Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 20 • KG GR PKG 1997 20 KI-generiert

Provisional Debt Recognition Jurisdiction Under Lugano Convention

Geschäftsnummer PKG 1997 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against a lower court's refusal to grant provisional debt recognition, which was sought in connection with a debt secured by a private acknowledgment of debt, where the creditor was based in the Netherlands, the assets were attached in Switzerland, and the debtor resided in the UK. The court reasoned that the primary issue was the jurisdiction of the Swiss court to grant provisional recognition, governed by the Lugano Convention, which prioritizes international agreements over domestic private international law. Citing prevailing legal opinion, the court held that Article 16(5) of the Lugano Convention, which grants exclusive jurisdiction for enforcement proceedings to the state where enforcement is sought, applies only to enforcement of official decisions, not to provisional debt recognition based solely on a private acknowledgment of debt, thus upholding the lower court's decision not to proceed due to lack of jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 279 SchKG, Art. 16 Ziff. 5 LugU, Art. 1 IPRG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG, Art. 1 Abs. 2 IPRG, Art. 2 Abs. 1 Lug; Provisional Debt Recognition Jurisdiction Under Lugano Convention: The court reasoned that the primary issue was the jurisdiction of the Swiss court to grant provisional recognition, governed by the Lugano Convention, which prioritizes international agreements over domestic private international law. Citing prevailing legal opinion, the court held that Article 16(5) of the Lugano Convention, which grants exclusive jurisdiction for enforcement proceedings to the state where enforcement is sought, applies only to enforcement of official decisions, not to provisional debt recognition based solely on a private acknowledgment of debt, thus upholding the lower court's decision not to proceed due to lack of jurisdiction.

Schlagwörter

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Luganer Übereinkommen sachliche Unzuständigkeit Schuldbetreibung Anerkennung als Staat Rechtsgutachten Völkerrechtliche Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 SchKG
Cited in relation to the preliminary legal opening procedure (Arrestprosequierung).
Art. 16 Ziff. 5 LugU
Cited in connection with jurisdiction for enforcement proceedings under the Lugano Convention, which the court found inapplicable for preliminary legal opening based on a private acknowledgment of debt.
Art. 1 IPRG
Art. 1 IPRG; Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 18 zu Art.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG
Aufl., Bern 1997, S. 120, Rz.
Art. 1 Abs. 2 IPRG
Aufl., Bern 1997, S. 120, Rz.
Art. 2 Abs. 1 Lug
belan- gen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ), der Arrestschuldner nach dem
Art. 16 Ziff. 5 Lug
oben Aus- geführten also in London, sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zwar
Art. 6 Ziff. 4 Lug
Entscheid, mit denen ein solcher Anknüpfungspunkt (Art. 6 Ziff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 SchKG

Basis for the ruling that the preliminary legal opening (Rechtsöffnung) should be granted based on a private acknowledgment of debt unless refuted.

Art. 279 SchKG

Cited in relation to the preliminary legal opening procedure (Arrestprosequierung).

Art. 3 LugÜ

Cited in connection with the scope of the Lugano Convention regarding jurisdiction.

Art. 16 Ziff. 5 LugU

Cited in connection with jurisdiction for enforcement proceedings under the Lugano Convention, which the court found inapplicable for preliminary legal opening based on a private acknowledgment of debt.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied to order the appellant to pay the procedural costs for the federal appeal.

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Volltext

b) Rechtsöffnungsbeschwerden

20 - Arrestprosequierung, provisorische Rechtsöffnung (Art.

82, Art. 279 SchKG); Ubereinkommen über die gerichtli-

che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 3, Art.

16 Ziff. 5 LugU). Unzuständigkeit des Rechtsöffnungs-

richters am Gerichtsstand des Arrestortes zur Erteilung

der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine pri-

vate Schuldanerkennung.

Erwägungen:

3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob für den in

Be- treibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende

Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den

materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter

hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120, Rz.

22). - Beruht die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,

wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei

denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen,

welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2

SchKG). Dringt der Schuldner mit solchen materiellrechtlichen

Einwänden durch, wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen

(Amonn/Gasser, a. a. O.,

S. 132, Rz. 85). Daneben können vom Schuldner aber auch prozessuale

Rü- gen erhoben werden, die Einrede der Unzuständigkeit des

Rechtsöffnungs- richters etwa. Sie richten sich gegen die

Rechtsmässigkeit des Rechtsöff- nungsverfahrens und führen, falls der

Einwand berechtigt ist, zu einem Nichteintretensentscheid

(Amonn/Gasser, a. a. O., S. 131, Rz. 83, in Verbin- dung mit S. 125, Rz.

51). - In erster Linie umstritten und vorab zu behandeln ist die vom

Bezirksgerichtspräsidium geschützte Einrede des Gesuchsgeg- ners,

dass die schweizerischen Gerichte für die Behandlung des Rechtsöff-

nungsbegehrens der Arrestgläubigerin nicht zuständig seien.

4. Im vorliegenden Fall liess eine Gläubigerin mit Sitz in den Nie-

derlanden (Amsterdam) in der Schweiz (St. Moritz, Graubünden)

gelegene Vermögenswerte eines angeblichen Schuldners, der im

Vereinigten König- reich (London, England) wohnen soll, verarrestieren.

In der Folge betrieb sie ihn am Arrestort, ein Vorgehen, welches vom

Schuldner mit der Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, beantwortet

wurde. Beim Richter am Ort des Arrestes soll nun die Beseitigung des

Rechtsvorschlages durch die Ge- währung provisorischer

Rechtsöffnung erwirkt werden. Bei der geschilder-

ten Ausgangslage liegt klarerweise ein internationales Verhältnis vor

(vgl. Anton K. Schnyder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,

Interna- tionales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1 zu

Art. 1 IPRG; Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 18 zu Art. 1

IPRG), was zur Folge hat, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen

Rechtsöffnungsrich- ters grundsätzlich nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht richtet (Art. 1 Abs. 1

lit. a IPRG). Zu berücksichti- gen ist nun aber, dass gemäss Art. 1 Abs. 2

IPRG die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträge

vorbehalten werden; unter ihnen etwa die zahlreichen Staatsverträge auf

dem Gebiete des internationalen Zi- vilprozessrechts wie das

Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen in

Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Dessen

Zuständigkeitsbestimmungen erhalten also den Vorrang gegenüber

jenen des IPRG (vgl. Volken, a. a. O., N 63 zu Art. 1 IPRG).

In Abweichung vom Grundsatz, wonach Personen, die ihren

Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht

auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu

belan- gen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ), der Arrestschuldner nach dem

oben Aus- geführten also in London, sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zwar

vor, dass in den Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus

Entscheidungen zum Ge- genstand haben, ausschliesslich die Gerichte

jenes Vertragsstaates zuständig sind, auf dessen Hoheitsgebiet die

Zwangsvollstreckung durchgeführt wer- den soll; auf den Wohnsitz und

die Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es dabei nicht an (vgl. Jan

Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1993,

5.163). Dies hilft der Arrestgläubigerin freilich nicht. In Anlehnung an

einen wesentlichen Teil der Lehre (vgl. etwa Gerhard Walter,

Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995,

S. 196 ff., insbesondere S. 198, mit Hinweisen; Ivo Schwander, Das Lu-

gano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 92 f.; Walter A. Stoffel, Das

neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1415, mit Hinweisen) vertritt der

Kantonsgerichts- ausschuss die Meinung - ein verbindlicher

bundesgerichtlicher Entscheid fehlt zur Zeit -, dass von

Zwangsvollstreckung aus (hoheitlichen) Entschei- dungen wohl in

Zusammenhang mit Begehren um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung gesprochen werden kann, nicht aber dann, wenn wie im

vor- liegenden Fall gestützt auf eine private Schuldanerkennung

provisorische Rechtsöffnung verlangt wird. Auf Art. 16 Ziff. 5 LugÜ

kann sich die Ge- suchstellerin somit nicht berufen. Dass sich die

Zuständigkeit der bündneri- schen Gerichte zur Behandlung der

vorliegenden Rechtsöffnungsangelegen- heit auch noch aus anderen

Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens herleiten lasse, wurde im

Beschwerdeverfahren mit gutem Grund nicht mehr geltend gemacht. Auf

die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen

Entscheid, mit denen ein solcher Anknüpfungspunkt (Art. 6 Ziff. 4

LugÜ) als unbehelflich verworfen wurde, braucht also nicht weiter

eingegangen zu

werden.

Aus diesen Gründen ist der Bezirksgerichtspräsident auf

das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht eingetreten. Dann aber

ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchstellerin verpflichtet

wurde, die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und der

Gegenpartei eine Um- triebsentschädigung zu entrichten. Die Höhe der

betreffenden Beträge blieb unbeanstandet.

SKG 97 16 Urteil vom 21. Mai 1997

21 - Zur Vollstreckung von auf Geld- oder Sicherheitslei-

stung lautenden ausländischen Urteilen nach dem

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in

Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

und nach dem SchKG. Der Gläubiger hat die Wahl zwi-

schen einem separaten Exequaturverfahren nach den

Vorschriften der Art. 31 ff. LugÜ ( Frage offen gelassen,

i nwieweit das Exequaturverfahren gemäss Art. 262 ZPO

diesen Anforderungen genügt) oder dem Betreibungs-

weg mit inzidenter (vorfrageweiser) Überprüfung der

staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen im

Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG).

Erwägungen:

1. Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil

bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei

wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die

ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze.

Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein

rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht,

erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich

zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ

unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine

Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige

Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ.

Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der

Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff. LugÜ vorgezeichneten

Verfahren vollstreckt werden kann und in diesem über die Gewährung der

Rechtsöffnung zu entscheiden ist. Um zu überprüfen, ob dies der tatsächli-