Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 11 • KG GR PKG 1997 11 KI-generiert

Counterfeiting and Absorption of Circulation Offense

Geschäftsnummer PKG 1997 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two defendants were convicted for jointly counterfeiting 139 100-denomination banknotes using a computer and scanner with the intent to circulate them as genuine, fulfilling the objective and subjective requirements for counterfeiting. The court addressed whether distributing the counterfeit money also constituted fraud, finding that passing counterfeit money to an informed third party does not constitute fraud, nor was there proof that the counterfeiters acted as accomplices in subsequent fraud committed by the informed recipients against good-faith third parties. Crucially, when the counterfeiter themselves puts the fake money into circulation as genuine, the offense of putting counterfeit money into circulation is entirely absorbed by the more serious crime of counterfeiting, meaning the counterfeiter should only be convicted of counterfeiting, not additionally for fraud under the principle of non-genuine concurrence of offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 240 StGB, Art. 146 StGB, Art. 240 Abs. 1 StGB, Art. 240 Abs. 2 StGB, Art. 242 StGB; Counterfeiting and Absorption of Circulation Offense: The court addressed whether distributing the counterfeit money also constituted fraud, finding that passing counterfeit money to an informed third party does not constitute fraud, nor was there proof that the counterfeiters acted as accomplices in subsequent fraud committed by the informed recipients against good-faith third parties. Crucially, when the counterfeiter themselves puts the fake money into circulation as genuine, the offense of putting counterfeit money into circulation is entirely absorbed by the more serious crime of counterfeiting, meaning the counterfeiter should only be convicted of counterfeiting, not additionally for fraud under the principle of non-genuine concurrence of offenses.

Schlagwörter

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Warenfälschung Cyber-Verbrechen Reugeld Strafverfolgung wegen Betrugs Wirtschaftsstraftat Edition von Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 240 StGB

The defendants were exclusively convicted under this provision for counterfeiting money, as it supersedes other related offenses when the counterfeiter puts the counterfeit money into circulation themselves.

Art. 242 StGB

Cited in the reasoning to establish that it is superseded (consumed) by Art. 240 StGB when the counterfeiter puts the fake money into circulation.

Art. 146 StGB

Cited in the reasoning to establish that it is in an inconsistent concurrence (unechte Konkurrenz) with Art. 240 StGB, meaning a conviction under Art. 240 StGB precludes a conviction for fraud (Art. 146 StGB) in this context.

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Volltext

b)Strafurteile

-Zum Tatbestand der Geldfälschung (Art. 240 StGB)

11 ( Erw. 1).

- Verhältnis zwischen Geldfälschung, In-Umlaufsetzen

falschen Geldes und Betrug ( Art. 240, Art. 242 und Art.

146 StGB) bei Inverkehrbringen des Falsifikats durch

den Fälscher selbst oder einen eingeweihten Erwerber

des Falsifikats; ausschliessliche Verurteilung des Fäl-

schers wegen Geldfälschung (unechte Konkurrenz).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer

Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu

bringen. Das Delikt begeht objektiv, wer Geld im vorher erwähnten Sinne

fälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen. Das bedeutet, dass der Täter un-

befugterweise Metall-, Papiergeld oder Banknoten herstellt, und zwar in ei-

ner Art, welche den Produkten den Anschein der Echtheit verleiht. Die Qua-

lität der Fälschung bleibt dem Grundsatz nach belanglos. Entsprechend der

Natur von Art. 240 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und den Gepflo-

genheiten im alltäglichen Geschäftsverkehr reicht es aus, wenn das Geld

auch nur bei flüchtiger Betrachtung als echt erscheint. Vollendet ist die Tat

bereits mit der Fertigstellung eines einzigen Exemplars eines offiziellen Zah-

lungsmittels. Subjektiv verlangt Art. 240 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich

der Imitation offizieller Zahlungsmittel. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass

der Täter das Geld fälscht, um es «als echt in Umlauf zu bringen». Dabei

genügt es, wenn der Täter weiss, dass das von ihm hergestellte Geld von an-

deren Personen in Umlauf gesetzt wird, oder dies auch nur in Kauf nimmt

(Hauser/Rehberg, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 1989, § 49).

J. und D. sind überführt und geständig, gemeinschaftlich, also

in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, unbefugt 139

Banknoten im Wert von Fr. 100.- nachgemacht zu haben. Der Entschluss,

Banknoten zu fäl- schen, wurde im Frühjahr 1996 gemeinsam gefasst.

Zu diesem Zwecke er- warben die Angeklagten am 28. Mai 1996 unter

dem Namen von J. bei der Firma Microspot in Chur eine

Computeranlage samt Scanner auf Abzahlung. Die Anlage wurde in der

Wohnung von J. installiert. Die Angeklagten gin- gen grundsätzlich

derart vor, dass J. die Falsifikate produzierte und D. dann die falschen

100er Banknoten in Umlauf setzte. Im einzelnen spielte sich das

Unterfangen so ab, dass J., nachdem er den Computer mit der nötigen

Soft- ware aufgestartet hatte, eine echte 100er Banknote in den Scanner

legte und diese in den Computer einlas. Sobald die Note am Bildschirm

ersichtlich war,

nahm der Angeklagte mittels eines speziellen Programmes einige Farban-

passungen vor. War er mit der Qualität zufrieden, druckte er die Note auf

handelsüblichem Papier aus. Die Vorder- und die Rückseite der Noten

mus- sten computertechnisch bedingt hintereinander hergestellt werden.

Das Zu- rechtschneiden der ausgedruckten Noten übernahm D. Die

hergestellten Falsifikate können durchaus mit echten Banknoten

verwechselt werden, wenn sie beispielsweise oberflächlich betrachtet oder

wenn sie bei ungünsti- gen Lichtverhältnissen abgegeben würden.

Tatsächlich haben denn auch ver- schiedene Abnehmer die Falsifikate

nicht als solche erkannt. Grundsätzlich ist die Qualität dennoch als

schlecht zu bezeichnen. Insgesamt produzierten die Angeklagten von

anfangs Juni 1996 bis zum 20. Juni 1996 139 falsche Ban- knoten im

Nominalwert von je Fr. 100.-. 28 der gefälschten Noten wurden an- lässlich

einer Hausdurchsuchung bei D. sichergestellt; sechs weitere Falsifi- kate

will er weggeworfen haben. Sodann konnten zwei Fälschungen bei J.

sichergestellt werden. Die restlichen 103 Noten sind in Umlauf gesetzt

wor- den. Davon sind 25 Stück von eingeweihten Abnehmern

weggeworfen oder der Polizei übergeben worden, während die restlichen

78 Falsifikate im Zeit- raum von anfangs Juni bis 28. August 1996 von

Dritten an gutgläubige Drit- te abgegeben worden sind.

Die Angeklagten wollten nun gemäss ihren Angaben von

Beginn weg das mittels Computeranlage produzierte Falschgeld als echtes

verwen- den. Damit haben J. und D. den Tatbestand der Geldfälschung

sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Da die

Angeklagten sich nicht darauf beschränkten, einzelne Banknoten zu

fälschen, und die Qualität auch nicht geradezu plump war, kann die Tat

nicht mehr als besonders leichter Fall gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB

angesehen werden.

2. Neben dem Tatbestand der Geldfälschung sieht nun die

Staats- anwaltschaft denjenigen des Betruges als erfüllt an. Zwischen

diesen beiden Tatbeständen sei angesichts der verschiedenartigen

Schutzobjekte echte Konkurrenz anzunehmen. Die Angeklagten hätten

durch die Übergabe der Falsifikate an eingeweihte Dritte in Kauf

genommen, dass diese mit dem Falschgeld gutgläubige Personen

schädigen würden und damit an den durch die Abnehmer begangenen

Betrugshandlungen mitgewirkt. Es ist damit zu prüfen, ob sich die

Angeklagten als Mittäter an Betrugshandlungen Dritter beteiligt haben.

a) Wie erwähnt, haben die Angeklagten insgesamt 103 falsche

No- ten an Drittpersonen weitergegeben. Im einzelnen übergab J. drei

Falsifika- te gegen Fr. 150.- an A., ein Falsifikat mit der Abmachung der

Rückzahlung des hälftigen Wertes an M. und sechs Exemplare

unentgeltlich an E. Alle drei wussten über die Fälschung Bescheid. Sodann

will er vier Stück gegen Fr. 400.- an eine namentlich nicht bekannte

Person abgegeben haben. Auch die- se Person soll gewusst haben, dass es

sich um Falschgeld handelte. In den Ak-

ten findet sich nun kein Nachweis oder Indiz, dass diese Aussage nicht

zu- treffen kann. Es ist damit davon auszugehen, dass J. Falsifikate aus

der eige- nen Produktion nur an Eingeweihte weitergegeben hat. Es ist

mithin nicht erstellt, dass J. eigenes Falschgeld an gutgläubige Dritte

abgegeben hat. Eine eigene, direkte Betrugshandlung durch die Abgabe

von falschem Geld als echtes an eine konkrete, gutgläubige dritte Person

kann folglich, ohne näher auf die diesbezüglichen Voraussetzungen

einzugehen, von vornherein ausge- schlossen werden. Es ist zu prüfen, ob

sich J. des Betruges schuldig gemacht hat, indem er sich an

betrügerischen Handlungen eines andern als Mittäter beteiligt hat. Aus

den Akten ergeben sich nun keine Hinweise darauf, dass J. bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines allfälligen Betruges

vorsätzlich und in massgebender Weise mit den Erwerbern des

Falschgeldes zusammenwirkte. Es sind also weder ein gemeinsam

gefasster Tatentschluss noch Tatherrschaft von J. ausgewiesen. Die

Voraussetzungen der Strafbar- keit als Mittäter liegen demnach nicht

vor. Bei diesem Hintergrund kann of- fen gelassen werden, ob in der

Anklageschrift in Beachtung des Akkusa- tionsprinzips ein Betrug

durch die Erwerber der Falsifikate, indem sie diese an gutgläubige Dritte

weitergegeben haben, überhaupt genügend konkreti- siert und geltend

gemacht worden ist, mit anderen Worten, ob der Sachver- halt dazu

genügend umschrieben ist.

b) Bezüglich D. ist aktenkundig, dass er zehn falsche Noten an R.,

weitere zehn an A. und eine gefälschte Banknote an M. abgegeben hat.

Alle drei Personen waren darüber informiert, dass sie von ihm Falschgeld

über- nommen haben. D. will dafür keine Gegenleistung erhalten haben.

Schliess- lich will er 64 Noten an R. übergeben haben, was dieser

bestreitet. R. gab zu Protokoll, dass er die von D. erhaltenen Falsifikate

nicht behalten habe; er habe sie ihm sofort zurückgegeben, da die Qualität

sehr schlecht gewesen sei. Sicher ist damit, dass R. um die Falsifikate

wusste. Darüber hinaus hat D. in drei Fällen Falsifikate an gutgläubige

Dritte abgegeben. Mitte Juni 1996 be- zahlte er im Restaurant L. mit einer

gefälschten 100er Note seine Bestellung. Am 16. Juni 1996

beziehungsweise 22. Juni 1996 versuchte er im Restaurant

Z. respektive am Kiosk beim Obertor ebenfalls mit Falschgeld zu

bezahlen. In den letzten beiden Fällen wurden die Noten als Fälschung

erkannt.

Wie erwähnt, erfüllt den Tatbestand des Betruges nicht, wer

Falschgeld an einen Eingeweihten übergibt. Sodann ist nicht

ausgewiesen, dass sich D. an Straftaten, begangen durch die

eingeweihten Erwerber an gutgläubigen Dritten, beteiligt hat. Es kann

diesbezüglich auf die bei J. auf- gezeigten Überlegungen verwiesen

werden. Im Gegensatz zu J. hat nun aber

D. drei Mal Falschgeld als echt abgegeben. Es stellt sich damit die Frage

des Verhältnisses zwischen Art. 240 Abs. 1 StGB und Art. 242 StGB,

welcher das In-Umlaufsetzen falschen Geldes als echtes unter Strafe stellt,

sowie von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB. Wer nun Geld in der Absicht

fälscht, es als echt

in Umlauf zu bringen, und es in der Folge tatsächlich als echt in Umlauf

bringt, ist - im Verhältnis zu Art. 242 StGB - ausschliesslich aus Art. 240

StGB zu bestrafen. Art. 242 StGB bildet dann eine straflose Nachtat. Zum

Verhältnis von Art. 242 StGB zu Art. 146 StGB hielt das Bundesgericht in

BGE 99 IV 9 fest, der Täter, der durch In-Umlaufsetzung falschen Geldes in

Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädige, begehe ein

Vergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betru-

ges stehe. Ob nun vielmehr echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Be-

stimmungen anzunehmen ist, wie es in der Literatur vertreten wird, braucht

nicht erörtert zu werden (vgl. zum Ganzen Hauser/Rehberg, a.a.O., § 51).

Relevant ist vorliegend nämlich einzig das Verhältnis von Art. 240 StGB zu

Art. 146 StGB. Wird nun Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert, ist

auch im Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB grundsätzlich von

unechter Konkurrenz auszugehen. Der Art. 240 StGB innewohnende Un-

rechtsgehalt wäre lediglich dann nicht abgegolten, wenn der Fälscher bei der

In-Umlaufsetzung eigenen Falschgeldes als echtes Geld sich noch zusätzlich

spezieller betrügerischer Machenschaften bedienen würde. D. hat nun ein-

fach seine Bestellung mit einem Falsifikat bezahlt und zweimal den Versuch

dazu unternommen, ohne dabei arglistig vorzugehen. Der eingeklagte Sach-

verhalt erfüllt daher nur die Strafnorm der Geldfälschung, und die Ange-

klagten können nicht zusätzlich auch wegen Betruges bestraft werden.

SF 97 39 Urteil vom 10./11. Dezember 1997