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PKG 1996 39 • KG GR PKG 1996 39 KI-generiert

Prosecutor Discontinuation Upheld; Defense Access to Case Files Limited

Geschäftsnummer PKG 1996 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a challenge to the prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against an involved party from an accident, finding that the prosecutor had objective grounds to conclude no criminal conduct was attributable to the cable car personnel, rendering the discontinuation lawful and appropriate. Separately, the court affirmed the general right of an accused person and their defense counsel to access all relevant case files, including the investigating judge's statement in response to a complaint against their actions, as this is integral to the right to be heard; however, this right does not extend to documents purely tactical in nature or internal working papers, such as a prosecutor's internal report on legal issues which lacks evidentiary relevance to the specific case.

Legislator-Regeste

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Art. 82 StPO, Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 4 BV, Art. 137 StPO; Prosecutor Discontinuation Upheld; Defense Access to Case Files Limited: Dass nun aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer auf Verlangen Einsicht in allfällige Vernehmlassungen von Gegenpartei und Vorinstanz zu gewähren ist, steht ausser Frage, gehört dies doch zum selbstverständlichen Inhalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. PKG 1993 Nr. 27). Insoweit ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die fragliche Vernehmlassung des Untersuchungsrichters zur Einsichtnahme zuzustellen.

Schlagwörter

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Strafakten Recht auf Zugang zu Dokumenten Einstellung des Verfahrens Beweisgründe Opportunitätsprinzip Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 301
BGE 115 V 303
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Volltext

7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer oder anderen Verantwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996 (Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 30. Januar 1997 abgewiesen.)

- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-)

39 verfahren ( Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO;

Art. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde gegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht besteht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur (wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie rein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe, Referate).

Aus den Erwägungen:

Der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist gleichsam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und Stellungnahme, dem eigentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Angeschuldigte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger grundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu gewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung - sowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.).

Nicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf

Einsicht unterliegen nach herrschender Auffassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen Unterlagen allgemein taktischer Natur (etwa Einsatzdispositive, Sicherheitskonzepte etc.) sowie reine Interna (Gedächtnisstützen, Entwürfe, Referate und ähnliches mehr), sind dies doch Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt; diese dienen vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung und sind somit nur für den internen Gebrauch bestimmt. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche internen Aktenstücke bedarf es denn auch keines entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (BGE

115 V 303; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.138).

a) Der Beschwerdeführer begehrt einmal Einsicht in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu den Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen. Diese stellt nun entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht bloss ein internes Arbeitspapier - sozusagen ein Vorprodukt der nachmaligen Verfügung des Staatsanwaltes, das diesem in einem internen Meinungsbildungsverfahren die Antwort auf die Beschwerde erleichtern soll - dar, sondern ist vielmehr eine Rechtsschrift jenes Beschwerdeverfahrens. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter ein hierarchisches Verhältnis besteht, ist doch die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 137 StPO - die der verwaltungsrechtlichen Beschwerde angenähert ist, wo ein Unterordnungsverhältnis typisch ist - ein ordentliches Rechtsmittel im Untersuchungsverfahren, das die Überprüfung von Amtshandlungen und Entscheiden des Untersuchungsrichters durch den Staatsanwalt, eine funktionell andere Instanz, ermöglicht. Dass nun aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer auf Verlangen Einsicht in allfällige Vernehmlassungen von Gegenpartei und Vorinstanz zu gewähren ist, steht ausser Frage, gehört dies doch zum selbstverständlichen Inhalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. PKG 1993 Nr. 27). Insoweit ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die fragliche Vernehmlassung des Untersuchungsrichters zur Einsichtnahme zuzustellen.

b) Zu Recht verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen die Einsicht in das Referat des Staatsanwalts über die rechtlichen und praktischen Probleme im Zusammenhang mit der Telefonkontrolle, kommt diesem doch für die Behandlung des vorliegenden Falles weder Beweischarakter zu noch erscheint es für die Beurteilung sonstwie erheblich. Vielmehr handelt es sich offenkundig um ein rein internes Arbeitspapier, das möglicherweise - durch die Aufarbeitung von Literatur und Judikatur bis zum damaligen Zeitpunkt - zur Entscheidfindung in gewissen Fragen beihilft. Daraus verbindlich etwas ableiten können hingegen weder die Untersuchungsbehörden noch der Angeschuldigte. Bezeichnenderweise hat sich der Untersuchungsrichter in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 1995

denn auch nicht darauf berufen, sondern auf die in derartigen Fragen allein massgebliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Als interne Unterlage gehört das Referat demnach nicht zu den Strafakten des vorliegenden Falles, und es bedurfte für die Verweigerung der Einsicht in dieses auch keines entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbegründet. BK 58/95 Entscheid vom 7. Februar 1996