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PKG 1997 40 • KG GR PKG 1997 40 KI-generiert

Physician Challenges Fine Based on Lack of Preemptive Statutory Warning

Geschäftsnummer PKG 1997 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A physician challenged a fine imposed for violating healthcare law by improperly dispensing medication, arguing his right to a fair hearing required authorities to explicitly warn him about the precise meaning of the relevant statute before initiating any investigation, and that he should only be punished for actions occurring after receiving such a clarification. The court rejected this claim, reasoning that while the right to a fair hearing ensures the accused is informed of the nature and grounds of the charges to prepare a defense, it does not imply an obligation for authorities to issue a preemptive warning explaining the exact scope of existing criminal provisions; non-compliance with valid laws must be punishable regardless of whether the accused was explicitly educated on the law beforehand.

Legislator-Regeste

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Art. 178 Abs. 2 StPO, Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Physician Challenges Fine Based on Lack of Preemptive Statutory Warning: The court rejected this claim, reasoning that while the right to a fair hearing ensures the accused is informed of the nature and grounds of the charges to prepare a defense, it does not imply an obligation for authorities to issue a preemptive warning explaining the exact scope of existing criminal provisions; non-compliance with valid laws must be punishable regardless of whether the accused was explicitly educated on the law beforehand.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Voraussetzungen Obligationenrecht ärztlicher Behandlungsfehler anwaltsrechtliche Disziplinarbusse richterliche Pflichtverletzung Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 178 Abs. 2 StPO
Cited to define the scope of the right to be heard in criminal proceedings before administrative authorities.
Art. 4 BV
Gehör (Art. 178 Abs. 2 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
Cited to establish the right of the accused to be informed in detail about the nature and cause of the accusation.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 118 Ia 19
a) Gemäss BGE 118 Ia 19 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 178 Abs. 2 StPO

Cited to define the scope of the right to be heard in criminal proceedings before administrative authorities.

Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK

Cited to establish the right of the accused to be informed in detail about the nature and cause of the accusation.

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Volltext

40 - Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden; rechtliches

Gehör (Art. 178 Abs. 2 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a

EMRK). Der Gehörsanspruch gibt keinen Anspruch, vor

Einleitung einer Strafuntersuchung auf die Strafbarkeit

eines Verhaltens hingewiesen zu werden mit der Mass-

gabe, dass nur nach diesem Hinweis erfolgte Wider-

handlungen bestraft werden können.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen

des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) können Ärzte, Spitäler,

Kliniken, Heilbäder und Pflegeheime eine Privatapotheke führen (Abs.

1). Die Bewil- ligung wird erteilt, wenn die Praxis in einer Ortschaft

ausgeübt wird, wo kei- ne öffentliche Apotheke besteht oder die dauernde

Versorgung der öffentli- chen Apotheke nicht sichergestellt ist und

wenn für die fachgerechte Lagerung und Abgabe der Heilmittel Gewähr

besteht (Abs. 2). Dabei ist der freie Verkauf oder die Belieferung von

Wiederverkäufern jedoch nicht er- laubt (Abs. 3). Auch ohne

Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke sind Ärzte jedoch

berechtigt, Heilmittel zur unmittelbaren Anwendung am Patienten

während der Konsultation, in Notfällen und bei Hausbesuchen sowie

zur Sicherstellung der Erstversorgung abzugeben (Abs. 4). In Art. 49

Gesundheitsgesetz wird sodann bestimmt, dass vorsätzliche oder

fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder sich darauf

stützende Verord- nungen oder Verfügungen unter Vorberhalt

besonderer Strafbestimmungen mit Busse bis Fr. 10000.- geahndet

werden. Vorliegend wurde die Strafver- fügung aufgrund des Umstandes

erlassen, dass es die Vorinstanz als erwiesen erachtet hat, der keine

Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in- nehabende Arzt Dr.

X. habe Medikamente nicht nur in den in Art. 36 Abs. 4 des

Gesundheitsgesetzes aufgezählten Fällen abgegeben.

2. Der Berufungskläger rügt vorab eine Verletzung seines

An- spruches auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch sei

abzuleiten, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement ihn vor

Einleitung einer Straf- untersuchung und unter Strafandrohung bei

Zuwiderhandlung über den ge- nauen Inhalt des unklar formulierten Art.

36 Abs. 4 Gesundheitsgesetz hät- te informieren müssen. Einzig unter

dieser Voraussetzung und nur für allfällige Verfehlungen, die Dr. X.

nach der entsprechenden Anweisung vor- geworfen werden können, sei

eine Verurteilung zulässig. Vorliegend seien gegen Dr. X. bereits seit

dem Frühjahr 1996 Ermittlungen eingeleitet worden. Insbesondere seien

ihm vor dem 23. Oktober 1996 keine konkreten Vorhal- tungen

dahingehend gemacht worden, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 des Ge-

sundheitsgesetzes verstossen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch

erstmals die genaue Tragweite dieser Bestimmung erläutert worden; so

beispielswei-

se, dass es demnach verboten sei, Grosspackungen abzugeben, oder

inner- halb einer therapeutischen Gruppe einen Medikamentenwechsel

vorzuneh- men. Gleiches gelte bezüglich des Umstandes, dass unter der

Sicherstellung der Erstversorgung nur die einmalige Abgabe der

kleinsten Originalpackung zu verstehen sei. Zusammenfassend scheint

der Berufungskläger somit aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

zweierlei abzuleiten: Erstens sei einem Betroffenen vor Einleitung einer

Strafuntersuchung unmissverständlich klar zu machen, was nach dem

Gesetz erlaubt beziehungsweise verboten ist. Zweitens könne dieser

erst für Zuwiderhandlungen nach diesem Zeitpunkt bestraft werden.

Insofern ist es angezeigt, kurz auf den Inhalt des Anspru- ches auf

rechtliches Gehör einzugehen. Schon an dieser Stelle sei jedoch dar- auf

hingewiesen, dass die Argumentation des Berufungsklägers inhaltlich

eher auf einen behaupteten Rechtsirrtum von Dr. X. abzielt. Ob ein

solcher vorliegt, wird sodann an gegebener Stelle zu prüfen sein.

a) Gemäss BGE 118 Ia 19 E. 1 c dient das rechtliche Gehör

einer- seits der Sachverhaltsaufklärung. Anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines in die

Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreifenden Entscheides dar. Dieses

Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich

vor Erlass eines entsprechen- den Entscheides zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern,wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. In Wiederholung des Gesagten bestimmt Art. 178 Abs. 2

StPO, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren vor

Verwaltungsbehörden gewahrt sei, wenn der Angeschuldigte vor Aus-

fällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen

Ver- nehmlassung erhält oder wenn dem Gebüssten das Recht zur

Einsprache ein- geräumt ist, wobei ihm auf Verlangen Akteneinsicht zu

gewähren ist. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der

Angeschuldigte sodann das Recht, in- nert möglichst kurzer Frist in

einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art

und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschul- digungen in Kenntnis

gesetzt zu werden. Dabei soll er in die Lage versetzt werden, seine

Verteidigung vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten

bekanntzugeben, die begangen zu haben der Beschuldigte verdächtigt

wird, sodern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung

derselben zu machen (vgl. hierzu Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar,

2. Aufl., Kehl / Strassburg/Arlington 1996, S. 295).

b) Angesichts des eben dargelegten Inhalts des Anspruchs

auf rechtliches Gehör wird ersichtlich, dass daraus keinesfalls abgeleitet

werden kann, eine Verurteilung dürfe nur für die Handlungen ergehen,

die ein An- geklagter nach einer entsprechenden Erläuterung der in

Frage kommenden

und in Kraft stehenden Strafbestimmung vorgenommen hat. Dies hätte

näm- lich zur Folge, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung einzig

als War- nung für die Zukunft zu verstehen wäre. Solches ist jedoch von

vornherein auszuschliessen. Bestehen Strafbestimmungen, so sind

Zuwiderhandlungen dagegen selbstredend zu ahnden. Die dem

Verdächtigen zu machenden An- gaben über die juristische Einordnung

der ihm vorgehaltenen Taten - womit in beschränktem Umfang eine

Erläuterung der anzuwendenden Strafbe- stimmungen einhergeht - hat

denn auch einzig zum Zweck, diesem eine aus- reichende Vorbereitung

der Verteidigung zu ermöglichen. Die entsprechen- de Rüge des

Berufungsklägers erweist sich demnach als unbegründet.

VB 97 6 Urteil vom 2. Juli 1997