Witness Testimony, Cost Allocation in Third-Party Intervention, and Appealability of Cantonal Name Change Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding the initial matter, the court found that even if a witness's subsequent attempt to join the dispute was impermissible or not their intent, their testimony should not be disregarded. Concerning cost allocation in third-party intervention (*Streitverkündung*), the court ruled that the intervening party (*Eingeladener*) can only be charged for court and extrajudicial costs arising from their own motions, as the judgment should primarily affect the main parties; therefore, the intervening entity's support for the main party's motion resulted in the main opposing parties being solely responsible for the initial court costs. Finally, regarding an appeal against governmental decisions on name changes, the court clarified that appeals to the Cantonal Court are allowed against specific enumerated government decisions, despite a textual error in the relevant law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 ZPO, Art. 30 Abs. 2 ZPO, Art. 31 ZPO, Art. 15 Abs. 3 EG, Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; Witness Testimony, Cost Allocation in Third-Party Intervention, and Appealability of Cantonal Name Change Decisions: Concerning cost allocation in third-party intervention (*Streitverkündung*), the court ruled that the intervening party (*Eingeladener*) can only be charged for court and extrajudicial costs arising from their own motions, as the judgment should primarily affect the main parties; therefore, the intervening entity's support for the main party's motion resulted in the main opposing parties being solely responsible for the initial court costs. Finally, regarding an appeal against governmental decisions on name changes, the court clarified that appeals to the Cantonal Court are allowed against specific enumerated government decisions, despite a textual error in the relevant law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to imposing costs on the party called into the action (Eingerufenen) in the first instance procedure.
Mentioned in the context of whether an appeal by the party called into the action is sufficient for imposing costs on them during the appeal procedure.
Mentioned in the context of whether costs can be imposed on the party called into the action if the main party does not appeal.
Volltext
Als J. schliesslich Kenntnis über das hängige Berufungsverfahren erhielt, erklärte sein Rechtsvertreter, seiner Ansicht nach sei man dem Streit nicht beigetreten und man verzichte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht. War der nachträgliche Beitritt des Zeugen zum Streit nicht zulässig und entsprach ein Beitritt auch nicht der Absicht von J., so besteht kein Grund, seine Zeugenaussage als unbeachtlich zu erklären. ZF 97 67 Urteil vom 15. Dezember 1997
9 - Streitverkündung; Kostenund Entschädigungspflicht des Eingerufenen (Art. 34 ZPO). Dem Eingerufenen können nur die aufgrund seiner Anträge entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Kostenund Entschädigungspflicht des Eingerufenen bei selbständiger Ergreifung von Rechtsmitteln neben der Hauptpartei (Frage offen gelassen)?
Erwägungen:
4. Zu Recht rügt der eingerufene Kanton Graubünden dagegen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl zur anteilsmässigen Tragung der Gerichtskosten als auch zur Leistung einer entsprechenden aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden Kläger verpflichtet wurde, darf doch nach Art. 34 ZPO das Urteil nur auf die Hauptparteien lauten und können den Nebenparteien lediglich die aufgrund ihrer Anträge entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Solcherlei zusätzliche, nach dem Verursacherprinzip abzuwälzende Kosten sind indessen nicht entstanden, hat sich der Kanton Graubünden doch darauf beschränkt, den Antrag der Hauptpartei auf Abweisung der Klage zu wiederholen und unterstützen. Derartige Prozesshandlungen des Streithelfers werden aber der unterstützten Partei zugerechnet, nimmt doch der Streithelfer dadurch bloss Interessen wahr, die im Rechtsverhlältnis zwischen ihm und der unterstützten Hauptpartei begründet sind, und an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Der Streitberufene kann deshalb - die vorliegend nicht zutreffende Ausnahmeregelung vorbehalten - nicht mit gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten belastet werden. Diese sind vielmehr vollumfänglich von den unterliegenden Streitverkündern zu übernehmen (vgl. PKG 1989 Nr. 13). Die Berufung des Kantons Graubünden ist deshalb in diesem Punkte gutzuheissen, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.
5. Im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens sticht ins Auge, dass der Kanton Graubünden selbständig Berufung erhoben hat. Ob nun dies allein und unabhängig davon, ob der Streitverkünder ebenfalls Berufung erhebt, für eine Überbindung der Kosten an den Eingerufenen genügt (vgl. Art. 30 Abs. 2 ZPO), oder ob eine solche erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als Hauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht weiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser doch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im Hauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erhoben haben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Handlungen jenen zuzurechnen sind. Kommt hinzu, dass das Interesse am Rechtsstreit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den Hauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen aufzuteilen. Diese gehen somit
- ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der unterliegenden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies auch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben. ZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997
10 - Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs.
3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung an das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der Regierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und nicht Ziff. 2, 4 und 7-10).
Erwägungen:
1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden, und