Skiing Accident Liability and Jurisdictional Limits on Disqualification Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding a skiing accident where the injured party proceeded over a crest at a speed preventing immediate stopping, the court found no criminal liability for those responsible for piste maintenance because the existing warnings and conditions should have prevented the excessive speed, meaning any resulting risk was self-assumed. Separately, the court determined that only the public prosecutor has the final authority regarding the disqualification of investigative organs, precluding cantonal remedies like an appeal to the cantonal court's chamber, thus declining jurisdiction over the challenge to the prosecutor's denial of a disqualification request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74a StPO, Art. 138 StPO, Art. 74a Abs. 2 StPO, Art. 89 OG, Art. 134 Abs. 1 StPO; Skiing Accident Liability and Jurisdictional Limits on Disqualification Review: Separately, the court determined that only the public prosecutor has the final authority regarding the disqualification of investigative organs, precluding cantonal remedies like an appeal to the cantonal court's chamber, thus declining jurisdiction over the challenge to the prosecutor's denial of a disqualification request.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes that the public prosecutor makes the final decision regarding the recusal of investigative bodies, thus precluding cantonal appeals, including to the appellate chamber of the cantonal court.
This provision is cited to explain that an appeal to the appellate chamber of the cantonal court is not available in cases concerning the recusal of investigative bodies.
This provision is mentioned as the basis for the extraordinary remedy of a constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
This provision explains why the public prosecutor's decision to reject the recusal request did not include instructions on appeals.
Volltext
an Sorgfalt auf, ging von der Kuppe keine erhöhte Gefahr aus. Wenn der Beschwerdeführer offensichtlich mit einem Tempo über die Kuppe fuhr, das es ihm nicht erlaubte, sofort anzuhalten, liegt ein Fehlverhalten vor, das er selbst verantworten muss und die Folgen des eingegangenen Risikos können strafrechtlich nicht den für die Skipistensicherung Verantwortlichen zur Last gelegt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Bergbahnunternehmung nachträglich bei der Kuppe eine Absperrung anbringen liess. Denn, wie dargelegt wurde, hätte bereits die bestehende Warnung und die konkreten Verhältnisse den Beschwerdeführer davon abhalten müssen, die Kuppe in einem Tempo zu befahren, das ihm nicht mehr erlaubte, auf die Ausaperung zu reagieren. Wäre die Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, müsste demnach ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Verantwortlichen verneint werden, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung oder Unterlassung seitens der Bahnunternehmung gegeben sind. BK 96 77 Entscheid vom 12. März 1997
38 - Ausstand von Untersuchungsorganen (Art. 74a StPO).
Der Staatsanwalt entscheidet endgültig über die Ausstandspflicht von Untersuchungsorganen; ein kantonales Rechtsmittel ist nicht gegeben, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts gemäss Art. 138 StPO.
Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass in Fragen des Ausstands eines Untersuchungsorgans der Staatsanwalt endgültig entscheidet (Art. 74a Abs.
2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes betreffen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom
28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren gegen den Untersuchungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte, enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). Es kann aufgrund des Gesagten im vorliegenden Verfahren im weiteren nicht darum gehen, diese Verfügung des Staatsanwaltes vom 28. Oktober 1996 zu überprüfen. Ebensowenig hat die Beschwerdekammer zu entscheiden, ob gegen die genannten Personen des Untersuchungsrichteramtes zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausstandsgrund vorliegen würde.
Diese Entscheidung fällt auf kantonaler Ebene einzig und allein in die Kompetenz des Staatsanwaltes, und es geht nicht an, auf Umwegen eine Überprüfung derselben zu erlangen bzw. eine andere Instanz darüber entscheiden zu lassen und damit die vom Gesetz vorgesehene Ordnung zu umgehen. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an ihrem Ausstandsbegehren festhält, kann aus diesen Gründen wegen fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. BK 96 80 Entscheid vom 15. Januar 1997