Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 4 • KG GR PKG 1997 4 KI-generiert

Inheritance Division Appealability and Denial of Hearing Rights

Geschäftsnummer PKG 1997 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that a lower court's decision, which "temporarily dismissed" an inheritance division claim because it was deemed the responsibility of the appointed executor unless the executor's proposed division plan was rejected, constituted a substantive judgment appealable as a "Berufung" rather than a non-appealable procedural decision subject to a "Beschwerde," given the dispute value exceeded the threshold. The court reasoned that an appeal, not a complaint, was the correct remedy for such a substantive ruling under the relevant procedural law, and further found that the dismissal was incorrect because all parties, including the executor, had agreed to division during the main hearing, and failing to address the simultaneous reduction claim violated the claimant's right to be heard, necessitating the reversal of the decision and remittal for substantive review.

Legislator-Regeste

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Art. 232 ZPO, Art. 518 ZGB, Art. 604 Abs. 1 ZGB, Art. 105 aZPO, Art. 246 Abs. 1 aZPO, Art. 218 Abs. 1 ZPO; Inheritance Division Appealability and Denial of Hearing Rights: The court reasoned that an appeal, not a complaint, was the correct remedy for such a substantive ruling under the relevant procedural law, and further found that the dismissal was incorrect because all parties, including the executor, had agreed to division during the main hearing, and failing to address the simultaneous reduction claim violated the claimant's right to be heard, necessitating the reversal of the decision and remittal for substantive review.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Erbteilung Urteilsvorschlag Verletzung von Verfahrensrechten Begründung in der Sache Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 II 159
tatbeständlich vorgetragen wird (BGE 98 II 159).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 Abs. 1 ZPO

The appeal was upheld because the case concerned a substantive decision (Sachurteil) exceeding the appeal threshold, making it subject to appeal under this article.

Art. 533 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to explain why the reduction claim (Herabsetzungsklage) was filed, which influenced the decision on the division claim.

Art. 604 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the individual heir's claim for division, which was ultimately allowed.

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Volltext

4 - Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art.

218, Art. 232 ZPO). Zur materiellen Rechtskraft.

- Als prozesserledigende Entscheide, gegen welche

auch in an sich berufungsfähigen Streitsachen allein

die Beschwerde gegeben ist, gelten die das Verfahren

beendigenden Prozessurteile. Der Entscheid, mit wel-

chem eine Erbteilungsklage «einstweilen von der

Hand gewiesen» wird mit der Begründung, bei Ein-

setzung eines Willensvollstreckers komme eine Erb-

teilungsklage eines Miterben erst nach Ablehnung

des vom Willensvollstrecker vorgelegten Teilungs-

plans in Frage, stellt ein Sachurteil dar, das bei einem

Streitwert von mehr als Fr. 8000.- mittels Berufung

anzufechten ist (Erw. 1).

- Materielle Rechtskraft; Identität des geltend gemach-

ten mit dem bereits beurteilten Sachverhalt. Keine

I dentität besteht, wenn nach dem ersten Urteil neue

Tatsachen eintreten, die den abgewiesenen Anspruch

nachträglich entstehen lassen, wie z. B. der nachträg-

liche Eintritt der Fälligkeit (Erw. 1 b).

- Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 518 ZGB);

Verhältnis zum Teilungsanspruch (Art. 604 Abs. 1 ZGB).

Zur Frage, ob dem einzelnen Erben die Erbteilungskla-

ge erst nach Ablehnung des vom Willensvollstrecker

vorgelegten Teilungsplans offen steht (Frage in casu of-

fen gelassen, da der Willensvollstrecker der Teilungs-

klage zugestimmt hatte und zudem eine Herabset-

zungsklage eingereicht worden war) (Erw. 2).

Erwägungen:

1. Die Berufungsklägerin vertritt die Rechtsauffassung, das

an- gefochtene Urteil des Bezirksgerichts sei - entgegen der

Rechtsmittelbeleh- rung der Vorinstanz - ein appellabler Entscheid,

gegen den die Berufung an das Kantonsgericht und nicht die

Beschwerde an den Kantonsgerichtsaus- schuss offen stehe.

Sicherheitshalber reichte sie aber ebenfalls eine Be- schwerde beim

Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein. Somit ist zunächst darüber

zu befinden, ob das angefochtene Urteil der Berufung oder der

Beschwerde unterliegt.

a) Unter der Herrschaft der bis Ende 1985 in Kraft stehenden Zi-

vilprozessordnung war das massgebliche Kriterium, ob die Berufung an

das Kantonsgericht oder die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss

zu er- heben war, nicht die Rechtsnatur des Entscheides (Sach- oder

Prozessurteil),

sondern Art und Zeitpunkt des Zustandeskommens dieses Entscheides.

Nichteintretensentscheide aufgrund formeller Vorfragen waren je

nachdem, ob sie im Rahmen des Vorverfahrens nach Art. 105 aZPO oder

anlässlich der Hauptverhandlung gefällt wurden, mit Beschwerde im

ersten beziehungs- weise mit Berufung im zweiten Fall anzufechten.

Nach oder während der Hauptverhandlung ergangene Entscheide waren

somit - vorausgesetzt dass die Sache selbst berufungsfähig war - in

jedem Fall nach Art. 246 Abs. 1 aZPO mittels Berufung an das

Kantonsgericht weiterzuziehen. Gemäss der revidierten

Zivilprozessordnung (Art. 218 Abs. 1 ZPO) kann die Berufung an das

Kantonsgericht ergriffen werden gegen Sachurteile der Bezirksge-

richte im Sinne von Art. 19 ZPO. Berufungsfähig sind somit

vermögens- rechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.-

oder nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten. Abweichend vom alten

Gesetz (Art. 261 ZPO) sind neu als Beschwerdeobjekte in der

Einleitung neben den nicht beru- fungsfähigen Urteilen auch

prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des

Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes genannt (Art. 232

ZPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichtes sind mit nicht

berufungsfähigen Urteilen Sachurteile und mit prozesserledigenden

Entscheiden das Verfah- ren beendigende Prozessurteile gemeint (vgl.

zum Ganzen: PKG 1989 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Als Sachurteil

wird der Entscheid des Richters über den eingeklagten Anspruch

bezeichnet. Prozessurteile ergehen hinge- gen dann, wenn es an einer

Prozessvoraussetzung fehlt; es ist zum Beispiel je- mand nicht

prozessfähig, der geltend gemachte Anspruch ist keine Zivilsa- che oder

das angerufene Gericht ist nicht zuständig (Hans Ulrich Walder-

Richlin, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 243).

b) In der vorliegenden erbrechtlichen Auseinandersetzung hat die

Vorinstanz die Erbteilungsklage «einstweilen von der Hand gewiesen».

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Teilung gehöre

in casu zu den Aufgaben des Willensvollstreckers, da die Befugnisse

des letzteren vom Erblasser nicht beschränkt worden seien. Insoweit

kämen den Erben vorerst keine Befugnisse zu. Die Erbteilungsklage

eines Erben käme erst in Frage, wenn der vom Willensvollstrecker

vorgelegte Teilungsplan nicht von allen Erben angenommen würde. Aus

dieser Begründung geht klar hervor, dass die Erbteilungsklage aus

materiellen und nicht aus formellen Gründen

«einstweilen von der Hand gewiesen» wurde. Es handelt sich mit

anderen Worten um einen materiellrechtlichen Entscheid, somit um ein

Sachurteil. Sachurteile mit einem Fr. 8000.- übersteigenden Streitwert

unterliegen wie bereits dargestellt der Berufung (Art. 218 Abs. 1 ZPO).

Dieser Streitwert wird in der vorliegenden erbrechtlichen

Auseinandersetzung bei weitem überstiegen, weshalb die Berufung das

richtige Rechtsmittel darstellt, um ge- gen das vorinstanzliche Urteil

vorzugehen. Vergleichbar ist diese Konstella- tion mit dem Fall, dass ein

Anspruch im Urteilszeitpunkt noch nicht fällig ist.

Dass die Klage abgewiesen wird, wenn der Anspruch noch nicht fällig

ist, folgt aus dem materiellen Recht. Tritt nachträglich Fälligkeit ein, so

stellt sich die Frage nach der materiellen Rechtskraft des abgewiesenen

Entscheides. Materielle Rechtskraft setzt unter anderem stets die

Identität zwischen dem bereits beurteilten und dem nunmehr geltend

gemachten Sachverhalt im Sin- ne des massgebenden Lebensvorgangs

voraus. Entscheidend ist dabei, was früher beurteilt wurde und was nun

tatbeständlich vorgetragen wird (BGE 98 II 159). Keine Identität ist nun

aber gegeben, wenn nach dem früheren Ur- teil neue Tatsachen eintreten,

die einen abgewiesenen Anspruch nachträg- lich entstehen lassen, wie

eben der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung. Die vorbehaltlose

Abweisung steht einer neuen Klage somit nicht entgegen (vgl. zum

Ganzen: Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivil-

prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1976, S. 310 N 5). Dasselbe gilt im

vorlie- genden Fall: Einer erneuten Erbteilungsklage eines Erben stünde

die mate- rielle Rechtskraft nicht entgegen, da keine Identität zwischen

dem bereits beurteilten und dem geltend gemachten Sachverhalt

bestünde. Nach der durch das Kantonsgericht noch zu überprüfenden

Ansicht der Vorinstanz ist nämlich eine erneute Erbteilungsklage eines

Erben erst dann zulässig, wenn der vom Willensvollstrecker vorgelegte

Teilungsplan nicht von allen Erben angenommen würde.

2. Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz die Erbteilungsklage

einstweilen von der Hand gewiesen mit der Begründung, die Erbteilung

gehöre vorliegend zu den Aufgaben des Willensvollstreckers. Diese

Tei- lungsbefugnis könne dem Willensvollstrecker auch nicht durch

Erhebung der Teilungsklage entzogen werden. Erst nach einer

allfälligen Ablehnung des vom Willensvollstrecker vorgelegten

Teilungsplanes stünde dem einzelnen Erben der Weg zur Teilungsklage

offen. Dabei übersieht die Vorinstanz je- doch, dass vorliegend beide

Parteien einschliesslich des (auch in der Funkti- on des Parteivertreters

handelnden) Willensvollstreckers an der Hauptver- handlung vom 10.

Dezember 1996 vor dem Bezirksgericht übereinstimmend die Teilung

verlangten. Dies kann unter anderem dem schriftlichen Plädoy- er

entnommen werden, welches Rechtsanwalt X zu den Gerichtsakten reich-

te. Kommt hinzu, dass die Klägerin nebst der Teilungsklage auch eine

Her- absetzungsklage eingereicht hatte, welche im Unterschied zur

ersteren mit Ablauf eines Jahres verwirkt, von dem Zeitpunkt an

gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis

erhalten haben (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Musste die Klägerin aufgrund

der drohenden Verwirkungsfrist eine Herabsetzungsklage bereits

einreichen, so erscheint es auch aus prozessöko- nomischen Gründen

wenig sinnvoll, die Erbteilungsklage noch nicht zuzu- lassen. Eine

gemeinsame Beurteilung beider Klagen wäre denn auch ohne weiteres

möglich gewesen, hatte doch der Willensvollstrecker inzwischen das

gesamte Vermögen auf den Teilungstag zusammengestellt und die

entspre-

chenden Akten der Vorinstanz zur Verfügung gestellt. Zudem ist zu

beach- ten, dass in diesem Zeitpunkt (Hauptverhandlung vom 10.

Dezember 1996) einzig noch die Bewertung der vorempfangenen

Miteigentumsanteile um- stritten war. Es ist deshalb wenig verständlich,

weshalb das Bezirksgericht die Teilungsklage «einstweilen von der Hand

gewiesen» hat und die Herabset- zungsklage gar nicht beurteilt und damit

das rechtliche Gehör der Klägerin klar verletzt hat. Im übrigen ist auch der

von der Vorinstanz zitierten Litera- tur nicht eindeutig zu entnehmen, ein

Erbe könne bei der vorliegenden Sach- lage keine Teilung verlangen.

Zwar sprechen sich Piotet (Piotet, SPR, Bd. IV/1, Erbrecht, Basel/

Stuttgart 1978, S. 167) und Jost (Jost, Der Erbteilungs- prozess, Bern 1960,

S. 117) für die von der Vorinstanz vertretene Version aus, wonach die

Erbteilungsklage eines Miterben erst in Frage komme, wenn der vom

Willensvollstrecker erstellte Teilungsplan nicht von allen Erben ange-

nommen worden sei. Eine einleuchtende Begründung dazu fehlt jedoch.

Tuor äussert sich nicht ausdrücklich zu dieser Problematik. Der Aussage,

die Teilung der Erbschaft gehöre zu den Aufgaben des

Willensvollstreckers (Tuor, Der Erbvertrag, 1. Abteilung, Bern 1952, N. 5

zu Art. 518 ZGB), kann nicht entnommen werden, dass der gesetzliche

Anspruch des Erben auf die jederzeitige Teilung (Art. 604 Abs. 1 ZGB)

eingeschränkt sei. Hingegen ver- tritt Seeberger (Seeberger, Die

richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, S. 43) die Ansicht, die Einsetzung

eines Willensvollstreckers stehe der Geltendma- chung des

Teilungsanspruches nicht entgegen.

3. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die

Vorin- stanz zu Unrecht die von der Klägerin eingereichte Teilungsklage

«einstwei- len von der Hand gewiesen» und die Herabsetzungsklage

nicht beurteilt hat. Das Urteil das Bezirksgerichts ist deshalb in

Gutheissung der Berufung auf- zuheben. Damit der Instanzenzug der

Parteien nicht unzulässig verkürzt wird, ist die Sache zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (PKG 1993 Nr. 17).

ZF 97 7 Urteil vom 8. April 1997