Supervisory Authority Review of Foundation Investment Policy Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed whether the supervisory authority was justified in criticizing the investment policy of a standard foundation whose purpose included preserving a specific property and granting scholarships. The court reasoned that while the supervisory authority must exercise restraint in reviewing investment decisions, it is authorized to intervene if the foundation's bodies misuse their discretion, as purely speculative or overly risky investments endanger the foundation's purpose. Although no specific federal or cantonal investment regulations exist for such foundations, the court found that the regulations applicable to occupational pension foundations (BVV2) can serve as a useful guideline for assessing principles like liquidity, return, security, and risk diversification; however, the court clarified that these guidelines are not strictly binding laws, but rather a concrete formulation of general management principles. Ultimately, the court upheld the supervisory authority's objection because the foundation's free assets were excessively concentrated in a single foreign currency and with too few foreign debtors, thus failing to meet the requirements for security and risk distribution, despite the high credit ratings of the individual debtors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 23 EGzZGB, Art. 49 Abs. 1 BVV2, Art. 54 lit. f BVV2, Art. 54 lit. e BVV2, Art. 289 Abs. 2 ZGB; Supervisory Authority Review of Foundation Investment Policy Risk: The court reasoned that while the supervisory authority must exercise restraint in reviewing investment decisions, it is authorized to intervene if the foundation's bodies misuse their discretion, as purely speculative or overly risky investments endanger the foundation's purpose. Although no specific federal or cantonal investment regulations exist for such foundations, the court found that the regulations applicable to occupational pension foundations (BVV2) can serve as a useful guideline for assessing principles like liquidity, return, security, and risk diversification; however, the court clarified that these guidelines are not strictly binding laws, but rather a concrete formulation of general management principles. Ultimately, the court upheld the supervisory authority's objection because the foundation's free assets were excessively concentrated in a single foreign currency and with too few foreign debtors, thus failing to meet the requirements for security and risk distribution, despite the high credit ratings of the individual debtors.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the main heading regarding the subject matter of the decision: supervision of foundation capital investment policy.
Cited in the main heading concerning the transition of the claim for support to the supporting municipality and the temporal limitation of retrocession.
Volltext
1. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
- Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepoli-
tik einer Stiftung ( Art. 84 Abs. 2 ZGB). Bei der Beurtei-
l ung der Anlagepolitik einer gewöhnlichen oder klassi-
schen Stiftung können die für Personalvorsorgestif-
tungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (Art. 49 ff. BVV 2) als Orientierungshilfe
beigezogen werden.
Erwägungen:
1. Die X-Stiftung bezweckt die Erhaltung des Andenkens an
den Stifter, die Ausrichtung von Stipendien an begabte Musikschüler
sowie ver- dienten Musikern Ferien in der Chasa Y auf Hof Z zu
ermöglichen. Aus den weiteren Bestimmungen in der Stiftungsurkunde
folgt sodann, dass die Cha- sa Y möglichst im gegenwärtigen Zustand
erhalten werden soll. Bei der X- Stiftung handelt es sich somit um eine
sogenannte gewöhnliche oder klassi- sche Stiftung im Sinne von Art. 80
ff. ZGB. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die
Frage, ob die vorinstanzliche Aufsichtsbehör- de die Anlage des
Stiftungsvermögens zu Recht beanstandet hat. In diesem
Zusammenhang gilt es zu untersuchen, in welchem Umfang die
Aufsichts- behörde die Anlage des Stiftungsvermögens klassischer
Stiftungen über- haupt zu überprüfen hat und insbesondere ob sie den
klassischen Stiftungen vorschreiben darf, die für Stiftungen der
beruflichen Vorsorge geltenden An- lagevorschriften gemäss Art. 53 ff.
BVV2 (SR 831.441.1) einzuhalten.
2. a) Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür
zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen nur zu den in der
Stiftungsurkunde ge- nannten und gesetzlich zulässigen Zwecken
verwendet wird. Dies schliesst die Befugnis ein, darüber zu wachen, dass
das Stiftungsvermögen nach Mass- gabe der Stiftungsurkunde sowie im
Interesse der Destinatäre erhalten bleibt und nicht spekulativ oder allzu
risikoreich angelegt wird. In diesem Rahmen ist die Aufsichtsbehörde
darum befugt, den Stiftungsorganen bindende Wei- sungen zu erteilen
und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen, denn rein
spekulative oder allzu risikoreiche Anlagen gefährden das Stif-
tungsvermögen und damit die Verfolgung des Stiftungszwecks (BGE
108 II 358, 99 lb 259 jeweils mit Hinweisen). Eine völlige Freiheit der
Stiftungsor- gane in der Anlage des Stiftungsvermögens würde im
übrigen selbst dann nicht bestehen, wenn dies der Stifter in der
Stiftungsurkunde ausdrücklich so
festgelegt hätte, zumal eine solche Statutenbestimmung rechtswidrig
wäre (Riemer, Berner Kommentar, Bd. I/3/3, Bern 1975, Art. 84 N 69).
Bei der Überprüfung der Vermögensanlage hat sich die
Aufsichtsbehörde - da es sich um eine Ermessensfrage handelt - grösste
Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die
Stiftungsorgane das ihnen zustehen- de Ermessen überschreiten oder
missbrauchen, wenn ihr Entscheid mit an- deren Worten unhaltbar ist,
weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien
ausser acht lässt (vgl. BGE 111II99).
b) Über die Anlage des Stiftungsvermögens enthält das Bundes-
recht bezüglich klassischer Stiftungen keinerlei konkrete Vorschriften.
Nach Riemer könnte der kantonale Gesetzgeber detaillierte
Anlagevorschriften aufstellen (vgl. Riemer, a. a. O., Art. 84 N 45). Ob diese
Kompetenz tatsächlich besteht, braucht vorliegend indessen nicht weiter
geprüft zu werden, zumal der Kanton Graubünden diesbezüglich keinerlei
Vorschriften mit selbständiger Bedeutung erlassen hat. So wird in Art. 23
EGzZGB (BR 210.100) lediglich der bereits kraft Bundesrecht geltende
Grundsatz wiederholt, dass die Auf- sichtsbehörde für eine
bestimmungsgemässe Verwendung des Vermögens und eine
ordnungsgemässe Verwaltung zu sorgen hat. In Art. 5 lit. c der Verord-
nung betreffend Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) werden die
Stif- tungsorgane sodann unter anderem verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
jährlich die Vermögens- und Verwaltungsrechnung zur Genehmigung
vorzulegen.
c) Nachdem sowohl beim Bund als auch beim Kanton für die
klas- sischen Stiftungen keinerlei konkrete Anlagevorschriften bestehen,
muss auf die eingangs erwähnten allgemeinen Grundsätze abgestellt
werden. Danach darf das Stiftungsvermögen nicht spekulativ und nicht
allzu risikoreich ange- legt werden. Dies bedeutet, dass bei der
Vermögensanlage die Grundsätze der Liquidität, der Rendite, der
Sicherheit, der Risikoverteilung sowie der Substanzerhaltung zu
beachten sind. Diese Grundsätze sind nicht immer mit- einander
vereinbar. So lassen sich Liquidität und Sicherheit oft nur zum Nachteil
der Rendite erreichen. Und auch eine sogenannt mündelsichere Anlage
ist - insbesondere bei fortschreitender Inflation - nicht immer ange-
zeigt, zumal dies ebenfalls zulasten der Rendite oder gar der
Substanzerhal- tung geht. Es gilt somit, die erwähnten Grundsätze von
Liquidität, Rendite, Sicherheit, Risikoverteilung und Substanzerhaltung
so anzuwenden, dass dem Stiftungszweck dauernde Nachachtung
verschafft werden kann (vgl. BGE 108 II 359). Wie bereits erwähnt,
darf die Aufsichtsbehörde bei der Kontrolle dieser Grundsätze nur mit
Zurückhaltung einschreiten, d.h. etwa bei einer Ausserachtlassung der
erwähnten Kriterien oder bei der Anwen- dung sachfremder Kriterien.
3. a) Der Vorinstanz ist nun insofern Recht zu geben, als auch
die vorerwähnten Grundsätze der Vermögensanlage immer noch wenig
konkret und für eine Behörde darum nur sehr schwer rechtsgleich zu
handhaben sind.
Damit wird die Rechtsanwendung für den Rechtsunterworfenen
schlecht voraussehbar, was zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit
führt. Die Vorinstanz will darum die Anlagevorschriften der BVV2
generell anwenden, und zwar im Sinne einer internen Dienstanweisung
beziehungsweise Ver- waltungsverordnung. An anderer Stelle führt sie
sodann aus, die Anlage- vorschriften der BVV2 seien als greifbare
Ausgestaltung und Ausformulie- rung der anerkannten Grundsätze der
Vermögensverwaltung zu betrachten.
b) Diesen Ausführungen und insbesondere den daraus
gezogenen Konsequenzen kann das Kantonsgericht nur teilweise
zustimmen. Die Be- stimmungen der BVV2 können nicht als
Dienstanweisung qualifiziert wer- den, zumal es sich offenbar allein um
eine selbstbestimmte Praxis des Amtes für Zivilrecht und nicht um eine
Anordnung einer übergeordneten Behörde handelt. Umgekehrt kann aber
nicht beanstandet werden, dass sich mehrere Mitglieder einer Behörde
darüber absprechen, wie sie bestimmte gleicharti- ge Fälle grundsätzlich
behandeln wollen, zumal andernfalls eine rechtsglei- che
Rechtsanwendung dieser (aus mehreren Personen bestehenden) Behör-
de nicht möglich wäre. Auch ein Bekanntgeben solcher Grundsätze
nach aussen - wobei hier in der Regel der Weg eines obiter dictums in
einem pu- blizierten Entscheid gewählt wird - ist im Interesse der
Voraussehbarkeit der Rechtsanwendung und damit der Rechtssicherheit
nicht zu beanstanden. Der Rechtsunterworfene kann in der Folge ja frei
entscheiden, ob er sich an die von der erstinstanzlichen
Verwaltungsbehörde bekannt gegebene Praxis halten will, oder aber, ob
er deren Praxis für rechtswidrig hält und diese in ei- nem konkreten
Einzelfall durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Denn
selbstverständlich ist mit den vorerwähnten Feststellungen - näm- lich
dass die Vorinstanz ihre eigene Praxis bezüglich sorgfältiger Anlage von
Stiftungsvermögen für sich selber abstrakt definieren, auf dem einen oder
an- deren Weg bekannt machen und im Einzelfall anwenden darf - noch
nichts über die inhaltliche Richtigkeit dieser Praxis ausgesagt. Diese
Praxis gilt es vielmehr im folgenden bezüglich der sich im
Zusammenhang mit der X-Stif- tung stellenden Fragen zu überprüfen.
c) Der Vorinstanz ist insofern Recht zu geben, als sie die
Anla-
gerichtlinien in Art. 53 ff. BVV2 als greifbare Ausgestaltung und Aus-
formulierung von anerkannten Grundsätzen der Vermögensverwaltung
be- trachtet. Entscheidend ist nun aber, dass es sich dabei lediglich um
Richtli- nien und nicht um unbedingte Geltung erheischende
Gesetzmässigkeiten handelt. Mit anderen Worten kommt derart
ausformulierten Anlagerichtli- nien nicht die Bedeutung und
Verlässlichkeit von Naturgesetzen zu, indem jede diese Richtlinien
einhaltende Anlagekombination als sorgfältig und jede diese Richtlinien
nicht einhaltende Anlagekombination als unsorgfältig bezeichnet
werden kann. Vielmehr kann eine bestimmte, die Richtlinien ein-
haltende Anlagekombination durchaus gegen jedwelche Regeln der
Kunst
verstossen, während umgekehrt eine andere, die Richtlinien nicht
einhalten- de Anlagekombination als sorgfältig und umsichtig bezeichnet
werden kann. Wenn aber das Nichteinhalten der Anlagerichtlinien
gemäss BVV2 nicht in jedem Fall mit einer unsorgfältigen
Vermögensanlage gleichgesetzt werden kann, darf die
Aufsichtsbehörde auch nicht einfach auf die Einhaltung die- ser
Richtlinien beharren.
Das Gesagte bedeutet nicht, dass den in Art. 53 ff. BVV2 definier-
ten Anlagerichtlinien keinerlei Bedeutung zukäme. Denn wie dies die Vor-
instanz zu Recht geltend macht, können diese Richtlinien als greifbare
Ausgestaltung und Ausformulierung von anerkannten Grundsätzen der
Ver- mögensverwaltung betrachtet werden. Es ist darum durchaus
zulässig, dass die Verwaltungsbehörde die von ihr jährlich zu
genehmigenden Vermögens- anlagen zunächst anhand dieser Richtlinien
überprüft. Werden diese Richtli- nien eingehalten und liegen keine
konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vor, so kann ohne weiteres
vermutungsweise von einer sorgfältigen und um- sichtigen
Vermögensanlage ausgegangen werden. Werden die Anlagerichtli- nien
umgekehrt nicht eingehalten, so würde es sicher zu weit führen, wenn die
Aufsichtsbehörde von einer vermutungsweise unsorgfältigen
Vermögensan- lage ausginge und den Stiftungsorganen aufgrund einer
solchen tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis - nämlich den Beweis
einer sorgfältigen Ver- mögensanlage - überbinden würde. Auch wenn das
Nichteinhalten der An- lagerichtlinien nicht als tatsächliche Vermutung
für eine unsorgfältige Ver- mögensanlage gewertet werden darf, so muss
die Aufsichtsbehörde aufgrund dieses Umstandes aber doch zumindest
damit rechnen, dass eine unsorgfälti- ge Vermögensanlage vorliegen
könnte. Sinnvollerweise werden in einer sol- chen Situation die
Stiftungsorgane aufgefordert, ihren von den Anlagerichtli- nien gemäss
BVV2 abweichenden Anlageentscheid zu begründen. In der Folge muss
die Aufsichtsbehörde - allenfalls nach Beizug weiterer Unterla- gen -
anhand der vorstehend in Erw. 2c genannten Kriterien und mit der dort
erwähnten Zurückhaltung den konkreten Einzelfall beurteilen.
4. Im vorliegenden Fall lässt sich aus der Stiftungsurkunde bezüg-
lich Anlage des Stiftungsvermögens nichts entnehmen, was den
vorerwähn- ten allgemeinen Grundsätzen widersprechen würde. So wird
in Art. 5 Ziff. 7 festgehalten, dass das Vermögen der Stiftung
grundsätzlich nicht angetastet werden soll, und Ziff. 8 bestimmt, dass
der Stiftungsrat für eine sorgfältige Verwaltung verantwortlich sei. Es
gilt somit die vorliegende Vermögensan- lage anhand der in Erw. 2c
genannten Grundsätze der Liquidität, der Rendi- te, der Sicherheit, der
Risikoverteilung sowie der Substanzerhaltung zu über- prüfen, wobei
die Anlagerichtlinien der BVV2 hilfsweise im vorerwähnten Sinne
beigezogen werden können.
a) Die Anlagerichtlinien der BVV2 definieren zulässige Höchst-
beträge bestimmter Anlagekategorien in Prozenten des gesamten Ver-
mögens, wobei als Vermögen im Sinne dieser Richtlinien die in der
kauf- männischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven ohne
Verlustvortrag gilt (Art. 49 Abs. 1 BVV2). Auch diese
Vermögensdefinition kann auf klas- sische Stiftungen nicht ohne
weiteres übertragen werden. Denn bei den Per- sonalfürsorgestiftungen
führt die Vermögensverwendung im Rahmen des Stiftungszwecks mit
wenigen Ausnahmen (z. B. Kauf von Immobilien für die Administration)
zu einer Verminderung der Aktiven, da bei der Vermögens- verwendung
ja die Ausrichtung von Geldzahlungen an die Destinatäre im
Vordergrund steht. Demgegenüber führt die Vermögensverwendung im
Rahmen des Stiftungszwecks bei klassischen Stiftungen sehr oft zu
keiner Verminderung der Aktiven. So hat beispielsweise bei einer
klassischen Stif- tung, die Kunstwerke erwirbt und der Öffentlichkeit
zugänglich macht, der Kauf eines Bildes oder einer Plastik - anders als
der Unterstützungsbeitrag an einen Künstler - keinerlei Einfluss auf die
Bilanzsumme. Bei den klassi- schen Stiftungen ist darum - ähnlich wie
beim Vermögen des Gemeinwesens
- zwischen dem frei verfügbaren Vermögen einerseits und dem
(allenfalls in beträchtlichem Umfang) im Rahmen des Stiftungszwecks
angelegten Ver- mögen anderseits zu unterscheiden; beim Gemeinwesen
entspricht dabei er- steres etwa dem Finanzvermögen und letzteres dem
Verwaltungsvermögen. Die Anlagevorschriften des BVV2 können
sinnvollerweise le-
diglich zur Beurteilung der Anlage des frei verfügbaren Vermögens heran-
gezogen werden. Dabei zeigt sich auch in dieser Situation, dass diese
An- lagevorschriften nicht unbesehen auf die klassischen Stiftungen
übertragen werden können. Denn selbstverständlich beeinflussen sich
das frei verfüg- bare Vermögen und das im Rahmen des Stiftungszwecks
angelegte Vermö- gen gegenseitig. So muss beispielsweise zwischen
dem liquiden frei verfüg- baren Vermögen einerseits und dem im
Rahmen des Stiftungszwecks angelegten Vermögen anderseits ein
vernünftiges Verhältnis bestehen, da andernfalls etwa die Liquidität
und damit die Sicherheit der gesamten Stif- tung ernstlich gefährdet
sein kann.
b) Die X-Stiftung besitzt eine Bilanzsumme von ca. Fr. 1049 000.-,
wobei darin der Hof Z mit den dazugehörigen Immobilien und Ländereien
zu einem Bilanzwert von Fr. 156000.- enthalten ist. Aus der
Stiftungsurkunde lässt sich entnehmen, dass dieser Hof als Ganzes
erhalten werden soll, dass es sich also um im Rahmen des Stiftungszwecks
angelegtes Vermögen und nicht um frei verfügbares Vermögen handelt.
Das frei verfügbare Vermögen der X- Stiftung beläuft sich damit auf ca.
Fr. 893 000.-. Aus den vorhandenen Unter- lagen lässt sich im weiteren
entnehmen, dass (1) davon Fr. 884518.- oder 99 bei ausländischen
Schuldnern angelegt sind, dass (2) davon Fr. 430 435.- oder 48 % in DM
investiert wurden und dass (3) davon bei der Bayerischen Lan- desbank Fr.
215 000.- (= 24 %), bei der ESI S.A. Fr. 214 500.- (= 24 %) und bei der
Deutschen Finance Netherlands Fr. 430 435.- (= 48 %) plaziert sind. Die
Credit Suisse hat sodann mit Schreiben vom 5. Mai 1997 bestätigt, dass
sämtli- che Anlagen gemäss den Ratingagenturen Standard & Poors sowie
Moody's eine hohe Sicherheit aufweisen, und zwar entweder die höchste
(AAA) oder aber wenigstens die zweithöchste Bonitätsstufe (AA1).
Abschliessend hält die Bank fest, dass in Anbetracht der hohen Qualität
der Papiere sowie der sehr guten Rendite ihres Erachtens nicht von einer
unsorgfältigen Anlage ge- sprochen werden könne, wobei eine Verteilung
auf insgesamt vier bis fünf Schuldner als Alternative in Erwägung
gezogen werden könne.
c) Die Anlagerichtlinien der BVV2 werden vorliegend in mehrfa-
cher Hinsicht nicht eingehalten. Zum einen sollten die Fremdwährungen und
Fremdwährungsforderungen gemäss Art. 54 lit. f BVV2 20 % nicht überstei-
gen; bei der X-Stiftung beläuft sich dieser Anteil auf 48 %. Im weiteren soll-
ten maximal 5 % der Fremdwährungsforderungen beim selben ausländi-
schen Schuldner angelegt werden; die entsprechenden Anteile werden von
der X-Stiftung mit zweimal 24 % und einmal 48 % klar überschritten.
Schliess- lich sollten gemäss Art. 54 lit. e BVV2 maximal 30 % des
Vermögens bei aus- ländischen Schuldnern plaziert werden; der entsprechende
Anteil der X-Stif- tung beläuft sich auf 99 %. Diese Vermögensanlage
vermag nun in der Tat vor allem unter dem Titel Risikoverteilung und
Sicherheit nicht zu überzeugen. Zum einen ist fast die Hälfte des frei
verfügbaren Vermögens in einer einzi- gen ausländischen Währung - nämlich
in DM - angelegt. Auch wenn es sich bei der DM um eine relativ stabile
Währung handelt, ist damit ein beträcht- liches Klumpenrisiko verbunden.
Kommt hinzu, dass fast das ganze frei ver- fügbare Vermögen (nämlich Fr. 860
000.- von Fr. 893 000.-) bei nur drei aus- ländischen Schuldnern angelegt ist,
was sich ebenfalls - trotz der hohen Bonität der einzelnen Schuldner - nicht
rechtfertigen lässt. Eine derartige Vermögensanlage vermag wie bereits
erwähnt vor allem dem Erfordernis der Sicherheit und der Risikoverteilung
nicht zu genügen. Dabei erübrigt es sich, die von der Berufungsklägerin
beantragte gerichtliche Expertise einzuholen, zumal das Gericht durchaus in
der Lage ist, die vorliegende Vermögensanla- ge zu beurteilen, und eine
Expertise ja nur dann anzuordnen ist, wenn die Be- urteilung eines
Sachverhalts Fachkenntnisse erfordert, die das Gericht nicht besitzt. Am
Gesagten ändert schliesslich auch der Einwand der X-Stiftung nichts, wonach
es sich bei den für die Vermögensanlage Verantwortlichen um ausgewiesene
und qualifizierte Persönlichkeiten handelt. Denn die Auf- sichtsbehörde hat
nicht die Fähigkeiten dieser Personen, sondern lediglich die konkret
vorliegende Vermögensanlage zu überprüfen. Schliesslich kann auch der
anbegehrte Augenschein nicht durchgeführt werden, zumal vorlie- gend ja
nicht die Mittelverwendung im Rahmen des Stiftungszwecks, son- dern
allein die Anlage des frei verfügbaren Vermögens zur Diskussion steht. Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz - trotz der ihr obliegenden Zurück- haltung -
die Vermögensanlage der X-Stiftung zu Recht beanstandet. Die
Vorinstanz hat der X-Stiftung sodann eine Frist bis Ende 1999 angesetzt,
um ihre Vermögensanlage zu korrigieren. Diese Übergangsfrist von
über zwei Jahren erscheint aufgrund der notwendig werdenden
umfangreichen Kor- rekturen in der Vermögensanlage angemessen.
Schliesslich hat die Vorin- stanz als Zielvorgabe für Ende 1999 die
Anlagerichtlinien der BVV2 ge- nannt. Hier gilt es, präzisierend
beizufügen, dass dieser Verweis lediglich im Sinne einer grundsätzlichen
Zielsetzung zu verstehen ist und dass geringfü- gige Abweichungen
davon - sofern diese mit einer sorgfältigen Vermögens- verwaltung zu
vereinbaren sind - akzeptiert werden können. Die Anweisung bezüglich
grundsätzlicher Einhaltung der Anlagerichtlinien der BVV2 bis Ende
1999 steht im übrigen auch nicht im Widerspruch zum bislang Ausge-
führten betreffend Bedeutung dieser Richtlinien. Denn wenn die
Aufsichts- behörde feststellt, dass wie vorliegend tatsächlich eine
unsorgfältige Vermö- gensanlage vorliegt, so muss sie die geforderten
Änderungen konkret festhalten. Selbstverständlich kann sie aber nicht
an Stelle der Stiftungsor- gane eine ganz bestimmte Vermögensanlage
anordnen, sondern sie kann nur Leitlinien für die künftige
Vermögensanlage vorgeben. Wenn aber die Auf- sichtsbehörde
(aufgrund des Verhaltens der Stiftungsorgane) zum Einschrei- ten
gezwungen ist und konkrete Leitlinien vorgeben muss, so ist nicht zu be-
anstanden, dass sie diesbezüglich auf die Anlagerichtlinien der BVV2
abstellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet
und ist mit der vorerwähnten Präzisierung vollumfänglich abzuweisen.
ZF 97 31 Urteil vom 16. Juni 1997
Das Bundesgericht hat dieses Urteil mit dem in BGE 124 III 97 ff.
publizier- ten Entscheid bestätigt.
2 - Verwandtenunterstützung; Übergang des Anspruchs
auf das Unterstützung leistende Gemeinwesen; zeitliche
Begrenzung der Rückforderung auf die ein Jahr vor Kla-
geerhebung geleisteten Unterstützungsbeiträge (Art.
328/329 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 289
Abs. 2 ZGB). Die zeitliche Begrenzung des Unterstüt-
zungsanspruchs auf ein Jahr vor Klageerhebung gilt auch
für den Ersatzanspruch des Gemeinwesens. Anders als
die Verjährung ( Art. 142 OR) i st diese Anspruchsbegren-
zung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Erwägungen:
I.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin äusserte sich
in seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht vorerst zu drei
Einwendungen,