Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1997 10 • KG GR PKG 1997 10 KI-generiert

Appeal Costs Allocation and Jurisdiction over Name Change Appeals

Geschäftsnummer PKG 1997 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Regarding cost allocation in appeal proceedings, the court determined that costs should not be imposed on a party who was only involved as an intervener and fully succeeded on the specific point concerning them in the lower court, especially when the main parties pursued the appeal; thus, appeal costs, like those from the prior proceedings, were to be borne solely by the unsuccessful main defendants, who must also compensate the appealing party for their extrajudicial expenses. Separately, concerning jurisdiction for appeals against governmental decisions on name changes under the relevant Civil Code, the court ruled that despite a clear typographical error in the enabling legislation, the appeal lies with the higher cantonal court against decisions specified in Paragraph 1, clauses 1, 3, and 5-8, as this reflects the legislative intent demonstrated by the original draft and subsequent legislative history.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 Abs. 2 ZPO, Art. 31 ZPO, Art. 15 Abs. 3 EG, Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB, Art. 15 Abs. 2 EGzZGB; Appeal Costs Allocation and Jurisdiction over Name Change Appeals: Separately, concerning jurisdiction for appeals against governmental decisions on name changes under the relevant Civil Code, the court ruled that despite a clear typographical error in the enabling legislation, the appeal lies with the higher cantonal court against decisions specified in Paragraph 1, clauses 1, 3, and 5-8, as this reflects the legislative intent demonstrated by the original draft and subsequent legislative history.

Schlagwörter

KI-generiert
Namensänderung Kostenverlegung Parteientschädigung Zuständigkeitsfragen Kostenvorschuss Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Berufung erhoben hat. Ob nun dies allein und unabhängig davon, ob der Streitverkünder ebenfalls Berufung erhebt, für eine Überbindung der Kosten an den Eingerufenen genügt (vgl. Art. 30 Abs. 2 ZPO), oder ob eine solche erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als Hauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht weiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser doch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im Hauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erhoben haben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Handlungen jenen zuzurechnen sind.

Kommt hinzu, dass das Interesse am Rechtsstreit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den Hauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen aufzuteilen. Diese gehen somit

- ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der unterliegenden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies auch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben. ZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997

10 - Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs.

3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung an das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der Regierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und nicht Ziff. 2, 4 und 7-10).

Erwägungen:

1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen i m Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden, und

zwar entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB:

Art. 15 Abs. 1 EGzZGB zählt in den Ziff. 1 bis 8 die Zuständigkeit der Regierung im Bereich des ZGBs auf. In Absatz 3 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass gegen Entscheide der Regierung gemäss «Abs. 1 Ziff. 2,4 und 7-10» die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden könne. Bereits diese Formulierung zeigt das offensichtliche gesetzgeberische Versehen, zumal in Absatz 1 gar keine Ziffern 9 und 10 existieren. Dieser redaktionelle Fehler ist darauf zurückzuführen, dass im ursprünglichen Entwurf in Absatz 1 tatsächlich noch 10 Ziffern vorgesehen waren (vgl. Botschaft 1992/93, S. 595), dass im Rahmen der ersten Lesung die Ziff. 1 und 6 gestrichen wurden (vgl. GRP 1993/94, S. 299), dass in der Folge die verbleibenden acht Ziffern des ersten Absatzes neu durchnumeriert wurden und dass in Absatz 3 die Anpassungen an diese neue Numerierung vergessen wurde.

Das offenkundige Versehen des Gesetzgebers bei der Nichtanpassung von Absatz 3 ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass im Grossen Rat nie darüber diskutiert wurde, die von der Regierung vorgeschlagene Weiterzugsmöglichkeit (vgl. Botschaft 1993/94, S. 179,182) der im ursprünglichen Entwurf in den Ziffern 2, 4 und 7-10 und im heutigen Gesetzestext in den Ziffern 1, 3 und 5-8 geregelten Bereiche abzuändern (vgl. GRP 1993/98, 286 ff. und 560 ff.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass - entgegen dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB - gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden kann.

Demzufolge ist der vorliegend von der Regierung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ergangene Entscheid bezüglich Namensänderung gemäss Absatz 3 derselben Bestimmung mit Berufung an das Kantonsgericht weiterziehbar. ZF 97 30 Urteil vom 16. Juni 1997