Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 38 • KG GR PKG 1996 38 KI-generiert

Skier v. Snow Groomer Operator: Negligent Bodily Harm Appeal

Geschäftsnummer PKG 1996 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the dismissal of a criminal investigation concerning negligent bodily harm resulting from a collision between a skier and a snow groomer on a slope, where the decision to dismiss was challenged. The court reasoned that while the injured party claimed no warnings were visible, the evidence regarding the presence of mandatory warning signals and the groomer's illuminated beacon was contradictory, leading to an inability to establish the facts beyond doubt, thus invoking the principle of *in dubio pro reo*. Furthermore, even assuming the signals were in place, the court found that given the visible, moderately sloped, and open traverse where the incident occurred, the safety measures taken (warning signs and flashing lights) were adequate, and the accident was primarily attributable to the skier's inattentive and overly careless behavior—failing to maintain visual control or adjust speed—rather than any criminally relevant fault by the groomer operator or slope management.

Legislator-Regeste

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Art. 125 StGB, Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 18 StGB, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 82 StPO, Art. 76c Abs.1; Skier v. Snow Groomer Operator: Negligent Bodily Harm Appeal: The court reasoned that while the injured party claimed no warnings were visible, the evidence regarding the presence of mandatory warning signals and the groomer's illuminated beacon was contradictory, leading to an inability to establish the facts beyond doubt, thus invoking the principle of *in dubio pro reo*. Furthermore, even assuming the signals were in place, the court found that given the visible, moderately sloped, and open traverse where the incident occurred, the safety measures taken (warning signs and flashing lights) were adequate, and the accident was primarily attributable to the skier's inattentive and overly careless behavior—failing to maintain visual control or adjust speed—rather than any criminally relevant fault by the groomer operator or slope management.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung Sicherheitsbedenken Strafuntersuchung Bagatellunfall Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Grundsatz in dubio pro reo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 IV 88
259; BGE 106 IV 88 mit Hin- weisen), der auch als
BGE 106 IV 353
BGE 106 IV 353). Der Ski- fahrer hat, da sich der Maschineneinsatz im
BGE 115 V 301
sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 StPO

The discontinuation of the criminal investigation based on this article was found not to be unlawful or inappropriate, leading to the dismissal of the appeal.

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Volltext

von der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es

schon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste

sprangen.

Aufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem

Gesagten

durchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein aus-

schliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene

Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren

Untersuchung an

die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

BK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996

38 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zur Ver-

kehrssicherungspflicht auf Skipisten bei Verwendung

von Pistenbearbeitungsmaschinen. Vorsichtspflichten

des Skifahrers.

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen

Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand

aufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann,

müssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter

dem Vorwurf fahrläs- sigen Verhaltens aussetzen und sodann muss

dieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat

kausal sein. Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf

zurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht

Rücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in

einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann

in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unter-

lassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer

Rechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die

objektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass

der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre.

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die

Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach

seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3

StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich

demnach nicht allgemein be- stimmen. Es richtet sich vielmehr nach den

konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und

Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen

Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmit- tel und

Schutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den spe-

ziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den

Sach- verhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung

sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar

zum StGB,

1989, N. 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu

beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies

auch, dass im Ein- zelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen

zum Schutz des Rechts- gutes an sich möglich gewesen wären, welche

zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche

effektiv getroffen wurden.

4. Sowohl anlässlich seiner polizeilichen als auch seiner

untersu- chungsrichterlichen Einvernahme erklärte der Lenker des

Pistenfahrzeuges, J., dass er sich am besagten Tag vor dem Einfahren

in die Traverse, wo es zum Unfall kam, über Funk mit dem Patrouilleur

V in Verbindung gesetzt und diesem seine Weiterfahrt angekündigt

habe, damit dieser die Signalisa- tionstafel mit der Aufschrift «slow,

langsam» und «Achtung Pistenfahrzeug» anfangs der Grischapiste

aufstelle. Während der ganzen Fahrt sei das Blink- licht seines

Fahrzeugs eingeschaltet gewesen. Als er nach dem Unfall zur

Bergstation gefahren sei, sei das betreffende Signal denn auch auf der

lin- ken Seite der Piste gestanden. V bestätigte anlässlich seiner

polizeilichen Befragung vom 24. Januar 1995, dass sich J. mit ihm über

Funk in Verbin- dung gesetzt und seine Fahrt angekündigt habe.

Demzufolge habe er sich zur Grischapiste begeben, wo er das

Plastikband mit den Signeten «slow, langsam» und «Achtung

Pistenfahrzeug» aufgestellt habe. Bei seiner unter-

suchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Dezember 1995 erklärte

V., dass er - nachdem ihm J seine Fahrt angekündigt habe - das Signal

«Ach- tung Pistenmaschine, slow/langsam» aufgestellt habe. Während

des ganzen Nachmittags sei bereits das Gefahrendreieck mit der

aufgezeichneten Pi- stenmaschine aufgestellt gewesen. Das Skigebiet

sei sehr windexponiert, weshalb die Pistenmaschinen häufig auch

während des Pistenbetriebs aus- rücken müssten, um die Abfahrten in

gutem Zustand zu halten. Demgegen- über erklärten sowohl der

Verunfallte als auch sein Begleiter W. überein- stimmend, sie hätten,

als sie die Abfahrt über die Grischapiste antraten, keines der beiden

erwähnten Warnsignale bemerkt.

Zwar darf bei der Würdigung der Aussagen von J. und V nicht

aus- ser acht gelassen werden, dass beide ein besonderes Interesse am

Ausgang des Strafverfahrens haben. Die Aussagen zeigen sich aber als

in sich ge- schlossen, anschaulich und logisch, was für ihre

Glaubwürdigkeit spricht. Beide Personen wurden sowohl polizeilich als

auch untersuchungsrichterlich befragt. Wesentliche Abweichungen in

der Schilderung ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht

und die Aussagen von J. und W. stimmen in bezug auf die

Kontaktaufnahme vor der Fahrt und das Aufstellen der Ge- fahrensignale

überein. Auch die übereinstimmenden Aussagen von A. und W., sie

hätten kein Warnsignal bemerkt, erscheinen im Zusammenhang mit dem

weiteren Ablauf des Geschehens als folgerichtig und glaubwürdig. Wei-

tere, auch nur einigermassen stichhaltige Anhaltspunkte, welche eine

der Darstellungen zusätzlich bekräftigen würden, bestehen nicht. Eine

Über-

zeugung in die eine oder andere Richtung lässt sich somit nicht

gewinnen. Auch von den Einvernahmen, die der Beschwerdeführer

zusätzlich bean- tragt, ist kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. A.

hat bereits zu Proto- koll gegeben, er habe kein Signal gesehen. Seine

erneute Befragung dürfte diesbezüglich mit Sicherheit zu keinem

anderen Ergebnis führen. Auch auf eine Befragung des

Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Ra- tracfahrers bei

der Weiterfahrt nach dem Unfall kann verzichtet werden. Denn wie sich

der Ratracfahrer nach dem Unfall verhalten hat, gibt keinen Aufschluss

darüber, ob er den Unfall selbst und damit die Körperverletzung des

Beschwerdeführers fahrlässig verursacht hat. Eine Befragung des Be-

triebsleiters über die Vorkehrungen, welche er für das Befahren der

Piste durch Pistenfahrzeuge angeordnet hat, gibt keine Auskunft darüber,

welche Sicherheitsmassnahmen vor der fraglichen Fahrt effektiv

getroffen wurden. Desgleichen erübrigt sich eine Befragung der

Polizistin D. Sie war am Un- falltag nicht vor Ort anwesend.

Unerheblich ist, dass die Polizistin D., wie der Beschwerdeführer

geltend macht, bestätigen könne, dass zumindest am Tag, an dem die

Rekonstruktion des Unfalls vorgenommen wurde, im ganzen Skigebiet

im Bereich von Traversen und zuoberst auf den jeweiligen Abfahrten am

Pistenrand jeweils das Signal mit der Aufschrift «Achtung langsam -

Pistenfahrzeug» aufgestellt gewesen sei, obwohl keine Pisten-

fahrzeuge unterwegs gewesen seien. Zum einen liesse sich selbst dann,

wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellung der

Polizistin zu- treffen sollte, nicht sagen, wie es sich am Unfalltag

verhalten hat. Zum an- deren ist ja gerade durch die Aussage von V und

J. belegt, dass an Tagen, an denen im Skigebiet aufgrund der dort

häufigen Schneeverwehungen Pi- stenfahrzeuge zum Einsatz kommen,

zu Beginn der Arbeiten aber noch vor den jeweiligen Fahrten morgens

und mittags das Gefahrendreieck mit der aufgezeichneten

Pistenmaschine aufgestellt wird. Bei Antritt der Fahrt wird dann

zusätzlich noch das grössere Signal «Achtung Pistenmaschine -

slow/langsam» aufgestellt. Schliesslich steht die vom Beschwerdeführer

aus seiner Beobachtung gezogene Vermutung, es habe sich am Unfalltag

gleich verhalten wie am Tag des Augenscheins, letztlich gerade im

Widerspruch zur Aussage von W. und A., die überhaupt keine

Signalisation angetroffen haben wollen. Insofern müsste davon

ausgegangen werden, dass zumindest eines der Signale effektiv

aufgestellt gewesen war, und diese Warnung von den beiden Skifahrern

übersehen wurde. Da in bezug auf die Frage, ob das Gefahrendreieck

und die Signalisationstafel «Achtung Pistenfahrzeug - slow, langsam»

anfangs der Grischapiste zum Zeitpunkt, als die beiden Ski- fahrer ihre

Abfahrt antraten, aufgestellt waren oder nicht, letztlich aber doch sich

widersprechende Aussagen vorliegen, keine ausreichenden Indizi- en

bestehen, welche die eine oder andere Version erhärten würden, solche

auch nicht von zusätzlichen Abklärungen zu erwarten sind und insofern

kei-

ne ausreichende Überzeugung gewonnen werden kann, darf J. oder

einem Verantwortlichen der Bergbahn auch nicht zum Vorwurf gemacht

werden, die fraglichen Signale seien nicht aufgestellt worden. Auch lässt

sich den Ge- nannten nicht einfach unterstellen, sowohl das

Gefahrensignal «Achtung Pi- stenfahrzeug - slow, langsam» als auch das

Gefahrendreieck stehe immer am fraglichen Ort und die diesbezüglichen

Angaben seien falsch. Nach dem von der Unschuldsvermutung (Art. 6

Abs. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. dazu Pra.

83 (1994) Nr. 259; BGE 106 IV 88 mit Hin- weisen), der auch als

Leitgedanke des Bündner Strafprozessrechts gilt (vgl. PKG 1978 3196),

wäre in einem allfälligen Gerichtsverfahren vielmehr von dem für die

Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl.

N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, N. 294). Das

Aufstel- len der vorerwähnten Signale und die Inbetriebnahme der

Warnleuchte müsste demnach bejaht werden. Die Auffassung der

Staatsanwaltschaft, es lasse sich insofern auch kein strafrechtlich

relevantes Verschulden nachwei- sen, lässt sich mit triftigen Gründen

vertreten.

5. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten käme allerdings dann

in Frage, wenn das Aufstellen der Signalisationstafel mit der Aufschrift

«Ach- tung Pistenfahrzeug - slow/langsam» und des Gefahrendreiecks

sowie die Inbetriebnahme der Warnleuchte des Pistenfahrzeugs für die

Absicherung des Streckenstücks, an dem sich der Unfall ereignete, von

vornherein nicht ausreichend war. Nur in diesem Fall wäre auch relevant,

welche Sicherungs- massnahmen seitens der Verantwortlichen der

Bergbahn auf diesem Strek- kenabschnitt effektiv angeordnet wurden.

Denn nur dann, wenn sich die am Unfalltag seitens der Angestellten

getroffenen Massnahmen als ungenügend erweisen sollten, käme

überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Betriebsleitung in

Frage. Abzuklären ist demnach, welche Vorkehrungen im unteren Teil

der Traverse, wo es zum Unfall kam, angesichts der konkreten

Umstände zur Vermeidung einer Gefährdung angezeigt waren.

a) Der Betreiber einer Skianlage ist gehalten, die

erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit

den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen)

Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein

Schaden erwächst. Laut den Richtli- nien des Verbandes der

Seilbahnunternehmungen dürfen Pistenbearbei- tungsmaschinen nur

mit eingeschaltetem Blinkwarnlicht verkehren, und sie sind nach

Möglichkeit ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanla- gen zur

Pistenpräparierung einzusetzen. Werden solche Maschinen während der

Betriebszeiten eingesetzt, ist der erhöhten Gefahr je nach den kon-

kreten Umständen durch zusätzliche Schutzvorkehrungen zu

begegnen (PKG 1988 34 136).

Aber auch der Skifahrer hat sein Verhalten und seine Fahrweise den

gegebenen Verhältnissen anzupassen. Er ist gehalten, so zu fahren, dass es

nicht zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommt. Ohne gegenteilige

An- zeichen darf er dabei - gleich wie der Ratracfahrer -

selbstverständlich ein rechtmässiges Verhalten Dritter erwarten (vgl.

BGE 106 IV 353). Der Ski- fahrer hat, da sich der Maschineneinsatz im

Interesse einer tadellosen Her- richtung von Pisten auch während den

Betriebszeiten nicht vermeiden lässt, grundsätzlich mit dem Auftauchen

von Pistenbearbeitungsmaschinen zu rechnen (H. Stiffler, Skirecht, 2.,

vollständig überarbeitete Auflage, Deren- dingen 1991, N. 586 5.153).

Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechen- de Aufmerksamkeit, zu

welcher er bei der Ausübung seines Sports allgemein verpflichtet ist. Im

offenen Gelände kann der Skifahrer die Pistenmaschine in der Regel

ohne weiteres erkennen. In weniger übersichtlichen Stellen ist die

Pistenpräparierung jedoch heikler. Zur Gefahrvermeidung fallen hier

die völlige oder teilweise Sperrung des betreffenden Pistenabschnittes

und/oder die Warnung der Skifahrer durch Aufsichtspersonen oder

Gefah- rensignale in Betracht (H. Stiffler, a.a.O., N. 1381 5.368).

b) Im vorliegenden Fall wurde die Pistenmaschine während der

Be- triebszeit der Bergbahn eingesetzt. Wie V, aber auch J. erklärten,

sind sol- che Einsätze im fraglichen Gebiet relativ häufig notwendig, da

das Skigebiet windexponiert ist und des öfteren Verwehungen zu

beseitigen sind. Diese Begründung erscheint plausibel und insofern ist

die Notwendigkeit des Ein- satzes des Ratrac während der Betriebszeit

der Bergbahn fraglos zu beja- hen, zumal der tadellose Zustand der

Pisten gerade auch der Sicherheit der Skifahrer dient. Durch den Einsatz

wurde aber eine Gefahr geschaffen, der je nach Beschaffung des

Geländes mit adäquaten Schutzvorkehrungen be- gegnet werden

musste.

c) Aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei, dem Fotoblatt

und der von A. erstellten Skizze sowie den vom

Untersuchungsrichteramt Samedan am 18. März 1996 vorgenommenen

Ausmessungen geht hervor, dass die rund 200 Meter lange Traverse,

Teilstück der als mittelschwer (rot) eingestuften Grischapiste, am

Unfallort ca. 6 Meter breit ist, rund 6 % Ge- fälle aufweist und in einem

offenen, unbewachsenen und gut überblickbaren Gelände liegt. Im

oberen Teil wird die Traverse durch eine Kuppe begrenzt. Als J. die

beiden Skifahrer auf der Kuppe erblickte und merkte, dass einer der

beiden seine Fahrt fortsetzte, hielt er seinen Ratrac sofort an (vgl. hier-

zu die übereinstimmenden Aussagen von J. und W.) Die Distanz

zwischen der Kuppe und dem Standort des Ratrac zum Zeitpunkt des

Unfalls betrug ca. 114 Meter. Die Distanz zwischen dem Ratrac und

dem Ort, wo A. ver- unfallte, betrug gemäss Messung des

Untersuchungsrichteramtes rund 17 Meter, nach Schätzung des

Verunfallten 15 Meter. Am Unfalltag war das

Wetter gut. Es war windstill und es herrschten gute Sichtverhältnisse.

Ge- mäss Unfallprotokoll des Pisten- und Rettungsdienstes lag auf den

Pisten Pulverschnee. Nach Aussage von A. war die Piste eher eisig.

Zwar ist die Traverse, in der sich der Unfall ereignete, bei einer

Brei- te von ca. 6 Metern eher eng. Ein Vorbeikommen an der 4,4 Meter

breiten Pistenmaschine war daher nicht ohne besondere Vorsicht

möglich. Entwe- der musste die Pistenmaschine ganz auf die Seite

manövriert werden, wor- auf ein Skifahrer in langsamerer Fahrt

vorbeiziehen konnte oder aber der Skifahrer musste die Piste verlassen,

um die Maschine passieren zu lassen, was angesichts der Hanglage nur

unter erschwerten Bedingungen möglich war. Das Aufeinandertreffen

auf den Ratrac erfolgte aber nicht unverhofft, und auch die Tatsache,

dass ein Kreuzen nur erschwert möglich sein würde, war früh erkennbar.

Die 200 Meter lange Traverse war für Skifahrer, die über die Kuppe in

die Traverse einfuhren, auf die ganze Distanz ohne Ein- schränkung

überblickbar und die Pistenmaschine, welche zum Zeitpunkt des Unfalls

rund 117 Meter von der Kuppe entfernt stand, war in diesem un-

bewachsenen, offenen und schneebedeckten Gelände gut erkennbar.

Die strassenmässig angelegte Piste verlief zudem von der Kuppe bis

zum Be- reich, wo das Pistenfahrzeug stand, ohne jegliche relevante

Krümmung oder Senkung, durch die ein Skifahrer in seiner Sicht hätte

behindert werden können. Nachdem die Skifahrer über die Kuppe in

eine neue Geländekam- mer einfuhren, durfte zudem davon

ausgegangen werden, dass sie sich ein Bild über die Verhältnisse im

neu einsehbaren Pistenteil machten. So durf- ten die Verantwortlichen

davon ausgehen, dass Skifahrer zur Aufmerksam- keit verpflichtet sind,

grundsätzlich auf Sichtdistanz zu fahren und die Ge- schwindigkeit

ihrem Können und den Verhältnissen anpassen und die aufgestellten

Warnsignale beachten. Auch verhielt es sich nicht so, dass ein über die

Kuppe kommender Skifahrer durch die Breite der Traverse im obe- ren

Bereich über die Ausdehnungen der Piste im unteren Bereich hätte

getäuscht werden können. Die Piste war - wie auf dem Fotoblatt

erkennbar ist - schon anfangs der Traverse eng. Sie war - wie der

Beschwerdeführer in seiner Skizze selbst anführt - vom «Start weg breit

wie eine Bergstrasse». Unter diesen Umständen musste einem

Skifahrer auch ohne besonderen Hinweis schon allein aufgrund der

Geländebeschaffenheit und der Pisten- anlage klar sein, dass er sich nun

in einem engeren Pistenteil befand und das Kreuzen mit einer

Pistenmaschine entsprechend vorsichtig angegangen wer- den musste. Ist

schliesslich zugunsten der Angeschuldigten davon auszuge- hen, dass

die oben erwähnten Signale aufgestellt waren, so lässt sich auch nicht

sagen, allfällige Skifahrer seien nicht auf die Gefahr aufmerksam ge-

macht worden und sie hätten deshalb auch nicht mit dem Auftauchen

eines Ratrac in diesem Bereich der Piste rechnen müssen. Angesichts der

Sichtdi- stanz, der Pistenanlage und des relativ geringen Gefälles

stellten sich den Skifahrern in diesem Teilstück der Piste darüber

hinaus keine nennenswer- ten Schwierigkeiten. Extreme

Geschwindigkeiten waren nicht zu erwarten. Bereits die fast

rechtwinklige Kurve bei der Kuppe war nur mit mässigem

Tempo zu bewältigen, so dass nicht damit gerechnet werden musste, ein

Ski- fahrer könnte rein aufgrund seines Tempos nicht mehr in der Lage

sein, rechtzeitig auf die sich im unteren Teil der Traverse befindliche

Pistenma- schine zu reagieren. Selbst einem zügig fahrenden

Skisportler, der die auf- gestellten Gefahrensignale nicht beachtete, die

Kuppe auch nicht für einen Zwischenhalt nutzte und erst nach der

Einfahrt in die Traverse seinen Blick aufrichtete, um die Situation auf

der Piste in der neuen Geländekammer zu erfassen, blieb genügend

Zeit, um anzuhalten oder sich zumindest durch eine Verlangsamung

der Fahrt auf das Kreuzen mit dem Ratrac einzurich- ten. Dies wird im

vorliegenden Fall durch den Skifahrer W., der über die Kuppe in die

Traverse einfuhr, den Ratrac wahrnahm und anhielt, denn auch klar

belegt. Dabei musste - wie sich aus den Sichtverhältnissen ergibt

- bereits ein relativ flüchtiger Blick nach vorn genügen, um das sich von

der

Umgebung sehr deutlich abhebende Fahrzeug zu erkennen. Durch die

noch mehr als 110 Meter entfernte, aber bereits auf diese Distanz gut

erkennbare Maschine wurde demnach für einen in die Traverse

einfahrenden Skifahrer, sei dieser nun ein Anfänger oder ein

fortgeschrittener Fahrer, keine derart gefährliche Begegnungssituation

geschaffen, die ein Absperren des unteren Traversenteils, das

Aufstellen einer Aufsichtsperson, einer zusätzlichen Warnleuchte oder

einer Tafel, die besonders auf die Ausdehnung des Pi- stenteils

erforderlich gemacht hätte. Angesichts der. konkreten Verhältnisse im

Bereich des Unfallorts waren die getroffenen Sicherheitsmassnahmen,

nämlich das Aufstellen von zwei Warnsignalen, ausreichend. Es lässt

sich demnach weder sagen, die Pistenverantwortlichen hätten mehr

Vorkehrun- gen anordnen müssen, noch kann dem Ratracfahrer

vorgeworfen werden, er hätte unter den gegebenen Umständen nicht bis

zum Ort, wo der Unfall ge- schah, in die Traverse einfahren dürfen. Ein

strafrechtlich relevantes Ver- halten des Pistenfahrzeugführers oder

eines Verantwortlichen der Bergbahn müsste demnach, wäre die

Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, verneint werden, da keine

ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und

verfolgbaren Handlung oder Unterlassung gegeben sind.

6. Schliesslich kommt man nicht umhin, auch auf das Verhalten

des Skifahrers hinzuweisen. Anlässlich seiner polizeilichen

Einvernahme vom

21. Januar 1995 erklärte A., er sei am fraglichen Nachmittag von der

Kuppe in die Traverse ein- und dann langsam im Slalom bergab

gefahren. Da auf der Piste viele Steine gelegen hätten und er neue Skier

gefahren sei, habe er sich nur auf die Piste konzentriert. Nach etwa 100

Metern habe er die Pi- stenmaschine erkannt. Er sei erschrocken und

habe ausweichen wollen. Dies habe er jedoch nicht gekonnt, da die

Maschine den Weg versperrt habe. Er habe nicht mehr anhalten können

und habe versucht, gegen den Berg aus- zuweichen, wo er gegen einen

Felsbrocken gefahren sei. Da er die Piste sehr gut kenne, habe er auf der

Kuppe nicht angehalten. Dies würde er niemals

machen. Er sei überzeugt gewesen, dass nichts auf der Piste stehen

würde. Es sei das erste Mal gewesen, dass er in der Traverse eine

Pistenmaschine angetroffen habe. Er fahre seit rund 30 Jahren Ski, 12

davon im Skigebiet Piz Nair. Im Gegensatz dazu wurde in der

Beschwerdeschrift geltend ge- macht, A. habe, da die Piste vorerst sehr

breit sei und keine Signalisation darauf hingewiesen habe, dass ein

Vorbeikommen am Ratrac nicht möglich sei, nicht unbedingt annehmen

müssen, dass er seine Fahrt zu unterbrechen habe, um den Ratrac

passieren zu lassen. Er habe annehmen dürfen, er kön- ne, wenn auch

langsam, die Piste hinunterfahren und komme an ihm vorbei. Kurz vor

dem Unfall habe er aber feststellen müssen, dass ihm die Piste

gänzlich versperrt worden sei. Da der Ratrac nach Aussage des

Lenkers stillgestanden sei, habe A annehmen dürfen, das Fahrzeug

wolle ihn vor- beifahren lassen. Er sei aber getäuscht und überrascht

worden. Eine Fron- talkollision habe er nur durch ein Ausweichen

gegen den steilen Berghang vermeiden können.

Auffallend ist, dass die beiden Darstellungen des Geschehensablaufs

recht widersprüchlich sind. Während A. gemäss Aussage vom 25.

Januar 1995 den Ratrac nicht bemerkt haben will und durch diesen

überrascht wur- de, müsste aufgrund der Darlegungen in der

Beschwerdeschrift davon aus- gegangen werden, er habe den Ratrac sehr

wohl rechtzeitig erkannt, sei aber irrigerweise zur Auffassung gelangt,

ein Kreuzen sei ohne weiteres möglich. Grundsätzlich vermag die

Aussage von A. vom 25. Januar 1995 eher zu über- zeugen, da sie noch

relativ kurze Zeit nach dem Unfall erfolgte und das Ge- schehene

plausibler erklärt. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, welche die

Widersprüche, die sich durch die in wesentlichen Punkten geradezu kon-

träre Darstellung des Geschehens in der zweiten Version ergeben, auch

nur einigermassen erklären könnten. Im einen wie im anderen Fall muss

sich A. jedoch vorwerfen lassen, er habe sich sehr unvorsichtig

verhalten.

a) Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sich im Bereich

ei- nes frei zugänglichen Pistenabschnitts, den sie selbst benützen, auch

andere Skifahrer oder sogar atypische Benützer wie etwa Fussgänger

aufhalten (H. Stiffler, a.a.O., N. 467). Sie haben auch, da sich der

Maschineneinsatz im In- teresse einer tadellosen Herrichtung von

Pisten auch während den Be- triebszeiten nicht vermeiden lässt,

jederzeit mit dem Auftauchen von Pi- stenbearbeitungsmaschinen zu

rechnen. Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechende

Aufmerksamkeit, zu welcher er allgemein verpflichtet ist. So schreibt

die FlS-Regel 2 vor, der alpine Skifahrer müsse auf Sichtdistanz fahren

und die Geschwindigkeit seinem Können und den Verhältnissen an-

passen. Diese Regel wird als die wichtigste der vier von der FIS

aufgestell- ten Verhaltensregeln betrachtet (Stiffler, N. 123). Die Regel

ist dem Ski- fahrer auch vom Strassenverkehr her vertraut und im

Rechtsbewusstsein verankert.

b) Das für ihn überraschende Auftauchen des Ratrac erklärt A.

ur- sprünglich damit, dass er sich - von der Kuppe abwärts - wegen

seiner neu- en Skier auf die Piste konzentriert habe. Daraus muss

geschlossen werden, dass er seine Aufmerksamkeit lediglich auf den

unmittelbaren Raum vor seinen Skiern richtete und sich dieserart

annähernd 100 Meter ohne einen vorwärtsgerichteten Kontrollblick auf

den Ratrac zubewegte. Dadurch ver- hielt er sich sehr unvorsichtig. Denn

weshalb er, wie er geltend macht, über- zeugt gewesen sein konnte, dass

nichts und niemand auf der Piste stehen würde, ist nicht ersichtlich. Er

begab sich bei der Traverse in eine neue, vor der Kuppe nicht einsehbare

Geländekammer und ohne Kontrollblick konn- te die Überzeugung, dass

die Piste über eine Distanz von mehr als 100 Me- tern frei war, gar nicht

bestehen. Auch die Tatsache, dass er mit einer dreis- sigjährigen

Erfahrung sicherlich nicht mehr zu den Anfängern, sondern zu den

geübteren Fahrern gehört und die Piste zudem gut kannte, befreite ihn

nicht von der Pflicht, das vor ihm liegende Gelände zu beobachten und

sei- ne Fahrweise den Wahrnehmungen entsprechend einzurichten.

Hätte statt des Ratracfahrers ein gestürzter Skifahrer oder eine Gruppe

von stehenden Skifahrern die Traverse versperrt, wäre A. ebenfalls zum

Anhalten oder Ab- bremsen gezwungen gewesen. Dass sich ein

Skifahrer, ohne anzuhalten und ohne einen vorwärtsgerichteten Blick

von der Kuppe bis zum unteren Teil der Traverse begibt, darf als

aussergewöhnlich bezeichnet werden und stellt letztlich ein Verhalten

dar, mit dem weder der Ratracfahrer noch die Pistenverantwortlichen

zu rechnen brauchten.

Gleich verhält es sich, wenn auf die zweite Version des

Beschwerde-

führers abgestellt wird. Dass ein geübter Skifahrer, der den in einer

erkenn- bar schmalen Traverse stehenden Ratrac wahrnimmt und sich auch

bewusst ist, dass er nur langsam vorbeifahren kann, sich der Maschine

dennoch mit ei- ner Geschwindigkeit nähert, die es ihm nicht mehr erlaubt,

seine Fahrt ohne Notmanöver rund 20 Meter vor der Pistenmaschine zu

unterbrechen, steht noch deutlicher ausserhalb dessen, womit seitens der

Verantwortlichen ge- rechnet werden musste. So wirkt es auch wenig

überzeugend, wenn A. in sei- ner Beschwerdeschrift geltend macht, er sei

trotz Wahrnehmung des Ratrac und der Erkenntnis, nur ein langsames

Vorbeifahren sei möglich, von der Enge der Stelle überrascht worden,

zumal er, wie er früher selbst angab, die Piste im fraglichen Bereich sehr

gut kannte und die Breite der Piste bereits anfangs der Traverse noch auf

ca. 4,5 Meter einschätzte. Im einen wie im anderen Fall ist der Unfall

letztlich nicht auf einen Fehler des Ratracfahrers oder der Pi-

stenverantwortlichen, sondern allein auf ein allzu sorgloses, die

notwendige Aufmerksamkeit ausser acht lassendes Verhalten des

Beschwerdeführers zurückzuführen. Eine Verantwortung des Ratracfahrers

oder der Pistenver- antwortlichen müsste demnach in Berücksichtigung

der konkreten Verhält- nisse auch mangels eines adäquaten

Kausalzusammenhangs verneint werden.

7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan-

waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im

Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer

oder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares

Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte

für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der

Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge

weder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

BK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996

(Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde

und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen

vom 30. Ja- nuar 1997 abgewiesen.)

- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-)

39 verfahren ( Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO;

Art. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger ha-

ben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erhebli-

chen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellung-

nahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde

gegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht be-

steht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur

(wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie

rein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe,

Referate).

Aus den Erwägungen:

Der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör

enthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist

gleich- sam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und

Stellungnahme, dem ei- gentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches

Gehör. Der Angeschuldig- te kann sich nur dann wirksam zur Sache

äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die

Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich

die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient

in diesem Sinne einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren dar.

Daraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger

grundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu

gewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung -

sowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung

sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.).

Nicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf