Prosecutor's Power to Confiscate Art Upon Dropping Racial Discrimination Probe
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal against the prosecutor's decision to discontinue an investigation for racial discrimination and order the confiscation of an exhibited artwork depicting a federal councillor, affirming that the prosecutor's office is competent to order confiscation under Article 58 of the Penal Code when an investigation is terminated, viewing "judge" in that context to include prosecuting authorities for procedural economy and based on analogous interpretations of other criminal code provisions. However, the court ruled that the artwork did not meet the objective requirements of the racial discrimination statute (Article 261bis para. 4), as the depiction was an alleged infringement of personal rights rather than an attack against a person based on race, ethnicity, or religion in a manner severely violating human dignity and endangering public peace, thus revoking the confiscation order and directing the return of the seized images.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 StGB, Art. 138 StPO, Art. 139 Abs. 1 Statz, Art. 43 StGB, Art. 99 StPO, Art. 20 StGB; Prosecutor's Power to Confiscate Art Upon Dropping Racial Discrimination Probe: However, the court ruled that the artwork did not meet the objective requirements of the racial discrimination statute (Article 261bis para. 4), as the depiction was an alleged infringement of personal rights rather than an attack against a person based on race, ethnicity, or religion in a manner severely violating human dignity and endangering public peace, thus revoking the confiscation order and directing the return of the seized images.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based its decision on the lack of fulfillment of the objective requirements of Art. 261bis para. 4 StGB, which consequently removed the basis for the confiscation under this article.
The court explicitly found that the objective element of this provision was not met, thus justifying the reversal of the confiscation order.
This provision was cited as the legal basis allowing the prosecution authorities to decide on confiscation when terminating the proceedings.
This article was cited as the basis allowing the appeal against the decision of the Public Prosecutor's Office to the Cantonal Court's complaint chamber.
This article was cited in the reasoning to confirm the appellant's legitimacy to appeal the challenged decision.
Volltext
e) Entscheide der Beschwerdekammer
des Kantonsgerichts
35 - Sicherungseinziehung (Art. 58 StGB). Zuständigkeit der.
Staatsanwaltschaft zur Sicherungseinziehung bei Ein-
stellung der Untersuchung (Erw. 2).
- Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB). Zum objekti-
ven Tatbestand des Art. 261 bis Abs. 4 StGB (Erw. 4).
Aus dem Sachverhalt:
In dem von S. geführten Restaurant R. war vom 29.
September 1995 bis 24. Oktober 1995 das 32x46cm grosse Bild
«Schützend» der Künst- lerin M. ausgestellt. Auf diesem Bild ist der Kopf
von Frau Bundesrätin Ruth Dreifuss auf einem nackten Männerkörper
mit ausgestrecktem rechten Arm dargestellt. Von der ausgestreckten
Hand gehen Strahlen auf die darunter ge- zeichnete Basilius-Kapelle
nieder. Beim Ausstellungsobjekt handelte es sich um eine Reproduktion
eines in Bleistiftmaltechnik hergestellten Bildes. M. hatte Kenntnis
davon, dass das Bild mit zwei weiteren Werken im Restaurant
R. ausgestellt war. - Am 25. Oktober 1995 wurden das Original und die
aus- gestellte Reproduktion des Bildes samt Rahmen polizeilich
beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 30.
Oktober 1995 eine Strafuntersuchnug wegen Rassendiskriminierung
gegen M., die am 15. Janu- ar 1996 auf den Restaurantbetreiber S.
ausgedehnt wurde. Mit Verfügung vom 10. Juli 1996 stellte die
Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen M. und S. ein und verfügte,
dass das beschlagnahmte Bild «Schützend» (Origi- nal und
Reproduktion) im Sinne von Art. 58 StGB eingezogen werde. Gegen
diese Einstellungsverfügung erhob M. rechtzeitig Beschwerde an die
Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts und liess u. a. beantragen,
die ange- fochtene Verfügung sei hinsichtlich der Einziehung des Bildes
aufzuheben und das Original sei an sie herauszugeben. Die
Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut aufgrung folgender
Erwägungen:
1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom
Staats- anwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der
Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt
werden. Zur Be- schwerde ist dabei berechtigt, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Statz 1 StPO).
Berührt ist diejenige, die zum Gegen- stand der Untersuchung in einer
besonders nahen Beziehung steht, ins-
besondere wer am Verfahren unmittelbar beteiligt war. In casu ist die Be-
schwerdeführerin Eigentümerin und Erschafferin des beschlagnahmten Bil-
des, das ihr von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Einstellungsverfü-
gung vorenthalten wird. Sie ist infolgedessen durch den angefochtenen
Entscheid in ihren Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert
(vgl. PKG 1987 Nr. 49). Auf die im übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Bilder nicht habe verfügen dür-
fen, da diese Aufgabe nach Art. 58 StGB ausschliesslich dem Richter vorbe-
halten sei. Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass als Richter
i m Sinne von Art. 58 StGB sämtliche Organe der Strafrechtspflege, also auch
die Untersuchungs- und Anklagebehörden, zu verstehen seien.
a) Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be-
stimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer
strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine
strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge-
fährden (Art. 58 Abs. 1. StGB). In Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist
nun fraglich, ob nach Bundesrecht zwingend der Richter über die Einziehung
zu befinden habe ober ob hierfür auch die Strafverfolgungsbehörden zustän-
dig sein können. Die Botschaften, sei es nun diejenige über den Erlass des
Strafgesetzbuches im Jahre 1937 oder diejenige über die Änderung des schwei-
zerischen Strafgesetzbuches im Jahre 1993, geben hierüber keine klare Aus-
kunft (siehe BBI 89 Bd. III S. 46; BBI 145 Bd. III S. 305 ff.). Während sich die
ältere Botschaft über die zuständige Instanz der Einziehung gänzlich aus-
schweigt, bezeichnet die jüngere in einer allgemeinen Erwägung die Strafver-
folgungsbehörden und Strafgerichte als zuständig, spricht aber in der Kom-
mentierung überwiegend vom Gericht (siehe BBI 145 Bd. III S. 305-308 und
311-312). Dabei fällt jedoch auf, dass der Gesetzgeber offenbar dasjenige Ver-
fahren im Auge hatte, das zu einer gerichtlichen Beurteilung führt, die Staats-
anwaltschaft also Anklage erhebt. In diesen Fällen leuchtet ein, dass der Rich-
ter, der über Freispruch oder Verurteilung des Täters befindet, zugleich über
die Einziehung deliktischer Gegenstände oder Vermögenswerte entscheiden
soll (in diesem Sinne BGE 108 IV 157 E. 2b). Über die Frage aber, ob der Rich-
ter auch dann über die Einziehung zu urteilen hat, wenn das Verfahren infol-
ge Einstellung gar nicht vor seine Schranken gelangt ist, gibt die historische
Betrachtung keinen Aufschluss.
Die Auslegung anderer Bestimmungen des Strafgesetzbuches
deutet demgegenüber darauf hin, dass die bundesrechtliche Kompetenzzu-
weisung an den Richter nicht im zwingenden Sinne zu verstehen ist. So kann
nach dem Wortlaut von Art. 43 StGB nur der Richter geistig Abnorme in
eine Heil- und Pflegeanstalt einweisen, kantonalen
Strafprozessordnungen ist es aber nach der herrschenden Lehre
unbenommen, diese Kompetenz der Anklage- oder
Überweisungsbehörde zuzuordnen (siehe BGE 72 IV 1; Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N 2 zu
Art. 43). Nach Trechsel rechtfertigt Eigentum keinen höheren Rechts-
schutz als persönliche Freiheit, weshalb bei Art. 58 StGB analog der
Rege- lung zu Art. 43 StGB auch die Überweisungsbehörde als
zuständig anzuer- kennen ist, wenn es nicht zur Anklage kommt
(Trechsel, a. a. O., N 21 zu Art. 58; vgl. Art. 99 StPO). Aus dem
Bundesrecht ergibt sich damit, dass die im Strafgesetzbuch
vorgenommene Kompetenzzuweisung nicht in jedem Falle als zwingend
zu verstehen ist. Die entsprechenden Normen, wie etwa Art. 58 und Art.
43 StGB, bedürfen vielmehr der Auslegung. Auch Art. 20 StGB er- klärt
den Richter für berechtigt, die Strafe zu mildern oder von einer Be-
strafung Umgang zu nehmen, wenn sich der Täter zur Zeit der Tat in
einem Rechtsirrtum befunden hat. Die Lehre, der sich auch die
kantonale Recht- sprechung angeschlossen hat (PKG 1992 Nr. 53 mit
Hinweisen), versteht die- se Bestimmung dahingehend, dass die
Strafverfolgungsbehörden in Fällen des Rechtsirrtums selber
entscheiden können, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren
einstellen wollen. Der unvermeidbare Rechtsirrtum stellt nämlich einen
Schuldausschlussgrund dar, der dem Grundsatz «keine Strafe ohne
Schuld» entsprechend zu einem Freispruch führen muss, fehlt doch
diesfalls jede Spur einer Schuld und des subjektiven Tatbestandes (vgl.
Schultz, in: ZBJV 118, 1982, S. 30; Rehberg, Strafrecht 1, 6. A. Zürich
1996,
§ 25 S. 205; PKG 1992 Nr. 53 mit Hinweisen; BGE 120 IV 315, anders noch
BGE 106 IV 193). Es soll nämlich nicht ein Strafverfahren durchgeführt
wer- den müssen, wenn als Ergebnis ein unnötiger Leerlauf
vorausgesehen wird, etwa nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne
weiteres das Absehen von Strafe zu erwarten ist (PKG 1992 Nr. 53 S.
200). Auch hier zeigt sich, dass die Kantone bei bundesrechtlicher
Kompetenzzuweisung an den Richter nicht in jedem Fall in
verfahrenstechnischer Hinsicht verpflichtet sind, eine Über- weisung an
das Gericht vorzunehmen, damit der urteilende Richter über die- se Frage
entscheiden kann. Schliesslich gilt es noch auf Art. 66bis StGB hin-
zuweisen, der es in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde stellt, ob
bei schwerer Betroffenheit des Täters durch die Tat von der
Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung
abzusehen ist. Mit der Behörde sind hier nun alle Organe der
Strafrechtspflege, Richter, Staatsan- waltschaft und
Untersuchungsrichter gemeint. Die Zuweisung an die Straf-
verfolgungsorgane, selber über die Einziehung zu befinden, liesse sich
damit in die bundesrechtliche Kompetenzordung, selbst wenn sie nach
dem Wort- laut ausdrücklich den Richter für zuständig erklärt, mühelos
einfügen.
Ein Blick in die Strafprozessordnungen anderer Kantone zeigt
so- dann, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die
Einziehung kei-
ne Seltenheit darstellt. So verfügt die Staatsanwaltschaft bzw. die
Überwei- sungsbehörde bei der Einstellung der Untersuchung in den
Kantonen St. Gallen, Bern und Aargau auch die Einziehung (Kt. Bern:
Art 28 Gesetz über die Einführung des Schweiz. StGB; Kt. Aargau: §
137 Abs. 2 StPO; Kt. St. Gallen: Art 46 Abs. 2 StPO). Im Kanton Zürich
ist diejenige Behörde für die Einziehung zuständig, welche das
Verfahren durch Einstellung abge- schlossen hat (Kt. Zürich: § 106
Abs. 2 StPO), doch kann der Betroffene durch schriftliche Erklärung
eine gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn über die Einziehung noch
keine Gerichtsbehörde entschieden hat (§ 106 Abs. 2 i. V m. § 44
ZHStPO). Demgegenüber hat das Bundesgericht erklärt, dass
Entscheide gemäss Art. 58 StGB von einer richterlichen Instanz zu fällen
sei- en (BGE 108 IV 157). In desem Entscheid sprach es dem Genfer
General- prokurator, der zuerst die Anklage vor Gericht vertreten und
sich nach ge-
sprochenem Urteil der Freigabe des beschlagnahmten Geldes widersetzt
hatte, die für das Richteramt erforderliche Unabhängigkeit ab. In dieser
Hin- sicht ist der Bundesgerichtsentscheid aber speziell, da der in der
Hauptsache urteilende Richter in aller Regel auch über die
beschlagnahmten Gegen- stände verfügt. Entscheidet der Richter über die
Beschlagnahme nicht, so ist der Staatsanwalt, der im gleichen Fall vorher
die Anklage vertreten hat, nach dem zitierten bundesgerichtlichen
Entscheid nicht unabhängig genug, um nun selber über das Schicksal der
eingezogenen Werte zu befinden (vgl. Art. 187 StPO). Im hier
vorliegenden Fall ist jedoch darüber zu entscheiden, ob die
Staatsanwaltschaft über die Einziehung verfügen darf, wenn sie vorher
das Verfahren eingestellt hat, eine Überweisung an das Gericht also un-
terblieben ist. Diese Frage hat der von der Beschwerdeführerin ins Feld
ge- führte Bundesgerichtsentscheid nicht beantwortet. Ob die zur
Aufhebung ei- ner Strafverfolgung zuständigen Behörden richterliche im
Sinne von Art. 58 StGB seien, liess das Bundesgericht vielmehr offen
(Schultz, in: ZBJV 120/1984 S. 9). Ein Neuenburger Entscheid hat
demgegenüber die Zustän- digkeit des Untersuchungsrichters, der als
Magistratsperson und nicht als Untersuchungsbeamter handelt, für die
Einziehung bejaht (RStr. 1983 Nr. 431S.12).
b) Im Lichte dieser Erwägungen gelangt die
Beschwerdekammer zur Auffassung, dass unter Richter im Sinne von
Art. 58 StGB auch die Organe der Strafverfolgung, mithin also die
Staatsanwaltschaft, zu verstehen sind. Wie Vergleiche mit anderen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches (insbesondere Art. 20,43 und
66bis StGB) gezeigt haben, ist die Kompetenz- zuweisung an die nicht
richterlichen Behörden der Strafrechtspflege von Bundesrechts wegen
nicht ausgeschlossen. Einige kantonale Strafprozess- ordnungen haben
denn auch die Staatsanwaltschaft bzw. die sich mit der Un- tersuchung
befassende Behörde für zuständig erklärt, über die Einziehung von
Gegenständen und Vermögenswerten zu befinden, wenn sie selber die
Strafverfolgung eingestellt hat. Auch hat das Bundesgericht den
Organen der Strafverfolgung die richterliche Unabhängigkeit nicht zum
vornherein abgesprochen (siehe BGE 108 IV 157). Es ist des weiteren
auch prozess- ökonomisch sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft neben
der Einstellung zu- gleich über die beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte verfü- gen kann. Sie hat sich bereits darüber Gewissheit
zu verschaffen, ob Anklage erhoben werden soll und kennt damit den
objektiven Tatbestand, der auch für die Beurteilung der Einziehung
entscheidende Bedeutung hat (siehe Art. 98 StPO und Art. 58 StGB).
Erfolgt eine Einstellung im Verfahren, so ist kein Grund ersichtlich,
weshalb sie allein die Einziehung, die ja mit dem unter- suchten Delikt
in engstem Zusammenhang steht, dem Richter zum Entscheid unterbreiten
muss. Auch spricht der Sachzusammenhang zwischen der straf-
prozessualen Beschlagnahme und der materiellrechtlichen Einziehung
für die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden (siehe Art. 95
StPO; vgl. Alex Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen
Recht, Diss. Zürich 1967, S. 119). Sodann ist zu berücksichtigen, dass
beschlagnahmte Gegen- stände, die im Strafverfahren nicht mehr benötigt
werden und weder der Ein- ziehung unterliegen noch dem Staat verfallen,
dem Berechtigten zurückzu- geben sind (Art. 95c StPO). Dieser Entscheid
fällt auch in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden, was sich zwar
nicht ausdrücklich aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt, sich aber
immerhin aus deren systematischen Stellung im Abschnitt über die
besonderen Vorschriften für die Unter- suchung ableiten lässt und sich
aus dem vorerwähnten Zusammenhang zwischen der Kompetenz für die
Einstellung der Untersuchung und für die Einziehung aufdrängt. Art.
95c StPO stellt damit für die Strafverfolgungs- behörden eine
genügende gesetzliche Grundlage dar, um im Rahmen der Einstellung
des Strafverfahrens auch über die Einziehung von Gegenständen oder
Vermögenswerten im Sinne von Art. 58/59 StGB zu befinden (im Er-
gebnis gleich, aber ohne Begründung: Hans-Jürg Tarnutzer, Die Stellung
des Beschuldigten im Bündner Strafprozess, Diss. Bern 1972, S. 82;
siehe auch Josi Battaglia, Die Zwangsmittel im bündnerischen
Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1976, S. 142). Bei dieser
Kompetenzzuweisung an die Straf- verfolgungsbehörden ist überdies zu
beachten, dass gegen die Einziehungs- verfügung der Staatsanwaltschaft
die Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts
ergriffen werden kann (Art. 138 StPO). Mit diesem Rechtsmittel lässt
sich sowohl Rechtswidrigkeit als auch Unange- messenheit rügen (Art.
137 StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig (Art. 18
Abs. 2 VVG i. V m. Art. 193 Abs. 3 StPO). Die Beschwer- de hat sodann
nur in der Regel kassatorische Wirkung. Ein reformatorischer Entscheid
ist, auch wenn er die Ausnahme bildet, also möglich (W. Padrutt,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. A.
Chur
1996, Vorbem. zu Art. 137-139 N 3). Damit ist den Anforderungen an
die
EMRK genügend Rechnung getragen, wonach über zivilrechtliche
Ansprü- che ein Richter zu befinden hat (siehe Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl.
dazu A. Kley- Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche
Verwaltung, Zürich 1995, § 10 N 32 f.). Infolgedessen kann abschliessend
festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, die
Einziehung von Ge- genständen und von Vermögenswerten im Sinne von
Art. 58/59 StGB zu ver- fügen. Art. 95c StPO bietet hierfür die
erforderliche gesetzliche Grundlage.
4. Die Staatsanwaltschaft erachtete Art. 261bis Abs. 4 StGB in
ob- jektiver Hinsicht als erfüllt und verfügte deshalb die Einziehung der
vorgän- gig beschlagnahmten Bilder. Den subjektiven Tatbestand von
Art. 261bis StGB betrachtete sie jedoch als nicht rechtsgenüglich
dargetan. Es gehe gemäss Art. 58 StGB letztlich darum, dass im Rahmen
der sachlichen Mass- nahme jene Gegenstände, die zu künftigen
Rechtsgutverletzungen miss- braucht werden könnten, dem
Verfügungsberechtigten dauernd entzogen würden. Die
Beschwerdeführerin bringt demgegenüber sinngemäss und zu-
sammenfassend vor, die ausgeprochene Massnahme beschränke sie als
Künstlerin in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit und Kunstfreiheit.
Weder der Straftatbestand der Rassendiskriminierung noch der
Ehrverletzung sei i m vorliegenden Fall erfüllt und eine Einziehung aus
diesem Grunde nicht gerechtfertigt.
a) Nach Art. 58 StGB ist ein Gegenstand einzuziehen, wenn er
zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt
war, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden ist. Der
Gegenstand muss überdies die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit
oder die öffent- liche Ordnung gefährden, damit seine Einziehung verfügt
werden darf. Vor- aussetzung der Einziehung ist demnach, dass sie im
Zusammenhang mit ei- ner strafbaren Handlung steht. Dabei genügt
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, währenddem eine
strafrechtliche Schuld gerade nicht Voraussetzung für die Einziehung
nach Art. 58 StGB ist (Trechsel,
a. a. O., N 18 zu Art. 58; BGE 117 IV 238). Der Entscheid über die
Einzie- hung ist deshalb gegenüber dem das Strafverfahren
abschliessenden, nicht verurteilenden Entscheid selbständig; denn die
Einziehung ist ohne Rück- sicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person möglich und setzt somit auch nicht die Durchführung eines
Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person voraus. Die zuständige
Behörde darf und muss auch in Fällen, in de- nen ein Strafverfahren aus
irgendwelchen Gründen nicht stattfindet oder ein- gestellt wird (bspw.
mangels eines Schuldvorwurfs, Art. 20 StGB), prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt sind. Dabei ist hier
festzuhalten, dass der Straftatbestand der Ehrverletzung als
legitimierende Grundlage für die Einziehung ausser Betracht fällt, da
die durch das Bild in ihrer Persönlichkeit verletzte Person keinen
Strafantrag eingereicht hat. Der Strafantrag stellt aber nach der
herrschenden Lehre eine Prozessvorausset-
zung dar. Fehlt er, so entfällt mit ihm auch das staatliche
Verfolgungsinteres- se. Zu prüfen bleibt demnach im folgenden, ob der
Straftatbestand der Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
StGB in objektiver Hinsicht er- füllt ist.
b) Art. 261bis StGB pönalisiert in sechs unterschiedlich
gelagerten Tatbeständen die Rassendiskriminierung, welche ein Delikt
gegen den öf- fentlichen Frieden darstellt (Botschaft, BBI 1992 III S.
309; a. A.: Niggli, der die Menschenwürde als Schutzobjekt betrachtet;
siehe Niggli, Rassendis- kriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis
StGB und Art. 171c MStG; N 162ff.). Das Ziel der Norm ist es,
sicherzustellen, dass nicht ungestraft Teile der Bevölkerung verleumdet
oder herabgesetzt oder in ihrer Menschen- würde angegriffen werden
können (BBI 1992 III S. 310; SJZ 92 [1996) 5.317/318). Vorweg ist
einzuschränken, dass in casu höchstens Abs. 4 als strafbegründender
Tatbestand in Frage kommen kann, da weder Ideologien (d. h.
scheinwissenschaftliche Lehren, die von gesellschaftlichen Interessen
vorbestimmt sind; Art. 261bis Abs. 2 StGB) verbreitet oder
Propagandaak- tionen (d. h. erhöhter Organisationsgrad bei der
Rassenhetze; Art. 261bis Abs. 3 StGB) organisiert worden sind, noch eine
Leistungsverweigerung vor- liegt (Art. 261bis Abs. 5; siehe zum
Ganzen: P Müller, Die neuen Strafbe- stimmungen gegen
Rassendiskriminierung, in ZBJV 1994 S. 254). Auch die Anwendung
von Abs. 1 der zitierten Strafbestimmung muss entfallen, weil danach
explizit zu Hass oder Diskriminierung aufgefordert werden muss. Die
Täterin muss sich derart eindringlich an die Öffentlichkeit gewendet ha-
ben, dass sie ein Gefühl der Feindschaft gegenüber einer bestimmten
Volks- gruppe hervorrufen oder den Eindruck der Minderwertigkeit von
Menschen anderer Rasse vermitteln kann (G. Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. A., S. 167 N 25). Eine solche
Wirkung ist aber den eingezogenen Bil- dern abzusprechen. Wohl wird
Bundesrätin Dreifuss in persönlichkeitsver- letzender Art und Weise
dargestellt, doch lässt sich diese Persönlichkeitsver- letzung nicht auf
eine ganze Volksgruppe oder eine Rasse übertragen. Die
Staatanwaltschaft hat deshalb zu Recht nur Art. 261bis Abs. 4 StGB als
legi- timierende Grundlage für die Einziehung in Betracht gezogen.
c) Voraussetzung für die Anwendung von Art. 261bis Abs. 4
StGB ist zunächst, dass das Delikt öffentlich begangen worden ist, an
einem Ort also, wo es von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen
werden kann (Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 261; BGE 111 IV 153).
Öffentlich ist eine Hand- lung des weitern dann, wenn sie nach dem
Willen derjenigen, die sie tut, von einem grösseren, durch persönliche
Beziehung nicht verbundenen Perso- nenkreis vernommen werden soll:
etwa auf einer jedermann zugänglichen Versammlung, im Radio und
Fernsehen (Daniel Jositsch, Strafrecht gegen Rassendiskriminierung
usw. Diss. St. Gallen 1993, S. 266 f.). In casu hat die
Beschwerdeführerin ihr Bild in einer Gaststätte ausgestellt. Damit war
das
Bild einem breiteren Personenkreis zugänglich, der sich unabhängig der per-
sönlichen Beziehung zur Künstlerin bilden konnte. Jeder, der in die Gaststu-
be einkehrte, konnte die Ausstellung und damit auch das betreffende Bild
betrachten. Aus diesen Gründen und in Berücksichtigung der dargestellten
Rechtsprechung muss das Kriterium der Öffentlichkeit bejaht werden.
d) Weiteres Tatbestandsmerkmal ist sodann, dass die inkriminierte
Handlung eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse,
Ethnie oder in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt
oder diskriminiert. Die Klausel «gegen die Menschenwürde verstossende
Weise» wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingefügt, mit
dem Zweck, dass nicht bereits jede Entgleisung erfasst werden soll (Amtl.
Bull. des Nationalrates vom 8. Juni 1993, S. 1079, Votum von Bundesrat Cot-
ti). Die Tatbestandsvariante des Art. 261bis Abs. 4 StGB wurde dadurch sehr
unbestimmt und höchst interpretationsbedürftig. Stratenwerth schreibt dazu,
dass nur die besonders schwerwiegenden Angriffe darunter verstanden wer-
den sollen (Stratenwerth, a. a. O., N 36). Für Müller ist die Bestimmung nur in
Fällen anwendbar, in welchen das Opfer in schwerer menschenverachtender
Weise blossgestellt und erniedrigt werde. Nicht darunter fielen übermütige
oder unbedachte Äusserungen oder geschmacklose Witze (Müller, a. a. O., S.
257). Von den feindseligen Handlungen gegenüber den Angehörigen einer
anderen Rasse, Ethnie oder Religion würden nur jene mit Strafe bedroht, die
eine gewisse Intensität aufwiesen (P Müller, Das Strafrecht im Kampf gegen
Ausländerfeindlichkeit, in: AJP 1996 S. 665). Die systematische Stellung der
Strafbestimmung bestätigt diese zurückhaltende Interpretation der Lehre.
Art. 261bis StGB steht nämlich im zwölften Titel des StGB, der sich mit Ver-
brechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden befasst. Ein Verhalten
muss demzufolge einen gewissen Grad an Sozialschädlichkeit aufweisen,
wenn es strafbar sein soll. «Allgemeine Zustände, wie etwa die Sittlichkeit,
das Allgemeinwohl, das Volksempfinden oder die Menschenwürde dürfen
[nur] dann mit strafrechtlichen Normen geschützt werden, wenn ihre Verlet-
zung sich unmittelbar als unzumutbarer Angriff auf den Gemeinschaftsfrie-
den darstellt und dadurch Sozialschädlichkeit besitzt.» (Robert Rom, Die Be-
handlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss.
Zürich, 1995, S. 93). Sozialschädlichkeit wiederum zeigt sich darin, ob ein
merkbarer Teil der Bevölkerung an gewissen Zuständen Anstoss nimmt
(Rom, a. a. O., S. 94). Ein Verstoss gegen Art. 261bis StGB liegt somit nur
dann vor, wenn die beanstandete Handlung die Menschenwürde in schwer-
wiegender Art verletzt, zugleich den öffentlichen Frieden gefährdet und öf-
fentlich (vgl. oben Erwägung 4c) vorgenommen wird. Die Strafbarkeit rassi-
stischer Akte im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist damit dreifach
beschränkt. Demgegenüber vertritt Niggli die Auffassung, die Strafbarkeits-
beschränkung in Art. 261bis Abs. 4 StGB sei lediglich eine zweifache, da er
dem Satzteil «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise»
keine eigenständige Bedeutung beimisst (Niggli, a. a. O., N 170 ff.).
Seiner Ansicht nach ist nämlich das Schutzobjekt von Art. 261bis StGB
nicht der öffentliche Frieden, sondern die Menschenwürde (Niggli, a. a.
O., N 181). Die eine Be- schränkung der Strafbarkeit geht damit in der
anderen auf. Ob nun dogma- tisch von drei oder lediglich von zwei
Beschränkungen zu sprechen ist, kann in casu letztlich aber offen bleiben,
da auch Niggli für die Verletzung der Men- schenwürde einen intensiven
Angriff auf den Kern der Persönlichkeit ver- langt. Marginale oder nur
mittelschwere Verstösse gegen das Rechtsgut der Menschenwürde würden
auch nach seiner Auffassung vom Straftatbestand der
Rassendiskriminierung nicht erfasst (Niggli, a. a. 0., N 178).
Die Ausgestaltung des in Frage stehenden Straftatbestandes, d. h.
das Verbot, eine Person oder eine Personengruppe wegen ihrer Rasse,
Eth- nie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossende
Weise herabzusetzen oder zu diskriminieren, ist endlich auch unter dem
verfas- sungsrechtlichen Aspekt der Meinungsäusserungsfreiheit und der
darin ent- haltenen Kunstfreiheit zu beurteilen. Zwangsläufig können
diese Grund- rechte mit dem Straftatbestand der Rassendiskriminierung
in Konflikt geraten. Namentlich auf dem Gebiet der Kultur zeichnet sich
die Einschrän- kung der Meinungsäusserungsfreiheit durch besondere
Brisanz aus, wird sie doch aus der Sicht eines Kunstschaffenden rasch als
eigentliche Zensur emp- funden. Die Auslegung der Strafbestimmung
hat infolgedessen mittels der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
zu erfolgen, um eine möglichst verfassungskonforme Anwendung zu
gewährleisten. Zu berücksichtigen ist, dass das Bundesgericht versucht,
bei der Anwendung von Strafbestimmun- gen dem besonderen Charakter
von Kunstwerken Rechnung zu tragen (J. P. Müller/St. Müller, Die
Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung,
2. A. Bern 1991, S. 115 mit zahlreichen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis). Dabei wird in strafrechtlichen Belangen das
Interesse an uneinge- schränkter Meinungsäusserungs- bzw.
Kunstfreiheit des Künstlers häufig höher bewertet als die persönliche
Freiheit des vom Kunstschaffenden Be- troffenen (siehe als
Gegenbeispiel: SJZ 93 [1997] S. 69 zu Art. 135 StGB).
e) Diesen Erwägungen entsprechend kann nun nicht gesagt wer-
den, die Bilder der Beschwerdeführerin verstiessen gegen Art. 261bis
Abs. 4 StGB und zwar aus folgenden Gründen:
Besagter Artikel verlangt, dass eine Person wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Wei- se herabgesetzt oder diskriminiert wird. Das zu
beurteilende Bild setzt sich nun aber aus mehreren Komponenten
zusammen, die jede für sich genom- men oder gemeinsam nicht den
Eindruck erwecken, Bundesrätin Dreifuss werde wegen ihrer Rasse,
Ethnie oder Religion herabgesetzt. Genau diese Motivation wird aber
vom Gesetzgeber verlangt. Rasse, Ethnie oder Religi-
an müssen Anstoss und Beweggrund der Verunglimpfung sein, was sich
vom vorliegenden Bild nicht behaupten lässt. Auch kann nicht gesagt
werden, die Darstellungen verstiessen gegen die Menschenwürde, da
darunter nur Eingriffe zu verstehen sind, die - will man die
Kunstfreiheit nicht zu sehr ei- nengen - besonders schwerwiegend und
besonders intensiv sein müssen. Die Bilder mögen
persönlichkeitsverletzend sein, als Verstoss gegen die Men-
schenwürde und damit als Angriff auf den Kern der Persönlichkeit sind
sie aber dennoch nicht aufzufassen (als Beispiel einer gegen die
Menschenwür- de verstossenden Darstellung dient SJZ 89 [1993] S.
161). Die Bilder haben überdies keine sozialschädlichen
Auswirkungen in dem Masse, dass der öf- fentliche Friede bedroht
wäre. Zuzugeben ist, dass über den künstlerischen oder
wissenschaftlichen Wert des Bildes in guten Treuen gestritten werden
kann. In dieser Schnittstelle zwischen Kunst und Strafrecht muss aber
eine eindeutige Zuordnung auf die eine oder andere Seite möglich sein.
Es bleibt deshalb nichts anderes übrig, als nur solche Darstellungen
strafrechtlich zu erfassen, an denen ein legitimes Interesse offensichtlich
nicht bestehen kann (Stratenwerth, a. a. O., S. 101 N 101), andernfalls
die Meinungsäusserungs- freiheit bzw. die Kunstfreiheit in ihrem Kern
bedroht würde. Zivilrechtlich dürfte demgegenüber eine Verletzung
der Persönlichkeitsrechte schneller anzunehmen sein.
f) Aus diesen Gründen ist die Beschwerdekammer des
Kantons- gerichts der Auffassung, dass der objektive Tatbestand des
Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht erfüllt ist. Demgemäss ist auch der
Einziehung aufgrund Art. 58 StGB der Boden entzogen. Die
Staatsanwaltschaft wird deshalb angewie- sen, der Beschwerdeführerin
die konfiszierten Bilder herauszugeben.
BK 96 54 Entscheid vom 12. Februar 1997