Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 33 • KG GR PKG 1997 33 KI-generiert

Set-Off Against Foreclosure Debt and Inventory of Disputed Bankruptcy Claims

Geschäftsnummer PKG 1997 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the first matter, the court upheld the lower court's decision, reasoning that a party could validly offset a recognized, due monetary claim against a purchase price debt resulting from a foreclosure sale, as the prerequisites of general set-off rules were met, distinguishing it from precedent where the underlying claim was not yet definitively established. In the second matter, the court ruled that a bankruptcy administrator must inventory even contentious or doubtful claims, such as a tenant's disputed compensation claim for property improvements, because the administrator's role is limited to bankruptcy law matters, and substantive legal disputes regarding the existence or merit of a claim must be addressed separately, as inventorying is a prerequisite for creditors to request the transfer of such claims.

Legislator-Regeste

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Art. 120 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 214 SchKG, Art. 221 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Set-Off Against Foreclosure Debt and Inventory of Disputed Bankruptcy Claims: In the second matter, the court ruled that a bankruptcy administrator must inventory even contentious or doubtful claims, such as a tenant's disputed compensation claim for property improvements, because the administrator's role is limited to bankruptcy law matters, and substantive legal disputes regarding the existence or merit of a claim must be addressed separately, as inventorying is a prerequisite for creditors to request the transfer of such claims.

Schlagwörter

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Verrechnung im Konkurs Konkursinventar Bankenrecht Vollschulden Konkursverwalter Eigentumsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 III 119
BGE 64 III 36
streitigen Anspruchs ins Konkursinventar stattzugeben (vgl. BGE 64 III 36
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 120 Abs. 1 OR

The appeal was dismissed as the bank was entitled to compensation based on this provision.

Art. 260 SchKG

The disputed compensation claim must be entered into the inventory to allow for its subsequent assignment according to this provision.

Art. 221 SchKG

The administrative decision was incorrect because the claim, even if disputed, should have been inventoried under this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited for ordering the losing party to pay costs.

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Volltext

Bestand der Grundpfänder im 1. und 2. Rang. Zwar hat das

Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 auch den Bestand der

Grundpfänder bejaht, je- doch ist dieses Urteil noch nicht in

Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund steht im gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht unzweifelhaft fest, dass das Betreibungsamt den

Steigerungspreis im Falle seiner Bezahlung der Erstei- gerin

zurückgeben müsste. Die Bank X. kann somit aus den in BGE 79 III

119 ff. erwähnten Grundsätzen keine Befreiung von der sofortigen

Bezah- lung der Kaufpreisforderung ableiten.

c) Der entscheidende Unterschied zu dem oben zitierten

Bundes- gerichtsentscheid besteht nun aber vorliegend darin, dass, wie

bereits mehr- fach erwähnt, F die Forderung im Betrage von Fr. 1645

000.- rechtskräftig anerkannt hat. Gestützt auf Art. 120 OR kann die

Bank somit eine Verrech- nungserklärung abgeben. Wenn zwei Personen

einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande

nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide

Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs.

1 OR). Vorliegend sind diese Voraus- setzungen zweifellos erfüllt,

insbesondere ist auch das Merkmal der Gegen- seitigkeit zu bejahen,

denn Gläubiger der Kaufpreisforderung ist - trotz be- treibungsamtlicher

Versteigerung - F und nicht etwa das Betreibungsamt. Schliesslich ist

auch zu beachten, dass sich der Verrechnungsgegner F nicht im Konkurs

befindet und demnach die in Art. 213 und Art. 214 SchKG sta- tuierten

Einschränkungen der Verrechenbarkeit hier keine Geltung erlan- gen.

Vorliegend hat die Bank X. eine Grundpfandbetreibung angehoben,

weshalb nichts gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen Normen von

Art. 120 ff. OR spricht. Sind die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR in der

vorlie- genden Betreibung auf Grundpfandverwertung uneingeschränkt

anwend- bar, so durfte die Bank X ihre Forderung über Fr. 1645 000.-

ohne weiteres mit der Kaufpreisschuld über Fr. 1059 047.- verrechnen.

Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der vorinstanzlichen

Verfügung abzuweisen.

SKA 97 26 Entscheid vom 30. Juni 1997

33 - Feststellung der Konkursmasse; Inventaraufnahme

( Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind auch streiti-

ge und zweifelhafte Ansprüche - in casu umstrittene

Entschädigungsansprüche der konkursiten Mieterin

aus wertvermehrenden Investitionen - aufzunehmen.

Erwägungen:

2. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des

Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution

stattfinden kann, muss vor- gängig sämtliches Vermögen des

Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt

werden. Dementsprechend schreitet das Konkursamt gemäss Art. 221

SchKG sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des

Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die

zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Gemäss Lehre und

Recht- sprechung müssen im Konkurs dabei selbst Aktiven inventarisiert

werden, über deren Zugehörigkeit zur Masse Zweifel bestehen

beziehungsweise die streitig sind. Sogar wenn der Bestand eines

Forderungsrechts zweifelhaft ist, hat sich das Konkursamt an die Angaben

des Gläubigers zu halten und sei- nem Begehren um Aufnahme des

streitigen Anspruchs ins Konkursinventar stattzugeben (vgl. BGE 64 III 36

f., 81 III 123 f., 104 III 23). Mit Ausnahme von offensichtlich nicht

bestehenden Ansprüchen ist daher jeder prüfens- werte Anspruch, mit

andern Worten jedes Forderungsrecht, für dessen Exi- stenz zumindest

Anhaltspunkte bestehen, vorläufig als bestrittener An- spruch in das

Konkursinventar aufzunehmen (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78, 5.183 ff.,

BISchK 1964 Nr. 41). Der Sinn dieser Regelung ergibt sich aus Art. 260

SchKG. Gemäss dieser Vorschrift ist jeder Gläubiger berechtigt, die

Abtre- tung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf

deren Gel- tendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die

Abtretung setzt dabei unter anderem voraus, dass der Konkursmasse ein

entsprechender Rechtsanspruch zusteht. Dies kann allerdings nur dann der

Fall sein, wenn die fraglichen Ansprüche durch die Aufnahme ins Inventar

zu Bestandteilen der Konkursmasse geworden sind (vgl. Amonn,

Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern

1993, § 47 Rz 29).

a) Mit seinem Begehren um Feststellung des Mehrwerts der

von der X. AG getätigten Investitionen in die gemietete Liegenschaft

und Auf- nahme der entsprechenden Forderung in das Konkursinventar

verlangten die Beschwerdeführer nichts anderes als die Inventarisierung

eines theoretischen Entschädigungsanspruchs aus Mietvertrag. Mit

anderen Worten forderten sie die Aufnahme eines Aktivums ins

Konkursinventar. Die Konkursbeamtin verweigerte die Inventarisierung

des genannten Entschädigungsanspruchs mit der Begründung, es handle

sich bei den fraglichen Einlagen um eigen- mächtige Investitionen,

welche die Mieterin ohne Wissen des Vermieters und zu eigenen Lasten

vorgenommen habe. Mithin hätten sich aus diesen Investi- tionen

keinerlei ausgleichspflichtige Mehrwerte ergeben, weshalb der X AG

gegenüber dem Vermieter auch kein Entschädigungsanspruch aus

Mietver- trag zustehe. Sei demnach also gar kein Anspruch gegeben, so

könne ein sol- cher auch nicht ins Konkursinventar aufgenommen

werden.

Entgegen diesen Behauptungen der Konkursbeamtin ist in

casu die Vornahme von zahlreichen Investitionen in die Liegenschaft

zumindest glaubhaft dargetan. Dies ergibt sich unter anderem aus der

bereits erwähn- ten Zusammenstellung des Sachwalters vom 28. Oktober

1996 einschliesslich den beigelegten Rechnungsbelegen sowie aus der

ausführlichen Arbeitskon-

trolle/Pendenzenliste für die vorgenommenen Sanierungs- und

Renovati- onsarbeiten und den Sitzungsprotokollen zu den

Aktionärssitzungen der X. AG. In diesen Protokollen ist mehrfach von

der Vergabe von Sanierungs- und Reparaturarbeiten die Rede.

Ausserdem wird darin vom jeweiligen Stand der Arbeiten berichtet und

sogar die tatsächliche Ausführung von be- stimmten Arbeiten

festgehalten. Ferner führte der Vermieter A. sowohl mit

B. als auch mit C. Korrespondenz über diesbezüglich eingeholte Offerten

be- ziehungsweise über die Aufnahme verschiedener diese Arbeiten

betreffen- de Traktanden für die Sitzung vom 7. Februar 1996 und war,

wie sich eben- falls aus den bereits erwähnten Sitzungsprotokollen

ergibt, bei allen Aktionärszusammenkünften anwesend. Gemäss einem

Schreiben vom 5. April 1996 muss der Vermieter sodann auch

telefonisch mit B. über die lau- fenden Renovationsarbeiten gesprochen

haben. Es kann sich vorliegenden- falls somit keineswegs um

offensichtlich nichtexistente Ansprüche handeln, deren Aufnahme ins

Inventar seitens der Konkursverwaltung ohne weiteres verweigert

werden darf.

In bezug auf den zur Frage stehenden

Entschädigungsanspruch bleibt lediglich umstritten, wer die fraglichen

Investitionen getätigt, mit an- dern Worten, ob die Mieterin oder der

Vermieter die entsprechenden Investi- tionen vorgenommen hat

beziehungsweise ob sie wertvermehrend waren oder nicht. Diese

streitigen Punkte wie auch die Frage nach dem Einvernehmen zwischen

Vermieter und Mieterin bezüglich der vorgenommenen Investitio- nen

sind indes Probleme des materiellen Rechts. Die Beurteilung streitiger

materiellrechtlicher Fragen fällt indes grundsätzlich nicht in die

Kompetenz der Konkursbeamtin. Das Konkursamt hat bloss

konkursrechtliche Fragen zu überprüfen. Die Behauptungen der

Konkursbeamtin beschlagen deshalb ma- terielle Fragen, deren

Beurteilung nicht in ihre Zuständigkeit fällt.

b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich in casu um einen

in gewissen Punkten zwar streitigen, jedoch durchaus prüfenswerten

Anspruch handelt. Diesen hat die Konkursbeamtin gemäss Lehre und

Rechtsprechung unabhängig davon, ob in bezug auf den fraglichen

Anspruch materiellrecht- liche Fragen streitig bleiben, zumindest als

bestrittenen Anspruch zu inven- tarisieren, da eine Abtretung nach Art.

260 SchKG nur für inventarisierte Ansprüche in Frage kommt. Die

Betreibungs- und Konkursbeamtin hat den Entschädigungsanspruch der

X. AG aus Mietvertrag daher zu Unrecht nicht in das Konkursinventar

aufgenommen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis- sen. Der auf

Mietvertrag beruhende Entschädigungsanspruch ist als bestrit- tene

Forderung ins Inventar aufzunehmen und der Beschwerdeführerin als

Gläubigerin - wie auch allen übrigen Gläubigern - zur Abtretung

gemäss Art. 260 SchKG anzubieten, sofern ihn die Konkursverwaltung

nicht selbst geltend machen will.

SKA 97 Entscheid vom 6. Mai 1997