Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1998 16 • KG GR PKG 1998 16 KI-generiert

Jurisdictional Basis for Divorce: Timing of Residence Requirement and Intent for Domicile

Geschäftsnummer PKG 1998 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the international jurisdiction for divorce proceedings, governed by Article 59 of the Private International Law Act (IPRG), where Swiss courts have jurisdiction if the plaintiff is a Swiss citizen or has resided in Switzerland for one year. The court ruled that the relevant time for establishing residence, according to Article 9(2) IPRG, is the moment the conciliation request (Sühneverfahren) is filed, to prevent forum shopping through subsequent relocation. Applying Article 20(1)(a) IPRG, the court determined that the plaintiff failed to establish a new domicile in Switzerland because her departure from the marital home abroad, immediately prior to filing for divorce after agreeing on separation, lacked the objectively recognizable intention of permanent stay required for a new domicile; instead, the facts suggested a manipulative relocation to secure a favorable jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, Art. 59 IPRG, Art. 59 lit. b IPRG, Art. 9 Abs. 2 IPRG, Art. 9 IPRG, Art. 20 IPRG; Jurisdictional Basis for Divorce: Timing of Residence Requirement and Intent for Domicile: The court ruled that the relevant time for establishing residence, according to Article 9(2) IPRG, is the moment the conciliation request (Sühneverfahren) is filed, to prevent forum shopping through subsequent relocation. Applying Article 20(1)(a) IPRG, the court determined that the plaintiff failed to establish a new domicile in Switzerland because her departure from the marital home abroad, immediately prior to filing for divorce after agreeing on separation, lacked the objectively recognizable intention of permanent stay required for a new domicile; instead, the facts suggested a manipulative relocation to secure a favorable jurisdiction.

Schlagwörter

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Wohnsitz im Ausland Scheidungsverfahren Absicht dauernden Verbleibens Einreichungszeitpunkt sachliche Unzuständigkeit Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 74 II 18
BGE 114 II336, BGE 101II79 und BGE 74 II 18).
BGE 116 II 211
nehmen können (vgl. BGE 116 II 211 f. mit Hinweisen auf BGE 116 II13
BGE 91 II 322
f., BGE 91 II 322 und BGE 90 II 215), während es im Allgemeinen
BGE 90 II 215
f., BGE 91 II 322 und BGE 90 II 215), während es im Allgemeinen
BGE 119 II 65
Absicht schlies- sen lassen (BGE 119 II 65 mit Verweis auf BGE 97 II 3
BGE 97 II 3
Absicht schlies- sen lassen (BGE 119 II 65 mit Verweis auf BGE 97 II 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 lit. b IPRG

This article determines the jurisdiction of Swiss courts in divorce cases based on the plaintiff's residence in Switzerland for one year or Swiss citizenship, which formed the basis of the lower court's decision.

Art. 9 Abs. 2 IPRG

This article was used to determine the relevant time point for assessing the residence requirement for jurisdiction.

Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG

This article defines residence in the international context, requiring physical presence with the intention of remaining there permanently, which was central to assessing the requirements for jurisdiction.

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Volltext

II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses

a) Zivilrechtliche Beschwerden

16 - Ehescheidung; internationale Zuständigkeit ( Art. 59

I PRG). Wohnsitz; massgeblicher Zeitpunkt (Art. 9 Abs. 2

I PRG); Begriff ( Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).

Aus den Erwägungen:

3. Nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ist die

örtliche Zuständigkeit für die Ehescheidung in Fällen wie dem

vorliegenden nach Art. 59 IPRG zu beurteilen. Ihr Entscheid beruht auf

der Bestimmung von Art. 59 lit. b IPRG, wonach die schweizerischen

Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig sind, wenn dieser sich seit

einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Dass die Klägerin die schweize- rische Staatsbürgerschaft besitzt, ist

aktenkundig. Bestritten ist jedoch, ob sie zum massgeblichen Zeitpunkt in

Arosa Wohnsitz hatte. Sinn und Zweck der genannten Bestimmung ist die

Verhinderung einer missbräuchlichen Wohn- sitzverlegung zur

Begründung eines günstigen Gerichtsstandes (vgl. Bot- schaft zum

Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. No- vember

1982, SR 82.072, Bundesblatt 1983 I S. 357).

a) Der für das Wohnsitzerfordernis massgebliche Zeitpunkt

beurteilt sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nach

Art. 9 Abs. 2 IPRG. Diese Bestimmung will die Einleitung eines

Sühneverfahrens für die eine Sperrwirkung entfaltende Klagehängigkeit

genügen lassen. Den Aus- führungen der Beschwerdeführerin kann

insofern gefolgt werden, als das kantonale Prozessrecht zur Beurteilung

von internationalen Sachverhalten nicht direkt angerufen wird. Vielmehr

hat das Bundesgericht für Fragen wie die vorliegende eine einheitliche

Regelung getroffen, indem es zur Klage- anhebung die nach kantonalem

Recht vorgesehene prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des

Klägers genügen lässt, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form

für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft.

Als solche kann das Gesuch um Durchführung eines Sühneverfahrens

betrachtet werden (vgl. S.V. Berti, Kommentar zum Schweizerischen

Privatrecht, Internationales Privatrecht, Hrsg.: H. Honsell

u. a., Basel 1996, N 17 zu Art. 9 IPRG mit Verweisen auf BGE 118 II487,

BGE 114 II336, BGE 101II79 und BGE 74 II 18). Das strenge

Festhalten am Zeitpunkt der Anrufung des Friedensrichters erscheint

denn auch kei- neswegs als überspitzt formalistisch, gilt doch bei

Scheidungsklagen eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen

des Zivilprozessrechtes. So muss hier die Zuständigkeit schon im

Zeitpunkt der Anhängigmachung der

Klage gegeben sein, um zu verhindern, dass die Parteien durch spätere

Wohnsitzverlegung auf die Beurteilung der Zuständigkeit Einfluss

nehmen können (vgl. BGE 116 II 211 f. mit Hinweisen auf BGE 116 II13

f., BGE 91 II 322 und BGE 90 II 215), während es im Allgemeinen

genügt, wenn die Prozessvoraussetzungen, auch die Zuständigkeit, im

Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sind (O. Vogel,

Grundriss des Zivilprozessrechts,

5. Aufl., Bern 1997, 7 N 85). Entsprechend diesen Erwägungen ist der 25.

Ok- tober 1996, an dem die Beschwerdeführerin das

Vermittlungsbegehren ge- stellt hat, für die Beurteilung der

Wohnsitznahme massgebend. Damit ver- mögen die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten späteren Ereignisse den Entscheid

über die Wohnsitznahme nur zu unterstützen, niemals aber selbständig

einen Wohnsitz zu begründen.

b) Zur Bestimmung des Wohnsitzes gelangt im internationalen

Ver- hältnis Art. 20 IPRG zur Anwendung. Danach hat eine natürliche

Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht

dauernden Ver- bleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Wohl

deckt sich diese Defini- tion mit jener von Art. 23 Abs. 1 ZGB, doch

sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und

Aufenthalt, namentlich jene über die fiktiven Wohnsitze (Art. 24 ff.

ZGB), nicht anwendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG, letzter Satz). Zudem ist die

Wohnsitzfrage im Bereich des Eherechts für die Ehegatten getrennt zu

beurteilen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob nach dem

Ehewirkungsstatut die Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt ist oder

nicht (A. K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, 2. Aufl., Zürich 1990, S.

43).

Die Beschwerdeführerin verliess am 24. Oktober 1996 mit ihrem

Sohn Florian das eheliche Domizil in Frankreich, nachdem sie ihrem

Ehe- gatten die folgende Nachricht hinterlassen hatte: «Je suis partie

pour quel- ques jours chez mon frère en vacances. Anne et Florian.» Ohne

sich an ihrem Wohnort ordnungsgemäss abzumelden und ohne den

bereits schulpflichti- gen Knaben vom Schulbesuch dispensieren zu

lassen, meldete sie sich noch gleichentags, am 24. Oktober 1996, bei der

Einwohnerkontrolle Arosa an. Wenn auch die letzte Handlung den

Anschein erweckt, dass die Beschwer- deführerin ihren Wohnsitz in

Frankreich aufgegeben und gleichzeitig in Arosa zumindest ihren

gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, genügt dies freilich nicht für die

Begründung eines Gerichtsstandes in der Schweiz. Viel- mehr erfordert

die Wohnsitznahme im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG zwei

Elemente: den Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Auf-

enthalt ist das dauernde Verweilen an einem bestimmten Ort oder in

einem bestimmten Land, wobei dieses Erfordernis nur erfüllt werden

kann, wenn die Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie an einem

bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land den Mittelpunkt ihrer

persönlichen und berufli- chen Beziehungen begründet oder beibehält (M.

Keller/J. Kren Kostkiewicz, IPRG Kommentar, Hrsg.: A. Heini u. a.,

Zürich 1993, N 17 ff. zu Art. 20

IPRG). Massgeblich ist dabei nicht der innere Wille einer Person,

sondern sind die objektiv erkennbaren Umstände, die auf eine solche

Absicht schlies- sen lassen (BGE 119 II 65 mit Verweis auf BGE 97 II 3

f.). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich meist dort, wo die

familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind.

Demzufolge lässt sich in Ana- logie zur Regelung im schweizerischen

Zivilgesetzbuch nicht leichthin an- nehmen, der den ehelichen Wohnsitz

verlassende Ehegatte habe am neuen Aufenthaltsort einen neuen, eigenen

Wohnsitz begründet - dafür müssen ge- wichtige Gründe erkennbar sein

(BGE 119 II 65 mit Verweis auf BGE 115 II 121 E. 4.a). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sowohl Akten als auch Indizien

durchaus den Schluss zu, dass das Ehepaar während der Ehe

gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatte. So zog die Beschwer-

deführerin nach der Heirat zu ihrem Ehegatten nach Frankreich. Daran

ver- mögen auch die häufigen Umzüge der Familie (vgl.

Beschwerdeschrift 5.11) nichts zu ändern, haben diese doch nur

vorübergehenden Charakter; es ist zu erwarten, dass der definitive

Berufseinstieg des Beschwerdegegners eine Stabilisierung der

Wohnverhältnisse mit sich bringen wird. Mit Sicherheit kann jedenfalls

eine eheliche Wohnsitznahme in der Schweiz ausgeschlossen werden,

kehrte die Beschwerdeführerin doch nur hin und wieder nach Aro- sa

zurück, um Skischulunterricht zu erteilen. Der Mittelpunkt ihrer Lebens-

beziehungen während der Ehedauer befindet sich demgegenüber

eindeutig in Frankreich, wo auch ihr Ehemann weilt und wo ihr Sohn

zum Schulun- terricht angemeldet ist. Nicht umsonst musste sie sich

überdies bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Oktober 1996 von neuem

in Arosa anmelden.

Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb die

Beschwerdeführe- rin mit ihrer Abreise aus Frankreich ihren

französischen Wohnsitz aufgege- ben haben soll, weisen doch die

unbestrittenen Feststellungen der Vor- instanz allesamt auf eine

missbräuchliche Wohnsitzverlegung seitens der Beschwerdeführerin

zur Begründung eines für sie günstigen Gerichtsstan- des. So kamen die

Ehegatten im Jahre 1996 - infolge unüberwindbarer ehe- licher

Zwistigkeiten - überein, sich scheiden zu lassen. Von einem Anwalt

liessen sie sich in der Folge am 18. Oktober 1996 über die Modalitäten

ei- ner einvernehmlichen Scheidung orientieren. Der inzwischen

schulpflichtige Knabe Florian war bereits zum Schulbesuch

angemeldet, und auch sonst liess nichts eine spontane

Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin er- warten; so erweist sich

die Bemerkung, die Parteien hätten konkret darüber beraten, dass die

Beschwerdeführerin sich in die Schweiz begeben und dort wieder

etablieren solle, als reine Behauptung. Auch aus der Trennungsab- sicht

lässt sich noch nicht der Schluss ziehen, der eine Ehepartner werde sei-

nen Wohnsitz in ein anderes Land verlegen. Am 23. Oktober 1996, einen

Tag nachdem ihr Ehemann für zwei Tage nach Paris gefahren war,

informierte sie ihre spätere Rechtsvertreterin in Chur telefonisch

erstmals über das von

ihr geplante Vorhaben einer Scheidungsklage vor einem

schweizerischen Gericht. Am Tage der Rückkehr ihres Ehemannes

verliess sie mit Florian das eheliche Domizil, um angeblich einige Tage

Ferien bei ihrem Bruder in Arosa zu verbringen. Damit nicht genug, so

liess die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten auch noch während einer

weiteren Woche im Glauben, sie werde pünktlich zum Schulanfang

Florians zurück sein. Erst am 1. Novem- ber 1996 erfuhr der Ehemann

von der Scheidungsklage seiner Ehefrau. Ent- sprechend seinem Bericht

vom 1. Juli 1997 versuchte A. seither offenbar sy- stematisch, den Vater

seinem Sohn zu entfremden.

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ein

Ehe- partner, der nach gemeinsam gefasstem Scheidungswunsch aus

der eheli- chen Wohnung auszieht, im Allgemeinen den Willen, seinen

Lebensmittel- punkt anderswo zu begründen, auch nach aussen

manifestiert, sodass die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und

zumindest Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes im

anderen Staat, selbst wenn die räumlichen Verhältnisse am neuen

Aufenthaltsort noch provisorisch sind, nicht leichthin in Frage gestellt

werden darf (vgl. dazu I. Schwander, Einführung in das internationale

Privatrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, 2. Aufl., St. Gal-

len/Lachen SZ 1998, N 147). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch die

Tat- sache zu übersehen, dass - selbst wenn sie die Absicht hatte, ihren

Ehemann zu verlassen und damit ihren Wohnsitz in die Schweiz zu

verlegen - diese für Dritte, insbesondere ihr näheres Umfeld, nicht

erkennbar war. Allein die Verlegung ihrer Schriften und die

Anmeldung bei der Krankenkasse am der Klageeinreichung

vorangehenden Tag vermögen diesen Mangel nicht zu ent- kräften.

Ähnlich verhält es sich mit dem von der Beschwerdeführerin ange-

führten Arbeitsvertrag für die Saison 1996/97, hat sie doch seit ihrer

Heirat jeden Winter in Arosa gearbeitet. Ob die Klägerin bei ihrer

Abreise aus Frankreich alle ihre Kleider mitgenommen hat, kann infolge

Beweismangels vorliegend offen bleiben. Damit fehlt für die Aufgabe

des alten beziehungs- weise die Begründung eines neuen Wohnsitzes

bereits die objektive Voraus- setzung, die freilich nichts zu tun hat mit

dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen vertraglichen

Rechtsgeschäft. Hinzu kommt, dass das oben dargelegte Verhalten der

Beschwerdeführerin den Anschein erweckt, als habe sie ihren

Ehemann bewusst täuschen wollen, um ihm mit der Schei- dungsklage

zuvorzukommen. Gerade aber dieser Vorgehensweise - der miss-

bräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen

Gerichts- standes - gilt es im internationalen Verhältnis einen Riegel zu

schieben (vgl. BGE 119 II 64 f.). Daran vermag auch der Hinweis der

Beschwerdeführerin auf das schweizerische Recht, wonach die

Tatsache eines rechtshängigen Scheidungsprozesses jedem Ehegatten

das Recht auf Gertrenntleben gibt, nichts zu ändern, ist doch die

Wohnsitzfrage gerade unabhängig davon zu be- urteilen, ob nach

Ehewirkungsstatut die Ehegatten zum Getrenntleben be-

rechtigt sind oder nicht (vgl. dazu A. K. Schnyder, a.a.O., S. 43). Des

Weite- ren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das

Gleichbehand- lungsgebot verstossen haben soll, wendet sie doch nur den

in BGE 119 II 65 aufgestellten Grundsatz: «Verlässt ein Gatte den

ehelichen Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe

am neuen Aufenthaltsort ei- nen neuen eigenen Wohnsitz begründet; es

muss sich ein entsprechender Wille deutlich manifestiert haben» auf

den vorliegenden Fall an.

Im Gegensatz zum Wohnsitz bestimmt sich der gewöhnliche

Aufent- halt ausschliesslich nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten und

nicht nach Willensmomenten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, gilt im in- ternationalen Verhältnis der Grundsatz der

Notwendigkeit des Wohnsitzes nicht in dem Ausmass, wie das ZGB

diesen in Art. 24 statuiert. So hat eine Person, ist sie an keinem

bestimmten Aufenthaltsort in der oben beschrie- benen Weise integriert,

nach internationalem Verständnis keinen Wohnsitz. An dessen Stelle tritt

der gewöhnliche Aufenthalt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG als

blosses Anknüpfungskriterium (I. Schwander, Einführung in das

internationale Privatrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 2. Aufl., St.

Gallen 1990, N 196). Wohl ist die Ansicht der Beschwerdeführerin

zutreffend, wenn sie von einer Perpetuierung des Wohnsitzes im

schweizerischen Recht aus- geht; in ihren Ausführungen unterlässt sie

jedoch den Hinweis auf den zwei- ten Absatz des Art. 24 ZGB,_ wonach

der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, wenn ein im Ausland begründeter

Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden

ist. Genau diese Regelung spricht aber die Vorinstanz an, wenn sie die

Abgrenzung zwischen dem Aufenthaltsort nach schweizerischem Recht,

der die Funktionen des Wohnsitzes vollumfänglich übernimmt, und jener

des gewöhnlichen Aufenthaltes nach internationalem Privatrecht, der bei

Fehlen eines Wohnsitzes lediglich als Anknüpfungskri- terium dient,

vornimmt. Das ZGB erklärt den Aufenthaltsort in Art. 24 Abs. 2 also

offiziell zum Wohnsitz, wenn sich weder aus Art. 23 Abs. 1 noch aus

Art. 24 Abs. 1 ZGB ein solcher ableiten lässt. Im Gegensatz dazu vertritt

der gewöhnliche Aufenthalt im IPRG den Wohnsitz lediglich, wenn es

um die Entscheidung über die Zuständigkeit oder das anwendbare Recht

geht.

ZF 98 33 Urteil vom 4. November 1998

Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung mit

Urteil vom 7. April 1999 abgewiesen.