Appeal Concerning Unlawfully Obtained Evidence, Language Rights, and Evidentiary Procedures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal challenging a prior conviction and acquittal, where the main issue was the inadmissibility of unlawfully obtained evidence from a blood test, balancing the state's interest in effective prosecution against the appellant's fundamental rights, ultimately upholding the acquittal on the drunk driving charge due to the illegally obtained evidence, while affirming the conviction for obstructing the blood test and the penalty imposed. Additionally, the court addressed a separate appeal regarding procedural rights, specifically the right to be heard in the correct language, finding that the appellant forfeited the right to object to the proceedings being held in a language they allegedly did not fully understand by failing to raise objections earlier during the investigation and trial despite receiving official documents in that language and having the opportunity and means to secure a translator. The court also dismissed a claim regarding the right to participate in an on-site inspection and informal questioning, ruling that the initial inspection and informal questioning must be repeated with the appellant's participation and the informant questioned formally as a witness to protect their rights to participate in evidence gathering and comment on it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 Abs. 3 SVG, Art. 142 Abs. 1 StPO, Art. 346 StGB, Art. 48 StPO, Art. 4 BV, Art. 76c StPO; Appeal Concerning Unlawfully Obtained Evidence, Language Rights, and Evidentiary Procedures: Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil materiell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen fristund formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten.
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gewesen wäre. Bezüglich der durchzuführenden Interessenabwägung kann auf die bereits oben ausgeführte Gegenüberstellung von Interessen verwiesen werden. Das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an einer effizienten und wirkungsvollen Strafverfolgung rechtfertigt die Verwertung des vorliegend unrechtmässig erfolgten Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsbeklagten angesichts der gegebenen Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gesetz selber andere Handhabe gegen renitentes Verhalten bietet (Art. 91 Abs. 3 SVG), in keiner Weise. Das unrechtmässig erlangte Beweismittel des Resultats der durchgeführten Blutprobe darf daher aufgrund höherrangiger Interessen des Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt werden.
Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheides ist daher resultatmässig zuzustimmen; der Berufungsbeklagte wurde zu Recht von der Anklage des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen und ansonsten (unter anderem) der vollendeten Vereitelung der Blutprobe schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Strafzumessung erfolgte im Rahmen des durch die Anklagebehörde geltend gemachten Masses und wurde auch nicht angefochten. Die Berufung ist in diesem Sinne vollumfänglich abzuweisen. SB 97 29 Urteil vom 5. August 1997
26 - Verfahrenssprache; zu den Rechten und Pflichten des anderssprachigen Angeschuldigten.
Erwägungen:
1. Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil materiell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen fristund formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten.
Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet, der Berufungskläger sei wegen seiner ungenügenden Italienischkenntnisse nicht in der Lage, sich vor einem italienischsprachigen Gericht gegen eine in Italienisch abgefasste Anklage zu verteidigen und sich gegen ein italienisch abgefasstes Urteil zu wehren. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich, es sei die Verhandlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Misox - unter Wahrung seiner Verfahrensrechte - zu wiederholen. Auch dies ist zulässig. Die strafrechtliche Berufung hat zwar in der Regel reformatorische Wirkung; das Urteil der
Berufungsinstanz tritt an die Stelle jenes der Vorinstanz und erwächst allein in Rechtskraft. Handelt es sich hingegen um erhebliche Verfahrensmängel, namentlich um Verweigerungen des rechtlichen Gehörs, die im Berufungsverfahren nicht geheilt worden sind - sei es, dass sie dort wegen ihrer Natur nicht heilbar sind, sei es, dass die Berufungsinstanz aus anderen Gründen keine Heilung veranlasst hat - so ist eine Rückweisung an die Vorinstanz denkbar. Vorliegend wäre eine Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs nicht schon allein dadurch erfolgt, dass der Berufungskläger Gelegenheit hatte, sich mittels der Berufung in seiner Muttersprache zu äussern. Der Angeklagte muss auch in die Lage versetzt sein, vor Gericht persönlich zu erscheinen und von der gegen ihn erhobenen Anklage Kenntnis nehmen zu können. Diesem Anspruch wird durch die blosse Tatsache, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Berufung genutzt hat, nicht ohne weiteres Genüge getan.
2. Der Berufungskläger räumt ein, durch ausschliesslich eigenes Verschulden die Gerichtsverhandlung vom 12. Juni 1997 verpasst zu haben. Er macht indes geltend, sein Anspruch, gehört zu werden, sei deshalb verletzt worden, weil er sich als Angeschuldigter nicht habe zur Sache äussern können. Bei Anwesenheit vor Gericht hätte dies durch Beizug eines Übersetzers bewerkstelligt werden müssen. Dabei wird zweierlei übersehen. Wohl beinhaltet der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht nur zu hören und gehört zu werden, sondern auch
- in sprachlichem Sinne - zu verstehen und verstanden zu werden. Der Grund, warum sich der Angeklagte vor Schranken des Kreisgerichtsausschusses nicht äussern konnte, liegt jedoch nicht darin, dass er angeblich kein Italienisch versteht oder die Vorinstanz nicht dafür gesorgt hat, dass er von der Anklage und dem Lauf des Gerichtsverfahrens gebührend Kenntnis nehmen konnte, sondern allein in der Tatsache, dass er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Wer rechtswirksam vorgeladen worden ist und verstanden hat, worum es dabei geht, kann bei unentschuldigter Absenz nicht mit Erfolg geltend machen, an der Verhandlung seien seine Verfahrensrechte verletzt worden. Wer nicht gehört werden will und im nachhinein Gehörsverletzung durch Gebrauch einer ihm nicht geläufigen Sprache rügt, argumentiert in Widerspruch zum eigenen Handeln und damit rechtsmissbräuchlich. Von einer Gehörsverletzung kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein.
Der Vorhalt, die Vorinstanz hätte einen Übersetzer beiziehen müssen, geht aus einem weiteren Grund ins Leere. Der Berufungskläger hat eigenem Eingeständnis zufolge verstanden, auf welchen Zeitpunkt, an welchem Ort und weswegen er von der Vorinstanz vorgeladen worden ist. Angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass er das 6seitige untersuchungsrichterliche Einvernahmeprotokoll in Italienisch selbst gelesen und unterschriftlich für richtig befunden hat, ist erwiesen, dass er auch bei weitem genügend Italienisch versteht, um festzustellen, dass in der Vorladung zudem
eine Übersetzerin aufgeboten worden ist. Diese hat denn auch - im Gegensatz zum Angeklagten - der Vorladung Folge geleistet. Es ist mithin festzustellen, dass die Vorinstanz die notwendige und erforderliche Massnahme getroffen hat, um bei der Verhandlung allfällige Verständigungsschwierigkeiten zu begegnen. Soweit sie den Aspekt der unterschiedlichen Sprache des Gerichts und des Angeklagten betreffen, waren damit die Verfahrensrechte des Angeklagten gewahrt.
Ganz allgemein ist dem erstmals mit Berufung erhobenen Einwand, der Angeklagte verstehe nicht Italienisch, entgegenzuhalten, dass der solchermassen Beschwerte nach ständiger Rechtsprechung sofort opponieren und nötigenfalls Beschwerde führen muss (vgl. PKG 1990 Nr. 36; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A. Chur 1996, S. 195 f. und dortige Zitate). Nach der Aktenlage wurde der Berufungskläger erstmals am
27. August 1996 mit der Tatsache konfrontiert, dass die Verfahrenssprache Italienisch war, hat doch der Untersuchungsrichter, mit Blick auf die örtliche Gerichtszuständigkeit am Begehungsort im Kreis Misox (Art. 346 StGB, Art. 48 StPO) und der dort herrschenden Amtssprache Italienisch, das Protokoll in Italienisch verfasst. Dagegen hat der Angeschuldigte weder dannzumal noch später Einwände erhoben. Gegenteils hat er mit seiner Unterschrift unter das sechsseitige Dokument bestätigt, dass das in Italienisch abgefasste Protokoll richtig ist und damit einerseits bekundet, dass er genügend Italienisch versteht. Darüber hinaus hat der Angeschuldigte mit seiner Schlussbemerkung, er trage sich mit dem Gedanken, einen italienischsprachigen Verteidiger beizuziehen, dem Untersuchungsrichter zu verstehen gegeben, dass er das Sprachproblem, sofern es denn eines gab, selbst lösen würde. Diese Absicht hat der Angeschuldigte wiederholt, als er den Untersuchungsrichter am 18. Januar 1997 um eine Fristerstreckung für Akteneinsicht und Ergänzungsanträge ersucht hat. Auch später im Anklagestadium war keine Veranlassung gegeben, einen Übersetzer zu bestellen, hat doch der Berufungskläger die in Italienisch abgefasste Anklageverfügung und Anklageschrift widerspruchslos entgegengenommen. Schliesslich hat er sich auch zu Beginn des Gerichtsverfahrens gegen die italienische Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gewehrt. Angesichts der Untätigkeit des Angeklagten während zehn Monaten, in welcher Zeit ihm vier Dokumente von einiger Komplexität in einer ihm angeblich nicht geläufigen Sprache zugekommen sind, kann man sich sogar fragen, ob es notwendig war, ihm für die Verhandlung vor der Vorinstanz einen Übersetzer zu bestellen. Die Rüge, es sei mit ihm in einer ihm unverständlichen Sprache verkehrt worden, ist jedenfalls lange verspätet.
3. Der Berufungskläger bringt sodann vor, es sei ihm trotz gewisser Italienischkenntnisse unmöglich, das Urteil und vor allem dessen Be-
gründung in italienischer Sprache zu verstehen. Dem ist zu entgegnen, dass der Richter im italienischsprachigen Kreis praxisgemäss nicht gehalten ist, für Deutschsprachige das Urteil in Deutsch auszufertigen (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 316).
Soweit rechtlich überhaupt von Bedeutung, wird schliesslich der tatsächliche Einwand des Berufungsklägers, er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung des Urteils nicht leisten, durch die Akten widerlegt. Nachdem der Berufungskläger gemäss eigener Darlegung nach wie vor als Jurist beratend tätig ist und für das Steuerjahr 1995 provisorisch mit einem Einkommen von Fr. 163 500.- veranlagt worden ist, ist nicht glaubwürdig, dass er heute die bescheidenen Mittel für eine Übersetzung eines 10seitigen Schriftstücks in eine andere Amtssprache des Kantons nicht aufzubringen vermag. SB 97 45 Urteil vom 26. August 1997
Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 abgeschrieben, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 1997 nicht eingetreten wurde.
27 - Rechtliches Gehör des Angeschuldigten; Recht des Angeschuldigten, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (Art. 4 BV; Art. 76c StPO). Ein vom Gericht ohne Mitwirkungsund Äusserungsmöglichkeit des Angeschuldigten durchgeführter Augenschein und die formlose Befragung einer Auskunftsperson sind unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte zu wiederholen (erneuter Augenschein, Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge).
Erwägungen:
1. Der Berufungskläger lässt durch seinen Rechtsvertreter unter anderem vorbringen, dass der Kreisgerichtsausschuss an der Unfallstelle einen Augenschein durchgeführt habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen. Überdies habe sich die Vorinstanz bei einer nicht namentlich genannten Person, die offenbar eine Nachbarparzelle bewirtschafte, darüber erkundigt, wie das dortige Wiesland sonst noch erreicht werden könne, wobei sie es unterlassen habe, die entsprechenden Auskünfte aktenkundig zu machen und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zu ermöglichen, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Sowohl das Ergebnis des Augenscheins wie die zusätzlich eingeholten Auskünfte seien schliesslich