Extinguishment of Agricultural Right-of-Way Servitude Based on Lapsed Purpose and Cost Allocation Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court determined that a registered right-of-way servitude, originally recorded simply as a "foot and vehicle access right," must be interpreted based on its underlying acquisition ground—a 1888 agreement—which explicitly restricted its purpose to agricultural needs for accessing a barn and stable. Since the dominant estate no longer engages in agricultural use, and the building is now otherwise accessible without using the servitude, the original purpose has lapsed, justifying the extinction and deletion of the servitude under the relevant code provision. Furthermore, the court ruled that in cases concerning the extinguishment of servitudes, cost allocation must follow the general rule of ordering the losing party to bear all costs, rejecting the analogy to eminent domain procedures used by the lower court, as the legal situation does not equate to a necessity right-of-way dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 738 ZGB, Art. 736 Abs. 1 ZGB, Art. 122 ZPO, Art. 738 Abs. 2 ZGB, Art. 738 Abs. 1 ZGB, Art. 969 ZGB; Extinguishment of Agricultural Right-of-Way Servitude Based on Lapsed Purpose and Cost Allocation Ruling: Since the dominant estate no longer engages in agricultural use, and the building is now otherwise accessible without using the servitude, the original purpose has lapsed, justifying the extinction and deletion of the servitude under the relevant code provision. Furthermore, the court ruled that in cases concerning the extinguishment of servitudes, cost allocation must follow the general rule of ordering the losing party to bear all costs, rejecting the analogy to eminent domain procedures used by the lower court, as the legal situation does not equate to a necessity right-of-way dispute.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the lower court's decision to extinguish the servitude because the original purpose for which it was established had ceased to exist.
The court relied on the underlying agreement (Erwerbsgrund) to interpret the scope of the servitude because the register entry was not sufficiently clear.
The court applied this provision to reallocate the costs of the proceedings based on the outcome, overturning the lower court's application of expropriation law.
The court ordered the losing party to compensate the winning party for necessary out-of-court costs according to this provision.
Volltext
amtlichen Pfändung kommen kann, als sich die Anweisung an den
Dritten richtet, wohingegen die Verdienstpfändung nicht beim
Drittschuldner, son- dern beim Selbständigerwerbenden vollzogen wird.
Weder beim Dritt- schuldner noch beim Pfändungsschuldner stellt sich
der Konflikt ein, ob sie an das Betreibungsamt oder an den
Unterhaltsgläubiger zahlen sollen. Der Angewiesene hat sich an den
Befehl des Richters zu halten und an den Ali- mentenschuldner zu zahlen;
jener, dem der Verdienst gepfändet wurde, muss dem Betreibungsamt
abliefern. Der Eherichter greift nicht in den Lauf der Betreibung ein, und
der Betreibungsbeamte übernimmt bei der Anweisung nach ZGB keine
Aufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw. 3).
Eine andere Frage ist, ob, inwieweit und in welchem Stadium
der Zwangsvollstreckung nach SchKG der Betreibungsbeamte
allenfalls eine vorbestehende richterliche Anweisung zu
berücksichtigen hat. Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des
Betreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der
Kantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche
Beschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu
nehmen hat.
ZB 96 64 Urteil vom 14. April 1997
14 - Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Um-
fang; Ablösung durch den Richter (Art. 736, Art. 738 ZGB).
- Für die Auslegung einer unter dem Stichwort «Fuss-
und Fahrwegrecht» eingetragenen Dienstbarkeit ist,
da sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag nicht
deutlich ergeben, der Erwerbsgrund heranzuziehen,
aus welchem sich in casu eine Beschränkung auf land-
wirtschaftliche Bedürfnisse ergibt (Erw. 3-5).
- Ist der ursprüngliche Zweck des landwirtschaftlichen
Wegrechts infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen
Nutzung des berechtigten Grundstücks weggefallen,
ist die Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB zu lö-
schen (Erw. 6).
- Kostenzuteilung (Art. 122 ZPO). Kostenzuteilung im
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens als Regel;
Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen
von dieser Regel (Erw. 7).
Aus den Erwägungen:
3. Der Vorderrichter ist in seinem Urteil davon ausgegangen,
dass Inhalt und Umfang der strittigen Dienstbarkeit sich nicht deutlich
aus dem Eintrag im Grundbuch ergebe, weshalb er auf die der
Eintragung zugrunde
liegende gütliche Vereinbarung vom 4. Dezember 1888, welche er als
schrift- lichen Erwerbsgrund im Sinne von Art. 738 Abs. 2 ZGB ansah,
zurückgriff. Nach Auslegung des genannten Vergleichs gelangte der
Bezirksgerichtsprä- sident zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen
Dienstbarkeit um ein un- gehindertes Fuss- und Fahrwegrecht handle,
wobei die Motive für die Er- richtung offensichtlich
landwirtschaftlicher Natur gewesen seien. Der Eigentümer des
berechtigten Grundstückes sollte jederzeit zum Heuboden und Stall auf
der berechtigten Parzelle gelangen können, um eine artgerech- te
Fütterung der Tiere gewährleisten zu können und um das Gross- und
Kleinvieh zur gemeinschaftlichen Tränke zu führen. Berücksichtige
man überdies, dass das an die Wegrechtsparzelle angrenzende Land des
Klägers bis im Jahre 1980 noch überbaut und der Heuboden und Stall
lediglich über das dienstbarkeitsbelastete Grundstück erreichbar
gewesen seien, habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit ein
erhebliches Interesse an die- sem Fuss- und Fahrwegrecht bestanden. Bei
der umstrittenen Dienstbarkeit handle es sich somit um eine solche
ausschliesslich landwirtschaftlicher Na- tur. Daran ändere auch der erst
im Jahre 1983 erfolgte Eintrag im Grundbuch nichts, zumal keine
Beweise für die Behauptungen des berechtigten Ei- gentümers
vorliegen würden, die umstrittene Grunddienstbarkeit sei im Lau- fe der
Jahre modifiziert worden. Der Kläger habe zudem im Rahmen des ur-
sprünglichen Zweckes kein Interesse mehr an der fraglichen
Dienstbarkeit geltend machen können, zumal er keiner
landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und auch das vormals als
Heuboden und Stall konzipierte Gebäu- de eine fundamentale Änderung
erfahren habe und heute, wenn überhaupt, nur noch als Abstellkammer
Verwendung finde. Komme hinzu, dass auch die örtlichen Verhältnisse
seit der Begründung der Dienstbarkeit sich grundle- gend verändert
hätten und das fragliche Gebäude heute völlig ungehindert über eigenen
Grund und Boden des Dienstbarkeitsberechtigten erreichbar
sei. Habe das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht somit alles Interesse im
Sin- ne von Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren, so sei es im Grundbuch zu
löschen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind sowohl in tatbeständlicher
- diesfalls im Rahmen der eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Be-
schwerdeinstanz - wie auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden.
4. Der Erwerbsgrund des strittigen Fuss- und Fahrwegrechtes ist,
wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, im vermittleramtlichen
Vergleich aus dem Jahre 1888 zu erblicken. Die entscheidenden
Ausführungen des ge- nannten Vergleichs lauten in deutscher,
wortgetreuer Übersetzung wie folgt (vgl. auch die - in Nuancen
anderslautenden - Übersetzungen im angefoch- tenen Urteil, S. 8 sowie in
BB 4):
«Der Beklagte W gewährt und anerkennt dem J. das freie Recht
zum Durchgang zu Fuss und mit Fuhrwerken nach seinem Bedarf zu
seinem Heuboden und Stall für den Durchgang mit Tieren, Mist(wagen),
Holz etc.
sowie auch persönlich. Als Gegenleistung gewährt der genannte J.
seinem Nachbarn W, Holz unter seinem Haus zu spalten und auch
etwas Holz im strittigen Durchgang zu lagern, in der Zeit, in welcher J.
den genannten Durchgang nicht benötigt, jedoch so, dass der
Durchgang bei Bedarf für die klägerische Partei frei und unbehindert
sei.»
Sowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck dieser
Vereinbarung lassen keine Zweifel offen, dass die Motive für die
Errichtung eines grundsätzlich ungehinderten Fuss- und Fahrwegrechtes
ursprünglich rein landwirtschaftlicher Natur waren. Aber auch die
Feststellungen der Vorin- stanz, wonach diese Dienstbarkeit entgegen
den Behauptungen des Klägers nicht modifiziert worden sei, sind nicht zu
beanstanden, fehlen diesbezüglich doch jegliche Beweise. Eine
Modifikation dieses Fuss- und Fahrwegrechtes kann auch nicht im am 3.
August 1983 erfolgten Eintrag im Grundbuch der Gemeinde X.
angesehen werden, bildete doch hierfür gerade der vermittler- amtliche
Vergleich aus dem Jahre 1888 ausschliesslich die Rechtsgrundlage
hierfür. In tatbeständlicher Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass
bei Errichtung der fraglichen Dienstbarkeit das südlich an die
Wegrechtsparzel- le angrenzende Land, welches im Eigentum des
Dienstbarkeitsberechtigten steht und grundsätzlich auch als Zufahrt für
den Heuboden/Stall möglich ge- wesen wäre, vorerst mit Bäumen
bepflanzt war (vgl. Zeugenassage der P), welche später einem
Gemüsegarten weichen mussten (vgl. Zeugenaussage des E.). Zwischen
1950 und 1960 wurde auf dem dienstbarkeitsberechtigten Grundstück im
fraglichen Bereich eine als Autogarage dienende Holzba- racke
aufgestellt (vgl. KB 10 und BB 4, Skizze zur Grenzbereinigung vom 12.
Dezember 1978), welche ca. im Jahre 1980 aus feuerpolizeilichen
Gründen abgerissen werden musste (vgl. Zeugenaussage der R., der P und
des E.). Seit diesem Zeitpunkt ist somit dieser Teil der Parzelle Nr. 362
frei und unüber- baut, so dass das fragliche Gebäude nicht nur auf der
Wegrechtsparzelle, sondern auch auf dem eigenen Grund und Boden des
Heuboden- und Stall- eigentümers problemlos erreicht werden kann (vgl.
hierzu auch die Fotogra- fien vom 29. Mai 1996, KB 7, sowie die
Aufnahmen bei BB 2a und 2b). In Übereinstimmung mit den
Feststellungen der Vorinstanz ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine
landwirtschaftliche Nutzung des fraglichen Gebäudes heute nicht mehr
zur Diskussion steht und dass das Ökonomiegebäude seit längerer Zeit
nicht mehr genutzt worden ist, was durch die auf verschiedenen
Fotografien zugenagelte Stalltüre (vgl. insbesondere BB 2b) sowie
aufgrund des durch den Kreispräsidenten am 4. Oktober 1994 und den
Bezirksge- richtspräsidenten am 17. Februar 1995 im Rahmen eines
Amtsbefehlsver- fahrens durchgeführten Augenscheins angetroffenen
Situation belegt ist. Der genaue Zeitpunkt, ab welchem der fragliche
Stall und Heuboden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, lässt sich
zwar aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Diesbezüglich gab
der Zeuge E. jedoch zu Protokoll,
der Stall sei seit 1965 nicht mehr (landwirtschaftlich) benutzt worden. Auf
je- den Fall fehlen diesbezüglich Behauptungen und Beweise, dass das
fragliche Gebäude noch nach diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich benutzt
worden sei.
5. In rechtlicher Hinsicht wendet der Kläger ein, die Vorinstanz habe
zu Unrecht auf den vermittleramtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1888
für die Frage des Inhalts der strittigen Servitut abgestellt. Die Rechte und
Pflich- ten dieser Dienstbarkeit würden sich nämlich deutlich aus dem
entsprechenden Grundbucheintrag ergeben. Gemäss Praxis und Doktrin
genüge nämlich ein Stichwort «Fuss- und Fahrwegrecht» für ein
unbedingtes, zeitlich unbe- schränktes, für die Hin- und Wegfahrt
geeignetes Fahrwegrecht. Der Rückgriff auf den Erwerbsgrund, mithin den
Vergleich aus dem Jahre 1888, verletze so- mit Art. 738 Abs. 1 ZGB. Ein
Rückgriff auf diesen Beleg wäre nur statthaft ge- wesen, sofern sich der
Inhalt dieser Servitut nicht genau aus dem Eintrag erge- ben hätte. Dies
treffe vorliegendenfalls aber eben gerade nicht zu.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bereits im
Jahre 1963 hat das Kantonsgericht von Graubünden beispielsweise ent-
schieden, dass sich einzig aus dem im Grundbuch eingetragenen
Stichwort
«Durchfahrtsrecht» nicht entnehmen lasse, wieweit die Servitut
ausgeübt
werden dürfe. Insbesondere dürfe lediglich aus diesem Eintrag nicht
abge- leitet werden, dass das Wegrecht unbeschränkt und ungehindert
bestehe. Eine Auslegung, die, auf den Wortlaut des Eintrages sich
stützend, eine Ser- vitut ohne Schranken bejahen würde, wäre mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (vgl. zu alledem PKG
1963 Nr. 29). Diese Über- legungen gelten vorliegendenfalls umso
mehr, als der fragliche Grund- bucheintrag einseitig durch den
Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle mit dem
entsprechenden Stichwort veranlasst worden ist, die da- maligen
Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle demgegenüber erst
nach dem Eintrag im Sinne von Art. 969 ZGB schriftliche Mitteilung
darüber erhielten und die heutigen Eigentümer der
dienstbarkeitsbelaste- ten Parzelle diese erst nach diesem Eintrag
erworben haben. Zum gleichen Ergebnis über das Aussagevermögen
und die rechtliche Wirkung eines sol- chen Eintrages gelangt man im
übrigen auch - entgegen den Erwägungen in der Beschwerde des
Klägers - unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Liver (vgl.
hierzu insbesondere Liver, Zürcher Kommentar, Die
Grunddienstbarkeiten, Zürich 1980, 2. Aufl., N 32 zu Art. 738 ZGB).
Somit hat die Vorinstanz zu Recht den Inhalt und Zweck der
Dienstbarkeit nicht einzig aus dem stichwortartigen Eintrag im
Grundbuch, sondern insbeson- dere auch aus dem Erwerbsgrund
hergeleitet, welcher, wie bereits mehrfach erwähnt, im
vermittleramtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1888 zu er- blicken
ist. Darin wurden nun alle landwirtschaftlichen Nutzungsmöglich-
keiten, die in dieser Zeit denkbar waren, aufgeführt, wobei für das
Gericht keine Zweifel bestehen, dass Sinn und Zweck dieser Nutzung
auf die land-
wirtschaftlichen Interessen beschränkt waren. Dies ergibt sich zum einen
aus der Aufzählung der Rechte, die einerseits dem Eigentümer der dienst-
barkeitsberechtigten Parzelle zugesprochen wurden. Zum anderen lässt
sich auch aus der vereinbarten, bescheidenen Gegenleistung herleiten, dass
dieses Servitut auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt war und nicht
auch noch weitergelten sollte, sobald eine Benützung dieser Dienstbarkeit
zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeschlossen ist. Dass das fragliche Ge-
bäude im heutigen Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird
und somit eine Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechtes zu landwirtschaft-
lichen Zwecken ausgeschlossen ist, hat der Vorderrichter in rechtsverbind-
licher Hinsicht festgestellt.
6. Die Einwände des Klägers, die fragliche Dienstbarkeit habe für
das berechtigte Grundstück nicht alle Interessen verloren, so dass eine Lö-
schung im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB nicht rechtens sei, gehen an der Sa-
che vorbei. Diesbezüglich ist zwar zuzugestehen, dass das strittige Ökonomie-
gebäude mit Keller und Öltankraum auf der dienstbarkeitsberechtigten
Parzelle nur von der Quartierstrasse im Bereiche des Streitobjektes her er-
reicht werden kann, und zwar entweder über den mit der strittigen Servitut be-
lasteten Bodenstreifen oder dann über das vorgelagerte Land des Klägers
selbst, eben dem Streifen, welcher in früheren Jahren mit Obstbäumen und ei-
nem Gemüsegarten versehen war und auf welchem später bis ungefähr im Jah-
re 1980 eine Holzbaracke stand. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Parzel-
lenteile von den jeweiligen Eigentümern zur Zeit als Parkplatz benutzt werden
und je nach Ausgang des Verfahrens eine der beiden Parteien auf ihren Auto-
abstellplatz verzichten muss. Bei der Geltendmachung dieses Interesses über-
sieht der Kläger hingegen, dass dieses Interesse gerade nicht vom ursprüngli-
chen landwirtschaftlichen Zweck und Inhalt der Servitut gedeckt ist. Unter
dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1
ZGB versteht die Rechtsprechung nämlich einzig das Interesse des Dienst-
barkeitsberechtigten an der Ausübung der Servitut gemäss deren ursprüngli-
chen Inhalt und Umfang im Sinne von Art. 738 ZGB. Mit anderen Worten darf
eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als
zu jenem, zu dem sie errichtet worden ist (vgl. BGE 107 II 331 sowie Liver,
a. a. O., N 59 und 63 zu Art. 736 ZGB). Diesbezüglich hat aber die Vorinstanz
in verbindlicher Weise und zutreffend festgehalten, dass der dienstbarkeitsbe-
rechtigte Eigentümer kein Interesse geltend machen konnte, welches sich mit
dem ursprünglichen Zweck, zu dem die Dienstbarkeit begründet worden ist,
vereinbaren lässt. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
die Klage auf Feststellung der fraglichen Dienstbarkeit abgewiesen, demge-
genüber aber die Widerklage der Beklagten gutgeheissen und demzufolge ver-
fügt, dass die entsprechende Servitut im Grundbuch zu löschen ist.
7.a) Gestützt auf die Beschwerde des Beklagten bleibt noch
die vorinstanzliche Kostenregelung zu überprüfen. Diesbezüglich hat
der Vor- derrichter die enteignungrechtlichen Normen analog
angewendet, mit der Begründung, der diesem Streitfall zugrunde
liegende Sachverhalt stehe einem Notwegrechtsanspruch sehr nahe. In
diesen Fällen würden wiederum gestützt auf Lehre und Rechtsprechung
im Zusammenhang mit der Kosten- regelung die enteignungsrechtlichen
Bestimmungen analog angewendet. In entsprechender Anwendung von
Art. 114 EntG auferlegte der Bezirks- gerichtspräsident somit die
Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem vollum- fänglich unterlegenen
Kläger und zu einem Drittel der vollumfänglich obsiegenden
Gegenpartei, welcher er zudem eine reduzierte ausseramtliche
Entschädigung zusprach. Dagegen wehren sich die Beklagten mit der
Be- gründung, die Kostenregelung sei zu Unrecht nicht nach Art. 122
ZPO er- folgt. Danach hätten sämtliche Verfahrenskosten der
unterlegenen Partei auferlegt werden müssen und sie hätten zudem
Anspruch auf eine unge- kürzte ausseramtliche Entschädigung.
b) Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämt-
licher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig
ob- siegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von
diesen Re- geln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die
unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst
sah oder der ge- naue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus
objektiven Gründen nicht überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die
unterliegende Partei wird da- bei in der Regel verpflichtet, der
obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,
notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich
zugunsten einer Partei aus, können die aussergerichtli- chen Kosten
nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden
(Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend er-
kennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die
Regel, mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle
Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel
ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese
werden durch die Recht- sprechung ausgebildet. So kann insbesondere
beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei
Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei
Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Re- gel
abgewichen werden und weitere, in Art. 122 ZPO nicht erwähnte Um-
stände können berücksichtigt werden.
c) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz
bei der Kostenzuteilung zu Recht von Art. 122 ZPO abgewichen ist und
diesbe- züglich die enteignungsrechtlichen Bestimmungen analog
angewendet hat. Es bestehen nun keine sachlichen Gründe, im Falle
einer Ablösung von
Dienstbarkeiten gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB bezüglich der Kostenfolge
von Art. 122 ZPO abzuweichen. Zum einen bleibt festzuhalten, dass von
dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden
darf. Dies zeigt auch die Tatsache, dass gemäss kantonsrichterlicher
Rechtsprechung nur wenige Anwendungsfälle gegeben sind, welche ein
Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen. Sodann geht es auch nicht an,
die für den Fall des Not- wegrechts aufgestellten Grundsätze auf den Fall
der Ablösung einer Dienst- barkeit zu übernehmen. In jenen Fällen ist der
Grundgedanke der Ausnah- meregelung der Kostenzuteilung derjenige,
dass der Notwegrechtsbelastete ohne sein Verschulden in ein Verfahren
verwickelt werden kann, so dass nach dem Verursacherprinzip der
Notwegrechtsberechtigte, der dieses Verfahren veranlasst hat, für die
damit verbunden Kosten aufkommen muss (vgl. hier- zu PKG 1991 Nr.
10). Diese Konstellation trifft vorliegendenfalls aber gera- de nicht zu.
Abgesehen vom - abgewiesenen - Feststellungsbegehren der fraglichen
Dienstbarkeit, die eng mit der Frage der Ablösbarkeit der Servi- tut
verbunden ist, geht es in diesem Prozess darum, dass der Richter feststellt,
dass der Verpflichtete zur Ablösung der Last berechtigt sei; er kann den
Be- rechtigten zur Ablösung verurteilen (Leistungsurteil) und kann dem
Ver- pflichteten endlich die Lastenfreiheit zusprechen. Damit verhält es
sich wie in einem Forderungsprozess, wobei es insbesondere um die
zwischen den Parteien strittige Feststellung des Untergangs eines
Interesses geht, was durchaus mit der Ausgangslage eines üblichen
Forderungsprozesses vergli- chen werden kann. Daraus folgt, dass eine
Berücksichtigung der für Not- wegrechtsverfahren aufgestellten
Bemessungskriterien und somit eine ana- loge Anwendung der
enteignungsrechtlichen Bestimmungen diesfalls nicht Platz greifen
kann. Aber auch eine spezielle Kostenzuteilung nach Billig-
keitsgründen drängt sich aufgrund obiger Erwägungen nicht auf.
Vielmehr ist die Kostenzuteilung in Streitsachen betreffend Ablösung
einer Dienst- barkeit nach den Regeln des Art. 122 ZPO vorzunehmen,
mithin in der Re- gel aufgrund des Ausgangs des Prozesses, allenfalls
unter Vorbehalt der in dieser Bestimmung aufgeführten weiteren
Bemessungskriterien. Letztere sind in casu aber nicht gegeben. So hat
sich der Kläger weder in guten Treu- en zur Prozessführung veranlasst
gesehen, noch war der genaue Umfang des Anspruchs für diesen aus
objektiven Gründen nicht überblickbar. Aufgrund des Ausgangs des
Verfahrens ist somit die vom Vorderrichter vorgenomme- ne
Kostenzuteilung nicht haltbar, selbst nicht unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür. Auch wenn in Art. 122 ZPO auf das
richterliche Ermessen verwiesen wird (vgl. insbesondere Abs. 4 dieser
Bestimmung), so bedeutet dies immer, dass dieses pflichtgemäss
ausgeübt werden muss. Ermessensüberschreitung und willkürliche
Ermessensausübung aber sind Rechtsverletzungen (vgl. hierzu M.
Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 448) und
somit einer Beurteilung durch den Kantons-
gerichtsausschuss zugänglich. Die in casu angefochtene Kostenzuteilung ist
aufgrund obiger Erwägungen offensichtlich unhaltbar und lässt sich mit sach-
lichen Gründen auch vom Ergebnis her nicht mehr vertreten. Vielmehr ist
eine vollständige Überbindung der Gerichtskosten auf den in allen Punkten
unterliegenden Kläger angebracht, der die Gegenpartei überdies im Sinne
von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen hat.
8. Erweist sich nach dem Gesagten die Beschwerde des Klägers als
unbegründet, dringen demgegenüber die Beklagten mit ihrer Beschwerde
durch, so gehen die Kosten der vorliegenden Verfahren zu Lasten des Klä-
gers, der darüber hinaus die Gegenpartei auch für diese Beschwerdeverfah-
ren ausseramtlich zu entschädigen hat. Dabei erscheint eine Entschädigung
von gesamthaft Fr. 9500.- als angemessen, womit sämtliche notwendigen
Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. oben Ziffer 7) wie
auch für die des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgegolten sind.
ZB 97 41 Urteil vom 21. Oktober 1997
ZB 97 42
15 - Vorsorgliche Massnahmen ( Art. 52 ZPO); Rechtsmittel.
- Gegen die Abschreibungsverfügung im Verfahren zur
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschlies-
slich die Beschwerde gegen Präsidialverfügungen an
den Bezirksgerichtsausschuss gemäss Art. 237 ZPO
gegeben (Erw. 1).
- Im summarischen Verfahren zur Anordnung vorsorg-
licher Massnahmen mit Einschluss des Rechtsmittel-
verfahrens gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 62
Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) ( Erw. 2).
Aus dem Sachverhalt:
Am 4. Dezember 1996 reichte die X. AG beim Vermittleramt ein
Vermittlungsbegehren gegen die Nuova X. SA betreffend Firmenrecht ein. Am
selben Tage stellte sie beim Bezirksgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag, das Handelsregisteramt Graubün-
den sei anzuweisen, die Eintragung der Firma Nuova X. SA nicht vorzuneh-
men, und es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung der Straffolgen des Art.
292 StGB zu untersagen, diese Firma zu verwenden. Der Bezirksgerichtspräsi-
dent entsprach diesem Gesuch mit superprovisorischer Verfügung vom 5. De-
zember 1996. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 beantragte die Ge-
suchstellerin dem Bezirksgerichtspräsidium, das Massnahmeverfahren mit
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner abzuschreiben,
weil sich letztere gemäss Vereinbarung vom 6. Dezember 1996 verpflichtet hat-