Guardianship Authority Standing and Fee Equivalence in Indemnity Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal by a guardianship authority challenging a lower court's decision regarding fees and confirmed that the authority generally lacks standing to appeal decisions of the district court committee unless directly and uniquely affected, such as in fee disputes where the municipality's financial interests are at stake, thus validating the appeal on fee reduction. Furthermore, the court reasoned that the indemnity contribution under the relevant regulation, which covers the authority's administrative expenses for reimbursing third-party custodians and for its own services, should be treated as a fee tied to actual, quantifiable administrative action; consequently, the authority was not entitled to collect a fee for its own utilization during the reporting period because no underlying services or incurred expenses remained uncompensated, violating the principle of equivalence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 EG, Art. 66 EG, Art. 64 EGzZGB, Art. 64 EGzZGE, Art. 64 Abs. 4 EGzZGB, Art. 218 ZPO; Guardianship Authority Standing and Fee Equivalence in Indemnity Dispute: Furthermore, the court reasoned that the indemnity contribution under the relevant regulation, which covers the authority's administrative expenses for reimbursing third-party custodians and for its own services, should be treated as a fee tied to actual, quantifiable administrative action; consequently, the authority was not entitled to collect a fee for its own utilization during the reporting period because no underlying services or incurred expenses remained uncompensated, violating the principle of equivalence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's decision to dismiss the appeal is based on the assessment of the Vormundschaftsbehörde's legitimacy to appeal against the decision of the Bezirksgerichtsausschuss.
Cited as the procedural rules applicable, by analogy, to the appeal based on Art. 64 EG zum ZGB.
Volltext
genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch
in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies
zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse
vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die
Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es
gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die
Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor-
mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den
Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des
Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande
berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A.
gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des
Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben,
als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder
zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige,
einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem
Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde
aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe-
fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre,
bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse
unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit
genügender Wirkung vermittelnd zu wirken.
Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit
gutem
Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur
Abwei- sung der Berufung.
ZF 34/96 Urteil vom 27. August
1996
6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB;
Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör-
de zur Berufung.
- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le-
gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres
Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru-
fung zu erheben (Erw. l a).
- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts-
behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge-
bührenfragen (Erw. 1 b).
- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren
(Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge-
schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft-
lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor-
mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung
während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-
schädigungsverordnung stellen eine reine Gebühr dar
und können nur - und zudem nur nach Massgabe
des Äquivalenzprinzips - für tatsächlich erfolgte, nicht
bereits gemäss Art.26 der Entschädigungsverordnung
i n Rechnung gestellte Amtshandlungen erhoben werden
(Erw. 2).
Erwägungen:
1. Als Berufungsklägerin tritt im vorliegenden Fall die
Vormund- schaftsbehörde X, die in der Sache erstinstanzlich tätig war,
auf. Es fragt sich, ob ihre Legitimation zur Berufung überhaupt
gegeben ist.
a) Gemäss Art. 64 EGzZGB kann gegen Entscheide des
Bezirksge- richtsausschusses in Vormundschaftssachen innert 20 Tagen
seit Mitteilung die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden.
Dieses Rechtsmittel ist auch dann gegeben, wenn lediglich die
Berechnung der amtlichen Kosten und Gebühren angefochten wird (vgl.
Urteil des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 11. September 1995 i.
S. G. B., ZF 52/95). Bei der Berufung im Sinne von Art. 64 EGzZGE
handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, wobei neue Tatsachen
und Beweismittel zulässig sind. Wer zur Berufung le- gitimiert ist, wird
nicht näher geregelt. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB hält lediglich fest, dass im
übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung ge- mäss Art.
218ff. ZPO gelten. Die Berufung im Sinne von Art. 218 ZPO ist
grundsätzlich als Rechtsmittel der streitigen Zivilgerichtsbarkeit
ausgelegt. Legitimiert sind zur Hauptsache die Parteien, das heisst, der
Kläger und der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren (zur
Legitimation der Nebenpartei- en und der Rechtsnachfolger vgl. Art. 30-
36 ZPO). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass der
Beschluss der Vormundschaftsbehörde in einem Verfahren auf
einseitigen Antrag - der sogenannten nichtstreitigen Gerichtsbarkeit -
ergangen ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Ver-
waltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in
bürger- lichen Angelegenheiten. Wie das
Verwaltungsverfahren in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist
auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches
Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis
zwischen einem Kläger und einem Beklagten ent- schieden wird, was
rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren
erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen zwei Parteien ge-
genüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen.
Die Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine
besonde- re. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid
erlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl.
Art. 62 EGzZGB). Inso- fern kommt ihr im Verfahren vor der ersten
Rechtsmittelinstanz eine passi- ve Legitimation zu (vgl. M. Guldener,
Grundzüge der freiwilligen Gerichts-
barkeit der Schweiz Zürich 1954, S. 82; A. Gadola, Das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren Diss. Zürich 1991, S. 194).
Als direkter Vorinstanz ist es ihr hingegen grundsätzlich verwehrt,
gegen den Entscheid der Ober- behörde selbständig ein Rechtsmittel
zu ergreifen. Sie untersteht der Ent- scheidungsgewalt der ihr
übergeordnete Beschwerde- und Aufsichtsinstanz und entsprechend
steht es der Vormundschaftsbehörde grundsätzlich auch nicht zu, gegen
die teilweise Aufhebung ihres Entscheides ein Rechtsmittel zu erheben
(ZVW 49 (1994) S.32ff.; BR 10 in PVG 1974 5.173; ZVW 21
(1966) 5.99; ZVW 20 (1965) S. 142).
b) In der Praxis wird einer zuständigen Behörde abweichend
von dieser Regel jedoch dann ein eigenständiges Recht zur Erhebung
eines Rechtsmittels zugestanden, wenn sie durch den Entscheid der
Oberbehörde gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird und
dieserart ein unmit- telbares eigenes Interesse ausweisen kann. Eine
solche Situation liegt vor al- lem dann vor, wenn sich ein
Selbstverwaltungskörper gegen Eingriffe in sein Finanz- oder
Verwaltungsvermögen zur Wehr setzt (BGE 114 V 95; Pra 82 (1993)
120; PVG 1981 Nr. 76; E Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.,
überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 170; Gadola, a.a.O., S. 239 mit
Hinwei- sen; im Bereich des Vormundschaftsrecht RPR 1981/1982 Nr.
10 S. 27). Auf ein solches Interesse beruft sich denn auch die
Vormundschaftsbehörde, in-
dem sie geltend macht, sie sei dadurch. dass ihr die Vorinstanz den Ge-
bührenanspruch reduziert habe, beschwert und insofern zur Berufung
legi- timiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die
Vormundschaftsbehörde gerade nicht auf eigene Interessen zu berufen
vermag. Die Vormund- schaftsbehörde handelt nur im Rahmen und
kraft ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen als Behörde. Subjektive
Rechte werden ihr nicht eingeräumt. Die Recht und damit die
Parteifähigkeit kommt ihr nicht zu (BGE 113 II 113). So hat die
Vormundschaftsbehörde im vorliegenden Fall zwar gemäss Art. 46 Abs.
1 EGzZGB Gebühren zu erheben; ein subjektives Recht an die- sen
Gebühren wird ihr aber nicht eingeräumt. Das geltend gemachte Inter-
esse kommt vielmehr dem Kreis zu (Art. 48 EGzZGB). Dass die
Vormund- schaftsbehörde dies nicht beachtet und in eigenem Namen
die Berufung erhoben hat, ist indes nicht weiter beachtlich. Es versteht
sich von selbst, dass ihre Handlungen im Zusammenhang mit der
Gebührenerhebung für den Kreis, dessen Organ sie ist, vorgenommen
werden und somit dieser Kör- perschaft anzurechnen sind (vgl. M.
Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 125 Anm.
5; BGE 113 II 115). Ausserdem sind dem Be- rufungsbeklagten aus der
ungenauen Parteibezeichnung auch keine Nachtei- le entstanden (vgl.
PKG 1978 20 S. 69). Zu bejahen ist schliesslich auch das geltend
gemachte besondere Interesse. Gemäss Art. 48 EGzZGB haben die
Kreise die Kosten der Vormundschaftsbehörde zu bevorschussen und
soweit zu tragen, als sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Die
Zuschüsse des
Kantons für die Kosten des Vormundschaftswesen können sich auf zehn
bis dreissig Prozent der Aufwendungen belaufen (Art. 48 Abs. 2
EGzZGB). Demnach hat der Kreis für mindestens 70 Prozent der
Aufwendungen der Vormundschaftsbehörde einzustehen. Werden dem
Kreis die Gebühren ge- kürzt, so wird dadurch sein
Verwaltungsvermögen und damit ein unmittel- bares finanzielles
Interesse tangiert. Auf die von der Vormundschaftsbehör- de als Organ
des Kreises erhobene Berufung ist demnach einzutreten.
2. Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus,
die Vormundschaftsbehörde habe offensichtlich für die gestützt auf Art.
30 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der
vor- mundschaftlichen Organe (im folgenden VoGEvO) erhobene
Gebühr keinerlei Gegenleistungen erbracht. Wenn sie dennoch eine
Gebühr erhebe, verstosse dies gegen das verfassungsmässige Prinzip der
Äquivalenz. Nebst der Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der
Rechnung gemäss Art. 26 VoGEvO seien vom Pflichtigen lediglich die
Fr. 2000.-, welche die Vormundschaftsbehörde als Entschädigung der
Beirätin auszurichten habe, geschuldet.
In bezug auf die gestützt auf Art. 26 VoGEvO erhobene Gebühr von
Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung blieb der vorinstanzliche
Ent- scheid unangefochten. Dieser Punkt bildet denn auch nicht
Gegenstand der Berufung. Die Vormundschaftsbehörde wendet jedoch
ein, die Kürzung ih- res in Anwendung von Art. 30 VoGEvO erhobenen
Entschädigungsbeitra- ges verstosse gegen den klaren Wortlaut der
Bestimmung. Art. 30 VoGEvO sei gerade deshalb geschaffen worden, um
den Vormundschaftsbehörden die Finanzierung der Entschädigung an
die Betreuer zu ermöglichen. Lediglich der dafür nicht gebrauchte Teil
diene der allgemeinen behördlichen Bean- spruchung.
a) Mit dem revidierten EGzZGB ist im Kanton Graubünden am
1. Oktober 1994 auch die neue, vom Regierungsrat erlassene VoGEvO
in Kraft getreten. Im Abschnitt III, Entschädigungs- und
Gebührenordnung, werden in den Art. 22 bis 26 VoGEvO detailliert die
von der Vormund- schaftsbehörde zu erhebenden Gebühren und die
Entschädigung ihrer Funktionäre geregelt. Die Taggelder, Sitzungen,
Einvernahmen, Inventar- aufnahmen, Augenscheine,
Reiseentschädigungen und Entschädigungen für Übernachtungen
bemessen sich nach den gemäss Kostentarif im Zivilver- fahren für den
Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Kreisgerichts geltenden
Ansätzen (Art. 22 VoGEvO). Präsidial- und Kanzleigeschäfte sind nach
Zeitaufwand (Fr. 30.-/Stunde) und Korrespondenzumfang (Seiten-
entschädigung) abzugelten (Art. 23 VoGEvO). Für die Genehmigung
von Rechtsgeschäften werden demgegenüber gemäss Art. 26 VoGEvO
besonde- re, auch in der Höhe je nach Zeitaufwand und Tragweite
abgestufte, rah- menmässig aber festgelegte Gebühren erhoben.
Im Teil III/2 - es handelt sich hierbei, wie ein Vergleich mit der
al- ten Gesetzgebung ergibt, um einen neu geschaffenen
Normenkomplex - be- fasst sich die Verordnung mit den Vormündern,
Beiräten und Beiständen. Aus Art. 27 und 2 VoGEvO folgt, dass die
Betreuer Anspruch auf Ersatz ih- rer Barauslagen sowie eine in der
Höhe limitierten Entschädigung haben. Für die Prüfung und Festlegung
der zu vergütenden Barauslagen und der Entschädigung ist die
Vormundschaftsbehörde zuständig. Art. 29 VoGEvO sieht in speziellen
Fällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte
Rechtsanwälte vor. Art. 30 Abs. 1 VoGEvO hält schliesslich fest, dass
die Barauslagen und Entschädigungen der Vormünder, Beiräte und
Beistände aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet werden.
Hierfür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode
er- hebt die Vormundschaftsbehörde zu Lasten der betreuten Person
Entschä- digungsbeiträge.
b) Der «Entschädigungsbeitrag» gemäss Art. 30 VoGEvO wird
dem-
nach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben. Zum einen wird er
dafür eingefordert, dass die Vormundschaftsbehörde die an den
Betreuer auszu- richtenden Entschädigung und damit dessen Aufwand
während der Be- richtsperiode aus ihrer Kasse begleicht. Zum anderen
wird ein Beitrag für die eigene Beanspruchung der
Vormundschaftsbehörde einverlangt. Dem- entsprechend wurde denn
auch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich
unter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der
Berichtsperiode (Art. 30)» erhoben. Für beide Fälle gilt jedoch, dass der
«Entschädigungsbeitrag» für Leistungen, welche die Behörde für den
Schutzbedürftigen zu erbringen hatte, erhoben wird. Geht es in Art. 30
VoGEvO indes einzig um die Abgeltung von behördlichen Leistungen,
so versteht sich der geltend gemachte «Entschädigungsbeitrag» -
entgegen dem Anschein, den der Begriff vermittelt - als reine Gebühr.
Damit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art. 416
ZGB) sowie der Bei- stand und der Beirat (Art. 417 ZGB), die sich -
was keiner weiteren Aus- führungen bedarf - nicht als Organe oder
Angestellte der Vormundschafts- behörde verstehen (vgl. B. Schnyder/E.
Murer, Berner Kommentar, Band II,
3. Abteilung, Die Vormundschaft, 1. Teilband, Art. 360-397 ZGB, 1984,
N.5ff. zu Art. 360 ZGB), Anspruch auf eine Entschädigung haben. Keine
Entschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen.
Die Abgeltung ihrer Leistungen ist eine ausschliessliche Angelegenheit
des Kan- tons, der für die behördliche Beanspruchung Gebühren erheben
kann (vgl.
A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Dritte
Abtei- lung, Die Vormundschaft, N. 5 zu Art. 416 ZGB). Die Gebühr
stellt das Ent- gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste
Amtshandlung dar und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen
daraus entstanden sind, decken (Häfelin/Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich
1990, N. 2054). Nachdem Art. 30 VoGEvO den Beitrag zudem an
konkrete Leistungen - nämlich die Entschädigung und Ersatz der
Barauslagen der Betreuer einerseits und die Beanspruchung der
Vormundschaftsbehörde an- dererseits - anknüpft, folgt zudem, dass die
Gebühr nicht voraussetzungslos geschuldet ist.
c) Was die Vormundschaftsbehörde an den Betreuer des
Schutzbe- dürftigen auszurichten hat, ergibt sich aus Art. 27 und 28
VoGEvO. Demzu- folge haben die Vormünder, Beiräte und Beistände
Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen und von der
Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt er- achteten Barauslagen.
Sodann haben die Betreuer Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr.
200.- bis 1000.- pro Jahr. Bei besonderer Beanspruchung kann dieser
von der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Betrag ange- messen
erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden. Bei dieser Entschädi-
gungsleistung handelt es sich, da sie gemäss ZGB aus dem Vermögen der
be- treuten Person zu entrichten ist, dem Wesen nach um eine
persönliche Schuld des einzelnen Pflichtigen gegenüber seinem
Betreuer (vgl. Art. 416 ZGB, Art. 417 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
367 Abs. 3 und 416 ZGB;
C. Hegnauer in ZVW 32 (1977) 5.65; Egger, a.a.O. N.4ff. zu Art. 416 ZGB;
J. Kaufmann, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Familien- recht, 3. Abteilung, Die Vormundschaft, Art. 360-456 ZGB, N.
17 zu Art. 416 ZGB; Pra. 77 1988 Nr. 168). Gestützt auf Art. 30 VoGEvO
und Art. 46 Abs. 1 und 3 EGzZGB kann die Vormundschaftsbehörde
demnach jenen Betrag, den sie für die Abgeltung der Entschädigung des
Betreuers auszulegen hat, ihrerseits beim Schutzbedürftigen geltend
machen.
Im vorliegenden Fall führte die Anwendung von Art. 27 f. VoGEvO
dazu, dass der Beirätin für die zweijährige Berichtsperiode eine
Entschädi- gung von Fr. 2000.- zugesprochen wurde. Die Höhe dieser
Entschädigung blieb bereits vor der Vorinstanz unangefochten. Insofern
erweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der
Vormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung
der von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach.
d) Bleibt abzuklären, inwiefern die Vormundschaftsbehörde auf-
grund von Art. 30 VoGEvO für ihre eigene Beanspruchung durch den
Schutzbedürftigen während der Berichtsperiode eine Gebühr erheben
kann. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen an,
dass sich in den Unterlagen praktisch keine Belege für Aufwendungen
befänden. So- weit überhaupt Aufwand verursacht worden sei, sei dieser
bereits beglichen worden. Diese Ausführungen wurde nicht
widersprochen und eine Durch- sicht der Akten bestätigt die
vorinstanzliche Feststellung. Art. 30 VoGEvO macht in
Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 1 EGzZGB einen Beitrag an die
Vormundschaftsbehörde ausdrücklich von deren Beanspruchung abhän-
gig. Der Beitrag soll - wie auch das Amt für Zivilrecht in der von der
Vor-
mundschaftsbehörde ins Recht gelegten Stellungnahme anführt (vgl.
act. 2.1) - zur Deckung der selbst verursachten vormundschaftlichen
Aktivitäten dienen. Damit die Behörde einen Beitrag in Form einer
Gebühr einfordern kann, muss folglich eine Beanspruchung durch den
Schutzbedürftigen vor- liegen. Im weiteren muss es sich auch um
Leistungen handeln, die vom Pflichtigen noch nicht abgegolten
wurden. So hält der bereits erwähnte Art. 26 VoGEvO, welcher sich
mit der Gebühr für die Genehmigung von Rechtsgeschäften befasst,
ausdrücklich fest, dass die Erhebung _einer Ge- bühr gemäss dieser
Bestimmung jede weitere Rechnungsstellung aus- schliesst (vgl. Art. 26
Abs. 3 VoGEvO). Und schliesslich hat die zu erheben-
de Gebühr nach dem Prinzip der Äquivalenz in einem vernünftigen
Verhältnis zum Wert der behördlichen Leistung zu stehen. Dabei lässt
die Praxis eine Pauschalierung durchaus zu, und es darf auch ein
gewisser Aus- gleich zwischen rentablen und nicht kostendeckenden
Geschäften geschaf- fen werden (vgl. Imboden/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 110 5.339). Liegt - wie im vorliegenden Fall -jedoch effektiv
kein weiterer behördlicher Aufwand vor,
der noch abzugelten wäre, dann verstösst die von der Berufungsklägerin
ge- stützt auf Art. 30 VoGEvO für sich selbst erhobene Gebühr nicht erst
gegen das Äquivalenzprinzip, sondern es fehlt bereits der gesetzlich
vorgesehene, gebührenauslösende Sachverhalt. Wenn die Vorinstanz der
Vormundschafts- behörde des Kreises Chur eine Gebühr für ihre eigene
Beanspruchung ab- erkannt hat und ihr lediglich einen Betrag von Fr.
2000.- für die Abgeltung des Aufwands der Beirätin sowie Fr. 600.- für
die Rechnungsgenehmigung zusprach, so erweist sich dies im Ergebnis
als richtig.
ZF 96 61 Urteil vom 15. Oktober 1996