Violation of Right to be Heard in Serious Bodily Harm Case Due to Exclusion from Site Inspection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a conviction for negligent serious bodily harm, where the appellant argued his right to be heard was violated because he and his counsel were excluded from a crucial site inspection and the subsequent informal questioning of an informant regarding alternative routes to the property. The court found that excluding the appellant from a site inspection and denying him the opportunity to comment on the evidence gathered—specifically regarding the feasibility of an alternative, safer route—constituted a clear violation of the fundamental right to a fair hearing, as these findings directly supported the conviction, thus necessitating the reversal of the judgment and the remand of the case for a new trial where a repeat inspection and formal witness testimony must occur with the appellant's participation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 BV, Art. 76c StPO; Violation of Right to be Heard in Serious Bodily Harm Case Due to Exclusion from Site Inspection: The court found that excluding the appellant from a site inspection and denying him the opportunity to comment on the evidence gathered—specifically regarding the feasibility of an alternative, safer route—constituted a clear violation of the fundamental right to a fair hearing, as these findings directly supported the conviction, thus necessitating the reversal of the judgment and the remand of the case for a new trial where a repeat inspection and formal witness testimony must occur with the appellant's participation.
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KI-generiertCited in the description of the rights allegedly violated, which led to the appeal being upheld and the case being remanded for a new assessment.
Cited in the description of the rights allegedly violated, which led to the appeal being upheld and the case being remanded for a new assessment.
Volltext
gründung in italienischer Sprache zu verstehen. Dem ist zu entgegnen, dass der Richter im italienischsprachigen Kreis praxisgemäss nicht gehalten ist, für Deutschsprachige das Urteil in Deutsch auszufertigen (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 316).
Soweit rechtlich überhaupt von Bedeutung, wird schliesslich der tatsächliche Einwand des Berufungsklägers, er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung des Urteils nicht leisten, durch die Akten widerlegt. Nachdem der Berufungskläger gemäss eigener Darlegung nach wie vor als Jurist beratend tätig ist und für das Steuerjahr 1995 provisorisch mit einem Einkommen von Fr. 163 500.- veranlagt worden ist, ist nicht glaubwürdig, dass er heute die bescheidenen Mittel für eine Übersetzung eines 10seitigen Schriftstücks in eine andere Amtssprache des Kantons nicht aufzubringen vermag. SB 97 45 Urteil vom 26. August 1997
Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 abgeschrieben, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 1997 nicht eingetreten wurde.
27 - Rechtliches Gehör des Angeschuldigten; Recht des Angeschuldigten, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (Art. 4 BV; Art. 76c StPO). Ein vom Gericht ohne Mitwirkungsund Äusserungsmöglichkeit des Angeschuldigten durchgeführter Augenschein und die formlose Befragung einer Auskunftsperson sind unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte zu wiederholen (erneuter Augenschein, Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge).
Erwägungen:
1. Der Berufungskläger lässt durch seinen Rechtsvertreter unter anderem vorbringen, dass der Kreisgerichtsausschuss an der Unfallstelle einen Augenschein durchgeführt habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen. Überdies habe sich die Vorinstanz bei einer nicht namentlich genannten Person, die offenbar eine Nachbarparzelle bewirtschafte, darüber erkundigt, wie das dortige Wiesland sonst noch erreicht werden könne, wobei sie es unterlassen habe, die entsprechenden Auskünfte aktenkundig zu machen und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zu ermöglichen, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Sowohl das Ergebnis des Augenscheins wie die zusätzlich eingeholten Auskünfte seien schliesslich herangezogen worden, um den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu begründen. All dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und müsse für sich allein bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Auf diese Rügen ist im folgenden vorab einzugehen.
2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 383,118 Ia 19).
3. Dem vorinstanzlichen Urteil kann auf den Seiten 10 und
11 tatsächlich entnommen werden, dass der Kreisgerichtsausschuss einen Augenschein durchgeführt und dabei Erkenntnisse gewonnen hat, wonach sich an der Unfallstelle ein Abbiegemanöver mit einem langsamen landwirtschaftlichen Fahrzeug, wie es der Angeklagte ausgeführt habe, nicht verantworten lasse. Die Ausführungen auf Seite
11 des angefochtenen Urteils zeigen überdies, dass die dort erwähnten Erkundigungen beim Gericht den Eindruck erweckten, der Angeklagte könnte im hier interessierenden Gebiet durch Inkaufnahme eines geringen, ohne weiteres zumutbaren Umweges auf weit weniger gefahrenträchtige Art und Weise auf sein Wiesland gelangen; dadurch hätte sich der Unfall vermeiden lassen. Der Angeklagte und sein Verteidiger blieben, was unbestritten ist, sowohl vom Augenschein wie von der Befragung der Auskunftsperson ausgeschlossen, und es war ihnen auch verwehrt, sich wenigstens nachträglich zum Ergebnis der zusätzlich erhobenenen, für den Entscheid offenkundig massgeblichen Beweise vernehmen zu lassen. Darin liegt nach dem Gesagten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Da diese Mängel durch das Berufungsverfahren nicht geheilt werden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kreisgerichtsausschuss wird einen neuen Augenschein durchzuführen und überdies jene Person als Zeugen zu befragen haben, von welcher die Vorinstanz offenbar Auskunft darüber erhielt, wie man noch auf andere Weise, als es der Angeklagte getan habe, auf die zu bewirtschaftende Wiese gelangen könne. Dabei ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, an beiden Beweiserhebungen teilzunehmen. SB 97 Urteil vom 21. Mai
11 1997