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PKG 1997 32 • KG GR PKG 1997 32 KI-generiert

Creditor Offset of Purchase Price Against Acknowledged Debt in Foreclosure Sale

Geschäftsnummer PKG 1997 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding involving the foreclosure sale of real estate, the creditor, who was also the sole bidder, purchased the properties for CHF 1,059,047 and subsequently sought to offset this purchase price against the secured claim of CHF 1,645,000, which the debtor had formally acknowledged, despite the debtor disputing the ranking of some of the underlying mortgage rights. The court reasoned that while a direct offset of the purchase price against the claim is generally only permissible if the creditor's claim and the associated security rights are *uncontested* (per established precedent), the key distinguishing factor here was the debtor’s *binding recognition* of the main debt amount; therefore, the general provisions for set-off under the Code of Obligations applied, allowing the creditor to validly offset the undisputed purchase price against the acknowledged, due claim, leading to the dismissal of the debtor's objection.

Legislator-Regeste

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Art. 136 SchKG, Art. 120 OR, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 214 SchKG, Art. 221 SchKG; Creditor Offset of Purchase Price Against Acknowledged Debt in Foreclosure Sale: The court reasoned that while a direct offset of the purchase price against the claim is generally only permissible if the creditor's claim and the associated security rights are *uncontested* (per established precedent), the key distinguishing factor here was the debtor’s *binding recognition* of the main debt amount; therefore, the general provisions for set-off under the Code of Obligations applied, allowing the creditor to validly offset the undisputed purchase price against the acknowledged, due claim, leading to the dismissal of the debtor's objection.

Schlagwörter

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Grundstückkauf Betreibung auf Grundpfandverwertung Betreibungsforderung Ertrag Hinterlegung der Schuld Kreditverkauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 III 119
stützen sich bei der Darlegung ihrer Ansicht auf BGE 79 III 119 ff.
BGE 79 III 121
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 120 Abs. 1 OR

The court found that the requirements for set-off between the purchase price debt and the recognized claim were met, allowing the bank to set off the amounts.

Art. 136 SchKG

This article governs property auctions, which is the context for the purchase price debt being set off.

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Volltext

Gemeinsamer Notbedarf:

Grundbetrag Schuldner und Konkubine Fr. 1350.- Kind E Fr. 195.- Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1400.- Krankenkasse Schuldner Fr. 478.- Krankenkasse Konkubine Fr. 300.- Total gemeinsamer Notbedarf Fr. 3723.-

Beim Schuldner pfändbare Quote:

Einkommen Schuldner Fr. 7517.- Notbedarf Schuldner: 7517.-x 3723.-: 13 652.- Fr. -2050.- Pfändbare Quote Fr. 5467.-

Vom Verdienst des Schuldners werden demzufolge Fr. 5467.- pro Monat gepfändet, längstens für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug, das heisst bis zum 20. April 1998. SKA 96 56 SKA 96 57 Entscheid vom 21. April 1997

32 - Grundpfandverwertung; Zahlung des Steigerungspreises; Verrechnung (Art. 136 SchKG). Ist der Ersteigerer zugleich einziger Betreibungsgläubiger, kann er den Kaufpreis mit seiner vom Schuldner anerkannten Forderung verrechnen, auch wenn seine Grundpfandrechte (teils) bestritten sind.

Aus dem Sachverhalt:

Im Zuge der von der Bank X. gegen den Schuldner E angehobenen Grundpfandbetreibung über Fr. 1645000.-, sichergestellt durch drei Grundpfandverschreibungen im 1. bis 3. Rang auf den zwei Stockwerkeigentumsgrundstücken 52 836 und 52 841, erteilte der Kantonsgerichtsausschuss der Gläubigerin mit Beschwerdeentscheid vom 12. September 1995 die provisorische Rechtsöffnung für einen Forderungsbetrag von Fr. 200000.- und das Pfandrecht im 3. Rang im selben Betrage. In der hierauf von der Gläubigerin eingeleiteten Anerkennungsklage anerkannte F vor dem Bezirksgericht die Forderung von Fr. 1645 000.-, bestritt jedoch den Bestand der Pfandrechte im 1. und 2. Rang. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit

Urteil vom 22. Oktober 1996 gut und bejahte den Bestand der Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Juni 1997 ab. - An der am 14. März 1997 angesetzten betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung ersteigerte die

Bank X. die ausschliesslich zu ihren Gunsten mit den - damals noch nicht rechtskräftig festgestellten - Grundpfandverschreibungen im 1. und

2. Rang sowie der Grundpfandverschreibung im 3. Rang - für die die Rechtsöffnung erteilt worden war - belasteten zwei Stockwerkeinheiten zum Preis von insgesamt Fr. 1059 047.-. Entgegen der in den Steigerungsbedingungen vorgeschriebenen Barzahlung verrechnete die Bank X. mit Erklärung vom 25. März 1997 die Kaufpreisschuld von Fr. 1059 047.- mit ihrer vom Schuldner F anerkannten Forderung von Fr. 1645 000.-. Die von F hiegegen erhobene Einsprache wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. April 1997 ab. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die dagegen eingereichte Schuldbetreibungsbeschwerde ab aufgrund folgender

Erwägungen:

1. a) Sowohl der Schuldner F als auch die Bank X. stützen sich bei der Darlegung ihrer Ansicht auf BGE 79 III 119 ff. Das Bundesgericht legt in diesem Entscheid dar, unter welchen Umständen der Ersteigerer, der zugleich Gläubiger ist, den Steigerungspreis ganz oder zum Teil mit der Forderung «verrechnen» dürfe. Zunächst müssen somit die Kriterien erörtert werden, nach welchen der Ersteigerer von der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreisschuld ganz oder teilweise entbunden werden kann.

Die Versteigerung von Liegenschaften geschieht nach Art. 136 SchKG gegen Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten. Ist der Ersteigerer zugleich Gläubiger, so darf er unter Umständen den Steigerungspreis ganz oder zum Teil mit seiner Forderung «verrechnen». Dies folgt nach Ansicht des Bundesgerichts aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu werden braucht. In Anwendung dieses Grundsatzes den Ersteigerer von der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreisschuld ganz oder teilweise zu entbinden, ist aber nach BGE 79 III 121 nur statthaft, wenn von vornherein unzweifelhaft feststeht, dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis oder einen Teil davon im Falle seiner Bezahlung dem Ersteigerer zurückgeben müsste. Diese Voraussetzung ist wiederum nur dann erfüllt, wenn weder die Forderung noch das Grundpfand bestritten sind. In dem in BGE 79 III 119 ff. beurteilten Fall bestritt der Schuldner in einer nach Betreibungsrecht beachtlichen Weise die Forderung, kraft welcher der Ersteigerer von der Erlegung des Steigerungspreises befreit sein wollte. Demzufolge durfte das Betreibungsamt vor Erledigung des Streites über die Forderung auch nicht auf eine Begleichung oder aber zumindest auf eine Sicherstellung der Kaufpreisforderung verzichten.

b) Im vorliegenden Fall hat FE die Forderung der Bank X. im Betrage von Fr. 1645 000.- rechtskräftig anerkannt. Hingegen bestreitet er den 126 Bestand der Grundpfänder im 1. und 2. Rang. Zwar hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 auch den Bestand der Grundpfänder bejaht, jedoch ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund steht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unzweifelhaft fest, dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis im Falle seiner Bezahlung der Ersteigerin zurückgeben müsste. Die Bank X. kann somit aus den in BGE 79 III

119 ff. erwähnten Grundsätzen keine Befreiung von der sofortigen Bezahlung der Kaufpreisforderung ableiten.

c) Der entscheidende Unterschied zu dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid besteht nun aber vorliegend darin, dass, wie bereits mehrfach erwähnt, F die Forderung im Betrage von Fr. 1645 000.- rechtskräftig anerkannt hat. Gestützt auf Art. 120 OR kann die Bank somit eine Verrechnungserklärung abgeben. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs.

1 OR). Vorliegend sind diese Voraussetzungen zweifellos erfüllt, insbesondere ist auch das Merkmal der Gegenseitigkeit zu bejahen, denn Gläubiger der Kaufpreisforderung ist - trotz betreibungsamtlicher Versteigerung - F und nicht etwa das Betreibungsamt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass sich der Verrechnungsgegner F nicht im Konkurs befindet und demnach die in Art. 213 und Art. 214 SchKG statuierten Einschränkungen der Verrechenbarkeit hier keine Geltung erlangen. Vorliegend hat die Bank X. eine Grundpfandbetreibung angehoben, weshalb nichts gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen Normen von Art. 120 ff. OR spricht. Sind die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR in der vorliegenden Betreibung auf Grundpfandverwertung uneingeschränkt anwendbar, so durfte die Bank X ihre Forderung über Fr. 1645 000.- ohne weiteres mit der Kaufpreisschuld über Fr. 1059 047.- verrechnen. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen. SKA 97 26 Entscheid vom 30. Juni 1997

33 - Feststellung der Konkursmasse; Inventaraufnahme ( Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind auch streitige und zweifelhafte Ansprüche - in casu umstrittene Entschädigungsansprüche der konkursiten Mieterin aus wertvermehrenden Investitionen - aufzunehmen.

Erwägungen:

2. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution stattfinden kann, muss vorgängig sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt