Guardianship Authority President Secrecy Overrides Testimony in Misconduct Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a lower court's refusal to release the President of a Guardianship Authority from official secrecy obligations under criminal law so that he could testify in a criminal proceeding concerning alleged financial misconduct related to a child's assets. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that while there is a state interest in truth-finding and the child's interest in protecting assets, these must be balanced against the public interest in maintaining the confidentiality of guardianship proceedings. Crucially, compelling the President to testify in a dispute among asset administrators could severely jeopardize his future impartiality and effectiveness in mediating sensitive matters directly concerning the child's welfare, rendering his testimony not decisive enough to warrant overriding the secrecy obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 StGB, Art. 42 EG, Art. 64 Abs. 1 EG, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 320 Ziff.2 StGB, Art. 321 StGB; Guardianship Authority President Secrecy Overrides Testimony in Misconduct Case: The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that while there is a state interest in truth-finding and the child's interest in protecting assets, these must be balanced against the public interest in maintaining the confidentiality of guardianship proceedings. Crucially, compelling the President to testify in a dispute among asset administrators could severely jeopardize his future impartiality and effectiveness in mediating sensitive matters directly concerning the child's welfare, rendering his testimony not decisive enough to warrant overriding the secrecy obligation.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision of the District Court Committee.
Cited in the context of costs and fees, although no specific order on costs was extracted in the text provided for this specific case.
Volltext
5 - Vormundschaftsrecht; Entbindung vom Amtsgeheimnis
( Art. 320 StGB).
- Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses als er-
ste Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Präsidenten
der Vormundschaftsbehörde vom Amtsgeheimnis
(Art. 42 EG zum ZGB). Zulässigkeit der Berufung an das
Kantonsgericht (Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB). Legiti-
mation der um die Entbindung ersuchenden Behörde -
i n casu der Staatsanwaltschaft Genf - zur Berufung
(Erw. 1).
- Massgebende Gesichtspunkte bei der Beurteilung des
Entbindungsgesuchs; Interessenabwägung (Erw. 2).
Erwägungen:
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder
das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder
Busse bestraft. Nicht strafbar ist der Täter hingegen, wenn er das
Geheimnis mit schriftli- cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde
geoffenbart hat (Art.320 Ziff.2 StGB).
Vom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der
Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. In erster Instanz hierüber
zu ent- scheiden hatte der örtlich zuständige
Bezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde in
Vormundschaftssachen. Entscheide, welche die Be-
zirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen erlassen, können
gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht
angefoch- ten werden. Sie ist schriftlich zu erklären und innert 20
Tagen bei der Wei- terzugsinstanz einzureichen, wobei der
angefochtene Entscheid beizulegen und mit kurzer Begründung
anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen
beantragt werden.
Im Gegensatz zur Regelung von Art. 321 StGB
(Berufsgeheimnis) müssen Gesuche um Entbindung vom
Amtsgeheimnis nicht vom betroffe- nen Beamten gestellt werden; sie
können auch von der an der Auskunft in- teressierten Behörde ausgehen
(Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 426). Dann aber
muss diese Behörde auch als legitimiert angesehen werden, gegen
ablehnende Entbindungsentscheide die gesetzlich vorgese- henen
Rechtsmittel zu ergreifen.
Auf die frist- und formgerecht erklärte Berufung der
Staatsanwalt- schaft des Kantons Genf kann bei dieser Sachlage
eingetreten werden.
2. Auch Vormundschaftsbehörden sind dem Amtsgeheimnis
ver- pflichtet. Es besteht auch (oder gerade) in vormundschaftlichen
Belangen
ein erhebliches öffentliches Interesse, dass (beliebige) Tatsachen, die
relativ unbekannt sind und von denen Beamte und Behördenmitglieder
kraft ihrer Stellung oder zufällig im Rahmen hoheitlichen Wirkens
erfahren, grundsätz- lich geheimgehalten werden (vgl. BGE 80 I5).
Die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer
Sit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis
zugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident
der Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit
dem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen.
Streitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten
der Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der
Anzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen
wollen.
Sollte A. an diesem Anlass Kenntnis von strafbaren Handlungen
er- halten haben, ist er hierüber nach dem Gesagten grundsätzlich zur
Geheim- haltung verpflichtet, und es ist also nicht zu beanstanden, dass
er ohne vorherige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht bereit war, als
Zeuge aus- zusagen.
3. Wie bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2
StGB) muss es auch bei der Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 StGB im Er-
messen der zuständigen Behörde liegen, ob einem Gesuch um Befreiung
vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist. Sie wird dies freilich nach
sachlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden haben, wobei insbesondere
den widerspre- chenden Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Rehberg,
a.a.O. 5.426).
Für die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht
einmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem
Strafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines
Verbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden
muss. Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu
berücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des
Inhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang,
aufgedeckt und geahndet werden. Das Kind hat insbesondere ein
Interesse daran, dass die testamentarisch eingesetzten
Vermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des
Kindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen
erfüllen können.
Das bisher Gesagte ist freilich insoweit zu relativieren, als die
Wahr- heitsfindung im genannten Strafverfahren nicht in erster Linie und
schon gar nicht ausschliesslich von den Aussagen des A. abhängt,
können doch die Strafanzeigeerstatter und die Übersetzerin als Zeugen
befragt werden, wo- bei erst noch offen ist, ob der Beschuldigte die
Vorwürfe überhaupt bestrei- tet, und was die mögliche Gefährdung
vermögenswerter Interessen des Kin- des betrifft, darf nicht übersehen
werden, dass der Ausgang der Strafuntersuchung die angeblich
drohende Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Frankreich
ohnehin nicht zu verhindern vermöchte; die Zeu-
genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch
in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies
zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse
vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die
Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es
gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die
Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor-
mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den
Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des
Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande
berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A.
gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des
Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben,
als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder
zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige,
einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem
Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde
aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe-
fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre,
bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse
unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit
genügender Wirkung vermittelnd zu wirken.
Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit
gutem
Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur
Abwei- sung der Berufung.
ZF 34/96 Urteil vom 27. August
1996
6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB;
Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör-
de zur Berufung.
- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le-
gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres
Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru-
fung zu erheben (Erw. l a).
- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts-
behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge-
bührenfragen (Erw. 1 b).
- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren
(Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge-
schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft-
lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor-
mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung
während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-