Judicial Authority's Limited Role in Appointing Arbitrator Based on Prima Facie Arbitration Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA judicial authority's role in appointing an arbitrator, pursuant to the Arbitration Concordat and procedural code, is limited to preliminarily examining whether an arbitration agreement seemingly exists that is not manifestly void, such as due to non-arbitrability of the subject matter. Since the disputed contract, which contains the arbitration clause, could potentially include freely disposable private law provisions alongside public law regulations, and because objections related to the substance of the dispute (like prior settlement or prescription) are reserved for the arbitral tribunal, the appointing authority must designate an arbitrator for the defaulting party if the agreement itself is not obviously invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 141 Ziff. 1 ZPO, Art. 5 Kon, Art. 12 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, Art. 18 Abs. 2 Konkordat; Judicial Authority's Limited Role in Appointing Arbitrator Based on Prima Facie Arbitration Agreement: Since the disputed contract, which contains the arbitration clause, could potentially include freely disposable private law provisions alongside public law regulations, and because objections related to the substance of the dispute (like prior settlement or prescription) are reserved for the arbitral tribunal, the appointing authority must designate an arbitrator for the defaulting party if the agreement itself is not obviously invalid.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the judicial authority appointing arbitrators when parties fail to do so.
Cited in conjunction with the Concordat for the jurisdiction of the Cantonal Court Committee to appoint arbitrators.
Applied as the basis for the discretionary selection of the appointed arbitrator.
Volltext
19 - Ernennung der Schiedsrichter durch die richterliche
Behörde (Art. 12 Konkordat über die Schiedsgerichts-
barkeit; Art. 141 Ziff. 1 ZPO); Überprüfung der Schieds-
abrede. Die Überprüfung ist auf die Frage beschränkt,
ob dem Anschein nach eine Schiedsabrede vorliegt, die
nicht - z. B. mangels Schiedsfähigkeit der Streitsache -
offensichtlich unwirksam ist. Ist nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der die Schiedsklausel enthalten-
de Quartierplanvertrag neben öffentlichrechtlichen
auch frei verfügbare privatrechtliche Regelungen ent-
hält, hat die Ernennungsbehörde für die säumige Partei
einen Schiedsrichter zu bestimmen.
Erwägungen:
1. Eine Mitwirkung der richterlichen Behörde bei der Bestellung
des Schiedsgerichts kommt in erster Linie dann in Betracht, wenn die eine
Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht bestellt
oder wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes eini-
gen, ferner dann, wenn ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll und die Par-
teien kein Einvernehmen über seine Person erzielen (Art. 12 Konkordat).
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses für
die Ernennung der Schiedsrichter, wenn er von der Parteien nicht bezeichnet
wird, ergibt sich aus Art. 3, Art. 12 und Art. 45 Abs. 2 Konkordat in Verbin-
dung mit Art. 141 Ziff. 1 ZPO.
2. Im Rahmen des Ernennungsverfahrens prüft das Gericht neben
der eigenen Zuständigkeit die Frage, ob dem Anschein nach eine Schiedsab-
rede gegeben ist, die nicht offensichtlich unwirksam ist. Die Schiedsabrede
muss also vorgelegt oder sonst glaubhaft gemacht werden. Ferner hat das Ge-
richt sich zu überzeugen, dass auch tatsächlich ein Fall von Säumnis gegeben
ist. Unberücksichtigt bleiben im Ernennungsverfahren alle Einwendungen,
die sich auf den Streitgegenstand selbst beziehen, so der Einwand, die Sache
sei bereits aussergerichtlich vergleichsweise erledigt, der Einwand, der Streit
falle nicht unter die Schiedsabrede, oder der Einwand, der Streit sei bereits
rechtskräftig entschieden (Thomas Rüede /Reimer Hadenfeldt, Schweizeri-
sches Schiedsgerichtsrecht, Zürich 1993, § 20 IV 4a).
Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass grundsätzlich eine
Schiedsabrede besteht. Die Gesuchsgegner stellen sich jedoch auf den Stand-
punkt, dass diese wegen mangelnder Schiedsfähigkeit der zwischen den Parteien
strittigen Angelegenheit nichtig und damit unbeachtlich sei. Des weiteren wird
vorgebracht, dass die Streitsache sowohl in privatrechtlicher als auch in öffent-
lichrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Schliesslich
findet sich noch das Argument, dass die Gesuchsteller ihre Ansprüche infolge
Zuwartens verwirkt hätten. Was die beiden letzteren Einwände anbelangt, kön-
nen diese - wie oben dargelegt worden ist - im Ernennungsverfahren nicht
gehört werden. Es liegt nicht in der Kompetenz der Ernennungsbehörde, im sum-
marischen Verfahren darüber zu urteilen, ob die Streitsache bereits beurteilt oder
der Anspruch verwirkt ist. Diese Fragen stehen in unmittelbarem Zusammen-
hang mit dem Streitgegenstand und sind damit dem Schiedsgericht zu unterbrei-
ten. Zu überprüfen ist hingegen die Einrede der Nichtigkeit der Schiedsklausel.
Ist die offensichtliche Unwirksamkeit der Schiedsabrede ausgewiesen, darf die
Ernennungsbehörde nicht tätig werden. Schiedsfähig sind gemäss Art. 5 Kon-
kordat nur Rechte und Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien frei verfü-
gen können. Eine summarische Prüfung der Beweisakten lässt nun nicht den
Schluss zu, bei der Thematik, welche dem Schiedsgericht unterbreitet werden
soll, handle es sich offenkundig um nicht schiedsfähige Fragen. Die Gesuchstel-
ler erachten im umstrittenen Bauvorhaben einen Vorstoss gegen verschiedene
Bestimmungen des Quartierplanvertrages von angeblich privatrechtlicher Natur.
Die Gesuchsgegner vertreten demgegenüber die Ansicht, das durchgeführte
öffentlichrechtliche Verfahren habe deutlich ergeben, dass dem Quartierplan-
vertrag keine selbständige Bedeutung mehr zukommen könne; dieser sei Be-
standteil des Quartierplanes als öffentlichrechtlicher Akt geworden. Das Bun-
desgericht hat nun in seinem Urteil vom 23. März 1987 sinngemäss lediglich
erwogen, dass die im Quartierplanvertrag enthaltene Schiedsklausel mit Bezug
auf öffentlichrechtliche Belange keinen Bestand habe. Mehr lässt sich entgegen
der Auffassung der Gesuchsgegner auch nicht dem Urteil des Bundesgerichtes
vom 21. August 1996 entnehmen. In diesem Entscheid gelangte das Bundesge-
richt zum Schluss, dass die öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Quartier-
planvertrages als hoheitlich gesetzte und nicht als frei vereinbarte Akte anzuse-
hen seien. Das Bundesgericht betrachtete mithin nicht den Quartierplanvertrag
als Ganzes öffentlichrechtlicher Natur. Diese Frage stellte sich dem Bundesge-
richt auch gar nicht; es prüfte die Bestimmungen des Quartierplanvertrages stets
nur im Rahmen der erhobenen Rügen. So ist nicht von vornherein ausgeschlos-
sen, dass dieser Regelungen privatrechtlicher Natur enthält, welche der freien
Verfügung der Parteien unterliegen.
Haben die Gesuchsgegner auch keine Wahl eines Schiedsrichters
für den Fall vorgenommen, wenn die Schiedsabrede nicht offenkundig nich-
tig ist, hat die Ernennungsbehörde für sie einen Schiedsrichter zu bestimmen.
Die Auswahl des Schiedsrichters erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 Konkordat nach freiem
Ermessen. Nach Auffassung des Gerichtes eignet sich Dr. iur G. als Schieds-
richter für die vorliegende strittige Angelegenheit, welche sowohl Fragen des
öffentlichen als auch des privaten Rechtes beschlägt. Dr. G. hat auf Anfrage
hin sich bereit erklärt, das Mandat anzunehmen.
ZB 97 2 Urteil vom 17. Februar 1997