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PKG 1997 16 • KG GR PKG 1997 16 KI-generiert

Jurisdiction for Enforcement of Provisional Marital Separation Measures

Geschäftsnummer PKG 1997 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter concerning the enforcement of provisional measures under civil code provisions relating to marital separation, the court determined that the authority responsible for enforcement, when not involving child custody or monetary claims handled by other bodies, is the presiding judge of the district court who originally ordered the measures, based on the procedural code provision governing provisional measures, rather than the local administrative officer as generally provided for the enforcement of civil judgments. The reasoning centered on the necessity of maintaining the efficacy of urgent provisional legal protection, which requires that the procedural principles of speed and directness applicable to the initial order also govern enforcement; furthermore, the ordering judge's direct knowledge of the matter, the potential for contradictory decisions if enforcement were separated, and the availability of police authority under the relevant procedural article strongly supported the initial ordering judge retaining jurisdiction for enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 237 Abs. 1 ZPO, Art. 145 ZGB, Art. 52 Abs. 4 ZPO, Art. 61 BV, Art. 255 ZPO, Art. 292 StGB; Jurisdiction for Enforcement of Provisional Marital Separation Measures: The reasoning centered on the necessity of maintaining the efficacy of urgent provisional legal protection, which requires that the procedural principles of speed and directness applicable to the initial order also govern enforcement; furthermore, the ordering judge's direct knowledge of the matter, the potential for contradictory decisions if enforcement were separated, and the availability of police authority under the relevant procedural article strongly supported the initial ordering judge retaining jurisdiction for enforcement.

Schlagwörter

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Ehetrennung Eheschutzmassnahmen Vollstreckung von Kinderalimenten Vorläufige Maßnahmen prozessleitende Verfügungen Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 4 ZPO

The court determined that the execution of provisional measures falls under the responsibility of the judge who ordered them, according to this article.

Art. 252 ff. ZPO

The court ruled that the execution procedure described in these articles does not apply to provisional measures.

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Volltext

Rechtsuchenden einen drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden

Nachteil abzuwenden, und daraus resultiert - wie bereits aufgezeigt - ein

ra- sches und abgekürztes Verfahren. Würde man diesen

Verfahrensgrundsätzen aber lediglich vor erster Instanz entsprechen und

im Rechtsmittelverfahren keine Beachtung mehr schenken, würde der

vorsorgliche Rechtsschutz in sei- ner Schlagkraft eingeschränkt und der

hinter diesem Institut stehende Schutzgedanke verwässert werden. Im

Interesse eines wirksamen vorsorgli- chen Rechtsschutzes muss den

erwähnten Verfahrensgrundsätzen eine um- fassende Wirkung

zukommen, was bedeutet, dass diese auch im Rechtsmit- telverfahren

anzuwenden sind. Aufgrund dieser Überlegungen finden die

Gerichtsferien im Rechtsmittelverfahren betreffend Erlass

vorsorglicher Massnahmen keine Anwendung.

Da die Beschwerdeführer die Gerichtsferien

fälschlicherweise

berücksichtigten, haben sie die Rechtsmittelfrist nach Art. 237 Abs. 1

ZPO unzweifelhaft nicht eingehalten. Aufgrund des weiter oben

Gesagten erü- brigt sich daher die Weiterleitung der Beschwerde an

den Bezirksgerichts- ausschuss, da dieser ebenfalls nur einen

Nichteintretensentscheid fällen

könnte.

ZB 97 3 Urteil vom 21. April 1997

16 - Vorsorgliche Massnahmen bei Ehescheidung (Art. 145

ZGB); Zuständigkeit zum Vollzug. Zuständig zum Voll-

zug der vorsorglichen Massnahmen ist - soweit nicht

die Kinderzuteilung bzw. Geldleistungen in Frage ste-

hen, die durch die Vormundschaftsbehörde bzw. nach

den Vorschriften des SchKG zu vollziehen sind - im in-

nerkantonalen Verhältnis der anordnende Bezirksge-

richtspräsident gestützt auf Art. 52 Abs. 4 ZPO und

nicht der Kreispräsident im Verfahren gemäss Art. 252

ff. ZPO.

Erwägungen:

Zur Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf das zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren

ergangene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. August 1996

die Zuständigkeit des Kreispräsidenten zur Vollstreckung von

vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB. Tatsächlich wurde in

jenem Entscheid festgehalten, dass es fraglich erscheine, ob bei

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB und bei vorsorglichen

Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB die Vollstreckung

- wenn keine Geldleistung vorliege oder wenn es nicht um Obhutsverhält-

nisse bei Kindern gehe - durch den Kreispräsidenten oder aber durch den

an-

ordnenden Richter selbst zu erfolgen habe. Im folgenden gilt es deshalb, die-

se Frage einlässlicher zu prüfen.

a) Im Binnenverhältnis, d.h. intra- und interkantonal sind Mass-

nahmeentscheide ungeachtet ihrer Abänderbarkeit vollstreckbar, interkan-

tonal als Zivilurteile nach Art. 61 BV (Vogel, Grundriss des Zivilprozess-

rechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 395). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft

können vorsorgliche Massnahmen nötigenfalls auf dem Wege der Zwangs-

vollstreckung durchgesetzt werden, und zwar mittels der Schuldbetreibung,

wenn der Anspruch auf eine Geldzahlung lautet, und nach kantonalem Voll-

streckungsrecht hinsichtlich der Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung

gerichtet sind (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 447 ff. zu

Art. 145 ZGB). Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden regelt

nun die Vollziehung von rechtskräftigen Zivilurteilen grundsätzlich in den

Artikeln 252 ff. ZPO. Danach hat in allen anderen Fällen (soweit es nicht Ur-

teile auf Geldleistung oder Abgabe einer Willenserklärung sind; Art. 253 und

254 ZPO) derjenige, welcher den Vollzug eines Urteils verlangt, sich hiefür

an das Kreisamt zu wenden, das für den verfällten Teil oder für den Streitge-

genstand örtlich zuständig ist (Art. 255 ZPO). Die Anwendbarkeit dieser Be-

stimmung ist jedoch nach verschiedenen Seiten hin abzugrenzen.

b) So wurde in der Praxis des Kantonsgerichtes einmal festgehal-

ten, dass die Vormundschaftsbehörden ihre Beschlüsse selbst zu vollziehen

haben (PKG 1991 Nr. 24). Des weiteren sind auch vom Richter erlassene vor-

sorgliche Massregeln über die Kinderzuteilung während des Scheidungsver-

fahrens von der Vormundschaftsbehörde zu vollziehen (PKG 1979 Nr. 15). Im

letzteren Entscheid wurde überdies in einem obiter dictum ausgeführt, dass

das in Art. 282 ff. ZPO geregelte Vollzugsverfahren sich auf rechtskräftige Ur-

teile, nicht aber auf vorsorgliche Präsidialverfügungen im Zivilprozess - wozu

auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB gehören - beziehe, wel-

che allein Sache des zuständigen Gerichtspräsidenten seien und in der Regel

nicht nur von diesem erlassen, sondern auch durchgesetzt würden. Tatsäch-

lich ist denn auch in Art. 52 der Bündner Zivilprozessordnung (Vorsorgliche

Massnahmen) nicht bloss die Zuständigkeit des Präsidenten des sachlich zu-

ständigen Gerichtes zum Erlass der erforderlichen Massnahmen zur vorsorg-

lichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache fest-

gehalten, sondern es wird in Abs. 4 dieser Bestimmung ausgeführt, dass

vorsorgliche Massnahmen mit der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen

von Art. 292 StGB verbunden werden können und dass nötigenfalls Polizei-

gewalt in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nun aber ein gera-

dezu typisches Merkmal des Vollzuges und daraus darf ohne weiteres ge-

schlossen werden, dass der Massnahmerichter auch für den Vollzug seiner

Anordnungen zuständig ist. Diese Auffassung, dass der anordnende Gerichts-

präsident vorsorgliche Verfügungen selbst zu vollziehen hat, sich der Vollzug

vorsorglicher Massnahmen mithin nach Art. 52 Abs. 4 ZPO und nicht

nach den Bestimmungen von Art. 252 ff. ZPO richtet, wurde im übrigen

auch von der Literatur übernommen (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und

Gerichtsver- fassungsgesetz der Kantons Graubünden mit Anmerkungen,

Anm. 1 zu Art. 252 ZPO; Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess im

Überblick unter beson- derer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten,

Diss. Zürich 1987, S. 97).

c) Diese Lösung drängt sich schliesslich auch aus

rechtsprakti- schen Gründen der Rechtssicherheit und Zweckmässigkeit

sowie der gerade in derartigen Fällen wünschbaren

Verfahrensbeschleunigung auf. So ist ein- mal die Trennung von

Anordnung und Vollzug von vorsorglichen Massnah- men nach Art. 145

ZGB ganz grundsätzlich problemanfällig, lassen sich doch diese beiden

Dinge vielfach nicht leicht auseinanderhalten. Kommt hinzu, dass die

vorsorglichen Massregeln nach Art. 145 ZGB sowie auch Ehe-

schutzmassnahmen jederzeit abänderbar sind, mithin die vorläufigen

An- ordnungen im Zeitpunkt des Vollzugsverfahrens infolge

veränderter Um- stände bereits überholt sein können, was - wenn

Anordnung und Vollzug über verschiedene richterliche Behörden laufen

- zu Überschneidungen und Widersprüchen in den Entscheiden sowie

unnötigen Weiterungen führen kann. Gerade auf diesem Gebiet, wo

richterlich in bereits belastete zwischen- menschliche Beziehungen

eingegriffen wird, sollte solches indes tunlichst vermieden werden. Für

einen Vollzug durch den anordnenden Richter spricht schliesslich die

grössere Nähe des Bezirksgerichtspräsidenten zur Sa- che, die es ihm

erlaubt, die geeignetste Art des Vollzugs einer Massnahme zweifellos

besser zu bestimmen, als dies der mit den Verhältnissen weniger

vertraute Kreispräsident könnte.

Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten,

dass

vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB hinsichtlich der Ansprüche,

die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach kantonalem

Vollstreckungs- recht zu vollziehen sind, das Bundesrecht mithin in

dieser Hinsicht nichts vorschreibt, Ordnung und Wortlaut der

Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden einen Vollzug durch den

anordnenden Bezirksgerichtspräsi- denten zumindest nicht ausschliessen

und für die Zuständigkeit des letzteren verschiedenste rechtspraktische

Gründe sprechen, so dass diese Lösung ein- deutig den Vorzug gegenüber

einer Vollstreckung von vorsorglichen Mass- nahmen mittels Amtsbefehl

durch den Kreispräsidenten verdient. Ist aber demnach der Kreispräsident

für den Vollzug von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB nicht

zuständig, so hätte er auf das Gesuch des Be- schwerdegegners um

Vollstreckung der Anordnung des Bezirksgerichtsprä- sidenten bezüglich

der ehelichen Wohnung nicht eintreten dürfen. Die Be- schwerde ist somit

gutzuheissen, der angefochtene kreisamtliche Amtsbefehl aufzuheben und

auf das Gesuch nicht einzutreten.

ZB 96 62 Urteil vom 21. April 1997