Traffic Conviction Appeal and Lawfulness of Forced Blood Sampling in Drunk Driving Cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe first situation involves an appeal challenging a traffic conviction, where the appellant argued that road sections deemed unsuitable for overtaking should be specifically signed, which the court rejected as inconsistent with existing traffic law emphasizing individual driver responsibility to assess overtaking legality based on all rules, confirming the conviction because the appellant admittedly overtook in an unobservable left curve, concluding this constituted a gross traffic violation. The second, more substantial part addresses the lawfulness of forced blood sampling in drunk driving cases, where the court reasoned that while forced blood testing is a significant intrusion on personal integrity requiring a legal basis and proportionality, the relevant statutes provide sufficient grounds, but that repeated offenses alone do not automatically constitute the "important reasons" necessary under regulations to compel sampling against resistance; consequently, in the specific case where blood was taken forcibly after a negative breath test and prior conviction, the court found the forced blood sample was illegally obtained and inadmissible, leading to an acquittal on the drunk driving charge but upholding a conviction for obstructing the blood sample procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 35 SVG, Art. 55 SVG, Art. 138 VZV, Art. 138 Abs. 5 VZV, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 3 SVG; Traffic Conviction Appeal and Lawfulness of Forced Blood Sampling in Drunk Driving Cases: The second, more substantial part addresses the lawfulness of forced blood sampling in drunk driving cases, where the court reasoned that while forced blood testing is a significant intrusion on personal integrity requiring a legal basis and proportionality, the relevant statutes provide sufficient grounds, but that repeated offenses alone do not automatically constitute the "important reasons" necessary under regulations to compel sampling against resistance; consequently, in the specific case where blood was taken forcibly after a negative breath test and prior conviction, the court found the forced blood sample was illegally obtained and inadmissible, leading to an acquittal on the drunk driving charge but upholding a conviction for obstructing the blood sample procedure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found the appeal had to be dismissed because the appellant violated this article by overtaking in an unsafe curve.
This article was mentioned as the applicable law for the offense of frustrating a blood sample.
This article, regarding the conditions for mandatory blood tests, was central to the court's analysis concerning the inadmissibility of the evidence (the blood sample).
Cited to confirm that the appeal could be based solely on procedural violations concerning the right to be heard.
Volltext
diglich ein abstrakter Gefährdungstatbestand vorliegt. Der
Beschwerdefüh- rer macht geltend, ein Strassenabschnitt, der als nicht
überholungswürdig be- urteilt werde, müsse mit entsprechender
Signalisierung gekennzeichnet wer- den. Er verkennt dabei, dass ein
derartiges Vorgehen gerade nicht dem System der heute geltenden
Überholregeln entspricht. Insbesondere kann der Kantonspolizei nicht
zugemutet werden, dass sie sämtliche Strassenab- schnitte auf ihre
Überholwürdigkeit prüft und auch jeweils kurze Abschnit- te
dementsprechend signalisiert. Es wäre im übrigen wohl nicht möglich,
sämtliche gefährlichen Strassenabschnitte ausnahmslos zu erfassen.
Viel- mehr wird im Strassenverkehrsrecht auf die Eigenverantwortung
des einzel- nen Verkehrsteilnehmers abgestellt, der in jeder konkreten
Situation anhand sämtlicher Überholregeln abzuwägen hat, ob ein
Überholmanöver erlaubt ist oder nicht. Das Vorliegen einer gestrichelten
Sicherheitslinie bedeutet nicht, dass ein Überholen absolut gestattet ist,
wie dies auch das Bundesgericht im zitierten BGE 109 IV 135f
festgehalten hat.
Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer
unüber- sichtlichen Linkskurve ein anderes Fahrzeug überholt und sein
Überhol- manöver frühestens im Scheitelpunkt der fraglichen
unübersichtlichen Kurve beziehungsweise erst nach dem Kurvenende
abgeschlossen hat, steht fest, dass er gegen Art. 35 SVG verstossen und
sich einer groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht hat. Das
vorinstanzliche Urteil ist somit zu schüt- zen und die Berufung ist aus
diesem Grunde vollumfänglich abzuweisen.
SB 97 46 Urteil vom 20. August 1997
25 - Fahren in angetrunkenem Zustand; Vereitelung der
Blutprobe; Konkurrenzfragen (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG).
Feststellung der Angetrunkenheit ( Art. 55 SVG, Art. 138
VZV); zur Voraussetzung des Vorliegens wichtiger
Gründe für eine zwangsweise Durchführung der Blut-
probe (Art. 138 Abs. 5 VZV). Verbot der Verwertung ei-
ner - mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne
von Art. 138 Abs. 5 VZV - rechtswidrig erlangten Blut-
probe.
Aus den Erwägungen:
%0.a) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug
führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft. Der gleichen Strafandrohung untersteht, wer sich vorsätzlich
einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er
rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung
widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt
(Art. 91 Abs. 3 SVG).
Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete
Unter- suchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen
beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach
Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Verweigert ein Verdächtiger die
Blutentnahme oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung, so ist er auf
die Folgen gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG aufmerksam zu machen (Art.
138 Abs. 4 VZV).
b) Strafrechtlich erfolgt damit eine Gleichstellung des Delikts
der Vereitelung der Blutprobe mit jenem des Fahrens in
angetrunkenem Zu- stand hinsichtlich der Strafzumessung und damit
auch in bezug auf die Frage der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges (BGE 121 II 136), wenn die Möglichkeit bestand, dass
der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten auf- grund des Ergebnisses
der Analyse einer Blutprobe wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand
verurteilt worden wäre (BGE 117 IV 297). Abs. 3 von Art. 91 SVG will
damit verhindern, dass ein Fahrer, der den ordnungs- gemässen Ablauf
der Untersuchung stört, weniger bestraft wird als einer, der sich den
Untersuchungshandlungen willig von Anfang an fügt (P M. Macri,
Schluss- und Nachtrunk beim Fahren in angetrunkenem Zustand,
Diessen- hofen 1976, 5.141). Eine generelle Gleichstellung der beiden
Bestimmungen für das Verfahren des Führerausweisentzugs muss
jedoch aufgrund der of- fensichtlichen Intention des Gesetzgebers (Art.
16 Abs. 3 lit. b und lit. g SVG) sowie der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abgelehnt werden (BGE 121II136 f.).
c) Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 91 SVG schützen
unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs
einerseits und den geord- neten Gang der Rechtspflege andererseits. Die
erwähnten Bestimmungen können daher miteinander realiter
konkurrieren (BGE 102 IV 42). Die Ver- urteilung wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand aufgrund der Durch- führung einer Blutprobe
schliesst somit eine Bestrafung wegen (zumindest versuchter)
Vereitelung der Blutprobe grundsätzlich nicht aus (M. Schmutz, Fahren
in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S. 143 f.; P M. Macri, a.
a. O., S. 145 f.).
d) Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe
gemäss
Art. 138 Abs. 5 VZV gegen den Widerstand des Verdächtigten
durchgeführt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende
Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der
Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des
Verdächtigten (Art. 138 Abs. 6 VZV; vgl. auch BGE 116 IV 76). Gemäss
Art. 93 Abs. 2 der bündnerischen StPO können ein- fache medizinische
oder ärztliche Eingriffe, wie Blutentnahme und derglei- chen ohne
Einweisung in eine Anstalt verfügt werden.
Darüber hinaus finden sich nun weder in einem
bundesrechtlichen Gesetzeserlass im materiellen Sinne noch in einem
kantonalrechtlichen Ge- setz oder einer entsprechenden Verordnung
nähere Ausführungen, welche
den Begriff der «wichtigen Gründe» im Sinne von Abs. 5 des Art. 138
VZV erläutern oder inhaltlich eingrenzen würden. Demhingegen liegt eine
Wei- sung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12.
Novem- ber 1986 zu Handen der zuständigen kantonalen Direktionen vor,
gemäss welcher die Blutentnahme auch gegen den Willen des
Betroffenen insbeson- dere anzuordnen ist,
«- wenn der Verdächtigte für einen schweren Unfall (mit
Toten oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechend schwere
Verkehrsgefähr- dung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint,
namentlich auch, wenn er die Flucht ergriffen hat;
- wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter
Alkoholeinfluss stehen und einer die Blutentnahme verweigert,
nachdem sie beim anderen durchgeführt wurde (erhebliche
Beweisungleichheit).»
Rückfälligkeit des Verdächtigten, das heisst, wenn dieser
innert fünf Jahren bereits einmal wegen Führens eines Fahrzeuges in
angetrunke- nem Zustand bestraft wurde oder die Blutentnahme
verweigert hat, wird - im Gegensatz zu den vorher gültigen Weisungen
des EJPD vom 5. März 1968
- nicht mehr ausdrücklich als wichtiger Grund angeführt.
Gemäss Dienstbefehl der Kantonspolizei Graubünden vom
10. Februar 1993 muss auch gegen den Widerstand des Betroffenen
eine Blut- probe angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss
Art. 138 Abs. 5 VZV gegeben sind, wichtige Gründe liegen demnach
vor:
«- wenn der Verdächtigte für einen schweren Unfall (mit
Toten oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechende schwere
Verkehrsge- fährdung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint,
namentlich auch, wenn er die Flucht ergriffen hat;
- wenn der Verdächtigte rückfällig ist, d. h., wenn er innert 10
Jah- ren schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder
Vereite- lung der Blutprobe bestraft worden ist;
- wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter
Alkoholver- dacht stehen und einer die Blutentnahme verweigert,
nachdem sie beim an- deren durchgeführt wurde (erhebliche
Beweisungleichheit);
- wenn der Verdächtigte als Unfallopfer für einen erheblichen
Schaden möglicherweise selbst die Verantwortung trägt;
- wenn die Angetrunkenheit eindeutig feststellbar ist, und
zwar auch im Zusammenhang mit blossen Bagatellunfällen und
unfallfrei verlau- fenen Widerhandlungen.»
3.a) Zur Erforschung der materiellen Wahrheit müssen im
Rahmen der Strafuntersuchung die Beweise möglichst vollständig
ge- sammelt werden und erhalten bleiben. Weil der Beschuldigte oder
Dritt- personen durch Verhaltensweisen der behördlichen Aufnahme
von Be- weismitteln entgegenwirken können, müssen zur
Verhinderung dieser
Möglichkeit prozessual zulässige Zwangsmittel zur Verfügung gestellt
wer- den (R. Hauser/E. Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
Basel 1997,
§ 67 N 1 ff.). Zwangsmittel sind dadurch charakterisiert, dass sie in die
Frei- heit des Einzelnen eingreifen.
Die vorliegend zur Beurteilung stehende Zwangsmassnahme
der Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen stellt wohl in der
Regel kei- nen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar (un- veröffentlichtes Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichtes vom 18. Mai 1984 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft
und Anklagekammer des Kantons St. Gallen, erwähnt in BGE 112 Ia
164), verletzt diesen grundsätzlich aber in sei- nem Recht auf körperliche
Unversehrtheit, welches einen Teilbereich des (auf Bundesebene als
ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannten, auf Kantonsebene in
Art. 9 der Verfassung statuierten) Individualrechtes der persönlichen
Freiheit darstellt und ausmacht.
b) Jedes Zwangsmittel muss sich auf eine gesetzliche
Grundlage, welche sich auch aus Auslegung ergeben kann, stützen. Das
Gesetz soll klar und möglichst bestimmt die Voraussetzungen sowie
den Umfang des Ein- griffes beschreiben. Ein Gesetz im materiellen
Sinn, also eine auf Delegati- on beruhende Verordnung, ist ausreichend
(Hauser/Schweri, a. a. O., § 67 N 6). Des weiteren muss die
Zwangsmassnahme im öffentlichen Interesse lie- gen, was für im
Rahmen des Strafprozesses und der Strafuntersuchung
vorgenommene Handlungen regelmässig und naheliegenderweise
zutrifft. Schliesslich muss jede Zwangsmassnahme das Prinzip der
Verhältnismässig- keit wahren; ein Übermass an Zwang ist verboten.
c) Die zwangsweise Blutentnahme durch Organe einer
Unter-
suchungsbehörde im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellt wie
aufgezeigt ein Zwangsmittel im Sinne des oben Ausgeführten dar. Die
gesetzliche Grundlage für diese Massnahme findet sich in den erwähnten
Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung (Art. 91 SVG; Art.
138 VZV) sowie der kantonalen prozessrechtlichen Bestimmung des
Art. 93 StPO. Nicht als genügende Grundlagen können die erwähnten
erläuternden Weisungen und Dienstbefehle einer Bundesstelle oder
kantonalen Behörde gelten, weil ihnen die Eigenschaft des Gesetzes im
materiellen Sinne abgeht. Dies ver- mag jedoch keine Rechtsfolgen nach
sich zu ziehen, da die gesetzliche stras- senverkehrsrechtliche und
prozessuale Grundlage wie ausgeführt vorhanden ist und diese - nicht
zuletzt auch im Interesse eines der Situation angepassten und flexiblen
Untersuchungsverfahrens - im vorliegenden Falle keiner Präzisierung
im Rahmen von weiteren Verordnungen oder Gesetzen bedarf. Es erweist
sich damit aus rechtsstaatlicher Sicht insbesondere als nicht notwendig
und angebracht, sämtliche möglichen Anwendungsfälle einer
zwangsweisen Blutentnahme in einem Gesetz im materiellen Sinne
aufzu- führen.
d) Nachdem sich eine eingehende Prüfung des
Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses an der gegebenenfalls auch
zwangsweisen Vor- nahme von Blutproben wie erwähnt erübrigt, stellt
sich dem urteilenden Ge- richt die Frage nach der Verhältnismässigkeit
von solchen Zwangsmassnah- men im allgemeinen und bezogen auf
den zu beurteilenden Fall im besonderen. In diesem Zusammenhang
erscheint die Durchführung einer In- teressenabwägung bezüglich der
vorliegend involvierten geschützten Rechtsgüter sowie legitimen
Bestrebungen angezeigt.
Auf der einen Seite ist das Interesse des Staates sowie der
Allge- meinheit an einer möglichst reibungslos und effizient
funktionierenden Strafuntersuchung und -verfolgung zu berücksichtigen,
welches gegebenen- falls für die Vornahme von auch zwangsweise
durchzuführenden Blutent- nahmen spricht. Andererseits muss das
Interesse des von der Massnahme Betroffenen an der Wahrung seiner
körperlichen Unversehrtheit Berück- sichtigung finden.
Art. 138 Abs. 4 und 5 VZV halten in grundsätzlicher Art und
Wei- se fest, dass ein Verdächtigter die Blutentnahme verweigern darf,
alsdann je- doch mit den entsprechenden Rechtsfolgen von Art. 91 Abs.
3 SVG kon- frontiert wird. Auch im Falle der Vereitelung der
Blutprobe kann der Betroffene daher in Anbetracht der Gesetzeslage
nicht davon ausgehen, dass er in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund seines
renitenten Verhaltens eine für ihn vorteilhaftere Beurteilung erfährt als
derjenige, welcher sich den Unter- suchungshandlungen fügt. Lediglich
bezüglich der Massnahme des Führer- ausweisentzuges kann, muss aber
nicht, bezüglich der Dauer wie oben er- wähnt eine andere Beurteilung
erfolgen (BGE 121 II 134 ff.). Aufgrund dieser Umstände ist
bezüglich des aufgeführten Interesses von seiten des Staates sowie der
Allgemeinheit festzuhalten, dass durch die allfällige Verei- telung einer
Blutprobe die Strafuntersuchung sowie -verfolgung in der Regel kaum
behindert wird, sondern - nicht zuletzt auch bezüglich Beweiserhe-
bung und Strafzumessung - ihren durch das Gesetz und die
Rechtsprechung vorgegebenen Lauf nehmen kann.
e) Lediglich bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne
von Abs. 5 des Art. 138 VZV soll der Betroffene auch unter Zwang
und gegen seinen Widerstand zur Blutprobe angehalten werden.
Wichtige Gründe liegen dort vor, wo aufgrund der tatsächlichen oder
rechtlichen Ausgangslage Umstände aufscheinen, welche aufgrund
ihrer Komplexität oder ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit die
Vornahme einer Blutentnahme trotz be- stehender gesetzlich-
subsidiärer Regelung als unabdingbar für die Strafun- tersuchung
erscheinen lassen. Dies mag regelmässig bei schweren Verkehrs-
unfällen mit gravierenden Körperschäden oder Todesfällen der Fall sein
(vgl. die vorstehenden Weisungen von seiten des EJPD sowie den
Dienstbefehl der Kantonspolizei Graubünden). Es führt nun jedoch -
wie der erwähnte
kantonale polizeiliche Dienstbefeht vorschreibt - unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu weit,
die Blutentnahme in je- dem Falle, wenn der Verdächtigte innert zehn
Jahren schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder
Vereitelung der Blutprobe bestraft worden ist, auch zwangsweise
durchzuführen. Ein solcher genereller Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit des Betroffenen kann insbesondere nicht mit dem
Interesse an einer effizienten und reibungslosen Strafuntersuchung und -
verfolgung begründet werden.
Wohl kann der strafrechtliche Rückfall eines Betroffenen bei Vor-
liegen von weiteren Umständen, welche die Erschwerung oder
Behinderung der weiteren Strafuntersuchung als naheliegende Möglichkeit
erscheinen las- sen, durchaus als wichtiger Grund im Sinne von Art. 138
Abs. 5 VZV gelten; dies muss durch die zuständigen Organe der
Untersuchungsbehörden jedoch für den einzelnen Fall geprüft und nach
gesamthafter Betrachtungsweise vor Ort entschieden werden; eine
generell vorgenommene zwangsweise Blut- entnahme bei Rückfall des
Betroffenen rechtfertigt sich nach dem Ausge- führten nicht. Dem
genannten polizeilichen Dienstbefehl kann in diesem Punkte inhaltlich
nicht vorbehaltslos gefolgt werden. Diese Beurteilung fin- det ihre Stütze
wohl auch im Umstand, dass im Rahmen der heute geltenden Weisungen
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. November
1986 im Gegensatz zur früheren Regelung wie aufgezeigt nicht mehr
davon ausgegangen wird, dass ein strafrechtlicher Rückfall ohne wei-
teres einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV für eine
zwangsweise Blutentnahme darzustellen vermag.
f) Im vorliegenden Fall wurde die Blutentnahme im Rahmen
einer routinemässigen Kontrolle gegen den Willen des Betroffenen und
Beru- fungsbeklagten durchgeführt. Ein Unfall oder eine konkrete
Gefährdung von fremden Rechtsgütern war nicht zu verzeichnen, jedoch
stellten die an- wesenden Polizisten fest, dass der Berufungsbeklagte
sein Fahrzeug zuvor übermässig stark beschleunigt hatte. Dieser
weigerte sich später während sei- nes Aufenthaltes auf dem Polizeiposten,
irgendwelche Angaben zum Vorfall oder zum Resultat des
durchgeführten und positiv verlaufenen Atemlufttests zu machen. Der
Berufungsbeklagte war bereits zwei Jahre vor dem zu beur- teilenden
Ereignis durch den Kreispräsidenten Chur wegen Fahrens in an-
getrunkenem Zustand verurteilt worden.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten rechtlichen und
tatsäch- lichen Umstände erscheint es im zu beurteilenden Falle als nicht
verhältnis- mässig, dass am Berufungsbeklagten unter Zwang eine
Blutentnahme durch- geführt wurde. Es liegen keine wichtigen Gründe
im Sinne des Abs. 5 von Art. 138 VZV vor, welche die Anwendung
eines solchen Zwangsmittels ge- genüber dem Betroffenen rechtfertigen
würden. Wohl hat dieser durch sein renitentes Verhalten die Arbeit der
Polizeibehörden erheblich erschwert, je-
doch muss hierzu auch Berücksichtigung finden, dass dieses Verhalten zu
ei- nem Zeitpunkt an den Tag gelegt worden ist, wo der
Berufungsbeklagte be- reits mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass eine Blutentnahme durchgeführt werden müsse. Sein unzugängliches
Verhalten mag zu einem beträchtlichen Teil aus diesem Umstand
entstanden sein.
Selbst renitentes Verhalten vermag jedoch für sich alleine
keinen Grund für die zwangsweise Durchführung einer Blutentnahme
darzustellen; es ist vielmehr unter Hinweis auf die obenstehenden
Ausführungen daran zu erinnern, dass solche Vorfälle durch den
Gesetzgeber bereits systematisch ihre Berücksichtigung fanden und damit
der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe gemäss Abs. 3 von Art. 91
SVG zur Anwendung gelangen soll. Der Berufungsbeklagte wäre auf die
entsprechenden Folgen der erwähnten Bestimmung aufmerksam gemacht
worden; im übrigen hätte das Ergebnis der ordnungsgemäss
durchgeführten Atemluftkontrolle in der Folge ange- sichts der
Weigerung des Betroffenen durchaus als Beweismittel (Mit)-
berücksichtigung gefunden (BGE 116 IV 75). Die Blutentnahme gegen
den Willen des Betroffenen hätte angesichts seines Widerstandes sowie
des Um- standes, dass auch im übrigen keine Situationsmerkmale eine
intensivere Si- cherung von Beweisen verlangten, im vorliegenden Fall
daher nicht durch- geführt werden dürfen.
4.a) Es stellt sich dem Gericht somit die Frage, was in prozess-
rechtlicher Hinsicht die Folgen dieser unzulässigen Beweiserhebung sind.
Im Zusammenhang mit der erfolgten Verletzung des
Beweismethodenverbotes (vgl. Hauser/Schweri, a. a. O., § 60 N 3) ist
insbesondere festzustellen, ob der nicht rechtskonform erhobene Beweis -
die gewonnene Blutprobe - für eine Urteilsfindung herangezogen und
verwertet werden darf. Diese Frage findet
sich in der bündnerischen Strafprozessordnung auch dem Grundsatz
nach nicht beantwortet.
b) Nicht jedes vorschriftswidrig beschaffte Beweismittel darf
zu
einem Verbot der Verwertung führen, da ansonsten eine «Überspitzung der
Formvorschriften» (Hauser/Schweri, a. a. O., § 60 N 6 ff.) Strafverfolgungen
unverhältnismässig stark zu beeinträchtigen geeignet wäre. Hat die Beweis-
vorschrift - was vorliegendenfalls angesichts des Eingriffs in die körperliche
Unversehrtheit zu bejahen ist - die Bedeutung eines Gültigkeitserfordernisses
(und nicht bloss Formerfordernisses), so beurteilt sich nach einer durchzu-
führenden Interessenabwägung, ob der rechtswidrig erlangte Beweis im Ver-
fahren verwertet werden darf (BGE 103 Ia 261; 120 Ia 320; vgl. auch die
Aus- führungen zu den Folgen der Missachtung des
Zeugnisverweigerungsrechts, in
R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 152 f.).
Mitzuberücksichtigen ist im zu beurteilenden Fall, dass das
vorlie-
gende Beweismittel der zwangsweise entnommenen Blutprobe zwar an sich
zulässig, jedoch auf gesetzmässigem Wege wie ausgeführt nicht zu
gewinnen
gewesen wäre. Bezüglich der durchzuführenden Interessenabwägung
kann auf die bereits oben ausgeführte Gegenüberstellung von Interessen
verwie- sen werden. Das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an
einer effizi- enten und wirkungsvollen Strafverfolgung rechtfertigt die
Verwertung des vorliegend unrechtmässig erfolgten Eingriffes in die
Persönlichkeitsrechte des Berufungsbeklagten angesichts der gegebenen
Umstände und insbeson- dere unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass das Gesetz selber andere Handhabe gegen renitentes Verhalten
bietet (Art. 91 Abs. 3 SVG), in keiner Weise. Das unrechtmässig
erlangte Beweismittel des Resultats der durchge- führten Blutprobe darf
daher aufgrund höherrangiger Interessen des Beru- fungsbeklagten
nicht berücksichtigt werden.
Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des
angefochtenen Entscheides ist daher resultatmässig zuzustimmen; der
Berufungsbeklagte wurde zu Recht von der Anklage des vorsätzlichen
Fahrens in angetrunke- nem Zustand freigesprochen und ansonsten
(unter anderem) der vollende- ten Vereitelung der Blutprobe schuldig
gesprochen. Die vorinstanzliche Strafzumessung erfolgte im Rahmen
des durch die Anklagebehörde geltend gemachten Masses und wurde
auch nicht angefochten. Die Berufung ist in diesem Sinne
vollumfänglich abzuweisen.
SB 97 29 Urteil vom 5. August 1997
26 - Verfahrenssprache; zu den Rechten und Pflichten des
anderssprachigen Angeschuldigten.
Erwägungen:
1. Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil
ma- teriell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner
Verfahrens- rechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich
seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch
gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des
erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel
des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen frist-
und formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten.
Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet, der
Berufungs- kläger sei wegen seiner ungenügenden
Italienischkenntnisse nicht in der Lage, sich vor einem
italienischsprachigen Gericht gegen eine in Italienisch abgefasste
Anklage zu verteidigen und sich gegen ein italienisch abgefasstes Urteil
zu wehren. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich, es sei die Ver-
handlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Misox - unter Wahrung seiner
Ver- fahrensrechte - zu wiederholen. Auch dies ist zulässig. Die
strafrechtliche Be- rufung hat zwar in der Regel reformatorische
Wirkung; das Urteil der