Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 37 • KG GR PKG 1997 37 KI-generiert

Skier Injury Liability on Bare Ski Slope

Geschäftsnummer PKG 1997 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns whether ski lift employees were liable for negligent bodily injury (Art. 125 StGB) after a skier was injured on a partially bare ski slope due to an unmasked bare patch just after a crest. The court reasoned that the ski lift operator's duty of care for piste safety is limited to atypical or hidden dangers, not obvious terrain difficulties, especially considering the late-season conditions where bare patches were expected, as evidenced by prior warnings and the general visibility of bare spots from the lift. The court found that because the skier should have anticipated bare sections given the time of year and repeated warnings, the accident resulted from the skier's failure to adjust speed and remain vigilant after the crest, not from a breach of the operator's duty to provide extraordinary protection for a non-exceptional hazard.

Legislator-Regeste

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Art. 125 StGB, Art. 74a StPO, Art. 138 StPO, Art. 74a Abs. 2 StPO, Art. 89 OG, Art. 134 Abs. 1 StPO; Skier Injury Liability on Bare Ski Slope: 125 StGB) after a skier was injured on a partially bare ski slope due to an unmasked bare patch just after a crest. The court reasoned that the ski lift operator's duty of care for piste safety is limited to atypical or hidden dangers, not obvious terrain difficulties, especially considering the late-season conditions where bare patches were expected, as evidenced by prior warnings and the general visibility of bare spots from the lift. The court found that because the skier should have anticipated bare sections given the time of year and repeated warnings, the accident resulted from the skier's failure to adjust speed and remain vigilant after the crest, not from a breach of the operator's duty to provide extraordinary protection for a non-exceptional hazard.

Schlagwörter

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fahrlässige Pflichtverletzung Sicherheitsbedenken beschränkte Haftung einfache Körperverletzung Unfallkausalität Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 StGB

The entire decision revolves around whether a conviction under this article (negligent bodily harm) was justified, and the final implicit order is to find no culpable conduct.

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Volltext

37 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skiunfall.

Zur Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten; Anforde-

rungen an die Sicherungs- und Warnungsmassnahmen

bei Ausaperungen der Piste (Sorgfaltspflichtverletzung

i n casu verneint).

Aus den Erwägungen:

3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Angestellte oder

allenfalls Organe der Skilifte X. AG wegen fahrlässiger Körperverletzung im

Sinne von Art. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen sind. Eine Verurteilung

nach Art. 125 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung des Opfers durch

sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein

Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig

ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Um-

stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Ge-

fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen

und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE

120 IV 14,118 IV 132 f.). Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit

dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass

der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vor-

schriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässig-

keit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefah-

rensatz gestützt werden kann (BGE 120 IV 14 f.; 116 IV 308).

4. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung

fest, mit ausgeaperten Stellen habe am besagten Tag gerechnet werden

müssen, da diese zahlreich vorhanden gewesen seien. Auch J. habe

anlässlich der Bergfahrt gesehen, dass das Gelände apere Stellen

aufweise. Mit dem Einwand, er habe aber nicht mit schneefreien Stellen

auf der Piste rechnen müssen, könne er nicht gehört werden.

Erfahrungsgemäss sei im Frühjahr auf Pisten mit aperen Stellen zu

rechnen, und überdies habe die Piste noch zahlreiche andere schneefreie

Flächen aufgewiesen. Das Skiliftunternehmen habe sowohl bei der

Bergstation des von J. benutzten Liftes wie auch im oberen Drittel der

schwarzen Piste mittels Warntafeln auf die aperen Stellen hingewiesen.

Die Unfallstelle befinde sich unmittelbar hinter einer Kuppe. Für den

Skifahrer sei eine langsame Fahrt angezeigt gewesen, da er damit habe

rechnen müssen, dass sich hinter der Kuppe andere Skifahrer befinden

könnten. Bei langsamer Fahrt sei es indes möglich gewesen, der

kritischen Stelle auszuweichen. Dem Hindernis, das J. zum Verhängnis

wurde, fehle die Falleneigenschaft. Es habe deshalb seitens der

Skiliftbetreiberin keine Pflicht bestanden, an der besagten Stelle

besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die

Vorin- stanz habe, indem sie das Verfahren gegen die Skilifte X. AG

einstellte, ihr

Ermessen eindeutig überschritten. Die Skiliftbetreiberin sei der ihr

oblie- genden Sicherungspflicht an der Stelle, wo sich der Unfall

ereignete, völlig ungenügend nachgekommen. Das Unglück habe sich

in recht steilem Ge- lände unmittelbar nach einer Kuppe ereignet. Die

Fläche unter der Kuppe sei völlig aper gewesen, was für den talwärts

fahrenden Skiläufer aber schlicht nicht erkennbar gewesen sei. Nichts

habe auf die Ausaperung hin- gewiesen. Unmittelbar vor der Kuppe habe

sich noch eine Pistenmarkierung befunden, so dass jeder Skifahrer zur

Überzeugung habe gelangen dürfen, er könne normal über die Kuppe

weiterfahren. Eine besonders langsame Fahrt sei für J. nicht angezeigt

gewesen, da er nicht mit Personen hinter der Kup- pe habe rechnen

müssen. Es treffe zwar zu, dass die kritische Stelle nicht die einzige apere

Stelle gewesen sei. Auch hätten die Pistenverantwortlichen mit Tafeln auf

schneefreie Stellen hingewiesen. Dies habe die Verantwortlichen aber

nicht davon entbunden, besonders gefährliche Stellen zu signalisieren

oder abzusperren.

a) Wer Skipisten erstellt und diese für den Skilauf öffnet, ist

grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr die zumutbaren

Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese Sicherungspflicht

erstreckt sich insbesondere auf die eigentliche Pistenfläche und den

Pistenrand. Soweit Ge- fahren drohen, haben die Verantwortlichen durch

geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen,

dass Skifahrer im Pisten- und Pi- stenrandbereich nicht zu Schaden

kommen (BGE 115 IV 192). In den Schutzbereich fallen unauffällige,

aus der Sicht des Fahrers verdeckte, un- versehens auftretende

Gefahren, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu

rechnen ist, nicht aber erkennbare, typische Gelände- schwierigkeiten.

Der Skiläufer hat mit Unzulänglichkeiten zu rechnen und es darf nicht

ausser Acht gelassen werden, dass der Skisport schon grundsätz- lich mit

erheblichen Risiken verbunden ist, die jeder Skifahrer persönlich auf sich

nimmt. Der Sicherungspflichtige darf davon ausgehen, dass der Skifah-

rer die gegebene Vernunft und Vorsicht walten lässt (W. Padrutt,

Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStR 103 [1986], S. 385 f.;

A. Donatsch, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung

des Skifahrers, ZGRG 4/90, S. 80 ff.). Die Grenze der

Eigenverantwortlichkeit liegt dort, wo der Pistenbenützer auch bei

gehöriger Aufmerksamkeit aussergewöhnliche Gefahren nicht oder

nicht rechtzeitig zu erkennen vermag, so dass er davor gesichert oder

zumindest gewarnt werden muss. Ob solche Verhältnisse vor- handen

sind, beurteilt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der Piste

hinsichtlich der Herrichtung, Markierung und Signalisation, wie es sich

dem aufmerksamen, auf das Fehlen atypischer Pistenstücke vertrauenden

Befah- rer darbietet.

b) Bei der Frage, welche Sicherungspflichten für die

Skiliftbetrei- berin geboten waren, ist von den allgemeinen Verhältnissen,

welche sich dem

Skifahrer damals im fraglichen Skigebiet zeigten, auszugehen. Die

Voraus- setzungen für die Ausübung des Skisports waren am fraglichen 9.

März 1996 sicherlich nicht mehr optimal. Der Jahreszeit und dem eher

tief gelegenen Skigebiet entsprechend lag allgemein wenig Schnee und das

schöne und war- me Wetter hatte dazu geführt, dass die gegen die Sonne

gerichteten Gelän- departien teils bereits ausgeapert waren. J. wie auch

dessen Gattin geben denn auch an, solche ausgeaperten Stellen auf der

Bergfahrt mit dem Skilift bemerkt zu haben, wobei sie aber einschränkend

geltend machen, sie hätten mit solchen Stellen nicht auf der Piste

gerechnet. Ihren Aussagen stehen je- doch jene von A., Betriebsleiter der

Skiliftanlage, wie auch die Feststellun- gen im Erhebungsbericht der

Polizei gegenüber. A. gab als Auskunftsperson zu Protokoll, die Piste

habe zahlreiche apere Stellen gehabt, und ein Ab- sperren jeder

einzelnen sei schlicht unmöglich gewesen. Jeder Gast habe dies bei der

Fahrt nach oben feststellen müssen. Der Polizeibeamte, der nach Ein- gang

der Unfallmeldung einen Augenschein vornahm, hielt in seinem Rap-

port ebenfalls fest, dass dem Skifahrer bei der Bergfahrt bewusst

geworden sein müsse, dass die gegen die Sonne gerichteten steileren

Geländepartien teils ausgeapert gewesen seien. Die Aussage von A. wie

auch die Feststel- lungen im Polizeirapport werden letztlich auch durch die

Fotoaufnahmen be- stätigt. Die Aufnahmen Nr. 3 und 4 des von der

Kantonspolizei Thusis er- stellten Fotoblattes wie auch die von einem

Begleiter von J. gemachten und von der Kantonspolizei Zürich

zugestellten Aufnahmen Nr. 1-3 und 7 bele- gen, dass der Skilift über

weite Strecken mitten durch das Pistengelände führt und vom Lift aus

erkennbar war, dass sich nicht nur im eigentlichen Neben- gelände,

sondern auch im Pistenbereich zahlreiche grosse und kleinere apere

Stellen befanden. Vom Erscheinungsbild her handelte es sich

offensichtlich um eine Piste, wie sie für das Frühjahr in tieferen Lagen

bei wenig Schnee und warmen Wetter recht typisch ist. Bei den

schneefreien Flächen handelte es sich insofern auch nicht um atypische

oder heimtückische Hindernisse, sondern um eine erkennbare, der

Jahreszeit entsprechende Eigenart der Piste.

Insbesondere gilt aber zu bemerken, dass die Skiliftbetreiberin

die

Skifahrer ausdrücklich auf das Vorhandensein von schneefreien Stellen auf

der Piste hinwies. An der Bergstation wie auch an den Markierungstafeln

des oberen Pistenstücks waren, was unbestritten ist, gelbe Tafeln

angebracht, auf denen in vier Sprachen vor aperen Stellen auf der Piste

gewarnt wurde. Nach- dem schon im höher gelegenen Teil vor aperen

Stellen gewarnt wurde, konn- te der Skifahrer umso weniger davon

ausgehen, dass sich die Verhältnisse im weiter unter liegenden Pistenteil

noch bessern würden. Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, der

Skifahrer sei bis in den Bereich der Unfallstelle nicht auf apere Stellen

gestossen. Schon vor der Unfallstelle wies die Piste, wie die Aufnahme Nr.

2 des Fotoblattes und Nr. 3 der von der Kantonspolizei Zürich

erstellten Dokumentation belegen, zum Teil sehr grosse schneefreie

Stellen auf, denen der Skifahrer auf seiner Fahrt ausweichen musste. Dass

das Ehe- paar weder apere Stellen auf der Piste wahrgenommen noch mit

solchen ge- rechnet haben will, lässt sich schlicht nicht vorstellen. Noch

unwahrscheinli- cher erscheint dies, wenn man berücksichtigt, dass J. zu

den guten Skifahrern mit entsprechender Erfahrung gezählt werden darf.

In jedem Fall lässt sich sagen, dass zumindest ein einigermassen

aufmerksamer Skiläufer die zahl- reich vorhandenen aperen Stellen auf der

Piste bereits auf der Bergfahrt mit dem Lift, spätestens aber bei seiner

Talfahrt mit den Skiern hätte wahrneh- men müssen, zumal er noch

ausdrücklich und wiederholt durch Warntafeln auf diese hingewiesen

wurde. Da der Skifahrer auf der ganzen Länge der Pi- ste namentlich an

den sonnenexponierten Hängen schneefreie Flächen an- treffen konnte,

musste er diesem Umstand bei der Ausübung des Skisports Rechnung

tragen. Auf diese Selbstverantwortung der Skifahrer durften auch die

Pistenverantwortlichen zählen. Sie durften davon ausgehen, dass die Ski-

fahrer die Warntafeln, aber auch ihre eigenen Wahrnehmungen ernst neh-

men und ihre Fahrweise den Eigenschaften der Piste anpassen, indem sie

dem vor ihnen liegenden Gelände erhöhte Beachtung schenken und konse-

quent auf Sicht fahren. Dieserart konnte der Skifahrer nicht überrascht

wer- den und die aperen Flächen stellten keine besondere Gefahr dar. Es

lässt sich denn auch nicht sagen, die Piste hätte angesichts der zahlreichen

aperen Stel- len nicht mehr befahren werden dürfen. Einerseits war die

Schneelage noch nicht derart schlecht, dass den Skifahrern selbst bei guten

Sichtverhältnissen ein Befahren der Piste nicht mehr zugemutet werden

konnte. Anderseits handelte es sich bei der Piste - obwohl schwarz

markiert - bekanntermassen auch um keine besonders anspruchsvolle

Strecke. Auch der Beschwerdefüh- rer und seine Frau beurteilen die

Strecke nicht als schwer.

Eine besondere Gefahr können ausgeaperte Stellen in Fällen wie

dem vorliegenden allerdings noch dann darstellen, wenn ihnen der

Skifahrer trotz seiner Kenntnisse und genügender Aufmerksamkeit

gleichwohl völlig unverhofft begegnet. Dies kann etwa dort der Fall sein,

wo der Skifahrer ver- leitet wird, ein Tempo zu fahren, bei dem es ihm

unter Umständen nicht mehr gelingt, innerhalb der Sichtdistanz anzuhalten

(vgl. BGE 121III358 ff.) oder aber dort, wo ein Anhalten oder Ausweichen

nur unter erschwerten Bedin- gungen möglich ist (Urteil des

Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 23. November 1988 i.S.

E.H., SB 65/88). Vor solchen Stellen muss sei- tens der Bergbahnen

zusätzlich gewarnt werden. Auf die Stelle, an der J. den tragischen Unfall

erlitt, trifft dies indes nicht zu. Das Unglück ereignete sich nach einer

Kuppe, der eine grössere, leicht abfallende Fläche vorgelagert ist. Das

Gelände hinter der Kuppe, das grössenteils ausgeapert war, kann - wie das

Fotoblatt beweist - nicht als besonders steil bezeichnet werden. Zwar war,

wie der Beschwerdeführer zu recht geltend macht, von der vorgelager-

ten Fläche nicht erkennbar, wie es sich mit den Schneeverhältnissen

hinter der Kuppe verhielt. Diese Feststellung liess sich erst auf der Kuppe

selbst ma- chen. Von einer unversehens auftretenden Gefahr kann aber

angesichts der konkreten Umstände dennoch nicht gesprochen werden.

Mussten die Ski- fahrer nämlich damit rechnen, dass sie auf der ganzen

Länge der Piste schneefreie Flächen antreffen würden, konnten sie auch

nicht davon ausge- hen, dass sich nachgerade auf der für sie nicht

einsehbaren, abfallenden und sonnenexponierteren Fläche hinter der

Kuppe keine apere Stellen befinden würde. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ändert daran auch nichts, dass sich auf der Fläche,

welcher der Kuppe vorgelagert ist, eine Pi- stenmarkierungstafel befand.

Bereits im Bereich unmittelbar vor der Kuppe zeigten sich dem Skifahrer

zudem einzelne schneefreie Stellen. Diese Fest- stellung wird durch die

Aufnahmen Nr. 2, 3 und 7 belegt. Seitens der Pisten- betreiberin durfte

sodann - wie bereits dargelegt wurde - schon angesichts des

allgemeinen Pistenzustandes erwartet werden, dass die Skifahrer das

Gelände vor sich beobachten und auf Sicht fahren. Hierzu ist der

Skifahrer im übrigen bereits durch die FIS-Regel Nr. 2 angehalten.

Umso mehr durf- ten sie es im Bereich dieser Kuppe erwarten. Denn

nachdem das Gelände nach der Kuppe nicht einsehbar war, musste der

Skifahrer nicht nur mit ei- ner Ausaperung, sondern auch mit anderen

Hindernissen - beispielsweise anderen Skifahrern - rechnen (vgl. BGE

122 IV 17). Auch wurde der Ski- fahrer keineswegs dazu verleitet, ein

hohes Tempo zu fahren, das ein recht- zeitiges Reagieren in Frage stellen

konnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, für ihn sei eine besonders

langsame Fahrt nicht angezeigt gewesen, weil er nicht mit Personen

hinter der Kuppe habe rechnen müssen. Weshalb er aber überzeugt

gewesen sein konnte, dass nichts und niemand seine Fahrt hinter der

Kuppe behindern könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde- führer

begab sich in einen neuen, nicht einsehbaren Pistenteil, und ohne ei- nen

Kontrollblick von der Kuppe aus konnte die Überzeugung, dass keine

andere Person oder aber keine apere Fläche, vor denen er ja gewarnt

wurde, seine Fahrt behindern könnte, gar nicht bestehen. Die

Skiliftbetreiberin durfte an dieser Stelle von einem vorsichtigen

Verhalten der Skifahrer aus- gehen, was vom Skifahrer nichts anderes

verlangte, als dass er vor der Kup- pe kurz anhielt oder aber die

Pistenkuppe höchstens in einem Tempo befuhr, welches ihm erlaubte,

bei der Feststellung eines Hindernisses rechtzeitig anzuhalten oder

auszuweichen. Solches liess das nicht sehr anspruchsvolle Gelände im

Bereich der Kuppe denn auch ohne weiteres zu. Handelte es sich bei der

aperen Stelle hinter der Kuppe um keine atypische Gefahr, waren die

Skifahrer zudem gewarnt und durfte die Skiliftbetreiberin von einem

vor- sichtigen Verhalten der Skifahrer ausgehen, brauchte sie an der

besagten Stelle auch keine zusätzlichen Massnahmen zu treffen. Wandte

der Skifahrer nämlich das von ihm aufgrund der konkreten Umstände zu

erwartende Mass

an Sorgfalt auf, ging von der Kuppe keine erhöhte Gefahr aus. Wenn der

Be- schwerdeführer offensichtlich mit einem Tempo über die Kuppe fuhr,

das es ihm nicht erlaubte, sofort anzuhalten, liegt ein Fehlverhalten vor,

das er selbst verantworten muss und die Folgen des eingegangenen Risikos

können strafrechtlich nicht den für die Skipistensicherung

Verantwortlichen zur Last gelegt werden. Daran ändert auch nichts, dass

die Bergbahnunternehmung nachträglich bei der Kuppe eine Absperrung

anbringen liess. Denn, wie dar- gelegt wurde, hätte bereits die bestehende

Warnung und die konkreten Ver- hältnisse den Beschwerdeführer davon

abhalten müssen, die Kuppe in einem Tempo zu befahren, das ihm nicht

mehr erlaubte, auf die Ausaperung zu rea- gieren. Wäre die Angelegenheit

gerichtlich zu beurteilen, müsste demnach ein strafrechtlich relevantes

Verhalten der Verantwortlichen verneint wer- den, da keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung

oder Unterlassung seitens der Bahnunternehmung gegeben sind.

BK 96 77 Entscheid vom 12. März 1997

38 - Ausstand von Untersuchungsorganen (Art. 74a StPO).

Der Staatsanwalt entscheidet endgültig über die Aus-

standspflicht von Untersuchungsorganen; ein kanto-

nales Rechtsmittel ist nicht gegeben, auch nicht die

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons-

gerichts gemäss Art. 138 StPO.

Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass in Fragen des Ausstands eines Un-

tersuchungsorgans der Staatsanwalt endgültig entscheidet (Art. 74a Abs.

2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes

betref- fen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales

Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die

Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der

Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen

stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der

staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig

Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung

oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich

einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Straf-

prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996,

Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom

28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der

Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren

gegen den Untersu- chungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte,

enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1

StPO). Es kann aufgrund