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PKG 1997 41 • KG GR PKG 1997 41 KI-generiert

Judicial Setting of Deadline for Indeterminate Debt Maturity

Geschäftsnummer PKG 1997 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the setting of a deadline for a debtor's performance under Art. 107 para. 1 of the Code of Obligations (OR), noting that judicial setting of a deadline presupposes the debt is due and the debtor is in default. Where an indeterminate due date (*dies incertus quando*), such as payment contingent upon zoning plan approval or a building permit, is agreed upon, the resulting state of suspense cannot be resolved by setting a deadline under Art. 107 para. 1 OR; instead, a judge must determine a reasonable period in ordinary proceedings after which the uncertainty definitively ends and the payment becomes due, as making performance indefinitely conditional on the debtor's will would be unreasonable for the creditor.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 1 OR, Art. 2 Ziff. 5 VV, Art. 4 VV, Art. 75 OR, Art. 367 Abs. 2 OR, Art. 2 Ziff. 15 VV; Judicial Setting of Deadline for Indeterminate Debt Maturity: 107 para. 1 of the Code of Obligations (OR), noting that judicial setting of a deadline presupposes the debt is due and the debtor is in default. Where an indeterminate due date (*dies incertus quando*), such as payment contingent upon zoning plan approval or a building permit, is agreed upon, the resulting state of suspense cannot be resolved by setting a deadline under Art. 107 para. 1 OR; instead, a judge must determine a reasonable period in ordinary proceedings after which the uncertainty definitively ends and the payment becomes due, as making performance indefinitely conditional on the debtor's will would be unreasonable for the creditor.

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Versäumung der gesetzlichen Frist staatliche Pflicht nachträglicher Rechtsvorschlag ordentliches Verfahren Fristablauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 107 Abs. 1 OR
The court upheld the dismissal of the request for setting a deadline for subsequent performance, as the original debt was not yet due.
Art. 2 Ziff. 5 VV
1 OR; Art. 2 Ziff. 5 VV zum OR).
Art. 4 VV
1, Fristansetzung bei Verzug des Schuldners), der nach Art. 4 VV zum OR mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden kann.
Art. 75 OR
Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 34 zu Art. 75 OR mit weiteren Verweisen auf die Judikatur; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 19 der Vorbemerkungen zu Art.
Art. 367 Abs. 2 OR
42 - dige Werkvertrag; Prüfung des Werkes durch Sachverstänund Beurkundung des Befundes (Art. 367 Abs. 2 OR; Art.
Art. 2 Ziff. 15 VV
2 OR; Art. 2 Ziff. 15 VV zum OR).
Art. 17 Lug
I nternationale Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen); Zuständigkeit des Richters am Gerichtsstand der Vereinbarung (Art. 17 LugÜ).
Art. 2 Ziff. 5 VV zum OR
This provision was cited to establish the basis for the contested decision regarding the setting of a deadline for performance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 OR

The court upheld the dismissal of the request for setting a deadline for subsequent performance, as the original debt was not yet due.

Art. 2 Ziff. 5 VV zum OR

This provision was cited to establish the basis for the contested decision regarding the setting of a deadline for performance.

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Volltext

III. Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums

41 - Fristansetzung bei Verzug des Schuldners (Art. 107 Abs. 1 OR; Art. 2 Ziff. 5 VV zum OR). Die (richterliche)

Fristansetzung setzt Schuldnerverzug und mithin Fälligkeit der Leistung voraus. Ist ein unbestimmter Leistungstermin (dies incertus quando) - in casu Fälligkeit der zweiten und dritten Kaufpreisrate bei Inkrafttreten des Quartierplans bzw. bei Erteilung der Baubewilligung - vereinbart, so kann der Schwebezustand nicht durch Fristansetzung (zur Erfüllung allfälliger Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Schuldners)

gemäss Art. 107 Abs. 1 OR beseitigt werden; sondern es ist durch den Richter im ordentlichen Verfahren durch Auslegung ein angemessener Zeitraum festzulegen, nach dessen Ablauf der Schwebezustand ein definitives Ende findet.

Erwägungen:

1. Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 der Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 107 Abs. 1, Fristansetzung bei Verzug des Schuldners), der nach Art. 4 VV zum OR mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden kann. Auf das im übrigen fristund formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2. Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger gemäss Art. 107 Abs. 1 OR berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. Die Ansetzung einer Nachfrist gemäss dieser Bestimmung bedingt demnach, dass die Leistung fällig ist und der Schuldner sich im Verzug befindet. Vor Fälligkeit kann der Schuldnerverzug nicht eintreten. Wie nun bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stellte das Schiedsgericht ex aequo et bono in seinem Schiedsspruch vom 21. April 1995/27. September 1996 fest, dass die zweite und dritte Kaufpreisrate des fraglichen Grundstückkaufes nicht fällig seien, so dass hiefür eine Fristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 1 OR ausser Frage steht. Dagegen wendet die Rekurrentin ein, dass nicht die Fälligkeit der Bezahlung einer Kaufpreisrate, sondern jene der Einreichung eines Baugesuches und der nachfolgen-

den Überbauung der Parzelle 207 zur Diskussion stehe und sich die Fälligkeit dieser Verpflichtungen klar aus dem Schiedsspruch ergebe.

Hierbei übersieht sie indes, dass sich dem Dispositiv des fraglichen Schiedsspruches eine entsprechende Verpflichtung des Rekursgegners nicht entnehmen lässt. Das Schiedsgericht schützte bloss die Aberkennungsklage des letzteren. Eine derzeit durch die Rekurrentin einforderbare Leistung besteht nicht und es liegt in diesem Zusammenhang auch kein Rechtsverhältnis vor, das zu einer Fristansetzung berechtigen würde. Vorliegend geht es vielmehr um eine Obliegenheit und Mitwirkungspflicht des Rekursgegners, die Erstellung des ersten Wohnhauses zügig voranzutreiben und so die Voraussetzung für die Freigabe der zweiten Etappe zu schaffen, um so die Fälligkeit des Restkaufpreises zu erwirken, nachdem diese - sowie auch die Höhe des definitiven Kaufpreises - von der Überbaubarkeit der zweiten Etappe abhängt (vgl. Schiedsspruch vom 21. April 1995/27. September 1996, S. 18). In diesem Konnex ist nun von Bedeutung, dass die Rekurrentin durch das Abhängigmachen sowohl der Höhe als auch der Fälligkeit des Kaufpreises von der gemäss Quartierplan und Baubewilligung erstellbaren Bruttogeschossfläche bewusst einen Teil des Geschäftsrisikos auf sich genommen hat und dies für den Rekursgegner von ausschlaggebender Bedeutung für den Geschäftsabschluss war (Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ex aequo et bono vom 21. April 1995/27. September 1996, S. 15 f.). Indes gingen beide Parteien bei Vertragsabschluss davon aus, dass die geplanten Wohnhäuser in einem Zuge erstellt werden könnten. Damit stellt sich - wie im fraglichen Schiedsspruch weiter ausgeführt wurde - die Frage, welche Auswirkungen die Zuweisung der verkauften Parzelle in verschiedene Nutzungsetappen auf die Zahlungsmodalitäten hat. Das Element «Zeit»

ist regelmässig eine Modalität der Schuld und mithin Bestandteil des Leistungsinhaltes. Die Zeitbestimmung erfolgt durch Vertrag, die Umstände, das Gesetz oder das Ermessen einer Partei. Der Zeitpunkt der Erfüllung kann daher absolut oder relativ bestimmt werden (Honsell /Vogt/ Wiegand, Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl., Basel 1996, N 2 zu Art. 75). Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Erfüllungszeitpunkt der zweiten und dritten Kaufpreisrate relativ bestimmt, indem sie diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Quartierplans bzw. die Erteilung der Baubewilligung abgestellt haben. Ist als Fälligkeitstermin ein «dies incertus quando» festgesetzt, so ist im übrigen häufig in Wirklichkeit eine aufschiebende Bedingung verabredet (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl., Zürich 1995, Rz 2260). So - wie dies offenbar das Schiedsgericht ex aequo et bono annahm (vgl. Schiedsspruch, S. 18) - oder anders (vgl. vorinstanzlichen Entscheid, S. 3) ist jedenfalls festzuhalten, dass die Parteien bei Vertragsabschluss nicht mit einer Etappierung innerhalb der fraglichen Parzelle rechneten, sich mithin die Verhältnisse seit dem Vertragsabschluss derart geändert haben, dass sich eine richterliche Ergänzung bzw. Anpassung des Vertrages bezüglich der Fälligkeit des Restkaufpreises geradezu aufdrängt (vgl. Schiedsspruch vom 21. April 1995/27. September 1996,

S. 16). Denn dass die Erfüllung auf unbestimmte Zeit in Schwebe bzw. völlig im Belieben des Käufers bleiben sollte, wäre für den Verkäufer unzumutbar, nachdem für einen derartigen Parteiwillen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Daher ist durch Auslegung ein angemessener Zeitraum festzulegen, nach dessen Ablauf der Schwebezustand ein definitives Ende findet bzw. der Restkaufpreis ohne weiteres fällig wird. Diesen Zeitpunkt hat nun aber im Streitfall der Richter im ordentlichen Verfahren bzw. das durch die Parteien angerufene Schiedsgericht nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 34 zu Art. 75 OR mit weiteren Verweisen auf die Judikatur; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 19 der Vorbemerkungen zu Art. 151-

157 OR). Nach dem Gesagten hat demnach der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch der Rekurrentin um Nachfristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 1 OR im summarischen Verfahren zu Recht abgewiesen bzw. ist darauf zu Recht nicht eingetreten. PZ 97 17 Verfügung vom 2. April 1997

42 - dige Werkvertrag; Prüfung des Werkes durch Sachverstänund Beurkundung des Befundes (Art. 367 Abs. 2 OR; Art. 2 Ziff. 15 VV zum OR). I nternationale Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen); Zuständigkeit des Richters am Gerichtsstand der Vereinbarung (Art. 17 LugÜ).

Erwägungen:

1. Am 14. November 1995 haben die Parteien einen Werkvertrag über die Erstellung eines Foliengewächshauses abgeschlossen. Nach termingerechter Fertigstellung des Werkes verweigerte die Topfpflanzen AG die definitive Abnahme, weil sie laut ihren eigenen Angaben seit der Inbetriebnahme fortlaufend Mängel feststellen musste.

2. a) Die Bau AG und die Topfpflanzen AG haben beide ihren Sitz in der Schweiz. Hingegen wurde das hier zur Diskussion stehende Foliengewächshaus in Österreich (Rankweil) erstellt. Es liegt somit ein Sachverhalt mit internationalen Berührungspunkten vor. In Art. 5 des Werkvertrages vom 14. November 1995 beziehungsweise 1. Dezember 1995 wurde Zizers als Gerichtsstand bestimmt. Im weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen soll.