Skier v. Snow Groomer Operator: Negligent Bodily Harm Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against the dismissal of a criminal investigation concerning negligent bodily harm resulting from a collision between a skier and a snow groomer on a slope, where the decision to dismiss was challenged. The court reasoned that while the injured party claimed no warnings were visible, the evidence regarding the presence of mandatory warning signals and the groomer's illuminated beacon was contradictory, leading to an inability to establish the facts beyond doubt, thus invoking the principle of *in dubio pro reo*. Furthermore, even assuming the signals were in place, the court found that given the visible, moderately sloped, and open traverse where the incident occurred, the safety measures taken (warning signs and flashing lights) were adequate, and the accident was primarily attributable to the skier's inattentive and overly careless behavior—failing to maintain visual control or adjust speed—rather than any criminally relevant fault by the groomer operator or slope management.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 StGB, Art. 18 Abs. 3 StGB, Art. 18 StGB, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 82 StPO, Art. 76c Abs.1; Skier v. Snow Groomer Operator: Negligent Bodily Harm Appeal: The court reasoned that while the injured party claimed no warnings were visible, the evidence regarding the presence of mandatory warning signals and the groomer's illuminated beacon was contradictory, leading to an inability to establish the facts beyond doubt, thus invoking the principle of *in dubio pro reo*. Furthermore, even assuming the signals were in place, the court found that given the visible, moderately sloped, and open traverse where the incident occurred, the safety measures taken (warning signs and flashing lights) were adequate, and the accident was primarily attributable to the skier's inattentive and overly careless behavior—failing to maintain visual control or adjust speed—rather than any criminally relevant fault by the groomer operator or slope management.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe discontinuation of the criminal investigation based on this article was found not to be unlawful or inappropriate, leading to the dismissal of the appeal.
Volltext
von der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es
schon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste
sprangen.
Aufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem
Gesagten
durchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein aus-
schliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren
Untersuchung an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
BK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996
38 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zur Ver-
kehrssicherungspflicht auf Skipisten bei Verwendung
von Pistenbearbeitungsmaschinen. Vorsichtspflichten
des Skifahrers.
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen
Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand
aufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann,
müssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter
dem Vorwurf fahrläs- sigen Verhaltens aussetzen und sodann muss
dieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat
kausal sein. Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf
zurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in
einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann
in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unter-
lassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer
Rechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die
objektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass
der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach
seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3
StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich
demnach nicht allgemein be- stimmen. Es richtet sich vielmehr nach den
konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und
Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen
Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmit- tel und
Schutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den spe-
ziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den
Sach- verhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung
sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar
zum StGB,
1989, N. 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu
beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies
auch, dass im Ein- zelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen
zum Schutz des Rechts- gutes an sich möglich gewesen wären, welche
zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche
effektiv getroffen wurden.
4. Sowohl anlässlich seiner polizeilichen als auch seiner
untersu- chungsrichterlichen Einvernahme erklärte der Lenker des
Pistenfahrzeuges, J., dass er sich am besagten Tag vor dem Einfahren
in die Traverse, wo es zum Unfall kam, über Funk mit dem Patrouilleur
V in Verbindung gesetzt und diesem seine Weiterfahrt angekündigt
habe, damit dieser die Signalisa- tionstafel mit der Aufschrift «slow,
langsam» und «Achtung Pistenfahrzeug» anfangs der Grischapiste
aufstelle. Während der ganzen Fahrt sei das Blink- licht seines
Fahrzeugs eingeschaltet gewesen. Als er nach dem Unfall zur
Bergstation gefahren sei, sei das betreffende Signal denn auch auf der
lin- ken Seite der Piste gestanden. V bestätigte anlässlich seiner
polizeilichen Befragung vom 24. Januar 1995, dass sich J. mit ihm über
Funk in Verbin- dung gesetzt und seine Fahrt angekündigt habe.
Demzufolge habe er sich zur Grischapiste begeben, wo er das
Plastikband mit den Signeten «slow, langsam» und «Achtung
Pistenfahrzeug» aufgestellt habe. Bei seiner unter-
suchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Dezember 1995 erklärte
V., dass er - nachdem ihm J seine Fahrt angekündigt habe - das Signal
«Ach- tung Pistenmaschine, slow/langsam» aufgestellt habe. Während
des ganzen Nachmittags sei bereits das Gefahrendreieck mit der
aufgezeichneten Pi- stenmaschine aufgestellt gewesen. Das Skigebiet
sei sehr windexponiert, weshalb die Pistenmaschinen häufig auch
während des Pistenbetriebs aus- rücken müssten, um die Abfahrten in
gutem Zustand zu halten. Demgegen- über erklärten sowohl der
Verunfallte als auch sein Begleiter W. überein- stimmend, sie hätten,
als sie die Abfahrt über die Grischapiste antraten, keines der beiden
erwähnten Warnsignale bemerkt.
Zwar darf bei der Würdigung der Aussagen von J. und V nicht
aus- ser acht gelassen werden, dass beide ein besonderes Interesse am
Ausgang des Strafverfahrens haben. Die Aussagen zeigen sich aber als
in sich ge- schlossen, anschaulich und logisch, was für ihre
Glaubwürdigkeit spricht. Beide Personen wurden sowohl polizeilich als
auch untersuchungsrichterlich befragt. Wesentliche Abweichungen in
der Schilderung ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht
und die Aussagen von J. und W. stimmen in bezug auf die
Kontaktaufnahme vor der Fahrt und das Aufstellen der Ge- fahrensignale
überein. Auch die übereinstimmenden Aussagen von A. und W., sie
hätten kein Warnsignal bemerkt, erscheinen im Zusammenhang mit dem
weiteren Ablauf des Geschehens als folgerichtig und glaubwürdig. Wei-
tere, auch nur einigermassen stichhaltige Anhaltspunkte, welche eine
der Darstellungen zusätzlich bekräftigen würden, bestehen nicht. Eine
Über-
zeugung in die eine oder andere Richtung lässt sich somit nicht
gewinnen. Auch von den Einvernahmen, die der Beschwerdeführer
zusätzlich bean- tragt, ist kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. A.
hat bereits zu Proto- koll gegeben, er habe kein Signal gesehen. Seine
erneute Befragung dürfte diesbezüglich mit Sicherheit zu keinem
anderen Ergebnis führen. Auch auf eine Befragung des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Ra- tracfahrers bei
der Weiterfahrt nach dem Unfall kann verzichtet werden. Denn wie sich
der Ratracfahrer nach dem Unfall verhalten hat, gibt keinen Aufschluss
darüber, ob er den Unfall selbst und damit die Körperverletzung des
Beschwerdeführers fahrlässig verursacht hat. Eine Befragung des Be-
triebsleiters über die Vorkehrungen, welche er für das Befahren der
Piste durch Pistenfahrzeuge angeordnet hat, gibt keine Auskunft darüber,
welche Sicherheitsmassnahmen vor der fraglichen Fahrt effektiv
getroffen wurden. Desgleichen erübrigt sich eine Befragung der
Polizistin D. Sie war am Un- falltag nicht vor Ort anwesend.
Unerheblich ist, dass die Polizistin D., wie der Beschwerdeführer
geltend macht, bestätigen könne, dass zumindest am Tag, an dem die
Rekonstruktion des Unfalls vorgenommen wurde, im ganzen Skigebiet
im Bereich von Traversen und zuoberst auf den jeweiligen Abfahrten am
Pistenrand jeweils das Signal mit der Aufschrift «Achtung langsam -
Pistenfahrzeug» aufgestellt gewesen sei, obwohl keine Pisten-
fahrzeuge unterwegs gewesen seien. Zum einen liesse sich selbst dann,
wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellung der
Polizistin zu- treffen sollte, nicht sagen, wie es sich am Unfalltag
verhalten hat. Zum an- deren ist ja gerade durch die Aussage von V und
J. belegt, dass an Tagen, an denen im Skigebiet aufgrund der dort
häufigen Schneeverwehungen Pi- stenfahrzeuge zum Einsatz kommen,
zu Beginn der Arbeiten aber noch vor den jeweiligen Fahrten morgens
und mittags das Gefahrendreieck mit der aufgezeichneten
Pistenmaschine aufgestellt wird. Bei Antritt der Fahrt wird dann
zusätzlich noch das grössere Signal «Achtung Pistenmaschine -
slow/langsam» aufgestellt. Schliesslich steht die vom Beschwerdeführer
aus seiner Beobachtung gezogene Vermutung, es habe sich am Unfalltag
gleich verhalten wie am Tag des Augenscheins, letztlich gerade im
Widerspruch zur Aussage von W. und A., die überhaupt keine
Signalisation angetroffen haben wollen. Insofern müsste davon
ausgegangen werden, dass zumindest eines der Signale effektiv
aufgestellt gewesen war, und diese Warnung von den beiden Skifahrern
übersehen wurde. Da in bezug auf die Frage, ob das Gefahrendreieck
und die Signalisationstafel «Achtung Pistenfahrzeug - slow, langsam»
anfangs der Grischapiste zum Zeitpunkt, als die beiden Ski- fahrer ihre
Abfahrt antraten, aufgestellt waren oder nicht, letztlich aber doch sich
widersprechende Aussagen vorliegen, keine ausreichenden Indizi- en
bestehen, welche die eine oder andere Version erhärten würden, solche
auch nicht von zusätzlichen Abklärungen zu erwarten sind und insofern
kei-
ne ausreichende Überzeugung gewonnen werden kann, darf J. oder
einem Verantwortlichen der Bergbahn auch nicht zum Vorwurf gemacht
werden, die fraglichen Signale seien nicht aufgestellt worden. Auch lässt
sich den Ge- nannten nicht einfach unterstellen, sowohl das
Gefahrensignal «Achtung Pi- stenfahrzeug - slow, langsam» als auch das
Gefahrendreieck stehe immer am fraglichen Ort und die diesbezüglichen
Angaben seien falsch. Nach dem von der Unschuldsvermutung (Art. 6
Abs. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. dazu Pra.
83 (1994) Nr. 259; BGE 106 IV 88 mit Hin- weisen), der auch als
Leitgedanke des Bündner Strafprozessrechts gilt (vgl. PKG 1978 3196),
wäre in einem allfälligen Gerichtsverfahren vielmehr von dem für die
Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl.
N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, N. 294). Das
Aufstel- len der vorerwähnten Signale und die Inbetriebnahme der
Warnleuchte müsste demnach bejaht werden. Die Auffassung der
Staatsanwaltschaft, es lasse sich insofern auch kein strafrechtlich
relevantes Verschulden nachwei- sen, lässt sich mit triftigen Gründen
vertreten.
5. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten käme allerdings dann
in Frage, wenn das Aufstellen der Signalisationstafel mit der Aufschrift
«Ach- tung Pistenfahrzeug - slow/langsam» und des Gefahrendreiecks
sowie die Inbetriebnahme der Warnleuchte des Pistenfahrzeugs für die
Absicherung des Streckenstücks, an dem sich der Unfall ereignete, von
vornherein nicht ausreichend war. Nur in diesem Fall wäre auch relevant,
welche Sicherungs- massnahmen seitens der Verantwortlichen der
Bergbahn auf diesem Strek- kenabschnitt effektiv angeordnet wurden.
Denn nur dann, wenn sich die am Unfalltag seitens der Angestellten
getroffenen Massnahmen als ungenügend erweisen sollten, käme
überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Betriebsleitung in
Frage. Abzuklären ist demnach, welche Vorkehrungen im unteren Teil
der Traverse, wo es zum Unfall kam, angesichts der konkreten
Umstände zur Vermeidung einer Gefährdung angezeigt waren.
a) Der Betreiber einer Skianlage ist gehalten, die
erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit
den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen)
Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein
Schaden erwächst. Laut den Richtli- nien des Verbandes der
Seilbahnunternehmungen dürfen Pistenbearbei- tungsmaschinen nur
mit eingeschaltetem Blinkwarnlicht verkehren, und sie sind nach
Möglichkeit ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanla- gen zur
Pistenpräparierung einzusetzen. Werden solche Maschinen während der
Betriebszeiten eingesetzt, ist der erhöhten Gefahr je nach den kon-
kreten Umständen durch zusätzliche Schutzvorkehrungen zu
begegnen (PKG 1988 34 136).
Aber auch der Skifahrer hat sein Verhalten und seine Fahrweise den
gegebenen Verhältnissen anzupassen. Er ist gehalten, so zu fahren, dass es
nicht zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommt. Ohne gegenteilige
An- zeichen darf er dabei - gleich wie der Ratracfahrer -
selbstverständlich ein rechtmässiges Verhalten Dritter erwarten (vgl.
BGE 106 IV 353). Der Ski- fahrer hat, da sich der Maschineneinsatz im
Interesse einer tadellosen Her- richtung von Pisten auch während den
Betriebszeiten nicht vermeiden lässt, grundsätzlich mit dem Auftauchen
von Pistenbearbeitungsmaschinen zu rechnen (H. Stiffler, Skirecht, 2.,
vollständig überarbeitete Auflage, Deren- dingen 1991, N. 586 5.153).
Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechen- de Aufmerksamkeit, zu
welcher er bei der Ausübung seines Sports allgemein verpflichtet ist. Im
offenen Gelände kann der Skifahrer die Pistenmaschine in der Regel
ohne weiteres erkennen. In weniger übersichtlichen Stellen ist die
Pistenpräparierung jedoch heikler. Zur Gefahrvermeidung fallen hier
die völlige oder teilweise Sperrung des betreffenden Pistenabschnittes
und/oder die Warnung der Skifahrer durch Aufsichtspersonen oder
Gefah- rensignale in Betracht (H. Stiffler, a.a.O., N. 1381 5.368).
b) Im vorliegenden Fall wurde die Pistenmaschine während der
Be- triebszeit der Bergbahn eingesetzt. Wie V, aber auch J. erklärten,
sind sol- che Einsätze im fraglichen Gebiet relativ häufig notwendig, da
das Skigebiet windexponiert ist und des öfteren Verwehungen zu
beseitigen sind. Diese Begründung erscheint plausibel und insofern ist
die Notwendigkeit des Ein- satzes des Ratrac während der Betriebszeit
der Bergbahn fraglos zu beja- hen, zumal der tadellose Zustand der
Pisten gerade auch der Sicherheit der Skifahrer dient. Durch den Einsatz
wurde aber eine Gefahr geschaffen, der je nach Beschaffung des
Geländes mit adäquaten Schutzvorkehrungen be- gegnet werden
musste.
c) Aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei, dem Fotoblatt
und der von A. erstellten Skizze sowie den vom
Untersuchungsrichteramt Samedan am 18. März 1996 vorgenommenen
Ausmessungen geht hervor, dass die rund 200 Meter lange Traverse,
Teilstück der als mittelschwer (rot) eingestuften Grischapiste, am
Unfallort ca. 6 Meter breit ist, rund 6 % Ge- fälle aufweist und in einem
offenen, unbewachsenen und gut überblickbaren Gelände liegt. Im
oberen Teil wird die Traverse durch eine Kuppe begrenzt. Als J. die
beiden Skifahrer auf der Kuppe erblickte und merkte, dass einer der
beiden seine Fahrt fortsetzte, hielt er seinen Ratrac sofort an (vgl. hier-
zu die übereinstimmenden Aussagen von J. und W.) Die Distanz
zwischen der Kuppe und dem Standort des Ratrac zum Zeitpunkt des
Unfalls betrug ca. 114 Meter. Die Distanz zwischen dem Ratrac und
dem Ort, wo A. ver- unfallte, betrug gemäss Messung des
Untersuchungsrichteramtes rund 17 Meter, nach Schätzung des
Verunfallten 15 Meter. Am Unfalltag war das
Wetter gut. Es war windstill und es herrschten gute Sichtverhältnisse.
Ge- mäss Unfallprotokoll des Pisten- und Rettungsdienstes lag auf den
Pisten Pulverschnee. Nach Aussage von A. war die Piste eher eisig.
Zwar ist die Traverse, in der sich der Unfall ereignete, bei einer
Brei- te von ca. 6 Metern eher eng. Ein Vorbeikommen an der 4,4 Meter
breiten Pistenmaschine war daher nicht ohne besondere Vorsicht
möglich. Entwe- der musste die Pistenmaschine ganz auf die Seite
manövriert werden, wor- auf ein Skifahrer in langsamerer Fahrt
vorbeiziehen konnte oder aber der Skifahrer musste die Piste verlassen,
um die Maschine passieren zu lassen, was angesichts der Hanglage nur
unter erschwerten Bedingungen möglich war. Das Aufeinandertreffen
auf den Ratrac erfolgte aber nicht unverhofft, und auch die Tatsache,
dass ein Kreuzen nur erschwert möglich sein würde, war früh erkennbar.
Die 200 Meter lange Traverse war für Skifahrer, die über die Kuppe in
die Traverse einfuhren, auf die ganze Distanz ohne Ein- schränkung
überblickbar und die Pistenmaschine, welche zum Zeitpunkt des Unfalls
rund 117 Meter von der Kuppe entfernt stand, war in diesem un-
bewachsenen, offenen und schneebedeckten Gelände gut erkennbar.
Die strassenmässig angelegte Piste verlief zudem von der Kuppe bis
zum Be- reich, wo das Pistenfahrzeug stand, ohne jegliche relevante
Krümmung oder Senkung, durch die ein Skifahrer in seiner Sicht hätte
behindert werden können. Nachdem die Skifahrer über die Kuppe in
eine neue Geländekam- mer einfuhren, durfte zudem davon
ausgegangen werden, dass sie sich ein Bild über die Verhältnisse im
neu einsehbaren Pistenteil machten. So durf- ten die Verantwortlichen
davon ausgehen, dass Skifahrer zur Aufmerksam- keit verpflichtet sind,
grundsätzlich auf Sichtdistanz zu fahren und die Ge- schwindigkeit
ihrem Können und den Verhältnissen anpassen und die aufgestellten
Warnsignale beachten. Auch verhielt es sich nicht so, dass ein über die
Kuppe kommender Skifahrer durch die Breite der Traverse im obe- ren
Bereich über die Ausdehnungen der Piste im unteren Bereich hätte
getäuscht werden können. Die Piste war - wie auf dem Fotoblatt
erkennbar ist - schon anfangs der Traverse eng. Sie war - wie der
Beschwerdeführer in seiner Skizze selbst anführt - vom «Start weg breit
wie eine Bergstrasse». Unter diesen Umständen musste einem
Skifahrer auch ohne besonderen Hinweis schon allein aufgrund der
Geländebeschaffenheit und der Pisten- anlage klar sein, dass er sich nun
in einem engeren Pistenteil befand und das Kreuzen mit einer
Pistenmaschine entsprechend vorsichtig angegangen wer- den musste. Ist
schliesslich zugunsten der Angeschuldigten davon auszuge- hen, dass
die oben erwähnten Signale aufgestellt waren, so lässt sich auch nicht
sagen, allfällige Skifahrer seien nicht auf die Gefahr aufmerksam ge-
macht worden und sie hätten deshalb auch nicht mit dem Auftauchen
eines Ratrac in diesem Bereich der Piste rechnen müssen. Angesichts der
Sichtdi- stanz, der Pistenanlage und des relativ geringen Gefälles
stellten sich den Skifahrern in diesem Teilstück der Piste darüber
hinaus keine nennenswer- ten Schwierigkeiten. Extreme
Geschwindigkeiten waren nicht zu erwarten. Bereits die fast
rechtwinklige Kurve bei der Kuppe war nur mit mässigem
Tempo zu bewältigen, so dass nicht damit gerechnet werden musste, ein
Ski- fahrer könnte rein aufgrund seines Tempos nicht mehr in der Lage
sein, rechtzeitig auf die sich im unteren Teil der Traverse befindliche
Pistenma- schine zu reagieren. Selbst einem zügig fahrenden
Skisportler, der die auf- gestellten Gefahrensignale nicht beachtete, die
Kuppe auch nicht für einen Zwischenhalt nutzte und erst nach der
Einfahrt in die Traverse seinen Blick aufrichtete, um die Situation auf
der Piste in der neuen Geländekammer zu erfassen, blieb genügend
Zeit, um anzuhalten oder sich zumindest durch eine Verlangsamung
der Fahrt auf das Kreuzen mit dem Ratrac einzurich- ten. Dies wird im
vorliegenden Fall durch den Skifahrer W., der über die Kuppe in die
Traverse einfuhr, den Ratrac wahrnahm und anhielt, denn auch klar
belegt. Dabei musste - wie sich aus den Sichtverhältnissen ergibt
- bereits ein relativ flüchtiger Blick nach vorn genügen, um das sich von
der
Umgebung sehr deutlich abhebende Fahrzeug zu erkennen. Durch die
noch mehr als 110 Meter entfernte, aber bereits auf diese Distanz gut
erkennbare Maschine wurde demnach für einen in die Traverse
einfahrenden Skifahrer, sei dieser nun ein Anfänger oder ein
fortgeschrittener Fahrer, keine derart gefährliche Begegnungssituation
geschaffen, die ein Absperren des unteren Traversenteils, das
Aufstellen einer Aufsichtsperson, einer zusätzlichen Warnleuchte oder
einer Tafel, die besonders auf die Ausdehnung des Pi- stenteils
erforderlich gemacht hätte. Angesichts der. konkreten Verhältnisse im
Bereich des Unfallorts waren die getroffenen Sicherheitsmassnahmen,
nämlich das Aufstellen von zwei Warnsignalen, ausreichend. Es lässt
sich demnach weder sagen, die Pistenverantwortlichen hätten mehr
Vorkehrun- gen anordnen müssen, noch kann dem Ratracfahrer
vorgeworfen werden, er hätte unter den gegebenen Umständen nicht bis
zum Ort, wo der Unfall ge- schah, in die Traverse einfahren dürfen. Ein
strafrechtlich relevantes Ver- halten des Pistenfahrzeugführers oder
eines Verantwortlichen der Bergbahn müsste demnach, wäre die
Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, verneint werden, da keine
ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und
verfolgbaren Handlung oder Unterlassung gegeben sind.
6. Schliesslich kommt man nicht umhin, auch auf das Verhalten
des Skifahrers hinzuweisen. Anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vom
21. Januar 1995 erklärte A., er sei am fraglichen Nachmittag von der
Kuppe in die Traverse ein- und dann langsam im Slalom bergab
gefahren. Da auf der Piste viele Steine gelegen hätten und er neue Skier
gefahren sei, habe er sich nur auf die Piste konzentriert. Nach etwa 100
Metern habe er die Pi- stenmaschine erkannt. Er sei erschrocken und
habe ausweichen wollen. Dies habe er jedoch nicht gekonnt, da die
Maschine den Weg versperrt habe. Er habe nicht mehr anhalten können
und habe versucht, gegen den Berg aus- zuweichen, wo er gegen einen
Felsbrocken gefahren sei. Da er die Piste sehr gut kenne, habe er auf der
Kuppe nicht angehalten. Dies würde er niemals
machen. Er sei überzeugt gewesen, dass nichts auf der Piste stehen
würde. Es sei das erste Mal gewesen, dass er in der Traverse eine
Pistenmaschine angetroffen habe. Er fahre seit rund 30 Jahren Ski, 12
davon im Skigebiet Piz Nair. Im Gegensatz dazu wurde in der
Beschwerdeschrift geltend ge- macht, A. habe, da die Piste vorerst sehr
breit sei und keine Signalisation darauf hingewiesen habe, dass ein
Vorbeikommen am Ratrac nicht möglich sei, nicht unbedingt annehmen
müssen, dass er seine Fahrt zu unterbrechen habe, um den Ratrac
passieren zu lassen. Er habe annehmen dürfen, er kön- ne, wenn auch
langsam, die Piste hinunterfahren und komme an ihm vorbei. Kurz vor
dem Unfall habe er aber feststellen müssen, dass ihm die Piste
gänzlich versperrt worden sei. Da der Ratrac nach Aussage des
Lenkers stillgestanden sei, habe A annehmen dürfen, das Fahrzeug
wolle ihn vor- beifahren lassen. Er sei aber getäuscht und überrascht
worden. Eine Fron- talkollision habe er nur durch ein Ausweichen
gegen den steilen Berghang vermeiden können.
Auffallend ist, dass die beiden Darstellungen des Geschehensablaufs
recht widersprüchlich sind. Während A. gemäss Aussage vom 25.
Januar 1995 den Ratrac nicht bemerkt haben will und durch diesen
überrascht wur- de, müsste aufgrund der Darlegungen in der
Beschwerdeschrift davon aus- gegangen werden, er habe den Ratrac sehr
wohl rechtzeitig erkannt, sei aber irrigerweise zur Auffassung gelangt,
ein Kreuzen sei ohne weiteres möglich. Grundsätzlich vermag die
Aussage von A. vom 25. Januar 1995 eher zu über- zeugen, da sie noch
relativ kurze Zeit nach dem Unfall erfolgte und das Ge- schehene
plausibler erklärt. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, welche die
Widersprüche, die sich durch die in wesentlichen Punkten geradezu kon-
träre Darstellung des Geschehens in der zweiten Version ergeben, auch
nur einigermassen erklären könnten. Im einen wie im anderen Fall muss
sich A. jedoch vorwerfen lassen, er habe sich sehr unvorsichtig
verhalten.
a) Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sich im Bereich
ei- nes frei zugänglichen Pistenabschnitts, den sie selbst benützen, auch
andere Skifahrer oder sogar atypische Benützer wie etwa Fussgänger
aufhalten (H. Stiffler, a.a.O., N. 467). Sie haben auch, da sich der
Maschineneinsatz im In- teresse einer tadellosen Herrichtung von
Pisten auch während den Be- triebszeiten nicht vermeiden lässt,
jederzeit mit dem Auftauchen von Pi- stenbearbeitungsmaschinen zu
rechnen. Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechende
Aufmerksamkeit, zu welcher er allgemein verpflichtet ist. So schreibt
die FlS-Regel 2 vor, der alpine Skifahrer müsse auf Sichtdistanz fahren
und die Geschwindigkeit seinem Können und den Verhältnissen an-
passen. Diese Regel wird als die wichtigste der vier von der FIS
aufgestell- ten Verhaltensregeln betrachtet (Stiffler, N. 123). Die Regel
ist dem Ski- fahrer auch vom Strassenverkehr her vertraut und im
Rechtsbewusstsein verankert.
b) Das für ihn überraschende Auftauchen des Ratrac erklärt A.
ur- sprünglich damit, dass er sich - von der Kuppe abwärts - wegen
seiner neu- en Skier auf die Piste konzentriert habe. Daraus muss
geschlossen werden, dass er seine Aufmerksamkeit lediglich auf den
unmittelbaren Raum vor seinen Skiern richtete und sich dieserart
annähernd 100 Meter ohne einen vorwärtsgerichteten Kontrollblick auf
den Ratrac zubewegte. Dadurch ver- hielt er sich sehr unvorsichtig. Denn
weshalb er, wie er geltend macht, über- zeugt gewesen sein konnte, dass
nichts und niemand auf der Piste stehen würde, ist nicht ersichtlich. Er
begab sich bei der Traverse in eine neue, vor der Kuppe nicht einsehbare
Geländekammer und ohne Kontrollblick konn- te die Überzeugung, dass
die Piste über eine Distanz von mehr als 100 Me- tern frei war, gar nicht
bestehen. Auch die Tatsache, dass er mit einer dreis- sigjährigen
Erfahrung sicherlich nicht mehr zu den Anfängern, sondern zu den
geübteren Fahrern gehört und die Piste zudem gut kannte, befreite ihn
nicht von der Pflicht, das vor ihm liegende Gelände zu beobachten und
sei- ne Fahrweise den Wahrnehmungen entsprechend einzurichten.
Hätte statt des Ratracfahrers ein gestürzter Skifahrer oder eine Gruppe
von stehenden Skifahrern die Traverse versperrt, wäre A. ebenfalls zum
Anhalten oder Ab- bremsen gezwungen gewesen. Dass sich ein
Skifahrer, ohne anzuhalten und ohne einen vorwärtsgerichteten Blick
von der Kuppe bis zum unteren Teil der Traverse begibt, darf als
aussergewöhnlich bezeichnet werden und stellt letztlich ein Verhalten
dar, mit dem weder der Ratracfahrer noch die Pistenverantwortlichen
zu rechnen brauchten.
Gleich verhält es sich, wenn auf die zweite Version des
Beschwerde-
führers abgestellt wird. Dass ein geübter Skifahrer, der den in einer
erkenn- bar schmalen Traverse stehenden Ratrac wahrnimmt und sich auch
bewusst ist, dass er nur langsam vorbeifahren kann, sich der Maschine
dennoch mit ei- ner Geschwindigkeit nähert, die es ihm nicht mehr erlaubt,
seine Fahrt ohne Notmanöver rund 20 Meter vor der Pistenmaschine zu
unterbrechen, steht noch deutlicher ausserhalb dessen, womit seitens der
Verantwortlichen ge- rechnet werden musste. So wirkt es auch wenig
überzeugend, wenn A. in sei- ner Beschwerdeschrift geltend macht, er sei
trotz Wahrnehmung des Ratrac und der Erkenntnis, nur ein langsames
Vorbeifahren sei möglich, von der Enge der Stelle überrascht worden,
zumal er, wie er früher selbst angab, die Piste im fraglichen Bereich sehr
gut kannte und die Breite der Piste bereits anfangs der Traverse noch auf
ca. 4,5 Meter einschätzte. Im einen wie im anderen Fall ist der Unfall
letztlich nicht auf einen Fehler des Ratracfahrers oder der Pi-
stenverantwortlichen, sondern allein auf ein allzu sorgloses, die
notwendige Aufmerksamkeit ausser acht lassendes Verhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen. Eine Verantwortung des Ratracfahrers
oder der Pistenver- antwortlichen müsste demnach in Berücksichtigung
der konkreten Verhält- nisse auch mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs verneint werden.
7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan-
waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im
Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer
oder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares
Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte
für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der
Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge
weder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
BK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996
(Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen
vom 30. Ja- nuar 1997 abgewiesen.)
- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-)
39 verfahren ( Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO;
Art. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger ha-
ben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erhebli-
chen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellung-
nahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde
gegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht be-
steht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur
(wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie
rein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe,
Referate).
Aus den Erwägungen:
Der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör
enthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist
gleich- sam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und
Stellungnahme, dem ei- gentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches
Gehör. Der Angeschuldig- te kann sich nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich
die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient
in diesem Sinne einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren dar.
Daraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger
grundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu
gewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung -
sowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung
sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.).
Nicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf