Jurisdiction for Enforcement of Provisional Marital Separation Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a matter concerning the enforcement of provisional measures under civil code provisions relating to marital separation, the court determined that the authority responsible for enforcement, when not involving child custody or monetary claims handled by other bodies, is the presiding judge of the district court who originally ordered the measures, based on the procedural code provision governing provisional measures, rather than the local administrative officer as generally provided for the enforcement of civil judgments. The reasoning centered on the necessity of maintaining the efficacy of urgent provisional legal protection, which requires that the procedural principles of speed and directness applicable to the initial order also govern enforcement; furthermore, the ordering judge's direct knowledge of the matter, the potential for contradictory decisions if enforcement were separated, and the availability of police authority under the relevant procedural article strongly supported the initial ordering judge retaining jurisdiction for enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 237 Abs. 1 ZPO, Art. 145 ZGB, Art. 52 Abs. 4 ZPO, Art. 61 BV, Art. 255 ZPO, Art. 292 StGB; Jurisdiction for Enforcement of Provisional Marital Separation Measures: The reasoning centered on the necessity of maintaining the efficacy of urgent provisional legal protection, which requires that the procedural principles of speed and directness applicable to the initial order also govern enforcement; furthermore, the ordering judge's direct knowledge of the matter, the potential for contradictory decisions if enforcement were separated, and the availability of police authority under the relevant procedural article strongly supported the initial ordering judge retaining jurisdiction for enforcement.
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KI-generiertThe court determined that the execution of provisional measures falls under the responsibility of the judge who ordered them, according to this article.
The court ruled that the execution procedure described in these articles does not apply to provisional measures.
Volltext
Rechtsuchenden einen drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil abzuwenden, und daraus resultiert - wie bereits aufgezeigt - ein
ra- sches und abgekürztes Verfahren. Würde man diesen
Verfahrensgrundsätzen aber lediglich vor erster Instanz entsprechen und
im Rechtsmittelverfahren keine Beachtung mehr schenken, würde der
vorsorgliche Rechtsschutz in sei- ner Schlagkraft eingeschränkt und der
hinter diesem Institut stehende Schutzgedanke verwässert werden. Im
Interesse eines wirksamen vorsorgli- chen Rechtsschutzes muss den
erwähnten Verfahrensgrundsätzen eine um- fassende Wirkung
zukommen, was bedeutet, dass diese auch im Rechtsmit- telverfahren
anzuwenden sind. Aufgrund dieser Überlegungen finden die
Gerichtsferien im Rechtsmittelverfahren betreffend Erlass
vorsorglicher Massnahmen keine Anwendung.
Da die Beschwerdeführer die Gerichtsferien
fälschlicherweise
berücksichtigten, haben sie die Rechtsmittelfrist nach Art. 237 Abs. 1
ZPO unzweifelhaft nicht eingehalten. Aufgrund des weiter oben
Gesagten erü- brigt sich daher die Weiterleitung der Beschwerde an
den Bezirksgerichts- ausschuss, da dieser ebenfalls nur einen
Nichteintretensentscheid fällen
könnte.
ZB 97 3 Urteil vom 21. April 1997
16 - Vorsorgliche Massnahmen bei Ehescheidung (Art. 145
ZGB); Zuständigkeit zum Vollzug. Zuständig zum Voll-
zug der vorsorglichen Massnahmen ist - soweit nicht
die Kinderzuteilung bzw. Geldleistungen in Frage ste-
hen, die durch die Vormundschaftsbehörde bzw. nach
den Vorschriften des SchKG zu vollziehen sind - im in-
nerkantonalen Verhältnis der anordnende Bezirksge-
richtspräsident gestützt auf Art. 52 Abs. 4 ZPO und
nicht der Kreispräsident im Verfahren gemäss Art. 252
ff. ZPO.
Erwägungen:
Zur Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf das zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren
ergangene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. August 1996
die Zuständigkeit des Kreispräsidenten zur Vollstreckung von
vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB. Tatsächlich wurde in
jenem Entscheid festgehalten, dass es fraglich erscheine, ob bei
Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB und bei vorsorglichen
Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB die Vollstreckung
- wenn keine Geldleistung vorliege oder wenn es nicht um Obhutsverhält-
nisse bei Kindern gehe - durch den Kreispräsidenten oder aber durch den
an-
ordnenden Richter selbst zu erfolgen habe. Im folgenden gilt es deshalb, die-
se Frage einlässlicher zu prüfen.
a) Im Binnenverhältnis, d.h. intra- und interkantonal sind Mass-
nahmeentscheide ungeachtet ihrer Abänderbarkeit vollstreckbar, interkan-
tonal als Zivilurteile nach Art. 61 BV (Vogel, Grundriss des Zivilprozess-
rechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 395). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft
können vorsorgliche Massnahmen nötigenfalls auf dem Wege der Zwangs-
vollstreckung durchgesetzt werden, und zwar mittels der Schuldbetreibung,
wenn der Anspruch auf eine Geldzahlung lautet, und nach kantonalem Voll-
streckungsrecht hinsichtlich der Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung
gerichtet sind (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 447 ff. zu
Art. 145 ZGB). Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden regelt
nun die Vollziehung von rechtskräftigen Zivilurteilen grundsätzlich in den
Artikeln 252 ff. ZPO. Danach hat in allen anderen Fällen (soweit es nicht Ur-
teile auf Geldleistung oder Abgabe einer Willenserklärung sind; Art. 253 und
254 ZPO) derjenige, welcher den Vollzug eines Urteils verlangt, sich hiefür
an das Kreisamt zu wenden, das für den verfällten Teil oder für den Streitge-
genstand örtlich zuständig ist (Art. 255 ZPO). Die Anwendbarkeit dieser Be-
stimmung ist jedoch nach verschiedenen Seiten hin abzugrenzen.
b) So wurde in der Praxis des Kantonsgerichtes einmal festgehal-
ten, dass die Vormundschaftsbehörden ihre Beschlüsse selbst zu vollziehen
haben (PKG 1991 Nr. 24). Des weiteren sind auch vom Richter erlassene vor-
sorgliche Massregeln über die Kinderzuteilung während des Scheidungsver-
fahrens von der Vormundschaftsbehörde zu vollziehen (PKG 1979 Nr. 15). Im
letzteren Entscheid wurde überdies in einem obiter dictum ausgeführt, dass
das in Art. 282 ff. ZPO geregelte Vollzugsverfahren sich auf rechtskräftige Ur-
teile, nicht aber auf vorsorgliche Präsidialverfügungen im Zivilprozess - wozu
auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB gehören - beziehe, wel-
che allein Sache des zuständigen Gerichtspräsidenten seien und in der Regel
nicht nur von diesem erlassen, sondern auch durchgesetzt würden. Tatsäch-
lich ist denn auch in Art. 52 der Bündner Zivilprozessordnung (Vorsorgliche
Massnahmen) nicht bloss die Zuständigkeit des Präsidenten des sachlich zu-
ständigen Gerichtes zum Erlass der erforderlichen Massnahmen zur vorsorg-
lichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache fest-
gehalten, sondern es wird in Abs. 4 dieser Bestimmung ausgeführt, dass
vorsorgliche Massnahmen mit der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen
von Art. 292 StGB verbunden werden können und dass nötigenfalls Polizei-
gewalt in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nun aber ein gera-
dezu typisches Merkmal des Vollzuges und daraus darf ohne weiteres ge-
schlossen werden, dass der Massnahmerichter auch für den Vollzug seiner
Anordnungen zuständig ist. Diese Auffassung, dass der anordnende Gerichts-
präsident vorsorgliche Verfügungen selbst zu vollziehen hat, sich der Vollzug
vorsorglicher Massnahmen mithin nach Art. 52 Abs. 4 ZPO und nicht
nach den Bestimmungen von Art. 252 ff. ZPO richtet, wurde im übrigen
auch von der Literatur übernommen (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und
Gerichtsver- fassungsgesetz der Kantons Graubünden mit Anmerkungen,
Anm. 1 zu Art. 252 ZPO; Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess im
Überblick unter beson- derer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten,
Diss. Zürich 1987, S. 97).
c) Diese Lösung drängt sich schliesslich auch aus
rechtsprakti- schen Gründen der Rechtssicherheit und Zweckmässigkeit
sowie der gerade in derartigen Fällen wünschbaren
Verfahrensbeschleunigung auf. So ist ein- mal die Trennung von
Anordnung und Vollzug von vorsorglichen Massnah- men nach Art. 145
ZGB ganz grundsätzlich problemanfällig, lassen sich doch diese beiden
Dinge vielfach nicht leicht auseinanderhalten. Kommt hinzu, dass die
vorsorglichen Massregeln nach Art. 145 ZGB sowie auch Ehe-
schutzmassnahmen jederzeit abänderbar sind, mithin die vorläufigen
An- ordnungen im Zeitpunkt des Vollzugsverfahrens infolge
veränderter Um- stände bereits überholt sein können, was - wenn
Anordnung und Vollzug über verschiedene richterliche Behörden laufen
- zu Überschneidungen und Widersprüchen in den Entscheiden sowie
unnötigen Weiterungen führen kann. Gerade auf diesem Gebiet, wo
richterlich in bereits belastete zwischen- menschliche Beziehungen
eingegriffen wird, sollte solches indes tunlichst vermieden werden. Für
einen Vollzug durch den anordnenden Richter spricht schliesslich die
grössere Nähe des Bezirksgerichtspräsidenten zur Sa- che, die es ihm
erlaubt, die geeignetste Art des Vollzugs einer Massnahme zweifellos
besser zu bestimmen, als dies der mit den Verhältnissen weniger
vertraute Kreispräsident könnte.
Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten,
dass
vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB hinsichtlich der Ansprüche,
die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach kantonalem
Vollstreckungs- recht zu vollziehen sind, das Bundesrecht mithin in
dieser Hinsicht nichts vorschreibt, Ordnung und Wortlaut der
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden einen Vollzug durch den
anordnenden Bezirksgerichtspräsi- denten zumindest nicht ausschliessen
und für die Zuständigkeit des letzteren verschiedenste rechtspraktische
Gründe sprechen, so dass diese Lösung ein- deutig den Vorzug gegenüber
einer Vollstreckung von vorsorglichen Mass- nahmen mittels Amtsbefehl
durch den Kreispräsidenten verdient. Ist aber demnach der Kreispräsident
für den Vollzug von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB nicht
zuständig, so hätte er auf das Gesuch des Be- schwerdegegners um
Vollstreckung der Anordnung des Bezirksgerichtsprä- sidenten bezüglich
der ehelichen Wohnung nicht eintreten dürfen. Die Be- schwerde ist somit
gutzuheissen, der angefochtene kreisamtliche Amtsbefehl aufzuheben und
auf das Gesuch nicht einzutreten.
ZB 96 62 Urteil vom 21. April 1997