Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 41 • KG GR PKG 1996 41 KI-generiert

Recidivism License Suspension and Diminished Culpability

Geschäftsnummer PKG 1996 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the duration of a license suspension, intended for correction and prevention, must generally consider diminished culpability unless that state was self-induced, in which case the statutory minimum applies, although exceptions for proportionality exist; however, in the specific case presented, the driver's high blood alcohol level and calculated actions (parking the vehicle to avoid employer disapproval despite knowing they shouldn't drive) precluded any finding of diminished culpability, necessitating the full minimum one-year suspension for recidivism.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SVG, Art. 11 StGB, Art. 263 StGB, Art. 30 Abs. 2 VZV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 33 Abs. 2 VZV; Recidivism License Suspension and Diminished Culpability: The court ruled that the duration of a license suspension, intended for correction and prevention, must generally consider diminished culpability unless that state was self-induced, in which case the statutory minimum applies, although exceptions for proportionality exist; however, in the specific case presented, the driver's high blood alcohol level and calculated actions (parking the vehicle to avoid employer disapproval despite knowing they shouldn't drive) precluded any finding of diminished culpability, necessitating the full minimum one-year suspension for recidivism.

Schlagwörter

KI-generiert
verminderte Schuldfähigkeit Aussetzungsfrist wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Rückfall bei Straftaten Entzug der Konzession Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG

The minimum withdrawal period for driving suspension mandated by this article must be strictly observed because the impairment of capacity was self-inflicted.

Art. 16 SVG

Cited as a provision concerning the withdrawal of the driving license, although the specific paragraph or letter justifying the final order is not explicitly detailed in the operative part.

Art. 17 SVG

Cited as a provision concerning the duration of the withdrawal of the driving license, although the specific paragraph or letter justifying the final order is not explicitly detailed in the operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

41 - Entzug des Führerausweises; Dauer (Art. 16, Art. 17 SVG).

Die unverschuldete Verminderung der Zurechnungs-

fähigkeit (Art. 11 StGB) ist - anders als die verschuldete

( Art. 12, Art. 263 StGB) - bei der Bemessung der Entzugs-

dauer grundsätzlich zu berücksichtigen und kann eine

Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer rechtfer-

tigen (unverschuldete Verminderung der Zurechnungs-

fähigkeit zufolge Alkoholgenusses in casu verneint).

Aus den Erwägungen:

a) Der Warnungsentzug des Führerausweises bezweckt, den

Fahr- zeugführer zu bessern und vor Rückfällen zu bewahren (Art. 30

Abs. 2 VZV). Er ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete

Admini- strativmassnahme. Auch wenn er im Sinne von Art. 6 Ziff. 1

EMRK Straf- charakter hat, wird damit ebenfalls ein präventiver und

erzieherischer Zweck verfolgt. Die Dauer des Entzugs wird nach der

Schwere des Ver- schuldens festgesetzt, ferner dem Vorleben und der

Sanktionsempfindlich- keit (Art. 33 Abs. 2 VZV). Berücksichtigt

werden muss aber auch, ob die Anordnung des Entzugs

verhältnismässig ist, also noch erforderlich, um den Zweck der Erziehung

und Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. So kann nach der

Rechtsprechung ein Führerausweisentzug unter dem Ge- sichtspunkt

des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr erforderlich sein, wenn

zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Beurteilung

eine übermässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene

während dieser Zeit wohl verhalten hat.

Grundsätzlich ist bei einer schuldlos begangenen

Verkehrsregelver- letzung die Anordnung eines Warnungsentzuges

nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur

Besserung des Fahrzeugführers beitragen kann. Die Behörde hat deshalb

bei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines

Warnungsentzuges abzusehen, bzw. die Mindestentzugsdauer zu

unterschreiten. Auch einer nur teilweise herabge- setzten

Zurechnungsfähigkeit kann entsprechend Rechnung getragen wer- den.

Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob ein Sicherungsentzug er-

forderlich ist (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S. M.

gegen die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).

b) Diese grundsätzlichen Überlegungen können allerdings nicht

auf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der

Zurechnungs- fähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt wurde, etwa

durch Alkohol-, Me- dikamenten- oder Drogenkonsum. Hier ist die

Beeinträchtigung in der Re- gel schon wegen vorsätzlicher oder

fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich (Art. 12 StGB). Auch

wenn keine solche vorliegt, kann bei Zu- rechnungsunfähigkeit

strafrechtlich eine Verurteilung gestützt auf Art. 263

StGB erfolgen. Das Verschulden liegt in diesen Fällen darin, dass der

Täter die Zurechnungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat.

Bei einer selbstverschuldeten Beeinträchtigung der

Zurechnungs- fähigkeit ist deshalb die vom Gesetzgeber vorgesehene

Mindestdauer des Führerausweisentzuges zu beachten, insbesondere

wenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d VSG

handelt. Denn der War- nungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand verfolgt gerade den Zweck, dass der Fahrzeugführer künftig

Situationen vermeidet, in denen er dasselbe Delikt begehen könnte. Das

schliesst nicht aus, dass unter dem Ge- sichtspunkt der

Verhältnismässigkeit in ausgesprochenen Ausnahmefällen - vgl. etwa

den in BGE 116 IV 364 beurteilten Sachverhalt eines Tierarztes, der zu

Hause Alkohol konsumierte und unerwartet in der Nacht zu einem

Notfall aufgeboten wurde - ein Verzicht auf die Anordnung eines

Führer- ausweisentzugs oder die Unterschreitung der Mindestdauer

geboten sein kann (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S.

M. gegen die Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).

6. Wie den vorstehenden Erwägungen dieses neuesten Bundesge-

richtsentscheides zu entnehmen ist, ist dem Berufungskläger darin Recht

zu geben, dass bei verminderter Zurechnungsfähigkeit - ausser sie sei

schuld- haft selbst herbeigeführt worden - eine Unterschreitung der

gesetzlichen Mindestdauer des Führerausweisentzuges gemäss Art. 17

Abs. 1 lit. d SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich und

normalerweise wohl auch geboten erscheint.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann indes bei

einer Blutalkoholkonzentration von 1,48 bis 1,64 Gewichtspromille -

steht die Zurechnungsfähigkeit in Frage, ist zu Gunsten des

Betroffenen vom Maximalwert auszugehen - grundsätzlich nicht von

einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden

(vgl. BGE 119 IV 123f.; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, 5.259 Fn 2 mit weiteren

Verweisen). Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des

Kassationshofes vom 16. Januar 1996 wurde gar festgehalten, dass

selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 bis 2,42

Gewichtspromillen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurech-

nungsfähigkeit angenommen werden könne. Vorliegend kommt nun

dar- überhinaus hinzu, dass einerseits H., der den Berufungskläger

A. nach dem Restaurantbesuch nach Hause fuhr, bei diesem keine

Anzeichen ei- ner Angetrunkenheit festgestellt hat, und andererseits

sich der Berufungs- kläger eigenen Aussagen zufolge bewusst war,

dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht hätte fahren dürfen.

Des weiteren war er durchaus auch fähig, dieser Einsicht entsprechend

zu handeln, wollte er doch vorerst nach Hause laufen (vgl. die Aussage

der Zeugin M.) und liess sich schliess- lich - sein Zuhause lag auf der

Strecke der Bekannten - von diesen nach

Hause fahren. Es ist nun nicht einsehbar, warum ihm die Fähigkeit, ein-

sichtsgemäss zu handeln, eine Viertelstunde später abgegangen sein

sollte. Vielmehr zeigt auch sein späteres Handeln, dass er hierzu in der

Lage war, wäre er doch ansonsten nach Hause gefahren und hätte sein

Fahrzeug nicht bloss umparkiert. Gerade letzteres zeigt im weiteren

deutlich auf, dass er eben bewusst die streckenmässig kurze

Trunkenheitsfahrt in Kauf ge- nommen hat, um auf der anderen Seite

nicht in Konflikt mit seiner Arbeit- geberin, die ihn nach der

Trunkenheitsfahrt von 1993 angewiesen hatte, sein Fahrzeug aus

Gründen seiner Stellung und des Ansehens nicht vor Gaststätten stehen

zu lassen, zu geraten. Ein derart überlegtes Handeln - das Abwägen von

zwei «unrechten Taten» und das nachmalige Eingehen eines dieser

«Risiken» schliesst nun aber nach der festen Überzeugung des

Gerichtes die Annahme einer auch nur in leichtem Masse verminderten

Zu- rechnungsfähigkeit aus und lässt auch keine Zweifel an der

Zurechnungs- fähigkeit des Berufungsklägers aufkommen, so dass

entgegen dessen Auf- fassung auch eine psychiatrische Begutachtung

nicht angezeigt erscheint. Ist das Motiv des Berufungsklägers für sein

Handeln zwar verständlich und vielleicht in gewisser Weise gar

nachvollziehbar, aber war seine Zurech- nungsfähigkeit zur Zeit der

Trunkenheitsfahrt in keiner Weise herabgesetzt, so ist die vom

Gesetzgeber getroffene, strenge Rückfallregel von Art. 17 Abs. 1 lit. d

SVG und die darin vorgesehene Mindestdauer des Führeraus-

weisentzuges von einem Jahr zwingend zu beachten. Nachdem des

weiteren

offensichtlich auch nicht gesagt werden kann, die Verfahrensdauer von

nun- mehr 11/z Jahren sei bereits übermässig Iang, noch andere

Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit vorliegen - strafrechtliche

Konsequenzen zieht jede Trunkenheitsfahrt zusätzlich mit sich und

auch berufliche Unannehm- lichkeiten sind diesfalls vielfach zu

gewärtigen -, die eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer als

geboten erscheinen liessen, erweist sich die ge- genüber dem

Berufungskläger verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten als

korrekt und ist der vorinstanzliche Entscheid zumindest im Ergebnis

nicht zu beanstanden.

b) Selbst wenn schliesslich von einer Herabsetzung der Zurech-

nungsfähigkeit in leichtem Grade ausgegangen würde, wäre diese

Beein- trächtigung wegen fahrlässiger «actio libera in causa»

unbeachtlich, muss sich doch der Berufungskläger vorhalten lassen,

sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurantbetriebes abgestellt zu

haben. Dies, obwohl ihm die entsprechende Weisung bzw. Anregung

der Gemeinde bereits in jenem Zeitpunkt erinnerlich sein musste, er

eigenen Angaben von geselligem Na- turell ist, sich oft in Wirtshäusern

aufhält und dabei offenbar auch des öfte- ren dem Alkohol zuspricht,

war es doch nicht das erste Mal, dass er sich nach einem

Restaurantbesuch von anderen Personen heimfahren liess (vgl. Aussage

der Zeugin M.). Unter diesen Umständen hätte aber von ihm er-

wartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen

bzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren

seines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im

übrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung

der Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können,

dass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte

herbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause

gefahren hätte.

VB 3/96 Urteil vom 11. März 1996

42 - Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug bei Ver-

kehrsregelverletzung im Ausland.

- Zulässigkeit eines Warnungsentzugs bei Verkehrsre-

gelverletzung im Ausland (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG;

Art. 30 Abs. 4 VZV) (Erw. 3).

- Berücksichtigung des im Ausland erlassenen Fahrver-

bots und der dort ausgesprochenen Busse bei der Be-

messung der Entzugsdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG; Art. 33

Abs. 2 VZV) (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3.a) Der Berufungskläger macht, gestützt auf Rene Schaffhauser,

Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Bd. III., Bern

1995,

N. 2017 ff. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit

des Territorialitätsprinzips abgelehnt. Für die Anordnung eines

Warnungsent- zuges für ein ausserhalb des schweizerischen

Hoheitsgebietes begangenes Verkehrsdelikt sei ausschliesslich die

Behörde am Ort der Tatbegehung zu- ständig. Eine Ausnahme bedürfe

einer staatsvertraglichen Regelung bezie- hungsweise einer gesetzlichen

Grundlage. Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben. Bei der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (VZV), deren Art. 30 Abs. 4 die Grund- lage für die

angefochtene Sanktion bilde, handle es sich lediglich um eine

bundesrechtliche Verordnung. Die Kompetenz für den Erlass einer

gesetzli- chen Grundlage, welche Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip

ermögliche, ergebe sich nicht aus den im Ingress zur VZV genannten

Gesetzesartikeln. Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 VZV sei

somit lediglich auf die

Anordnung von Sicherungsentzügen beschränkt.

b) Wie bereits dargelegt wurde, stellt der Entzug des

Führerauswei- ses eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete

Verwaltungsmass- nahme mit präventivem Charakter dar. Von diesem

Standpunkt aus gesehen ist es unerheblich, ob die Tat, an die eine

Administrativmassnahme geknüpft wird, im In- oder im Ausland

begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als