Condominium Association Mutual Usage Rights Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the lower court's dismissal of an appeal challenging resolutions made by a condominium owners' association that granted mutual usage rights to facilities between two structurally and functionally linked associations, including an indoor pool and sauna, with cost-sharing. The appellate court reasoned that the resolution was procedurally valid because the challenging co-owner's spouse, who had consistently acted as the sole representative for both co-owners in prior meetings, was implicitly authorized to represent the non-notified spouse, thus rendering the lack of a specific invitation to the spouse inconsequential. Furthermore, establishing reciprocal usage rights for a complex of shared amenities across the economically linked buildings was deemed a legitimate administrative matter within the scope of the condominium association's limited capacity to act under the relevant statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 ZGB, Art. 75 ZGB, Art. 7121 ZGB, Art. 22 ZPO; Condominium Association Mutual Usage Rights Upheld: The appellate court reasoned that the resolution was procedurally valid because the challenging co-owner's spouse, who had consistently acted as the sole representative for both co-owners in prior meetings, was implicitly authorized to represent the non-notified spouse, thus rendering the lack of a specific invitation to the spouse inconsequential. Furthermore, establishing reciprocal usage rights for a complex of shared amenities across the economically linked buildings was deemed a legitimate administrative matter within the scope of the condominium association's limited capacity to act under the relevant statute.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
6 - Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB); stillschweigen-
de Bevollmächtigung des anderen Miteigentümers ei-
ner Stockwerkeinheit; Handlungsfähigkeit der Stock-
werkeigentümergemeinschaft (Beschlussfassung über
Verwaltungsangelegenheiten).
- Stillschweigende Bevollmächtigung des einen Mitei-
gentümers zur aktiven und passiven Vertretung des
anderen Miteigentümers ( Art. 712m ff. ZGB; Art. 32 ff.
OR) (Erw. a).
- Handlungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemein-
schaft (Beschlussfassung über Verwaltungsangelegen-
heiten) ( Art. 7121 und m ZGB). Die gegenseitige Verein-
barung von obligatorischen Mitbenützungsrechten an
gemeinschaftlichen Anlagen ( Hallenbad, Sauna, Party-
raum mit Kegelbahn usw.) zwischen zwei Stockwerk-
eigentümergemeinschaften, deren Gebäude als wirt-
schaftliche Einheit konzipiert sind, stellt eine in die Zu-
ständigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaften
fallende Verwaltungsangelegenheit dar (Erw. b).
Aus dem Sachverhalt:
Anlässlich einer gemeinsamen
Stockwerkeigentümerversamm- lung vom 5. Mai 1992 beschlossen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus A/A1 (Parzelle 2335) und die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B (Parzelle 2798) je in einer
separaten Abstimmung eine Reglementsände- rung des Inhalts, dass den
Stockwerkeigentümern der beiden Gemeinschaf- ten ein gegenseitiges
Mitbenützungsrecht an verschiedenen gemeinschaftli- chen Bauteilen,
Anlagen und Einrichtungen im Haus A/A1 (u. a. Hallenbad, Sauna etc.)
und im Haus B (u. a. Empfangshalle, Partyraum etc.), je unter an-
teilmässiger Kostentragung durch die beiden
Stockwerkeigentümergemein- schaften, eingeräumt wurde. Anlässlich der
Stockwerkeigentümerversamm- lungen 1995 und 1996 der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B wurde der Kostenansatz für
das Hallenbad im Haus A genehmigt und die Kosten- beteiligung der
einzelnen Stockwerkeigentümer festgelegt. Die Eheleute Paul und Maria
Z., Miteigentümer je zur Hälfte der Stockwerkeinheit 50049 im Haus B,
fochten diese Beschlüsse an und machten geltend, die diesen Be-
schlüssen zugrunde liegende Reglementsänderung vom 5. Mai 1992 sei
nich- tig, u. a. weil die Ehefrau Maria Z. nie eine Einladung zur
Stockwerkeigentü- merversammlung vom 5. Mai 1992 erhalten habe
und weil die mit der Reglementsänderung beschlossenen gegenseitigen
Nutzungsrechte am Hal- lenbad und anderen Einrichtungen die auf die
Verwaltung der gemein- schaftlichen Sache beschränkten Befugnisse der
Stockwerkeigentümerge-
meinschaft überschreite. Das Kantonsgericht wies die von den Eheleuten
Z. eingereichte Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des
Bezirks- gerichts ab aufgrund folgender
Erwägungen:
Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung sind bei
Ge- setzes- oder Statutenverletzung anfechtbar. Die Nichtigkeit eines
Ver- sammlungsbeschlusses ist gegeben, wenn ein Beschluss gegen
qualifizierte, besonders wichtige Formvorschriften, gegen zwingende
privatrechtliche Fundamentalnormen, gegen unverzichtbare Rechte der
Stockwerkeigentü- mer, gegen die Strukturelemente des
Stockwerkeigentums oder gegen zwin- gende Bestimmungen des
öffentlichen Rechts verstösst. Die Nichtigkeit ei- nes
Versammlungsbeschlusses kann jederzeit - unter Vorbehalt der Schranke
von Art. 2 ZGB - klageweise oder einredeweise geltend gemacht
werden. Vorliegend wurde der zur Diskussion stehende Beschluss vom
5. Mai 1992 unbestrittenermassen nicht innert Monatsfrist angefochten
(Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 75 ZGB). Es gilt daher im
folgenden zu prüfen, ob die vorerwähnten Einwände der Kläger
berechtigt sind und - falls dies zu- trifft - ob die entsprechende
Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit derart gra- vierend ist, dass der
besagte Versammlungsbeschluss als nichtig zu qualifi- zieren ist.
a) Zunächst machen die Kläger geltend, Maria Z. habe als 1/2-
Mit- eigentümerin der Stockwerkeinheit 50 049 nie eine Einladung zur
Stock- werkeigentümerversammlung vom 5. Mai 1992 erhalten.
Demgegenüber hält die Beklagte fest, Paul Z. - der Ehemann von Maria Z.
und ebenfalls 1/2-Mit- eigentümer - sei seit Erwerb seiner
Stockwerkeinheit gegenüber der Ver- waltung immer auch als Vertreter
seiner Ehefrau aufgetreten.
Die Argumentation der Beklagten ist zweifellos richtig. Denn
aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich mit aller Deutlichkeit
entnehmen, dass während langer Zeit weder die Beklagte noch die
Kläger selber zwi- schen den beiden Miteigentümern der
Stockwerkeinheit 50 049 (Wohnung Nr. 106) unterschieden haben. So
ist in den Präsenzlisten der Stockwerkei- gentümerversammlungen von
1990, 1991, 1992, 1993 und 1995 jeweils nur Paul Z. als Eigentümer der
Wohnung Nr. 106 aufgeführt; erst in der Prä- senzliste 1996 sind in
dieser Rubrik Paul und Maria Z. erwähnt. Dasselbe gilt im übrigen auch
für sämtliche übrigen Stockwerkeigentümer, welche eine einzelne
Stockwerkeinheit als Miteigentümer besitzen. Entscheidend ist nun aber,
dass dieser Umstand Paul und Maria Z. lange Zeit offenbar überhaupt
nicht gestört hat. Besonders bezeichnend ist diesbezüglich die
Präsenzliste 1995. An der entsprechenden
Stockwerkeigentümerversammlung war der Kläger Paul Z. persönlich
anwesend, und er hat in der entsprechenden Prä- senzliste - in welcher
nur er als Eigentümer der Wohnung 106 erwähnt wird
- oppositionslos allein mit seinem Namen unterzeichnet. Mit anderen
Wor- ten: Noch im Jahre 1995 hat sich der Kläger Paul Z. weder daran
gestört, dass in der Rubrik «Eigentümer» der Wohnung Nr. 106 der Name
seiner Frau nicht aufgeführt wurde, noch hat er es für nötig befunden, in
der Rubrik «Un- terschrift» darauf hinzuweisen, dass er nicht nur sich
selber, sondern auch sei-
ne Frau vertritt.
Dasselbe Bild zeigen auch die von den Eheleuten Z.
ausgestellten Vollmachten in jenen Fällen, in welchen sie nicht selber an
den Stockwerk- eigentümerversammlungen teilgenommen haben: In der
Vollmacht 1991 hat sich Paul Z. selber fälschlicherweise als
Alleineigentümer bezeichnet und die Vollmacht auch nur allein
unterzeichnet. Besonders aussagekräftig ist die Vollmacht 1992, in
welcher Paul Z. als Eigentümer der Wohnung Nr. 106 kor- rekt sich selber
und seine Ehefrau bezeichnet. Unterzeichnet ist diese Voll- macht aber
allein von Paul Z. Paul Z. hat mit anderen Worten ausdrücklich auch im
Namen seiner Frau unterzeichnet, und zwar ohne sich gegenüber der
Stockwerkeigentümergemeinschaft über eine entsprechende
Berechtigung auszuweisen.
Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass der Kläger
Paul
Z. gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft immer auch als
Ver- treter seiner Ehefrau Maria Z. aufgetreten ist, und zwar - da
letztere dage- gen während mehrerer Jahre nie opponiert hat -
offenkundig mit deren Wis- sen und Willen. Paul und Maria Z. sind mit
anderen Worten selber stillschweigend davon ausgegangen, dass ersterer
auch seine Ehefrau vertritt. Die Beklagte durfte mithin aufgrund des
vorerwähnten Verhaltens der Ehe- leute Z. ohne weiteres annehmen, dass
Paul Z. berechtigt sei, seine Ehefrau Maria Z. sowohl aktiv als auch
passiv zu vertreten. Ob auf dem Zustellcou- vert der Einladung zur
Versammlung vom 5. Mai 1992 Maria Z. erwähnt wur- de oder nicht, kann
darum offen gelassen werden. Denn jedenfalls wurde mit einer «an die
Eigentümer der StWE-Gemeinschaft L I + II» adressierten Ein- ladung -
welche allenfalls nur Paul Z. zugestellt wurde - auch seine Ehefrau
Maria Z. rechtsgenüglich eingeladen. Dass Paul Z. diese Einladung
tatsäch- lich bekommen hat, ergibt sich im übrigen ohne weiteres aus
dem retour- nierten, zusammen mit der Einladung versandten
Vollmachtsformular. Von einer Nichtigkeit der Beschlüsse vom 5. Mai
1992 infolge fehlerhafter Einla- dung zur
Stockwerkeigentümerversammlung kann bei dieser klaren Sach- und
Rechtslage keine Rede sein.
b) Die Kläger machen weiter geltend, dass die
Stockwerkeigentü-
mergemeinschaft nur in beschränktem Rahmen Verträge abschliessen
kön- ne und dass die Vereinbarung von gegenseitigen Nutzungsrechten
an Hal- lenbad und anderen Einrichtungen nicht dazu gehören würden.
Auch diese Rüge hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
Gemäss Art. 7121 ZGB erwirbt die Stockwerkeigentümergemeinschaft
unter
ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit
ergebende Vermögen. Ihre Vermögens- und Handlungsfähigkeit ist also
beschränkt auf Vermögenswerte, welche dem Interesse der Verwaltung,
der Nutzung und der Erhaltung der gemeinsamen Sache dienen.
Welche konkreten Ver- mögenswerte dem Verwaltungsvermögen
zugerechnet werden können, beantwortet sich danach, ob diese Objekte
im einzelnen in den Bereich der Verwaltungstätigkeit der
Stockwerkeigentümergemeinschaft gehören. Aus- gangspunkt bildet
dabei der Begriff der Verwaltung als Gesamtheit all jener Handlungen
tatsächlicher und rechtlicher Natur, die dazu bestimmt sind, das
betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck
ent- sprechenden Verwendung zuzuführen. Gegenstand des
Verwaltungsvermö- gens können dabei auch obligatorische
Forderungen bilden, sofern diese im vorerwähnten funktionellen
Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung stehen (Meier-
Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bd, IV/1/5, Bern 1988, Art. 7121 N 17
ff.).
Vorliegend hat die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins
fest-
gestellt, dass die Liegenschaften der Beklagten und der
Stockwerkeigentü- mergemeinschaft L. II baulich weitgehend einheitlich
gestaltet sind und dass sie in erheblichem Mass aufeinander ausgerichtet
sind, zumal gewisse beiden Liegenschaften dienende Einrichtungen
jeweils nur in einer Liegenschaft vorhanden sind. So hat die Vorinstanz
ausdrücklich festgehalten, dass allein die Beklagte über eine Rezeption
und eine Hauswartwohnung verfügt, dass sich allein in ihrem
Kellergeschoss eine Kegelbahn und ein Partyraum befin- den, dass der
Zugang zu den Häusern der Stockwerkeigentümergemein- schaft L. II
nur über das Grundstück der Beklagten möglich ist, dass die Au-
toeinstellhalle auf dem Boden der Gemeinschaft L. II liegt, dass alleine
letztere eine Sauna und ein Hallenbad besitzt und dass der Skiraum der
Be- klagten lediglich durch die Autoeinstellhalle angemessen erreicht
werden kann. Das Gesagte wird sodann auch durch die seinerzeitigen
Vorverträge bestätigt. So findet sich in einem solchen Vorvertrag vom 12.
Dezember 1969 folgende Passage: «Bei Erstellen eines zweiten
Appartementhauses auf der angrenzenden Parzelle erhalten die Inhaber
der Wohnungen ... die Möglich- keit zum Erwerb des
Mitbenützungsrechtes an den dort einzurichtenden Ge-
meinschaftsräumen. Die Gesellschaft beabsichtigt im Tausch gegen die
Mit- benützungsrechte den Bewohnern des zweiten Hauses die
Mitbenützung der Kegelbahn, des Partyraums und Kinderspielzimmers
zu gestatten».
Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass die
ver- schiedenen Gemeinschaftsräume in den drei Häusern der Stockwerkei-
gentümergemeinschaften L. I und II als konzeptionelle Einheit zu
betrachten sind und dass deren gemeinsame Benützung eine für beide
Gemeinschaften sinnvolle und zweckmässige Sache darstellt. Entscheidend
ist dabei insbe- sondere, dass vorliegend nicht allein die Mitbenützung des
Schwimmbads in
der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. II zur
Diskussi- on steht. Dieses Schwimmbad bildet vielmehr nur einen Teil
eines grösseren Gesamtpakets von Gemeinschaftsräumen und
Aussenanlagen (Gartenanla- gen, Parkplätze, Treppenhäuser und
Korridore, Reinigungsräume, Hallen- bad, Sauna, Skiräume,
Kinderspielraum, Wasch- und Trockenräume, Con- tainerraum,
Empfangshalle mit Sitzecke und WC-Anlage, Kabinenraum, Partyraum
mit Kegelbahn, Kinderspielraum), welche in ihrer Gesamtheit ein
sinnvolles Ganzes bilden. Demzufolge steht die obligatorische
Vereinbarung zwischen den zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften
im geforderten funktionellen Zusammenhang mit der
gemeinschaftlichen Verwaltung einer jeden einzelnen
Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beklagte konnte mit anderen
Worten im Rahmen ihrer beschränkten Vermögens- und Hand-
lungsfähigkeit die besagte Vereinbarung abschliessen. Die
Reglementsän- derung vom 5. Mai 1992 ist mithin auch unter dem
Gesichtspunkt der be- schränkten Vermögens- und Handlungsfähigkeit
einer Stockwerkeigen- tümergemeinschaft nicht zu beanstanden.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die
Reglements- änderung vom 5. Mai 1992 - in welcher sich die beiden
Stockwerkeigentü- mergemeinschaften L. I und II gegenseitig das
Mitbenützungsrecht an zahl- reichen gemeinschaftlichen Anlagen und
insbesondere am Schwimmbad einräumen - sowohl formell
rechtmässig zustande gekommen als auch in- haltlich zulässig ist. Die
von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit er- weist sich mithin als
unbegründet.
ZF 97 48 Urteil vom 28. Oktober 1997
7 - Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO); Streit-
wert einer Grunddienstbarkeit. In erster Linie ist auf das
I nteresse des Klägers - die Vorteile des herrschenden
Grundstücks bei Bestand der behaupteten Quellen-
dienstbarkeit - abzustellen; alternativ ist allenfalls aber
auch das (höhere) Interesse des Beklagten - die Nach-
teile des dienenden Grundstücks - zu berücksichtigen.
Aus den Erwägungen:
Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten sind
vermögensrechtli- cher Natur (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivil- sachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S.80; BGE 54 II51 f.;
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi federale d'organisation
judiciaire, Volume II, Bern 1990, S. 233; BGE 54 II 51 f.). Zur Höhe
des Streitwertes machte die Vor- instanz freilich keine näheren
Ausführungen. Da sie allerdings auf die An- gelegenheit grundsätzlich
eintrat, muss angenommen werden, dass sie still-