Appeal Regarding Dissolution of Co-Ownership of Unbuilt Condominium Parking Garage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the cancellation of co-ownership over an unbuilt, planned underground parking garage that was partitioned as a condominium unit, as the realization of the original project became objectively impossible due to subsequent zoning changes, rendering the continued co-ownership purposeless. The court reasoned that the statutory prerequisite for excluding the right to demand dissolution of co-ownership—that the property must be designated for a permanent purpose—is not met because the planned object, the parking garage, will never be built, meaning its intended purpose cannot be fulfilled, and thus retaining the co-ownership against the will of some parties would constitute an abusive exercise of rights, justifying dissolution even if contractually excluded. Furthermore, the court upheld an exceptional physical division of the underlying main property to satisfy the cancellation claim, awarding a portion of the main property to the appellant as in-kind compensation corresponding to their share in the non-existent unit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 ZPO, Art. 118 ZPO, Art. 649b ZGB, Art. 650 Abs. 1 ZGB, Art. 2 ZGB, Art. 651 ZGB; Appeal Regarding Dissolution of Co-Ownership of Unbuilt Condominium Parking Garage: The court reasoned that the statutory prerequisite for excluding the right to demand dissolution of co-ownership—that the property must be designated for a permanent purpose—is not met because the planned object, the parking garage, will never be built, meaning its intended purpose cannot be fulfilled, and thus retaining the co-ownership against the will of some parties would constitute an abusive exercise of rights, justifying dissolution even if contractually excluded. Furthermore, the court upheld an exceptional physical division of the underlying main property to satisfy the cancellation claim, awarding a portion of the main property to the appellant as in-kind compensation corresponding to their share in the non-existent unit.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertThe court ruled that the property was not designated for a permanent purpose, making the dissolution of co-ownership generally permissible.
The court addressed the manner of division (Teilung) based on the established right to dissolve co-ownership.
The court found that maintaining the co-ownership would violate the principle of good faith (Treu und Glauben) given the circumstances.
The appellant raised a procedural objection concerning the violation of the principle of debate/eventual maxims (Verhandlungs- und Eventualmaxime) in determining the facts.
The court considered and rejected the argument that an action for exclusion (Ausschlussklage) under this article should have been filed instead of the dissolution action.
Volltext
5 - Feststellung des Streitbetrages (Art. 22 ZPO). Verhand-
lungs- und Eventualmaxime (Art. 118 ZPO).
- Berechnung des Streitwerts bei Aufhebung des Mitei-
gentums (Art. 650/51 ZGB; Art. 22 ZPO); Wert des Mit-
eigentumsanteils des Klägers oder Gesamtwert der im
Miteigentum stehenden Sache (Frage offen gelassen)
( Erw. 1)?
- Zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Art. 118
ZPO); Anforderungen an Behauptungslast und Be-
weisführung (Erw. 2).
- Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB); Stockwerkeigentum
(Art. 712a ff.). Aufhebung des Miteigentums an einer als
Stockwerkeinheit ausgestalteten, nicht realisierbaren
Autoeinstellhalle.
- Verhältnis zwischen Ausschlussklage (Art. 649b ZGB)
und Aufhebungsklage (Art. 650/51 ZGB) (Erw. 3).
- Ausschluss des Aufhebungsanspruchs infolge Be-
stimmung der Sache für einen dauernden Zweck; zum
Begriff der dauernden Zweckbestimmung (Art. 650
Abs. 1 ZGB). Massgebend ist die Notwendigkeit der
gemeinschaftlichen Sache für den Gebrauch einer an-
deren Sache, der wirtschaftlichen Hauptsache. Die
subjektiv-dingliche Verknüpfung eines Miteigen-
tumsanteils mit einer anderen Sache bewirkt für sich
allein nicht eine dauernde Zweckbestimmung im Sin-
ne des Gesetzes und schliesst den Aufhebungsan-
spruch nicht a priori aus. Eine als Stockwerkeinheit
ausgeschiedene, zu (teils subjektiv-dinglichem) Mitei-
gentum aufgeteilte Autoeinstellhalle einer Wohnü-
berbauung dient - zumal wenn sie nicht realisiert
werden und damit gar keinen Sachzweck erfüllen
kann - nicht einem dauernden Zweck im Sinne von
Art. 650 Abs. 1 ZGB, sodass grundsätzlich jeder Mitei-
gentümer die Aufhebung des Miteigentums verlan-
gen kann (Erw. 4 a).
- Aufhebung des Miteigentums aus wichtigem Grund
trotz rechtsgeschäftlichem Ausschluss der Aufhe-
bung. Fehlende Realisierbarkeit der geplanten Auto-
einstellhalle als wichtiger Grund für die Aufhebung
des Miteigentums, an welchem festzuhalten zudem
gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen wür-
de (Erw. 4 b).
- Art der Teilung (Art. 651 ZGB). Teilung der als Stock-
werkanteil ausgestalteten, nicht realisierbaren Au-
toeinstellhalle; aufgrund der Besonderheiten des kon-
kreten Sachverhalts ausnahmsweise «Durchgriff» auf
die gemeinschaftliche Liegenschaft und Zuweisung
der dem Anteil an der Wertquote der Autoeinstellhal-
l e entsprechenden Teilfläche der gemeinschaftlichen
Liegenschaft an einen der Miteigentümer des Stock-
werkanteils Autoeinstellhalle (Erw. 5).
Sachverhalt:
Die 2163m2 Wiese umfassende Parzelle 2050 ist seit dem 30. Mai
1979 in die 12 Stockwerkeigentumsgrundstücke 51152 bis 51163 aufgeteilt. 11
Stockwerkeinheiten mit Wohnungen mit einer Wertquote von insgesamt 955/1000 stehen im hälftigen Miteigentum der Bau AG und der Architekturbüro AG.
Die Stockwerkeinheit Grundbuchblatt 51163 mit Sonderrecht an der Auto-
einstellhalle mit insgesamt 15 Autoabstellplätzen und einer Wertquote von
45/ 1000steht zu je 7/15 im Miteigentum der Bau AG und der Architekturbüro AG
und zu 1 /15 im Miteigentum des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 2049. Die
unmittelbar an die zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle 2050 angren-
zende Parzelle 2049 im Halte von 204m2 ist mit einem Einfamilienhaus über-
baut; damit subjektiv-dinglich verbunden ist, wie erwähnt, '/15 Miteigentum an
der Autoeinstellhalle Grundbuchblatt 51163. Die weiteren 1 4 /15 Miteigentum
an der Autoeinstellhalle sind nicht subjektiv-dinglich mit anderen Grund-
stücken verknüpft. Der Beklagte M. hat die Parzelle 2049 mitsamt dem Mit-
eigentumsanteil der Autoeinstellhalle im Jahre 1980 von den Eheleuten D.
gekauft, die diese Grundstücke ihrerseits im Jahre 1979 erworben hatten.
Die Stockwerkbegründung vom 30. Mai 1979 bestimmt bezüglich
der Autoeinstellhalle Grundbuchblatt 51163 unter anderem folgendes:
«Über die Miteigentumsanteile kann im Rahmen der gesetzlichen
Regelung verfügt werden. Die zusammen mit einer Wohnung in der Liegen-
schaft Parzelle 2050 erworbenen Autoeinstellplätze sind mit der Wohnung
subjektiv-dinglich zu verknüpfen, mit der Wirkung, dass Verfügungen über
die Wohnung ohne weiteres auch den Miteigentumsanteil an der Garagehal-
le erfassen. Das Miteigentumsverhältnis an der Autoeinstellhalle ist nicht
auflösbar und das gesetzliche Vorkaufsrecht wird hiermit aufgehoben.»
Die 1979 zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle 2050 ist bis
heute nicht überbaut. Im Jahre 1986 wurde im Zuge einer Quartierplanung
eine in die Parzelle 2050 hineinragende Zunge im Ausmass von 143m2 als
Wald ausgeschieden, was neben anderen zwischenzeitlichen Veränderungen
die Realisierbarkeit des Bauprojektes aus dem Jahre 1979 als unmöglich er-
scheinen liess.
Am 14. Dezember 1995 liessen die Bau AG und die Architektur-
büro AG gegen M. eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums am Stock-
werkeigentumsgrundstück 51163 durch körperliche Teilung der Parzelle
2050 im Verhältnis von 997/iooo zugunsten der Kläger und von 3/iooo zugunsten
des Beklagten anhängig machen. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Ur-
teil vom 6. November 1996 gut und ordnete die körperliche Teilung der Par-
zelle 2050 dahingehend an, dass von der Parzelle 2050 eine Teilfläche von
7 m 2 entlang der südlichen Grenze von Parzelle 2049 abparzelliert, dem Be-
klagten zu Alleineigentum zugewiesen und mit Parzelle 2049 vereinigt wer-
de. Das Kantonsgericht wies die dagegen eingereichte Berufung ab aufgrund
folgender
Erwägungen:
1. Gemäss Leitschein haben weder die Klägerinnen noch der Be-
klagte Angaben zum Streitwert gemacht. Bei der Prüfung der eigenen sachli-
chen Zuständigkeit hat das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil festge-
stellt, der Wert des Anteils der Klägerinnen «am gesamten Grundstück» liege
über Fr. 8000.-. Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO entspricht der Streitbetrag dem Ge-
samtbetrag aller klägerischen Forderungen ohne Zinsen und Kosten, unter
Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage. Es ist bei Geld-
zahlungen auf die vom Kläger in seinem Rechtsbegehren bezifferte Summe
abzustellen. Forderungen stehen hier nicht im Streit. Es handelt sich vielmehr
um eine vermögensrechtliche Streitigkeit in Form einer Feststellungs- (Art.
650 ZGB) und Gestaltungsklage (Art. 651 ZGB), deren Werte lediglich inso-
fern bestimmt sind, als die Klägerinnen geäussert haben, ihr Anteil am Wert
des gesamten Grundstückes sei grösser als Fr. 8000.-. Auch der Beklagte hat
sich vor Bezirksgericht bloss dahin geäussert, der Streitwert der Klage nach
Art. 650 ZGB betrage maximal 45/iooo des Wertes der zu Stockwerkeigentum
aufgeteilten Stammparzelle 2050. Diesfalls bestimmt das angerufene Gericht
den Streitwert nach freiem Ermessen oder aufgrund einer Schätzung (Art. 22
Abs. 3 ZPO). Nach der einen Auffassung entspricht bei der Aufhebung von
Miteigentum der Streitwert stets dem Anspruch des einzelnen Miteigentü-
mers - also des Klägers - auf Herausgabe seines Anteils an der ganzen Sache
(Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord-
nung, 3. A. Zürich 1997, § 18 N 11, mit Hinweis auf SJZ 50 [1954] Nr. 88 5.178
f.). Nach anderer, mehr differenzierenden Auffassung entspricht der Streit-
wert dem Wert der Miteigentumsquote des Klägers, wenn der Aufhebungs-
anspruch als solcher (Art. 650 ZGB) strittig ist; hingegen entspricht der Streit-
wert dem Gesamtwert der ganzen in Miteigentum befindlichen und zu
teilenden Sache, wenn der Teilungsanspruch (Art. 651 ZGB) umstritten ist.
Bei Teilungsklagen nach Art. 651 ZGB soll also zufolge der Natur der Klage
als actio duplex der Wert der ganzen in Miteigentum gegliederten Sache mass-
geblich sein (Brunner/Wichtermann, Kommentar zum Schweizerischen
Pri- vatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, Art. 650 N
10 und Art. 651 N 17; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 5. A. Bern 1981,
Art. 650 N 2; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, 4. A. Bern 1995, Art. 138 N 5c; Jean-Fran~ois Poudret,
Commentaire de la loi federale d'organisation judiciaire, Bern 1990, Bd. I,
Art. 36 N 9.5; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A.
Zürich 1979 S. 111 Anm. 19 b; BGE 86 II 455 bei der Erbteilungsklage,
94 II124 bei der Auflösung ei- ner einfachen Gesellschaft). Ob die
Teilungsklage nach Art. 651 ZGB wegen ihrer Rechtsnatur als
doppelseitige Klage nach einer anderen Bemessung des Streitwerts ruft als
der Fall der blossen Festellung des Auflösungsanspruches nach Art. 650
ZGB, braucht zumindest für die vorliegende Streitsache nicht
abschliessend entschieden zu werden. Denn für die Belange der Streitwert-
berechnung fällt numerisch kaum ins Gewicht, ob von 14/15 (derzeitiger
kläge- rischer Anteil) oder von 15/15, das heisst vom ganzen in Miteigentum
aufge- teilten Vermögenswert, auszugehen ist. Die Streitwertgrenze für die
Berufung wird in beiden Fällen erreicht. Der Streitgegenstand ist die
allenfalls zu tei- lende Stockwerkeinheit 50163 (Autoeinstellhalle). Der
Sachwert Autoein- stellhalle kann als solcher nicht bewertet werden, weil
er nicht existiert. Die
Stockwerkeinheit Autoeinstellhalle hat45andererseits laut Begründung
zu
Stockwerkeigentum eine Wertquote von /looo am Gesamtgrundstück. Gegen
die Bewertung des unüberbauten Bodens von Parzelle 2050 (2163m 2 ) mit
500 Franken pro m 2 stellt sich der Berufungskläger nicht (act. 5.2, S. 24);
dieser Massstab ist daher für die Belange der Streitwertberechnung
ersatzweise her- anzuziehen. Folgt man der Ansicht, dass der Wert der ganzen
zu Miteigentum aufgeteilten Sache ( 15/15 von 45/1000) massgeblich ist, so ergibt
dies einen Streit- wert von Fr. 48 667.-; wird hingegen bloss der Wert der
Miteigentumsanteile der beiden Klägerinnen an der aufzuteilenden Sache (
14 45
/15 von /looo) als mass- geblich erachtet, so ergibt sich daraus ein Streitwert
von Fr. 45423.-. Der für die Berufungsfähigkeit erforderliche Streitwert
nach Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO ist mithin
bei beiden Betrachtungsweisen erreicht. Gleichzeitig ist damit der
bundesrechtlichen Feststellungspflicht über den Streitwert gemäss Art. 51
Abs. 1 lit.a OG Genüge getan.
2. Der Berufungskläger rügt vorab in prozessualer Hinsicht
die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz.
Gemäss den Bestimmungen von Art. 117 und Art. 118 ZPO in
Verbindung mit Art. 82 ZPO sei es bekanntlich Sache der Parteien, dem
Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Die
Tatsachenbehauptungen müssten in den Rechtsschriften enthalten sein.
Die Vorinstanz habe diesen Grundsatz im an- gefochtenen Urteil verletzt,
indem sie ihrem Urteil Tatsachen zu Grunde ge- legt habe, welche von
den Parteien nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig behauptet worden
seien.
a. Mit der tatsächlichen Annahme, dass eine Überbauung der
Par- zelle 2050 im Rahmen der ursprünglichen Pläne überhaupt nicht,
und zwar auch nicht annähernd, realisierbar sei, habe das Bezirksgericht
die Verhand- lungsmaxime und die Eventualmaxime verletzt. Denn von
den Parteien sei nie beziehungsweise nicht rechtzeitig behauptet
worden, die Überbauung gemäss Begründungsakt zu
Stockwerkeigentum aus dem Jahre 1979 sei nicht mehr realisierbar. Die
Verhandlungsmaxime besagt, dass es Sache der Par- teien ist, dem
Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und das Gericht
dem Verfahren nur behauptete Tatsachen zu Grunde legt (Art. 118
ZPO). Ausserdem gilt für das Gericht, dass dem Urteil jener Sachverhalt
zu Grunde zu legen ist, der im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht
(Art. 117 Abs. 1 ZPO). Entgegen scheinbarer Beschränkung durch sein
Marginale
«Verhandlungsmaxime» enthält Art. 118 ZPO auch die so genannte
Eventu-
almaxime, da nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen Beachtung
finden sollen (vgl. PKG 1987 Nr. 9 Erw. 1). Rechtzeitig im Sinne von Art.
118 ZPO heisst in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, 87
Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9 Erw. 1). Das Beweisverfahren dient nicht
dazu, neue Tatsa- chenbehauptungen einzubringen, und auch in den
Parteivorträgen an der mündlichen Hauptverhandlung dürfen die in den
vorausgegangenen Rechts- schriften enthaltenen
Tatsachenbehauptungen wohl wiederholt, aber nicht erweitert werden
(Art. 109 Abs. 1 ZPO; PKG 1987 Nr. 9 Erw. 2). Anderer- seits kann die
Rüge der Verletzung der Verhandlungs- und Eventualmaxime von
vorneherein nur insoweit Bedeutung erlangen, als das Gericht für die
Begründung seines Urteils auf die umstrittene Tatsachenbehauptung
bezie- hungsweise auf den diesbezüglich erbrachten Beweis wirklich
abgestellt hat. Der Aufhebungsanspruch des Miteigentümers ist
grundsätzlich vorausset- zungslos gegeben; seine Gründe und Motive
sind unwesentlich (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Kein Teilungsanspruch
besteht, wenn er durch Rechtsgeschäf- te ausgeschlossen wurde, oder
wenn die im Miteigentum stehende Sache zu Stockwerkeigentum
aufgeteilt oder zu einem dauernden Zweck bestimmt ist. Der Einwand, die
Sache sei zu Stockwerkeigentum aufgeteilt, wurde vom Beklagten nicht
erhoben. Den von ihm erhobenen Einwand, der Teilungs- anspruch sei
rechtsgeschäftlich ausgeschlossen worden, hat die Vorinstanz
verworfen, wobei sie lediglich bei ihrer Eventualbegründung, die
Aufhebung müsse hier - selbst für den Fall eines durch Rechtsgeschäft
rechtswirksamen Ausschlusses des Aufhebungsanspruches - aus
wichtigem Grund zulässig sein, auf die umstrittene Tatsachenbehauptung
der Unmöglichkeit der Über- baubarkeit nach den ursprünglichen Plänen
abgestellt hat. Hingegen hat die Vorinstanz dort, wo sie die Bestimmung
der Sache zu einem dauernden Zweck verneinte, insoweit erheblich auf
die umstrittene Tatsache abgestellt, als sie rechtlich davon ausging, dass
nicht gleichzeitig selbständiges und un- selbständiges Miteigentum an
einer Sache bestehen könne und tatsächlich
die restlichen 14/15 Miteigentum an der Autoeinstellhalle entgegen
ursprüng- licher Absicht nie subjektiv-dinglich mit den
Stockwerkeinheiten verknüpft sein werden, weil eine Überbauung im
Rahmen der ursprünglichen Pläne überhaupt nicht, und zwar auch nicht
annähernd, realisierbar sei. Ob die ob- jektive Unmöglichkeit der
Überbauung nach den ursprünglichen Plänen für diese Begründung
notwendig ist, wird zu prüfen sein.
Die Klägerinnen haben in der Prozesseingabe behauptet, dass
das Grundstück bis heute unüberbaut ist, dass der Beklagte die
Überbauung ver- hindern möchte, dass die für eine Überbauung
notwendige Einigkeit unter den Parteien nie erzielt werden kann, und
dass die stets beabsichtigte Über- bauung nicht erfolgen kann, solange
der Beklagte Miteigentümer ist. Man mag durchaus einräumen, dass
damit nicht mit der an sich wünschbaren Deutlichkeit behauptet wird,
dass die bauliche Umsetzung der Aufteilung zu Stockwerkeigentum aus
objektiven Gründen unmöglich sei. Es ist indes an- erkannt, dass eine
Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelheiten vor- gebracht
werden muss, um berücksichtigt zu werden. Wortklauberei ist nicht zu
betreiben. Es muss genügen, wenn Tatsachen in einer den Gewohnheiten
des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder
Umris- sen behauptet worden sind (Max Guldener, Schweizerisches
Zivilprozess- recht, 3. A. Zürich 1979, S. 163). Wesentlich ist hier
sicher einmal die Be- hauptung, dass nicht gebaut werden kann; diese
haben die Klägerinnen erhoben. Schliesslich soll sich die Behauptung
auf ein bestimmtes Baupro- jekt beziehen; auch diesen Bezug haben die
Klägerinnen hergestellt, indem sie die Realisierbarkeit der «stets
beabsichtigten Überbauung» verneint ha- ben. Es kann nicht
zweifelhaft sein, dass damit der Überbauungsplan von 1979 gemäss
Begründungserklärung zu Stockwerkeigentum gemeint ist. Bleibt das
Element der Objektivität. Es trifft zu, dass in der Prozesseingabe selbst
nirgends direkt behauptet worden ist, dass die Bebauung objektiv un-
möglich sei und solche objektiven Gründe nicht direkt genannt wurden.
Das ist aber auch nicht notwendig. Die Klägerinnen haben mehrfach
darauf hin- gewiesen, dass die Unmöglichkeit auf das Verhalten des
Beklagten zurück- zuführen sei. Damit ist nach Auffassung der
Zivilkammer ein genügendes Fundament behauptet, denn das Verhalten
des Beklagten wird als Ursache dargestellt und die Wirkung kann man
sich ohne allzu grosses Bemühen selbst denken. Namentlich in
Verbindung mit dem klägerischen Hinweis auf die Waldfeststellung
ergibt sich das eine aus dem anderen. Es ist in der Pro- zesseingabe
erkennbar, worauf die Klägerinnen hinaus wollen. Berücksich- tigt
werden dürfen auch nicht behauptete, aber durch das Beweisverfahren
erwiesene Tatsachen, sofern sie den behaupteten im Ergebnis
gleichwertig sind (Guldener, a.a.O., S. 165; PKG 1990 Erw. b). Zieht
man in Anlehnung daran in Betracht, dass die in der Prozesseingabe
schwach, aber immerhin er- kennbar behauptete Tatsachenbasis durch
eine Zeugenaussage verdeutlicht
wurde, muss auch in diesem Punkt von einem genügend behaupteten
Tatsa- chenfundament ausgegangen werden. Ferner haben die
Klägerinnen mit ihrer Prozesseingabe den unmittelbar vor
Prozesseinleitung zwischen den Parteien geführten Schriftenwechsel als
Urkunden eingelegt. Im letzten güt- lichen Versuch haben sie klar
geäussert, dass die Überbauung gemäss Be- gründungserklärung vom 30.
Mai 1979 nicht mehr erstellt werden könne, wo- mit die Fortführung des
Miteigentums nicht mehr zweckmässig sei.
Liessen die Ausführungen der Klägerinnen in ihrer
Prozesseinga- be doch einigermassen erahnen, was sie behaupten wollten,
lag allenfalls ein mangelhaftes aber heilbares Parteivorbringen im Sinne
von Art. 112 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, welches in Ausübung richterlicher
Fragepflicht hätte geklärt werden müssen. Eine solche Klärung hat im
Beweisverfahren stattgefunden.
Zweck der Verhandlungs- und Eventualmaxime ist unter
anderem auch, die Fairness bei der Kommunikation im Verhältnis zur
Gegenpartei zu wahren. Denn neben dem Gericht muss auch die
Gegenpartei rechtzeitig in der Lage versetzt werden zu erkennen, worauf
sich der Kläger stützt, damit sie ihre Position in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht aufbauen kann. In diesem Zusammenhang ist nun
festzustellen, dass der Beklagte die entspre- chenden Ausführungen in
der klägerischen Prozesseingabe sehr wohl dahin- gehend verstanden
hat, dass die Klägerinnen damit behaupten wollten, die Baupläne von
1979 seien unmöglich umsetzbar. Ansonsten wäre nämlich nicht
einzusehen, warum er sich einlässlich dazu äusserte und einräumte,
«dass das auf Parzelle GB Flims Nr. 2050 geplante Projekt aus dem
Jahre 1979 vermutlich nur mit gewissen Modifikationen realisert
werden kann». Wenn der Berufungskläger heute dennoch eine
Verletzung der Verhand- lungsmaxime rügt, so argumentiert er in
gewissem Sinne im Widerspruch zu seinem eigenen prozessualen
Verhalten.
b. Ferner wird gerügt, selbst wenn die Tatsache der
Unmöglichkeit der Bebauung gemäss dem ursprünglichen Projekt als
behauptet zu gelten habe, dürfe dieser Umstand mangels Beweis nicht
berücksichtigt werden. Das Kantonsgericht kann diese Auffassung nicht
teilen. Die Zeugen C. und
B. sind wohl an den klagenden Gesellschaften beteiligt, haben indes
unter Strafdrohung und im Resultat übereinstimmend ausgesagt.
Entgegen dem Berufungskläger ist auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen
B. ungetrübt. Die- ser sagte zwar objektiv unrichtig aus, das
Waldfeststellungsverfahren sei auf Antrag des Berufungsklägers M.
erfolgt. Es ist indes offensichtlich, dass der Zeuge damit aussagen will,
M. habe das Waldfeststellungsverfahren durch sein Verhalten
veranlasst, was durchaus den Tatsachen entspricht. Der Zeu- ge C.,
Bauunternehmer, sagte aus, es wäre heute nicht mehr möglich, das Pro-
jekt gemäss Begründungserklärung zu Stockwerkeigentum
auszuführen, da sich die rechtlichen Grundlagen geändert haben. Der
Zeuge B, Architekt, sagte aus, es sei neu eine in die Parzelle [2050]
hineinragende Zunge im Aus-
mass von al Wald ausgeschieden worden; dies behindere die
143m s Über-
bauung der Parzelle, nachdem diese in einem anderen Teil auch noch mit
ei- nem Bauverbot belegt sei. Als neu ist dieser - die bauliche
Ausnützungs- möglichkeit der Parzelle 2050 offensichtlich
beschränkende - Umstand im Verhältnis zum Zustand von 1979 zu
betrachten, nämlich insofern, als 1986 - also 7 Jahre nach Begründung
zu Stockwerkeigentum - im Rahmen des
Quartierplanes dieser Wald neu festgestellt worden ist. Das Ausmass der
Be- schränkung (143m 2 ) beträgt immerhin rund 7 % der gesamten
Grundstücks- fläche (2163m2 ); unter Berücksichtigung des von Bauten
und Anlagen zum Wald allgemein einzuhaltenden Abstandes von 10
Metern gegenüber Hoch- beziehungsweise 5 Metern gegenüber
Niederwald (vgl. Art. 26 der Aus- führungsbestimmungen zum
kantonalen Waldgesetz vom 19. Dezember 1995, BR 920.120) ist sie
ganz erheblich. Sodann ist in diesem Zusammen- hang erwähnenswert,
dass die Parzelle 2049 des Berufungsklägers nach den öffentlich-
rechtlichen Bauvorschriften übernutzt ist, und diese Übernutzung gemäss
verwaltungsgerichtlicher Feststellung zu Lasten der Parzelle 2050
auszugleichen sein wird. Ferner ist festzustellen, dass der verbindliche
Stand- ort des 1979 bei Begründung von Stockwerkeigentum geplanten
Baukörpers Haus A genau in jenem Bereich liegt, in welchem im Zuge
der Quartierpla-
nung von 1986 Wald festgestellt worden ist. Schliesslich darf auch auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass das
18 Jahre zurückliegende Bauprojekt nicht mehr ausgeführt werden kann.
3. Der Berufungskläger macht sodann sinngemäss geltend,
die Klägerinnen hätten die falsche Klage erhoben; wenn schon hätten
sie auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft gemäss Art.
649b ZGB kla-
gen müssen. Der Einwand ist unbehelflich. Die Klägerinnen haben 14
am
Grundstück Stockwerkeinheit 50163 (Autoeinstellhalle) quotenmässig /15
und an dem zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Stammgrundstück
Parzelle 2050 wertmässig 997/hooo Eigentum. Was ihnen vorschwebt ist,
sachenrechtlich an beidem Alleineigentum beziehungsweise
Miteigentum nur unter den Klä- gerinnen zu erlangen. Aus dem
Blickwinkel des Gemeinschaftsverhältnisses betrachtet, wollen sie
selbst Eigentümer bleiben und den Beklagten aus der Gemeinschaft
entfernt haben. Dazu scheint in der Tat die Ausschlussklage nach Art.
649b ZGB prädestiniert, weil dabei der Beklagte verpflichtet wird,
seinen Anteil innert Frist selbst zu veräussern, oder die Sache
zwangsver- steigert wird, und der Kläger in jedem Fall seinen
Miteigentumsanteil behält. Demgegenüber soll die Aufhebungs- und
Teilungsklage nach Art. 650/651 ZGB in erster Linie der Realisierung
des klägerischen Miteigentumsanteils dienen (so jedenfalls Meier-
Hayoz, a. a. O., N 5 zu Art. 650). Mit der Aufhe- bungsklage kann
jedoch im Resultat dasselbe erreicht werden wie mit der
Ausschlussklage, denn es kann auch bei der Aufhebungsklage nicht
verhin- dert werden, dass j e nach Teilungsart verbleibende
Miteigentümer unter sich
oder mit einem neuen Miteigentümer das Miteigentümerverhältnis
fortset- zen oder neu errichten. Auch mit der Aufhebungsklage kann somit
ein Mit- eigentümer, welcher dem oder den anderen Miteigentümern aus
persönli- chen Gründen missliebig ist, aus der Gemeinschaft entfernt
werden. Es ist aber auch zulässig, dass der Aufhebungswillige, welcher
an der Sache noch interessiert ist, mit der Aufhebungs- und Teilungsklage
die Alleinherrschaft über die Sache anstrebt (vgl. Peter Liver,
Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/I, Basel 1977, S. 81;
Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 4 zu Art. 650). Was die beiden Klagen
unterscheidet, sind die Prozessrisiken für den Kläger. Bei der
Ausschlussklage bleibt er selber sicher Miteigentümer, trägt jedoch das
Risiko, die persönliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gemein-
schaftsverhältnisses nachweisen zu müssen, wohingegen der
Aufhebungs- und Teilungsanspruch grundsätzlich voraussetzungslos
gegeben ist, der Klä- ger jedoch das Risiko des Anteilsverlustes trägt
(Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 649b N 2). Dies bedeutet - entgegen
der Ansicht des Beru- fungsklägers -, dass sich die beiden Klagen als
Alternative ergänzen, aber nicht ausschliessen (Brunner /Wichtermann, a.
a. O., Art. 649b N 7). Die Ein- führung von Art. 649b ZGB wollte eine
weitere, auf anderen Gründen fus- sende Möglichkeit der
Auseinandersetzung zwischen Miteigentümern bie- ten, nicht aber den
Anwendungsbereich der Aufhebungsklage einschränken. Das Motiv des
Klägers schränkt ihn in der Wahl der ihm geeignet erschei- nenden
Klage nicht ein.
4.a. Gegen den Aufhebungsanspruch bringt der
Berufungskläger in erster Linie vor, dass die Bestimmung der Sache
für einen dauernden Zweck die Aufhebung des Miteigentums
ausschliesse. Durch die subjek- tiv-dingliche Verknüpfung seines
Miteigentumsanteils an der Stockwerkein- heit Autoeinstellhalle von 1 /l 5
(dienendes Grundstück) mit dem derzeit in sei- nem Eigentum stehenden
Nachbargrundstück Parzelle 2049 (herrschendes Grundstück) sei
unselbständiges Miteigentum entstanden, was die Aufhe- bung des
Miteigentums in jedem Fall ausschliesse.
Miteigentum kann in der Weise begründet werden, dass es - in
der Gestalt eines Realrechts - dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks zu- steht. Bei einer solchen subjektiv-dinglichen
Verknüpfung teilt das Anteils- recht notwendigerweise das rechtliche
Schicksal des mit ihm verbundenen Grundstücks und kann insoweit
nicht Gegenstand selbständiger Verfügung sein. Beispiele dafür sind das
Miteigentum an Grenzmauern, an einem Hof, an einer
Fernheizungsanlage, an zwei Wegparzellen (BGE 100 II 312 f. E. 3a, 112
II1 105 Erw. 1; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 646 ZGB N 9;
Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, Art. 646 ZGB N 2).
Dass jede subjektiv-dingliche Verknüpfung eines Miteigentumsanteils
die Aufhebung des Miteigentums a priori ausschliesse, ist indes nicht
zutreffend (Meier-Hayoz, a. a. 0., Art. 650 N 32). Die subjektiv-
dingliche Verknüpfung
ist hierzu weder notwendig noch ausreichend. Das Bestehen einer
subjektiv- dinglichen Verknüpfung (Realrecht) ist lediglich eine
Entscheidungshilfe für die Frage, ob die im Miteigentum stehende Sache
im Sinne von Art. 650 Abs.
1 ZGB für einen dauernden Zweck bestimmt ist. Allein letzteres ist der
Grund für den Ausschluss des Aufhebungsanspruches. Entscheidend ist
so- mit nicht, ob eine subjektiv-dingliche Verknüpfung besteht oder nicht,
und auch nicht, ob unselbständiges oder selbständiges Miteigentum
vorliegt, son-
dern der Zweck der Sache. Allein der Umstand, dass eine entsprechende
An- merkung der subjektiv-dinglichen Verknüpfung besteht, bewirkt
noch keine Unselbständigkeit des Miteigentums (ZBGR 1990, S. 252),
und es kann durch diesen Vorgang auch nicht einseitig der
miteigentumsrechtliche Auf- hebungsanspruch ausgeschlossen werden.
Der Berufungskläger verkennt of- fenbar die Tragweite des Begriffs
«Bestimmung für einen dauernden Zweck». Der überwiegende Teil aller
von Menschen in Anspruch genomme- nen und insbesondere der von
ihnen geschaffenen Sachen dürfte für die mög- lichst lange Erfüllung eines
konkreten Zwecks bestimmt sein. Diese weit ver- breitete, sozusagen
natürliche Zweckbestimmung einer jeden Sache genügt nicht, um die
Aufhebung des Miteigentums daran auszuschliessen. Art. 650 Abs. 1
ZGB verknüpft vielmehr die Rechtsform des Miteigentums als Be-
rechtigung mehrerer an der Sache mit dem Zweck der Sache derart, dass
die rechtliche Form des Miteigentums notwendigerweise - nicht bloss
vorteil- hafterweise, wie der Berufungskläger äussert - fortdauern muss,
damit die Sache ihren Zweck auf Dauer erfüllen kann. Das Kriterium
der Unauflös- lichkeit liegt nicht etwa in dem engen und tatsächlichen
Verbundensein der Beteiligten, sondern darin, ob der Zweck, dem die
Miteigentumssache dient, nur dann voll erreicht werden kann, wenn das
Miteigentum dauernd beste- hen bleibt (vgl. Rolf H. Weber, Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft, Zürich 1979, S. 187, Meier-Hayoz,
a. a. O., Art. 650 N 32). Damit eine Au- toeinstellhalle ihren Zweck auf
Dauer erfüllen kann, bedarf es nun nicht ei- ner solchen
Zwangsgemeinschaft (ZBGR 1973, S. 141, 1976, S. 10; Weber,
a. a. O., S. 187, mit Hinweis auf weitere Autoren). Sicher ist der Zweck
einer Autoeinstellhalle auf Dauer darauf ausgelegt, Autos einzustellen
und auf diese Weise mittelbar Personen zu dienen, die irgendwo
wohnen. Es ist in- dessen faktisch weder vom Aspekt des Bestandes der
Sache her gesehen, noch aus Sicht anderer Grundstücke, denen die Halle
allenfalls dienen könn- te, erforderlich, dass sie im Miteigentum
konzipiert und dauernd in dieser Rechtsform bestehen bleibt. Es ist
denkbar, dass eine solche Autoeinstell- halle ihren reinen Sachzweck
ebenso gut und dauerhaft erfüllen kann, wenn sie rechtlich im
Alleineigentum oder Gesamteigentum ausgestaltet ist. Schliesslich
kann der Zweck der Sache auch durch Errichtung entsprechen- der
Dienstbarkeiten erfüllt werden. Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsklägers und der Vorinstanz ist allein der Sachzweck der
Miteigentums-
sache massgebend. Ob dabei ein Miteigentumsanteil an der Sache im
Sinne einer Nebensache einer anderen (Haupt-)Sache gewidmet ist
beziehungs- weise durch einen bestimmten Zweck diene, ist irrelevant.
Dieser durch sub- jektiv-dingliche Verknüpfung hergestellte Zweck im
Verhältnis von Neben- sache zur Hauptsache fällt nicht unter den
Zweckbegriff von Art. 650 ZGB. Wollte man das Gegenteil annehmen, so
hätte es jener, der gleichzeitig Ei- gentümer der Hauptsache und eines
Miteigentumsanteils an der Nebensache ist, in der Hand, das
Miteigentumsverhältnis durch einseitige Disposition un- auflöslich zu
machen, indem er aus der singulären Optik der Hauptsache den
Miteigentumsanteil an der Nebensache einer eigenen Zweckbestimmung
zu- führt. Es ist rechtlich abzulehnen, dass eine an sich auflösbare
Miteigentü- mergemeinschaft durch solche Disposition gegenüber allen
anderen, das heisst am Rechtsgeschäft unbeteiligten Miteigentümern, in
eine unauflösba- re Gemeinschaft umgewandelt werden kann. Die
Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass eine
Mischung von selbständigem und unselbständigem Miteigentum
unzulässig sei. Ob dies zutrifft, kann da- hingestellt bleiben. Zutreffend ist
jedenfalls die Feststellung, dass Miteigen- tum an einer Sache nicht für
einen Teil der Miteigentümer zwingend für die dauernde Zweckerfüllung
sein kann, und für die anderen nicht. Denn die Sache hat nur einen Zweck,
der für alle gleich gilt. Der objektive Zweck einer Sache ist ihr immanent
und nicht von persönlichen Vorlieben abhängig. So- fern aus der
Selbständigkeit des Miteigentums auf das Fehlen einer dauern- den
Zweckbestimmung zu schliessen ist, spricht die Tatsache der Mischung
von unselbständigem und selbständigem Miteigentum an einer Sache
dafür, dass Miteigentum für die dauernde Zweckerfüllung der Sache nicht
notwen-
dig ist.
Im Gegensatz zu anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie
Hei- zung, Wasser, Brandmauer, Zufahrt und ähnliches, auf welche eine
Wohnung nach üblicher Anschauung unbedingt angewiesen ist, ist
nicht notwendig, dass zu jeder Wohnung per se und untrennbar ein
unterirdischer Autoein- stellplatz gehören muss, und eine solche Halle
ihren Zweck auf Dauer ledig- lich dann erfüllen kann, wenn sie in der
rechtlichen Form des Miteigentums ausgestaltet und darüberhinaus mit
anderen Grundstücken, namentlich Wohnungen, subjektiv-dinglich
verknüpft ist. Auch für kleinere und mittlere Quartierüberbauungen gilt
dies nicht. Eine Wohnung oder ein Einfamilien- haus kann seine
Funktion auch ohne unterirdischen Autoeinstellplatz erfül- len und
umgekehrt. Ansonsten wäre nämlich durch Begründungsakt (vgl. Art.
712b Abs. 3 ZGB) die ganze Autoeinstellhalle, wie z.B. die Heizung,
Liftanlagen, Hallenbad, Werkräume etc. als gemeinschaftlicher Teil
ausge- schieden worden. Gerade bei Überbauungen, die zu
Stockwerkeigentum aufgeteilt sind, spricht aber der Umstand, dass die
Stockwerkeinheit Auto- einstellhalle oft zu Miteigentum aufgeteilt ist,
dafür, dass die einzelnen Ga-
rageplätze grundsätzlich dem freien Rechtsverkehr zugänglich gemacht
wer- den wollen beziehungsweise müssen. In der Rechtswirklichkeit ist
es oft so, dass die Überbauung mit Stockwerkeigentum einseitig von
einem einzelnen Bauträger konzipiert wird, und dieser nicht zum voraus
wissen kann, wer wel- che Art von Eigentum (Wohnung mit oder ohne
Parkraum) und in welchem Umfang erwerben will (Weber, a. a. O., S.
186). Denkbar ist, dass ein einzel- ner Stockwerkeigentümer mehr
Parkraum erwerben oder auch nur benützen will, als seinem
Stockwerkeigentum entspricht (vorliegend waren 15 Au-
toeinstellplätze für 11 Wohnungen in der Grösse von 2 bis 5 1/2 Zimmern
vor- gesehen; andere Stockwerkeigentümer haben keinen Bedarf für
Parkraum. Schliesslich soll auch die Möglichkeit offen bleiben,
überzähligen Parkraum stockwerkfremder Nutzung (durch Verkauf,
Vermietung, Einräumung von Dienstbarkeiten) zugänglich zu machen
(vgl. hier den Grunddienstbarkeits- vertrag vom 30. Mai 1979 betreffend
Überbaurecht für Garagehalle zu La- sten Parzelle 2049 und zu Gunsten
Parzelle 2050). Denkbar ist aber auch, dass die Autoeinstellhalle im
Alleineigentum, so zum Beispiel in jenem der
Stockwerkeigentümergemeinschaft, steht. Auch dort, wo das
öffentliche Recht die Erstellung genügender Abstellflächen für
Fahrzeuge vorschreibt, ist deren untrennbare Verknüpfung mit
Wohnungen nicht die Regel. Auch diese Betrachtungsweise zum Zweck
einer Autoeinstellhalle in einer Quar- tierüberbauung, unter
Berücksichtigung ihrer Beziehung zu anderen Grund- stücken, spricht
gegen eine zweckbedingte, unauflösbare Miteigentümerge- meinschaft.
Entscheidend ist der Gebrauchszweck der Sache, also des
Bau- werkes Autoeinstellhalle, wobei vorauszusetzen ist, dass der
Zweck der Sa- che zumindest erreichbar ist. Ein aus der
sachenrechtlichen Berechtigung le- diglich virtuell hervorgehender
Zweck genügt nicht. Man kann sich also fragen, ob der vorliegende
Streit um die Zweckbestimmung einer Autoein- stellhalle im
allgemeinen und der auf Grundstück 50163 geplanten im be- sonderen
nicht müssig ist, wenn feststeht, dass die Autoeinstellhalle - nicht
irgendeine andere auf der Stammparzelle 2050, wie der Berufungskläger
gel- tend macht, sondern genau jene, die 1979 geplant worden ist - nie
entstehen wird. Die Zivilkammer hält dafür, dass es - sowenig es
dauernd subjektlose Rechte gibt - auf Dauer keine objektlosen Rechte
geben kann. Es ist wohl einzuräumen, dass das Grundstück 50163
besteht und der Berufungskläger ein dingliches Recht daran hat.
Bezogen auf den für die Frage der Unauflös- barkeit des Miteigentums
allein entscheidenden Sachzweck Autoeinstellhal- le muss aber von
dauernder Objektlosigkeit gesprochen werden. Zweckbe- zogen
betrachtet werden der Berufungskläger und seine Rechtsnachfolger nie
in den Genuss der Sache kommen. Die subjektiv-dingliche Verknüpfung
des Miteigentumsanteils und darüberhinaus der Miteigentumsanteil an
sich haben damit ihren Sinn verloren. Kann ein geplantes Bauwerk nicht
entste-
hen, so ist dies - soweit sein Sachzweck im Brennpunkt steht - im
Resultat mit dem Untergang der Sache, welcher zur Beendigung
beziehungsweise zur Aufhebung des Miteigentums führt (vgl. Brunner/
Wichtermann, a. a. O., N 4 zu Art. 651), zu vergleichen. Wird vorliegend
die Miteigentumssache Auto- einstellhalle nie entstehen, so kann also
dahingestellt bleiben, ob ein solches Bauwerk generell oder beschränkt
auf den konkreten Fall für seine dauernde Zweckerfüllung
notwendigerweise auf die Rechtsform des Miteigentums an- gewiesen ist
oder nicht. Wenn gesagt wird, der Aufhebungsanspruch sei für die
Dauer des Bestehens der betreffenden Einrichtung und solange diese
auch nur für einen der Miteigentümer ihren Zweck erfülle,
ausgeschlossen (Meier-Hayoz, a. a. O., Art. 650 N 32 a.E.), so ist damit
stillschweigend vor-
ausgesetzt, dass die Sache tatsächlich bestehe und ihren Zweck auch erfülle;
zumindest aber ist zu verlangen, dass die Sache zur Entstehung gebracht
und damit ihr Zweck erfüllt werden kann. Insofern ist das Unterfangen
des Berufungsklägers, die Unauflösbarkeit seines Miteigentumsrechts
mit dem Zweck der nie zur Entstehung gelangenden Sache begründen
zu wollen, nutzlos.
4.b. Der Berufungskläger macht weiter gegen den Aufhebungsan-
spruch geltend, der miteigentumsrechtliche Aufhebungsanspruch sei in
der Begründungserklärung zu Stockwerkeigentum rechtsgeschäftlich
absolut ausgeschlossen worden, indem dort statuiert worden sei: «Das
Miteigen- tumsverhältnis an der Autoeinstellhalle ist nicht auflösbar und
das gesetzli- che Vorkaufsrecht wird hiermit aufgehoben.»
Demgegenüber gehen die Berufungsbeklagten und die Vorinstanz
davon aus, dass sich der Ausschluss des miteigentumsrechtlichen
Aufhebungsanspruches nur auf jene Miteigen- tumsanteile an der
Autoeinstellhalle erstrecke, welche [wie vorgesehen, aber nicht
durchgeführt] mit den Wohnungen auf Parzelle 2050 subjektiv-dinglich
verknüpft seien, nicht aber auf solche, die im Eigentum Dritter stünden
be- ziehungsweise mit anderen als den Grundstücken 50152-50162
subjektiv- dinglich verknüpft seien. Richtig ist, dass die
Sonderregelung in der Stock- werkeigentumsbegründung betreffend die
Autoeinstellhalle vordergründig den Eindruck eines solchen bloss
relativen Aufhebungsausschlusses erweckt. Dies deshalb, weil die wenig
strukturierte Regelung in einem Absatz die ver- schiedensten
Rechtsfragen (Verfügungsmacht, subjektiv-dingliche Verknüp- fung,
Aufhebungsanspruch, Ausschluss Vorkaufsrecht) regelt, und die Un-
auflösbarkeit des Miteigentums unmittelbar auf die vorgesehene
subjektiv- dingliche Verknüpfung der Miteigentumsanteile an der
Autoeinstellhalle mit
«den Wohnungen in der Liegenschaft Parzelle 2050» formuliert worden ist.
Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass die
Stockwerkeigentumsbe- gründer den Fall, dass ein Autoeinstellplatz an
einen anderen als einen Er- werber einer Wohnung auf Parzelle 2050
geht, übersehen hätten. Das ist auch wenig wahrscheinlich, waren doch
15 Autoeinstellplätze für 11 Wohnungen
projektiert und sahen die Begründer vor, die Autoeinstellplätze «an
einzelne Interessenten zu verkaufen», womit auch ein Fremder zum
Zuge kommen konnte.
Die Frage, ob der rechtsgeschäftliche Ausschluss des
Aufhe-
bungsanspruchs im Sinne der Vorinstanz sachlich beschränkt sei, kann
je- doch offen bleiben. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen,
wor- auf vorab im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen wird,
dargelegt, dass selbst für den Fall, dass ein wirksamer
rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Aufhebungsanspruches
anzunehmen wäre, das Miteigentumsverhältnis aus wichtigem Grund
aufgelöst werden kann, und hier ein solcher Grund gege- ben ist. Auch
wenn es sich beim Miteigentumsverhältnis um eine sehr locke- re
persönliche Gemeinschaft handelt, liegt doch ein Dauerrechtsverhältnis
vor, welches in Anwendung einer für derartige Gebilde allgemein
geltenden Regel aus wichtigen Gründen auflösbar sein muss (Meier-
Hayoz, a. a. O., N 23-25; Benno Schneider, Das schweizerische
Miteigentumsrecht, Bern 1973,
S. 177 f.; einschränkend in dem Sinne, dass das Festhalten am
Miteigentum
wider Treu und Glauben sein muss: Liver, a.a.O., S. 86; Simonius/Sutter,
Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel 1994, S. 506 N 110).
Der wichtige Grund liegt hier wiederum darin, dass wohl Miteigentum
rechtlich begründet worden ist, die Sache jedoch nicht zur Entstehung
gelangen wird und demnach ihren Sachzweck nie wird erfüllen können
(vgl. Meier-Hayoz,
a. a. O., N 25; Simonius/Sutter, a. a. O., S. 506 N 110 a.E.). Selbst wenn im
Sin- ne Livers (a. a. O., S. 86) nur ein Verhalten wider Treu und Glauben
die Auf- hebung trotz rechtsgeschäftlicher Wegbedingung erlaubte, wäre
dieses Er- fordernis hier erfüllt. Denn das Festhalten des
Berufungsbeklagten stellt eine nutzlose Rechtsausübung dar, weil er nie in
den Genuss des Zweckes, dem die Miteigentumssache gewidmet ist,
kommen kann. Gleichzeitig schadet sein Festhalten an der Form des
Miteigentums anderen. Die Eigentumszu- ständigkeit in Form des
Miteigentums, wozu eben auch gehören kann, dass dieses nicht aufhebbar
sein soll, ist Teil des Eigentumsinhalts. Jedes Eigen- tum unterliegt dem
Prinzip der Bindung an das Ausübungsinteresse (Ernst Zeller, Treu und
Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot, Zürich 1981, S. 90; Hans Merz,
Berner Kommentar, Bern 1962, N 304 ff. zu Art. 2 ZGB; Meier- Hayoz, a.
a. O., N 4 zu Art. 667 ZGB). Besteht kein legitimes Interesse, auf der
Unauflösbarkeit des Miteigentums zu beharren, kann die Unauflösbar-
keit auch nicht zum Inhalt dieses Miteigentums gehören. Der Ausschluss
des miteigentumsrechtlichen Aufhebungsanspruches als Folge der
dauernden Zweckbindung im Sinne von Art. 650 Abs. 1 ZGB kann
folglich nur solange schützenswerter Inhalt des Miteigentums sein, als der
Zweck der Miteigen- tumssache erreichbar ist. Ist hingegen der der Sache
naturgemäss beigemes- sene Zweck nicht erfüllt und nicht erfüllbar, so ist
der Fortbestand des Mit- eigentümerverhältnisses sinnlos. Es ist ein
wichtiger Grund für seine
Auflösung gegeben. Insofern ist das Beharren des Berufungsklägers auf
der Unauflösbarkeit des Miteigentums rechtsmissbräuchlich. Dabei ist
der Ein- wand des Berufungsklägers, die Berufung der Klägerinnen auf
wichtige Gründe sei nicht statthaft, weil sie sich damit auf eigenes
Fehlverhalten stütz- ten, nicht zu hören. Die umstrittene
Miteigentumssache kann ihren Zweck aus objektiven Gründen nicht
mehr erreichen. Aus dem Ausschluss der Auf- hebung, solange die
besondere Zweckbestimmung dauert, muss umgekehrt geschlossen
werden, dass die Aufhebung wieder zulässig ist, wenn die be- sondere
Zweckbestimmung endet, beziehungsweise wenn sie gar nie wird er-
reicht werden können. Steht fest, dass die geplante Autoeinstellhalle nie
ge- baut werden wird, fehlt eine wesentliche Voraussetzung sachlicher
Art, welche Grundlage des Miteigentumsverhältnisses bildet
(Meier-Hayoz, a. a. O., N 25 zu Art. 650).
5. Der Aufhebungsanspruch der Klägerinnen ist gegeben. Für
sei- ne Durchführung räumt Art. 651 Abs. 1 ZGB der Verständigung unter
den Miteigentümern den absoluten Vorrang gegenüber der richterlichen
Teilung ein. Eine solche umfassende Verständigung ist hier gescheitert.
Kommt eine umfassende Einigung der Miteigentümer hinsichtlich der
Teilung weder vor noch anlässlich der Aufhebung zustande, bleibt auch
diesbezüglich nur die Anrufung des Richters. Wobei der Richter bei
seinem Entscheid wiederum in erster Linie vorhandene Vereinbarungen
und Teilvereinbarungen bezie- hungsweise übereinstimmende Anträge der
Parteien zu beachten hat. An beidem fehlt es hier. Auch wenn der
Teilungsart der körperlichen Teilung von der Praxis her zahlenmässig die
geringere Bedeutung zukommt, weil die meisten Sachen ohne erhebliche
Nachteile nicht körperlich geteilt werden können, so kommt der
Realteilung -jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sie sinnvoll
durchgeführt werden kann - rechtlich der Vorrang gegenüber an- deren
Teilungsarten zu (Schneider, a. a. O., S. 180 f.; Meier-Hayoz, a. a. O., N 24
zu Art. 651).
5.a. Die Klägerinnen haben bei der Teilungsklage beantragt,
für die Aufhebung des Miteigentums an der Stockwerkeinheit 50163
(Autoein- stellhalle) sei das Grundstück Parzelle 2050 körperlich zu
teilen. Auch ihre sämtlichen diesbezüglichen Eventualanträge beziehen
sich durchwegs auf das Grundstück Parzelle 2050. Das ist - strikt
formal betrachtet - sicher falsch, weil ausschliesslich die
Miteigentumssache, also das Grundstück Stockwerkeinheit 50163
(Autoeinstellhalle) zu teilen ist. Die Rüge des Be- rufungsklägers, die
Klägerinnen hätten bei der Teilungsklage das falsche Rechtsbegehrten
gestellt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne, ist gleichwohl
unbegründet. Ob die Klägerinnen mit ihren Teilungsbegehren den von
der Vorinstanz schliesslich angeordneten Durchgriff auf das Ge-
samtgrundstück, im Sinne eines hilfsweise angewendeten Modus der
Real- teilung von Stockwerkeinheit 50163 (Autoeinstellhalle),
vorwegnehmen
wollten, ist fraglich. Es ist indes ersichtlich, dass sie teilen wollen, und
aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass sich die Teilung nur auf
jene Sa- che im Miteigentum beziehen kann, deren Aufhebung die
Klägerinnen be- antragt haben; ein anderer Sinn kann dem
Rechtsbegehren 2 der Klägerin- nen nicht beigemessen werden. Das
genügt als Klagebegehren, denn alles weitere ist bei der gestaltenden
actio duplex die Sache des Richters. Wird die Teilung beantragt, ist der
Richter weder auf diesbezüglich weitergehende Parteibegehren
angewiesen und - sofern sie nicht übereinstimmen - auch nicht an
solche gebunden. (Meier-Hayoz, a. a. 0., N 18, 22 zu Art. 651).
5.b. Das Bezirksgericht hat die Realteilung angeordnet. Dabei hat
es sich mit einem Durchgriff auf das Stammgrundstück Parzelle 2050
behol- fen und von der Fläche der Stammparzelle 2050 wertmässig 3/looo
abparzel- liert und dem Grundstück Parzelle 2049 des Beklagten
zugeschlagen.
aa. Der Realteilung hat die Vorinstanz den Vorzug gegeben
mit der Begründung, die Anordnung der Versteigerung einer nicht
bestehenden
und nicht realisierbaren Stockwerkeinheit gehe nicht an, weil eine
solche Stockwerkeinheit nicht handelbar sei. Rechtlich ist dies sicher
unzutreffend, kann doch der Miteigentumsanteil Gegenstand des
Rechtsverkehrs sein, un- abhängig davon, ob die gemäss
Stockwerkeigentumsbegründung geplante Baute errichtet ist oder nicht.
Entscheidend bei der Wahl der Teilungsart ist jedoch die angemessene
Wahrung der Interessen beider Seiten. Die Anord- nung der
Versteigerung würde diese gefährden. Eine öffentliche Versteige- rung
von GB-Blatt 50163 ist schon deshalb abzulehnen, weil ein Drittinter-
esse ausserhalb des bestehenden Miteigentümerkreises nicht ersichtlich
ist. Wer wird schon eine Autoeinstellhalle als Stockwerkeinheit
erwerben, die in der Form, in welcher sie zu Stockwerkeigentum
begründet worden ist, nicht errichtet werden kann. Die Anordnung einer
Teilungsart, welche mit Ge- wissheit nicht zum Ziel führt, hat zu
unterbleiben. Die Versteigerung der Sa- che lediglich unter den
Miteigentümern birgt dagegen ein erhebliches Risiko für den Beklagten.
Da er nur 1/15 Miteigentum hat, müsste er, um den ihm an- gemessen
erscheinenden Preis zu erzielen, die Klägerinnen veranlassen, das
15fache davon zu bieten. Dabei läuft er Gefahr, auf der ganzen
Autoein- stellhalle sitzen zu bleiben, wobei offensichtlich ist, dass dies
nicht in seinem Interesse ist. Aus den von ihm eingelegten Urkunden geht
jedenfalls hervor, dass er lediglich Interesse an einem Autoeinstellplatz
hat (act. 2/III/9). Sei- ne Interessenlage - soweit bekannt - ist also nicht
derart, dass er ohne Risi- ko den angemessenen Preis herausbieten
kann. Bei dieser Sachlage ist der Realteilung - vorausgesetzt die Sache
ist teilbar und die Teilung kann sinn- voll und ohne grosse Nachteile
durchgeführt werden - der Vorzug zu geben. Im übrigen hat gemäss Art.
219 Abs. 1 ZPO die Berufungserklärung die for- mulierten Anträge auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthal- ten. Die Teilung
durch Versteigerung der Miteigentumssache - öffentlich
oder nur unter den Miteigentümern - hat der Beklagte mit seiner Berufung
nicht mehr verlangt, so dass sich weitere Erörterungen zur Frage, warum
von der Anordnung der Versteigerung abzusehen ist, erübrigen.
bb. Der Berufungskläger macht dagegen geltend, die
Vorinstanz habe eine andere Sache geteilt, als jene, an welcher
Miteigentum aufzuheben sei, und ihre Durchgriffstheorie sprenge die
richterlichen Kompetenzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz die Problematik nicht ver- kennt. Sie hat, um die
Aufhebung des Miteigentums überhaupt erst zu er- möglichen, lediglich
ersatzweise etwas anderes geteilt, beziehungsweise dem Beklagten eine
Art Realersatz zugesprochen. Diesen von ihr konzipierten Druchgriff
auf die Stammparzelle 2050 begründet die Vorinstanz damit, dass der
Miteigentumsanteil an einer ungebauten Autoeinstellhalle körperlich
nicht teilbar sei. Dem muss zugestimmt werden. Was nicht existiert,
kann nicht geteilt werden. Die Frage, ob eine existente unterirdische
Autoein- stellhalle im Miteigentum grundsätzlich realiter teilbar sei
oder nicht, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, nachdem feststeht,
dass die frag- liche Autoeinstellhalle tatsächlich nie errichtet wird.
Diese Objektlosigkeit führt nun aber dazu, dass nach einer anderen, alle
berechtigten Interessen berücksichtigenden Lösung gesucht werden
muss.
Der vorliegende Sachverhalt stellt in vielfacher Hinsicht
einen Sonderfall dar, welcher erst die von der Vorinstanz getroffene
Teilung mög- lich macht, und der nicht ohne weiteres für andere Fälle
wegleitend sein kann. Inexistente Fahrnis im Miteigentum wäre nicht
teilbar. Hier handelt es sich dagegen um ein Grundstück, welches
darüber hinaus eine Stockwerk- einheit ist, die nach ihrer rechtlichen
Konzeption auf dem von Gesetzes we- gen im gemeinschaftlichen
Gesamteigentum aller Stockwerkeigentümer stehenden
Stammgrundstück ruht. Die Stockwerkeinheit kann auf das dar-
unterliegende Stammgrundstück projiziert werden. Ferner sind die
Parteien Grundstücksnachbarn, was möglich macht, ein Grundstück zu
Lasten des an- deren grössenmässig zu verändern. Schliesslich ist dem
Sachverhalt ei- gentümlich, dass ausser den Parteien kein Dritter an der
aufzuhebenden Mit- eigentumssache und den übrigen
Stockwerkeinheiten berechtigt ist, und darüber hinaus die Klägerinnen
unter sich an beidem identisch berechtigt sind. Wird also vom
Stammgrundstück etwas weggenommen, so sind nur sie betroffen, und
darüber hinaus sind sie unter sich im Verhältnis ihrer Berech- tigungen an
allen zu Sonderrecht ausgeschiedenen Stockwerkeinheiten (auch an der
zu Miteigentum aufgeteilten Stockwerkeinheit Autoeinstellhal- le) und
den gemeinschaftlichen Teilen gleich betroffen. Zu guter Letzt ist
festzustellen, dass es die vorgeschriebene quotenmässige Bewertung der
Stockwerkeinheiten in Beziehung zur ganzen in Stockwerkeigentum
aufge- teilten Liegenschaft erlaubt, den Durchgriff nicht nur realiter
durchzuführen, sondern auch wertmässig zu bestimmen. Alle diese
Umstände sind notwen-
dig, damit die von der Vorinstanz angeordnete Teilung überhaupt denkbar
ist. Sie muss im besonderen Fall als lückenfüllende richterliche
Schöpfung zulässig sein. Sie ist auch im Resultat überzeugend. Die
Parteien erhalten - der Beklagte ersatzweise - gleichviel, wie sie vor der
Teilung hatten, wobei der Teil des Beklagten mit seinem Grundstück
Parzelle 2049 arrondiert wird. Wenn es bei der Teilung von
Sachgesamtheiten im Miteigentum, wo sich also das Miteigentum auf jede
einzelne selbständige Sache bezieht, zulässig ist, bestimmte Sachen
daraus ganz einem der Miteigentümer und dem anderen Miteigentümer
die restlichen Sachen (ungeteilt) zuzuweisen (Meier-Hayoz,
a. a. O., N 30 zu Art. 651), so muss es - ein entsprechendes Bedürfnis
aufgrund der Umstände vorausgesetzt - auch zulässig sein, eine einzelne
zu teilende Sache ganz dem einen Miteigentümer zuzuweisen und zu
dessen Lasten dem anderen Miteigentümer gleichartigen und
gleichwertigen Realersatz zu ver- schaffen. Denn bezogen auf die einzelne
Sache geschieht bei der Teilung der Sachgesamtheit im Kern genau dies.
Unter Berücksichtigung aller auf dem Spiele stehenden
Interessen entspricht die Lösung der Vorinstanz am ehesten der Natur
der Sache und der Billigkeit. Sie berücksichtigt das legitime Interesse
der Klägerinnen, welche wertmässig 997/looo Eigentum am ganzen zu
Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstück Parzelle 2050 haben, die
Baulandparzelle bestim- mungsgemäss zu nutzen. Aber auch für den
Berufungskläger stellt sie die an- gemessenste Teilung dar, geht doch
aus seinem früheren Verhalten hervor, dass er einerseits bereits 1981
selbst einen Tausch seines Miteigentumsanteils an der (ungebauten)
Autoeinstellhalle gegen eine Vergrösserung seiner Par- zelle 2049
angeregt und andererseits 1988 in einem Landumlegungsverfah- ren
eine Mehrzuteilung an Land für sein Grundstück gefordert hat.
ZF 97 42 Urteil vom 15. September 1997
Die gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel hat das
Bundesgericht mit Beschlüssen vom 3. Februar 1999 als
gegenstandslos abgeschrieben.