Death Abates Divorce Proceedings and Necessitates Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen one spouse dies before a divorce decree, which was sought through both an initial action and a counterclaim, becomes legally final, the marriage is dissolved by death, rendering the divorce proceedings moot and requiring their dismissal. The court reasoned that the right to seek divorce is intensely personal and cannot be continued by the heirs of a deceased party unless the issue of divorce itself has achieved partial finality, which does not occur when the divorce judgment on both the claim and counterclaim is still subject to appeal. Consequently, the court must allocate the legal costs between the surviving spouse and the deceased's estate based on the probable outcome of the litigation had it concluded on its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 Abs. 4 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 2 ZGB, Art. 37 Abs. 1 ZPO, Art. 122 Abs. 1 ZPO, Art. 64 EG; Death Abates Divorce Proceedings and Necessitates Cost Allocation: The court reasoned that the right to seek divorce is intensely personal and cannot be continued by the heirs of a deceased party unless the issue of divorce itself has achieved partial finality, which does not occur when the divorce judgment on both the claim and counterclaim is still subject to appeal. Consequently, the court must allocate the legal costs between the surviving spouse and the deceased's estate based on the probable outcome of the litigation had it concluded on its merits.
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KI-generiertUsed to determine the allocation of court and extrajudicial costs when the divorce proceedings became moot due to the death of one spouse.
Volltext
1. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 - Ehescheidung (Art. 137 ff. ZGB). Stirbt ein Ehegatte, bevor das Urteil im Scheidungspunkt - und zwar bei Klage und Widerklage bezüglich beider Klagen - in Rechtskraft erwachsen ist, wird die Ehe durch Tod aufgelöst und ist das Scheidungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Erw. 1). Die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an den überlebenden und die Erben des verstorbenen Ehegatten hat nach Massgabe des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens zu erfolgen (Art. 122 Abs. 4 ZPO) (Erw. 2).
Erwägungen:
1.a) Vorliegend wurde die Hauptverhandlung am 6. Juli 1996 durchgeführt. Es fand indessen keine mündliche Eröffnung des Urteils statt. Noch bevor das Urteil nach Art. 123 Abs. 1 ZPO schriftlich zugestellt werden konnte, verstarb der Berufungskläger am 12. August 1998. Es stellt sich daher die Frage, weiche Auswirkungen der Tod des Berufungsklägers auf das Berufungsverfahren zu zeitigen vermag.
b) Das Recht eines Ehegatten, die Scheidung oder die Trennung der Ehe zu verlangen, ist rein höchstpersönlicher Natur. Es können deshalb nur die beiden Ehegatten selber Partei einer Scheidungsklage sein, nicht aber deren Erben. Stirbt einer der Ehegatten während der Hängigkeit des Verfahrens, wird die Ehe grundsätzlich durch Tod aufgelöst (BGE 91II88). Die Erben können den Prozess anders als etwa nach Art. 135 Abs.
2 ZGB beim Tod des Ungültigkeitsklägers nicht fortsetzen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Lüchinger/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch 1, Basel 1996, N 1 zu Vorbemerkungen zu Art. 137 ff.). Von Bundesrechts wegen wird die Ehe selbst dann durch Tod und nicht durch Scheidung aufgelöst, wenn im Zeitpunkt des Todes bereits ein Scheidungsurteil ergangen ist, dieses aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 76 II 254; Bühler/Spühler, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1980, N 37 zu Art. 143; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 392). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Scheidungspunkt im Berufungsverfahren nicht mehr streitig ist. Über den Scheidungspunkt greift alsdann die sogenannte Teilrechtskraft, bei welcher selbst der Hinschied einer Partei den Wegfall des Scheidungsurteils nicht mehr bewirken kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kornmentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu § 190).
c) Im konkreten Fall wurde die Ehe mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Heinzenberg sowohl in Gutheissung der Klage als auch der Widerklage geschieden. Der Berufungskläger liess es in seiner Berufung dabei bewenden und focht den Scheidungspunkt selber nicht an. Demgegenüber erhob die Berufungsbeklagte Anschlussberufung und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Scheidung auch in Gutheissung der Widerklage aussprach. Es stellt sich daher die Frage, ob die Scheidung bezüglich des Scheidungspunktes in Teilrechtskraft erwachsen ist, da die Aussprechung der Scheidung aufgrund der Nichterhebung einer Berufung im Scheidungspunkt seitens des Berufungsklägers mindestens in Gutheissung der Klage bereits vor dem Ergehen eines Urteils der Berufungsinstanz feststand. Wenn beide Ehegatten auf Scheidung klagen, kann aber nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung eine Scheidung solange nicht in Rechtskraft erwachsen, als das Schicksal auch nur einer der beiden Klagen noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bildet (BGE 98 II 8,
84 II468, PKG 1961 Nr. 36; Bühler/Spühler, a.a.O., N 27 zu Art. 146; Guldener, a.a.O., S. 391, kritisch dazu: Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 592). Dies gilt selbst dann, wenn infolge unangefochtener Gutheissung einer der beiden Klagen feststeht, dass die Ehe geschieden werden muss. Bis zur definitiven Beurteilung beider Klagen kann somit im Scheidungsverfahren keine Teilrechtskraft eintreten (Lüchinger/Geiser, a.a.O., N 10 zu Vorbemerkungen zu Art. 137 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Tod des Berufungsklägers vorliegend vor Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt eingetreten ist und die Ehe infolgedessen durch Tod des Berufungsklägers und nicht durch Scheidung aufgelöst wurde (vgl. ZBJV 129 1993 S. 471; ZR 62 1963 Nr. 87). Die Zustellung des schriftlichen Urteils an die' Parteien hat daher zu unterbleiben, das Scheidungsverfahren ist vielmehr als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.a) Nach Art. 37 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten im Berufungsverfahren grundsätzlich von den Parteien getragen. Dementsprechend ist nach Art. 122 Abs. 1 ZPO in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Wird der Prozess gegenstandslos, so hat nach Art. 122 Abs. 4 ZPO das Gericht nach Ermessen über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kostenfolgen zu lasten des überlebenden Ehegatten oder der Erben des Verstorbenen zu entscheiden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 143). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren selber veranlasst hat (PKG 1987 Nr. 25). Beim Hinschied einer Partei rechtfertigt es sich, die Kosten ausschliesslich nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens zu bemessen (vgl. ZR 77 1978 Nr. 85; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 65). Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, in welchem Umfange der Berufungskläger mit seinen Begehren voraussichtlich durchgedrungen und in welchem Ausmass die Anschlussberufung mutmasslich gutgeheissen worden wäre. ZF 98 44 Beschluss vom 16. Oktober 1998
2 - Vormundschaft; Anforderungen an das Entmündigungsverfahren (Art. 373 f. ZGB; Art. 52 ff. EG zum ZGB). Zur Kostenund Entschädigungsfolge im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde und im Rechtsmittelverfahren ( Art. 58, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 EG zum ZGB).
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Gestaltung des Entmündigungsverfahrens ist grundsätzlich Sache der Kantone. Art. 374 ZGB schreibt indessen vor, dass eine Person wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung nicht entmündigt werden darf, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Die Entmündigung stellt einen sehr massiven Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen dar, weshalb denn auch in der Literatur und Praxis hohe Anforderungen an die Durchführung der Anhörung gestellt werden. Diese hat zweierlei Aufgaben: einmal soll sie dem zu Entmündigenden den Anspruch auf das rechtliche Gehör gewährleisten. Es geht im Entmündigungsverfahren um die Selbständigkeit, die persönliche Freiheit des Interdizenden; dieser muss daher alles vorbringen können, was nach seiner Beurteilung gegen seine Entmündigung spricht, auch wenn ihm dabei alle Objektivität abgeht. Er muss zu allen Vorhalten befragt werden und soll im Einzelnen Stellung zu allen Vorbringen nehmen können. Auf der anderen Seite dient die Anhörung der sicheren Erfassung des Tatbestandes. Die Zustände, Unzulänglichkeiten, Neigungen und Defekte der zu entmündigenden Person müssen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden. Dazu muss der Interdizend über seine bisherige Lebensführung, über sein Verhältnis zur Umwelt, seine Auffassung von den täglichen Sorgen und Nöten, seine Einstellung zu seinen Schwächen und Unzulänglichkeiten und seine Vorstellungen über die Gestaltung seiner Zukunft eingehend befragt werden, damit die Entmündigungsbehörde einen umfassenden Einblick gewinnen und ein sicheres Urteil darüber fällen kann, ob die Bevormundung nötig ist oder ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme ausreicht (Egger, Kommentar zumSchweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1948, N 1, 2 und 6 zu Art.
374 ZGB). Das Bundesgericht hat in einem Kreisschreiben an die kantonalen Regierungen betreffend das Ver-