Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 3 • KG GR PKG 1997 3 KI-generiert

Support Payment Limitation and Guardianship Fee Litigation Compensation

Geschäftsnummer PKG 1997 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The first case concerns a claim for support payments covering a period prior to the filing of the action, where the court determined that the claim's validity must be temporally limited according to the relevant statute, concluding that the claim for payments predating the one-year statutory period before filing should fail, thereby affirming the lower court's decision without needing to assess the defendant's capacity to pay. The second case involves an appeal concerning the denial of party compensation for proceedings before a guardianship authority committee, where the court held that challenging the legality of complex, non-straightforward guardianship fees, which involves fiscal interest of the authority, necessitates legal counsel, thus justifying compensation for the successful appellant under the relevant revised statute governing party compensation in guardianship matters.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 1 ZGB, Art. 58 EG, Art. 2 EGzZGB, Art. 122 ZPO, Art. 58 EGzZGB, Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB; Support Payment Limitation and Guardianship Fee Litigation Compensation: The second case involves an appeal concerning the denial of party compensation for proceedings before a guardianship authority committee, where the court held that challenging the legality of complex, non-straightforward guardianship fees, which involves fiscal interest of the authority, necessitates legal counsel, thus justifying compensation for the successful appellant under the relevant revised statute governing party compensation in guardianship matters.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Anwaltskosten Fristen Forderungseingabe Forderungsklage beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB

Cited as the legal basis to justify awarding the appellant an indemnity for costs incurred in the prior proceedings.

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gemessen erachtete und überträgt man diesen auf die Dauer eines Jahres vor

Klageeinreichung, gelangt man zu einem Betrag, der in der Grössenordnung

der zugesprochenen Summe liegt; wäre die Anspruchsberechtigung hingegen

nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern als mit dem Zeitpunkt des Beginns des

Massnahmenvollzugs beginnend betrachtet worden, hätte - ausgehend von als

zumutbar bezeichneten monatlichen Leistungen von 900 Franken - ein we-

sentlich höherer Betrag zugesprochen werden müssen. Es ist also wohl anzu-

nehmen, dass auch in dem dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde

liegenden Verfahren die zeitliche Begrenzung der Anspruchsberechtigung im

Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangte. Es ist denn auch

schlechterdings undenkbar, dass diese klare Bestimmung, die zum fraglichen

Zeitpunkt auch schon kommentiert worden war (das Bundesgericht hat in sei-

nem Urteil bereits aus der oben erwähnten Arbeit von Banzer zitiert), dis-

kussionslos übergangen worden sein könnte. Sie wurde aber offenbar von nie-

mandem in Frage gestellt, andernfalls sie mit Sicherheit auch noch im

Verfahren vor Bundesgericht Anlass zu Erörterungen gegeben hätte. Schliess-

lich ist auch die Tatsache, dass selbst der Rechtsvertreter der heutigen Klä-

gerin keinerlei Erklärung dafür zu geben vermag, welche andere, wenn nicht

die in der Literatur einhellig vertretene Bedeutung der in Art. 279 Abs. 1 ZGB

enthaltene Formulierung zukommen könnte, ein deutliches Indiz dafür, dass

die fragliche Norm eben in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern eine

absolut klare Rechtslage schafft. Für das Kantonsgericht gibt es jedenfalls kei-

nen Zweifel, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden

ist, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass der am 13. März 1995

beim Vermittleramt angemeldeten Klage, mit welcher Unterstützungsbeiträ-

ge zurückgefordert werden, welche der Gemeinde X im Zeitraum von 25. Juni

1991 bis zum 10. Dezember 1992 belastet worden sind, kein Erfolg beschieden

sein kann. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das angefochtene Ur-

teil zu bestätigen, ohne dass noch beurteilt werden muss, ob die Leistungs-

fähigkeit des Beklagten eine Verpflichtung zur Übernahme von vom Gemein-

wesen erbrachten Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde.

ZF 97 21 Urteil vom 17. Juni 1997

3 - Vormundschaftsrecht; zum Anspruch des Betroffenen

auf eine Parteientschädigung (Art. 58 EG zum ZGB).

Erwägungen:

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob

die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht einen Parteientschädigungs-

anspruch für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss aber-

kannte; in den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unbestritten.

2. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Berufungsklägers

auf Entschädigung der ihm durch die Erhebung des Rechtsmittels

entstandenen ausseramtlichen Kosten verneint. Sie berief sich dabei auf

Art. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 122 ZPO und argumentierte,

dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei.

a) Vorab stellt sich die Frage, welche gesetzliche

Bestimmung hinsichtlich der aussergerichtlichen Kostenfolge anwendbar

ist. Gemäss Art. 58 EGzZGB der am 1. Dezember 1994 in Kraft

getretenen Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch kann sich der von einer vormundschaftlichen

Massnahme Betroffene durch eine hand- lungsfähige Person eigener

Wahl mit gutem Leumund vertreten lassen (Abs. 1). Nötigenfalls kann

auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wer- den. Diesfalls

richten sich die Voraussetzungen dafür, die Art der Bestellung und die

Kostenfolge nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Abs. 2).

Schliesslich erlaubt es Abs. 3 dieses Artikels den Vormundschaftsbehör-

den, den Betroffenen eine Parteientschädigung für Kosten und Auslagen,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vormundschaftlichen

Verfahren entstanden sind, zuzusprechen. Nach Abs. 4 gelten die

erwähnten Bestim- mungen für die Verfahren vor allen Instanzen. Den

Rechtsmittelinstanzen wird zusätzlich ermöglicht, Kosten und

Parteientschädigungen den Vorin- stanzen zu überbinden (Abs. 4). Die

alte kantonale Vormundschaftsordnung sah die Möglichkeit der

Rechtsverbeiständung ebenfalls vor, ohne sich indes mit der Frage der

Parteientschädigung zu befassen (aArt. 83a EGzZGB). Anlässlich der

Revision wurde nun ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, eine

Parteientschädigung an die Betroffenen durch die Vormundschafts-

behörden und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zuzusprechen,

sofern die ausseramtlichen Kosten und Auslagen in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Zu den Parteikosten

zählen unter ande- rem auch die Kosten des beauftragten Anwaltes. In

der Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Revision des

EGzZGB wird ausgeführt, die neue Regelung entspreche der heutigen

rechtsstaatlichen Auffassung. Jedes Verfahrensgesetz kenne heute die

Bestimmung, dass ein Bürger zu entschä- digen sei, sofern er zu Unrecht

durch staatliche Massnahmen Nachteile erlit- ten habe. Desgleichen sei

es üblich, dass Rechtsmittelinstanzen solche Ko- sten auch der

Vorinstanz überbinden könnten (Heft Nr. 10/1992-93, S. 569). Mithin

verfügt nunmehr das kantonale Vormundschaftsrecht über eine eige- ne

Kostenordnung, ohne dass auf die Verweisung in Art. 2 EGzZGB zurück-

gegriffen werden muss.

b) Materiell ging es im vorinstanzlichen Verfahren um die

Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren

vollumfäng- lich rechtmässig waren, was vom Bezirksgerichtsausschuss

letztlich verneint worden ist. Gebühren stellen eine öffentliche Abgabe

dar und unterstehen

damit dem Legalitätsprinzip. Ferner ist bei der Bemessung von

Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Ob

die von der Vormundschaftsbehörde verlangten Gebühren diese

Prinzipien verletzten, kann nicht als einfache, allgemeinverständliche

und allgemein zugängliche Frage erachtet werden. Die Materie ist

vielmehr von einer Komplexität, wel- che zumindest im vorliegenden Fall

den Beizug einer rechtskundigen Person notwendig erscheinen lässt.

Dies erhellt nicht zuletzt daraus, dass sich die Vorinstanz ausführlich

mit dieser Thematik auseinandersetzte und einge- hend dazu Stellung

nahm. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens bildete

allein die Rechtmässigkeit der beschlossenen Gebühr im Verhältnis zur

von der Vormundschaftsbehörde erbrachten, objektiv bezif- ferbaren

Leistung. Dabei ging es allein um eigenes, fiskalisches Interesse der

Vormundschaftsbehörde. Wesentliche Interessen des Berufungsklägers,

wie beispielsweise die Beistandschaft an sich, lagen nicht im Streit. Es

handelt sich damit vorliegend um einen typischen Fall, welcher einen

Entschädi- gungsanspruch gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB

begründet. Die Vor- mundschaftsbehörde ist nun diejenige Partei, welche

sich erfolglos gegen das durch den Berufungskläger erhobene

Rechtsmittel zur Wehr gesetzt hat. Sie hat die Kosten zu vertreten und ist

- dem Verursacherprinzip Rechnung tra- gend - dafür

entschädigungspflichtig. Der Berufungskläger, der erfolgreich gegen

den Gebührenbeschluss opponiert hat, ist für seine dadurch entstan-

denen Umtriebe schadlos zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des

Kantonsgerichtes ist in der Regel die Entschädigung an eine obsiegende

Par- tei, welche durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde,

aufgrund der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltverbandes

festzusetzen (PKG 1989 Nr. 11; PKG 1986 Nr. 11). Der Parteivertreter

macht für das vorinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von acht

Arbeitsstunden gel- tend. Wie der detaillierten Honorarnote zu

entnehmen ist, ist der anwaltli- che Aufwand zum überwiegenden Teil

durch die Gegenstand der Beschwer- de bildenden Probleme verursacht

worden. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Gebührenfrage um eine

Materie, die nicht leicht zugänglich ist und in- tensivere

Nachforschungen benötigen kann. Das Kantonsgericht erachtet daher

den getätigten Arbeitsaufwand wie im übrigen auch die Auslagen als

gerechtfertigt. Die Berufung ist daher gutzuheissen und dem

Berufungsklä- ger für die Umtriebe für das vorinstanzliche Verfahren

eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1576.20 zuzusprechen.

ZF 97 10 Urteil vom 11. März 1997