Provisional Debt Recognition Jurisdiction Under Lugano Convention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a lower court's refusal to grant provisional debt recognition, which was sought in connection with a debt secured by a private acknowledgment of debt, where the creditor was based in the Netherlands, the assets were attached in Switzerland, and the debtor resided in the UK. The court reasoned that the primary issue was the jurisdiction of the Swiss court to grant provisional recognition, governed by the Lugano Convention, which prioritizes international agreements over domestic private international law. Citing prevailing legal opinion, the court held that Article 16(5) of the Lugano Convention, which grants exclusive jurisdiction for enforcement proceedings to the state where enforcement is sought, applies only to enforcement of official decisions, not to provisional debt recognition based solely on a private acknowledgment of debt, thus upholding the lower court's decision not to proceed due to lack of jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 279 SchKG, Art. 16 Ziff. 5 LugU, Art. 1 IPRG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG, Art. 1 Abs. 2 IPRG, Art. 2 Abs. 1 Lug; Provisional Debt Recognition Jurisdiction Under Lugano Convention: The court reasoned that the primary issue was the jurisdiction of the Swiss court to grant provisional recognition, governed by the Lugano Convention, which prioritizes international agreements over domestic private international law. Citing prevailing legal opinion, the court held that Article 16(5) of the Lugano Convention, which grants exclusive jurisdiction for enforcement proceedings to the state where enforcement is sought, applies only to enforcement of official decisions, not to provisional debt recognition based solely on a private acknowledgment of debt, thus upholding the lower court's decision not to proceed due to lack of jurisdiction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the ruling that the preliminary legal opening (Rechtsöffnung) should be granted based on a private acknowledgment of debt unless refuted.
Cited in relation to the preliminary legal opening procedure (Arrestprosequierung).
Cited in connection with the scope of the Lugano Convention regarding jurisdiction.
Cited in connection with jurisdiction for enforcement proceedings under the Lugano Convention, which the court found inapplicable for preliminary legal opening based on a private acknowledgment of debt.
Applied to order the appellant to pay the procedural costs for the federal appeal.
Volltext
b) Rechtsöffnungsbeschwerden
20 - Arrestprosequierung, provisorische Rechtsöffnung (Art.
82, Art. 279 SchKG); Ubereinkommen über die gerichtli-
che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 3, Art.
16 Ziff. 5 LugU). Unzuständigkeit des Rechtsöffnungs-
richters am Gerichtsstand des Arrestortes zur Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine pri-
vate Schuldanerkennung.
Erwägungen:
3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob für den in
Be- treibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende
Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter
hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120, Rz.
22). - Beruht die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,
wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei
denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen,
welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2
SchKG). Dringt der Schuldner mit solchen materiellrechtlichen
Einwänden durch, wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen
(Amonn/Gasser, a. a. O.,
S. 132, Rz. 85). Daneben können vom Schuldner aber auch prozessuale
Rü- gen erhoben werden, die Einrede der Unzuständigkeit des
Rechtsöffnungs- richters etwa. Sie richten sich gegen die
Rechtsmässigkeit des Rechtsöff- nungsverfahrens und führen, falls der
Einwand berechtigt ist, zu einem Nichteintretensentscheid
(Amonn/Gasser, a. a. O., S. 131, Rz. 83, in Verbin- dung mit S. 125, Rz.
51). - In erster Linie umstritten und vorab zu behandeln ist die vom
Bezirksgerichtspräsidium geschützte Einrede des Gesuchsgeg- ners,
dass die schweizerischen Gerichte für die Behandlung des Rechtsöff-
nungsbegehrens der Arrestgläubigerin nicht zuständig seien.
4. Im vorliegenden Fall liess eine Gläubigerin mit Sitz in den Nie-
derlanden (Amsterdam) in der Schweiz (St. Moritz, Graubünden)
gelegene Vermögenswerte eines angeblichen Schuldners, der im
Vereinigten König- reich (London, England) wohnen soll, verarrestieren.
In der Folge betrieb sie ihn am Arrestort, ein Vorgehen, welches vom
Schuldner mit der Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, beantwortet
wurde. Beim Richter am Ort des Arrestes soll nun die Beseitigung des
Rechtsvorschlages durch die Ge- währung provisorischer
Rechtsöffnung erwirkt werden. Bei der geschilder-
ten Ausgangslage liegt klarerweise ein internationales Verhältnis vor
(vgl. Anton K. Schnyder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Interna- tionales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1 zu
Art. 1 IPRG; Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 18 zu Art. 1
IPRG), was zur Folge hat, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen
Rechtsöffnungsrich- ters grundsätzlich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht richtet (Art. 1 Abs. 1
lit. a IPRG). Zu berücksichti- gen ist nun aber, dass gemäss Art. 1 Abs. 2
IPRG die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträge
vorbehalten werden; unter ihnen etwa die zahlreichen Staatsverträge auf
dem Gebiete des internationalen Zi- vilprozessrechts wie das
Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen in
Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Dessen
Zuständigkeitsbestimmungen erhalten also den Vorrang gegenüber
jenen des IPRG (vgl. Volken, a. a. O., N 63 zu Art. 1 IPRG).
In Abweichung vom Grundsatz, wonach Personen, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu
belan- gen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ), der Arrestschuldner nach dem
oben Aus- geführten also in London, sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zwar
vor, dass in den Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus
Entscheidungen zum Ge- genstand haben, ausschliesslich die Gerichte
jenes Vertragsstaates zuständig sind, auf dessen Hoheitsgebiet die
Zwangsvollstreckung durchgeführt wer- den soll; auf den Wohnsitz und
die Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es dabei nicht an (vgl. Jan
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1993,
5.163). Dies hilft der Arrestgläubigerin freilich nicht. In Anlehnung an
einen wesentlichen Teil der Lehre (vgl. etwa Gerhard Walter,
Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995,
S. 196 ff., insbesondere S. 198, mit Hinweisen; Ivo Schwander, Das Lu-
gano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 92 f.; Walter A. Stoffel, Das
neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1415, mit Hinweisen) vertritt der
Kantonsgerichts- ausschuss die Meinung - ein verbindlicher
bundesgerichtlicher Entscheid fehlt zur Zeit -, dass von
Zwangsvollstreckung aus (hoheitlichen) Entschei- dungen wohl in
Zusammenhang mit Begehren um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung gesprochen werden kann, nicht aber dann, wenn wie im
vor- liegenden Fall gestützt auf eine private Schuldanerkennung
provisorische Rechtsöffnung verlangt wird. Auf Art. 16 Ziff. 5 LugÜ
kann sich die Ge- suchstellerin somit nicht berufen. Dass sich die
Zuständigkeit der bündneri- schen Gerichte zur Behandlung der
vorliegenden Rechtsöffnungsangelegen- heit auch noch aus anderen
Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens herleiten lasse, wurde im
Beschwerdeverfahren mit gutem Grund nicht mehr geltend gemacht. Auf
die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid, mit denen ein solcher Anknüpfungspunkt (Art. 6 Ziff. 4
LugÜ) als unbehelflich verworfen wurde, braucht also nicht weiter
eingegangen zu
werden.
Aus diesen Gründen ist der Bezirksgerichtspräsident auf
das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht eingetreten. Dann aber
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchstellerin verpflichtet
wurde, die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und der
Gegenpartei eine Um- triebsentschädigung zu entrichten. Die Höhe der
betreffenden Beträge blieb unbeanstandet.
SKG 97 16 Urteil vom 21. Mai 1997
21 - Zur Vollstreckung von auf Geld- oder Sicherheitslei-
stung lautenden ausländischen Urteilen nach dem
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)
und nach dem SchKG. Der Gläubiger hat die Wahl zwi-
schen einem separaten Exequaturverfahren nach den
Vorschriften der Art. 31 ff. LugÜ ( Frage offen gelassen,
i nwieweit das Exequaturverfahren gemäss Art. 262 ZPO
diesen Anforderungen genügt) oder dem Betreibungs-
weg mit inzidenter (vorfrageweiser) Überprüfung der
staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen im
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG).
Erwägungen:
1. Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil
bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei
wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die
ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze.
Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein
rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht,
erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich
zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ
unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine
Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige
Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ.
Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der
Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff. LugÜ vorgezeichneten
Verfahren vollstreckt werden kann und in diesem über die Gewährung der
Rechtsöffnung zu entscheiden ist. Um zu überprüfen, ob dies der tatsächli-