Recidivism License Suspension and Diminished Culpability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the duration of a license suspension, intended for correction and prevention, must generally consider diminished culpability unless that state was self-induced, in which case the statutory minimum applies, although exceptions for proportionality exist; however, in the specific case presented, the driver's high blood alcohol level and calculated actions (parking the vehicle to avoid employer disapproval despite knowing they shouldn't drive) precluded any finding of diminished culpability, necessitating the full minimum one-year suspension for recidivism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SVG, Art. 11 StGB, Art. 263 StGB, Art. 30 Abs. 2 VZV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 33 Abs. 2 VZV; Recidivism License Suspension and Diminished Culpability: The court ruled that the duration of a license suspension, intended for correction and prevention, must generally consider diminished culpability unless that state was self-induced, in which case the statutory minimum applies, although exceptions for proportionality exist; however, in the specific case presented, the driver's high blood alcohol level and calculated actions (parking the vehicle to avoid employer disapproval despite knowing they shouldn't drive) precluded any finding of diminished culpability, necessitating the full minimum one-year suspension for recidivism.
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KI-generiertThe minimum withdrawal period for driving suspension mandated by this article must be strictly observed because the impairment of capacity was self-inflicted.
Cited as a provision concerning the withdrawal of the driving license, although the specific paragraph or letter justifying the final order is not explicitly detailed in the operative part.
Cited as a provision concerning the duration of the withdrawal of the driving license, although the specific paragraph or letter justifying the final order is not explicitly detailed in the operative part.
Volltext
41 - Entzug des Führerausweises; Dauer (Art. 16, Art. 17 SVG).
Die unverschuldete Verminderung der Zurechnungs-
fähigkeit (Art. 11 StGB) ist - anders als die verschuldete
( Art. 12, Art. 263 StGB) - bei der Bemessung der Entzugs-
dauer grundsätzlich zu berücksichtigen und kann eine
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer rechtfer-
tigen (unverschuldete Verminderung der Zurechnungs-
fähigkeit zufolge Alkoholgenusses in casu verneint).
Aus den Erwägungen:
a) Der Warnungsentzug des Führerausweises bezweckt, den
Fahr- zeugführer zu bessern und vor Rückfällen zu bewahren (Art. 30
Abs. 2 VZV). Er ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete
Admini- strativmassnahme. Auch wenn er im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK Straf- charakter hat, wird damit ebenfalls ein präventiver und
erzieherischer Zweck verfolgt. Die Dauer des Entzugs wird nach der
Schwere des Ver- schuldens festgesetzt, ferner dem Vorleben und der
Sanktionsempfindlich- keit (Art. 33 Abs. 2 VZV). Berücksichtigt
werden muss aber auch, ob die Anordnung des Entzugs
verhältnismässig ist, also noch erforderlich, um den Zweck der Erziehung
und Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. So kann nach der
Rechtsprechung ein Führerausweisentzug unter dem Ge- sichtspunkt
des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr erforderlich sein, wenn
zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Beurteilung
eine übermässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene
während dieser Zeit wohl verhalten hat.
Grundsätzlich ist bei einer schuldlos begangenen
Verkehrsregelver- letzung die Anordnung eines Warnungsentzuges
nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur
Besserung des Fahrzeugführers beitragen kann. Die Behörde hat deshalb
bei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines
Warnungsentzuges abzusehen, bzw. die Mindestentzugsdauer zu
unterschreiten. Auch einer nur teilweise herabge- setzten
Zurechnungsfähigkeit kann entsprechend Rechnung getragen wer- den.
Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob ein Sicherungsentzug er-
forderlich ist (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S. M.
gegen die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).
b) Diese grundsätzlichen Überlegungen können allerdings nicht
auf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der
Zurechnungs- fähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt wurde, etwa
durch Alkohol-, Me- dikamenten- oder Drogenkonsum. Hier ist die
Beeinträchtigung in der Re- gel schon wegen vorsätzlicher oder
fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich (Art. 12 StGB). Auch
wenn keine solche vorliegt, kann bei Zu- rechnungsunfähigkeit
strafrechtlich eine Verurteilung gestützt auf Art. 263
StGB erfolgen. Das Verschulden liegt in diesen Fällen darin, dass der
Täter die Zurechnungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat.
Bei einer selbstverschuldeten Beeinträchtigung der
Zurechnungs- fähigkeit ist deshalb die vom Gesetzgeber vorgesehene
Mindestdauer des Führerausweisentzuges zu beachten, insbesondere
wenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d VSG
handelt. Denn der War- nungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand verfolgt gerade den Zweck, dass der Fahrzeugführer künftig
Situationen vermeidet, in denen er dasselbe Delikt begehen könnte. Das
schliesst nicht aus, dass unter dem Ge- sichtspunkt der
Verhältnismässigkeit in ausgesprochenen Ausnahmefällen - vgl. etwa
den in BGE 116 IV 364 beurteilten Sachverhalt eines Tierarztes, der zu
Hause Alkohol konsumierte und unerwartet in der Nacht zu einem
Notfall aufgeboten wurde - ein Verzicht auf die Anordnung eines
Führer- ausweisentzugs oder die Unterschreitung der Mindestdauer
geboten sein kann (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S.
M. gegen die Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).
6. Wie den vorstehenden Erwägungen dieses neuesten Bundesge-
richtsentscheides zu entnehmen ist, ist dem Berufungskläger darin Recht
zu geben, dass bei verminderter Zurechnungsfähigkeit - ausser sie sei
schuld- haft selbst herbeigeführt worden - eine Unterschreitung der
gesetzlichen Mindestdauer des Führerausweisentzuges gemäss Art. 17
Abs. 1 lit. d SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich und
normalerweise wohl auch geboten erscheint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann indes bei
einer Blutalkoholkonzentration von 1,48 bis 1,64 Gewichtspromille -
steht die Zurechnungsfähigkeit in Frage, ist zu Gunsten des
Betroffenen vom Maximalwert auszugehen - grundsätzlich nicht von
einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden
(vgl. BGE 119 IV 123f.; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, 5.259 Fn 2 mit weiteren
Verweisen). Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des
Kassationshofes vom 16. Januar 1996 wurde gar festgehalten, dass
selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 bis 2,42
Gewichtspromillen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurech-
nungsfähigkeit angenommen werden könne. Vorliegend kommt nun
dar- überhinaus hinzu, dass einerseits H., der den Berufungskläger
A. nach dem Restaurantbesuch nach Hause fuhr, bei diesem keine
Anzeichen ei- ner Angetrunkenheit festgestellt hat, und andererseits
sich der Berufungs- kläger eigenen Aussagen zufolge bewusst war,
dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht hätte fahren dürfen.
Des weiteren war er durchaus auch fähig, dieser Einsicht entsprechend
zu handeln, wollte er doch vorerst nach Hause laufen (vgl. die Aussage
der Zeugin M.) und liess sich schliess- lich - sein Zuhause lag auf der
Strecke der Bekannten - von diesen nach
Hause fahren. Es ist nun nicht einsehbar, warum ihm die Fähigkeit, ein-
sichtsgemäss zu handeln, eine Viertelstunde später abgegangen sein
sollte. Vielmehr zeigt auch sein späteres Handeln, dass er hierzu in der
Lage war, wäre er doch ansonsten nach Hause gefahren und hätte sein
Fahrzeug nicht bloss umparkiert. Gerade letzteres zeigt im weiteren
deutlich auf, dass er eben bewusst die streckenmässig kurze
Trunkenheitsfahrt in Kauf ge- nommen hat, um auf der anderen Seite
nicht in Konflikt mit seiner Arbeit- geberin, die ihn nach der
Trunkenheitsfahrt von 1993 angewiesen hatte, sein Fahrzeug aus
Gründen seiner Stellung und des Ansehens nicht vor Gaststätten stehen
zu lassen, zu geraten. Ein derart überlegtes Handeln - das Abwägen von
zwei «unrechten Taten» und das nachmalige Eingehen eines dieser
«Risiken» schliesst nun aber nach der festen Überzeugung des
Gerichtes die Annahme einer auch nur in leichtem Masse verminderten
Zu- rechnungsfähigkeit aus und lässt auch keine Zweifel an der
Zurechnungs- fähigkeit des Berufungsklägers aufkommen, so dass
entgegen dessen Auf- fassung auch eine psychiatrische Begutachtung
nicht angezeigt erscheint. Ist das Motiv des Berufungsklägers für sein
Handeln zwar verständlich und vielleicht in gewisser Weise gar
nachvollziehbar, aber war seine Zurech- nungsfähigkeit zur Zeit der
Trunkenheitsfahrt in keiner Weise herabgesetzt, so ist die vom
Gesetzgeber getroffene, strenge Rückfallregel von Art. 17 Abs. 1 lit. d
SVG und die darin vorgesehene Mindestdauer des Führeraus-
weisentzuges von einem Jahr zwingend zu beachten. Nachdem des
weiteren
offensichtlich auch nicht gesagt werden kann, die Verfahrensdauer von
nun- mehr 11/z Jahren sei bereits übermässig Iang, noch andere
Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit vorliegen - strafrechtliche
Konsequenzen zieht jede Trunkenheitsfahrt zusätzlich mit sich und
auch berufliche Unannehm- lichkeiten sind diesfalls vielfach zu
gewärtigen -, die eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer als
geboten erscheinen liessen, erweist sich die ge- genüber dem
Berufungskläger verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten als
korrekt und ist der vorinstanzliche Entscheid zumindest im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
b) Selbst wenn schliesslich von einer Herabsetzung der Zurech-
nungsfähigkeit in leichtem Grade ausgegangen würde, wäre diese
Beein- trächtigung wegen fahrlässiger «actio libera in causa»
unbeachtlich, muss sich doch der Berufungskläger vorhalten lassen,
sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurantbetriebes abgestellt zu
haben. Dies, obwohl ihm die entsprechende Weisung bzw. Anregung
der Gemeinde bereits in jenem Zeitpunkt erinnerlich sein musste, er
eigenen Angaben von geselligem Na- turell ist, sich oft in Wirtshäusern
aufhält und dabei offenbar auch des öfte- ren dem Alkohol zuspricht,
war es doch nicht das erste Mal, dass er sich nach einem
Restaurantbesuch von anderen Personen heimfahren liess (vgl. Aussage
der Zeugin M.). Unter diesen Umständen hätte aber von ihm er-
wartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen
bzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren
seines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im
übrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung
der Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können,
dass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte
herbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause
gefahren hätte.
VB 3/96 Urteil vom 11. März 1996
42 - Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug bei Ver-
kehrsregelverletzung im Ausland.
- Zulässigkeit eines Warnungsentzugs bei Verkehrsre-
gelverletzung im Ausland (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG;
Art. 30 Abs. 4 VZV) (Erw. 3).
- Berücksichtigung des im Ausland erlassenen Fahrver-
bots und der dort ausgesprochenen Busse bei der Be-
messung der Entzugsdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG; Art. 33
Abs. 2 VZV) (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
3.a) Der Berufungskläger macht, gestützt auf Rene Schaffhauser,
Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Bd. III., Bern
1995,
N. 2017 ff. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit
des Territorialitätsprinzips abgelehnt. Für die Anordnung eines
Warnungsent- zuges für ein ausserhalb des schweizerischen
Hoheitsgebietes begangenes Verkehrsdelikt sei ausschliesslich die
Behörde am Ort der Tatbegehung zu- ständig. Eine Ausnahme bedürfe
einer staatsvertraglichen Regelung bezie- hungsweise einer gesetzlichen
Grundlage. Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben. Bei der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV), deren Art. 30 Abs. 4 die Grund- lage für die
angefochtene Sanktion bilde, handle es sich lediglich um eine
bundesrechtliche Verordnung. Die Kompetenz für den Erlass einer
gesetzli- chen Grundlage, welche Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip
ermögliche, ergebe sich nicht aus den im Ingress zur VZV genannten
Gesetzesartikeln. Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 VZV sei
somit lediglich auf die
Anordnung von Sicherungsentzügen beschränkt.
b) Wie bereits dargelegt wurde, stellt der Entzug des
Führerauswei- ses eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete
Verwaltungsmass- nahme mit präventivem Charakter dar. Von diesem
Standpunkt aus gesehen ist es unerheblich, ob die Tat, an die eine
Administrativmassnahme geknüpft wird, im In- oder im Ausland
begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als