Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 6 • KG GR PKG 1996 6 KI-generiert

Guardianship Authority Standing and Fee Equivalence in Indemnity Dispute

Geschäftsnummer PKG 1996 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appeal by a guardianship authority challenging a lower court's decision regarding fees and confirmed that the authority generally lacks standing to appeal decisions of the district court committee unless directly and uniquely affected, such as in fee disputes where the municipality's financial interests are at stake, thus validating the appeal on fee reduction. Furthermore, the court reasoned that the indemnity contribution under the relevant regulation, which covers the authority's administrative expenses for reimbursing third-party custodians and for its own services, should be treated as a fee tied to actual, quantifiable administrative action; consequently, the authority was not entitled to collect a fee for its own utilization during the reporting period because no underlying services or incurred expenses remained uncompensated, violating the principle of equivalence.

Legislator-Regeste

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Art. 64 EG, Art. 66 EG, Art. 64 EGzZGB, Art. 64 EGzZGE, Art. 64 Abs. 4 EGzZGB, Art. 218 ZPO; Guardianship Authority Standing and Fee Equivalence in Indemnity Dispute: Furthermore, the court reasoned that the indemnity contribution under the relevant regulation, which covers the authority's administrative expenses for reimbursing third-party custodians and for its own services, should be treated as a fee tied to actual, quantifiable administrative action; consequently, the authority was not entitled to collect a fee for its own utilization during the reporting period because no underlying services or incurred expenses remained uncompensated, violating the principle of equivalence.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Beschwerdelegitimation Verwaltungsgebühren Grundsatz der Gleichwertigkeit Legitimation der Gemeinde Haushaltsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 V 95
Verwaltungsvermögen zur Wehr setzt (BGE 114 V 95; Pra 82 (1993)
BGE 113 II 113
Guardianship Authority Approval Required for Child Support Waiver
BGE 113 II 115
5; BGE 113 II 115). Ausserdem sind dem Be- rufungsbeklagten aus der
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 EG zum ZGB

The court's decision to dismiss the appeal is based on the assessment of the Vormundschaftsbehörde's legitimacy to appeal against the decision of the Bezirksgerichtsausschuss.

Art. 218ff. ZPO

Cited as the procedural rules applicable, by analogy, to the appeal based on Art. 64 EG zum ZGB.

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Volltext

genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch

in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies

zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse

vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die

Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es

gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die

Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor-

mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den

Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des

Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande

berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A.

gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des

Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben,

als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder

zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige,

einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem

Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde

aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe-

fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre,

bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse

unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit

genügender Wirkung vermittelnd zu wirken.

Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit

gutem

Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur

Abwei- sung der Berufung.

ZF 34/96 Urteil vom 27. August

1996

6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB;

Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör-

de zur Berufung.

- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le-

gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres

Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru-

fung zu erheben (Erw. l a).

- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts-

behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge-

bührenfragen (Erw. 1 b).

- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren

(Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge-

schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft-

lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor-

mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung

während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-

schädigungsverordnung stellen eine reine Gebühr dar

und können nur - und zudem nur nach Massgabe

des Äquivalenzprinzips - für tatsächlich erfolgte, nicht

bereits gemäss Art.26 der Entschädigungsverordnung

i n Rechnung gestellte Amtshandlungen erhoben werden

(Erw. 2).

Erwägungen:

1. Als Berufungsklägerin tritt im vorliegenden Fall die

Vormund- schaftsbehörde X, die in der Sache erstinstanzlich tätig war,

auf. Es fragt sich, ob ihre Legitimation zur Berufung überhaupt

gegeben ist.

a) Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des

Bezirksge- richtsausschusses in Vormundschaftssachen innert 20 Tagen

seit Mitteilung die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden.

Dieses Rechtsmittel ist auch dann gegeben, wenn lediglich die

Berechnung der amtlichen Kosten und Gebühren angefochten wird (vgl.

Urteil des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 11. September 1995 i.

S. G. B., ZF 52/95). Bei der Berufung im Sinne von Art. 64 EGzZGE

handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, wobei neue Tatsachen

und Beweismittel zulässig sind. Wer zur Berufung le- gitimiert ist, wird

nicht näher geregelt. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB hält lediglich fest, dass im

übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung ge- mäss Art.

218ff. ZPO gelten. Die Berufung im Sinne von Art. 218 ZPO ist

grundsätzlich als Rechtsmittel der streitigen Zivilgerichtsbarkeit

ausgelegt. Legitimiert sind zur Hauptsache die Parteien, das heisst, der

Kläger und der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren (zur

Legitimation der Nebenpartei- en und der Rechtsnachfolger vgl. Art. 30-

36 ZPO). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass der

Beschluss der Vormundschaftsbehörde in einem Verfahren auf

einseitigen Antrag - der sogenannten nichtstreitigen Gerichtsbarkeit -

ergangen ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Ver-

waltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in

bürger- lichen Angelegenheiten. Wie das

Verwaltungsverfahren in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist

auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches

Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis

zwischen einem Kläger und einem Beklagten ent- schieden wird, was

rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren

erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen zwei Parteien ge-

genüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen.

Die Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine

besonde- re. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid

erlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl.

Art. 62 EGzZGB). Inso- fern kommt ihr im Verfahren vor der ersten

Rechtsmittelinstanz eine passi- ve Legitimation zu (vgl. M. Guldener,

Grundzüge der freiwilligen Gerichts-

barkeit der Schweiz Zürich 1954, S. 82; A. Gadola, Das

verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren Diss. Zürich 1991, S. 194).

Als direkter Vorinstanz ist es ihr hingegen grundsätzlich verwehrt,

gegen den Entscheid der Ober- behörde selbständig ein Rechtsmittel

zu ergreifen. Sie untersteht der Ent- scheidungsgewalt der ihr

übergeordnete Beschwerde- und Aufsichtsinstanz und entsprechend

steht es der Vormundschaftsbehörde grundsätzlich auch nicht zu, gegen

die teilweise Aufhebung ihres Entscheides ein Rechtsmittel zu erheben

(ZVW 49 (1994) S.32ff.; BR 10 in PVG 1974 5.173; ZVW 21

(1966) 5.99; ZVW 20 (1965) S. 142).

b) In der Praxis wird einer zuständigen Behörde abweichend

von dieser Regel jedoch dann ein eigenständiges Recht zur Erhebung

eines Rechtsmittels zugestanden, wenn sie durch den Entscheid der

Oberbehörde gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird und

dieserart ein unmit- telbares eigenes Interesse ausweisen kann. Eine

solche Situation liegt vor al- lem dann vor, wenn sich ein

Selbstverwaltungskörper gegen Eingriffe in sein Finanz- oder

Verwaltungsvermögen zur Wehr setzt (BGE 114 V 95; Pra 82 (1993)

120; PVG 1981 Nr. 76; E Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.,

überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 170; Gadola, a.a.O., S. 239 mit

Hinwei- sen; im Bereich des Vormundschaftsrecht RPR 1981/1982 Nr.

10 S. 27). Auf ein solches Interesse beruft sich denn auch die

Vormundschaftsbehörde, in-

dem sie geltend macht, sie sei dadurch. dass ihr die Vorinstanz den Ge-

bührenanspruch reduziert habe, beschwert und insofern zur Berufung

legi- timiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die

Vormundschaftsbehörde gerade nicht auf eigene Interessen zu berufen

vermag. Die Vormund- schaftsbehörde handelt nur im Rahmen und

kraft ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen als Behörde. Subjektive

Rechte werden ihr nicht eingeräumt. Die Recht und damit die

Parteifähigkeit kommt ihr nicht zu (BGE 113 II 113). So hat die

Vormundschaftsbehörde im vorliegenden Fall zwar gemäss Art. 46 Abs.

1 EGzZGB Gebühren zu erheben; ein subjektives Recht an die- sen

Gebühren wird ihr aber nicht eingeräumt. Das geltend gemachte Inter-

esse kommt vielmehr dem Kreis zu (Art. 48 EGzZGB). Dass die

Vormund- schaftsbehörde dies nicht beachtet und in eigenem Namen

die Berufung erhoben hat, ist indes nicht weiter beachtlich. Es versteht

sich von selbst, dass ihre Handlungen im Zusammenhang mit der

Gebührenerhebung für den Kreis, dessen Organ sie ist, vorgenommen

werden und somit dieser Kör- perschaft anzurechnen sind (vgl. M.

Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 125 Anm.

5; BGE 113 II 115). Ausserdem sind dem Be- rufungsbeklagten aus der

ungenauen Parteibezeichnung auch keine Nachtei- le entstanden (vgl.

PKG 1978 20 S. 69). Zu bejahen ist schliesslich auch das geltend

gemachte besondere Interesse. Gemäss Art. 48 EGzZGB haben die

Kreise die Kosten der Vormundschaftsbehörde zu bevorschussen und

soweit zu tragen, als sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Die

Zuschüsse des

Kantons für die Kosten des Vormundschaftswesen können sich auf zehn

bis dreissig Prozent der Aufwendungen belaufen (Art. 48 Abs. 2

EGzZGB). Demnach hat der Kreis für mindestens 70 Prozent der

Aufwendungen der Vormundschaftsbehörde einzustehen. Werden dem

Kreis die Gebühren ge- kürzt, so wird dadurch sein

Verwaltungsvermögen und damit ein unmittel- bares finanzielles

Interesse tangiert. Auf die von der Vormundschaftsbehör- de als Organ

des Kreises erhobene Berufung ist demnach einzutreten.

2. Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus,

die Vormundschaftsbehörde habe offensichtlich für die gestützt auf Art.

30 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der

vor- mundschaftlichen Organe (im folgenden VoGEvO) erhobene

Gebühr keinerlei Gegenleistungen erbracht. Wenn sie dennoch eine

Gebühr erhebe, verstosse dies gegen das verfassungsmässige Prinzip der

Äquivalenz. Nebst der Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der

Rechnung gemäss Art. 26 VoGEvO seien vom Pflichtigen lediglich die

Fr. 2000.-, welche die Vormundschaftsbehörde als Entschädigung der

Beirätin auszurichten habe, geschuldet.

In bezug auf die gestützt auf Art. 26 VoGEvO erhobene Gebühr von

Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung blieb der vorinstanzliche

Ent- scheid unangefochten. Dieser Punkt bildet denn auch nicht

Gegenstand der Berufung. Die Vormundschaftsbehörde wendet jedoch

ein, die Kürzung ih- res in Anwendung von Art. 30 VoGEvO erhobenen

Entschädigungsbeitra- ges verstosse gegen den klaren Wortlaut der

Bestimmung. Art. 30 VoGEvO sei gerade deshalb geschaffen worden, um

den Vormundschaftsbehörden die Finanzierung der Entschädigung an

die Betreuer zu ermöglichen. Lediglich der dafür nicht gebrauchte Teil

diene der allgemeinen behördlichen Bean- spruchung.

a) Mit dem revidierten EGzZGB ist im Kanton Graubünden am

1. Oktober 1994 auch die neue, vom Regierungsrat erlassene VoGEvO

in Kraft getreten. Im Abschnitt III, Entschädigungs- und

Gebührenordnung, werden in den Art. 22 bis 26 VoGEvO detailliert die

von der Vormund- schaftsbehörde zu erhebenden Gebühren und die

Entschädigung ihrer Funktionäre geregelt. Die Taggelder, Sitzungen,

Einvernahmen, Inventar- aufnahmen, Augenscheine,

Reiseentschädigungen und Entschädigungen für Übernachtungen

bemessen sich nach den gemäss Kostentarif im Zivilver- fahren für den

Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Kreisgerichts geltenden

Ansätzen (Art. 22 VoGEvO). Präsidial- und Kanzleigeschäfte sind nach

Zeitaufwand (Fr. 30.-/Stunde) und Korrespondenzumfang (Seiten-

entschädigung) abzugelten (Art. 23 VoGEvO). Für die Genehmigung

von Rechtsgeschäften werden demgegenüber gemäss Art. 26 VoGEvO

besonde- re, auch in der Höhe je nach Zeitaufwand und Tragweite

abgestufte, rah- menmässig aber festgelegte Gebühren erhoben.

Im Teil III/2 - es handelt sich hierbei, wie ein Vergleich mit der

al- ten Gesetzgebung ergibt, um einen neu geschaffenen

Normenkomplex - be- fasst sich die Verordnung mit den Vormündern,

Beiräten und Beiständen. Aus Art. 27 und 2 VoGEvO folgt, dass die

Betreuer Anspruch auf Ersatz ih- rer Barauslagen sowie eine in der

Höhe limitierten Entschädigung haben. Für die Prüfung und Festlegung

der zu vergütenden Barauslagen und der Entschädigung ist die

Vormundschaftsbehörde zuständig. Art. 29 VoGEvO sieht in speziellen

Fällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte

Rechtsanwälte vor. Art. 30 Abs. 1 VoGEvO hält schliesslich fest, dass

die Barauslagen und Entschädigungen der Vormünder, Beiräte und

Beistände aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet werden.

Hierfür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode

er- hebt die Vormundschaftsbehörde zu Lasten der betreuten Person

Entschä- digungsbeiträge.

b) Der «Entschädigungsbeitrag» gemäss Art. 30 VoGEvO wird

dem-

nach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben. Zum einen wird er

dafür eingefordert, dass die Vormundschaftsbehörde die an den

Betreuer auszu- richtenden Entschädigung und damit dessen Aufwand

während der Be- richtsperiode aus ihrer Kasse begleicht. Zum anderen

wird ein Beitrag für die eigene Beanspruchung der

Vormundschaftsbehörde einverlangt. Dem- entsprechend wurde denn

auch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich

unter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der

Berichtsperiode (Art. 30)» erhoben. Für beide Fälle gilt jedoch, dass der

«Entschädigungsbeitrag» für Leistungen, welche die Behörde für den

Schutzbedürftigen zu erbringen hatte, erhoben wird. Geht es in Art. 30

VoGEvO indes einzig um die Abgeltung von behördlichen Leistungen,

so versteht sich der geltend gemachte «Entschädigungsbeitrag» -

entgegen dem Anschein, den der Begriff vermittelt - als reine Gebühr.

Damit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art. 416

ZGB) sowie der Bei- stand und der Beirat (Art. 417 ZGB), die sich -

was keiner weiteren Aus- führungen bedarf - nicht als Organe oder

Angestellte der Vormundschafts- behörde verstehen (vgl. B. Schnyder/E.

Murer, Berner Kommentar, Band II,

3. Abteilung, Die Vormundschaft, 1. Teilband, Art. 360-397 ZGB, 1984,

N.5ff. zu Art. 360 ZGB), Anspruch auf eine Entschädigung haben. Keine

Entschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen.

Die Abgeltung ihrer Leistungen ist eine ausschliessliche Angelegenheit

des Kan- tons, der für die behördliche Beanspruchung Gebühren erheben

kann (vgl.

A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Dritte

Abtei- lung, Die Vormundschaft, N. 5 zu Art. 416 ZGB). Die Gebühr

stellt das Ent- gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste

Amtshandlung dar und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen

daraus entstanden sind, decken (Häfelin/Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich

1990, N. 2054). Nachdem Art. 30 VoGEvO den Beitrag zudem an

konkrete Leistungen - nämlich die Entschädigung und Ersatz der

Barauslagen der Betreuer einerseits und die Beanspruchung der

Vormundschaftsbehörde an- dererseits - anknüpft, folgt zudem, dass die

Gebühr nicht voraussetzungslos geschuldet ist.

c) Was die Vormundschaftsbehörde an den Betreuer des

Schutzbe- dürftigen auszurichten hat, ergibt sich aus Art. 27 und 28

VoGEvO. Demzu- folge haben die Vormünder, Beiräte und Beistände

Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen und von der

Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt er- achteten Barauslagen.

Sodann haben die Betreuer Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr.

200.- bis 1000.- pro Jahr. Bei besonderer Beanspruchung kann dieser

von der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Betrag ange- messen

erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden. Bei dieser Entschädi-

gungsleistung handelt es sich, da sie gemäss ZGB aus dem Vermögen der

be- treuten Person zu entrichten ist, dem Wesen nach um eine

persönliche Schuld des einzelnen Pflichtigen gegenüber seinem

Betreuer (vgl. Art. 416 ZGB, Art. 417 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

367 Abs. 3 und 416 ZGB;

C. Hegnauer in ZVW 32 (1977) 5.65; Egger, a.a.O. N.4ff. zu Art. 416 ZGB;

J. Kaufmann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,

Familien- recht, 3. Abteilung, Die Vormundschaft, Art. 360-456 ZGB, N.

17 zu Art. 416 ZGB; Pra. 77 1988 Nr. 168). Gestützt auf Art. 30 VoGEvO

und Art. 46 Abs. 1 und 3 EGzZGB kann die Vormundschaftsbehörde

demnach jenen Betrag, den sie für die Abgeltung der Entschädigung des

Betreuers auszulegen hat, ihrerseits beim Schutzbedürftigen geltend

machen.

Im vorliegenden Fall führte die Anwendung von Art. 27 f. VoGEvO

dazu, dass der Beirätin für die zweijährige Berichtsperiode eine

Entschädi- gung von Fr. 2000.- zugesprochen wurde. Die Höhe dieser

Entschädigung blieb bereits vor der Vorinstanz unangefochten. Insofern

erweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der

Vormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung

der von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach.

d) Bleibt abzuklären, inwiefern die Vormundschaftsbehörde auf-

grund von Art. 30 VoGEvO für ihre eigene Beanspruchung durch den

Schutzbedürftigen während der Berichtsperiode eine Gebühr erheben

kann. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen an,

dass sich in den Unterlagen praktisch keine Belege für Aufwendungen

befänden. So- weit überhaupt Aufwand verursacht worden sei, sei dieser

bereits beglichen worden. Diese Ausführungen wurde nicht

widersprochen und eine Durch- sicht der Akten bestätigt die

vorinstanzliche Feststellung. Art. 30 VoGEvO macht in

Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 1 EGzZGB einen Beitrag an die

Vormundschaftsbehörde ausdrücklich von deren Beanspruchung abhän-

gig. Der Beitrag soll - wie auch das Amt für Zivilrecht in der von der

Vor-

mundschaftsbehörde ins Recht gelegten Stellungnahme anführt (vgl.

act. 2.1) - zur Deckung der selbst verursachten vormundschaftlichen

Aktivitäten dienen. Damit die Behörde einen Beitrag in Form einer

Gebühr einfordern kann, muss folglich eine Beanspruchung durch den

Schutzbedürftigen vor- liegen. Im weiteren muss es sich auch um

Leistungen handeln, die vom Pflichtigen noch nicht abgegolten

wurden. So hält der bereits erwähnte Art. 26 VoGEvO, welcher sich

mit der Gebühr für die Genehmigung von Rechtsgeschäften befasst,

ausdrücklich fest, dass die Erhebung _einer Ge- bühr gemäss dieser

Bestimmung jede weitere Rechnungsstellung aus- schliesst (vgl. Art. 26

Abs. 3 VoGEvO). Und schliesslich hat die zu erheben-

de Gebühr nach dem Prinzip der Äquivalenz in einem vernünftigen

Verhältnis zum Wert der behördlichen Leistung zu stehen. Dabei lässt

die Praxis eine Pauschalierung durchaus zu, und es darf auch ein

gewisser Aus- gleich zwischen rentablen und nicht kostendeckenden

Geschäften geschaf- fen werden (vgl. Imboden/Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel

1990, Nr. 110 5.339). Liegt - wie im vorliegenden Fall -jedoch effektiv

kein weiterer behördlicher Aufwand vor,

der noch abzugelten wäre, dann verstösst die von der Berufungsklägerin

ge- stützt auf Art. 30 VoGEvO für sich selbst erhobene Gebühr nicht erst

gegen das Äquivalenzprinzip, sondern es fehlt bereits der gesetzlich

vorgesehene, gebührenauslösende Sachverhalt. Wenn die Vorinstanz der

Vormundschafts- behörde des Kreises Chur eine Gebühr für ihre eigene

Beanspruchung ab- erkannt hat und ihr lediglich einen Betrag von Fr.

2000.- für die Abgeltung des Aufwands der Beirätin sowie Fr. 600.- für

die Rechnungsgenehmigung zusprach, so erweist sich dies im Ergebnis

als richtig.

ZF 96 61 Urteil vom 15. Oktober 1996