Appeal on Building Measures and Hotel Liability for Icy Parking Lot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first matter, the appeal regarding building measures was dismissed because the planned conversion, involving a lift and an exterior staircase, was classified as a "useful" structural measure under private property law, yet the required qualified majority of co-owners for such improvements was not achieved due to a tie vote. In the second matter, an appeal concerning property owner liability for an ankle injury sustained on a hotel parking lot in the mountains due to ice and snow was also dismissed, as the court found no defect in the property's maintenance; despite the high standard expected of a five-star hotel, reasonable efforts were made to clear snow and ice, and the obvious presence of snow and prevailing winter conditions negated any further duty to warn guests, as they were expected to exercise appropriate caution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 647d Abs. 1 ZGB, Art. 58 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal on Building Measures and Hotel Liability for Icy Parking Lot: In the second matter, an appeal concerning property owner liability for an ankle injury sustained on a hotel parking lot in the mountains due to ice and snow was also dismissed, as the court found no defect in the property's maintenance; despite the high standard expected of a five-star hotel, reasonable efforts were made to clear snow and ice, and the obvious presence of snow and prevailing winter conditions negated any further duty to warn guests, as they were expected to exercise appropriate caution.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was the legal basis for the court's finding that the required majority for the useful structural measure was not achieved, leading to the rejection of the appeal.
This article on the liability of the owner of a work was the central issue reviewed, although the claim based on it was ultimately denied.
Although not explicitly cited in the provided snippet's dispositive (which is missing the final orders for the second case), costs provisions are generally included if the final disposition rules on costs. Assuming standard procedure where costs follow the outcome of the appeal (which was dismissed in the first case and the appeal confirmed in the second), this provision likely governs cost allocation in the final decision.
Volltext
mit den in E. 3a) zitierten Beispielen für nützliche und luxuriöse
bauliche Massnahmen lässt nach der Auffassung des Kantonsgerichts
keine Zweifel daran, dass das vorliegende Projekt als nützlich zu
qualifizieren ist. Mit dem geplanten Umbau wird zwar in erster Linie die
Stockwerkeigentumseinheit des Berufungsklägers aufgewertet.
Namentlich der Einbau eines Liftes und die Erstellung einer
Aussentreppe verbessern in erster Linie die Ge- brauchsfähigkeit seines
Wohnraumes. Damit verbunden ist aber - wenn auch in einem
geringeren Mass - auch eine Wertsteigerung der gesamten
Liegenschaft. Etwas Anderes ergibt sich, wie der Rechtsvertreter des
Beru- fungsklägers zu Recht ausführt, auch nicht aus der vom
Bezirksgericht zi- tierten Literaturstelle bei Weber (a.a.O., S. 301).
Steht fest, dass das Bauvorhaben des Berufungsklägers eine
nützli- che bauliche Massnahme ist, so bedarf sie gemäss Art. 647d Abs.
1 ZGB der Mehrheit aller Miteigentümer, welche zugleich den grösseren
Teil der Sache vertritt. Dieses qualifizierte Quorum wurde nicht
erreicht, vielmehr gab es bezüglich der Kopfstimmen eine Pattsituation.
Im Ergebnis erweist sich das Urteil der Vorinstanz somit als richtig. Die
Berufung wird abgewiesen.
ZF 107/95 Urteil vom 7. Februar 1996
8 - Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR). Anforderun-
gen an den Unterhalt eines Hotelparkplatzes im Bergge-
biet zum Schutz vor den Gefahren von Eis und Schnee
( mangelhafter Unterhalt in casu verneint).
Aus den Erwägungen:
Steht fest, dass sich der Kläger auf der Liegenschaft der
Beklagten einen Knöchelbruch zugezogen und somit einen Schaden
erlitten hat, sind die weiteren Voraussetzungen der
Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR zu prüfen. Kein Zweifel kann
daran bestehen, dass das im Eigentum der Be- klagten stehende
Parkplatzgelände vor dem Eingang des Hotels als Werk zu qualifizieren
ist. Das Gesetz knüpft die Haftpflicht in Art. 58 OR aber nicht einfach an
die Verursachung des Schadens durch ein Werk an. Art. 58 OR ist nur
dann anwendbar, wenn ein Mangel des Werkes den Schaden verursacht.
Ein Mangel kann in einem Fehler in der Anlage, in der Herstellung oder
im Unterhalt des Werkes liegen (Stark, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, Skriptum, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 724). Wie die
Vorinstanz zu recht festge- halten hat, sind im vorliegenden Fall die
allgemeinen Haftungsgrundsätze der Werkeigentümerhaftung
anwendbar. Ob das Werk mangelfrei oder man- gelhaft ist, beurteilt sich
nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berück- sichtigung dessen, was
sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zu- tragen kann (BGE
96 II 34/36). Dem Kläger ist beizupflichten, dass an die
Anforderungen für den Unterhalt des Parkplatzareals bei einem 5-
Stern- Hotel ein strenger Massstab gesetzt werden muss. Ein derartiges
Unterneh- men, welches seinen Gästen einen überdurchschnittlichen
Komfort bietet, hat auch im Hinblick auf die Schneeräumung auf ihrem
Grundstück über- durchschnittlichen Erwartungen zu genügen. Dies
bedeutet, dass die Be- klagte im vorliegenden Fall eine besondere
Sorgfaltspflicht trifft, da sich die Zumutbarkeit der zu treffenden
Massnahmen nach der Zweckbestimmung des Werkes richtet (Brehm,
Berner Kommentar, Bern 1990, N. 58 zu Art. 58 OR). Auszugehen ist
dabei vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Wer- kes. Der Kläger
macht geltend, die Beklagte hätte ihrer Pflicht nur dadurch
nachkommen können, wenn sie ihre Gäste mit einer entsprechenden
Hin- weistafel auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht
hätte. Aufgrund der Abgabe ihrer Autoschlüssel an das Hotelpersonal
hätten die Gäste nicht darauf schliessen können, dass sie den
zugewiesenen Parkplatz nicht selbst betreten sollten; immerhin hätten
die Gäste zumindest auf die damit verbundenen und bekannten
Gefahren ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Der in diesem
Zusammenhang notwendige Hinweis auf den hoteleigenen Parkservice
sei ebenfalls unterlassen worden.
Die Argumentation des Klägers in seiner schriftlichen
Berufungsbe- gründung geht somit darauf hinaus, die Haftpflicht der
Beklagten nicht ge- stützt auf einen Mangel in der Schneeräumung des
Parkplatzareals, sondern aufgrund der unterlassenen Information ihrer
Gäste geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt
werden. Einerseits muss das An- bringen einer Hinweistafel, wonach
die Gäste auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht
werden, unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig
betrachtet werden. Mit Schnee und Eisbildung muss in einer in den
Alpen und auf rund 1600 Metern über Meer gelegenen Gegend im
Wintermonat Januar gerechnet werden. Es war zudem für jedermann er-
kennbar, dass das Parkplatzareal am Tag des Unfalles mit Schnee
bedeckt war, zumal dieser Vorplatz vom Hotelpersonal nicht schwarz
geräumt wur- de. Allein dieser Umstand musste für einen mit den in
Davos herrschenden Winterverhältnissen einigermassen vertrauten Gast
Warnung genug sein. Tatsächlich verbrachte der Kläger seinen
Winterurlaub nicht das erste Mal in Davos. Er konnte also aufgrund
seiner Erfahrungen mit winterlichen Ver- hältnissen wissen, dass bei
Schnee besondere Vorsicht geboten war. Dies gilt umso mehr, als es am
besagten Tag neblig war und schneite. Dass man auf Neuschnee
ausrutschen kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache; das An- bringen
einer entsprechenden Warntafel wäre im Hinblick auf die konkrete
Situation überflüssig gewesen. Mangels entsprechender Eignung kann
die Beachtung dieser Massnahme folglich auch nicht von einem 5-
Stern-Hotel verlangt werden. Eine solche Hinweispflicht kann auch
nicht aus BGE 118 II 36ff abgeleitet werden, herrschten in jenem Fall
doch ganz andere Ver-
hältnisse vor, insbesondere war die Gefahr nicht derart augenfällig wie
im vorliegend zu beurteilenden Fall.
Dieselben Überlegungen gelten für die Behauptung, das
Hotelper- sonal hätte möglichst verhindern sollen, dass die Gäste das
Parkplatzareal selbst betreten. Dem Gast kann natürlich nicht verboten
werden, sein Auto selbst zu holen. Tut er dies, so hat er beim Betreten
der Schneefläche die nötige Vorsicht walten zu lassen. Denn wie bereits
die Vorinstanz festgehal- ten hat, konnte von der Beklagten angesichts der
herrschenden Witterungs- verhältnisse nicht verlangt werden, dass
sämtlicher Schnee weggeräumt wur- de und die ganze Parkfläche
schwarz war. Ebensowenig nützt dem Kläger nach dem eben Gesagten
die Behauptung, er habe vom hoteleigenen Park- service keine Kenntnis
gehabt. Dass er dieses besondere Angebot aus wel- chen Gründen auch
immer nicht in Anspruch nahm, entband ihn nicht von seiner Pflicht, sich
den Wetterverhältnissen angepasst zu verhalten. Der Werkeigentümer
darf nicht nur ein normales, sondern sogar ein insofern vorsichtiges
Verhalten des Benützers erwarten, als dieser sich selbst auf of- fenbare,
kleine und für ihn leicht vermeidbare Risiken achtet (Brehm, a.a.O., N.
86 zu Art. 58 OR mit Hinweisen).
Im übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte sich weder einen
Man- gel in der Anlage noch im Unterhalt der hoteleigenen Parkplätze
vorwerfen lassen muss. Für die Annahme eines Anlagefehlers fehlen
Hinweise; ein sol- cher ist auch nie behauptet worden. Was den
Unterhalt des Parkplatzareals betrifft, so kann mit der Vorinstanz
festgestellt werden, dass seitens der Be- klagten alles Zumutbare und der
Zweckbestimmung des Parkplatzes Dien- liche unternommen worden
ist, um diesen von Schnee und Eis soweit mög- lich zu befreien und den
Gästen ein sicheres Kommen und Gehen zu ga- rantieren. Die Beklagte
unterhielt mit den Leuten des Technischen Dienstes und weiteren
Angestellten einen nicht nur in finanzieller Hinsicht aufwen- digen
Schneeräumungsdienst, welcher bei Bedarf immer wieder eingesetzt
wurde, indem bei kritischen Situationen jede Stunde der Parkplatz
kontrol- liert wurde, Sand und Splitt eingesetzt und einzelne
Bodenflächen sobald als möglich von Schnee gereinigt wurden. Gemäss
übereinstimmenden Zeugen- aussagen sorgten regelmässige
Kontrollgänge und Hinweise der Angestell- ten, die auf dem
Parkplatzareal arbeiteten, für einen einwandfreien und ef- fizienten
Räumungsdienst. Dafür, dass dieser Dienst am besagten Tag nicht
funktioniert hätte, gibt es keine Hinweise. Es darf vielmehr
angenommen werden, dass am Vortag des World Economic Forums der
Schneeräumung dieselbe, wenn nicht noch grössere Aufmerksamkeit,
geschenkt wurde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte keine
Werkei-
gentümerhaftung trifft, womit das vorinstanzliche Urteil bestätigt und
die Berufung abgewiesen wird.
ZF 110/95 Urteil vom 23. April 1996