Administrative Appeal Regarding Conditional Release Hearing Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involves an administrative appeal concerning a conditional release from prison under Article 38 Section 1 of the Criminal Code, where the convict's application was denied without a proper hearing. The court reasoned that for conditional release applications that are not immediately granted or are likely to be rejected, the convict must be personally heard by the responsible authority—specifically, the head of the competent department or the head of prison administration—because the assessment hinges on the offender's personality and requires the decision-maker to gain a direct, unadulterated impression, which an interview conducted solely by the probation supervision service does not satisfy, thus mandating the remand of the case for a legally compliant hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 Ziff. 1 StGB, Art. 190 Abs. 1 StPO, Art. 38 StGB, Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 47 StGB; Administrative Appeal Regarding Conditional Release Hearing Requirements: The court reasoned that for conditional release applications that are not immediately granted or are likely to be rejected, the convict must be personally heard by the responsible authority—specifically, the head of the competent department or the head of prison administration—because the assessment hinges on the offender's personality and requires the decision-maker to gain a direct, unadulterated impression, which an interview conducted solely by the probation supervision service does not satisfy, thus mandating the remand of the case for a legally compliant hearing.
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KI-generiertThis provision dictates the requirement for a personal hearing by the competent authority concerning conditional release, which was the central issue in the case.
Cited when explaining the distinct function of 'Schutzaufsicht' (probation supervision), which was deemed insufficient for conducting the required personal hearing.
Cited to establish which authority (Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement) is responsible for conditional release decisions.
This provision governed the imposition of costs, although the actual dispositive requiring payment is not fully visible in the provided excerpt, it typically appears in the final orders for such decisions.
Volltext
f) Verwaltungsrechtliche Berufungen
40 - Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Anhörung des
Verurteilten (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Erforderlich ist die
persönliche Anhörung durch den zuständigen Departe-
mentsvorsteher oder den Leiter Strafvollzug; die An-
hörung durch die Schutzaufsicht genügt nicht.
Erwägungen:
Gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB kann die zuständige Behörde einen
zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilten nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe, bei Gefängnis nach mindestens drei Monaten,
bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht
dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit
bewähren. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen wer- den kann. Sie holt einen Bericht der
Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verur- teilten an, wenn er kein Gesuch
gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht
ohne weiteres gegeben ist. Die Ausgestaltung der Verfahrensordnung
obliegt den Kantonen, wobei diese den bundesrechtli- chen
Vorschriften von Art. 38 Ziff. 1 StGB Rechnung tragen müssen.
a) Gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO ist das Justiz-, Polizei- und
Sanitäts- departement für die bedingte Entlassung nach Art. 38 StGB
zuständig. In Anwendung von Art. 2 der Geschäftsordnung für die
Regierung des Kan- tons Graubünden hat der Vorsteher des Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepar- tementes die Entscheide betreffend
bedingter Entlassung zu fällen.
b) Die Schutzaufsicht Graubünden suchte am 18. März 1996 den Ge-
suchsteller M. in der Strafanstalt Saxerriet auf, um ihn persönlich an-
zuhören, weil sein Entlassungsgesuch nicht ohne weiteres bewilligt
werden konnte und näherer Prüfung bedurfte. Mit Schreiben vom 9.
April 1996 räumte der Leiter Strafvollzug im Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement
M. zusätzlich noch die Möglichkeit ein, sich bezüglich seiner bisherigen
Le- bensweise zu rechtfertigen, sich über seine Vorstellungen und
Erwartungen für die Zeit nach der Strafentlassung zu äussern und seine
Meinung über eine allfällige Abweisung seines Gesuches darzutun.
Dieser Aufforderung kam M. mit Schreiben vom 15. April 1996 nach.
Am 17. April 1996 erging die ablehnende Departementsverfügung, ohne
dass neben der persönlichen An- hörung des Gefangenen durch die
Schutzaufsicht Graubünden eine solche durch den zuständigen
Regierungsrat oder durch einen Mitarbeiter des De-
partementssekretariates vorgenommen worden wäre.
c) Kann das Gesuch um bedingte Entlassung nicht ohne weiteres
be- jaht werden oder wird die Verweigerung dieser Rechtswohltat ins
Auge ge- fasst, ist der betroffene Gefangene - wie schon erwähnt - durch
die zustän- dige Behörde anzuhören. Wie bei der Verwahrung obliegt
es nämlich der Behörde und nicht dem Betroffenen, die Umstände
abzuklären, auf die sich ihr Entscheid stützen wird (vgl. BGE 98 Ib 196).
Aus dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist die vorzeitige
Entlassung gleich wichtig wie die Ahn- dung der strafbaren
Handlungen, weil die bedingte Entlassung die vierte Stufe des
Strafvollzuges wahrnimmt (BGE 101 Ib 454). Die Besserung des
Verurteilten hängt zu einem guten Teil davon ab. Es geht daher nicht an,
ei- nen negativen Entscheid hierüber in einem gewöhnlichen
Verwaltungsver- fahren zu treffen. Vielmehr kann, gleich wie der
Strafrichter wenn immer möglich sein Urteil erst nach persönlicher
Kontaktnahme mit dem Ange- schuldigten zu fällen hat, auch die
zuständige Behörde nicht mit der erfor- derlichen Sachkenntnis
entscheiden, ohne sich in die Verhältnisse des Ge- fangenen dadurch
Einblick zu verschaffen, dass sie ihn ansieht und anhört (BGE 99 Ib 350
= Pra 63 Nr. 45). Dass bei der Auslegung des Gesetzes- wortlautes von
Art. 38 Ziff. 1 StGB auch der mit der Anhörung verbundene Zweck
gebührend zu berücksichtigen ist, versteht sich von selbst.
Wie oben festgestellt, ist die zuständige Behörde gemäss Art.
190 Abs. 1 StPO das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, wobei
der Ent- scheid durch den Vorsteher des betreffenden Departements zu
fällen ist (vgl. Art. 2 Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons
Graubünden). In der Vernehmlassung erwähnt das genannte
Departement, dass die gefor- derte Anhörung des Gesuchstellers am 18.
März 1996 durch die Schutzauf- sicht Graubünden erfolgt sei, weil die
Schutzaufsicht administrativ der Ab- teilung für Strafvollzug im
betreffenden Departement zugeordnet und somit als zuständige Behörde
einzustufen sei.
d) Dieser Auffassung kann sich der Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden nicht anschliessen. Gemäss Art. 38 StGB muss sich der
Betrof- fene bei der für den Entscheid zuständigen Behörde mündlich
äussern kön- nen. Der Gesetzgeber hat seine Absicht klar zum
Ausdruck gebracht, dem Verurteilten nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
einen weitergehenden An- spruch auf rechtliches Gehör einzuräumen,
als er unmittelbar, aber in allge- meiner Weise aus Art. 4 BV folgt. Die
Schutzaufsicht ist aber - wie später noch dargelegt wird - nicht als
zuständige Behörde eingesetzt und nimmt andere Funktionen wahr. Das
in Art. 38 Ziff. 1 StGB vorgesehene Erkennt- nisverfahren, das auf die
Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gerich- tet ist, gewährt
ausdrücklich das Recht auf mündliche Äusserung vor der zuständigen
Behörde. M. ist weder durch den entscheidenden Departe-
mentsvorsteher noch durch den Leiter Strafvollzug, der die
Entscheidungs- grundlagen vorbereitet, angehört worden.
aa) Die persönliche Anhörung durch die Schutzaufsicht genügt
nicht, weil diese nicht in der Funktion eines Sachbearbeiters der für die
be- dingte Entlassung zuständigen Behörde tätig ist. Inhalt und Zweck
der in Art. 47 StGB geregelten Schutzaufsicht besteht darin, dem
Schützling mit Rat und Tat beizustehen und den Anvertrauten
unauffällig zu beaufsichti- gen, so dass sein Fortkommen nicht
erschwert wird (Art. 47 Ziff. 1 + 2 StGB). Infolge dieser Zielsetzungen
hat der bündnerische Gesetzgeber die-
se Funktion dem kantonalen Fürsorgeamt übertragen. Aufgrund der
Kom- petenz, dass die Schutzaufsicht Antrag auf Verwahrung, Erteilung
zusätzli- cher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und
Verlängerung der Probezeit bei dem zuständigen Departement stellen
kann, zeigt sich, dass sie nicht als verlängerter Arm der entscheidenden
Behörden einzustufen und somit auch nicht als Vertreter der
zuständigen Behörde anzusehen ist. Die Schutzaufsicht betreut in
Zusammenarbeit mit der Leitung der kantonalen Anstalten die im Straf-
und Massnahmevollzug stehenden Personen (vgl. Art. 1 ff. der
Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des
Straf- und Massnahmevollzuges). Diese Dienststelle ist somit aufgrund
ihrer Funktion auf gleicher Ebene mit der Anstaltsleitung zu se- hen,
die mit ihrem Bericht gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB auch zur Entscheid-
findung der bedingten Entlassung beiträgt, nicht aber selber über die
be- dingte Entlassung entscheiden und somit auch nicht
rechtsgenüglich die vorgeschriebene persönliche Anhörung vornehmen
kann. Dasselbe gilt in bezug auf die Schutzaufsicht beziehungsweise
Fürsorge. Deshalb erfüllt eine Delegation der persönlichen Anhörung des
Gefangenen an Funktionsträger des Fürsorgeamtes - wie auch an
Mitarbeiter der Anstaltsleitung - nicht die von Art. 38 Ziff. 1 StGB
geforderten Voraussetzungen, weil die für den Ent- scheid zuständige
Behörde einen eigenen, unverfälschten Eindruck vom Be- troffenen
gewinnen muss. Nimmt die Schutzaufsicht beziehungsweise das
Fürsorgeamt diese Aufgabe wahr, fehlt der den Entscheid treffenden
Behör- de der unmittelbare Eindruck der bedingt zu entlassenden
Person. Dabei ändert die Tatsache nichts, dass auch die Schutzaufsicht
organisatorisch und administrativ dem Vorsteher des Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartements untersteht; sie gehört aber nicht zum
Sekretariat des Departementsvorste- hers, der den definitiven Entscheid
über die bedingte Entlassung zu treffen hat. Hat die entscheidende
Behörde den Betroffenen nie gesehen und stützt sie sich nur auf einen
schriftlichen Bericht der Schutzaufsicht, ist nicht ge- währleistet, dass
alle wesentlichen Gesichtspunkte und die ganze persönli- che Situation
des Betroffenen der für den Entscheid zuständigen Instanz vorliegen,
um so mehr, als die Schutzaufsicht das Gespräch nicht protokol- larisch
festgehalten hat und das Bild, das sich die Schutzaufsicht vom Ge-
fangenen gemacht hat, nur ungenügend aktenmässig ersichtlich ist.
Aller- dings vermag auch ein während der Befragung durch die
Schutzaufsicht
erstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig
aufgenommen worden sein, der entscheidenden Behörde nie denselben
Eindruck zu ver- mitteln wie die persönliche Konfrontation mit dem
Betroffenen. Diese soll denn auch gewährleisten, selbst von ihm einen
unmittelbaren Eindruck zu gewinnen, um dadurch die Entscheidfindung
auch auf eigene Feststellungen abstützen zu können. Dies ist schon
deshalb angezeigt, weil die Objektivität der Schutzaufsicht aufgrund ihrer
Nähe zum Betroffenen während des Straf- vollzuges je nach
Vorkommnissen in die eine oder andere Richtung einge- schränkt sein
kann.
bb) Wie gerade festgestellt, kann die zuständige Behörde ihrer
Pflicht zur Anhörung des zu Entlassenden nicht dadurch genügen, dass
sie die Schutzaufsicht - oder eine andere nicht unmittelbar in den
Entschei- dungsprozess eingebundene Behörde - beauftragt, das von
ihm Vorge- brachte zu Protokoll zu nehmen und in ihrem Bericht zu
berücksichtigen. Die Anhörung soll dem Betroffenen die Möglichkeit
geben, mit der zustän- digen Behörde oder wenigstens mit einem
Sachbearbeiter des zuständigen Departementsvorstehers seine Situation
persönlich zu diskutieren. Nach Auffassung des Gerichtes
gewährleistet eine persönliche Anhörung des Ge- fangenen mit
angemessener Protokollierung durch den Leiter Strafvollzug im Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement die gesetzlichen Anforderun- gen,
weil dieser als Sekretär des Departementsvorstehers die Gesuche um
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet und dem
Departe- mentsvorsteher bei der Entscheidfindung beratend beisteht. Ist
der zu Ent- lassende nicht in demselben Kanton untergebracht, dem die
zuständige Behörde angehört, so kann die persönliche Anhörung
Dislokationen und beträchtliche Kosten mit sich bringen; sie ist aber
gerade in diesem Fall von besonderer Bedeutung (Pra 72 Nr. 130 5.356).
Nur so kann sich die zustän- dige Behörde einen umfassenderen
Eindruck von der neueren seelischen Einstellung, dem Grad der Reife
einer allfälligen Besserung sowie der vor- aussichtlichen
Lebensverhältnisse nach der Entlassung verschaffen.
e) Ist M. von der zuständigen Behörde nicht persönlich
einvernom- men worden, fehlt eine notwendige
Entscheidungsgrundlage und das Ver- fahren muss an die
entscheidende Behörde zurückgewiesen werden, ohne dass die ohnehin
nur sehr knapp begründete Departementsverfügung mate- riell zu prüfen
ist. Den Anforderungen von Art. 38 Ziff. 1 StGB ist damit Rechnung
zu tragen, dass die persönliche Anhörung durch den Vorsteher des mit
dem Entscheid betrauten Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements oder
durch einen im Entscheidungsprozess involvierten Mitarbeiter durch-
geführt wird.
VB 4/96 Urteil vom 15. Mai 1996
(Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wur- de vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 1996
abgewiesen.)