Physician Challenges Fine Based on Lack of Preemptive Statutory Warning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA physician challenged a fine imposed for violating healthcare law by improperly dispensing medication, arguing his right to a fair hearing required authorities to explicitly warn him about the precise meaning of the relevant statute before initiating any investigation, and that he should only be punished for actions occurring after receiving such a clarification. The court rejected this claim, reasoning that while the right to a fair hearing ensures the accused is informed of the nature and grounds of the charges to prepare a defense, it does not imply an obligation for authorities to issue a preemptive warning explaining the exact scope of existing criminal provisions; non-compliance with valid laws must be punishable regardless of whether the accused was explicitly educated on the law beforehand.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 178 Abs. 2 StPO, Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Physician Challenges Fine Based on Lack of Preemptive Statutory Warning: The court rejected this claim, reasoning that while the right to a fair hearing ensures the accused is informed of the nature and grounds of the charges to prepare a defense, it does not imply an obligation for authorities to issue a preemptive warning explaining the exact scope of existing criminal provisions; non-compliance with valid laws must be punishable regardless of whether the accused was explicitly educated on the law beforehand.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to define the scope of the right to be heard in criminal proceedings before administrative authorities.
Cited to establish the right of the accused to be informed in detail about the nature and cause of the accusation.
Volltext
40 - Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden; rechtliches
Gehör (Art. 178 Abs. 2 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK). Der Gehörsanspruch gibt keinen Anspruch, vor
Einleitung einer Strafuntersuchung auf die Strafbarkeit
eines Verhaltens hingewiesen zu werden mit der Mass-
gabe, dass nur nach diesem Hinweis erfolgte Wider-
handlungen bestraft werden können.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) können Ärzte, Spitäler,
Kliniken, Heilbäder und Pflegeheime eine Privatapotheke führen (Abs.
1). Die Bewil- ligung wird erteilt, wenn die Praxis in einer Ortschaft
ausgeübt wird, wo kei- ne öffentliche Apotheke besteht oder die dauernde
Versorgung der öffentli- chen Apotheke nicht sichergestellt ist und
wenn für die fachgerechte Lagerung und Abgabe der Heilmittel Gewähr
besteht (Abs. 2). Dabei ist der freie Verkauf oder die Belieferung von
Wiederverkäufern jedoch nicht er- laubt (Abs. 3). Auch ohne
Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke sind Ärzte jedoch
berechtigt, Heilmittel zur unmittelbaren Anwendung am Patienten
während der Konsultation, in Notfällen und bei Hausbesuchen sowie
zur Sicherstellung der Erstversorgung abzugeben (Abs. 4). In Art. 49
Gesundheitsgesetz wird sodann bestimmt, dass vorsätzliche oder
fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder sich darauf
stützende Verord- nungen oder Verfügungen unter Vorberhalt
besonderer Strafbestimmungen mit Busse bis Fr. 10000.- geahndet
werden. Vorliegend wurde die Strafver- fügung aufgrund des Umstandes
erlassen, dass es die Vorinstanz als erwiesen erachtet hat, der keine
Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in- nehabende Arzt Dr.
X. habe Medikamente nicht nur in den in Art. 36 Abs. 4 des
Gesundheitsgesetzes aufgezählten Fällen abgegeben.
2. Der Berufungskläger rügt vorab eine Verletzung seines
An- spruches auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch sei
abzuleiten, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement ihn vor
Einleitung einer Straf- untersuchung und unter Strafandrohung bei
Zuwiderhandlung über den ge- nauen Inhalt des unklar formulierten Art.
36 Abs. 4 Gesundheitsgesetz hät- te informieren müssen. Einzig unter
dieser Voraussetzung und nur für allfällige Verfehlungen, die Dr. X.
nach der entsprechenden Anweisung vor- geworfen werden können, sei
eine Verurteilung zulässig. Vorliegend seien gegen Dr. X. bereits seit
dem Frühjahr 1996 Ermittlungen eingeleitet worden. Insbesondere seien
ihm vor dem 23. Oktober 1996 keine konkreten Vorhal- tungen
dahingehend gemacht worden, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 des Ge-
sundheitsgesetzes verstossen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch
erstmals die genaue Tragweite dieser Bestimmung erläutert worden; so
beispielswei-
se, dass es demnach verboten sei, Grosspackungen abzugeben, oder
inner- halb einer therapeutischen Gruppe einen Medikamentenwechsel
vorzuneh- men. Gleiches gelte bezüglich des Umstandes, dass unter der
Sicherstellung der Erstversorgung nur die einmalige Abgabe der
kleinsten Originalpackung zu verstehen sei. Zusammenfassend scheint
der Berufungskläger somit aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
zweierlei abzuleiten: Erstens sei einem Betroffenen vor Einleitung einer
Strafuntersuchung unmissverständlich klar zu machen, was nach dem
Gesetz erlaubt beziehungsweise verboten ist. Zweitens könne dieser
erst für Zuwiderhandlungen nach diesem Zeitpunkt bestraft werden.
Insofern ist es angezeigt, kurz auf den Inhalt des Anspru- ches auf
rechtliches Gehör einzugehen. Schon an dieser Stelle sei jedoch dar- auf
hingewiesen, dass die Argumentation des Berufungsklägers inhaltlich
eher auf einen behaupteten Rechtsirrtum von Dr. X. abzielt. Ob ein
solcher vorliegt, wird sodann an gegebener Stelle zu prüfen sein.
a) Gemäss BGE 118 Ia 19 E. 1 c dient das rechtliche Gehör
einer- seits der Sachverhaltsaufklärung. Anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines in die
Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreifenden Entscheides dar. Dieses
Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines entsprechen- den Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern,wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. In Wiederholung des Gesagten bestimmt Art. 178 Abs. 2
StPO, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden gewahrt sei, wenn der Angeschuldigte vor Aus-
fällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen
Ver- nehmlassung erhält oder wenn dem Gebüssten das Recht zur
Einsprache ein- geräumt ist, wobei ihm auf Verlangen Akteneinsicht zu
gewähren ist. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der
Angeschuldigte sodann das Recht, in- nert möglichst kurzer Frist in
einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art
und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschul- digungen in Kenntnis
gesetzt zu werden. Dabei soll er in die Lage versetzt werden, seine
Verteidigung vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten
bekanntzugeben, die begangen zu haben der Beschuldigte verdächtigt
wird, sodern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung
derselben zu machen (vgl. hierzu Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar,
2. Aufl., Kehl / Strassburg/Arlington 1996, S. 295).
b) Angesichts des eben dargelegten Inhalts des Anspruchs
auf rechtliches Gehör wird ersichtlich, dass daraus keinesfalls abgeleitet
werden kann, eine Verurteilung dürfe nur für die Handlungen ergehen,
die ein An- geklagter nach einer entsprechenden Erläuterung der in
Frage kommenden
und in Kraft stehenden Strafbestimmung vorgenommen hat. Dies hätte
näm- lich zur Folge, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung einzig
als War- nung für die Zukunft zu verstehen wäre. Solches ist jedoch von
vornherein auszuschliessen. Bestehen Strafbestimmungen, so sind
Zuwiderhandlungen dagegen selbstredend zu ahnden. Die dem
Verdächtigen zu machenden An- gaben über die juristische Einordnung
der ihm vorgehaltenen Taten - womit in beschränktem Umfang eine
Erläuterung der anzuwendenden Strafbe- stimmungen einhergeht - hat
denn auch einzig zum Zweck, diesem eine aus- reichende Vorbereitung
der Verteidigung zu ermöglichen. Die entsprechen- de Rüge des
Berufungsklägers erweist sich demnach als unbegründet.
VB 97 6 Urteil vom 2. Juli 1997