Skier Injury Liability on Bare Ski Slope
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns whether ski lift employees were liable for negligent bodily injury (Art. 125 StGB) after a skier was injured on a partially bare ski slope due to an unmasked bare patch just after a crest. The court reasoned that the ski lift operator's duty of care for piste safety is limited to atypical or hidden dangers, not obvious terrain difficulties, especially considering the late-season conditions where bare patches were expected, as evidenced by prior warnings and the general visibility of bare spots from the lift. The court found that because the skier should have anticipated bare sections given the time of year and repeated warnings, the accident resulted from the skier's failure to adjust speed and remain vigilant after the crest, not from a breach of the operator's duty to provide extraordinary protection for a non-exceptional hazard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 StGB, Art. 74a StPO, Art. 138 StPO, Art. 74a Abs. 2 StPO, Art. 89 OG, Art. 134 Abs. 1 StPO; Skier Injury Liability on Bare Ski Slope: 125 StGB) after a skier was injured on a partially bare ski slope due to an unmasked bare patch just after a crest. The court reasoned that the ski lift operator's duty of care for piste safety is limited to atypical or hidden dangers, not obvious terrain difficulties, especially considering the late-season conditions where bare patches were expected, as evidenced by prior warnings and the general visibility of bare spots from the lift. The court found that because the skier should have anticipated bare sections given the time of year and repeated warnings, the accident resulted from the skier's failure to adjust speed and remain vigilant after the crest, not from a breach of the operator's duty to provide extraordinary protection for a non-exceptional hazard.
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KI-generiertThe entire decision revolves around whether a conviction under this article (negligent bodily harm) was justified, and the final implicit order is to find no culpable conduct.
Volltext
37 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skiunfall.
Zur Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten; Anforde-
rungen an die Sicherungs- und Warnungsmassnahmen
bei Ausaperungen der Piste (Sorgfaltspflichtverletzung
i n casu verneint).
Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Angestellte oder
allenfalls Organe der Skilifte X. AG wegen fahrlässiger Körperverletzung im
Sinne von Art. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen sind. Eine Verurteilung
nach Art. 125 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung des Opfers durch
sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein
Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig
ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Um-
stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Ge-
fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE
120 IV 14,118 IV 132 f.). Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit
dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass
der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vor-
schriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässig-
keit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefah-
rensatz gestützt werden kann (BGE 120 IV 14 f.; 116 IV 308).
4. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung
fest, mit ausgeaperten Stellen habe am besagten Tag gerechnet werden
müssen, da diese zahlreich vorhanden gewesen seien. Auch J. habe
anlässlich der Bergfahrt gesehen, dass das Gelände apere Stellen
aufweise. Mit dem Einwand, er habe aber nicht mit schneefreien Stellen
auf der Piste rechnen müssen, könne er nicht gehört werden.
Erfahrungsgemäss sei im Frühjahr auf Pisten mit aperen Stellen zu
rechnen, und überdies habe die Piste noch zahlreiche andere schneefreie
Flächen aufgewiesen. Das Skiliftunternehmen habe sowohl bei der
Bergstation des von J. benutzten Liftes wie auch im oberen Drittel der
schwarzen Piste mittels Warntafeln auf die aperen Stellen hingewiesen.
Die Unfallstelle befinde sich unmittelbar hinter einer Kuppe. Für den
Skifahrer sei eine langsame Fahrt angezeigt gewesen, da er damit habe
rechnen müssen, dass sich hinter der Kuppe andere Skifahrer befinden
könnten. Bei langsamer Fahrt sei es indes möglich gewesen, der
kritischen Stelle auszuweichen. Dem Hindernis, das J. zum Verhängnis
wurde, fehle die Falleneigenschaft. Es habe deshalb seitens der
Skiliftbetreiberin keine Pflicht bestanden, an der besagten Stelle
besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die
Vorin- stanz habe, indem sie das Verfahren gegen die Skilifte X. AG
einstellte, ihr
Ermessen eindeutig überschritten. Die Skiliftbetreiberin sei der ihr
oblie- genden Sicherungspflicht an der Stelle, wo sich der Unfall
ereignete, völlig ungenügend nachgekommen. Das Unglück habe sich
in recht steilem Ge- lände unmittelbar nach einer Kuppe ereignet. Die
Fläche unter der Kuppe sei völlig aper gewesen, was für den talwärts
fahrenden Skiläufer aber schlicht nicht erkennbar gewesen sei. Nichts
habe auf die Ausaperung hin- gewiesen. Unmittelbar vor der Kuppe habe
sich noch eine Pistenmarkierung befunden, so dass jeder Skifahrer zur
Überzeugung habe gelangen dürfen, er könne normal über die Kuppe
weiterfahren. Eine besonders langsame Fahrt sei für J. nicht angezeigt
gewesen, da er nicht mit Personen hinter der Kup- pe habe rechnen
müssen. Es treffe zwar zu, dass die kritische Stelle nicht die einzige apere
Stelle gewesen sei. Auch hätten die Pistenverantwortlichen mit Tafeln auf
schneefreie Stellen hingewiesen. Dies habe die Verantwortlichen aber
nicht davon entbunden, besonders gefährliche Stellen zu signalisieren
oder abzusperren.
a) Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist
grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren
Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese Sicherungspflicht
erstreckt sich insbesondere auf die eigentliche Pistenfläche und den
Pistenrand. Soweit Ge- fahren drohen, haben die Verantwortlichen durch
geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen,
dass Skifahrer im Pisten- und Pi- stenrandbereich nicht zu Schaden
kommen (BGE 115 IV 192). In den Schutzbereich fallen unauffällige,
aus der Sicht des Fahrers verdeckte, un- versehens auftretende
Gefahren, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu
rechnen ist, nicht aber erkennbare, typische Gelände- schwierigkeiten.
Der Skiläufer hat mit Unzulänglichkeiten zu rechnen und es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass der Skisport schon grundsätz- lich mit
erheblichen Risiken verbunden ist, die jeder Skifahrer persönlich auf sich
nimmt. Der Sicherungspflichtige darf davon ausgehen, dass der Skifah-
rer die gegebene Vernunft und Vorsicht walten lässt (W. Padrutt,
Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStR 103 [1986], S. 385 f.;
A. Donatsch, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung
des Skifahrers, ZGRG 4/90, S. 80 ff.). Die Grenze der
Eigenverantwortlichkeit liegt dort, wo der Pistenbenützer auch bei
gehöriger Aufmerksamkeit aussergewöhnliche Gefahren nicht oder
nicht rechtzeitig zu erkennen vermag, so dass er davor gesichert oder
zumindest gewarnt werden muss. Ob solche Verhältnisse vor- handen
sind, beurteilt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der Piste
hinsichtlich der Herrichtung, Markierung und Signalisation, wie es sich
dem aufmerksamen, auf das Fehlen atypischer Pistenstücke vertrauenden
Befah- rer darbietet.
b) Bei der Frage, welche Sicherungspflichten für die
Skiliftbetrei- berin geboten waren, ist von den allgemeinen Verhältnissen,
welche sich dem
Skifahrer damals im fraglichen Skigebiet zeigten, auszugehen. Die
Voraus- setzungen für die Ausübung des Skisports waren am fraglichen 9.
März 1996 sicherlich nicht mehr optimal. Der Jahreszeit und dem eher
tief gelegenen Skigebiet entsprechend lag allgemein wenig Schnee und das
schöne und war- me Wetter hatte dazu geführt, dass die gegen die Sonne
gerichteten Gelän- departien teils bereits ausgeapert waren. J. wie auch
dessen Gattin geben denn auch an, solche ausgeaperten Stellen auf der
Bergfahrt mit dem Skilift bemerkt zu haben, wobei sie aber einschränkend
geltend machen, sie hätten mit solchen Stellen nicht auf der Piste
gerechnet. Ihren Aussagen stehen je- doch jene von A., Betriebsleiter der
Skiliftanlage, wie auch die Feststellun- gen im Erhebungsbericht der
Polizei gegenüber. A. gab als Auskunftsperson zu Protokoll, die Piste
habe zahlreiche apere Stellen gehabt, und ein Ab- sperren jeder
einzelnen sei schlicht unmöglich gewesen. Jeder Gast habe dies bei der
Fahrt nach oben feststellen müssen. Der Polizeibeamte, der nach Ein- gang
der Unfallmeldung einen Augenschein vornahm, hielt in seinem Rap-
port ebenfalls fest, dass dem Skifahrer bei der Bergfahrt bewusst
geworden sein müsse, dass die gegen die Sonne gerichteten steileren
Geländepartien teils ausgeapert gewesen seien. Die Aussage von A. wie
auch die Feststel- lungen im Polizeirapport werden letztlich auch durch die
Fotoaufnahmen be- stätigt. Die Aufnahmen Nr. 3 und 4 des von der
Kantonspolizei Thusis er- stellten Fotoblattes wie auch die von einem
Begleiter von J. gemachten und von der Kantonspolizei Zürich
zugestellten Aufnahmen Nr. 1-3 und 7 bele- gen, dass der Skilift über
weite Strecken mitten durch das Pistengelände führt und vom Lift aus
erkennbar war, dass sich nicht nur im eigentlichen Neben- gelände,
sondern auch im Pistenbereich zahlreiche grosse und kleinere apere
Stellen befanden. Vom Erscheinungsbild her handelte es sich
offensichtlich um eine Piste, wie sie für das Frühjahr in tieferen Lagen
bei wenig Schnee und warmen Wetter recht typisch ist. Bei den
schneefreien Flächen handelte es sich insofern auch nicht um atypische
oder heimtückische Hindernisse, sondern um eine erkennbare, der
Jahreszeit entsprechende Eigenart der Piste.
Insbesondere gilt aber zu bemerken, dass die Skiliftbetreiberin
die
Skifahrer ausdrücklich auf das Vorhandensein von schneefreien Stellen auf
der Piste hinwies. An der Bergstation wie auch an den Markierungstafeln
des oberen Pistenstücks waren, was unbestritten ist, gelbe Tafeln
angebracht, auf denen in vier Sprachen vor aperen Stellen auf der Piste
gewarnt wurde. Nach- dem schon im höher gelegenen Teil vor aperen
Stellen gewarnt wurde, konn- te der Skifahrer umso weniger davon
ausgehen, dass sich die Verhältnisse im weiter unter liegenden Pistenteil
noch bessern würden. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, der
Skifahrer sei bis in den Bereich der Unfallstelle nicht auf apere Stellen
gestossen. Schon vor der Unfallstelle wies die Piste, wie die Aufnahme Nr.
2 des Fotoblattes und Nr. 3 der von der Kantonspolizei Zürich
erstellten Dokumentation belegen, zum Teil sehr grosse schneefreie
Stellen auf, denen der Skifahrer auf seiner Fahrt ausweichen musste. Dass
das Ehe- paar weder apere Stellen auf der Piste wahrgenommen noch mit
solchen ge- rechnet haben will, lässt sich schlicht nicht vorstellen. Noch
unwahrscheinli- cher erscheint dies, wenn man berücksichtigt, dass J. zu
den guten Skifahrern mit entsprechender Erfahrung gezählt werden darf.
In jedem Fall lässt sich sagen, dass zumindest ein einigermassen
aufmerksamer Skiläufer die zahl- reich vorhandenen aperen Stellen auf der
Piste bereits auf der Bergfahrt mit dem Lift, spätestens aber bei seiner
Talfahrt mit den Skiern hätte wahrneh- men müssen, zumal er noch
ausdrücklich und wiederholt durch Warntafeln auf diese hingewiesen
wurde. Da der Skifahrer auf der ganzen Länge der Pi- ste namentlich an
den sonnenexponierten Hängen schneefreie Flächen an- treffen konnte,
musste er diesem Umstand bei der Ausübung des Skisports Rechnung
tragen. Auf diese Selbstverantwortung der Skifahrer durften auch die
Pistenverantwortlichen zählen. Sie durften davon ausgehen, dass die Ski-
fahrer die Warntafeln, aber auch ihre eigenen Wahrnehmungen ernst neh-
men und ihre Fahrweise den Eigenschaften der Piste anpassen, indem sie
dem vor ihnen liegenden Gelände erhöhte Beachtung schenken und konse-
quent auf Sicht fahren. Dieserart konnte der Skifahrer nicht überrascht
wer- den und die aperen Flächen stellten keine besondere Gefahr dar. Es
lässt sich denn auch nicht sagen, die Piste hätte angesichts der zahlreichen
aperen Stel- len nicht mehr befahren werden dürfen. Einerseits war die
Schneelage noch nicht derart schlecht, dass den Skifahrern selbst bei guten
Sichtverhältnissen ein Befahren der Piste nicht mehr zugemutet werden
konnte. Anderseits handelte es sich bei der Piste - obwohl schwarz
markiert - bekanntermassen auch um keine besonders anspruchsvolle
Strecke. Auch der Beschwerdefüh- rer und seine Frau beurteilen die
Strecke nicht als schwer.
Eine besondere Gefahr können ausgeaperte Stellen in Fällen wie
dem vorliegenden allerdings noch dann darstellen, wenn ihnen der
Skifahrer trotz seiner Kenntnisse und genügender Aufmerksamkeit
gleichwohl völlig unverhofft begegnet. Dies kann etwa dort der Fall sein,
wo der Skifahrer ver- leitet wird, ein Tempo zu fahren, bei dem es ihm
unter Umständen nicht mehr gelingt, innerhalb der Sichtdistanz anzuhalten
(vgl. BGE 121III358 ff.) oder aber dort, wo ein Anhalten oder Ausweichen
nur unter erschwerten Bedin- gungen möglich ist (Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 23. November 1988 i.S.
E.H., SB 65/88). Vor solchen Stellen muss sei- tens der Bergbahnen
zusätzlich gewarnt werden. Auf die Stelle, an der J. den tragischen Unfall
erlitt, trifft dies indes nicht zu. Das Unglück ereignete sich nach einer
Kuppe, der eine grössere, leicht abfallende Fläche vorgelagert ist. Das
Gelände hinter der Kuppe, das grössenteils ausgeapert war, kann - wie das
Fotoblatt beweist - nicht als besonders steil bezeichnet werden. Zwar war,
wie der Beschwerdeführer zu recht geltend macht, von der vorgelager-
ten Fläche nicht erkennbar, wie es sich mit den Schneeverhältnissen
hinter der Kuppe verhielt. Diese Feststellung liess sich erst auf der Kuppe
selbst ma- chen. Von einer unversehens auftretenden Gefahr kann aber
angesichts der konkreten Umstände dennoch nicht gesprochen werden.
Mussten die Ski- fahrer nämlich damit rechnen, dass sie auf der ganzen
Länge der Piste schneefreie Flächen antreffen würden, konnten sie auch
nicht davon ausge- hen, dass sich nachgerade auf der für sie nicht
einsehbaren, abfallenden und sonnenexponierteren Fläche hinter der
Kuppe keine apere Stellen befinden würde. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass sich auf der Fläche,
welcher der Kuppe vorgelagert ist, eine Pi- stenmarkierungstafel befand.
Bereits im Bereich unmittelbar vor der Kuppe zeigten sich dem Skifahrer
zudem einzelne schneefreie Stellen. Diese Fest- stellung wird durch die
Aufnahmen Nr. 2, 3 und 7 belegt. Seitens der Pisten- betreiberin durfte
sodann - wie bereits dargelegt wurde - schon angesichts des
allgemeinen Pistenzustandes erwartet werden, dass die Skifahrer das
Gelände vor sich beobachten und auf Sicht fahren. Hierzu ist der
Skifahrer im übrigen bereits durch die FIS-Regel Nr. 2 angehalten.
Umso mehr durf- ten sie es im Bereich dieser Kuppe erwarten. Denn
nachdem das Gelände nach der Kuppe nicht einsehbar war, musste der
Skifahrer nicht nur mit ei- ner Ausaperung, sondern auch mit anderen
Hindernissen - beispielsweise anderen Skifahrern - rechnen (vgl. BGE
122 IV 17). Auch wurde der Ski- fahrer keineswegs dazu verleitet, ein
hohes Tempo zu fahren, das ein recht- zeitiges Reagieren in Frage stellen
konnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, für ihn sei eine besonders
langsame Fahrt nicht angezeigt gewesen, weil er nicht mit Personen
hinter der Kuppe habe rechnen müssen. Weshalb er aber überzeugt
gewesen sein konnte, dass nichts und niemand seine Fahrt hinter der
Kuppe behindern könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde- führer
begab sich in einen neuen, nicht einsehbaren Pistenteil, und ohne ei- nen
Kontrollblick von der Kuppe aus konnte die Überzeugung, dass keine
andere Person oder aber keine apere Fläche, vor denen er ja gewarnt
wurde, seine Fahrt behindern könnte, gar nicht bestehen. Die
Skiliftbetreiberin durfte an dieser Stelle von einem vorsichtigen
Verhalten der Skifahrer aus- gehen, was vom Skifahrer nichts anderes
verlangte, als dass er vor der Kup- pe kurz anhielt oder aber die
Pistenkuppe höchstens in einem Tempo befuhr, welches ihm erlaubte,
bei der Feststellung eines Hindernisses rechtzeitig anzuhalten oder
auszuweichen. Solches liess das nicht sehr anspruchsvolle Gelände im
Bereich der Kuppe denn auch ohne weiteres zu. Handelte es sich bei der
aperen Stelle hinter der Kuppe um keine atypische Gefahr, waren die
Skifahrer zudem gewarnt und durfte die Skiliftbetreiberin von einem
vor- sichtigen Verhalten der Skifahrer ausgehen, brauchte sie an der
besagten Stelle auch keine zusätzlichen Massnahmen zu treffen. Wandte
der Skifahrer nämlich das von ihm aufgrund der konkreten Umstände zu
erwartende Mass
an Sorgfalt auf, ging von der Kuppe keine erhöhte Gefahr aus. Wenn der
Be- schwerdeführer offensichtlich mit einem Tempo über die Kuppe fuhr,
das es ihm nicht erlaubte, sofort anzuhalten, liegt ein Fehlverhalten vor,
das er selbst verantworten muss und die Folgen des eingegangenen Risikos
können strafrechtlich nicht den für die Skipistensicherung
Verantwortlichen zur Last gelegt werden. Daran ändert auch nichts, dass
die Bergbahnunternehmung nachträglich bei der Kuppe eine Absperrung
anbringen liess. Denn, wie dar- gelegt wurde, hätte bereits die bestehende
Warnung und die konkreten Ver- hältnisse den Beschwerdeführer davon
abhalten müssen, die Kuppe in einem Tempo zu befahren, das ihm nicht
mehr erlaubte, auf die Ausaperung zu rea- gieren. Wäre die Angelegenheit
gerichtlich zu beurteilen, müsste demnach ein strafrechtlich relevantes
Verhalten der Verantwortlichen verneint wer- den, da keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung
oder Unterlassung seitens der Bahnunternehmung gegeben sind.
BK 96 77 Entscheid vom 12. März 1997
38 - Ausstand von Untersuchungsorganen (Art. 74a StPO).
Der Staatsanwalt entscheidet endgültig über die Aus-
standspflicht von Untersuchungsorganen; ein kanto-
nales Rechtsmittel ist nicht gegeben, auch nicht die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons-
gerichts gemäss Art. 138 StPO.
Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass in Fragen des Ausstands eines Un-
tersuchungsorgans der Staatsanwalt endgültig entscheidet (Art. 74a Abs.
2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes
betref- fen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales
Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der
Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen
stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig
Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung
oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich
einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Straf-
prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996,
Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom
28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der
Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren
gegen den Untersu- chungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte,
enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1
StPO). Es kann aufgrund