Support Payment Limitation and Guardianship Fee Litigation Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe first case concerns a claim for support payments covering a period prior to the filing of the action, where the court determined that the claim's validity must be temporally limited according to the relevant statute, concluding that the claim for payments predating the one-year statutory period before filing should fail, thereby affirming the lower court's decision without needing to assess the defendant's capacity to pay. The second case involves an appeal concerning the denial of party compensation for proceedings before a guardianship authority committee, where the court held that challenging the legality of complex, non-straightforward guardianship fees, which involves fiscal interest of the authority, necessitates legal counsel, thus justifying compensation for the successful appellant under the relevant revised statute governing party compensation in guardianship matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 279 Abs. 1 ZGB, Art. 58 EG, Art. 2 EGzZGB, Art. 122 ZPO, Art. 58 EGzZGB, Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB; Support Payment Limitation and Guardianship Fee Litigation Compensation: The second case involves an appeal concerning the denial of party compensation for proceedings before a guardianship authority committee, where the court held that challenging the legality of complex, non-straightforward guardianship fees, which involves fiscal interest of the authority, necessitates legal counsel, thus justifying compensation for the successful appellant under the relevant revised statute governing party compensation in guardianship matters.
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KI-generiertCited as the legal basis to justify awarding the appellant an indemnity for costs incurred in the prior proceedings.
Volltext
gemessen erachtete und überträgt man diesen auf die Dauer eines Jahres vor
Klageeinreichung, gelangt man zu einem Betrag, der in der Grössenordnung
der zugesprochenen Summe liegt; wäre die Anspruchsberechtigung hingegen
nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern als mit dem Zeitpunkt des Beginns des
Massnahmenvollzugs beginnend betrachtet worden, hätte - ausgehend von als
zumutbar bezeichneten monatlichen Leistungen von 900 Franken - ein we-
sentlich höherer Betrag zugesprochen werden müssen. Es ist also wohl anzu-
nehmen, dass auch in dem dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde
liegenden Verfahren die zeitliche Begrenzung der Anspruchsberechtigung im
Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangte. Es ist denn auch
schlechterdings undenkbar, dass diese klare Bestimmung, die zum fraglichen
Zeitpunkt auch schon kommentiert worden war (das Bundesgericht hat in sei-
nem Urteil bereits aus der oben erwähnten Arbeit von Banzer zitiert), dis-
kussionslos übergangen worden sein könnte. Sie wurde aber offenbar von nie-
mandem in Frage gestellt, andernfalls sie mit Sicherheit auch noch im
Verfahren vor Bundesgericht Anlass zu Erörterungen gegeben hätte. Schliess-
lich ist auch die Tatsache, dass selbst der Rechtsvertreter der heutigen Klä-
gerin keinerlei Erklärung dafür zu geben vermag, welche andere, wenn nicht
die in der Literatur einhellig vertretene Bedeutung der in Art. 279 Abs. 1 ZGB
enthaltene Formulierung zukommen könnte, ein deutliches Indiz dafür, dass
die fragliche Norm eben in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern eine
absolut klare Rechtslage schafft. Für das Kantonsgericht gibt es jedenfalls kei-
nen Zweifel, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden
ist, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass der am 13. März 1995
beim Vermittleramt angemeldeten Klage, mit welcher Unterstützungsbeiträ-
ge zurückgefordert werden, welche der Gemeinde X im Zeitraum von 25. Juni
1991 bis zum 10. Dezember 1992 belastet worden sind, kein Erfolg beschieden
sein kann. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das angefochtene Ur-
teil zu bestätigen, ohne dass noch beurteilt werden muss, ob die Leistungs-
fähigkeit des Beklagten eine Verpflichtung zur Übernahme von vom Gemein-
wesen erbrachten Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde.
ZF 97 21 Urteil vom 17. Juni 1997
3 - Vormundschaftsrecht; zum Anspruch des Betroffenen
auf eine Parteientschädigung (Art. 58 EG zum ZGB).
Erwägungen:
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob
die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht einen Parteientschädigungs-
anspruch für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss aber-
kannte; in den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unbestritten.
2. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Berufungsklägers
auf Entschädigung der ihm durch die Erhebung des Rechtsmittels
entstandenen ausseramtlichen Kosten verneint. Sie berief sich dabei auf
Art. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 122 ZPO und argumentierte,
dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei.
a) Vorab stellt sich die Frage, welche gesetzliche
Bestimmung hinsichtlich der aussergerichtlichen Kostenfolge anwendbar
ist. Gemäss Art. 58 EGzZGB der am 1. Dezember 1994 in Kraft
getretenen Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch kann sich der von einer vormundschaftlichen
Massnahme Betroffene durch eine hand- lungsfähige Person eigener
Wahl mit gutem Leumund vertreten lassen (Abs. 1). Nötigenfalls kann
auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wer- den. Diesfalls
richten sich die Voraussetzungen dafür, die Art der Bestellung und die
Kostenfolge nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Abs. 2).
Schliesslich erlaubt es Abs. 3 dieses Artikels den Vormundschaftsbehör-
den, den Betroffenen eine Parteientschädigung für Kosten und Auslagen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vormundschaftlichen
Verfahren entstanden sind, zuzusprechen. Nach Abs. 4 gelten die
erwähnten Bestim- mungen für die Verfahren vor allen Instanzen. Den
Rechtsmittelinstanzen wird zusätzlich ermöglicht, Kosten und
Parteientschädigungen den Vorin- stanzen zu überbinden (Abs. 4). Die
alte kantonale Vormundschaftsordnung sah die Möglichkeit der
Rechtsverbeiständung ebenfalls vor, ohne sich indes mit der Frage der
Parteientschädigung zu befassen (aArt. 83a EGzZGB). Anlässlich der
Revision wurde nun ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, eine
Parteientschädigung an die Betroffenen durch die Vormundschafts-
behörden und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zuzusprechen,
sofern die ausseramtlichen Kosten und Auslagen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Zu den Parteikosten
zählen unter ande- rem auch die Kosten des beauftragten Anwaltes. In
der Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Revision des
EGzZGB wird ausgeführt, die neue Regelung entspreche der heutigen
rechtsstaatlichen Auffassung. Jedes Verfahrensgesetz kenne heute die
Bestimmung, dass ein Bürger zu entschä- digen sei, sofern er zu Unrecht
durch staatliche Massnahmen Nachteile erlit- ten habe. Desgleichen sei
es üblich, dass Rechtsmittelinstanzen solche Ko- sten auch der
Vorinstanz überbinden könnten (Heft Nr. 10/1992-93, S. 569). Mithin
verfügt nunmehr das kantonale Vormundschaftsrecht über eine eige- ne
Kostenordnung, ohne dass auf die Verweisung in Art. 2 EGzZGB zurück-
gegriffen werden muss.
b) Materiell ging es im vorinstanzlichen Verfahren um die
Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren
vollumfäng- lich rechtmässig waren, was vom Bezirksgerichtsausschuss
letztlich verneint worden ist. Gebühren stellen eine öffentliche Abgabe
dar und unterstehen
damit dem Legalitätsprinzip. Ferner ist bei der Bemessung von
Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Ob
die von der Vormundschaftsbehörde verlangten Gebühren diese
Prinzipien verletzten, kann nicht als einfache, allgemeinverständliche
und allgemein zugängliche Frage erachtet werden. Die Materie ist
vielmehr von einer Komplexität, wel- che zumindest im vorliegenden Fall
den Beizug einer rechtskundigen Person notwendig erscheinen lässt.
Dies erhellt nicht zuletzt daraus, dass sich die Vorinstanz ausführlich
mit dieser Thematik auseinandersetzte und einge- hend dazu Stellung
nahm. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens bildete
allein die Rechtmässigkeit der beschlossenen Gebühr im Verhältnis zur
von der Vormundschaftsbehörde erbrachten, objektiv bezif- ferbaren
Leistung. Dabei ging es allein um eigenes, fiskalisches Interesse der
Vormundschaftsbehörde. Wesentliche Interessen des Berufungsklägers,
wie beispielsweise die Beistandschaft an sich, lagen nicht im Streit. Es
handelt sich damit vorliegend um einen typischen Fall, welcher einen
Entschädi- gungsanspruch gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB
begründet. Die Vor- mundschaftsbehörde ist nun diejenige Partei, welche
sich erfolglos gegen das durch den Berufungskläger erhobene
Rechtsmittel zur Wehr gesetzt hat. Sie hat die Kosten zu vertreten und ist
- dem Verursacherprinzip Rechnung tra- gend - dafür
entschädigungspflichtig. Der Berufungskläger, der erfolgreich gegen
den Gebührenbeschluss opponiert hat, ist für seine dadurch entstan-
denen Umtriebe schadlos zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Kantonsgerichtes ist in der Regel die Entschädigung an eine obsiegende
Par- tei, welche durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde,
aufgrund der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltverbandes
festzusetzen (PKG 1989 Nr. 11; PKG 1986 Nr. 11). Der Parteivertreter
macht für das vorinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von acht
Arbeitsstunden gel- tend. Wie der detaillierten Honorarnote zu
entnehmen ist, ist der anwaltli- che Aufwand zum überwiegenden Teil
durch die Gegenstand der Beschwer- de bildenden Probleme verursacht
worden. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Gebührenfrage um eine
Materie, die nicht leicht zugänglich ist und in- tensivere
Nachforschungen benötigen kann. Das Kantonsgericht erachtet daher
den getätigten Arbeitsaufwand wie im übrigen auch die Auslagen als
gerechtfertigt. Die Berufung ist daher gutzuheissen und dem
Berufungsklä- ger für die Umtriebe für das vorinstanzliche Verfahren
eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1576.20 zuzusprechen.
ZF 97 10 Urteil vom 11. März 1997