Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 4 • KG GR PKG 1996 4 KI-generiert

Marital Property Valuation Date and Agricultural Asset Valuation Standard in Divorce

Geschäftsnummer PKG 1996 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this dispute over the division of marital property during a divorce, the court held that for the valuation of assets existing at the time of the dissolution of the matrimonial property regime, the decisive point is the date of the first-instance court's judgment, meaning that value changes during the divorce proceedings affect both spouses. Furthermore, the court determined that whether an agricultural operation qualifies for valuation at the capitalization of earnings (Ertragswert) instead of market value is to be assessed using the definition of an agricultural operation found in the relevant federal law that was in force at the time of the property division decision, which requires the operation to utilize at least half the labor of a farming family, and found that the claimant failed to prove his operation met this objective standard.

Legislator-Regeste

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Art. 214 Abs. 1 ZGB, Art. 212 Abs. 1 ZGB, Art. 7 BGBB, Art. 207 Abs. 1 ZGB, Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 211 ZGB; Marital Property Valuation Date and Agricultural Asset Valuation Standard in Divorce: Furthermore, the court determined that whether an agricultural operation qualifies for valuation at the capitalization of earnings (Ertragswert) instead of market value is to be assessed using the definition of an agricultural operation found in the relevant federal law that was in force at the time of the property division decision, which requires the operation to utilize at least half the labor of a farming family, and found that the claimant failed to prove his operation met this objective standard.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren eheliches Vermögen Landwirtschaftsrecht Bewertungsstichtag Eigentumsteilung Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 II 552
wesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/
BGE 115 II 181
Farmer v. Foundation: Defining "Self-Cultivation" in Agricultural Lease Extension
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 212 Abs. 1 ZGB

This article determines the exception allowing for the valuation of an agricultural holding at its capitalized revenue value instead of its market value, which was the core issue regarding the asset division.

Art. 7 BGBB

Used to define what constitutes an 'agricultural holding' when applying the exception found in Art. 212 Abs. 1 ZGB, as the court determined the applicable definition based on this law.

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Volltext

4, - Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art.

154 Abs. 1, Art. 204 ff. ZGB). Wertbestimmung; Zeitpunkt

(Art. 214 Abs. 1 ZGB); landwirtschaftliches Gewerbe (Art.

212 Abs. 1 ZGB).

- Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des

Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Tag

der Urteilsfällung der ersten Instanz (Erw. 4).

- Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, be-

stimmt sich nach Art. 7 BGBB. Zum Begriff des land-

wirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 5 f.).

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und

Eigen- gut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des

Güter- standes ausgeschieden. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes

im Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an

dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).

Diesbezüglich stellen sich im vorliegenden Fall keine Probleme.

Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der

Boden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft

darstellte.

Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der

Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die

güter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Dieser

Zeitpunkt ist so- wohl massgebend für die Frage, welcher Wertmassstab -

ob Ertragswert oder Verkehrswert - zu berücksichtigen ist, als auch für

die Frage, welcher effek- tive, betragsmässige Wert den Aktiven und

Passiven zukommt (Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar,

Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband,

1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili-

gung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 25 zu Art. 211 ZGB; BGE 121

II155). Erfolgt die Bewertung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens,

so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 II154 unter

Hinweis auf Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 5 und 10 zu Art. 214

ZGB). Wertveränderun- gen der Errungenschaft, die während des

Scheidungsverfahrens eintreten, wirken also für und gegen beide

Ehegatten. Art. 204 ZGB soll sicherstellen, dass es aufgrund der

Bewertung nicht zur Prozesströlerei kommt (Botschaft zum neuen

Eherecht, BBI 1979 II1191/1240, Ziff. 225.51). Inwiefern allfälli- ge

Wertveränderungen auch noch bei der Urteilsfindung vor zweiter Instanz

zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das

kan- tonale Recht Noven zulässt. Im Kanton Graubünden können die

Parteien ge- mäss Art. 226 ZPO in der Berufung grundsätzlich keine neuen

Beweismittel einlegen, weshalb Wertveränderungen nur noch im Rahmen

der Beweismit- tel, welche vor erster Instanz angemeldet wurden, zu

berücksichtigen sind.

Da sich im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich der güter-

rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem

Einfamilien- haus nicht einigen konnten, ist demnach auf die

Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung

abzustellen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden,

dass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum

Zeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten. So wurde der

Schriftenwechsel lediglich 5 Monate vor der Urteilsfällung abge-

schlossen und seitens der Parteien wurde nicht geltend gemacht, die

Ver- hältnisse hätten sich seither geändert.

5. Gemäss Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinander-

setzung die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert

einzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art.

212 Abs. 1 ZGB. Demgemäss ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das

ein Ehegatte als Ei- gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das

der überlebende Ehe- gatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch

auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des

Mehrwertanteils und der Beteiligungsforde- rung zum Ertragswert

einzusetzen.

a) Ob bei der Berechnung auf den Ertrags- oder den

Verkehrswert abzustellen ist, hängt massgeblich davon ab, ob der

Betrieb ein Iandwirt- schaftliches Gewerbe darstellt. Was unter diesem

Begriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen

nicht entnehmen. Bis zum In- krafttreten des Bundesgesetzes über das

bäuerliche Bodenrecht (BGBB) er- folgte die Auslegung grundsätzlich

über die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, welches seinerseits

in aArt. 620 ZGB auf das Bundesgesetz über die Entschuldung

landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) verwies. Eine weitere

Grundlage für die Begriffsbestimmung bildete das Bundesgesetz über

die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).

Am 1. Januar 1994 und damit anderthalb Jahre vor der

vorinstanzli- chen Urteilsfällung ist das BGBB in Kraft getreten. Das

EGG und LEG aber auch die aArt.619b's-Art. 625bis ZGB wurden

aufgehoben. In Art. 7 BGBB wurde der Begriff des

landwirtschaftlichen Gewerbes neu definiert. Somit stellt sich im

vorliegenden Fall die Frage, auf welche Bestimmungen bei der

Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes in Art.

212 Abs. 1 ZGB abzustellen ist.

b) Das BGBB macht keine Ausführungen dazu, inwiefern der

Be- griff des landwirtschaftlichen Gewerbes, wie ihn Art. 7 BGBB

definiert, auch i m Rahmen von Art. 212 Abs. 1 ZGB bei der

scheidungsbedingten güter- rechtlichen Auseinandersetzung beachtlich

ist. Aus Art. 212 f. ZGB sowie aus deren Entstehungsgeschichte folgt

jedoch, dass der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes

grundsätzlich gleich auszulegen ist wie in den Be- stimmungen im

bäuerlichen Erbrecht (aArt. 620 ZGB), dem wiederum das EGG und das

LEG zugrundegelegt wurden. Nachdem diese Bestimmungen

durch das BGBB per 1. Januar 1994 ersetzt wurden, bildet demnach

letzte- res nach Sinn und Zweck auch die neue Auslegungsgrundlage für

den land- wirtschaftlichen Gewerbebegriff im Rahmen der

güterrechtlichen Azseinan- dersetzung. Dieser Auffassung, die in der

Rechtslehre einhellig vertreten wird (vgl. C. Hegnauer, Grundriss des

Eherechts, Bern 1993, S. 243; H. Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen

bäuerlichen Ehegüterrecht, Zürich 1993,

S. 23; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 1995, S.

237), schliessen sich wenigstens dem Grundsatze nach auch die Parteien

an.

Der Gewerbebegriff des BGBB ist namentlich auch dann beachtlich,

wenn der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst

weiterbewirtschaften will. Zwar ist nicht zu übersehen, dass Art. 212

Abs. 1 ZGB nach früherer Auffassung im Gegensatz zu aArt. 620

ZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das

landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht

verlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche

Existenz bieten müsse. Selbst wenn der Betrieb diese Anforderung

nicht erfüllte, konnte der Eigentümer eines Gewerbes deshalb - wie

auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt

- gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZGB die Anrechnung zum Ertragswert

ver- langen (vgl. H. Keller, a.a.O., S. 24). Von der Frage der

ausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des

Betriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden. Damit von

einem Iandwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden konnte,

musste der Landwirtschaftsbetrieb auch nach Massgabe der

altrechtlichen Bestimmungen einen Umfang haben, der es dem

Bewirtschafter erlaubte, sich aus der Bewirtschaftung des Lan- des eine

gewisse, zwar nicht unbedingt hauptberufliche, aber immerhin noch

wesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/

Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das

bäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30). Mit der Landwirtschaft

musste ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen erzielt werden

(H. Keller, a.a.O.

S. 24, unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die

Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Art. 2 der

Verordnung über land- wirtschaftliche Begriffe). So ging es - wie der

Kläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten

güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer

einer Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen

Betrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen.

Immerhin gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksich- tigen, dass

die Anrechnung des Ertragswertes den betroffenen Ehegatten doch

einiges schlechter stellt und deshalb nur dann gerechtfertigt ist, wenn

der übernehmende Eigentümer auch ein wirtschaftliches Interesse

nachzu- weisen vermag.

Mit dem BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Ge-

werbes nach Massgabe der mit dem Gesetz verfolgten Ziele - unter

ande-

rem der flächendeckenden Bewirtschaftung des Landes und der

Verbesse- rung der Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft - neu

definiert. Der Vor- aussetzung, dass der Betrieb dem Besitzer und

seiner Familie eine gewisse Existenz sichern muss, wurde im BGBB

insofern Rechnung getragen, als es für den Begriff des

landwirtschaftlichen Gewerbes die Bewirtschaftung durch mindestens

die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie voraus-

setzt. Ein ausreichendes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen wird

hingegen auch nach dem BGBB nicht verlangt. Es wird einzig auf den

Ar- beitsbedarf abgestellt, wahrenddem das daraus resultierende

Einkommen grundsätzlich keine Rolle spielt. An der zusätzlichen

Voraussetzung, wie sie

noch der Vorentwurf vorsah, nämlich dass mit dem Betrieb mindestens

die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erwirtschaften sei, wurde nicht

fest- gehalten. Auch wurde keine Unterscheidung zwischen Haupt- und

Neben- erwerbsbetrieben getroffen. Damit werden auch relativ kleine

Betriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt und unter Schutz

gestellt. Es lässt sich somit auch nicht sagen, dass mit der Anwendung

des Gewerbebegriffs des BGBB der ursprüngliche Sinn und Zweck von

Art. 212 Abs. 1 ZGB i m Falle der scheidungsbedingten Übernahme des

landwirtschaftlichen Ge- werbes missachtet wird. Folglich besteht

aber auch kein Anlass, Art.212

Abs. 1 ZGB im Falle der scheidungsbedingten Übernahme des

landwirt- schaftlichen Gewerbes einen anderen Gewerbebegriff als

jenen im BGBB zugrundezulegen.

Auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Auslegung nach

dem

BGBB. Wie dargelegt wurde, ist für die Frage, welcher Wertmassstab

zu berücksichtigen ist, der Zeitpunkt der Vornahme der güterrechtlichen

Aus- einandersetzung - im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der

vorinstanzlichen Urteilsfällung - massgebend. Da dieser Zeitpunkt

somit auch für die Rechtsfrage, ob der Ertrags- oder Verkehrswert zu

berücksichtigen ist, gilt, richten sich auch die diesbezüglichen

Voraussetzungen nach diesem Zeit- punkt. Demnach ist der Begriff

des landwirtschaftlichen Gewerbes nach dem eineinhalb Jahre vorher

in Kraft getretenen BGBB auszulegen.

6. a) Gemäss Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe

eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und

Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient

und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie

beansprucht. Zu berück- sichtigen sind dabei auch die örtlichen

Verhältnisse, die Möglichkeit, feh- lende betriebsnotwendige Gebäude

zu erstellen oder vorhandene umzubau- en, sowie die für längere Dauer

zugepachteten Grundstücke. Den Kantonen ist es vorbehalten,

landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7

BGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirt- schaftliche

Gewerbe zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton

Graubünden allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Das landwirtschaftliche Gewerbe setzt eine wirtschaftliche Einheit

von landwirtschaftlichen Grundstücken voraus. Entgegen der Ansicht des

Klägers ist deshalb für die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vor-

liegt, auch nicht allein entscheidend, ob die Liegenschaft mit dem

Einfami- lienhaus landwirtschaftlichen Charakter hat. Art. 212 Abs. 1

ZGB wäre auf ein einzelnes Grundstück überhaupt nicht anwendbar

(Hegnauer, S. 243). Vielmehr ist auf die Gesamtheit der vom Kläger

bewirtschafteten Grund- stücke abzustellen, wobei selbstverständlich der

Einfamilienhausliegen- schaft Iandwirtschaftlicher Charakter zukommen

muss, damit diese positiv in die Beurteilung miteinbezogen werden kann.

Sodann wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschaftung des Gewerbes

mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht.

Dies entspricht einem Arbeitsauf- wand von 2100 Arbeitsstunden pro Jahr

(Bandli/Henny/Hofer/Hotz/Hotz R./Müller/Späti/Stalder/Studer,

Kommentar zum Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N. 52 zu Art. 7 BGBB; BGE 121

II274). Als persönliche Voraussetzung verlangt Art. 212 Abs. 1 ZGB, dass

der Ei- gentümer das Gewerbe weiterbewirtschaftet. Dies bedeutet, dass

der Hof- eigentümer schon bis anhin den Betrieb geführt haben muss und

diese Tätig- keit nach Auflösung des Güterstandes fortsetzen will.

Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn der Eigentümer das

landwirtschaftliche Gewerbe leitet und sich selber aktiv darin beteiligt

(Art. 9 BGBB, BGE 115 II 181). Ob diese Voraussetzungen zum

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung im vorliegenden Fall erfüllt

sind, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (Bandli, a.a.O., N. 101

zu Art. 7 BGBB). Für die Berechnung des Arbeits- aufwandes und der ihr

entsprechenden Grösse des Gewerbes ist von einer standardisierten

Bewirtschaftung auszugehen (vgl. Bandli, N. 101 ff. zu Art. 7 BGBB). Der

allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB folgend, wonach eine behauptete

Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet, obliegt dabei der

Beweis für den Anspruch auf eine Anrechnung zum Ertrags- wert beim

Kläger. Das Güterrecht unterliegt als rein finanzielle Nebenfolge der

Scheidung der Dispositionsmaxime. Die Offizialmaxime kommt nicht

zum Tragen.

b) Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben erachtet es

das Kantonsgericht als nicht ausgewiesen, dass der vom Kläger geleitete

Betrieb den Umfang eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat.

Auffallend ist, dass in den Rechtsschriften sehr wenig Angaben zum

Gewerbe des Klägers ge- macht werden. Als unbestritten darf immerhin

gelten, dass dem Kläger von seinem Vater Grundstücke abgetreten

wurden und er schon vor der Auflö- sung des Güterstandes selbst aktiv

Landwirtschaft betrieben hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.)

zu entnehmen ist, erklärte der Kläger anläss- lich der formfreien

Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1995, sein Betrieb

umfasse zurzeit 6 Grossvieheinheiten. Zudem führe er Holz auf

eigene Rechnung. Ob das Führen von Holz mit der Bewirtschaftung

eigener Waldgrundstücke zusammenhängt, oder ob er als

Holzfuhrakkordant - wie die Beklagte in ihrer Prozessantwort (S. 7)

ausführt - tätig ist, bleibt indes unklar. Im weiteren erklärte der Kläger

anlässlich dieser formfreien Befra- gung, er gehe jeden Morgen und

Abend sowie am Wochenende den Stallar- beiten nach. In den Ferien

gehe er heuen. Somit verbringe er einen sehr grossen Teil des Tages in

der Landwirtschaft. Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als

Angestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Ar-

beitstätigkeit nachgeht. Gemäss Lohnausweis vom 19. August 1992

verdien- te er dabei monatlich Fr. 4228.-. Anfangs 1995 betrug sein

Lohn Fr. 4333.-.

Aus diesen Angaben lässt sich gerade einmal ableiten, dass der

Klä-

ger einen grossen Teil seiner Freizeit vornehmlich mit der Viehhaltung,

da- neben aber auch mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt. Über die

Grösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt

nichts aus- gewiesen. Angaben über die örtlichen Verhältnisse,

namentlich auch die Art und Eignung der genutzten Flächen, dem

effektiven Arbeitsbedarf, die wirt- schaftliche Tragfähigkeit, das erzielte

und erzielbare Einkommen, die Art der Tierhaltung, den

Ausbaustandard und Anzahl der landwirtschaftlichen Gebäude, deren

Auslastung bzw. Kapazität, den technischen Mitteln (Me-

chanisierungsstufe), allfällige zugepachtete Grundstücke, werden

weder in der Prozesseingabe vom 9. September 1994 noch in der

Widerklageantwort

vom 13. Januar 1995 noch in der Vernehmlassung zur

Berufungsbegründung gemacht. Einzig hinsichtlich der

Einfamilienhausparzelle lässt sich der 2

Schätzung entnehmen, dass diese eine Grösse von 588M aufweist. Anhand

der vorliegenden Angaben lässt sich nicht beurteilen, wieviele

Arbeitsstun- den die Bewirtschaftung des Betriebs denn objektiv

erfordert. Es ist nicht möglich, aufgrund der massgebenden objektiven

Kriterien zu überprüfen, ob der Betrieb als landwirtschaftliches

Gewerbe aufzufassen ist (Bandli, a.a.O., N. 101ff. zu Art. 7 BGBB).

Was beispielsweise den Umfang des vom Kläger bewirtschafteten

Betriebs betrifft, ergibt sich aus der Schätzung des Einfamilienhauses vom

1 der Liegenschaft als Iandwirtschaftlich taxiert

4. April 1995, dass lediglich /1o

wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Umfang der

vom Kläger betriebenen Landwirtschaft nur noch eine sehr geringe

Bedeutung zukommt. Was hingegen die zeitliche Beanspruchung

betrifft, so gilt darauf hinzuweisen, dass die halbe Arbeitskraft einer

bäuerlichen Familie, also 2100 Arbeitsstunden, 75 % einer ganzen

Arbeitskraft entspricht (vgl. Band- li, a.a.O., N. 54 zu Art. 7 BGBB mit

Hinweisen auf die Gesetzesberatung im Nationalrat). Der Grenzbetrieb,

der diese Arbeitsleistung beansprucht, entspricht einem rationell

geführten Zuerwerbsbetrieb. Ein Teil der Ar- beitskraft der Familie

wird in einem solchen Fall ausserhalb des Betriebs eingesetzt.

(Bandli, a.a.O., N 57, S. 158 zu Art. 7 BGBB). Die Grösse der in

2100 Stunden pro Arbeitskraft bewirtschafteten Fläche beträgt im

Berggebiet zwischen 7,07 (Bergzone 1) bis 8,24 Hektaren (Bergzone 4).

Ob der Betrieb des Klägers eine Bewirtschaftung im Rahmen dieser

standardisierten Grös- se zulässt, kann mangels Angaben nicht beurteilt

werden. Einer Arbeits- leistung im erwähnten Ausmass bedarf die

bisherige Bewirtschaftung des klägerischen Betriebs hingegen

offensichtlich nicht. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft vollumfänglich

ausserhalb des Betriebes ein. Im weiteren war es dem Kläger möglich,

den Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften.

Seine Frau hat im Betrieb offensichtlich seit jeher wenig mitgearbeitet.

Jedenfalls wird in der Prozesseingabe (S. 5) geltend gemacht, der

Kläger habe die nötige Unterstützung der Beklagten in der Landwirt-

schaft vermisst. Im Stall habe sie nie, auf dem Feld wenig mitgeholfen.

Nicht geltend gemacht wird, die gemeinsamen Kinder hätten in

beträchtlichem Mass in der Landwirtschaft mitgeholfen. Angesichts

dieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon

ausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe

seiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert. Schon dies lässt deutlich

darauf schliessen, dass der Betrieb des Klä- gers nur hobbymässig

bewirtschaftet wird Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass

der Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde

in seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine

Landwirtschaft investiert. Der Kläger würde auf diese Leistung nicht

einmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer An-

gaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während

10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an

allen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten

würde.

Da nicht ausgewiesen wurde, dass der Betrieb des Klägers ein

Iand- wirtschaftliches Gewerbe darstellt, dies aufgrund der bestehenden

Angaben zudem auch ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich

auch keine An- rechnung des Einfamilienhauses zum Ertragswert.

ZF 74/95 Urteil vom 8. Januar 1996

(Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat

das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 1996 abgewiesen.)