Witness Status and Waiver of Intervention Rights in Litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party who is called into an existing lawsuit can only be questioned as a witness if they explicitly waive their right to join the proceedings as a party, because the roles of witness and intervening party are mutually exclusive; the court reasoned that if a called party remains passive, they must be questioned as a witness, and this act of testifying, once the initial announcement of the dispute has occurred and the party's representative has left the question of joinder open, constitutes a conclusive waiver of the right to intervene, as allowing a later intervention after testimony would prejudice the main parties by potentially invalidating crucial evidence on appeal. Separately, an intervening party can only be held liable for court and legal costs arising specifically from their own motions, and when merely supporting the position of the main party by repeating their motions, those costs must be borne entirely by the losing main party, not the intervener.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 ZPO, Art. 30 Abs. 2 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 34 ZPO; Witness Status and Waiver of Intervention Rights in Litigation: Separately, an intervening party can only be held liable for court and legal costs arising specifically from their own motions, and when merely supporting the position of the main party by repeating their motions, those costs must be borne entirely by the losing main party, not the intervener.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the initial enumeration of issues concerning the effect of the intervention notice (Streitverkündung).
Cited in the enumeration of issues concerning the cost liability of the party served notice (Eingerufene).
Volltext
8 - Streitverkündung (Art. 30 ZPO); Zeugnisfähigkeit des
Eingerufenen. Tritt der Eingerufene in den Prozess ein,
kann er nicht Zeuge sein. Bleibt er passiv, ist er als Zeu-
ge zu befragen, und seine Aussage als Zeuge gilt als
Verzicht auf den Eintritt in den Prozess. Frage offen ge-
lassen, wie es sich verhält, wenn die Streitverkündung
erst nach der Aussage als Zeuge erfolgt.
Erwägungen:
2. In ihrer Berufungserklärung liessen die Beklagten in
beweis- rechtlicher Hinsicht den Antrag stellen, es sei J. als Zeuge
zuzulassen. Die Vorinstanz habe die Zeugenaussage von J. mit der
Begründung, J. sei an der Hauptverhandlung als Streiteinberufener dem
Streit beigetreten, zu Unrecht nicht berücksichtigt.
a) J. wurde seitens der Klägerin am 14. März 1996 der Streit
ver- kündet. Der Rechtsvertreter des Einberufenen teilte dem Gericht
mit, sein Mandant lasse vorerst offen, ob er dem Streit beitreten werde
oder nicht. In der Folge wurde J. mit Beweisverfügung des
Bezirksgerichtspräsidiums Ples- sur vom 27. März 1996 zum relevanten
Zeugen erklärt. Er kam der Zeugen- vorladung nach und liess sich als
Zeuge befragen. Mit Verfügung vom 8. April 1997 wurde J. dann zur
Hauptverhandlung des Bezirksgerichts vom 23. Mai 1997 vorgeladen.
Auch dieser Aufforderung leistete J. Folge. Anlässlich der
Hauptverhandlung äusserte er sich - wie dem vorinstanzlichen Urteil zu
entnehmen ist - zur Sache. Die Vorinstanz stellte auf das Verhalten J.s
an- lässlich der Hauptverhandlung ab und kam zum Schluss, dieser habe
durch seine Parteivorträge zu verstehen gegeben, dass er dem Prozess
beitrete. Da- mit könne auch nicht mehr auf seine Aussage als Zeuge
abgestellt werden. Denn eine Person, welche die Streitverkündung
angenommen habe, könne nicht mehr als Zeuge einvernommen werden.
Analog dazu müsse gelten, dass ein Zeugenprotokoll nicht mehr
verwertbar sei, wenn der fragliche Zeu- ge nach seiner Einvernahme eine
Streitverkündung annehme. Da die Ver- kündung des Streites bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Streites möglich sei, sei auch die spätere
Teilnahme eines Zeugen am Streit ohne weiteres zulässig.
b) Gemäss Art. 30 ZPO kann jede Partei, die im Falle des Unter-
liegens ein Rückgriffsrecht gegen einen Dritten zu haben glaubt oder
den Anspruch eines Dritten befürchtet, diesem bis zur rechtskräftigen
Erledi- gung des Streites den Streit verkünden lassen. Tritt der
Streiteinberufene auf entsprechende Aufforderung hin dem Streit bei,
gilt er als Nebenpartei. Der Einberufene besitzt zwar keinen
selbständigen Rechtsschutzanspruch. Es stehen ihm aber die gleichen
prozessualen Rechte zu wie den Hauptparteien (Art. 30 Abs. 2 ZPO).
Besitzt der Einberufene damit aber eigentliche Par-
teibefugnisse, so kann er nicht gleichzeitig im nämlichen Verfahren
Zeuge sein. Als Zeuge kann der Einberufene folglich nur dann
einvernommen wer- den, wenn er auf einen Beitritt und damit auf seine
Rechte als Nebenpartei verzichtet. Die vorinstanzliche Feststellung, J.
könne nicht gleichzeitig als Zeuge aussagen und sich als Nebenpartei
am Verfahren beteiligen, ist dem- nach fraglos zutreffend. Nicht gefolgt
werden kann aber den Schlüssen, wel- che die Vorinstanz aus diesem
Grundsatz im vorliegenden Fall zog. Einer- seits knüpfte die Vorinstanz
an den Umstand, dass sich J. anlässlich der Hauptverhandlung äusserte,
eine Folge an, ohne dabei zu prüfen, welchen Sinn der Betroffene
seinem Auftreten im Prozess selbst beimass und inwie- fern namentlich
sein Verhalten an der Hauptverhandlung mit seinem wirkli- chen Willen
übereinstimmte. Andererseits scheint die Begründung der Vorinstanz,
ein Zeuge könne nach seiner Einvernahme noch ohne weiteres eine
Streitverkündung annehmen, da die Verkündung des Streites bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Streites möglich sei, und die
Zeugenaussage werde bei einem nachträglichen Beitritt einfach
unbeachtlich, den Fall zu be- treffen, dass eine Person als Zeuge aussagt,
bevor ihr der Streit verkündet wurde. Wie es sich in einem solchen Fall
verhält, kann offen bleiben, genau- so wie nicht geklärt zu werden
braucht, ob eine vorgängig gemachte Zeu- genaussage bei einer später
erfolgten Streitverkündung, welcher der Einbe- rufene Folge leistet,
überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt. Vorliegend verhält es sich
nämlich anders. J. wurde der Streit bereits im Rahmen des
Schriftenwechsels und damit vor seiner Aussage als Zeuge verkündet.
Die Frage eines Beitritts wurde vom Rechtsvertreter J.s offen gelassen.
Wer als Streiteinberufener passiv bleibt, ist als Zeuge zu befragen (vgl.
Frank/ Sträu- li/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu § 151 ZPO, N 5 zu §
157 ZPO). Mit Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom
27. März 1996 wurde die Aussage J.s als Zeuge denn auch zum
erheblichen Beweis erklärt. Wenn die Vorinstanz aus- führt, nach der
Streitverkündung sei J. wie eine Partei behandelt worden, so trifft dies
offensichtlich nicht zu. Nur deshalb, weil er passiv blieb, also gera- de
nicht wie eine Nebenpartei zu behandeln war, konnte er überhaupt erst
als Zeuge aufgeboten werden. Schliesslich ist auch nicht einzusehen,
weshalb die Bereitschaft, als Zeuge auszusagen, für J. keine
Konsequenzen in bezug auf die Frage eines Beitritts als
Streiteinberufener haben sollte. Grundsätz- lich darf erwartet werden,
dass eine Person, welcher der Streit verkündet und anschliessend als
Zeuge aufgeboten wird, sich über die Art der Teilnahme am Verfahren
Gedanken macht. Zumindest dann, wenn der Litisdenunziat, wie es
vorliegend der Fall ist, überdies noch anwaltlich vertreten wird, ist davon
auszugehen, dass ihm die Folgen eines Beitritts oder Verzichts bekannt
sind und die weiteren Schritte abgesprochen werden. Wenn J. sich
folglich in Kenntnis des ihm verkündeten Streites bereit erklärt, als
Zeuge auszusagen,
so muss dies - da sich die Stellung des Zeugen und des Litisdenunziaten
aus- schliessen - gleichzeitig als konkludent erklärter Verzicht auf
einen Beitritt verstanden werden. Die Verzichtserklärung stellt eine
Prozesshandlung dar. Da mit ihr ein prozessuales Gestaltungsrecht
ausgeübt wird, kann sie grundsätzlich auch nicht bedingt erfolgen oder
widerrufen werden (vgl. hier- zu E. Staehelin, Die Nebenparteien im
Zivilprozess, Basel 1981, S. 127 und
S. 81; M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S.
259 und 262). Von einem definitiven Verzicht muss umso mehr
ausgegangen wer- den, wenn der Streiteinberufene sich zur
Zeugenaussage entscheidet, da in diesem Fall ein nachträglicher Beitritt
als Nebenpartei auch als wider- sprüchliches Verhalten und
offensichtlicher Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 ZPO erscheint. Nicht
zuletzt ist ein Beitritt des Streiteinberufenen nach er- folgter
Zeugenaussage auch zur Wahrung der Interessen der Hauptparteien,
welche die Beweispflicht tragen, auszuschliessen. Die Parteien sollen
darauf vertrauen können, dass die Verwertbarkeit eines vom
Bezirksgerichtspräsi- denten als erheblich erklärten und abgenommenen
Beweises in Form einer Zeugenaussage nicht nachträglich noch deshalb
verunmöglicht wird, weil es sich ein Zeuge, dem vorgängig der Streit
verkündet wurde, anders überlegt und sich im Widerspruch zu seinem
früheren Verhalten doch noch zum Bei- tritt entschliesst. Andernfalls
müssten die Parteien immer damit rechnen, dass sie eines Beweises
verlustig gehen. Sie wären folglich gezwungen, den Beweis über eine
erhebliche Tatsache - soweit dies im konkreten Einzelfall überhaupt
möglich ist - doppelt zu führen und müssten - sofern sich der Be- weis
nicht anderes erbringen lässt - ein zusätzliches Prozessrisiko eingehen.
Würde man der Ansicht der Vorinstanz folgen, so wäre es
beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass das erstinstanzliche Urteil
sich auf eine Zeugen- aussage stützt, die dann im Berufungsverfahren
wegfällt, weil der Zeuge sich in diesem späten Stadium noch zum Beitritt
entschliesst und dies dazu führt, dass die Rechtsmittelinstanz aufgrund
der veränderten Beweislage in der Sa- che anders zu entscheiden hat.
Aus den dargelegten Gründen hätte die Vorinstanz J. nach seiner
Aussage als Zeuge nicht mehr als Streiteinberufe- nen zur
Hauptverhandlung vorladen und ihn zum Nebenparteivortrag zulas- sen
dürfen.
c) Darüber hinaus lässt sich im vorliegenden Fall nicht einmal
be- haupten, J. selbst habe - nachdem er als Zeuge ausgesagt hatte -
offensicht- lich mit seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung noch
den Beitritt zum Streit erklären wollen. An der Hauptverhandlung nahm
er teil, weil man ihn dazu ausdrücklich mittels Verfügung vorlud. Selbst
wenn er vorgängig nicht als Zeuge ausgesagt hätte, wäre solches nicht
gerechtfertigt gewesen. Denn nachdem er bis anhin nicht den Beitritt zum
Streit erklärt hatte, bestand dazu gar keine rechtliche Grundlage. J. hätte
lediglich mittels Kopie der Vorla- dung auf den Zeitpunkt der
Hauptverhandlung hingewiesen werden müssen.
Als J. schliesslich Kenntnis über das hängige Berufungsverfahren erhielt,
er- klärte sein Rechtsvertreter, seiner Ansicht nach sei man dem Streit
nicht bei- getreten und man verzichte auf eine Teilnahme an der
Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht. War der nachträgliche
Beitritt des Zeugen zum Streit nicht zulässig und entsprach ein Beitritt
auch nicht der Absicht von J., so besteht kein Grund, seine
Zeugenaussage als unbeachtlich zu erklären.
ZF 97 67 Urteil vom 15. Dezember 1997
9 - Streitverkündung; Kosten- und Entschädigungspflicht
des Eingerufenen (Art. 34 ZPO). Dem Eingerufenen
können nur die aufgrund seiner Anträge entstandenen
gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt
werden. Kosten- und Entschädigungspflicht des Einge-
rufenen bei selbständiger Ergreifung von Rechtsmitteln
neben der Hauptpartei (Frage offen gelassen)?
Erwägungen:
4. Zu Recht rügt der eingerufene Kanton Graubünden
dagegen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl zur
anteilsmässigen Tragung der Gerichtskosten als auch zur Leistung einer
entsprechenden ausserge- richtlichen Entschädigung an den
obsiegenden Kläger verpflichtet wurde, darf doch nach Art. 34 ZPO das
Urteil nur auf die Hauptparteien lauten und können den Nebenparteien
lediglich die aufgrund ihrer Anträge entstande- nen gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Solcher- lei zusätzliche,
nach dem Verursacherprinzip abzuwälzende Kosten sind in- dessen nicht
entstanden, hat sich der Kanton Graubünden doch darauf beschränkt,
den Antrag der Hauptpartei auf Abweisung der Klage zu wie- derholen
und unterstützen. Derartige Prozesshandlungen des Streithelfers werden
aber der unterstützten Partei zugerechnet, nimmt doch der Streit- helfer
dadurch bloss Interessen wahr, die im Rechtsverhlältnis zwischen ihm
und der unterstützten Hauptpartei begründet sind, und an welchem der
Pro- zessgegner nicht beteiligt ist. Der Streitberufene kann deshalb - die
vorlie- gend nicht zutreffende Ausnahmeregelung vorbehalten - nicht mit
gerichtli- chen oder aussergerichtlichen Kosten belastet werden. Diese
sind vielmehr vollumfänglich von den unterliegenden Streitverkündern
zu übernehmen (vgl. PKG 1989 Nr. 13). Die Berufung des Kantons
Graubünden ist deshalb in diesem Punkte gutzuheissen, Ziffer 2 des
angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und sämtliche Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.
5. Im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten des
Rechts- mittelverfahrens sticht ins Auge, dass der Kanton Graubünden
selbständig