Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 25 • KG GR PKG 1997 25 KI-generiert

Traffic Conviction Appeal and Lawfulness of Forced Blood Sampling in Drunk Driving Cases

Geschäftsnummer PKG 1997 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The first situation involves an appeal challenging a traffic conviction, where the appellant argued that road sections deemed unsuitable for overtaking should be specifically signed, which the court rejected as inconsistent with existing traffic law emphasizing individual driver responsibility to assess overtaking legality based on all rules, confirming the conviction because the appellant admittedly overtook in an unobservable left curve, concluding this constituted a gross traffic violation. The second, more substantial part addresses the lawfulness of forced blood sampling in drunk driving cases, where the court reasoned that while forced blood testing is a significant intrusion on personal integrity requiring a legal basis and proportionality, the relevant statutes provide sufficient grounds, but that repeated offenses alone do not automatically constitute the "important reasons" necessary under regulations to compel sampling against resistance; consequently, in the specific case where blood was taken forcibly after a negative breath test and prior conviction, the court found the forced blood sample was illegally obtained and inadmissible, leading to an acquittal on the drunk driving charge but upholding a conviction for obstructing the blood sample procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 35 SVG, Art. 55 SVG, Art. 138 VZV, Art. 138 Abs. 5 VZV, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 91 Abs. 3 SVG; Traffic Conviction Appeal and Lawfulness of Forced Blood Sampling in Drunk Driving Cases: The second, more substantial part addresses the lawfulness of forced blood sampling in drunk driving cases, where the court reasoned that while forced blood testing is a significant intrusion on personal integrity requiring a legal basis and proportionality, the relevant statutes provide sufficient grounds, but that repeated offenses alone do not automatically constitute the "important reasons" necessary under regulations to compel sampling against resistance; consequently, in the specific case where blood was taken forcibly after a negative breath test and prior conviction, the court found the forced blood sample was illegally obtained and inadmissible, leading to an acquittal on the drunk driving charge but upholding a conviction for obstructing the blood sample procedure.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Verkehrsregeln Blutprobe Atemlufttest qualifizierte Fahrunfähigkeit Verletzung der persönlichen Integrität Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 121 II 136
Strafvollzuges (BGE 121 II 136), wenn die Möglichkeit bestand, dass
BGE 117 IV 297
Refusal of Blood Test Deemed Equivalent to DUI for Sentencing
BGE 102 IV 42
Excessive Speed and Restricted Visibility Violation on Motorway
BGE 116 IV 76
Verdächtigten (Art. 138 Abs. 6 VZV; vgl. auch BGE 116 IV 76). Gemäss
BGE 112 Ia 164
BGE 121 II 134
Driver Frustrating Blood Test vs. Minimum License Withdrawal Periods
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 35 SVG

The court found the appeal had to be dismissed because the appellant violated this article by overtaking in an unsafe curve.

Art. 91 Abs. 3 SVG

This article was mentioned as the applicable law for the offense of frustrating a blood sample.

Art. 138 Abs. 5 VZV

This article, regarding the conditions for mandatory blood tests, was central to the court's analysis concerning the inadmissibility of the evidence (the blood sample).

Art. 142 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal could be based solely on procedural violations concerning the right to be heard.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

diglich ein abstrakter Gefährdungstatbestand vorliegt. Der

Beschwerdefüh- rer macht geltend, ein Strassenabschnitt, der als nicht

überholungswürdig be- urteilt werde, müsse mit entsprechender

Signalisierung gekennzeichnet wer- den. Er verkennt dabei, dass ein

derartiges Vorgehen gerade nicht dem System der heute geltenden

Überholregeln entspricht. Insbesondere kann der Kantonspolizei nicht

zugemutet werden, dass sie sämtliche Strassenab- schnitte auf ihre

Überholwürdigkeit prüft und auch jeweils kurze Abschnit- te

dementsprechend signalisiert. Es wäre im übrigen wohl nicht möglich,

sämtliche gefährlichen Strassenabschnitte ausnahmslos zu erfassen.

Viel- mehr wird im Strassenverkehrsrecht auf die Eigenverantwortung

des einzel- nen Verkehrsteilnehmers abgestellt, der in jeder konkreten

Situation anhand sämtlicher Überholregeln abzuwägen hat, ob ein

Überholmanöver erlaubt ist oder nicht. Das Vorliegen einer gestrichelten

Sicherheitslinie bedeutet nicht, dass ein Überholen absolut gestattet ist,

wie dies auch das Bundesgericht im zitierten BGE 109 IV 135f

festgehalten hat.

Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer

unüber- sichtlichen Linkskurve ein anderes Fahrzeug überholt und sein

Überhol- manöver frühestens im Scheitelpunkt der fraglichen

unübersichtlichen Kurve beziehungsweise erst nach dem Kurvenende

abgeschlossen hat, steht fest, dass er gegen Art. 35 SVG verstossen und

sich einer groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht hat. Das

vorinstanzliche Urteil ist somit zu schüt- zen und die Berufung ist aus

diesem Grunde vollumfänglich abzuweisen.

SB 97 46 Urteil vom 20. August 1997

25 - Fahren in angetrunkenem Zustand; Vereitelung der

Blutprobe; Konkurrenzfragen (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG).

Feststellung der Angetrunkenheit ( Art. 55 SVG, Art. 138

VZV); zur Voraussetzung des Vorliegens wichtiger

Gründe für eine zwangsweise Durchführung der Blut-

probe (Art. 138 Abs. 5 VZV). Verbot der Verwertung ei-

ner - mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne

von Art. 138 Abs. 5 VZV - rechtswidrig erlangten Blut-

probe.

Aus den Erwägungen:

%0.a) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug

führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft. Der gleichen Strafandrohung untersteht, wer sich vorsätzlich

einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er

rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung

widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt

(Art. 91 Abs. 3 SVG).

Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete

Unter- suchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen

beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach

Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Verweigert ein Verdächtiger die

Blutentnahme oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung, so ist er auf

die Folgen gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG aufmerksam zu machen (Art.

138 Abs. 4 VZV).

b) Strafrechtlich erfolgt damit eine Gleichstellung des Delikts

der Vereitelung der Blutprobe mit jenem des Fahrens in

angetrunkenem Zu- stand hinsichtlich der Strafzumessung und damit

auch in bezug auf die Frage der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges (BGE 121 II 136), wenn die Möglichkeit bestand, dass

der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten auf- grund des Ergebnisses

der Analyse einer Blutprobe wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand

verurteilt worden wäre (BGE 117 IV 297). Abs. 3 von Art. 91 SVG will

damit verhindern, dass ein Fahrer, der den ordnungs- gemässen Ablauf

der Untersuchung stört, weniger bestraft wird als einer, der sich den

Untersuchungshandlungen willig von Anfang an fügt (P M. Macri,

Schluss- und Nachtrunk beim Fahren in angetrunkenem Zustand,

Diessen- hofen 1976, 5.141). Eine generelle Gleichstellung der beiden

Bestimmungen für das Verfahren des Führerausweisentzugs muss

jedoch aufgrund der of- fensichtlichen Intention des Gesetzgebers (Art.

16 Abs. 3 lit. b und lit. g SVG) sowie der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abgelehnt werden (BGE 121II136 f.).

c) Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 91 SVG schützen

unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs

einerseits und den geord- neten Gang der Rechtspflege andererseits. Die

erwähnten Bestimmungen können daher miteinander realiter

konkurrieren (BGE 102 IV 42). Die Ver- urteilung wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand aufgrund der Durch- führung einer Blutprobe

schliesst somit eine Bestrafung wegen (zumindest versuchter)

Vereitelung der Blutprobe grundsätzlich nicht aus (M. Schmutz, Fahren

in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S. 143 f.; P M. Macri, a.

a. O., S. 145 f.).

d) Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe

gemäss

Art. 138 Abs. 5 VZV gegen den Widerstand des Verdächtigten

durchgeführt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende

Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der

Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des

Verdächtigten (Art. 138 Abs. 6 VZV; vgl. auch BGE 116 IV 76). Gemäss

Art. 93 Abs. 2 der bündnerischen StPO können ein- fache medizinische

oder ärztliche Eingriffe, wie Blutentnahme und derglei- chen ohne

Einweisung in eine Anstalt verfügt werden.

Darüber hinaus finden sich nun weder in einem

bundesrechtlichen Gesetzeserlass im materiellen Sinne noch in einem

kantonalrechtlichen Ge- setz oder einer entsprechenden Verordnung

nähere Ausführungen, welche

den Begriff der «wichtigen Gründe» im Sinne von Abs. 5 des Art. 138

VZV erläutern oder inhaltlich eingrenzen würden. Demhingegen liegt eine

Wei- sung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12.

Novem- ber 1986 zu Handen der zuständigen kantonalen Direktionen vor,

gemäss welcher die Blutentnahme auch gegen den Willen des

Betroffenen insbeson- dere anzuordnen ist,

«- wenn der Verdächtigte für einen schweren Unfall (mit

Toten oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechend schwere

Verkehrsgefähr- dung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint,

namentlich auch, wenn er die Flucht ergriffen hat;

- wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter

Alkoholeinfluss stehen und einer die Blutentnahme verweigert,

nachdem sie beim anderen durchgeführt wurde (erhebliche

Beweisungleichheit).»

Rückfälligkeit des Verdächtigten, das heisst, wenn dieser

innert fünf Jahren bereits einmal wegen Führens eines Fahrzeuges in

angetrunke- nem Zustand bestraft wurde oder die Blutentnahme

verweigert hat, wird - im Gegensatz zu den vorher gültigen Weisungen

des EJPD vom 5. März 1968

- nicht mehr ausdrücklich als wichtiger Grund angeführt.

Gemäss Dienstbefehl der Kantonspolizei Graubünden vom

10. Februar 1993 muss auch gegen den Widerstand des Betroffenen

eine Blut- probe angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss

Art. 138 Abs. 5 VZV gegeben sind, wichtige Gründe liegen demnach

vor:

«- wenn der Verdächtigte für einen schweren Unfall (mit

Toten oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechende schwere

Verkehrsge- fährdung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint,

namentlich auch, wenn er die Flucht ergriffen hat;

- wenn der Verdächtigte rückfällig ist, d. h., wenn er innert 10

Jah- ren schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder

Vereite- lung der Blutprobe bestraft worden ist;

- wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter

Alkoholver- dacht stehen und einer die Blutentnahme verweigert,

nachdem sie beim an- deren durchgeführt wurde (erhebliche

Beweisungleichheit);

- wenn der Verdächtigte als Unfallopfer für einen erheblichen

Schaden möglicherweise selbst die Verantwortung trägt;

- wenn die Angetrunkenheit eindeutig feststellbar ist, und

zwar auch im Zusammenhang mit blossen Bagatellunfällen und

unfallfrei verlau- fenen Widerhandlungen.»

3.a) Zur Erforschung der materiellen Wahrheit müssen im

Rahmen der Strafuntersuchung die Beweise möglichst vollständig

ge- sammelt werden und erhalten bleiben. Weil der Beschuldigte oder

Dritt- personen durch Verhaltensweisen der behördlichen Aufnahme

von Be- weismitteln entgegenwirken können, müssen zur

Verhinderung dieser

Möglichkeit prozessual zulässige Zwangsmittel zur Verfügung gestellt

wer- den (R. Hauser/E. Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,

Basel 1997,

§ 67 N 1 ff.). Zwangsmittel sind dadurch charakterisiert, dass sie in die

Frei- heit des Einzelnen eingreifen.

Die vorliegend zur Beurteilung stehende Zwangsmassnahme

der Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen stellt wohl in der

Regel kei- nen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des

Betroffenen dar (un- veröffentlichtes Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichtes vom 18. Mai 1984 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft

und Anklagekammer des Kantons St. Gallen, erwähnt in BGE 112 Ia

164), verletzt diesen grundsätzlich aber in sei- nem Recht auf körperliche

Unversehrtheit, welches einen Teilbereich des (auf Bundesebene als

ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannten, auf Kantonsebene in

Art. 9 der Verfassung statuierten) Individualrechtes der persönlichen

Freiheit darstellt und ausmacht.

b) Jedes Zwangsmittel muss sich auf eine gesetzliche

Grundlage, welche sich auch aus Auslegung ergeben kann, stützen. Das

Gesetz soll klar und möglichst bestimmt die Voraussetzungen sowie

den Umfang des Ein- griffes beschreiben. Ein Gesetz im materiellen

Sinn, also eine auf Delegati- on beruhende Verordnung, ist ausreichend

(Hauser/Schweri, a. a. O., § 67 N 6). Des weiteren muss die

Zwangsmassnahme im öffentlichen Interesse lie- gen, was für im

Rahmen des Strafprozesses und der Strafuntersuchung

vorgenommene Handlungen regelmässig und naheliegenderweise

zutrifft. Schliesslich muss jede Zwangsmassnahme das Prinzip der

Verhältnismässig- keit wahren; ein Übermass an Zwang ist verboten.

c) Die zwangsweise Blutentnahme durch Organe einer

Unter-

suchungsbehörde im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellt wie

aufgezeigt ein Zwangsmittel im Sinne des oben Ausgeführten dar. Die

gesetzliche Grundlage für diese Massnahme findet sich in den erwähnten

Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung (Art. 91 SVG; Art.

138 VZV) sowie der kantonalen prozessrechtlichen Bestimmung des

Art. 93 StPO. Nicht als genügende Grundlagen können die erwähnten

erläuternden Weisungen und Dienstbefehle einer Bundesstelle oder

kantonalen Behörde gelten, weil ihnen die Eigenschaft des Gesetzes im

materiellen Sinne abgeht. Dies ver- mag jedoch keine Rechtsfolgen nach

sich zu ziehen, da die gesetzliche stras- senverkehrsrechtliche und

prozessuale Grundlage wie ausgeführt vorhanden ist und diese - nicht

zuletzt auch im Interesse eines der Situation angepassten und flexiblen

Untersuchungsverfahrens - im vorliegenden Falle keiner Präzisierung

im Rahmen von weiteren Verordnungen oder Gesetzen bedarf. Es erweist

sich damit aus rechtsstaatlicher Sicht insbesondere als nicht notwendig

und angebracht, sämtliche möglichen Anwendungsfälle einer

zwangsweisen Blutentnahme in einem Gesetz im materiellen Sinne

aufzu- führen.

d) Nachdem sich eine eingehende Prüfung des

Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses an der gegebenenfalls auch

zwangsweisen Vor- nahme von Blutproben wie erwähnt erübrigt, stellt

sich dem urteilenden Ge- richt die Frage nach der Verhältnismässigkeit

von solchen Zwangsmassnah- men im allgemeinen und bezogen auf

den zu beurteilenden Fall im besonderen. In diesem Zusammenhang

erscheint die Durchführung einer In- teressenabwägung bezüglich der

vorliegend involvierten geschützten Rechtsgüter sowie legitimen

Bestrebungen angezeigt.

Auf der einen Seite ist das Interesse des Staates sowie der

Allge- meinheit an einer möglichst reibungslos und effizient

funktionierenden Strafuntersuchung und -verfolgung zu berücksichtigen,

welches gegebenen- falls für die Vornahme von auch zwangsweise

durchzuführenden Blutent- nahmen spricht. Andererseits muss das

Interesse des von der Massnahme Betroffenen an der Wahrung seiner

körperlichen Unversehrtheit Berück- sichtigung finden.

Art. 138 Abs. 4 und 5 VZV halten in grundsätzlicher Art und

Wei- se fest, dass ein Verdächtigter die Blutentnahme verweigern darf,

alsdann je- doch mit den entsprechenden Rechtsfolgen von Art. 91 Abs.

3 SVG kon- frontiert wird. Auch im Falle der Vereitelung der

Blutprobe kann der Betroffene daher in Anbetracht der Gesetzeslage

nicht davon ausgehen, dass er in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund seines

renitenten Verhaltens eine für ihn vorteilhaftere Beurteilung erfährt als

derjenige, welcher sich den Unter- suchungshandlungen fügt. Lediglich

bezüglich der Massnahme des Führer- ausweisentzuges kann, muss aber

nicht, bezüglich der Dauer wie oben er- wähnt eine andere Beurteilung

erfolgen (BGE 121 II 134 ff.). Aufgrund dieser Umstände ist

bezüglich des aufgeführten Interesses von seiten des Staates sowie der

Allgemeinheit festzuhalten, dass durch die allfällige Verei- telung einer

Blutprobe die Strafuntersuchung sowie -verfolgung in der Regel kaum

behindert wird, sondern - nicht zuletzt auch bezüglich Beweiserhe-

bung und Strafzumessung - ihren durch das Gesetz und die

Rechtsprechung vorgegebenen Lauf nehmen kann.

e) Lediglich bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne

von Abs. 5 des Art. 138 VZV soll der Betroffene auch unter Zwang

und gegen seinen Widerstand zur Blutprobe angehalten werden.

Wichtige Gründe liegen dort vor, wo aufgrund der tatsächlichen oder

rechtlichen Ausgangslage Umstände aufscheinen, welche aufgrund

ihrer Komplexität oder ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit die

Vornahme einer Blutentnahme trotz be- stehender gesetzlich-

subsidiärer Regelung als unabdingbar für die Strafun- tersuchung

erscheinen lassen. Dies mag regelmässig bei schweren Verkehrs-

unfällen mit gravierenden Körperschäden oder Todesfällen der Fall sein

(vgl. die vorstehenden Weisungen von seiten des EJPD sowie den

Dienstbefehl der Kantonspolizei Graubünden). Es führt nun jedoch -

wie der erwähnte

kantonale polizeiliche Dienstbefeht vorschreibt - unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu weit,

die Blutentnahme in je- dem Falle, wenn der Verdächtigte innert zehn

Jahren schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder

Vereitelung der Blutprobe bestraft worden ist, auch zwangsweise

durchzuführen. Ein solcher genereller Eingriff in die körperliche

Unversehrtheit des Betroffenen kann insbesondere nicht mit dem

Interesse an einer effizienten und reibungslosen Strafuntersuchung und -

verfolgung begründet werden.

Wohl kann der strafrechtliche Rückfall eines Betroffenen bei Vor-

liegen von weiteren Umständen, welche die Erschwerung oder

Behinderung der weiteren Strafuntersuchung als naheliegende Möglichkeit

erscheinen las- sen, durchaus als wichtiger Grund im Sinne von Art. 138

Abs. 5 VZV gelten; dies muss durch die zuständigen Organe der

Untersuchungsbehörden jedoch für den einzelnen Fall geprüft und nach

gesamthafter Betrachtungsweise vor Ort entschieden werden; eine

generell vorgenommene zwangsweise Blut- entnahme bei Rückfall des

Betroffenen rechtfertigt sich nach dem Ausge- führten nicht. Dem

genannten polizeilichen Dienstbefehl kann in diesem Punkte inhaltlich

nicht vorbehaltslos gefolgt werden. Diese Beurteilung fin- det ihre Stütze

wohl auch im Umstand, dass im Rahmen der heute geltenden Weisungen

des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. November

1986 im Gegensatz zur früheren Regelung wie aufgezeigt nicht mehr

davon ausgegangen wird, dass ein strafrechtlicher Rückfall ohne wei-

teres einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV für eine

zwangsweise Blutentnahme darzustellen vermag.

f) Im vorliegenden Fall wurde die Blutentnahme im Rahmen

einer routinemässigen Kontrolle gegen den Willen des Betroffenen und

Beru- fungsbeklagten durchgeführt. Ein Unfall oder eine konkrete

Gefährdung von fremden Rechtsgütern war nicht zu verzeichnen, jedoch

stellten die an- wesenden Polizisten fest, dass der Berufungsbeklagte

sein Fahrzeug zuvor übermässig stark beschleunigt hatte. Dieser

weigerte sich später während sei- nes Aufenthaltes auf dem Polizeiposten,

irgendwelche Angaben zum Vorfall oder zum Resultat des

durchgeführten und positiv verlaufenen Atemlufttests zu machen. Der

Berufungsbeklagte war bereits zwei Jahre vor dem zu beur- teilenden

Ereignis durch den Kreispräsidenten Chur wegen Fahrens in an-

getrunkenem Zustand verurteilt worden.

Unter Berücksichtigung der aufgeführten rechtlichen und

tatsäch- lichen Umstände erscheint es im zu beurteilenden Falle als nicht

verhältnis- mässig, dass am Berufungsbeklagten unter Zwang eine

Blutentnahme durch- geführt wurde. Es liegen keine wichtigen Gründe

im Sinne des Abs. 5 von Art. 138 VZV vor, welche die Anwendung

eines solchen Zwangsmittels ge- genüber dem Betroffenen rechtfertigen

würden. Wohl hat dieser durch sein renitentes Verhalten die Arbeit der

Polizeibehörden erheblich erschwert, je-

doch muss hierzu auch Berücksichtigung finden, dass dieses Verhalten zu

ei- nem Zeitpunkt an den Tag gelegt worden ist, wo der

Berufungsbeklagte be- reits mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde,

dass eine Blutentnahme durchgeführt werden müsse. Sein unzugängliches

Verhalten mag zu einem beträchtlichen Teil aus diesem Umstand

entstanden sein.

Selbst renitentes Verhalten vermag jedoch für sich alleine

keinen Grund für die zwangsweise Durchführung einer Blutentnahme

darzustellen; es ist vielmehr unter Hinweis auf die obenstehenden

Ausführungen daran zu erinnern, dass solche Vorfälle durch den

Gesetzgeber bereits systematisch ihre Berücksichtigung fanden und damit

der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe gemäss Abs. 3 von Art. 91

SVG zur Anwendung gelangen soll. Der Berufungsbeklagte wäre auf die

entsprechenden Folgen der erwähnten Bestimmung aufmerksam gemacht

worden; im übrigen hätte das Ergebnis der ordnungsgemäss

durchgeführten Atemluftkontrolle in der Folge ange- sichts der

Weigerung des Betroffenen durchaus als Beweismittel (Mit)-

berücksichtigung gefunden (BGE 116 IV 75). Die Blutentnahme gegen

den Willen des Betroffenen hätte angesichts seines Widerstandes sowie

des Um- standes, dass auch im übrigen keine Situationsmerkmale eine

intensivere Si- cherung von Beweisen verlangten, im vorliegenden Fall

daher nicht durch- geführt werden dürfen.

4.a) Es stellt sich dem Gericht somit die Frage, was in prozess-

rechtlicher Hinsicht die Folgen dieser unzulässigen Beweiserhebung sind.

Im Zusammenhang mit der erfolgten Verletzung des

Beweismethodenverbotes (vgl. Hauser/Schweri, a. a. O., § 60 N 3) ist

insbesondere festzustellen, ob der nicht rechtskonform erhobene Beweis -

die gewonnene Blutprobe - für eine Urteilsfindung herangezogen und

verwertet werden darf. Diese Frage findet

sich in der bündnerischen Strafprozessordnung auch dem Grundsatz

nach nicht beantwortet.

b) Nicht jedes vorschriftswidrig beschaffte Beweismittel darf

zu

einem Verbot der Verwertung führen, da ansonsten eine «Überspitzung der

Formvorschriften» (Hauser/Schweri, a. a. O., § 60 N 6 ff.) Strafverfolgungen

unverhältnismässig stark zu beeinträchtigen geeignet wäre. Hat die Beweis-

vorschrift - was vorliegendenfalls angesichts des Eingriffs in die körperliche

Unversehrtheit zu bejahen ist - die Bedeutung eines Gültigkeitserfordernisses

(und nicht bloss Formerfordernisses), so beurteilt sich nach einer durchzu-

führenden Interessenabwägung, ob der rechtswidrig erlangte Beweis im Ver-

fahren verwertet werden darf (BGE 103 Ia 261; 120 Ia 320; vgl. auch die

Aus- führungen zu den Folgen der Missachtung des

Zeugnisverweigerungsrechts, in

R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 152 f.).

Mitzuberücksichtigen ist im zu beurteilenden Fall, dass das

vorlie-

gende Beweismittel der zwangsweise entnommenen Blutprobe zwar an sich

zulässig, jedoch auf gesetzmässigem Wege wie ausgeführt nicht zu

gewinnen

gewesen wäre. Bezüglich der durchzuführenden Interessenabwägung

kann auf die bereits oben ausgeführte Gegenüberstellung von Interessen

verwie- sen werden. Das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an

einer effizi- enten und wirkungsvollen Strafverfolgung rechtfertigt die

Verwertung des vorliegend unrechtmässig erfolgten Eingriffes in die

Persönlichkeitsrechte des Berufungsbeklagten angesichts der gegebenen

Umstände und insbeson- dere unter Berücksichtigung der Tatsache,

dass das Gesetz selber andere Handhabe gegen renitentes Verhalten

bietet (Art. 91 Abs. 3 SVG), in keiner Weise. Das unrechtmässig

erlangte Beweismittel des Resultats der durchge- führten Blutprobe darf

daher aufgrund höherrangiger Interessen des Beru- fungsbeklagten

nicht berücksichtigt werden.

Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des

angefochtenen Entscheides ist daher resultatmässig zuzustimmen; der

Berufungsbeklagte wurde zu Recht von der Anklage des vorsätzlichen

Fahrens in angetrunke- nem Zustand freigesprochen und ansonsten

(unter anderem) der vollende- ten Vereitelung der Blutprobe schuldig

gesprochen. Die vorinstanzliche Strafzumessung erfolgte im Rahmen

des durch die Anklagebehörde geltend gemachten Masses und wurde

auch nicht angefochten. Die Berufung ist in diesem Sinne

vollumfänglich abzuweisen.

SB 97 29 Urteil vom 5. August 1997

26 - Verfahrenssprache; zu den Rechten und Pflichten des

anderssprachigen Angeschuldigten.

Erwägungen:

1. Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil

ma- teriell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner

Verfahrens- rechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich

seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch

gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des

erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel

des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen frist-

und formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten.

Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet, der

Berufungs- kläger sei wegen seiner ungenügenden

Italienischkenntnisse nicht in der Lage, sich vor einem

italienischsprachigen Gericht gegen eine in Italienisch abgefasste

Anklage zu verteidigen und sich gegen ein italienisch abgefasstes Urteil

zu wehren. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich, es sei die Ver-

handlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Misox - unter Wahrung seiner

Ver- fahrensrechte - zu wiederholen. Auch dies ist zulässig. Die

strafrechtliche Be- rufung hat zwar in der Regel reformatorische

Wirkung; das Urteil der