Negligent Homicide in Tour Operation Due to Failure to Assess Weir Hazards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the conviction for negligent homicide and negligent serious bodily harm against the tour organizer and experienced boat leader who, despite knowing the general danger of weirs and the specific, acutely dangerous condition of a weir with strong undertow due to a partially closed sluice gate, failed to properly inspect the current conditions and instead allowed participants to navigate the obstacle in a convoy, a practice generally reserved for clear waters, directly leading to a participant's death in the impassable undertow. The reasoning emphasized that the leader breached fundamental duties of care by not recognizing the severe, foreseeable risk posed by the changed water conditions, failing to adhere to the standard practice of navigating such hazards individually with safety measures, and that had proper precautions been taken, the fatal outcome would likely have been avoided or mitigated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 StGB, Art. 125 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 BSG; Negligent Homicide in Tour Operation Due to Failure to Assess Weir Hazards: The reasoning emphasized that the leader breached fundamental duties of care by not recognizing the severe, foreseeable risk posed by the changed water conditions, failing to adhere to the standard practice of navigating such hazards individually with safety measures, and that had proper precautions been taken, the fatal outcome would likely have been avoided or mitigated.
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KI-generiertThis article was the basis for the upheld conviction for negligent homicide.
This article was cited as the basis for the upheld conviction for negligent bodily harm.
This article was cited regarding the ex officio prosecution for serious bodily harm, relevant to the upheld conviction.
Cited to establish the specific duty of care for a boat operator (Schiffsführer), which was breached by the appellant.
This article concerning rules for overtaking was referenced, but the overall judgment did not rely on it for the final orders in this decision excerpt.
Volltext
dem Ausgleiten von D. gerechnet werden; bei einem allfälligen Versuch
bei- spielsweise, sich in letzter Sekunde noch etwas aus dem
Gefahrenbereich des Ratracs zu entfernen. - Unerfindlich ist schliesslich,
worin die Selbstgefähr- dung von D. liegen soll, welcher E. nicht habe
Rechnung tragen müssen. Dass sie sich erst nach der offiziellen
Pistenkontrolle auf die Talabfahrt begab, war gemäss seinen eigenen
Ausführungen nichts Aussergewöhnliches, und er wurde hiervon denn auch
gar nicht überrascht. Dann aber wäre er gehalten gewesen, in der
beschriebenen Weise dafür zu sorgen, dass die Skifahrerin durch die
Pistenbearbeitungsmaschine nicht gefährdet werde.
Aus all diesen Gründen ist an der Verurteilung wegen
fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht zu rütteln.
SB 97 13 Urteil vom 10. Oktober 1997
23 - Fahrlässige Tötung; fahrlässige Körperverletzung (Art.
117, Art. 125 StGB). Sorgfaltspflichten des Bootsführers
beim Befahren eines Flusswehrs (Bootsunfall auf dem
I nn).
Erwägungen:
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Ge- fängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Der gleichen
Strafandro- hung unterliegt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper
oder an der Ge- sundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die
Schädigung- wie vorliegend in bezug auf M. (vgl. act. 4.53 und 4.65) -
schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2
StGB). Eine Verurteilung nach diesen Be- stimmungen setzt voraus, dass
die Tötung bzw. Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges
Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder,
falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorg- faltswidrig ist ein
Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt auf- grund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über-
schritt (BGE 121 IV 14, 118 IV 132 f.). Trotz solcher
Sorgfaltspflichtverlet- zungen darf der schädigende Erfolg dem Täter
freilich nur zugerechnet wer- den, wenn er bei Anwendung
pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit ausgeblieben
wäre (Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 249 f. mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wo besondere,
der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes
Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu be-
achtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, was
allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch
auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden
kann. Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein
anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder
halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen
darstellen (BGE 121 IV 14 f., 118 IV 133, 116 IV 308).
a) Eine Garantenstellung wird angenommen, wenn der Täter
auf- grund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein
Rechtsgut vor allen oder bestimmten Gefahren zu schützen, oder wenn er
durch sein Tun eine Gefahr geschaffen oder eine solche vergrössert hat
und deshalb gehal- ten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner
Verletzung fremder Rechtsgüter führt (vgl. Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, Zürich 1989, N 32 zu Art. 1 StGB). -
H. war Organisator und Tripleader der Wildwassertour und bezeichnet sich
selbst als erfahrenen Bootsführer und Profi auf diesem Gebiet. Ihm kam
die Führungsverantwor- tung zu und im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren war er bei dieser Sachlage gegenüber den Teilnehmern der
Bootsfahrt - dies wurde von der Verteidigung denn auch nicht bestritten -
zur Gefahrenabwehr und zur Ver- meidung unnötiger Risiken verpflichten,
um Gefährdung menschlichen Le- bens möglichst auszuschalten (vgl. in
diesem Zusammenhang auch Art. 22 Abs. 1 BSG). Sollte der Angeklagte
in den ihn treffenden Bereichen Sorg- faltspflichten verletzt haben, kann er
damit grundsätzlich für den Unfall zur Verantwortung gezogen werden.
b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 BSG hat der Schiffsführer alle
Vor- sichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine
Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffsführung gebieten, damit
niemand gefährdet wird, kein fremdes Gut beschädigt, die Schiffahrt
nicht behindert und die Umwelt nicht gestört wird. Wie bei geführten
Bergtouren kommt demnach dem Führer eine besondere Verantwortung
zu. Er muss die Tour vom Schwierigkeitsgrad her so einschützen, dass sie
mit dem Können der Geführten im Einklang steht. Auf erhöhte Risiken
wie unfahrbare Stellen, Wehre etc. muss er rechtzeitig aufmerksam
machen und entsprechende Anweisungen geben. Grundsätzlich ist
somit davon auszugehen, dass Bootsführer - und in noch stärkerem
Ausmass der Tripleader - hohen Anforderungen an die Sorgfalts-
pflichten gerecht werden müssen, weil die Geführten zumeist nicht in
der Lage sind, drohende Gefahren selbst wahrzunehmen. Treten
schliesslich im Verlaufe der Tour besondere Schwierigkeiten auf, ist in
jedem Falle beson- dere Vorsicht geboten.
Wehre stellen nun auf allen Fliessgewässern - wegen der sich
dau- ernd ändernden Wasserverhältnisse und Fahrbedingungen - eine
bestens be- kannte und besonders gefürchtete Gefahr für Wassersportler
dar. Als beson- ders gefährlich gilt die bei Wehren auftretende und
bekannte Walzenbildung mit Rücksog. Je nach Wassermenge, Bauart und
Schleusenstellung ergeben
sich im Unterwasser von Wehren verschiedene Abflussverhältnisse. Sie
rei- chen von mässiger Gefahr (keine oder sehr schwache
Walzenbildung) bis zum unüberwindlichen Rücksog, der Gegenstände,
die sich an der Ober- fläche befinden, nicht freigibt. So kann schon bei
niedrigen (die Höhe ist un- bedeutend), besonders bei künstlichen
Gefällstufen beobachtet werden, wie sich Gegenstände in der Walze
dauernd drehen bis sie unter Umständen vom Wasserstrahl des Gefälles
erfasst und evtl. unter Wasser aus dem Walzen- und somit
Gefahrenbereich weggespült werden. Wegen der Gefahr des Rücksoges
und der Gefahr, dass sich Gegenstände wie Bäume, Balken und anderes
in einem sonst möglicherweise überwindbaren und befahrbaren Un-
terwasser befinden, werden Wehre vor jeder in Betracht gezogenen
Befah- rung besichtigt und sorgfältig beurteilt. Dies ist in praktisch jedem
Lehrbuch über Wildwasserausbildung nachzulesen und Bestandteil jeder
entsprechen- den Ausbildung, ebenso, dass Wehre im Zweifelsfall nie
zu befahren sind (vgl. Gutachten Bäni, Eidgenössische Sportschule
Magglingen, vom 24. Mai 1994). Offenbar war dies auch H. bekannt, gibt
er doch vor, das Wehr bei der Fahrt eine Woche zuvor vor dem Befahren
genau inspiziert zu haben. Allein aber gestützt auf die Tatsache, dass
jene Fahrt problemlos verlief, durfte er nicht darauf vertrauen, dass das
Wehr wiederum ohne weiteres zu befahren
sei. Vielmehr hätte ihn gerade die bei der geltend gemachten
Besichtigung des Wehres erkannte, veränderte Situation am Unfalltag
(nur ein Schleusen-
tor offen, geringerer Wasserstand) veranlassen müssen, sich mit den
aktuel- len Verhältnissen am Wehr vertraut zu machen. Dabei wäre ihm -
wie noch später näher auszuführen sein wird - als erfahrenem
Wassersportler sofort klar geworden, dass das Wehr wegen des starken
Rücksoges keinesfalls hät- te befahren werden dürfen, oder aber er hätte -
wenn er zur Beurteilung der Strömungsverhältnisse fachlich nicht in der
Lage gewesen wäre - vom Be- fahren des Wehres absehen müssen. Statt
dessen beschränkte er sich darauf, das Wehr aus einer Distanz von 50
Metern zu besichtigen, was ihm indes zu- gestandenermassen nicht
erlaubte, die Rücklaufzone einzusehen. Eine Be- urteilung der allgemein
bekannten Gefahr des bei Wehren auftretenden Rücksoges war damit
zum vornherein nicht möglich und durch die damit feh- lende
Risikoabschätzung setzte H. die übrigen Teilnehmer einem unkalku-
lierbaren und nicht mehr vertretbaren Risiko aus. Er muss sich mithin
vor- werfen lassen, seinen Führungsaufgaben als Tripleader und
Bootsführer nicht in erforderlichem Masse nachgekommen zu sein und
dadurch die übri- gen Teilnehmer in den unüberwindlichen Rücksog des
Wehres geführt zu ha- ben, obwohl er aufgrund der Umstände diese
Gefahr hätte in Betracht zie- hen müssen. Damit beging er fraglos eine
Sorgfaltspflichtverletzung, selbst wenn er sich der Gefahr in jenem
Moment nicht bewusst gewesen sein moch- te. Dem Angeklagten
schliesslich nicht zu helfen vermag der vom amtlichen Verteidiger unter
anderem auch in diesem Zusammenhang erwähnte BGE
115 IV 189 ff., der von der Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und
Ski- liftunternehmen handelt, kennt doch das Strafrecht keine
Schuldkompensa- tion und wäre dieses Präjudiz folglich nur dann von
Relevanz, wenn das Ver- halten der Engadiner Kraftwerke zu beurteilen
wäre.
Eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung beging H. als
Tripleader dadurch, dass er die drei Boote im Konvoi in das Wehr
einfahren liess, sind doch schwierige Passagen oder Gefahrenstellen wie
Wehre - im Gegensatz zum Fahren auf übersichtlichen
Gewässerabschnitten, wo sich die Boote zu ihrer Sicherheit oft durch
sogenanntes Konvoifahren gegenseitig beaufsich- tigen - nach
allgemeiner Übung einzeln zu passieren. Jede Einzelfahrt wird dabei so
abgesichert, dass andere Personen im Notfall mittels vorbereiteter
Massnahmen eingreifen können, und das nächste Boot fährt erst dann,
wenn das vor ihm fahrende die Stelle sicher passiert hat und die eigene
Fahrt wie- derum unter Aufsicht von aussen gesichert ist (vgl.
Gutachten Bäni, S. 18). Zu diesen Sicherheitsmassregeln hätte sich auch
H. als erfahrener Wildwas- sersportler veranlasst sehen müssen, wenn
er die Situation pflichtbewusst eingeschätzt und die allgemein von
Wehren ausgehende Gefahr nicht gene- rell verkannt hätte. Selbst wenn
im übrigen - wie er vor Schranken geltend machte - davon ausgegangen
würde, dass eine Absicherung von aussen auf- grund der bestehenden
Situation nicht möglich gewesen wäre, wären bei An- ordnung von
Einzelfahrten immerhin nicht derart viele Todesopfer zu be- klagen
gewesen. Bei Beachtung der gebotenen Vorsicht wäre mithin der
Erfolg zumindest nicht in gleichem Ausmass eingetreten.
c) Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgsein-
tritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab
der adäquaten Kausalität, was heisst, dass sein Verhalten geeignet sein
muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu be- günstigen. Dabei genügt es, wenn der Täter den zum
Erfolg führenden Kau- salverlauf als Folge seines pflichtwidrigen
Verhaltens in groben Zügen voraussehen konnte (vgl. BGE 118 IV 130
ff.). - Der Berufungskläger wus- ste darum, dass ein Wehr zu befahren
war, und musste als Tripleader und er- fahrener Wildwassersportler auch
um die allgemein bekannte Gefahr des bei Wehren auftretenden
Rücksoges sowie der Gefahr, dass sich Gegenstände in einem sonst
möglicherweise überwindbaren Unterwasser befinden, wissen. Bei
dieser Sachlage war für ihn voraussehbar, dass er die Boote ohne genü-
gende Besichtigung des Wehres, die eine Beurteilung des Rücklaufs
erlaubt hätte, und ohne weitere Sicherheitsvorkehren in eine kritische
Situation führen könnte, die nicht mehr zu meistern sein würde. Sein
Vorgehen war mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Le- bens geeignet, die Gruppe in einen
unüberwindlichen Rücksog zu führen, in welchem das weitere
Geschehen ohne Absicherung der Wehrbefahrung dem
Schicksal überlassen war und zum Tode der Teilnehmer führen konnte.
Dem von H. bzw. seinem Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang in der
Unter- suchung vorgebrachten Einwand, dass selbst ein erfahrener
Bootsführer bei einer Besichtigung die Gefahr nicht erkannt hätte,
können nach ergänzter Untersuchung nunmehr die Aussagen der
sachverständigen Zeugen F, B. und M. entgegengehalten werden. Diese
haben das Wehr am Unglückstag bei denselben Wasserverhältnissen
besichtigt und die Länge des Rücksogs auf mindestens zwei
Bootslängen (Zeuge F.) bzw. etwa drei Bootslängen (Zeuge M.)
geschätzt. Die Situation wurde übereinstimmend als klar er- kennbar
und äusserst gefährlich beurteilt und eine Befahrung des Wehres un- ter
diesen Umständen ausgeschlossen. Aufgrund der gleichen objektiven
Gründe hätte der Berufungskläger bei einer Besichtigung und
Beurteilung der Rücklaufzone zum selben Schluss gelangen und auf eine
Befahrung des Wehres verzichten müssen. Die Gefahr des Erfolgseintritts
war für ihn unter diesen Umständen ohne weiteres erkennbar.
Im übrigen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung
kein schweres Mitverschulden Dritter - insbesondere der Engadiner
Kraftwerke
- erkennbar, das eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zur
Folge haben könnte, vermöchten doch von anderen Personen gesetzte
Mitursachen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den
Kausalzusammenhang nur dann aufzuheben, wenn mit ihnen
schlechterdings nicht gerechnet werden musste und sie derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des
Erfolges erscheinen und so alle anderen mit- verursachenden Faktoren -
namentlich das Verhalten des Angeschuldigten
- in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 122 IV 225). - Vorab ist in
diesem Zusammenhang einmal festzuhalten, dass die Signalisation der
Gefah- renstelle gemäss den Ausführungen des Experten K. vom
Bundesamt für Verkehr im Rahmen der Binnenschiffahrtsgesetzgebung
ausreichend und klar war, so dass der Argumentation der Verteidigung
grundsätzlich zum vornherein der Boden entzogen ist. Selbst wenn aber
gar keine Signalisation vorhanden gewesen wäre, hätte alleine die dem
Berufungskläger bekannte Tatsache des Vorhandenseins eines Wehres
diesen zu grösserer Vorsicht mahnen und ihn die vorne angeführten
Vorsichtsmassnahmen treffen lassen müssen, ist doch selbst bei
grundsätzlich bekannten und befahrbaren Weh- ren immer wieder eine
Risikobeurteilung vorzunehmen und abzuklären, ob sie heute und jetzt
passierbar sind; bejahendenfalls ist zudem eine Absi- cherung der
Wehrbefahrung vorzunehmen. Auch wenn demnach mit der
Verteidigung von einer unzureichenden Signalisation und mithin von
einem Mitverschulden eines Dritten ausgegangen würde, wäre dieses
nicht geeig- net, die Pflichtwidrigkeiten des Berufungsklägers derart in
den Hintergrund zu drängen, dass sie neben jenem Verschulden als
irrelevant angesehen wer- den müssten.
d) Zu bejahen ist schliesslich auch die Vermeidbarkeit des
Erfolgs, hätte doch der Berufungskläger bei einer Besichtigung und
Beurteilung der Rücklaufzone die von dieser ausgehende Gefahr erkannt
und infolgedessen auf eine Befahrung des Wehres verzichtet. Bei
pflichtgemässem Verhalten wäre demnach der Erfolg ausgeblieben. In
bezug auf die weitere Sorgfalts- pflichtverletzung - das Unterlassen
einer Absicherung der Wehrbefahrung - kann festgehalten werden, dass
bei Anwendung der gebotenen Vorsicht der Erfolg zumindest nicht in
gleichem Ausmass eingetreten wäre.
Nach dem Gesagten ist demnach der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer
Körperverletzung nicht zu beantstanden. Die Berufung erweist sich
insoweit als unbegründet.
SB 64/95 Urteil vom 4. Juni 1997
Auf die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bun-
desgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1997 nicht eingetreten.
24 - Zu den Regeln für das Überholen (Art. 35 SVG).
Erwägungen:
Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG ist Überholen und
Vorbeifah- ren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum
übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird.
Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat,
rechtzeitig und ohne Behinde- rung anderer Fahrzeuge wieder
einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar
vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht
überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie
übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträch- tigt
wird.
Art. 35 SVG verbietet das Überholen, wo die Strecke unüber-
sichtlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt eine Grundregel dar,
welche in der konkreten Situation eine Beurteilung durch den
Verkehrsteilnehmer erfordert und auch im Zusammenhang mit der
konkreten Verkehrssignali- sation beachtet werden muss. Im
Strassenverkehrsrecht gibt es nämlich keine besonderen Markierungen,
die das Überholen verbieten (Schaffhauser, Grundriss des
Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 554).
Vielmehr hat sich derjenige, der überholen will, wie in jeder anderen
Situation den allgemeinen Verhaltensanweisungen zu unterziehen, die
Mar- kierungen beinhalten. Er darf also auch dann nicht überholen,
wenn die Strasse zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer
Verkehrsteilnehmer behindert würde, der Fahrzeugführer aber zum
Überholen eine Sicherheits- linie überfahren müsste. Umgekehrt wird
ihm das Überholen etwa vor