Domicile and Incompetent Mediation in Support Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two main issues: the domicile of a married person residing in a nursing home and the validity of conciliation proceedings before a territorially incompetent mediator. The court reasoned that neither guardianship (Beistandschaft) nor curatorship (Beiratschaft) affects an individual's domicile, unlike full tutelage (Vormundschaft), and residence in a nursing home does not establish legal domicile; therefore, for the purpose of determining jurisdiction for support matters, domicile is presumed to be where the competent guardianship authority was situated at the time of appointment, absent evidence of subsequent change. Furthermore, the court held that conciliation proceedings conducted by a territorially incompetent mediator are invalid, and arguing the merits during such a session does not constitute formal acceptance or waiver of the right to contest jurisdiction before the substantive court, as proper acceptance is only possible before the actual judge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 2 ZGB, Art. 26 keinen, Art. 396 Abs. 1 ZGB, Art. 92 ZPO, Art. 395 Ziff. 1-9 ZGB, Art. 25 ZGB; Domicile and Incompetent Mediation in Support Proceedings: The court reasoned that neither guardianship (Beistandschaft) nor curatorship (Beiratschaft) affects an individual's domicile, unlike full tutelage (Vormundschaft), and residence in a nursing home does not establish legal domicile; therefore, for the purpose of determining jurisdiction for support matters, domicile is presumed to be where the competent guardianship authority was situated at the time of appointment, absent evidence of subsequent change. Furthermore, the court held that conciliation proceedings conducted by a territorially incompetent mediator are invalid, and arguing the merits during such a session does not constitute formal acceptance or waiver of the right to contest jurisdiction before the substantive court, as proper acceptance is only possible before the actual judge.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
a) Zivilrechtliche Beschwerden
12 - Wohnsitz einer verbeirateten, in einem Altersheim un-
tergebrachten Person (Art. 23 ff. ZGB). Beistandschaft
und Beiratschaft haben - anders als die Vormundschaft
(Art. 25 Abs. 2 ZGB) - keinen Einfluss auf den Wohnsitz.
Da einerseits der Aufenthalt in einem Altersheim
gemäss Art. 26 keinen Wohnsitz begründet und ande-
rerseits die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der
betroffenen Person für die Verbeiständung und Verbei-
ratung zuständig ist (Art. 396 Abs. 1 ZGB), ist bei unbe-
kanntem natürlichem Wohnsitz von einem Wohnsitz im
Kreis der Vormundschaftsbehörde auszugehen (Erw. 2).
- Vermittlungsverfahren; örtliche Zuständigkeit (Art. 63
ff. ZPO). Die vor einem örtlich unzuständigen Vermittler
durchgeführte Vermittlung ist ungültig. Das Verhan-
deln zur Sache in der Sühneverhandlung stellt keine
Einlassung dar - eine Einlassung ist gemäss Art. 92 ZPO
nur vor dem Sachrichter möglich - und steht der Erhe-
bung der Unzuständigkeitseinrede vor dem Sachrichter
nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermitt-
l ung vor einem anderen als dem örtlich zuständigen
Vermittler innerhalb des Bezirks des zuständigen Be-
zirksgerichts durchgeführt wird (Erw. 3).
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete
Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Im
vorliegend zu beur- teilenden Fall scheinen beide Parteien davon
auszugehen, dass diese Geset- zesbestimmung auf den Beklagten
anzuwenden ist. Der Beklagte beruft sich ausschliesslich darauf, der
Kläger zumindest indirekt ebenfalls.
Der Beschwerdegegner ist verbeiratet im Sinne von Art. 395 Ziff.
1-9 ZGB (bekl. Beilagen, act. 2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass er
Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde hat. Nur die Errichtung einer
Vormundschaft lässt den selbständigen Wohnsitz untergehen und bewirkt ei-
nen abhängigen Wohnsitz. Beistandschaft und Beiratschaft haben dagegen
auf den Wohnsitz keinen Einfluss (Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, 3.
Aufl., Bern 1976, N 94 f. zu Art. 25 ZGB; Pedrazzini-Oberholzer, Grundriss
des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 110; Riemer, Grundriss des Vor-
mundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 16 und § 6 N 49). Der Sitz
der Vormundschaftsbehörde ist aus diesem Grunde für die Frage des
Wohnsitzes und mithin des ordentlichen Gerichtsstandes des Beklagten
unmassgeblich. Es stellt sich somit die Frage, wo der Beschwerdegegner
seinen
Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hat. Gemäss Art. 26 ZGB
be- gründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer
Lehr- anstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-,
Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. In Cazis, wo
sich der Beschwerdegegner in einem Altersheim aufhält, hat er somit
keinen Wohn- sitz im Sinne des Gesetzes begründet. Dies wird denn auch
von keiner Partei geltend gemacht. Den Akten ist nicht direkt zu
entnehmen, wo der Be- schwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Seine
Bereitschaft wurde am 21. De- zember 1992 durch die
Vormundschaftsbehörde des Kreises Sur Tasna er- richtet. Gemäss Art.
367 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 376 Abs. 1 ZGB und Art. 396
Abs. 1 ZGB erfolgt die Verbeiständung am Wohnsitz des zu
Verbeiständenden. Dasselbe gilt für die Beiratschaft (Riemer, a. a. O., §
5 N 8). Die Parteien machen nun überhaupt keine Angaben über den
natürlichen Wohnsitz des Beklagten und es sind auch den Akten keine
Hinweise in die- ser Richtung zu entnehmen. Daraus ergibt sich auf
Grund der Ernennungs- urkunde vom 21. Dezember 1992, dass der
Beklagte im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kreis Sur Tasna
hatte, da mangels anderer Hinweise die Vormundschaftsbehörde des
Kreises Sur Tasna andernfalls nicht tätig ge- worden wäre. Fehlen
Behauptungen oder Hinweise über eine spätere Wohn- sitzänderung, gilt
gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB diese Annahme auch für den Zeitpunkt der
Klageanhebung vom August 1996 und mithin für die Bestim- mung der
örtlichen Zuständigkeit nach Art. 51 Ziff. 1 ZPO. Die Einrede der
örtlichen Zuständigkeit ist demzufolge im Ergebnis begründet, auch
wenn die Parteien hiezu eine unzutreffende Begründung heranziehen.
3. Dies bedeutet, dass die Vermittlungsverhandlung ungültig
ist, falls sich der Beschwerdegegner nicht rechtsgültig vor dem
unzuständigen Vermittler auf das Verfahren einlassen durfte und dies
auch getan hat. Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung
stellt keine Einlassung dar. Der Beklagte kann daher vor Schranken des
Sachrichters die Unzuständig- keitseinrede erheben (Vogel, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, § 12 N 19). Dieser Schluss
ergibt sich auch aus der Systematik des Ge- setzes. Art. 92 ZPO, der die
Einlassung regelt, findet sich nicht unter den Be- stimmungen über das
Verfahren vor dem Vermittler, sondern ist bei denen über das Verfahren
vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht einge- ordnet. Auf die
örtliche Zuständigkeit des Vermittlers ist grösstes Gewicht zu legen. Die
Idee des Vermittlungsversuches geht vom Gedanken aus, nach
Möglichkeit einen kostspieligen und zeitraubenden Prozess zu
verhindern. Der Erfolg des Unterfangens steht und fällt mit der Person
des Vermittlers.
Nun ist gerade der Vermittler in unseren ländlichen Gegenden, wo er die
Li- tiganten in vielen Fällen persönlich kennt, am ehesten geeignet, die
Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Diese Beziehung zur
Sache und zur Person, die ihm seine Tätigkeit erleichtert, mangelt jedoch
oftmals dem frem- den und unzuständigen Vermittler, wodurch die
Erfolgsaussicht des Vermitt- lungsversuches geschmälert wird. Die
Ansicht, innerhalb eines Bezirkes sei es gleichgültig, bei welchem
Amte die Sühneverhandlung stattfinde, der Streitfall gelange ja mittels
Leitschein ohnehin an dasselbe Bezirksgericht, verkennt den Sinn des
Vermittlungsversuches, da die primäre Aufgabe des Sühnebeamten
nicht im Ausstellen des Leitscheins, sondern im Vermitteln besteht
(Jörger, Der Leitschein im bündnerischen Zivilprozess, Dissertation,
Zürich 1960, Seite 24).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften über die
Zu- ständigkeit des Vermittlers im öffentlichen Interesse erlassen
worden sind. Ob sie als zwingend betrachtet werden müssen, muss
vorliegend nicht ab- schliessend geprüft werden, weil die Einlassung
bestritten wird. Einlassung vor dem an sich unzuständigen Richter liegt
nur vor, wenn der Beklagte ge- genüber dem erkennenden Gericht klar
den Willen bekundet hat, vorbe- haltlos zur Hauptsache zu verhandeln
(Vogel, a. a. O., § 4 N 82). Falls eine Einlassung geltend gemacht wird,
muss diese somit in klarer Weise vorliegen und bewiesen sein. Davon
kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beklag- te bestreitet in seiner
Beschwerdeantwort eine Einlassung. Die Erfüllung der oben genannten
formellen Voraussetzungen einer Einlassung geht auch nicht aus
Protokollen oder aus sonstigen Akten klar hervor. Der Beklagte hat
keinerlei konkrete dahingehende Aussagen gemacht. Vielmehr geht aus
der Beschwerdeantwort hervor, dass er eine Einlassung bestreitet. Das
Vermitt- leramt Suot Tasna ist somit nicht durch Einlassung zuständig
geworden, wes- halb die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkte
als unbegründet ab- zuweisen ist.
ZB 97 28 Urteil vom 16. September 1997