Foundation Asset Management Correction and Municipal Support Reimbursement Limitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding the first case concerning the correction of a foundation's asset management, the court found the supervisory authority's two-year transition period, ending in 1999, to align with the BVV2 investment guidelines, appropriate for the extensive corrections required, acknowledging that minor deviations compatible with diligent asset management are acceptable, and affirmed the lower court's decision as unfounded. In the second, related matter concerning the reimbursement of relative support, the court definitively ruled that the statutory claim of a municipality seeking reimbursement from a responsible relative for support provided to a person is strictly limited to contributions made within the year preceding the filing of the lawsuit, as stipulated by the relevant article, and this time limitation must be considered ex officio, thus upholding the lower court's decision to dismiss the claim for payments made outside this one-year period, regardless of any unraised defense of prescription.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 142 OR, Art. 279 Abs. 1 ZGB, Art. 328 Abs. 1 ZGB, Art. 329 Abs. 3 ZGB, Art. 58 EG; Foundation Asset Management Correction and Municipal Support Reimbursement Limitation: In the second, related matter concerning the reimbursement of relative support, the court definitively ruled that the statutory claim of a municipality seeking reimbursement from a responsible relative for support provided to a person is strictly limited to contributions made within the year preceding the filing of the lawsuit, as stipulated by the relevant article, and this time limitation must be considered ex officio, thus upholding the lower court's decision to dismiss the claim for payments made outside this one-year period, regardless of any unraised defense of prescription.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the claim for reimbursement was limited to support provided within one year before the action was filed, as stipulated by this article.
This article, along with Art. 279 Abs. 1 ZGB, governs the transfer of the support claim to the municipality, which was implicitly applied in the denial of the claim based on the one-year limitation.
This article establishes the municipality's claim for reimbursement from the obliged relative, forming the basis for the claim that was ultimately limited by Art. 279 Abs. 1 ZGB.
Volltext
Vorinstanz hat der X-Stiftung sodann eine Frist bis Ende 1999 angesetzt, um ihre Vermögensanlage zu korrigieren. Diese Übergangsfrist von über zwei Jahren erscheint aufgrund der notwendig werdenden umfangreichen Korrekturen in der Vermögensanlage angemessen. Schliesslich hat die Vorinstanz als Zielvorgabe für Ende 1999 die Anlagerichtlinien der BVV2 genannt. Hier gilt es, präzisierend beizufügen, dass dieser Verweis lediglich im Sinne einer grundsätzlichen Zielsetzung zu verstehen ist und dass geringfügige Abweichungen davon
- sofern diese mit einer sorgfältigen Vermögensverwaltung zu vereinbaren sind - akzeptiert werden können. Die Anweisung bezüglich grundsätzlicher Einhaltung der Anlagerichtlinien der BVV2 bis Ende 1999 steht im übrigen auch nicht im Widerspruch zum bislang Ausgeführten betreffend Bedeutung dieser Richtlinien. Denn wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass wie vorliegend tatsächlich eine unsorgfältige Vermögensanlage vorliegt, so muss sie die geforderten Änderungen konkret festhalten. Selbstverständlich kann sie aber nicht an Stelle der Stiftungsorgane eine ganz bestimmte Vermögensanlage anordnen, sondern sie kann nur Leitlinien für die künftige Vermögensanlage vorgeben. Wenn aber die Aufsichtsbehörde (aufgrund des Verhaltens der Stiftungsorgane) zum Einschreiten gezwungen ist und konkrete Leitlinien vorgeben muss, so ist nicht zu beanstanden, dass sie diesbezüglich auf die Anlagerichtlinien der BVV2 abstellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist mit der vorerwähnten Präzisierung vollumfänglich abzuweisen. ZF 97 31 Urteil vom 16. Juni 1997
Das Bundesgericht hat dieses Urteil mit dem in BGE 124 III 97 ff. publizierten Entscheid bestätigt.
2 - Verwandtenunterstützung; Übergang des Anspruchs auf das Unterstützung leistende Gemeinwesen; zeitliche Begrenzung der Rückforderung auf die ein Jahr vor Klageerhebung geleisteten Unterstützungsbeiträge (Art.
328/329 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die zeitliche Begrenzung des Unterstützungsanspruchs auf ein Jahr vor Klageerhebung gilt auch für den Ersatzanspruch des Gemeinwesens. Anders als die Verjährung ( Art. 142 OR) i st diese Anspruchsbegrenzung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Erwägungen:
I.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin äusserte sich in seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht vorerst zu drei Einwendungen,
welche der Beklagte in seiner Prozessantwort vorgebracht, mit denen sich aber das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt habe. Er stellte fest, die Vorinstanz habe die Klage aus zwei anderen als den vom Beklagten ins Feld geführten Gründen abgelehnt. Sie habe sich nämlich einerseits auf den Standpunkt gestellt, die Leistungsfähigkeit des Beklagten müsse klar verneint werden, und andererseits habe sie von Amtes wegen festgehalten, der Rückforderungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Mit Bezug auf den zuletzt erwähnten Punkt sei die Argumentation des Bezirksgerichts unzulässig, habe der Beklagte doch nie die Verjährungseinrede erhoben. Abgesehen davon sei der Rückerstattungsanspruch aber keineswegs verjährt. Das Gesetz lege keine besondere Frist fest, so dass die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte. Aus Art. 279 Abs. 1 ZGB könne nichts gegen die Klage abgeleitet werden, seien doch die Beträge, die zurückgefordert würden, für den laufenden Unterhalt und nicht für Aufwendungen, die vor über einem Jahr erbracht worden seien, bezahlt worden. Das Bundesgericht habe in dem in BGE 106 II 288 ff. publizierten Urteil Leistungen wie verlangt ab dem
28. November 1977 zugesprochen, obwohl die Klage erst über ein Jahr später, nämlich am 15. Februar 1979 erhoben worden sei. Der Anwalt des Beklagten machte anlässlich der Berufungsverhandlung zu diesem Punkt demgegenüber geltend, aus Art. 279 Abs. 1 ZGB folge, dass die Forderung der Gemeinde für die Vergangenheit auf die innerhalb eines Jahres vor der Klageerhebung geleistete Unterstützung begrenzt sei. Durch ihr zweijähriges Zuwarten mit der Klageeinreichung habe die Klägerin ihren Anspruch auf Rückforderung verloren.
2. Es ist zweckmässig, vorerst der Frage nachzugehen, ob die Klägerin ihren allfälligen Rückforderungsanspruch infolge Zeitablaufs verwirkt hat. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Überprüfung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Gemeinwesens und der Leistungsfähigkeit des Beklagten erübrigen.
a) Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Verwandte in aufund absteigender Linie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung und im Falle von Krankheit zusätzlich auf ärztliche Betreuung und Heilmittel. Bei Süchtigen kann die notwendige Unterstützung auch in einer Anstaltsbehandlung bestehen. In diesem Fall werden die Unterstützungsbeiträge durch Bezahlung der Kosten der Anstaltsbehandlung und des Anstaltsaufenthaltes entrichtet (Banzer, Die Verwandtenunterstützung nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 109).
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte wurde R. für längere Zeit im Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige «Aebi-Hus» und zeitweise
in der Anstalt Beverin in Cazis und in der Strafanstalt Sennhof in Chur untergebracht. Der finanzielle Aufwand dieser Massnahmen wurde nebst anderen Kosten vom kantonalen Sozialamt Graubünden getragen und die Gemeinde X als Heimatgemeinde des unterstützten R. darauf vom Kanton Graubünden zur Bezahlung von Kostenanteilen in der Höhe von Fr. 57 052.10 herangezogen. Die Gemeinde ihrerseits beansprucht nun vom Vater des Unterstützten aufgrund von Art. 329 Abs. 3 ZGB die Rückerstattung ihrer für den Sohn R. geleisteten Zahlungen. Nach dieser Bestimmung richten sich Umfang und Geltendmachung des Anspruchs nach den Vorschriften über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen; es sind dies konkret die Art.
279 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Die letztgenannte Norm bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, soweit dieses für den Unterhalt des Kindes beziehungsweise eben eines unterstützungsberechtigten Erwachsenen aufkommt. Gibt diese Bestimmung im vorliegenden Fall kaum Probleme auf, kommt hingegen Art. 279 Abs. 1 ZGB besondere Bedeutung zu, legt diese Norm doch fest, dass auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung geklagt werden könne. Diese klare gesetzliche Regelung gibt in Literatur und Praxis zu keinen grösseren Diskussionen Anlass. So stellt Hegnauer fest, die Unterstützung könne nach dieser Bestimmung nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung eingeklagt werden; das gelte auch für das Gemeinwesen, wenn es anstelle des Pflichtigen leiste (Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994,
N. 29.15; ZVW 2/96, S. 63 f.). Auch Banzer (a.a.O. S. 185 f.) führt aus, gestützt auf den neuen Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 und 279 Abs. 1 ZGB stehe nunmehr sowohl dem Bedürftigen als auch der Armenbehörde ein auf den Zeitraum eines Jahres vor Klageerhebung beschränkter Ersatzanspruch zu. Durch diese gesetzliche Umschreibung stellten sich die Auslegungsfragen bezüglich Verjährung und Verwirkung nicht mehr. Die kurze Zeit eines Jahres sei zwar von Anderegg in SJZ 1978 S. 56 aus der Sicht des Praktikers kritisiert worden, doch lasse der klare Wortlaut des Gesetzes ein Recht der Armenbehörden, Unterstützungsbeiträge gegebenenfalls für länger als ein Jahr nachzufordern, mit Bestimmtheit nicht zu.
b) Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die oben zitierte Literatur festgestellt, die Klägerin habe durch die späte Orientierung und das zweijährige Zuwarten bis zur Klageerhebung ihren Anspruch auf Rückforderung verloren. Die Vorinstanz verwendet in diesem Zusammenhang nicht den Ausdruck Verjährung, sondern spricht erst in der Zusammenfassung der Gründe, welche sie zur Abweisung der Klage veranlasste, von verjährungsbedingtem Untergang des Anspruchs. Die Berufungsklägerin wirft dem Bezirksgericht wohl wegen der zuletzt erwähnten Formulierung vor, sie habe unzulässigerweise von Amtes wegen die Verjährung berücksichtigt, obschon
der Beklagte nie eine entsprechende Einrede erhoben habe; davon abgesehen sei der Rückerstattungsanspruch tatsächlich nicht verjährt, gelte doch die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Ob der Rechtsvertreter des Beklagten im Zusammenhang mit Art.
279 Abs. 1 ZGB bereits vor erster Instanz wie anlässlich der Berufungsverhandlung von Verjährung gesprochen hat, steht nicht fest, kann aber dahingestellt bleiben, da es im vorliegenden Fall gar nicht um eine Frage der Verjährung geht. Der Einwand des klägerischen Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe zu Unrecht von Amtes wegen festgestellt, der Rückerstattungsanspruch sei verjährt, zielt daher daneben. Wenn das Bezirksgericht unter Hinweis auf Art. 279 Abs. 1 ZGB festhielt, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf Rückforderung verloren, so berief sie sich nicht auf eine Verjährungsfrist, sondern sie zog eine klare Gesetzesbestimmung heran, welche eben nicht eine besondere Verjährungsregelung darstellt, sondern eine Anspruchsbegrenzung enthält. Eine solche Bestimmung hat die Vorinstanz aber in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia zu berücksichtigen, ob sie vom Beklagten angerufen worden war oder nicht. Die Klägerin verdrängt nun diese für sie verhängnisvolle Bestimmung, äussert sie sich doch mit keinem Wort dazu, was es nach ihrer Auffassung mit der in der fraglichen Norm enthaltenen Jahresfrist für eine Bewandtnis haben soll. Sie verweist lediglich auf den Bundesgerichtsentscheid 106 II 288 ff. und macht geltend, in jenem Fall seien ebenfalls Leistungen für eine längere Dauer als für ein Jahr seit Klageerhebung zugesprochen worden. Ein solcher Schluss kann aus dem zitierten Urteil jedoch nicht gezogen werden. Zwar hatte der Kanton Luzern im fraglichen Fall mit einer am 15. Februar 1979 eingereichten Klage Ersatz von Auslagen für einen ab 28. November 1977 dauernden Massnahmenvollzug verlangt, wobei nach den Feststellungen der ersten Instanz Kosten von Fr.17187.20 aufgelaufen waren, wovon die Beklagten vom Amtsgericht zur Leistung eines Beitrages von
10 000 Franken verpflichtet worden waren. Da der Kanton das ernstinstanzliche Urteil akzeptierte, stand im Verfahren vor Obergericht und schliesslich auch vor Bundesgericht nicht mehr die Höhe dieses Betrages, sondern nur noch die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten zur Diskussion, so dass sich die Frage der Anspruchsbegrenzung gar nicht mehr stellte. Das Bundesgericht hat sich daher zu Art. 279 Abs. 1 ZGB nicht geäussert, was nicht vorstellbar wäre, wenn seitens des Kantons die Beschränkung des Ersatzanspruchs auf den Zeitraum eines Jahres vor Klageerhebung in Frage gestellt worden wäre.
Dem publizierten Urteil ist nicht zu entnehmen, was vor Amtsgericht zur Begrenzung der Rückforderung auf 10000 Franken geführt hatte, doch legt die Festsetzung von monatlichen Beiträgen von 900 Franken an die Kosten des zukünftigen Massnahmenvollzugs den Schluss nahe, dass Art. 279 Abs. 1 ZGB dabei durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Geht man nämlich davon aus, dass das Gericht einen solchen Beitrag für die Zukunft als angemessen erachtete und überträgt man diesen auf die Dauer eines Jahres vor Klageeinreichung, gelangt man zu einem Betrag, der in der Grössenordnung der zugesprochenen Summe liegt; wäre die Anspruchsberechtigung hingegen nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern als mit dem Zeitpunkt des Beginns des Massnahmenvollzugs beginnend betrachtet worden, hätte - ausgehend von als zumutbar bezeichneten monatlichen Leistungen von 900 Franken - ein wesentlich höherer Betrag zugesprochen werden müssen.
Es ist also wohl anzunehmen, dass auch in dem dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Verfahren die zeitliche Begrenzung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangte. Es ist denn auch schlechterdings undenkbar, dass diese klare Bestimmung, die zum fraglichen Zeitpunkt auch schon kommentiert worden war (das Bundesgericht hat in seinem Urteil bereits aus der oben erwähnten Arbeit von Banzer zitiert), diskussionslos übergangen worden sein könnte. Sie wurde aber offenbar von niemandem in Frage gestellt, andernfalls sie mit Sicherheit auch noch im Verfahren vor Bundesgericht Anlass zu Erörterungen gegeben hätte.
Schliesslich ist auch die Tatsache, dass selbst der Rechtsvertreter der heutigen Klägerin keinerlei Erklärung dafür zu geben vermag, welche andere, wenn nicht die in der Literatur einhellig vertretene Bedeutung der in Art. 279 Abs. 1 ZGB enthaltene Formulierung zukommen könnte, ein deutliches Indiz dafür, dass die fragliche Norm eben in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern eine absolut klare Rechtslage schafft. Für das Kantonsgericht gibt es jedenfalls keinen Zweifel, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden ist, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass der am 13.
März 1995 beim Vermittleramt angemeldeten Klage, mit welcher Unterstützungsbeiträge zurückgefordert werden, welche der Gemeinde X im Zeitraum von 25. Juni 1991 bis zum 10. Dezember 1992 belastet worden sind, kein Erfolg beschieden sein kann. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, ohne dass noch beurteilt werden muss, ob die Leistungsfähigkeit des Beklagten eine Verpflichtung zur Übernahme von vom Gemeinwesen erbrachten Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. ZF 97 21 Urteil vom 17. Juni 1997
3 - Vormundschaftsrecht; zum Anspruch des Betroffenen auf eine Parteientschädigung (Art. 58 EG zum ZGB).
Erwägungen:
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht einen Parteientschädigungsanspruch für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss aberkannte; in den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unbestritten.