Homeowners' Association Mutual Facility Use Agreement Validity and Litigation Value in Servitude Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a regulation amendment between two homeowners' associations granting mutual rights to use common facilities, including a swimming pool, finding that the agreement concerning these interconnected facilities was both formally valid and substantively permissible despite the limited capacity of one association, concluding that the plaintiffs' claim of invalidity was unfounded. Separately, in disputes concerning real rights like servitudes, the litigation value is primarily determined by the plaintiff's interest in the benefit of the dominant property, but in special cases, the higher interest of the defendant, such as the disadvantage to the servient property, can be considered to establish the necessary value for appeal, which in the instant case involving water rights and potential property devaluation, was deemed to exceed the required threshold.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 ZPO, Art. 19 Ziff. 1 ZPO, Art. 218 Abs. 1 ZPO, Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, Art. 46 OG, Art. 51 Abs. 1 lit. a OG; Homeowners' Association Mutual Facility Use Agreement Validity and Litigation Value in Servitude Dispute: Separately, in disputes concerning real rights like servitudes, the litigation value is primarily determined by the plaintiff's interest in the benefit of the dominant property, but in special cases, the higher interest of the defendant, such as the disadvantage to the servient property, can be considered to establish the necessary value for appeal, which in the instant case involving water rights and potential property devaluation, was deemed to exceed the required threshold.
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KI-generiertVolltext
der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. II zur
Diskussi- on steht. Dieses Schwimmbad bildet vielmehr nur einen Teil
eines grösseren Gesamtpakets von Gemeinschaftsräumen und
Aussenanlagen (Gartenanla- gen, Parkplätze, Treppenhäuser und
Korridore, Reinigungsräume, Hallen- bad, Sauna, Skiräume,
Kinderspielraum, Wasch- und Trockenräume, Con- tainerraum,
Empfangshalle mit Sitzecke und WC-Anlage, Kabinenraum, Partyraum
mit Kegelbahn, Kinderspielraum), welche in ihrer Gesamtheit ein
sinnvolles Ganzes bilden. Demzufolge steht die obligatorische
Vereinbarung zwischen den zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften
im geforderten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen
Verwaltung einer jeden einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Die Beklagte konnte mit anderen Worten im Rahmen ihrer beschränkten
Vermögens- und Hand- lungsfähigkeit die besagte Vereinbarung
abschliessen. Die Reglementsän- derung vom 5. Mai 1992 ist mithin
auch unter dem Gesichtspunkt der be- schränkten Vermögens- und
Handlungsfähigkeit einer Stockwerkeigen- tümergemeinschaft nicht zu
beanstanden.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die
Reglements- änderung vom 5. Mai 1992 - in welcher sich die beiden
Stockwerkeigentü- mergemeinschaften L. I und II gegenseitig das
Mitbenützungsrecht an zahl- reichen gemeinschaftlichen Anlagen und
insbesondere am Schwimmbad einräumen - sowohl formell
rechtmässig zustande gekommen als auch in- haltlich zulässig ist. Die
von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit er- weist sich mithin als
unbegründet.
ZF 97 48 Urteil vom 28. Oktober 1997
7 - Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO); Streit-
wert einer Grunddienstbarkeit. In erster Linie ist auf das
I nteresse des Klägers - die Vorteile des herrschenden
Grundstücks bei Bestand der behaupteten Quellen-
dienstbarkeit - abzustellen; alternativ ist allenfalls aber
auch das (höhere) Interesse des Beklagten - die Nach-
teile des dienenden Grundstücks - zu berücksichtigen.
Aus den Erwägungen:
Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten sind
vermögensrechtli- cher Natur (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S.80; BGE 54 II51 f.;
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi federale d'organisation
judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe
des Streitwertes machte die Vor- instanz freilich keine näheren
Ausführungen. Da sie allerdings auf die An- gelegenheit grundsätzlich
eintrat, muss angenommen werden, dass sie still-
schweigend von einem Streitwert von mehr als Fr. 8000.- ausging (Art.
19 Ziff. 1 ZPO); gleicher Meinung sind offenbar auch die Parteien.
Kann sich das Kantonsgericht dem anschliessen, müsste die
Berufungsfähigkeit der Streitsache nach kantonalem Recht bejaht
werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und Art.
20 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Gleichzeitig wäre auch der für den Weiterzug ans
Bundesgericht mittels Berufung mass- gebliche Streitwert (Fr. 8000.-)
erreicht (Art. 46 OG), und es wäre mit dieser Feststellung der Vorschrift
von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan.
Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes
durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt; insbesondere hat eine
all- fällige Widerklage unberücksichtigt zu bleiben. Obwohl also in erster
Linie auf die klägerischen Interessen abzustellen ist, kann es in
besonderen Fällen angezeigt sein, alternativ das (höhere) Interesse der
Beklagten (an der Ver- meidung eines Wertverlustes ihrer Liegenschaft
bei Streitigkeiten um Dienstbarkeiten etwa) oder ein Gesamtinteresse (vgl.
zu letzterem ein Bei- spiel in BGE 94II 122 sowie die Hinweise bei
Messmer/Imboden, a.a.O., S. 85, Anm. 34) in Betracht zu ziehen; ergeben
wenigstens sie den für einen Wei- terzug massgeblichen Streitwert, ist von
ihm auszugehen (BGE 95 II 17, 92 II65 f.; Messmer/Imboden, a.a.O.,
Ziff. 60, S. 83, und Ziff. 61 inkl. Anm. 29,
S. 84; Sträuli/Messmer, a. a. O., S. 54; Pius Markus Huber, Praxishandbuch
Zi- vilprozessrecht, Zihlschlacht 1997, S. 150).
Sollte sich im laufenden Verfahren ergeben, dass die Klägerin
als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1678 gar nicht berechtigt ist, von der
angren- zenden, im Eigentum der Beklagten stehenden Parzelle Nr. 1609
Quellwas- ser zu beziehen, würde ihre mit einem Ferienhaus und einem
Stall überbau- te Liegenschaft über keinen Wasseranschluss mehr
verfügen. Dadurch würde das Grundstück eine bedeutende
Wertverminderung erleiden, die wohl mit mehr als Fr. 8000.-
veranschlagt werden müsste. Bereits insoweit wird somit der
erforderliche Streitwert erreicht. Für den Fall, dass die Klägerin bei Un-
terliegen im vorliegenden Prozess nicht bereit sein sollte, das Trink-
und Brauchwasser in Behältern heranzuschaffen, müsste sie sich bei
Dritten um einen Wasseranschluss bemühen. Dies aber wäre mit
finanziellen Abgeltun- gen und kostspieligen baulichen Vorkehren
verbunden, was Aufwendungen ergeben würde, die insgesamt ebenfalls
den Betrag von Fr. 8000.- überstei- gen dürften.
ZF 96 104 Urteil vom 3. Juni 1997