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PKG 1996 8 • KG GR PKG 1996 8 KI-generiert

Appeal on Building Measures and Hotel Liability for Icy Parking Lot

Geschäftsnummer PKG 1996 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In the first matter, the appeal regarding building measures was dismissed because the planned conversion, involving a lift and an exterior staircase, was classified as a "useful" structural measure under private property law, yet the required qualified majority of co-owners for such improvements was not achieved due to a tie vote. In the second matter, an appeal concerning property owner liability for an ankle injury sustained on a hotel parking lot in the mountains due to ice and snow was also dismissed, as the court found no defect in the property's maintenance; despite the high standard expected of a five-star hotel, reasonable efforts were made to clear snow and ice, and the obvious presence of snow and prevailing winter conditions negated any further duty to warn guests, as they were expected to exercise appropriate caution.

Legislator-Regeste

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Art. 647d Abs. 1 ZGB, Art. 58 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Building Measures and Hotel Liability for Icy Parking Lot: In the second matter, an appeal concerning property owner liability for an ankle injury sustained on a hotel parking lot in the mountains due to ice and snow was also dismissed, as the court found no defect in the property's maintenance; despite the high standard expected of a five-star hotel, reasonable efforts were made to clear snow and ice, and the obvious presence of snow and prevailing winter conditions negated any further duty to warn guests, as they were expected to exercise appropriate caution.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Überschreitung der Gebäudehöhe Planungsmassnahme aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Gastwirthinterlegung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 647d Abs. 1 ZGB

This article was the legal basis for the court's finding that the required majority for the useful structural measure was not achieved, leading to the rejection of the appeal.

Art. 58 OR

This article on the liability of the owner of a work was the central issue reviewed, although the claim based on it was ultimately denied.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the provided snippet's dispositive (which is missing the final orders for the second case), costs provisions are generally included if the final disposition rules on costs. Assuming standard procedure where costs follow the outcome of the appeal (which was dismissed in the first case and the appeal confirmed in the second), this provision likely governs cost allocation in the final decision.

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Volltext

mit den in E. 3a) zitierten Beispielen für nützliche und luxuriöse

bauliche Massnahmen lässt nach der Auffassung des Kantonsgerichts

keine Zweifel daran, dass das vorliegende Projekt als nützlich zu

qualifizieren ist. Mit dem geplanten Umbau wird zwar in erster Linie die

Stockwerkeigentumseinheit des Berufungsklägers aufgewertet.

Namentlich der Einbau eines Liftes und die Erstellung einer

Aussentreppe verbessern in erster Linie die Ge- brauchsfähigkeit seines

Wohnraumes. Damit verbunden ist aber - wenn auch in einem

geringeren Mass - auch eine Wertsteigerung der gesamten

Liegenschaft. Etwas Anderes ergibt sich, wie der Rechtsvertreter des

Beru- fungsklägers zu Recht ausführt, auch nicht aus der vom

Bezirksgericht zi- tierten Literaturstelle bei Weber (a.a.O., S. 301).

Steht fest, dass das Bauvorhaben des Berufungsklägers eine

nützli- che bauliche Massnahme ist, so bedarf sie gemäss Art. 647d Abs.

1 ZGB der Mehrheit aller Miteigentümer, welche zugleich den grösseren

Teil der Sache vertritt. Dieses qualifizierte Quorum wurde nicht

erreicht, vielmehr gab es bezüglich der Kopfstimmen eine Pattsituation.

Im Ergebnis erweist sich das Urteil der Vorinstanz somit als richtig. Die

Berufung wird abgewiesen.

ZF 107/95 Urteil vom 7. Februar 1996

8 - Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR). Anforderun-

gen an den Unterhalt eines Hotelparkplatzes im Bergge-

biet zum Schutz vor den Gefahren von Eis und Schnee

( mangelhafter Unterhalt in casu verneint).

Aus den Erwägungen:

Steht fest, dass sich der Kläger auf der Liegenschaft der

Beklagten einen Knöchelbruch zugezogen und somit einen Schaden

erlitten hat, sind die weiteren Voraussetzungen der

Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR zu prüfen. Kein Zweifel kann

daran bestehen, dass das im Eigentum der Be- klagten stehende

Parkplatzgelände vor dem Eingang des Hotels als Werk zu qualifizieren

ist. Das Gesetz knüpft die Haftpflicht in Art. 58 OR aber nicht einfach an

die Verursachung des Schadens durch ein Werk an. Art. 58 OR ist nur

dann anwendbar, wenn ein Mangel des Werkes den Schaden verursacht.

Ein Mangel kann in einem Fehler in der Anlage, in der Herstellung oder

im Unterhalt des Werkes liegen (Stark, Ausservertragliches

Haftpflichtrecht, Skriptum, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 724). Wie die

Vorinstanz zu recht festge- halten hat, sind im vorliegenden Fall die

allgemeinen Haftungsgrundsätze der Werkeigentümerhaftung

anwendbar. Ob das Werk mangelfrei oder man- gelhaft ist, beurteilt sich

nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berück- sichtigung dessen, was

sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zu- tragen kann (BGE

96 II 34/36). Dem Kläger ist beizupflichten, dass an die

Anforderungen für den Unterhalt des Parkplatzareals bei einem 5-

Stern- Hotel ein strenger Massstab gesetzt werden muss. Ein derartiges

Unterneh- men, welches seinen Gästen einen überdurchschnittlichen

Komfort bietet, hat auch im Hinblick auf die Schneeräumung auf ihrem

Grundstück über- durchschnittlichen Erwartungen zu genügen. Dies

bedeutet, dass die Be- klagte im vorliegenden Fall eine besondere

Sorgfaltspflicht trifft, da sich die Zumutbarkeit der zu treffenden

Massnahmen nach der Zweckbestimmung des Werkes richtet (Brehm,

Berner Kommentar, Bern 1990, N. 58 zu Art. 58 OR). Auszugehen ist

dabei vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Wer- kes. Der Kläger

macht geltend, die Beklagte hätte ihrer Pflicht nur dadurch

nachkommen können, wenn sie ihre Gäste mit einer entsprechenden

Hin- weistafel auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht

hätte. Aufgrund der Abgabe ihrer Autoschlüssel an das Hotelpersonal

hätten die Gäste nicht darauf schliessen können, dass sie den

zugewiesenen Parkplatz nicht selbst betreten sollten; immerhin hätten

die Gäste zumindest auf die damit verbundenen und bekannten

Gefahren ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Der in diesem

Zusammenhang notwendige Hinweis auf den hoteleigenen Parkservice

sei ebenfalls unterlassen worden.

Die Argumentation des Klägers in seiner schriftlichen

Berufungsbe- gründung geht somit darauf hinaus, die Haftpflicht der

Beklagten nicht ge- stützt auf einen Mangel in der Schneeräumung des

Parkplatzareals, sondern aufgrund der unterlassenen Information ihrer

Gäste geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt

werden. Einerseits muss das An- bringen einer Hinweistafel, wonach

die Gäste auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht

werden, unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig

betrachtet werden. Mit Schnee und Eisbildung muss in einer in den

Alpen und auf rund 1600 Metern über Meer gelegenen Gegend im

Wintermonat Januar gerechnet werden. Es war zudem für jedermann er-

kennbar, dass das Parkplatzareal am Tag des Unfalles mit Schnee

bedeckt war, zumal dieser Vorplatz vom Hotelpersonal nicht schwarz

geräumt wur- de. Allein dieser Umstand musste für einen mit den in

Davos herrschenden Winterverhältnissen einigermassen vertrauten Gast

Warnung genug sein. Tatsächlich verbrachte der Kläger seinen

Winterurlaub nicht das erste Mal in Davos. Er konnte also aufgrund

seiner Erfahrungen mit winterlichen Ver- hältnissen wissen, dass bei

Schnee besondere Vorsicht geboten war. Dies gilt umso mehr, als es am

besagten Tag neblig war und schneite. Dass man auf Neuschnee

ausrutschen kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache; das An- bringen

einer entsprechenden Warntafel wäre im Hinblick auf die konkrete

Situation überflüssig gewesen. Mangels entsprechender Eignung kann

die Beachtung dieser Massnahme folglich auch nicht von einem 5-

Stern-Hotel verlangt werden. Eine solche Hinweispflicht kann auch

nicht aus BGE 118 II 36ff abgeleitet werden, herrschten in jenem Fall

doch ganz andere Ver-

hältnisse vor, insbesondere war die Gefahr nicht derart augenfällig wie

im vorliegend zu beurteilenden Fall.

Dieselben Überlegungen gelten für die Behauptung, das

Hotelper- sonal hätte möglichst verhindern sollen, dass die Gäste das

Parkplatzareal selbst betreten. Dem Gast kann natürlich nicht verboten

werden, sein Auto selbst zu holen. Tut er dies, so hat er beim Betreten

der Schneefläche die nötige Vorsicht walten zu lassen. Denn wie bereits

die Vorinstanz festgehal- ten hat, konnte von der Beklagten angesichts der

herrschenden Witterungs- verhältnisse nicht verlangt werden, dass

sämtlicher Schnee weggeräumt wur- de und die ganze Parkfläche

schwarz war. Ebensowenig nützt dem Kläger nach dem eben Gesagten

die Behauptung, er habe vom hoteleigenen Park- service keine Kenntnis

gehabt. Dass er dieses besondere Angebot aus wel- chen Gründen auch

immer nicht in Anspruch nahm, entband ihn nicht von seiner Pflicht, sich

den Wetterverhältnissen angepasst zu verhalten. Der Werkeigentümer

darf nicht nur ein normales, sondern sogar ein insofern vorsichtiges

Verhalten des Benützers erwarten, als dieser sich selbst auf of- fenbare,

kleine und für ihn leicht vermeidbare Risiken achtet (Brehm, a.a.O., N.

86 zu Art. 58 OR mit Hinweisen).

Im übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte sich weder einen

Man- gel in der Anlage noch im Unterhalt der hoteleigenen Parkplätze

vorwerfen lassen muss. Für die Annahme eines Anlagefehlers fehlen

Hinweise; ein sol- cher ist auch nie behauptet worden. Was den

Unterhalt des Parkplatzareals betrifft, so kann mit der Vorinstanz

festgestellt werden, dass seitens der Be- klagten alles Zumutbare und der

Zweckbestimmung des Parkplatzes Dien- liche unternommen worden

ist, um diesen von Schnee und Eis soweit mög- lich zu befreien und den

Gästen ein sicheres Kommen und Gehen zu ga- rantieren. Die Beklagte

unterhielt mit den Leuten des Technischen Dienstes und weiteren

Angestellten einen nicht nur in finanzieller Hinsicht aufwen- digen

Schneeräumungsdienst, welcher bei Bedarf immer wieder eingesetzt

wurde, indem bei kritischen Situationen jede Stunde der Parkplatz

kontrol- liert wurde, Sand und Splitt eingesetzt und einzelne

Bodenflächen sobald als möglich von Schnee gereinigt wurden. Gemäss

übereinstimmenden Zeugen- aussagen sorgten regelmässige

Kontrollgänge und Hinweise der Angestell- ten, die auf dem

Parkplatzareal arbeiteten, für einen einwandfreien und ef- fizienten

Räumungsdienst. Dafür, dass dieser Dienst am besagten Tag nicht

funktioniert hätte, gibt es keine Hinweise. Es darf vielmehr

angenommen werden, dass am Vortag des World Economic Forums der

Schneeräumung dieselbe, wenn nicht noch grössere Aufmerksamkeit,

geschenkt wurde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte keine

Werkei-

gentümerhaftung trifft, womit das vorinstanzliche Urteil bestätigt und

die Berufung abgewiesen wird.

ZF 110/95 Urteil vom 23. April 1996