Insurance Withdrawal Timeliness and Appellate Non-Participation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding an insurance contract, the timeliness of the insured's declaration of withdrawal is a substantive prerequisite that the court must examine ex officio, irrespective of the general procedural principles of the Civil Procedure Code, meaning the insurer bears the burden of proof to demonstrate the withdrawal occurred within the statutory four-week period, even if the opponent does not raise the timeliness as a defense. Separately, in appellate proceedings, if the appellee explicitly states in advance that they will neither pay the cost advance nor participate in the main hearing, the court must decide the appeal based on the case files after hearing the present party, without conducting a formal default procedure against the non-participating party, as the latter has intentionally waived their right to re-entry into proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 125 Abs. 1 ZPO, Art. 228 Abs. 1 ZPO, Art. 133 Abs. 2 ZPO, Art. 228 Abs. 2 ZPO; Insurance Withdrawal Timeliness and Appellate Non-Participation: Separately, in appellate proceedings, if the appellee explicitly states in advance that they will neither pay the cost advance nor participate in the main hearing, the court must decide the appeal based on the case files after hearing the present party, without conducting a formal default procedure against the non-participating party, as the latter has intentionally waived their right to re-entry into proceedings.
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KI-generiertThe court decided based on the file following the appellant's declaration to abstain from presenting arguments, as stipulated by this article.
The court decided based on the file, following the rule applicable to the appeal procedure when a party waives presentation of arguments.
Volltext
einschlägiger Bestimmungen im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag und in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht ist auf die kantonalrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und auf die diesbezügliche Rechtsprechung abzustellen. Als Verwirkungsfrist und materiellrechtliche Voraussetzung, die von Amtes wegen geprüft werden muss, unterliegt die Frage der Rechtzeitigkeit des Vertragsrücktrittes der Eventualmaxime der Art. 82, 87 und 118 ZPO nicht. Vielmehr hat das Gericht bei der Rechtsanwendung die Frage der Rechtzeitigkeit auch dann zu prüfen, wenn die Parteien diesen Einwand in den Rechtsschriften nicht erhoben haben, stellt der rechtzeitige Rücktritt eben eine materiellrechtliche Voraussetzung des Rechtes der Versicherung dar, den Vertrag mit ihrer Rücktrittserklärung einseitig aufzuheben.
Der Einwand der Verwirkung des Rücktrittsrechtes der Versicherung wegen verspäteter Geltendmachung kann demnach ungeachtet der in der bündnerischen Zivilprozessordnung herrschenden strengen Verhandlungsund Eventualmaxime auch erst vor Schranken erhoben werden. Allerdings verbleibt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Rücktrittes trotzdem bei der Versicherung (Maurer, a.a.O., S. 254 Fn 553), welche die tatsächlichen Voraussetzungen für die innert der vierwöchigen Frist erfolgte Rücktrittserklärung im Rahmen der Verhandlungsund Eventualmaxime in den Rechtsschriften rechtzeitig vorzubringen hat.
Folglich ist zu prüfen, ob die Versicherung die vierwöchige Frist, innert der sie vom Vertrag zurücktreten konnte, eingehalten hat oder nicht. ZF 98 II Urteil vom 4. Mai 1998
Die gegen dieses Urteil eingereichte zivilrechtliche Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 1999 abgewiesen, während es auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht eintrat.
11 - Berufung; Kontumazverfahren (Art. 228, Art. 125 ff. ZPO).
Erklärt der Berufungsbeklagte zum Voraus, dass er weder den Kostenvorschuss leisten noch an der Hauptverhandl ung teilnehmen werde, so ist kein Kontumazverfahren durchzuführen, sondern im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO nach Anhörung der anwesenden Partei aufgrund der Akten zu entscheiden.
Aus dem Sachverhalt:
Der Berufungsbeklagte hatte das Kantonsgerichtspräsidium mit Schreiben seines Anwaltes vom 22. Oktober 1998 wissen lassen, dass er weder den Kostenvorschuss leisten noch an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1998 teilnehmen werde. Er akzeptiere das erstinstanzliche Urteil und sehe keinen Grund, in die Berufung einzugreifen. Abschliessend beantragte er, die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
Aus den Erwägungen:
Wenn eine gehörig vorgeladene Partei zur Hauptverhandlung nicht erscheint oder die gesetzliche Vertröstung nicht leistet beziehungsweise keine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beibringt, wird die andere Partei gleichwohl zum Vortrage ihrer Begehren zugelassen, und es wird sodann das Kontumazverfahren durchgeführt (Art. 125 Abs. 1 ZPO). Das Gleiche gilt gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren. Während nun indes die Durchführung des Kontumazverfahrens für die säumige Partei im Verfahren vor Bezirksgericht auch mit Einschränkungen bezüglich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel verbunden ist (Art. 133 Abs. 2 ZPO), bewirkt die Kontumazierung im Berufungsverfahren allein, dass die säumige Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens bloss beim Nachweis genügender Entschuldigungsgründe verlangen kann (vgl. PKG 1994 Nr. 3).
Nachdem solches jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des bewussten Verzichtes auf Leistung der Vertröstung und des zum Voraus angekündigten Ausbleibens an der Hauptverhandlung ausgeschlossen ist, erscheint die Ansetzung einer Wiederherstellungsfrist nutzlos, und es ist deshalb darauf zu verzichten. Der Fall ist demnach gleich zu behandeln wie jener, wenn eine Partei durch eine schriftliche Erklärung unter Verweisung auf die Akten des Vorverfahrens auf die Parteivorträge verzichtet (Art. 126 Abs. 1 ZPO und Art. 228 Abs. 2 ZPO). Diesfalls findet gegen sie kein Kontumazverfahren statt, und das Gericht urteilt - wie im Übrigen auch im Kontumazverfahren - nach Anhörung der anwesenden Partei aufgrund der Akten.
ZF 98 70 Urteil vom 26. Oktober 1998