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PKG 1996 5 • KG GR PKG 1996 5 KI-generiert

Guardianship Authority President Secrecy Overrides Testimony in Misconduct Case

Geschäftsnummer PKG 1996 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a lower court's refusal to release the President of a Guardianship Authority from official secrecy obligations under criminal law so that he could testify in a criminal proceeding concerning alleged financial misconduct related to a child's assets. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that while there is a state interest in truth-finding and the child's interest in protecting assets, these must be balanced against the public interest in maintaining the confidentiality of guardianship proceedings. Crucially, compelling the President to testify in a dispute among asset administrators could severely jeopardize his future impartiality and effectiveness in mediating sensitive matters directly concerning the child's welfare, rendering his testimony not decisive enough to warrant overriding the secrecy obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StGB, Art. 42 EG, Art. 64 Abs. 1 EG, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 320 Ziff.2 StGB, Art. 321 StGB; Guardianship Authority President Secrecy Overrides Testimony in Misconduct Case: The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that while there is a state interest in truth-finding and the child's interest in protecting assets, these must be balanced against the public interest in maintaining the confidentiality of guardianship proceedings. Crucially, compelling the President to testify in a dispute among asset administrators could severely jeopardize his future impartiality and effectiveness in mediating sensitive matters directly concerning the child's welfare, rendering his testimony not decisive enough to warrant overriding the secrecy obligation.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Amtsgeheimnis Zeugnispflicht finanzielle Verfehlungen Ausstandsgründe Überwiegendes öffentliches Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision of the District Court Committee.

Art. 66 EG zum ZGB

Cited in the context of costs and fees, although no specific order on costs was extracted in the text provided for this specific case.

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Volltext

5 - Vormundschaftsrecht; Entbindung vom Amtsgeheimnis

( Art. 320 StGB).

- Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses als er-

ste Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Präsidenten

der Vormundschaftsbehörde vom Amtsgeheimnis

(Art. 42 EG zum ZGB). Zulässigkeit der Berufung an das

Kantonsgericht (Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB). Legiti-

mation der um die Entbindung ersuchenden Behörde -

i n casu der Staatsanwaltschaft Genf - zur Berufung

(Erw. 1).

- Massgebende Gesichtspunkte bei der Beurteilung des

Entbindungsgesuchs; Interessenabwägung (Erw. 2).

Erwägungen:

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft

als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder

das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen

hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder

Busse bestraft. Nicht strafbar ist der Täter hingegen, wenn er das

Geheimnis mit schriftli- cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde

geoffenbart hat (Art.320 Ziff.2 StGB).

Vom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der

Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. In erster Instanz hierüber

zu ent- scheiden hatte der örtlich zuständige

Bezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde in

Vormundschaftssachen. Entscheide, welche die Be-

zirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen erlassen, können

gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht

angefoch- ten werden. Sie ist schriftlich zu erklären und innert 20

Tagen bei der Wei- terzugsinstanz einzureichen, wobei der

angefochtene Entscheid beizulegen und mit kurzer Begründung

anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen

beantragt werden.

Im Gegensatz zur Regelung von Art. 321 StGB

(Berufsgeheimnis) müssen Gesuche um Entbindung vom

Amtsgeheimnis nicht vom betroffe- nen Beamten gestellt werden; sie

können auch von der an der Auskunft in- teressierten Behörde ausgehen

(Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 426). Dann aber

muss diese Behörde auch als legitimiert angesehen werden, gegen

ablehnende Entbindungsentscheide die gesetzlich vorgese- henen

Rechtsmittel zu ergreifen.

Auf die frist- und formgerecht erklärte Berufung der

Staatsanwalt- schaft des Kantons Genf kann bei dieser Sachlage

eingetreten werden.

2. Auch Vormundschaftsbehörden sind dem Amtsgeheimnis

ver- pflichtet. Es besteht auch (oder gerade) in vormundschaftlichen

Belangen

ein erhebliches öffentliches Interesse, dass (beliebige) Tatsachen, die

relativ unbekannt sind und von denen Beamte und Behördenmitglieder

kraft ihrer Stellung oder zufällig im Rahmen hoheitlichen Wirkens

erfahren, grundsätz- lich geheimgehalten werden (vgl. BGE 80 I5).

Die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer

Sit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis

zugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident

der Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit

dem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen.

Streitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten

der Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der

Anzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen

wollen.

Sollte A. an diesem Anlass Kenntnis von strafbaren Handlungen

er- halten haben, ist er hierüber nach dem Gesagten grundsätzlich zur

Geheim- haltung verpflichtet, und es ist also nicht zu beanstanden, dass

er ohne vorherige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht bereit war, als

Zeuge aus- zusagen.

3. Wie bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2

StGB) muss es auch bei der Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 StGB im Er-

messen der zuständigen Behörde liegen, ob einem Gesuch um Befreiung

vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist. Sie wird dies freilich nach

sachlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden haben, wobei insbesondere

den widerspre- chenden Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Rehberg,

a.a.O. 5.426).

Für die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht

einmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem

Strafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines

Verbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden

muss. Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu

berücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des

Inhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang,

aufgedeckt und geahndet werden. Das Kind hat insbesondere ein

Interesse daran, dass die testamentarisch eingesetzten

Vermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des

Kindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen

erfüllen können.

Das bisher Gesagte ist freilich insoweit zu relativieren, als die

Wahr- heitsfindung im genannten Strafverfahren nicht in erster Linie und

schon gar nicht ausschliesslich von den Aussagen des A. abhängt,

können doch die Strafanzeigeerstatter und die Übersetzerin als Zeugen

befragt werden, wo- bei erst noch offen ist, ob der Beschuldigte die

Vorwürfe überhaupt bestrei- tet, und was die mögliche Gefährdung

vermögenswerter Interessen des Kin- des betrifft, darf nicht übersehen

werden, dass der Ausgang der Strafuntersuchung die angeblich

drohende Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Frankreich

ohnehin nicht zu verhindern vermöchte; die Zeu-

genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch

in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies

zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse

vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die

Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es

gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die

Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor-

mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den

Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des

Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande

berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A.

gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des

Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben,

als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder

zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige,

einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem

Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde

aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe-

fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre,

bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse

unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit

genügender Wirkung vermittelnd zu wirken.

Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit

gutem

Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur

Abwei- sung der Berufung.

ZF 34/96 Urteil vom 27. August

1996

6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB;

Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör-

de zur Berufung.

- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le-

gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres

Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru-

fung zu erheben (Erw. l a).

- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts-

behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge-

bührenfragen (Erw. 1 b).

- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren

(Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge-

schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft-

lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor-

mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung

während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-