Administrator Deference to Third-Party Ownership Claims in Bankruptcy Over Retained Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere the administrator in bankruptcy acknowledges a third party's ownership claim over assets subject to a retention right (such as a landlord's lien), the administrator must defer handing over the assets until a final civil judgment resolves the conflict between the retaining creditor and the owner; the court reasoned that prematurely ordering the release of the retained goods to the owner, even when the bankruptcy estate does not contest the ownership claim, violates the retaining creditor's rights by precluding the resolution of the priority dispute in a separate civil proceeding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 SchKG, Art. 53 KOV, Art. 155 Abs. 1 SchKG, Art. 206 SchKG, Art. 53 Abs. 2 KOV, Art. 53 Abs. 1 KOV; Administrator Deference to Third-Party Ownership Claims in Bankruptcy Over Retained Assets: Where the administrator in bankruptcy acknowledges a third party's ownership claim over assets subject to a retention right (such as a landlord's lien), the administrator must defer handing over the assets until a final civil judgment resolves the conflict between the retaining creditor and the owner; the court reasoned that prematurely ordering the release of the retained goods to the owner, even when the bankruptcy estate does not contest the ownership claim, violates the retaining creditor's rights by precluding the resolution of the priority dispute in a separate civil proceeding.
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KI-generiertCited in the summary as the relevant provision for the separation procedure, which the court implied should have been followed or considered when the ownership claim was not immediately recognized.
Cited in the summary as the relevant provision governing the competition between ownership claims and pledge rights within bankruptcy proceedings, which the court used to frame the required procedure.
This article is usually cited for the allocation of costs, though the final order itself is not provided in the text, the context strongly suggests cost provisions would follow the final decision structure.
Volltext
34 - Aussonderung; Konkurrenz von Pfand- und Eigentums-
ansprachen (Art. 242 SchKG; Art. 53 KOV). Wird der Ei-
gentumsanspruch im Konkurs anerkannt, so hat die
Konkursverwaltung mit Rücksicht auf das geltend ge-
machte Pfand- oder Retentionsrecht mit der Heraus-
gabe zuzuwarten, bis in dem ausserhalb des Konkurs-
verfahrens auszutragenden Zivilprozess zwischen dem
Pfand- bzw. Retentionsgläubiger und dem Eigentums-
ansprecher ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Erwägungen:
3. Eigentums- und Pfandansprüche Dritter sind im
Retentionsver- fahren wie bei der ordentlichen Pfändung zu behandeln.
Beansprucht ein Dritter an einer zugunsten des Vermieters retinierten
Sache das Eigentum, so ist darüber und über die Frage, ob dieser
Anspruch dem Retentionsrecht vorgeht, im Widerspruchsverfahren zu
entscheiden. Dieses Freigabeverfah- ren ist gemäss Praxis dann
einzuleiten, wenn das Verwertungsbegehren ge- stellt worden ist (vgl.
Art. 155 Abs. 1 SchKG, BGE 104 III 27, Claus Schel- lenberg, Die
Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf
Pfandverwertung, Diss., Zürich 1968, S. 158 f.). Wird dagegen, noch
bevor der Mietzinsgläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, der
Konkurs über die Mietzinsschuldnerin eröffnet, so fällt die vom
Mietzinsgläubiger ein- geleitete Mietzinsbetreibung nach Art. 206
SchKG dahin. Der Retentions- gläubiger geht indes seiner Rechte
infolge der Konkurseröffnung über die Retentionsschuldnerin nicht
verlustig, doch hat er wie jeder andere Gläubi- ger gemäss Art. 232 und
234 SchKG Forderungen und Retentionsrecht an- zumelden. Da
allerdings das Konkursverfahren bereits eingeleitet ist, kommt es bei
dieser Sachlage nicht wie in der Betreibung auf Pfandverwertung zu ei-
nem Widerspruchsverfahren. Vielmehr ist bei Konkurrenz von Eigen-
tumsanspruch und Retentionsrecht innerhalb des Konkurses
entsprechend der Regelung von Art. 53 KOV vorzugehen (vgl. BGE 107
III 84 E. 3, 43 III 339, BISchK 47 [1983] Nr. 111, Fritzsche/Walder,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, 3.
Aufl., Zürich 1993, § 48 Rz 6 A 17, Rz 8).
a) Art. 53 KOV geht von zwei möglichen Varianten aus. Gesetzt
der Fall, dass das Konkursamt den geltend gemachten
Eigentumsanspruch bestreitet und ein Aussonderungsverfahren gemäss
Art. 242 SchKG einlei- tet, ist über die Pfandansprache erst nach
rechtskräftiger Abweisung des Drittansprechers durch einen Nachtrag
zum Kollokationsplan zu verfügen (Art. 53 Abs. 2 KOV). Beansprucht
hingegen die Masse das Eigentum an den retinierten Gegenständen nicht
für sich, wird mit anderen Worten der Ei- gentumsanspruch im Konkurs
anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen
dem Vindikanten und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren
aus- zutragen (Art. 53 Abs. 1 KOV). Das Konkursamt hat sich mithin erst
dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die
Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
bleibt die Eigentumsanspra- che indes unbestritten, so hat sich die
Konkursverwaltung nicht mit dem all- fälligen Streit zwischen dem
Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend
macht, zu befassen. Letzteres bedeutet konkret, dass nach erfolgter
Retention die Auseinandersetzung zwischen dem Reten- tionsgläubiger
und dem Dritten, welcher auf Grund eines Eigentumsvorbe- haltes
Eigentum an den retinierten Gegenständen beansprucht, nicht von den
Betreibungsbehörden, sondern in einem Prozess vor dem Zivilrichter zu
entscheiden ist (vgl. zum Ganzen BGE 107 III 84 E. 3,104 III 25, 42 III
47,
BISchK 35 [1971] Nr. 13,47 [1983] Nr. 111).
b) In casu macht einerseits die Möbel Z. AG auf Grund eines
ein- getragenen Eigentumsvorbehaltes Eigentum an sämtlichen an die
Gemein- schuldnerin gelieferten Möbelstücken geltend. Gleichzeitig wird
seitens des Beschwerdeführers ein Retentionsrecht an den genannten
Sachen geltend gemacht. Noch bevor das Verwertungsbegehren gestellt
werden konnte, wur- de mit Beschluss des Kreisgerichtsausschusses vom
23. Dezember 1996 der Konkurs über die X AG eröffnet. Die Sachlage im
konkreten Fall entspricht somit dem in Art. 53 KOV geregelten
Konkurrenzverhältnis zwischen Ei- gentumsansprache und
Retentionsrecht innerhalb des Konkurses. Dement- sprechend hat das
Konkursamt unter diesen Umständen vorab zu prüfen, ob der
Eigentumsanspruch der Möbel Z AG begründet ist oder ob es ein Aus-
sonderungsverfahren nach Art. 242 Abs. 2 SchKG einleiten will (vgl.
BISchK 47 [1983] Nr. 111).
Wie bereits erwähnt, hat das Konkursamt im vorliegenden Fall
am
18. März 1997 die Herausgabe der retinierten Möbel an die Eigentumsan-
sprecherin verfügt; die Masse hat das Eigentum an den retinierten Möbeln
mithin nicht für sich beansprucht, sondern vielmehr die
Eigentumsansprache der Möbel Z. AG gemäss Art. 53 Abs. 1 KOV im
Konkurs anerkannt. Folg- lich wurde von seiten des Konkursamtes auch
kein Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG eingeleitet. Damit hat
die Konkursverwaltung zu er- kennen gegeben, dass sie die retinierten
Möbel nicht als Eigentum der Kon- kursitin ansieht und sie zukünftig auch
nicht als Teil der Masse behandeln will. Entsprechend dem weiter oben
Gesagten ist deshalb der Streit zwischen der Eigentumsansprecherin
Möbel Z. AG und dem Retentionsgläubiger A. ausserhalb des
Konkursverfahrens auf dem Wege eines normalen Zivilpro- zesses - zum
Beispiel durch negative Feststellungsklage - auszutragen. Die
Konkursverwaltung hat sich somit nicht weiter um Retentionsrecht und
Re- tentionsgut zu kümmern (vgl. BGE 107 III47,104 III 25, 43 III 335
BISchK 47 [1983] Nr. 111). Auch wenn das Konkursamt den
Eigentumsanspruch der
Möbel Z. AG anerkannt hat, darf diese Bestimmung dennoch nicht in
dem Sinne ausgelegt werden, dass die Konkursbeamtin diesen Streit
einfach über- gehen kann und dementsprechend die Herausgabe der
Möbel an die Eigen- tumsansprecherin bereits heute anordnen darf,
ohne den Ansprüchen des Retentionsgläubigers Beachtung zu schenken.
Ein solches Vorgehen könnte die Rechte des Retentionsgläubigers
illusorisch machen und würde sie somit verletzen (vgl. BGE 32 III 47,
Fritzsche /Walder, a. a. O., § 48 Rz 6, A 18, Ja- eger/Daeniker,
Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, Band II,
Zürich 1947, S. 164 N 2 zu Art. 53 KOV). Indem also die Konkurs-
beamtin am 18. März 1997 die Herausgabe der vom Beschwerdeführer
reti- nierten Möbel an die Eigentumsansprecherin Möbel Z. AG
verfügte, deren Eigentumsanspruch sie nicht bestritt beziehungsweise
anerkannte, hat sie den vorangegangenen Erwägungen zufolge die
Rechte des Retentionsgläu- bigers verletzt.
c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Betreibungs- und
Konkurs- beamtin des Kreises unter den gegebenen Umständen mit der
Herausgabe der Möbel hätte zuwarten müssen, bis im Zivilprozess
zwischen Retentions- gläubiger und Eigentumsansprecherin ein
rechtskräftiges Urteil erstritten worden ist, welches allenfalls die
Eigentumsansprache bejaht beziehungs- weise dem Retentionsrecht des
Mietzinsgläubigers seine Wirkung aber- kennt. Auf Grund dessen steht
fest, dass die angefochtene Herausgabe- verfügung des Betreibungs-
und Konkursamtes vom 18. März 1997, unabhängig von der Frage der
Zuständigkeit der Betreibungs- und Kon- kursbeamtin, verfrüht und
damit zu Unrecht erlassen wurde. Die Beschwer- de ist somit
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Betreibungs- und
Konkursamtes des Kreises ist aufzuheben.
SKA 97 17 Entscheid vom 6. Mai 1997