Set-Off Against Foreclosure Debt and Inventory of Disputed Bankruptcy Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first matter, the court upheld the lower court's decision, reasoning that a party could validly offset a recognized, due monetary claim against a purchase price debt resulting from a foreclosure sale, as the prerequisites of general set-off rules were met, distinguishing it from precedent where the underlying claim was not yet definitively established. In the second matter, the court ruled that a bankruptcy administrator must inventory even contentious or doubtful claims, such as a tenant's disputed compensation claim for property improvements, because the administrator's role is limited to bankruptcy law matters, and substantive legal disputes regarding the existence or merit of a claim must be addressed separately, as inventorying is a prerequisite for creditors to request the transfer of such claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 120 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 214 SchKG, Art. 221 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Set-Off Against Foreclosure Debt and Inventory of Disputed Bankruptcy Claims: In the second matter, the court ruled that a bankruptcy administrator must inventory even contentious or doubtful claims, such as a tenant's disputed compensation claim for property improvements, because the administrator's role is limited to bankruptcy law matters, and substantive legal disputes regarding the existence or merit of a claim must be addressed separately, as inventorying is a prerequisite for creditors to request the transfer of such claims.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as the bank was entitled to compensation based on this provision.
The disputed compensation claim must be entered into the inventory to allow for its subsequent assignment according to this provision.
The administrative decision was incorrect because the claim, even if disputed, should have been inventoried under this provision.
This provision was cited for ordering the losing party to pay costs.
Volltext
Bestand der Grundpfänder im 1. und 2. Rang. Zwar hat das
Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 auch den Bestand der
Grundpfänder bejaht, je- doch ist dieses Urteil noch nicht in
Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund steht im gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht unzweifelhaft fest, dass das Betreibungsamt den
Steigerungspreis im Falle seiner Bezahlung der Erstei- gerin
zurückgeben müsste. Die Bank X. kann somit aus den in BGE 79 III
119 ff. erwähnten Grundsätzen keine Befreiung von der sofortigen
Bezah- lung der Kaufpreisforderung ableiten.
c) Der entscheidende Unterschied zu dem oben zitierten
Bundes- gerichtsentscheid besteht nun aber vorliegend darin, dass, wie
bereits mehr- fach erwähnt, F die Forderung im Betrage von Fr. 1645
000.- rechtskräftig anerkannt hat. Gestützt auf Art. 120 OR kann die
Bank somit eine Verrech- nungserklärung abgeben. Wenn zwei Personen
einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande
nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide
Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs.
1 OR). Vorliegend sind diese Voraus- setzungen zweifellos erfüllt,
insbesondere ist auch das Merkmal der Gegen- seitigkeit zu bejahen,
denn Gläubiger der Kaufpreisforderung ist - trotz be- treibungsamtlicher
Versteigerung - F und nicht etwa das Betreibungsamt. Schliesslich ist
auch zu beachten, dass sich der Verrechnungsgegner F nicht im Konkurs
befindet und demnach die in Art. 213 und Art. 214 SchKG sta- tuierten
Einschränkungen der Verrechenbarkeit hier keine Geltung erlan- gen.
Vorliegend hat die Bank X. eine Grundpfandbetreibung angehoben,
weshalb nichts gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen Normen von
Art. 120 ff. OR spricht. Sind die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR in der
vorlie- genden Betreibung auf Grundpfandverwertung uneingeschränkt
anwend- bar, so durfte die Bank X ihre Forderung über Fr. 1645 000.-
ohne weiteres mit der Kaufpreisschuld über Fr. 1059 047.- verrechnen.
Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der vorinstanzlichen
Verfügung abzuweisen.
SKA 97 26 Entscheid vom 30. Juni 1997
33 - Feststellung der Konkursmasse; Inventaraufnahme
( Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind auch streiti-
ge und zweifelhafte Ansprüche - in casu umstrittene
Entschädigungsansprüche der konkursiten Mieterin
aus wertvermehrenden Investitionen - aufzunehmen.
Erwägungen:
2. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des
Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution
stattfinden kann, muss vor- gängig sämtliches Vermögen des
Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt
werden. Dementsprechend schreitet das Konkursamt gemäss Art. 221
SchKG sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des
Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die
zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Gemäss Lehre und
Recht- sprechung müssen im Konkurs dabei selbst Aktiven inventarisiert
werden, über deren Zugehörigkeit zur Masse Zweifel bestehen
beziehungsweise die streitig sind. Sogar wenn der Bestand eines
Forderungsrechts zweifelhaft ist, hat sich das Konkursamt an die Angaben
des Gläubigers zu halten und sei- nem Begehren um Aufnahme des
streitigen Anspruchs ins Konkursinventar stattzugeben (vgl. BGE 64 III 36
f., 81 III 123 f., 104 III 23). Mit Ausnahme von offensichtlich nicht
bestehenden Ansprüchen ist daher jeder prüfens- werte Anspruch, mit
andern Worten jedes Forderungsrecht, für dessen Exi- stenz zumindest
Anhaltspunkte bestehen, vorläufig als bestrittener An- spruch in das
Konkursinventar aufzunehmen (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78, 5.183 ff.,
BISchK 1964 Nr. 41). Der Sinn dieser Regelung ergibt sich aus Art. 260
SchKG. Gemäss dieser Vorschrift ist jeder Gläubiger berechtigt, die
Abtre- tung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf
deren Gel- tendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die
Abtretung setzt dabei unter anderem voraus, dass der Konkursmasse ein
entsprechender Rechtsanspruch zusteht. Dies kann allerdings nur dann der
Fall sein, wenn die fraglichen Ansprüche durch die Aufnahme ins Inventar
zu Bestandteilen der Konkursmasse geworden sind (vgl. Amonn,
Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern
1993, § 47 Rz 29).
a) Mit seinem Begehren um Feststellung des Mehrwerts der
von der X. AG getätigten Investitionen in die gemietete Liegenschaft
und Auf- nahme der entsprechenden Forderung in das Konkursinventar
verlangten die Beschwerdeführer nichts anderes als die Inventarisierung
eines theoretischen Entschädigungsanspruchs aus Mietvertrag. Mit
anderen Worten forderten sie die Aufnahme eines Aktivums ins
Konkursinventar. Die Konkursbeamtin verweigerte die Inventarisierung
des genannten Entschädigungsanspruchs mit der Begründung, es handle
sich bei den fraglichen Einlagen um eigen- mächtige Investitionen,
welche die Mieterin ohne Wissen des Vermieters und zu eigenen Lasten
vorgenommen habe. Mithin hätten sich aus diesen Investi- tionen
keinerlei ausgleichspflichtige Mehrwerte ergeben, weshalb der X AG
gegenüber dem Vermieter auch kein Entschädigungsanspruch aus
Mietver- trag zustehe. Sei demnach also gar kein Anspruch gegeben, so
könne ein sol- cher auch nicht ins Konkursinventar aufgenommen
werden.
Entgegen diesen Behauptungen der Konkursbeamtin ist in
casu die Vornahme von zahlreichen Investitionen in die Liegenschaft
zumindest glaubhaft dargetan. Dies ergibt sich unter anderem aus der
bereits erwähn- ten Zusammenstellung des Sachwalters vom 28. Oktober
1996 einschliesslich den beigelegten Rechnungsbelegen sowie aus der
ausführlichen Arbeitskon-
trolle/Pendenzenliste für die vorgenommenen Sanierungs- und
Renovati- onsarbeiten und den Sitzungsprotokollen zu den
Aktionärssitzungen der X. AG. In diesen Protokollen ist mehrfach von
der Vergabe von Sanierungs- und Reparaturarbeiten die Rede.
Ausserdem wird darin vom jeweiligen Stand der Arbeiten berichtet und
sogar die tatsächliche Ausführung von be- stimmten Arbeiten
festgehalten. Ferner führte der Vermieter A. sowohl mit
B. als auch mit C. Korrespondenz über diesbezüglich eingeholte Offerten
be- ziehungsweise über die Aufnahme verschiedener diese Arbeiten
betreffen- de Traktanden für die Sitzung vom 7. Februar 1996 und war,
wie sich eben- falls aus den bereits erwähnten Sitzungsprotokollen
ergibt, bei allen Aktionärszusammenkünften anwesend. Gemäss einem
Schreiben vom 5. April 1996 muss der Vermieter sodann auch
telefonisch mit B. über die lau- fenden Renovationsarbeiten gesprochen
haben. Es kann sich vorliegenden- falls somit keineswegs um
offensichtlich nichtexistente Ansprüche handeln, deren Aufnahme ins
Inventar seitens der Konkursverwaltung ohne weiteres verweigert
werden darf.
In bezug auf den zur Frage stehenden
Entschädigungsanspruch bleibt lediglich umstritten, wer die fraglichen
Investitionen getätigt, mit an- dern Worten, ob die Mieterin oder der
Vermieter die entsprechenden Investi- tionen vorgenommen hat
beziehungsweise ob sie wertvermehrend waren oder nicht. Diese
streitigen Punkte wie auch die Frage nach dem Einvernehmen zwischen
Vermieter und Mieterin bezüglich der vorgenommenen Investitio- nen
sind indes Probleme des materiellen Rechts. Die Beurteilung streitiger
materiellrechtlicher Fragen fällt indes grundsätzlich nicht in die
Kompetenz der Konkursbeamtin. Das Konkursamt hat bloss
konkursrechtliche Fragen zu überprüfen. Die Behauptungen der
Konkursbeamtin beschlagen deshalb ma- terielle Fragen, deren
Beurteilung nicht in ihre Zuständigkeit fällt.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich in casu um einen
in gewissen Punkten zwar streitigen, jedoch durchaus prüfenswerten
Anspruch handelt. Diesen hat die Konkursbeamtin gemäss Lehre und
Rechtsprechung unabhängig davon, ob in bezug auf den fraglichen
Anspruch materiellrecht- liche Fragen streitig bleiben, zumindest als
bestrittenen Anspruch zu inven- tarisieren, da eine Abtretung nach Art.
260 SchKG nur für inventarisierte Ansprüche in Frage kommt. Die
Betreibungs- und Konkursbeamtin hat den Entschädigungsanspruch der
X. AG aus Mietvertrag daher zu Unrecht nicht in das Konkursinventar
aufgenommen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis- sen. Der auf
Mietvertrag beruhende Entschädigungsanspruch ist als bestrit- tene
Forderung ins Inventar aufzunehmen und der Beschwerdeführerin als
Gläubigerin - wie auch allen übrigen Gläubigern - zur Abtretung
gemäss Art. 260 SchKG anzubieten, sofern ihn die Konkursverwaltung
nicht selbst geltend machen will.
SKA 97 Entscheid vom 6. Mai 1997