Counterfeiting and Absorption of Circulation Offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo defendants were convicted for jointly counterfeiting 139 100-denomination banknotes using a computer and scanner with the intent to circulate them as genuine, fulfilling the objective and subjective requirements for counterfeiting. The court addressed whether distributing the counterfeit money also constituted fraud, finding that passing counterfeit money to an informed third party does not constitute fraud, nor was there proof that the counterfeiters acted as accomplices in subsequent fraud committed by the informed recipients against good-faith third parties. Crucially, when the counterfeiter themselves puts the fake money into circulation as genuine, the offense of putting counterfeit money into circulation is entirely absorbed by the more serious crime of counterfeiting, meaning the counterfeiter should only be convicted of counterfeiting, not additionally for fraud under the principle of non-genuine concurrence of offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 240 StGB, Art. 146 StGB, Art. 240 Abs. 1 StGB, Art. 240 Abs. 2 StGB, Art. 242 StGB; Counterfeiting and Absorption of Circulation Offense: The court addressed whether distributing the counterfeit money also constituted fraud, finding that passing counterfeit money to an informed third party does not constitute fraud, nor was there proof that the counterfeiters acted as accomplices in subsequent fraud committed by the informed recipients against good-faith third parties. Crucially, when the counterfeiter themselves puts the fake money into circulation as genuine, the offense of putting counterfeit money into circulation is entirely absorbed by the more serious crime of counterfeiting, meaning the counterfeiter should only be convicted of counterfeiting, not additionally for fraud under the principle of non-genuine concurrence of offenses.
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KI-generiertThe defendants were exclusively convicted under this provision for counterfeiting money, as it supersedes other related offenses when the counterfeiter puts the counterfeit money into circulation themselves.
Cited in the reasoning to establish that it is superseded (consumed) by Art. 240 StGB when the counterfeiter puts the fake money into circulation.
Cited in the reasoning to establish that it is in an inconsistent concurrence (unechte Konkurrenz) with Art. 240 StGB, meaning a conviction under Art. 240 StGB precludes a conviction for fraud (Art. 146 StGB) in this context.
Volltext
b)Strafurteile
-Zum Tatbestand der Geldfälschung (Art. 240 StGB)
11 ( Erw. 1).
- Verhältnis zwischen Geldfälschung, In-Umlaufsetzen
falschen Geldes und Betrug ( Art. 240, Art. 242 und Art.
146 StGB) bei Inverkehrbringen des Falsifikats durch
den Fälscher selbst oder einen eingeweihten Erwerber
des Falsifikats; ausschliessliche Verurteilung des Fäl-
schers wegen Geldfälschung (unechte Konkurrenz).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer
Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu
bringen. Das Delikt begeht objektiv, wer Geld im vorher erwähnten Sinne
fälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen. Das bedeutet, dass der Täter un-
befugterweise Metall-, Papiergeld oder Banknoten herstellt, und zwar in ei-
ner Art, welche den Produkten den Anschein der Echtheit verleiht. Die Qua-
lität der Fälschung bleibt dem Grundsatz nach belanglos. Entsprechend der
Natur von Art. 240 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und den Gepflo-
genheiten im alltäglichen Geschäftsverkehr reicht es aus, wenn das Geld
auch nur bei flüchtiger Betrachtung als echt erscheint. Vollendet ist die Tat
bereits mit der Fertigstellung eines einzigen Exemplars eines offiziellen Zah-
lungsmittels. Subjektiv verlangt Art. 240 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich
der Imitation offizieller Zahlungsmittel. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass
der Täter das Geld fälscht, um es «als echt in Umlauf zu bringen». Dabei
genügt es, wenn der Täter weiss, dass das von ihm hergestellte Geld von an-
deren Personen in Umlauf gesetzt wird, oder dies auch nur in Kauf nimmt
(Hauser/Rehberg, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 1989, § 49).
J. und D. sind überführt und geständig, gemeinschaftlich, also
in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, unbefugt 139
Banknoten im Wert von Fr. 100.- nachgemacht zu haben. Der Entschluss,
Banknoten zu fäl- schen, wurde im Frühjahr 1996 gemeinsam gefasst.
Zu diesem Zwecke er- warben die Angeklagten am 28. Mai 1996 unter
dem Namen von J. bei der Firma Microspot in Chur eine
Computeranlage samt Scanner auf Abzahlung. Die Anlage wurde in der
Wohnung von J. installiert. Die Angeklagten gin- gen grundsätzlich
derart vor, dass J. die Falsifikate produzierte und D. dann die falschen
100er Banknoten in Umlauf setzte. Im einzelnen spielte sich das
Unterfangen so ab, dass J., nachdem er den Computer mit der nötigen
Soft- ware aufgestartet hatte, eine echte 100er Banknote in den Scanner
legte und diese in den Computer einlas. Sobald die Note am Bildschirm
ersichtlich war,
nahm der Angeklagte mittels eines speziellen Programmes einige Farban-
passungen vor. War er mit der Qualität zufrieden, druckte er die Note auf
handelsüblichem Papier aus. Die Vorder- und die Rückseite der Noten
mus- sten computertechnisch bedingt hintereinander hergestellt werden.
Das Zu- rechtschneiden der ausgedruckten Noten übernahm D. Die
hergestellten Falsifikate können durchaus mit echten Banknoten
verwechselt werden, wenn sie beispielsweise oberflächlich betrachtet oder
wenn sie bei ungünsti- gen Lichtverhältnissen abgegeben würden.
Tatsächlich haben denn auch ver- schiedene Abnehmer die Falsifikate
nicht als solche erkannt. Grundsätzlich ist die Qualität dennoch als
schlecht zu bezeichnen. Insgesamt produzierten die Angeklagten von
anfangs Juni 1996 bis zum 20. Juni 1996 139 falsche Ban- knoten im
Nominalwert von je Fr. 100.-. 28 der gefälschten Noten wurden an- lässlich
einer Hausdurchsuchung bei D. sichergestellt; sechs weitere Falsifi- kate
will er weggeworfen haben. Sodann konnten zwei Fälschungen bei J.
sichergestellt werden. Die restlichen 103 Noten sind in Umlauf gesetzt
wor- den. Davon sind 25 Stück von eingeweihten Abnehmern
weggeworfen oder der Polizei übergeben worden, während die restlichen
78 Falsifikate im Zeit- raum von anfangs Juni bis 28. August 1996 von
Dritten an gutgläubige Drit- te abgegeben worden sind.
Die Angeklagten wollten nun gemäss ihren Angaben von
Beginn weg das mittels Computeranlage produzierte Falschgeld als echtes
verwen- den. Damit haben J. und D. den Tatbestand der Geldfälschung
sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Da die
Angeklagten sich nicht darauf beschränkten, einzelne Banknoten zu
fälschen, und die Qualität auch nicht geradezu plump war, kann die Tat
nicht mehr als besonders leichter Fall gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB
angesehen werden.
2. Neben dem Tatbestand der Geldfälschung sieht nun die
Staats- anwaltschaft denjenigen des Betruges als erfüllt an. Zwischen
diesen beiden Tatbeständen sei angesichts der verschiedenartigen
Schutzobjekte echte Konkurrenz anzunehmen. Die Angeklagten hätten
durch die Übergabe der Falsifikate an eingeweihte Dritte in Kauf
genommen, dass diese mit dem Falschgeld gutgläubige Personen
schädigen würden und damit an den durch die Abnehmer begangenen
Betrugshandlungen mitgewirkt. Es ist damit zu prüfen, ob sich die
Angeklagten als Mittäter an Betrugshandlungen Dritter beteiligt haben.
a) Wie erwähnt, haben die Angeklagten insgesamt 103 falsche
No- ten an Drittpersonen weitergegeben. Im einzelnen übergab J. drei
Falsifika- te gegen Fr. 150.- an A., ein Falsifikat mit der Abmachung der
Rückzahlung des hälftigen Wertes an M. und sechs Exemplare
unentgeltlich an E. Alle drei wussten über die Fälschung Bescheid. Sodann
will er vier Stück gegen Fr. 400.- an eine namentlich nicht bekannte
Person abgegeben haben. Auch die- se Person soll gewusst haben, dass es
sich um Falschgeld handelte. In den Ak-
ten findet sich nun kein Nachweis oder Indiz, dass diese Aussage nicht
zu- treffen kann. Es ist damit davon auszugehen, dass J. Falsifikate aus
der eige- nen Produktion nur an Eingeweihte weitergegeben hat. Es ist
mithin nicht erstellt, dass J. eigenes Falschgeld an gutgläubige Dritte
abgegeben hat. Eine eigene, direkte Betrugshandlung durch die Abgabe
von falschem Geld als echtes an eine konkrete, gutgläubige dritte Person
kann folglich, ohne näher auf die diesbezüglichen Voraussetzungen
einzugehen, von vornherein ausge- schlossen werden. Es ist zu prüfen, ob
sich J. des Betruges schuldig gemacht hat, indem er sich an
betrügerischen Handlungen eines andern als Mittäter beteiligt hat. Aus
den Akten ergeben sich nun keine Hinweise darauf, dass J. bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines allfälligen Betruges
vorsätzlich und in massgebender Weise mit den Erwerbern des
Falschgeldes zusammenwirkte. Es sind also weder ein gemeinsam
gefasster Tatentschluss noch Tatherrschaft von J. ausgewiesen. Die
Voraussetzungen der Strafbar- keit als Mittäter liegen demnach nicht
vor. Bei diesem Hintergrund kann of- fen gelassen werden, ob in der
Anklageschrift in Beachtung des Akkusa- tionsprinzips ein Betrug
durch die Erwerber der Falsifikate, indem sie diese an gutgläubige Dritte
weitergegeben haben, überhaupt genügend konkreti- siert und geltend
gemacht worden ist, mit anderen Worten, ob der Sachver- halt dazu
genügend umschrieben ist.
b) Bezüglich D. ist aktenkundig, dass er zehn falsche Noten an R.,
weitere zehn an A. und eine gefälschte Banknote an M. abgegeben hat.
Alle drei Personen waren darüber informiert, dass sie von ihm Falschgeld
über- nommen haben. D. will dafür keine Gegenleistung erhalten haben.
Schliess- lich will er 64 Noten an R. übergeben haben, was dieser
bestreitet. R. gab zu Protokoll, dass er die von D. erhaltenen Falsifikate
nicht behalten habe; er habe sie ihm sofort zurückgegeben, da die Qualität
sehr schlecht gewesen sei. Sicher ist damit, dass R. um die Falsifikate
wusste. Darüber hinaus hat D. in drei Fällen Falsifikate an gutgläubige
Dritte abgegeben. Mitte Juni 1996 be- zahlte er im Restaurant L. mit einer
gefälschten 100er Note seine Bestellung. Am 16. Juni 1996
beziehungsweise 22. Juni 1996 versuchte er im Restaurant
Z. respektive am Kiosk beim Obertor ebenfalls mit Falschgeld zu
bezahlen. In den letzten beiden Fällen wurden die Noten als Fälschung
erkannt.
Wie erwähnt, erfüllt den Tatbestand des Betruges nicht, wer
Falschgeld an einen Eingeweihten übergibt. Sodann ist nicht
ausgewiesen, dass sich D. an Straftaten, begangen durch die
eingeweihten Erwerber an gutgläubigen Dritten, beteiligt hat. Es kann
diesbezüglich auf die bei J. auf- gezeigten Überlegungen verwiesen
werden. Im Gegensatz zu J. hat nun aber
D. drei Mal Falschgeld als echt abgegeben. Es stellt sich damit die Frage
des Verhältnisses zwischen Art. 240 Abs. 1 StGB und Art. 242 StGB,
welcher das In-Umlaufsetzen falschen Geldes als echtes unter Strafe stellt,
sowie von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB. Wer nun Geld in der Absicht
fälscht, es als echt
in Umlauf zu bringen, und es in der Folge tatsächlich als echt in Umlauf
bringt, ist - im Verhältnis zu Art. 242 StGB - ausschliesslich aus Art. 240
StGB zu bestrafen. Art. 242 StGB bildet dann eine straflose Nachtat. Zum
Verhältnis von Art. 242 StGB zu Art. 146 StGB hielt das Bundesgericht in
BGE 99 IV 9 fest, der Täter, der durch In-Umlaufsetzung falschen Geldes in
Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädige, begehe ein
Vergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betru-
ges stehe. Ob nun vielmehr echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Be-
stimmungen anzunehmen ist, wie es in der Literatur vertreten wird, braucht
nicht erörtert zu werden (vgl. zum Ganzen Hauser/Rehberg, a.a.O., § 51).
Relevant ist vorliegend nämlich einzig das Verhältnis von Art. 240 StGB zu
Art. 146 StGB. Wird nun Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert, ist
auch im Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB grundsätzlich von
unechter Konkurrenz auszugehen. Der Art. 240 StGB innewohnende Un-
rechtsgehalt wäre lediglich dann nicht abgegolten, wenn der Fälscher bei der
In-Umlaufsetzung eigenen Falschgeldes als echtes Geld sich noch zusätzlich
spezieller betrügerischer Machenschaften bedienen würde. D. hat nun ein-
fach seine Bestellung mit einem Falsifikat bezahlt und zweimal den Versuch
dazu unternommen, ohne dabei arglistig vorzugehen. Der eingeklagte Sach-
verhalt erfüllt daher nur die Strafnorm der Geldfälschung, und die Ange-
klagten können nicht zusätzlich auch wegen Betruges bestraft werden.
SF 97 39 Urteil vom 10./11. Dezember 1997