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PKG 1997 7 • KG GR PKG 1997 7 KI-generiert

Homeowners' Association Mutual Facility Use Agreement Validity and Litigation Value in Servitude Dispute

Geschäftsnummer PKG 1997 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a regulation amendment between two homeowners' associations granting mutual rights to use common facilities, including a swimming pool, finding that the agreement concerning these interconnected facilities was both formally valid and substantively permissible despite the limited capacity of one association, concluding that the plaintiffs' claim of invalidity was unfounded. Separately, in disputes concerning real rights like servitudes, the litigation value is primarily determined by the plaintiff's interest in the benefit of the dominant property, but in special cases, the higher interest of the defendant, such as the disadvantage to the servient property, can be considered to establish the necessary value for appeal, which in the instant case involving water rights and potential property devaluation, was deemed to exceed the required threshold.

Legislator-Regeste

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Art. 22 ZPO, Art. 19 Ziff. 1 ZPO, Art. 218 Abs. 1 ZPO, Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, Art. 46 OG, Art. 51 Abs. 1 lit. a OG; Homeowners' Association Mutual Facility Use Agreement Validity and Litigation Value in Servitude Dispute: Separately, in disputes concerning real rights like servitudes, the litigation value is primarily determined by the plaintiff's interest in the benefit of the dominant property, but in special cases, the higher interest of the defendant, such as the disadvantage to the servient property, can be considered to establish the necessary value for appeal, which in the instant case involving water rights and potential property devaluation, was deemed to exceed the required threshold.

Schlagwörter

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gemeinschaftlicher Teil Streitwert Verwendungsrecht Assoziierungsabkommen Klageänderung Besitzvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 54 II 51
judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe
BGE 95 II 17
ihm auszugehen (BGE 95 II 17, 92 II65 f.; Messmer/Imboden, a.a.O.,
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Volltext

der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. II zur

Diskussi- on steht. Dieses Schwimmbad bildet vielmehr nur einen Teil

eines grösseren Gesamtpakets von Gemeinschaftsräumen und

Aussenanlagen (Gartenanla- gen, Parkplätze, Treppenhäuser und

Korridore, Reinigungsräume, Hallen- bad, Sauna, Skiräume,

Kinderspielraum, Wasch- und Trockenräume, Con- tainerraum,

Empfangshalle mit Sitzecke und WC-Anlage, Kabinenraum, Partyraum

mit Kegelbahn, Kinderspielraum), welche in ihrer Gesamtheit ein

sinnvolles Ganzes bilden. Demzufolge steht die obligatorische

Vereinbarung zwischen den zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften

im geforderten funktionellen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen

Verwaltung einer jeden einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Die Beklagte konnte mit anderen Worten im Rahmen ihrer beschränkten

Vermögens- und Hand- lungsfähigkeit die besagte Vereinbarung

abschliessen. Die Reglementsän- derung vom 5. Mai 1992 ist mithin

auch unter dem Gesichtspunkt der be- schränkten Vermögens- und

Handlungsfähigkeit einer Stockwerkeigen- tümergemeinschaft nicht zu

beanstanden.

Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die

Reglements- änderung vom 5. Mai 1992 - in welcher sich die beiden

Stockwerkeigentü- mergemeinschaften L. I und II gegenseitig das

Mitbenützungsrecht an zahl- reichen gemeinschaftlichen Anlagen und

insbesondere am Schwimmbad einräumen - sowohl formell

rechtmässig zustande gekommen als auch in- haltlich zulässig ist. Die

von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit er- weist sich mithin als

unbegründet.

ZF 97 48 Urteil vom 28. Oktober 1997

7 - Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO); Streit-

wert einer Grunddienstbarkeit. In erster Linie ist auf das

I nteresse des Klägers - die Vorteile des herrschenden

Grundstücks bei Bestand der behaupteten Quellen-

dienstbarkeit - abzustellen; alternativ ist allenfalls aber

auch das (höhere) Interesse des Beklagten - die Nach-

teile des dienenden Grundstücks - zu berücksichtigen.

Aus den Erwägungen:

Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten sind

vermögensrechtli- cher Natur (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen

Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S.80; BGE 54 II51 f.;

Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi federale d'organisation

judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe

des Streitwertes machte die Vor- instanz freilich keine näheren

Ausführungen. Da sie allerdings auf die An- gelegenheit grundsätzlich

eintrat, muss angenommen werden, dass sie still-

schweigend von einem Streitwert von mehr als Fr. 8000.- ausging (Art.

19 Ziff. 1 ZPO); gleicher Meinung sind offenbar auch die Parteien.

Kann sich das Kantonsgericht dem anschliessen, müsste die

Berufungsfähigkeit der Streitsache nach kantonalem Recht bejaht

werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 und Art.

20 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Gleichzeitig wäre auch der für den Weiterzug ans

Bundesgericht mittels Berufung mass- gebliche Streitwert (Fr. 8000.-)

erreicht (Art. 46 OG), und es wäre mit dieser Feststellung der Vorschrift

von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan.

Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes

durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt; insbesondere hat eine

all- fällige Widerklage unberücksichtigt zu bleiben. Obwohl also in erster

Linie auf die klägerischen Interessen abzustellen ist, kann es in

besonderen Fällen angezeigt sein, alternativ das (höhere) Interesse der

Beklagten (an der Ver- meidung eines Wertverlustes ihrer Liegenschaft

bei Streitigkeiten um Dienstbarkeiten etwa) oder ein Gesamtinteresse (vgl.

zu letzterem ein Bei- spiel in BGE 94II 122 sowie die Hinweise bei

Messmer/Imboden, a.a.O., S. 85, Anm. 34) in Betracht zu ziehen; ergeben

wenigstens sie den für einen Wei- terzug massgeblichen Streitwert, ist von

ihm auszugehen (BGE 95 II 17, 92 II65 f.; Messmer/Imboden, a.a.O.,

Ziff. 60, S. 83, und Ziff. 61 inkl. Anm. 29,

S. 84; Sträuli/Messmer, a. a. O., S. 54; Pius Markus Huber, Praxishandbuch

Zi- vilprozessrecht, Zihlschlacht 1997, S. 150).

Sollte sich im laufenden Verfahren ergeben, dass die Klägerin

als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1678 gar nicht berechtigt ist, von der

angren- zenden, im Eigentum der Beklagten stehenden Parzelle Nr. 1609

Quellwas- ser zu beziehen, würde ihre mit einem Ferienhaus und einem

Stall überbau- te Liegenschaft über keinen Wasseranschluss mehr

verfügen. Dadurch würde das Grundstück eine bedeutende

Wertverminderung erleiden, die wohl mit mehr als Fr. 8000.-

veranschlagt werden müsste. Bereits insoweit wird somit der

erforderliche Streitwert erreicht. Für den Fall, dass die Klägerin bei Un-

terliegen im vorliegenden Prozess nicht bereit sein sollte, das Trink-

und Brauchwasser in Behältern heranzuschaffen, müsste sie sich bei

Dritten um einen Wasseranschluss bemühen. Dies aber wäre mit

finanziellen Abgeltun- gen und kostspieligen baulichen Vorkehren

verbunden, was Aufwendungen ergeben würde, die insgesamt ebenfalls

den Betrag von Fr. 8000.- überstei- gen dürften.

ZF 96 104 Urteil vom 3. Juni 1997