Marital Property Valuation Date and Agricultural Asset Valuation Standard in Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this dispute over the division of marital property during a divorce, the court held that for the valuation of assets existing at the time of the dissolution of the matrimonial property regime, the decisive point is the date of the first-instance court's judgment, meaning that value changes during the divorce proceedings affect both spouses. Furthermore, the court determined that whether an agricultural operation qualifies for valuation at the capitalization of earnings (Ertragswert) instead of market value is to be assessed using the definition of an agricultural operation found in the relevant federal law that was in force at the time of the property division decision, which requires the operation to utilize at least half the labor of a farming family, and found that the claimant failed to prove his operation met this objective standard.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 214 Abs. 1 ZGB, Art. 212 Abs. 1 ZGB, Art. 7 BGBB, Art. 207 Abs. 1 ZGB, Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 211 ZGB; Marital Property Valuation Date and Agricultural Asset Valuation Standard in Divorce: Furthermore, the court determined that whether an agricultural operation qualifies for valuation at the capitalization of earnings (Ertragswert) instead of market value is to be assessed using the definition of an agricultural operation found in the relevant federal law that was in force at the time of the property division decision, which requires the operation to utilize at least half the labor of a farming family, and found that the claimant failed to prove his operation met this objective standard.
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KI-generiertThis article determines the exception allowing for the valuation of an agricultural holding at its capitalized revenue value instead of its market value, which was the core issue regarding the asset division.
Used to define what constitutes an 'agricultural holding' when applying the exception found in Art. 212 Abs. 1 ZGB, as the court determined the applicable definition based on this law.
Volltext
4, - Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art.
154 Abs. 1, Art. 204 ff. ZGB). Wertbestimmung; Zeitpunkt
(Art. 214 Abs. 1 ZGB); landwirtschaftliches Gewerbe (Art.
212 Abs. 1 ZGB).
- Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des
Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Tag
der Urteilsfällung der ersten Instanz (Erw. 4).
- Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, be-
stimmt sich nach Art. 7 BGBB. Zum Begriff des land-
wirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 5 f.).
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und
Eigen- gut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des
Güter- standes ausgeschieden. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes
im Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an
dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
Diesbezüglich stellen sich im vorliegenden Fall keine Probleme.
Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der
Boden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft
darstellte.
Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der
Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die
güter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Dieser
Zeitpunkt ist so- wohl massgebend für die Frage, welcher Wertmassstab -
ob Ertragswert oder Verkehrswert - zu berücksichtigen ist, als auch für
die Frage, welcher effek- tive, betragsmässige Wert den Aktiven und
Passiven zukommt (Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar,
Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband,
1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili-
gung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 25 zu Art. 211 ZGB; BGE 121
II155). Erfolgt die Bewertung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens,
so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 II154 unter
Hinweis auf Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 5 und 10 zu Art. 214
ZGB). Wertveränderun- gen der Errungenschaft, die während des
Scheidungsverfahrens eintreten, wirken also für und gegen beide
Ehegatten. Art. 204 ZGB soll sicherstellen, dass es aufgrund der
Bewertung nicht zur Prozesströlerei kommt (Botschaft zum neuen
Eherecht, BBI 1979 II1191/1240, Ziff. 225.51). Inwiefern allfälli- ge
Wertveränderungen auch noch bei der Urteilsfindung vor zweiter Instanz
zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das
kan- tonale Recht Noven zulässt. Im Kanton Graubünden können die
Parteien ge- mäss Art. 226 ZPO in der Berufung grundsätzlich keine neuen
Beweismittel einlegen, weshalb Wertveränderungen nur noch im Rahmen
der Beweismit- tel, welche vor erster Instanz angemeldet wurden, zu
berücksichtigen sind.
Da sich im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich der güter-
rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem
Einfamilien- haus nicht einigen konnten, ist demnach auf die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung
abzustellen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum
Zeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten. So wurde der
Schriftenwechsel lediglich 5 Monate vor der Urteilsfällung abge-
schlossen und seitens der Parteien wurde nicht geltend gemacht, die
Ver- hältnisse hätten sich seither geändert.
5. Gemäss Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinander-
setzung die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert
einzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art.
212 Abs. 1 ZGB. Demgemäss ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das
ein Ehegatte als Ei- gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das
der überlebende Ehe- gatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch
auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des
Mehrwertanteils und der Beteiligungsforde- rung zum Ertragswert
einzusetzen.
a) Ob bei der Berechnung auf den Ertrags- oder den
Verkehrswert abzustellen ist, hängt massgeblich davon ab, ob der
Betrieb ein Iandwirt- schaftliches Gewerbe darstellt. Was unter diesem
Begriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen
nicht entnehmen. Bis zum In- krafttreten des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB) er- folgte die Auslegung grundsätzlich
über die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, welches seinerseits
in aArt. 620 ZGB auf das Bundesgesetz über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) verwies. Eine weitere
Grundlage für die Begriffsbestimmung bildete das Bundesgesetz über
die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).
Am 1. Januar 1994 und damit anderthalb Jahre vor der
vorinstanzli- chen Urteilsfällung ist das BGBB in Kraft getreten. Das
EGG und LEG aber auch die aArt.619b's-Art. 625bis ZGB wurden
aufgehoben. In Art. 7 BGBB wurde der Begriff des
landwirtschaftlichen Gewerbes neu definiert. Somit stellt sich im
vorliegenden Fall die Frage, auf welche Bestimmungen bei der
Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes in Art.
212 Abs. 1 ZGB abzustellen ist.
b) Das BGBB macht keine Ausführungen dazu, inwiefern der
Be- griff des landwirtschaftlichen Gewerbes, wie ihn Art. 7 BGBB
definiert, auch i m Rahmen von Art. 212 Abs. 1 ZGB bei der
scheidungsbedingten güter- rechtlichen Auseinandersetzung beachtlich
ist. Aus Art. 212 f. ZGB sowie aus deren Entstehungsgeschichte folgt
jedoch, dass der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes
grundsätzlich gleich auszulegen ist wie in den Be- stimmungen im
bäuerlichen Erbrecht (aArt. 620 ZGB), dem wiederum das EGG und das
LEG zugrundegelegt wurden. Nachdem diese Bestimmungen
durch das BGBB per 1. Januar 1994 ersetzt wurden, bildet demnach
letzte- res nach Sinn und Zweck auch die neue Auslegungsgrundlage für
den land- wirtschaftlichen Gewerbebegriff im Rahmen der
güterrechtlichen Azseinan- dersetzung. Dieser Auffassung, die in der
Rechtslehre einhellig vertreten wird (vgl. C. Hegnauer, Grundriss des
Eherechts, Bern 1993, S. 243; H. Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen
bäuerlichen Ehegüterrecht, Zürich 1993,
S. 23; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 1995, S.
237), schliessen sich wenigstens dem Grundsatze nach auch die Parteien
an.
Der Gewerbebegriff des BGBB ist namentlich auch dann beachtlich,
wenn der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst
weiterbewirtschaften will. Zwar ist nicht zu übersehen, dass Art. 212
Abs. 1 ZGB nach früherer Auffassung im Gegensatz zu aArt. 620
ZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das
landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht
verlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche
Existenz bieten müsse. Selbst wenn der Betrieb diese Anforderung
nicht erfüllte, konnte der Eigentümer eines Gewerbes deshalb - wie
auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt
- gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZGB die Anrechnung zum Ertragswert
ver- langen (vgl. H. Keller, a.a.O., S. 24). Von der Frage der
ausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des
Betriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden. Damit von
einem Iandwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden konnte,
musste der Landwirtschaftsbetrieb auch nach Massgabe der
altrechtlichen Bestimmungen einen Umfang haben, der es dem
Bewirtschafter erlaubte, sich aus der Bewirtschaftung des Lan- des eine
gewisse, zwar nicht unbedingt hauptberufliche, aber immerhin noch
wesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/
Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das
bäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30). Mit der Landwirtschaft
musste ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen erzielt werden
(H. Keller, a.a.O.
S. 24, unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Art. 2 der
Verordnung über land- wirtschaftliche Begriffe). So ging es - wie der
Kläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten
güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer
einer Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen
Betrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen.
Immerhin gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksich- tigen, dass
die Anrechnung des Ertragswertes den betroffenen Ehegatten doch
einiges schlechter stellt und deshalb nur dann gerechtfertigt ist, wenn
der übernehmende Eigentümer auch ein wirtschaftliches Interesse
nachzu- weisen vermag.
Mit dem BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Ge-
werbes nach Massgabe der mit dem Gesetz verfolgten Ziele - unter
ande-
rem der flächendeckenden Bewirtschaftung des Landes und der
Verbesse- rung der Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft - neu
definiert. Der Vor- aussetzung, dass der Betrieb dem Besitzer und
seiner Familie eine gewisse Existenz sichern muss, wurde im BGBB
insofern Rechnung getragen, als es für den Begriff des
landwirtschaftlichen Gewerbes die Bewirtschaftung durch mindestens
die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie voraus-
setzt. Ein ausreichendes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen wird
hingegen auch nach dem BGBB nicht verlangt. Es wird einzig auf den
Ar- beitsbedarf abgestellt, wahrenddem das daraus resultierende
Einkommen grundsätzlich keine Rolle spielt. An der zusätzlichen
Voraussetzung, wie sie
noch der Vorentwurf vorsah, nämlich dass mit dem Betrieb mindestens
die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erwirtschaften sei, wurde nicht
fest- gehalten. Auch wurde keine Unterscheidung zwischen Haupt- und
Neben- erwerbsbetrieben getroffen. Damit werden auch relativ kleine
Betriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt und unter Schutz
gestellt. Es lässt sich somit auch nicht sagen, dass mit der Anwendung
des Gewerbebegriffs des BGBB der ursprüngliche Sinn und Zweck von
Art. 212 Abs. 1 ZGB i m Falle der scheidungsbedingten Übernahme des
landwirtschaftlichen Ge- werbes missachtet wird. Folglich besteht
aber auch kein Anlass, Art.212
Abs. 1 ZGB im Falle der scheidungsbedingten Übernahme des
landwirt- schaftlichen Gewerbes einen anderen Gewerbebegriff als
jenen im BGBB zugrundezulegen.
Auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Auslegung nach
dem
BGBB. Wie dargelegt wurde, ist für die Frage, welcher Wertmassstab
zu berücksichtigen ist, der Zeitpunkt der Vornahme der güterrechtlichen
Aus- einandersetzung - im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Urteilsfällung - massgebend. Da dieser Zeitpunkt
somit auch für die Rechtsfrage, ob der Ertrags- oder Verkehrswert zu
berücksichtigen ist, gilt, richten sich auch die diesbezüglichen
Voraussetzungen nach diesem Zeit- punkt. Demnach ist der Begriff
des landwirtschaftlichen Gewerbes nach dem eineinhalb Jahre vorher
in Kraft getretenen BGBB auszulegen.
6. a) Gemäss Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe
eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und
Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient
und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie
beansprucht. Zu berück- sichtigen sind dabei auch die örtlichen
Verhältnisse, die Möglichkeit, feh- lende betriebsnotwendige Gebäude
zu erstellen oder vorhandene umzubau- en, sowie die für längere Dauer
zugepachteten Grundstücke. Den Kantonen ist es vorbehalten,
landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7
BGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirt- schaftliche
Gewerbe zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton
Graubünden allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Das landwirtschaftliche Gewerbe setzt eine wirtschaftliche Einheit
von landwirtschaftlichen Grundstücken voraus. Entgegen der Ansicht des
Klägers ist deshalb für die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vor-
liegt, auch nicht allein entscheidend, ob die Liegenschaft mit dem
Einfami- lienhaus landwirtschaftlichen Charakter hat. Art. 212 Abs. 1
ZGB wäre auf ein einzelnes Grundstück überhaupt nicht anwendbar
(Hegnauer, S. 243). Vielmehr ist auf die Gesamtheit der vom Kläger
bewirtschafteten Grund- stücke abzustellen, wobei selbstverständlich der
Einfamilienhausliegen- schaft Iandwirtschaftlicher Charakter zukommen
muss, damit diese positiv in die Beurteilung miteinbezogen werden kann.
Sodann wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschaftung des Gewerbes
mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht.
Dies entspricht einem Arbeitsauf- wand von 2100 Arbeitsstunden pro Jahr
(Bandli/Henny/Hofer/Hotz/Hotz R./Müller/Späti/Stalder/Studer,
Kommentar zum Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N. 52 zu Art. 7 BGBB; BGE 121
II274). Als persönliche Voraussetzung verlangt Art. 212 Abs. 1 ZGB, dass
der Ei- gentümer das Gewerbe weiterbewirtschaftet. Dies bedeutet, dass
der Hof- eigentümer schon bis anhin den Betrieb geführt haben muss und
diese Tätig- keit nach Auflösung des Güterstandes fortsetzen will.
Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn der Eigentümer das
landwirtschaftliche Gewerbe leitet und sich selber aktiv darin beteiligt
(Art. 9 BGBB, BGE 115 II 181). Ob diese Voraussetzungen zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung im vorliegenden Fall erfüllt
sind, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (Bandli, a.a.O., N. 101
zu Art. 7 BGBB). Für die Berechnung des Arbeits- aufwandes und der ihr
entsprechenden Grösse des Gewerbes ist von einer standardisierten
Bewirtschaftung auszugehen (vgl. Bandli, N. 101 ff. zu Art. 7 BGBB). Der
allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB folgend, wonach eine behauptete
Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet, obliegt dabei der
Beweis für den Anspruch auf eine Anrechnung zum Ertrags- wert beim
Kläger. Das Güterrecht unterliegt als rein finanzielle Nebenfolge der
Scheidung der Dispositionsmaxime. Die Offizialmaxime kommt nicht
zum Tragen.
b) Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben erachtet es
das Kantonsgericht als nicht ausgewiesen, dass der vom Kläger geleitete
Betrieb den Umfang eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat.
Auffallend ist, dass in den Rechtsschriften sehr wenig Angaben zum
Gewerbe des Klägers ge- macht werden. Als unbestritten darf immerhin
gelten, dass dem Kläger von seinem Vater Grundstücke abgetreten
wurden und er schon vor der Auflö- sung des Güterstandes selbst aktiv
Landwirtschaft betrieben hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.)
zu entnehmen ist, erklärte der Kläger anläss- lich der formfreien
Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1995, sein Betrieb
umfasse zurzeit 6 Grossvieheinheiten. Zudem führe er Holz auf
eigene Rechnung. Ob das Führen von Holz mit der Bewirtschaftung
eigener Waldgrundstücke zusammenhängt, oder ob er als
Holzfuhrakkordant - wie die Beklagte in ihrer Prozessantwort (S. 7)
ausführt - tätig ist, bleibt indes unklar. Im weiteren erklärte der Kläger
anlässlich dieser formfreien Befra- gung, er gehe jeden Morgen und
Abend sowie am Wochenende den Stallar- beiten nach. In den Ferien
gehe er heuen. Somit verbringe er einen sehr grossen Teil des Tages in
der Landwirtschaft. Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als
Angestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Ar-
beitstätigkeit nachgeht. Gemäss Lohnausweis vom 19. August 1992
verdien- te er dabei monatlich Fr. 4228.-. Anfangs 1995 betrug sein
Lohn Fr. 4333.-.
Aus diesen Angaben lässt sich gerade einmal ableiten, dass der
Klä-
ger einen grossen Teil seiner Freizeit vornehmlich mit der Viehhaltung,
da- neben aber auch mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt. Über die
Grösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt
nichts aus- gewiesen. Angaben über die örtlichen Verhältnisse,
namentlich auch die Art und Eignung der genutzten Flächen, dem
effektiven Arbeitsbedarf, die wirt- schaftliche Tragfähigkeit, das erzielte
und erzielbare Einkommen, die Art der Tierhaltung, den
Ausbaustandard und Anzahl der landwirtschaftlichen Gebäude, deren
Auslastung bzw. Kapazität, den technischen Mitteln (Me-
chanisierungsstufe), allfällige zugepachtete Grundstücke, werden
weder in der Prozesseingabe vom 9. September 1994 noch in der
Widerklageantwort
vom 13. Januar 1995 noch in der Vernehmlassung zur
Berufungsbegründung gemacht. Einzig hinsichtlich der
Einfamilienhausparzelle lässt sich der 2
Schätzung entnehmen, dass diese eine Grösse von 588M aufweist. Anhand
der vorliegenden Angaben lässt sich nicht beurteilen, wieviele
Arbeitsstun- den die Bewirtschaftung des Betriebs denn objektiv
erfordert. Es ist nicht möglich, aufgrund der massgebenden objektiven
Kriterien zu überprüfen, ob der Betrieb als landwirtschaftliches
Gewerbe aufzufassen ist (Bandli, a.a.O., N. 101ff. zu Art. 7 BGBB).
Was beispielsweise den Umfang des vom Kläger bewirtschafteten
Betriebs betrifft, ergibt sich aus der Schätzung des Einfamilienhauses vom
1 der Liegenschaft als Iandwirtschaftlich taxiert
4. April 1995, dass lediglich /1o
wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Umfang der
vom Kläger betriebenen Landwirtschaft nur noch eine sehr geringe
Bedeutung zukommt. Was hingegen die zeitliche Beanspruchung
betrifft, so gilt darauf hinzuweisen, dass die halbe Arbeitskraft einer
bäuerlichen Familie, also 2100 Arbeitsstunden, 75 % einer ganzen
Arbeitskraft entspricht (vgl. Band- li, a.a.O., N. 54 zu Art. 7 BGBB mit
Hinweisen auf die Gesetzesberatung im Nationalrat). Der Grenzbetrieb,
der diese Arbeitsleistung beansprucht, entspricht einem rationell
geführten Zuerwerbsbetrieb. Ein Teil der Ar- beitskraft der Familie
wird in einem solchen Fall ausserhalb des Betriebs eingesetzt.
(Bandli, a.a.O., N 57, S. 158 zu Art. 7 BGBB). Die Grösse der in
2100 Stunden pro Arbeitskraft bewirtschafteten Fläche beträgt im
Berggebiet zwischen 7,07 (Bergzone 1) bis 8,24 Hektaren (Bergzone 4).
Ob der Betrieb des Klägers eine Bewirtschaftung im Rahmen dieser
standardisierten Grös- se zulässt, kann mangels Angaben nicht beurteilt
werden. Einer Arbeits- leistung im erwähnten Ausmass bedarf die
bisherige Bewirtschaftung des klägerischen Betriebs hingegen
offensichtlich nicht. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft vollumfänglich
ausserhalb des Betriebes ein. Im weiteren war es dem Kläger möglich,
den Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften.
Seine Frau hat im Betrieb offensichtlich seit jeher wenig mitgearbeitet.
Jedenfalls wird in der Prozesseingabe (S. 5) geltend gemacht, der
Kläger habe die nötige Unterstützung der Beklagten in der Landwirt-
schaft vermisst. Im Stall habe sie nie, auf dem Feld wenig mitgeholfen.
Nicht geltend gemacht wird, die gemeinsamen Kinder hätten in
beträchtlichem Mass in der Landwirtschaft mitgeholfen. Angesichts
dieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe
seiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert. Schon dies lässt deutlich
darauf schliessen, dass der Betrieb des Klä- gers nur hobbymässig
bewirtschaftet wird Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass
der Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde
in seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine
Landwirtschaft investiert. Der Kläger würde auf diese Leistung nicht
einmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer An-
gaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während
10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an
allen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten
würde.
Da nicht ausgewiesen wurde, dass der Betrieb des Klägers ein
Iand- wirtschaftliches Gewerbe darstellt, dies aufgrund der bestehenden
Angaben zudem auch ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich
auch keine An- rechnung des Einfamilienhauses zum Ertragswert.
ZF 74/95 Urteil vom 8. Januar 1996
(Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat
das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 1996 abgewiesen.)