der innere Wille einer Person,
sondern sind die objektiv erkennbaren Umstände, die auf eine solche
Absicht schlies- sen lassen (BGE 119 II 65 mit Verweis auf BGE 97 II 3
f.). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich meist dort, wo die
familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind.
Demzufolge lässt sich in Ana- logie zur Regelung im schweizerischen
Zivilgesetzbuch nicht leichthin an- nehmen, der den ehelichen Wohnsitz
verlassende Ehegatte habe am neuen Aufenthaltsort einen neuen, eigenen
Wohnsitz begründet - dafür müssen ge- wichtige Gründe erkennbar sein
(BGE 119 II 65 mit Verweis auf BGE 115 II 121 E. 4.a). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sowohl Akten als auch Indizien
durchaus den Schluss zu, dass das Ehepaar während der Ehe
gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatte. So zog die Beschwer-
deführerin nach der Heirat zu ihrem Ehegatten nach Frankreich. Daran
ver- mögen auch die häufigen Umzüge der Familie (vgl.
Beschwerdeschrift 5.11) nichts zu ändern, haben diese doch nur
vorübergehenden Charakter; es ist zu erwarten, dass der definitive
Berufseinstieg des Beschwerdegegners eine Stabilisierung der
Wohnverhältnisse mit sich bringen wird. Mit Sicherheit kann jedenfalls
eine eheliche Wohnsitznahme in der Schweiz ausgeschlossen werden,
kehrte die Beschwerdeführerin doch nur hin und wieder nach Aro- sa
zurück, um Skischulunterricht zu erteilen. Der Mittelpunkt ihrer Lebens-
beziehungen während der Ehedauer befindet sich demgegenüber
eindeutig in Frankreich, wo auch ihr Ehemann weilt und wo ihr Sohn
zum Schulun- terricht angemeldet ist. Nicht umsonst musste sie sich
überdies bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Oktober 1996 von neuem
in Arosa anmelden.
Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführe- rin mit ihrer Abreise aus Frankreich ihren
französischen Wohnsitz aufgege- ben haben soll, weisen doch die
unbestrittenen Feststellungen der Vor- instanz allesamt auf eine
missbräuchliche Wohnsitzverlegung seitens der Beschwerdeführerin
zur Begründung eines für sie günstigen Gerichtsstan- des. So kamen die
Ehegatten im Jahre 1996 - infolge unüberwindbarer ehe- licher
Zwistigkeiten - überein, sich scheiden zu lassen. Von einem Anwalt
liessen sie sich in der Folge am 18. Oktober 1996 über die Modalitäten
ei- ner einvernehmlichen Scheidung orientieren. Der inzwischen
schulpflichtige Knabe Florian war bereits zum Schulbesuch
angemeldet, und auch sonst liess nichts eine spontane
Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin er- warten; so erweist sich
die Bemerkung, die Parteien hätten konkret darüber beraten, dass die
Beschwerdeführerin sich in die Schweiz begeben und dort wieder
etablieren solle, als reine Behauptung. Auch aus der Trennungsab- sicht
lässt sich noch nicht der Schluss ziehen, der eine Ehepartner werde sei-
nen Wohnsitz in ein anderes Land verlegen. Am 23. Oktober 1996, einen
Tag nachdem ihr Ehemann für zwei Tage nach Paris gefahren war,
informierte sie ihre spätere Rechtsvertreterin in Chur telefonisch
erstmals über das von
ihr geplante Vorhaben einer Scheidungsklage vor einem
schweizerischen Gericht. Am Tage der Rückkehr ihres Ehemannes
verliess sie mit Florian das eheliche Domizil, um angeblich einige Tage
Ferien bei ihrem Bruder in Arosa zu verbringen. Damit nicht genug, so
liess die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten auch noch während einer
weiteren Woche im Glauben, sie werde pünktlich zum Schulanfang
Florians zurück sein. Erst am 1. Novem- ber 1996 erfuhr der Ehemann
von der Scheidungsklage seiner Ehefrau. Ent- sprechend seinem Bericht
vom 1. Juli 1997 versuchte A. seither offenbar sy- stematisch, den Vater
seinem Sohn zu entfremden.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ein
Ehe- partner, der nach gemeinsam gefasstem Scheidungswunsch aus
der eheli- chen Wohnung auszieht, im Allgemeinen den Willen, seinen
Lebensmittel- punkt anderswo zu begründen, auch nach aussen
manifestiert, sodass die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und
zumindest Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes im
anderen Staat, selbst wenn die räumlichen Verhältnisse am neuen
Aufenthaltsort noch provisorisch sind, nicht leichthin in Frage gestellt
werden darf (vgl. dazu I. Schwander, Einführung in das internationale
Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, 2. Aufl., St. Gal-
len/Lachen SZ 1998, N 147). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch die
Tat- sache zu übersehen, dass - selbst wenn sie die Absicht hatte, ihren
Ehemann zu verlassen und damit ihren Wohnsitz in die Schweiz zu
verlegen - diese für Dritte, insbesondere ihr näheres Umfeld, nicht
erkennbar war. Allein die Verlegung ihrer Schriften und die
Anmeldung bei der Krankenkasse am der Klageeinreichung
vorangehenden Tag vermögen diesen Mangel nicht zu ent- kräften.
Ähnlich verhält es sich mit dem von der Beschwerdeführerin ange-
führten Arbeitsvertrag für die Saison 1996/97, hat sie doch seit ihrer
Heirat jeden Winter in Arosa gearbeitet. Ob die Klägerin bei ihrer
Abreise aus Frankreich alle ihre Kleider mitgenommen hat, kann infolge
Beweismangels vorliegend offen bleiben. Damit fehlt für die Aufgabe
des alten beziehungs- weise die Begründung eines neuen Wohnsitzes
bereits die objektive Voraus- setzung, die freilich nichts zu tun hat mit
dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen vertraglichen
Rechtsgeschäft. Hinzu kommt, dass das oben dargelegte Verhalten der
Beschwerdeführerin den Anschein erweckt, als habe sie ihren
Ehemann bewusst täuschen wollen, um ihm mit der Schei- dungsklage
zuvorzukommen. Gerade aber dieser Vorgehensweise - der miss-
bräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen
Gerichts- standes - gilt es im internationalen Verhältnis einen Riegel zu
schieben (vgl. BGE 119 II 64 f.). Daran vermag auch der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf das schweizerische Recht, wonach die
Tatsache eines rechtshängigen Scheidungsprozesses jedem Ehegatten
das Recht auf Gertrenntleben gibt, nichts zu ändern, ist doch die
Wohnsitzfrage gerade unabhängig davon zu be- urteilen, ob nach
Ehewirkungsstatut die Ehegatten zum Getrenntleben be-
rechtigt sind oder nicht (vgl. dazu A. K. Schnyder, a.a.O., S. 43). Des
Weite- ren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das
Gleichbehand- lungsgebot verstossen haben soll, wendet sie doch nur den
in BGE 119 II 65 aufgestellten Grundsatz: «Verlässt ein Gatte den
ehelichen Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe
am neuen Aufenthaltsort ei- nen neuen eigenen Wohnsitz begründet; es
muss sich ein entsprechender Wille deutlich manifestiert haben» auf
den vorliegenden Fall an.
Im Gegensatz zum Wohnsitz bestimmt sich der gewöhnliche
Aufent- halt ausschliesslich nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten und
nicht nach Willensmomenten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, gilt im in- ternationalen Verhältnis der Grundsatz der
Notwendigkeit des Wohnsitzes nicht in dem Ausmass, wie das ZGB
diesen in Art. 24 statuiert. So hat eine Person, ist sie an keinem
bestimmten Aufenthaltsort in der oben beschrie- benen Weise integriert,
nach internationalem Verständnis keinen Wohnsitz. An dessen Stelle tritt
der gewöhnliche Aufenthalt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG als
blosses Anknüpfungskriterium (I. Schwander, Einführung in das
internationale Privatrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 2. Aufl., St.
Gallen 1990, N 196). Wohl ist die Ansicht der Beschwerdeführerin
zutreffend, wenn sie von einer Perpetuierung des Wohnsitzes im
schweizerischen Recht aus- geht; in ihren Ausführungen unterlässt sie
jedoch den Hinweis auf den zwei- ten Absatz des Art. 24 ZGB,_ wonach
der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, wenn ein im Ausland begründeter
Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden
ist. Genau diese Regelung spricht aber die Vorinstanz an, wenn sie die
Abgrenzung zwischen dem Aufenthaltsort nach schweizerischem Recht,
der die Funktionen des Wohnsitzes vollumfänglich übernimmt, und jener
des gewöhnlichen Aufenthaltes nach internationalem Privatrecht, der bei
Fehlen eines Wohnsitzes lediglich als Anknüpfungskri- terium dient,
vornimmt. Das ZGB erklärt den Aufenthaltsort in Art. 24 Abs. 2 also
offiziell zum Wohnsitz, wenn sich weder aus Art. 23 Abs. 1 noch aus
Art. 24 Abs. 1 ZGB ein solcher ableiten lässt. Im Gegensatz dazu vertritt
der gewöhnliche Aufenthalt im IPRG den Wohnsitz lediglich, wenn es
um die Entscheidung über die Zuständigkeit oder das anwendbare Recht
geht.
ZF 98 33 Urteil vom 4. November 1998
Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung mit
Urteil vom 7. April 1999 abgewiesen.