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PKG 1997 12 • KG GR PKG 1997 12 KI-generiert

Domicile and Incompetent Mediation in Support Proceedings

Geschäftsnummer PKG 1997 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed two main issues: the domicile of a married person residing in a nursing home and the validity of conciliation proceedings before a territorially incompetent mediator. The court reasoned that neither guardianship (Beistandschaft) nor curatorship (Beiratschaft) affects an individual's domicile, unlike full tutelage (Vormundschaft), and residence in a nursing home does not establish legal domicile; therefore, for the purpose of determining jurisdiction for support matters, domicile is presumed to be where the competent guardianship authority was situated at the time of appointment, absent evidence of subsequent change. Furthermore, the court held that conciliation proceedings conducted by a territorially incompetent mediator are invalid, and arguing the merits during such a session does not constitute formal acceptance or waiver of the right to contest jurisdiction before the substantive court, as proper acceptance is only possible before the actual judge.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 2 ZGB, Art. 26 keinen, Art. 396 Abs. 1 ZGB, Art. 92 ZPO, Art. 395 Ziff. 1-9 ZGB, Art. 25 ZGB; Domicile and Incompetent Mediation in Support Proceedings: The court reasoned that neither guardianship (Beistandschaft) nor curatorship (Beiratschaft) affects an individual's domicile, unlike full tutelage (Vormundschaft), and residence in a nursing home does not establish legal domicile; therefore, for the purpose of determining jurisdiction for support matters, domicile is presumed to be where the competent guardianship authority was situated at the time of appointment, absent evidence of subsequent change. Furthermore, the court held that conciliation proceedings conducted by a territorially incompetent mediator are invalid, and arguing the merits during such a session does not constitute formal acceptance or waiver of the right to contest jurisdiction before the substantive court, as proper acceptance is only possible before the actual judge.

Schlagwörter

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Wohnsitz Prozessleitung vormundschaftliche Angelegenheit Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Kompetenzkonfliktbeilegung Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses

a) Zivilrechtliche Beschwerden

12 - Wohnsitz einer verbeirateten, in einem Altersheim un-

tergebrachten Person (Art. 23 ff. ZGB). Beistandschaft

und Beiratschaft haben - anders als die Vormundschaft

(Art. 25 Abs. 2 ZGB) - keinen Einfluss auf den Wohnsitz.

Da einerseits der Aufenthalt in einem Altersheim

gemäss Art. 26 keinen Wohnsitz begründet und ande-

rerseits die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der

betroffenen Person für die Verbeiständung und Verbei-

ratung zuständig ist (Art. 396 Abs. 1 ZGB), ist bei unbe-

kanntem natürlichem Wohnsitz von einem Wohnsitz im

Kreis der Vormundschaftsbehörde auszugehen (Erw. 2).

- Vermittlungsverfahren; örtliche Zuständigkeit (Art. 63

ff. ZPO). Die vor einem örtlich unzuständigen Vermittler

durchgeführte Vermittlung ist ungültig. Das Verhan-

deln zur Sache in der Sühneverhandlung stellt keine

Einlassung dar - eine Einlassung ist gemäss Art. 92 ZPO

nur vor dem Sachrichter möglich - und steht der Erhe-

bung der Unzuständigkeitseinrede vor dem Sachrichter

nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermitt-

l ung vor einem anderen als dem örtlich zuständigen

Vermittler innerhalb des Bezirks des zuständigen Be-

zirksgerichts durchgeführt wird (Erw. 3).

Erwägungen:

2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete

Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Im

vorliegend zu beur- teilenden Fall scheinen beide Parteien davon

auszugehen, dass diese Geset- zesbestimmung auf den Beklagten

anzuwenden ist. Der Beklagte beruft sich ausschliesslich darauf, der

Kläger zumindest indirekt ebenfalls.

Der Beschwerdegegner ist verbeiratet im Sinne von Art. 395 Ziff.

1-9 ZGB (bekl. Beilagen, act. 2). Dies bedeutet nun aber nicht, dass er

Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde hat. Nur die Errichtung einer

Vormundschaft lässt den selbständigen Wohnsitz untergehen und bewirkt ei-

nen abhängigen Wohnsitz. Beistandschaft und Beiratschaft haben dagegen

auf den Wohnsitz keinen Einfluss (Bucher, Berner Kommentar zum ZGB, 3.

Aufl., Bern 1976, N 94 f. zu Art. 25 ZGB; Pedrazzini-Oberholzer, Grundriss

des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 110; Riemer, Grundriss des Vor-

mundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 16 und § 6 N 49). Der Sitz

der Vormundschaftsbehörde ist aus diesem Grunde für die Frage des

Wohnsitzes und mithin des ordentlichen Gerichtsstandes des Beklagten

unmassgeblich. Es stellt sich somit die Frage, wo der Beschwerdegegner

seinen

Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hat. Gemäss Art. 26 ZGB

be- gründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer

Lehr- anstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-,

Versor- gungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. In Cazis, wo

sich der Beschwerdegegner in einem Altersheim aufhält, hat er somit

keinen Wohn- sitz im Sinne des Gesetzes begründet. Dies wird denn auch

von keiner Partei geltend gemacht. Den Akten ist nicht direkt zu

entnehmen, wo der Be- schwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Seine

Bereitschaft wurde am 21. De- zember 1992 durch die

Vormundschaftsbehörde des Kreises Sur Tasna er- richtet. Gemäss Art.

367 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 376 Abs. 1 ZGB und Art. 396

Abs. 1 ZGB erfolgt die Verbeiständung am Wohnsitz des zu

Verbeiständenden. Dasselbe gilt für die Beiratschaft (Riemer, a. a. O., §

5 N 8). Die Parteien machen nun überhaupt keine Angaben über den

natürlichen Wohnsitz des Beklagten und es sind auch den Akten keine

Hinweise in die- ser Richtung zu entnehmen. Daraus ergibt sich auf

Grund der Ernennungs- urkunde vom 21. Dezember 1992, dass der

Beklagte im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kreis Sur Tasna

hatte, da mangels anderer Hinweise die Vormundschaftsbehörde des

Kreises Sur Tasna andernfalls nicht tätig ge- worden wäre. Fehlen

Behauptungen oder Hinweise über eine spätere Wohn- sitzänderung, gilt

gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB diese Annahme auch für den Zeitpunkt der

Klageanhebung vom August 1996 und mithin für die Bestim- mung der

örtlichen Zuständigkeit nach Art. 51 Ziff. 1 ZPO. Die Einrede der

örtlichen Zuständigkeit ist demzufolge im Ergebnis begründet, auch

wenn die Parteien hiezu eine unzutreffende Begründung heranziehen.

3. Dies bedeutet, dass die Vermittlungsverhandlung ungültig

ist, falls sich der Beschwerdegegner nicht rechtsgültig vor dem

unzuständigen Vermittler auf das Verfahren einlassen durfte und dies

auch getan hat. Das Verhandeln zur Sache in der Sühneverhandlung

stellt keine Einlassung dar. Der Beklagte kann daher vor Schranken des

Sachrichters die Unzuständig- keitseinrede erheben (Vogel, Grundriss

des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, § 12 N 19). Dieser Schluss

ergibt sich auch aus der Systematik des Ge- setzes. Art. 92 ZPO, der die

Einlassung regelt, findet sich nicht unter den Be- stimmungen über das

Verfahren vor dem Vermittler, sondern ist bei denen über das Verfahren

vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht einge- ordnet. Auf die

örtliche Zuständigkeit des Vermittlers ist grösstes Gewicht zu legen. Die

Idee des Vermittlungsversuches geht vom Gedanken aus, nach

Möglichkeit einen kostspieligen und zeitraubenden Prozess zu

verhindern. Der Erfolg des Unterfangens steht und fällt mit der Person

des Vermittlers.

Nun ist gerade der Vermittler in unseren ländlichen Gegenden, wo er die

Li- tiganten in vielen Fällen persönlich kennt, am ehesten geeignet, die

Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Diese Beziehung zur

Sache und zur Person, die ihm seine Tätigkeit erleichtert, mangelt jedoch

oftmals dem frem- den und unzuständigen Vermittler, wodurch die

Erfolgsaussicht des Vermitt- lungsversuches geschmälert wird. Die

Ansicht, innerhalb eines Bezirkes sei es gleichgültig, bei welchem

Amte die Sühneverhandlung stattfinde, der Streitfall gelange ja mittels

Leitschein ohnehin an dasselbe Bezirksgericht, verkennt den Sinn des

Vermittlungsversuches, da die primäre Aufgabe des Sühnebeamten

nicht im Ausstellen des Leitscheins, sondern im Vermitteln besteht

(Jörger, Der Leitschein im bündnerischen Zivilprozess, Dissertation,

Zürich 1960, Seite 24).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften über die

Zu- ständigkeit des Vermittlers im öffentlichen Interesse erlassen

worden sind. Ob sie als zwingend betrachtet werden müssen, muss

vorliegend nicht ab- schliessend geprüft werden, weil die Einlassung

bestritten wird. Einlassung vor dem an sich unzuständigen Richter liegt

nur vor, wenn der Beklagte ge- genüber dem erkennenden Gericht klar

den Willen bekundet hat, vorbe- haltlos zur Hauptsache zu verhandeln

(Vogel, a. a. O., § 4 N 82). Falls eine Einlassung geltend gemacht wird,

muss diese somit in klarer Weise vorliegen und bewiesen sein. Davon

kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beklag- te bestreitet in seiner

Beschwerdeantwort eine Einlassung. Die Erfüllung der oben genannten

formellen Voraussetzungen einer Einlassung geht auch nicht aus

Protokollen oder aus sonstigen Akten klar hervor. Der Beklagte hat

keinerlei konkrete dahingehende Aussagen gemacht. Vielmehr geht aus

der Beschwerdeantwort hervor, dass er eine Einlassung bestreitet. Das

Vermitt- leramt Suot Tasna ist somit nicht durch Einlassung zuständig

geworden, wes- halb die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkte

als unbegründet ab- zuweisen ist.

ZB 97 28 Urteil vom 16. September 1997