Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 40 • KG GR PKG 1996 40 KI-generiert

Administrative Appeal Regarding Conditional Release Hearing Requirements

Geschäftsnummer PKG 1996 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The situation involves an administrative appeal concerning a conditional release from prison under Article 38 Section 1 of the Criminal Code, where the convict's application was denied without a proper hearing. The court reasoned that for conditional release applications that are not immediately granted or are likely to be rejected, the convict must be personally heard by the responsible authority—specifically, the head of the competent department or the head of prison administration—because the assessment hinges on the offender's personality and requires the decision-maker to gain a direct, unadulterated impression, which an interview conducted solely by the probation supervision service does not satisfy, thus mandating the remand of the case for a legally compliant hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 38 Ziff. 1 StGB, Art. 190 Abs. 1 StPO, Art. 38 StGB, Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 4 BV, Art. 47 StGB; Administrative Appeal Regarding Conditional Release Hearing Requirements: The court reasoned that for conditional release applications that are not immediately granted or are likely to be rejected, the convict must be personally heard by the responsible authority—specifically, the head of the competent department or the head of prison administration—because the assessment hinges on the offender's personality and requires the decision-maker to gain a direct, unadulterated impression, which an interview conducted solely by the probation supervision service does not satisfy, thus mandating the remand of the case for a legally compliant hearing.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt persönliche Anhörung Gesuch an eine Behörde strafbares Verhalten Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 98 Ib 196
abzuklären, auf die sich ihr Entscheid stützen wird (vgl. BGE 98 Ib 196).
BGE 101 Ib 454
Strafvollzuges wahrnimmt (BGE 101 Ib 454).
BGE 99 Ib 350
Einblick zu verschaffen, dass sie ihn ansieht und anhört (BGE 99 Ib 350
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 38 Ziff. 1 StGB

This provision dictates the requirement for a personal hearing by the competent authority concerning conditional release, which was the central issue in the case.

Art. 47 StGB

Cited when explaining the distinct function of 'Schutzaufsicht' (probation supervision), which was deemed insufficient for conducting the required personal hearing.

Art. 190 Abs. 1 StPO

Cited to establish which authority (Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement) is responsible for conditional release decisions.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governed the imposition of costs, although the actual dispositive requiring payment is not fully visible in the provided excerpt, it typically appears in the final orders for such decisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

f) Verwaltungsrechtliche Berufungen

40 - Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Anhörung des

Verurteilten (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Erforderlich ist die

persönliche Anhörung durch den zuständigen Departe-

mentsvorsteher oder den Leiter Strafvollzug; die An-

hörung durch die Schutzaufsicht genügt nicht.

Erwägungen:

Gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB kann die zuständige Behörde einen

zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilten nach Verbüssung von zwei

Dritteln der Strafe, bei Gefängnis nach mindestens drei Monaten,

bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht

dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit

bewähren. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der

Gefangene bedingt entlassen wer- den kann. Sie holt einen Bericht der

Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verur- teilten an, wenn er kein Gesuch

gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht

ohne weiteres gegeben ist. Die Ausgestaltung der Verfahrensordnung

obliegt den Kantonen, wobei diese den bundesrechtli- chen

Vorschriften von Art. 38 Ziff. 1 StGB Rechnung tragen müssen.

a) Gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO ist das Justiz-, Polizei- und

Sanitäts- departement für die bedingte Entlassung nach Art. 38 StGB

zuständig. In Anwendung von Art. 2 der Geschäftsordnung für die

Regierung des Kan- tons Graubünden hat der Vorsteher des Justiz-,

Polizei- und Sanitätsdepar- tementes die Entscheide betreffend

bedingter Entlassung zu fällen.

b) Die Schutzaufsicht Graubünden suchte am 18. März 1996 den Ge-

suchsteller M. in der Strafanstalt Saxerriet auf, um ihn persönlich an-

zuhören, weil sein Entlassungsgesuch nicht ohne weiteres bewilligt

werden konnte und näherer Prüfung bedurfte. Mit Schreiben vom 9.

April 1996 räumte der Leiter Strafvollzug im Justiz-, Polizei- und

Sanitätsdepartement

M. zusätzlich noch die Möglichkeit ein, sich bezüglich seiner bisherigen

Le- bensweise zu rechtfertigen, sich über seine Vorstellungen und

Erwartungen für die Zeit nach der Strafentlassung zu äussern und seine

Meinung über eine allfällige Abweisung seines Gesuches darzutun.

Dieser Aufforderung kam M. mit Schreiben vom 15. April 1996 nach.

Am 17. April 1996 erging die ablehnende Departementsverfügung, ohne

dass neben der persönlichen An- hörung des Gefangenen durch die

Schutzaufsicht Graubünden eine solche durch den zuständigen

Regierungsrat oder durch einen Mitarbeiter des De-

partementssekretariates vorgenommen worden wäre.

c) Kann das Gesuch um bedingte Entlassung nicht ohne weiteres

be- jaht werden oder wird die Verweigerung dieser Rechtswohltat ins

Auge ge- fasst, ist der betroffene Gefangene - wie schon erwähnt - durch

die zustän- dige Behörde anzuhören. Wie bei der Verwahrung obliegt

es nämlich der Behörde und nicht dem Betroffenen, die Umstände

abzuklären, auf die sich ihr Entscheid stützen wird (vgl. BGE 98 Ib 196).

Aus dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist die vorzeitige

Entlassung gleich wichtig wie die Ahn- dung der strafbaren

Handlungen, weil die bedingte Entlassung die vierte Stufe des

Strafvollzuges wahrnimmt (BGE 101 Ib 454). Die Besserung des

Verurteilten hängt zu einem guten Teil davon ab. Es geht daher nicht an,

ei- nen negativen Entscheid hierüber in einem gewöhnlichen

Verwaltungsver- fahren zu treffen. Vielmehr kann, gleich wie der

Strafrichter wenn immer möglich sein Urteil erst nach persönlicher

Kontaktnahme mit dem Ange- schuldigten zu fällen hat, auch die

zuständige Behörde nicht mit der erfor- derlichen Sachkenntnis

entscheiden, ohne sich in die Verhältnisse des Ge- fangenen dadurch

Einblick zu verschaffen, dass sie ihn ansieht und anhört (BGE 99 Ib 350

= Pra 63 Nr. 45). Dass bei der Auslegung des Gesetzes- wortlautes von

Art. 38 Ziff. 1 StGB auch der mit der Anhörung verbundene Zweck

gebührend zu berücksichtigen ist, versteht sich von selbst.

Wie oben festgestellt, ist die zuständige Behörde gemäss Art.

190 Abs. 1 StPO das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, wobei

der Ent- scheid durch den Vorsteher des betreffenden Departements zu

fällen ist (vgl. Art. 2 Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons

Graubünden). In der Vernehmlassung erwähnt das genannte

Departement, dass die gefor- derte Anhörung des Gesuchstellers am 18.

März 1996 durch die Schutzauf- sicht Graubünden erfolgt sei, weil die

Schutzaufsicht administrativ der Ab- teilung für Strafvollzug im

betreffenden Departement zugeordnet und somit als zuständige Behörde

einzustufen sei.

d) Dieser Auffassung kann sich der Kantonsgerichtsausschuss

von Graubünden nicht anschliessen. Gemäss Art. 38 StGB muss sich der

Betrof- fene bei der für den Entscheid zuständigen Behörde mündlich

äussern kön- nen. Der Gesetzgeber hat seine Absicht klar zum

Ausdruck gebracht, dem Verurteilten nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

einen weitergehenden An- spruch auf rechtliches Gehör einzuräumen,

als er unmittelbar, aber in allge- meiner Weise aus Art. 4 BV folgt. Die

Schutzaufsicht ist aber - wie später noch dargelegt wird - nicht als

zuständige Behörde eingesetzt und nimmt andere Funktionen wahr. Das

in Art. 38 Ziff. 1 StGB vorgesehene Erkennt- nisverfahren, das auf die

Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gerich- tet ist, gewährt

ausdrücklich das Recht auf mündliche Äusserung vor der zuständigen

Behörde. M. ist weder durch den entscheidenden Departe-

mentsvorsteher noch durch den Leiter Strafvollzug, der die

Entscheidungs- grundlagen vorbereitet, angehört worden.

aa) Die persönliche Anhörung durch die Schutzaufsicht genügt

nicht, weil diese nicht in der Funktion eines Sachbearbeiters der für die

be- dingte Entlassung zuständigen Behörde tätig ist. Inhalt und Zweck

der in Art. 47 StGB geregelten Schutzaufsicht besteht darin, dem

Schützling mit Rat und Tat beizustehen und den Anvertrauten

unauffällig zu beaufsichti- gen, so dass sein Fortkommen nicht

erschwert wird (Art. 47 Ziff. 1 + 2 StGB). Infolge dieser Zielsetzungen

hat der bündnerische Gesetzgeber die-

se Funktion dem kantonalen Fürsorgeamt übertragen. Aufgrund der

Kom- petenz, dass die Schutzaufsicht Antrag auf Verwahrung, Erteilung

zusätzli- cher Weisungen, Vollzug der Strafe, Rückversetzung und

Verlängerung der Probezeit bei dem zuständigen Departement stellen

kann, zeigt sich, dass sie nicht als verlängerter Arm der entscheidenden

Behörden einzustufen und somit auch nicht als Vertreter der

zuständigen Behörde anzusehen ist. Die Schutzaufsicht betreut in

Zusammenarbeit mit der Leitung der kantonalen Anstalten die im Straf-

und Massnahmevollzug stehenden Personen (vgl. Art. 1 ff. der

Verordnung über die Schutzaufsicht und die Betreuung während des

Straf- und Massnahmevollzuges). Diese Dienststelle ist somit aufgrund

ihrer Funktion auf gleicher Ebene mit der Anstaltsleitung zu se- hen,

die mit ihrem Bericht gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB auch zur Entscheid-

findung der bedingten Entlassung beiträgt, nicht aber selber über die

be- dingte Entlassung entscheiden und somit auch nicht

rechtsgenüglich die vorgeschriebene persönliche Anhörung vornehmen

kann. Dasselbe gilt in bezug auf die Schutzaufsicht beziehungsweise

Fürsorge. Deshalb erfüllt eine Delegation der persönlichen Anhörung des

Gefangenen an Funktionsträger des Fürsorgeamtes - wie auch an

Mitarbeiter der Anstaltsleitung - nicht die von Art. 38 Ziff. 1 StGB

geforderten Voraussetzungen, weil die für den Ent- scheid zuständige

Behörde einen eigenen, unverfälschten Eindruck vom Be- troffenen

gewinnen muss. Nimmt die Schutzaufsicht beziehungsweise das

Fürsorgeamt diese Aufgabe wahr, fehlt der den Entscheid treffenden

Behör- de der unmittelbare Eindruck der bedingt zu entlassenden

Person. Dabei ändert die Tatsache nichts, dass auch die Schutzaufsicht

organisatorisch und administrativ dem Vorsteher des Justiz-, Polizei-

und Sanitätsdepartements untersteht; sie gehört aber nicht zum

Sekretariat des Departementsvorste- hers, der den definitiven Entscheid

über die bedingte Entlassung zu treffen hat. Hat die entscheidende

Behörde den Betroffenen nie gesehen und stützt sie sich nur auf einen

schriftlichen Bericht der Schutzaufsicht, ist nicht ge- währleistet, dass

alle wesentlichen Gesichtspunkte und die ganze persönli- che Situation

des Betroffenen der für den Entscheid zuständigen Instanz vorliegen,

um so mehr, als die Schutzaufsicht das Gespräch nicht protokol- larisch

festgehalten hat und das Bild, das sich die Schutzaufsicht vom Ge-

fangenen gemacht hat, nur ungenügend aktenmässig ersichtlich ist.

Aller- dings vermag auch ein während der Befragung durch die

Schutzaufsicht

erstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig

aufgenommen worden sein, der entscheidenden Behörde nie denselben

Eindruck zu ver- mitteln wie die persönliche Konfrontation mit dem

Betroffenen. Diese soll denn auch gewährleisten, selbst von ihm einen

unmittelbaren Eindruck zu gewinnen, um dadurch die Entscheidfindung

auch auf eigene Feststellungen abstützen zu können. Dies ist schon

deshalb angezeigt, weil die Objektivität der Schutzaufsicht aufgrund ihrer

Nähe zum Betroffenen während des Straf- vollzuges je nach

Vorkommnissen in die eine oder andere Richtung einge- schränkt sein

kann.

bb) Wie gerade festgestellt, kann die zuständige Behörde ihrer

Pflicht zur Anhörung des zu Entlassenden nicht dadurch genügen, dass

sie die Schutzaufsicht - oder eine andere nicht unmittelbar in den

Entschei- dungsprozess eingebundene Behörde - beauftragt, das von

ihm Vorge- brachte zu Protokoll zu nehmen und in ihrem Bericht zu

berücksichtigen. Die Anhörung soll dem Betroffenen die Möglichkeit

geben, mit der zustän- digen Behörde oder wenigstens mit einem

Sachbearbeiter des zuständigen Departementsvorstehers seine Situation

persönlich zu diskutieren. Nach Auffassung des Gerichtes

gewährleistet eine persönliche Anhörung des Ge- fangenen mit

angemessener Protokollierung durch den Leiter Strafvollzug im Justiz-,

Polizei- und Sanitätsdepartement die gesetzlichen Anforderun- gen,

weil dieser als Sekretär des Departementsvorstehers die Gesuche um

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet und dem

Departe- mentsvorsteher bei der Entscheidfindung beratend beisteht. Ist

der zu Ent- lassende nicht in demselben Kanton untergebracht, dem die

zuständige Behörde angehört, so kann die persönliche Anhörung

Dislokationen und beträchtliche Kosten mit sich bringen; sie ist aber

gerade in diesem Fall von besonderer Bedeutung (Pra 72 Nr. 130 5.356).

Nur so kann sich die zustän- dige Behörde einen umfassenderen

Eindruck von der neueren seelischen Einstellung, dem Grad der Reife

einer allfälligen Besserung sowie der vor- aussichtlichen

Lebensverhältnisse nach der Entlassung verschaffen.

e) Ist M. von der zuständigen Behörde nicht persönlich

einvernom- men worden, fehlt eine notwendige

Entscheidungsgrundlage und das Ver- fahren muss an die

entscheidende Behörde zurückgewiesen werden, ohne dass die ohnehin

nur sehr knapp begründete Departementsverfügung mate- riell zu prüfen

ist. Den Anforderungen von Art. 38 Ziff. 1 StGB ist damit Rechnung

zu tragen, dass die persönliche Anhörung durch den Vorsteher des mit

dem Entscheid betrauten Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements oder

durch einen im Entscheidungsprozess involvierten Mitarbeiter durch-

geführt wird.

VB 4/96 Urteil vom 15. Mai 1996

(Eine gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wur- de vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 1996

abgewiesen.)