Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 34 • KG GR PKG 1997 34 KI-generiert

Administrator Deference to Third-Party Ownership Claims in Bankruptcy Over Retained Assets

Geschäftsnummer PKG 1997 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where the administrator in bankruptcy acknowledges a third party's ownership claim over assets subject to a retention right (such as a landlord's lien), the administrator must defer handing over the assets until a final civil judgment resolves the conflict between the retaining creditor and the owner; the court reasoned that prematurely ordering the release of the retained goods to the owner, even when the bankruptcy estate does not contest the ownership claim, violates the retaining creditor's rights by precluding the resolution of the priority dispute in a separate civil proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 242 SchKG, Art. 53 KOV, Art. 155 Abs. 1 SchKG, Art. 206 SchKG, Art. 53 Abs. 2 KOV, Art. 53 Abs. 1 KOV; Administrator Deference to Third-Party Ownership Claims in Bankruptcy Over Retained Assets: Where the administrator in bankruptcy acknowledges a third party's ownership claim over assets subject to a retention right (such as a landlord's lien), the administrator must defer handing over the assets until a final civil judgment resolves the conflict between the retaining creditor and the owner; the court reasoned that prematurely ordering the release of the retained goods to the owner, even when the bankruptcy estate does not contest the ownership claim, violates the retaining creditor's rights by precluding the resolution of the priority dispute in a separate civil proceeding.

Schlagwörter

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Aussonderungsverfahren Konkursverwalter Retentionsrecht des Vermieters Zivilkonkurs Miteigentum Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 III 27
1 SchKG, BGE 104 III 27, Claus Schel- lenberg, Die
BGE 107 III 84
Company v. Bankruptcy Estate Regarding Vehicle Restitution and Competing Retention Rights
BGE 32 III 47
illusorisch machen und würde sie somit verletzen (vgl. BGE 32 III 47,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 SchKG

Cited in the summary as the relevant provision for the separation procedure, which the court implied should have been followed or considered when the ownership claim was not immediately recognized.

Art. 53 KOV

Cited in the summary as the relevant provision governing the competition between ownership claims and pledge rights within bankruptcy proceedings, which the court used to frame the required procedure.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is usually cited for the allocation of costs, though the final order itself is not provided in the text, the context strongly suggests cost provisions would follow the final decision structure.

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Volltext

34 - Aussonderung; Konkurrenz von Pfand- und Eigentums-

ansprachen (Art. 242 SchKG; Art. 53 KOV). Wird der Ei-

gentumsanspruch im Konkurs anerkannt, so hat die

Konkursverwaltung mit Rücksicht auf das geltend ge-

machte Pfand- oder Retentionsrecht mit der Heraus-

gabe zuzuwarten, bis in dem ausserhalb des Konkurs-

verfahrens auszutragenden Zivilprozess zwischen dem

Pfand- bzw. Retentionsgläubiger und dem Eigentums-

ansprecher ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Erwägungen:

3. Eigentums- und Pfandansprüche Dritter sind im

Retentionsver- fahren wie bei der ordentlichen Pfändung zu behandeln.

Beansprucht ein Dritter an einer zugunsten des Vermieters retinierten

Sache das Eigentum, so ist darüber und über die Frage, ob dieser

Anspruch dem Retentionsrecht vorgeht, im Widerspruchsverfahren zu

entscheiden. Dieses Freigabeverfah- ren ist gemäss Praxis dann

einzuleiten, wenn das Verwertungsbegehren ge- stellt worden ist (vgl.

Art. 155 Abs. 1 SchKG, BGE 104 III 27, Claus Schel- lenberg, Die

Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf

Pfandverwertung, Diss., Zürich 1968, S. 158 f.). Wird dagegen, noch

bevor der Mietzinsgläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, der

Konkurs über die Mietzinsschuldnerin eröffnet, so fällt die vom

Mietzinsgläubiger ein- geleitete Mietzinsbetreibung nach Art. 206

SchKG dahin. Der Retentions- gläubiger geht indes seiner Rechte

infolge der Konkurseröffnung über die Retentionsschuldnerin nicht

verlustig, doch hat er wie jeder andere Gläubi- ger gemäss Art. 232 und

234 SchKG Forderungen und Retentionsrecht an- zumelden. Da

allerdings das Konkursverfahren bereits eingeleitet ist, kommt es bei

dieser Sachlage nicht wie in der Betreibung auf Pfandverwertung zu ei-

nem Widerspruchsverfahren. Vielmehr ist bei Konkurrenz von Eigen-

tumsanspruch und Retentionsrecht innerhalb des Konkurses

entsprechend der Regelung von Art. 53 KOV vorzugehen (vgl. BGE 107

III 84 E. 3, 43 III 339, BISchK 47 [1983] Nr. 111, Fritzsche/Walder,

Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, 3.

Aufl., Zürich 1993, § 48 Rz 6 A 17, Rz 8).

a) Art. 53 KOV geht von zwei möglichen Varianten aus. Gesetzt

der Fall, dass das Konkursamt den geltend gemachten

Eigentumsanspruch bestreitet und ein Aussonderungsverfahren gemäss

Art. 242 SchKG einlei- tet, ist über die Pfandansprache erst nach

rechtskräftiger Abweisung des Drittansprechers durch einen Nachtrag

zum Kollokationsplan zu verfügen (Art. 53 Abs. 2 KOV). Beansprucht

hingegen die Masse das Eigentum an den retinierten Gegenständen nicht

für sich, wird mit anderen Worten der Ei- gentumsanspruch im Konkurs

anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen

dem Vindikanten und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren

aus- zutragen (Art. 53 Abs. 1 KOV). Das Konkursamt hat sich mithin erst

dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die

Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

bleibt die Eigentumsanspra- che indes unbestritten, so hat sich die

Konkursverwaltung nicht mit dem all- fälligen Streit zwischen dem

Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend

macht, zu befassen. Letzteres bedeutet konkret, dass nach erfolgter

Retention die Auseinandersetzung zwischen dem Reten- tionsgläubiger

und dem Dritten, welcher auf Grund eines Eigentumsvorbe- haltes

Eigentum an den retinierten Gegenständen beansprucht, nicht von den

Betreibungsbehörden, sondern in einem Prozess vor dem Zivilrichter zu

entscheiden ist (vgl. zum Ganzen BGE 107 III 84 E. 3,104 III 25, 42 III

47,

BISchK 35 [1971] Nr. 13,47 [1983] Nr. 111).

b) In casu macht einerseits die Möbel Z. AG auf Grund eines

ein- getragenen Eigentumsvorbehaltes Eigentum an sämtlichen an die

Gemein- schuldnerin gelieferten Möbelstücken geltend. Gleichzeitig wird

seitens des Beschwerdeführers ein Retentionsrecht an den genannten

Sachen geltend gemacht. Noch bevor das Verwertungsbegehren gestellt

werden konnte, wur- de mit Beschluss des Kreisgerichtsausschusses vom

23. Dezember 1996 der Konkurs über die X AG eröffnet. Die Sachlage im

konkreten Fall entspricht somit dem in Art. 53 KOV geregelten

Konkurrenzverhältnis zwischen Ei- gentumsansprache und

Retentionsrecht innerhalb des Konkurses. Dement- sprechend hat das

Konkursamt unter diesen Umständen vorab zu prüfen, ob der

Eigentumsanspruch der Möbel Z AG begründet ist oder ob es ein Aus-

sonderungsverfahren nach Art. 242 Abs. 2 SchKG einleiten will (vgl.

BISchK 47 [1983] Nr. 111).

Wie bereits erwähnt, hat das Konkursamt im vorliegenden Fall

am

18. März 1997 die Herausgabe der retinierten Möbel an die Eigentumsan-

sprecherin verfügt; die Masse hat das Eigentum an den retinierten Möbeln

mithin nicht für sich beansprucht, sondern vielmehr die

Eigentumsansprache der Möbel Z. AG gemäss Art. 53 Abs. 1 KOV im

Konkurs anerkannt. Folg- lich wurde von seiten des Konkursamtes auch

kein Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG eingeleitet. Damit hat

die Konkursverwaltung zu er- kennen gegeben, dass sie die retinierten

Möbel nicht als Eigentum der Kon- kursitin ansieht und sie zukünftig auch

nicht als Teil der Masse behandeln will. Entsprechend dem weiter oben

Gesagten ist deshalb der Streit zwischen der Eigentumsansprecherin

Möbel Z. AG und dem Retentionsgläubiger A. ausserhalb des

Konkursverfahrens auf dem Wege eines normalen Zivilpro- zesses - zum

Beispiel durch negative Feststellungsklage - auszutragen. Die

Konkursverwaltung hat sich somit nicht weiter um Retentionsrecht und

Re- tentionsgut zu kümmern (vgl. BGE 107 III47,104 III 25, 43 III 335

BISchK 47 [1983] Nr. 111). Auch wenn das Konkursamt den

Eigentumsanspruch der

Möbel Z. AG anerkannt hat, darf diese Bestimmung dennoch nicht in

dem Sinne ausgelegt werden, dass die Konkursbeamtin diesen Streit

einfach über- gehen kann und dementsprechend die Herausgabe der

Möbel an die Eigen- tumsansprecherin bereits heute anordnen darf,

ohne den Ansprüchen des Retentionsgläubigers Beachtung zu schenken.

Ein solches Vorgehen könnte die Rechte des Retentionsgläubigers

illusorisch machen und würde sie somit verletzen (vgl. BGE 32 III 47,

Fritzsche /Walder, a. a. O., § 48 Rz 6, A 18, Ja- eger/Daeniker,

Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, Band II,

Zürich 1947, S. 164 N 2 zu Art. 53 KOV). Indem also die Konkurs-

beamtin am 18. März 1997 die Herausgabe der vom Beschwerdeführer

reti- nierten Möbel an die Eigentumsansprecherin Möbel Z. AG

verfügte, deren Eigentumsanspruch sie nicht bestritt beziehungsweise

anerkannte, hat sie den vorangegangenen Erwägungen zufolge die

Rechte des Retentionsgläu- bigers verletzt.

c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Betreibungs- und

Konkurs- beamtin des Kreises unter den gegebenen Umständen mit der

Herausgabe der Möbel hätte zuwarten müssen, bis im Zivilprozess

zwischen Retentions- gläubiger und Eigentumsansprecherin ein

rechtskräftiges Urteil erstritten worden ist, welches allenfalls die

Eigentumsansprache bejaht beziehungs- weise dem Retentionsrecht des

Mietzinsgläubigers seine Wirkung aber- kennt. Auf Grund dessen steht

fest, dass die angefochtene Herausgabe- verfügung des Betreibungs-

und Konkursamtes vom 18. März 1997, unabhängig von der Frage der

Zuständigkeit der Betreibungs- und Kon- kursbeamtin, verfrüht und

damit zu Unrecht erlassen wurde. Die Beschwer- de ist somit

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Betreibungs- und

Konkursamtes des Kreises ist aufzuheben.

SKA 97 17 Entscheid vom 6. Mai 1997