Owner Liability for Unrestrained Dogs on Ski Slope
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed the decision to dismiss proceedings against a dog owner concerning negligent bodily harm after the owner's unrestrained dogs, running on a busy official ski slope, caused a skier to fall. The initial decision found no basis for charging the owner because there was no aggressive attack and no general duty to keep dogs leashed. The court reasoned that while there is no universal leash requirement, the owner, familiar with the area, had a duty to adequately supervise the animals near an active ski run to prevent them from causing obstruction, as even docile animals can be unpredictable. Because the initial investigation failed to sufficiently address the owner's supervisory duties in this specific dangerous context and lacked key facts (like the owner's proximity and visibility to the dogs at the time of the incident), the court overturned the dismissal and remanded the case for further investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 StGB, Art. 138 StPO, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 18 Abs. 3 StGB; Owner Liability for Unrestrained Dogs on Ski Slope: The initial decision found no basis for charging the owner because there was no aggressive attack and no general duty to keep dogs leashed. The court reasoned that while there is no universal leash requirement, the owner, familiar with the area, had a duty to adequately supervise the animals near an active ski run to prevent them from causing obstruction, as even docile animals can be unpredictable. Because the initial investigation failed to sufficiently address the owner's supervisory duties in this specific dangerous context and lacked key facts (like the owner's proximity and visibility to the dogs at the time of the incident), the court overturned the dismissal and remanded the case for further investigation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article defines the crime of negligent bodily harm and is the central provision applied when overturning the dismissal and remitting the case for further investigation.
Cited in the reasoning (but not the dispositive in this section) to define when inattention constitutes a breach of duty regarding the measure of care required.
Volltext
e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
37 - iFahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Durch frei m Bereich der Skipiste laufende Hunde bewirkter Sturz eines Skifahrers; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters.
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1995 Nr. 45, 1975 Nr. 58).
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Einstellung der Untersuchung gegen
J. diesbezüglich zu Recht erfolgt ist.
b) Gemäss der Zeugenaussage des Geschädigten K. liefen ihm die beiden Mischlingshunde auf der offiziellen Skipiste beim Restaurant S. im Pistenbereich zunächst entgegen, der eine rechts in der Rinne und der andere links an der Aussenkante. Als er von diesen nur noch circa 2 Meter entfernt war, sei der linke der beiden Hunde diagonal in seine Laufrichtung gesprungen und habe ihn im Bauch- /Brustbereich getroffen, worauf er gestürzt sei. Gegenüber der Polizei hatte K. ausgesagt, der eine Hund sei ihm voll in die Magengegend gesprungen. Indes hält der Untersuchungsrichter in seiner Einstellungsverfügung vom 2.Oktober 1996 fest, dass die Hunde K. entgegenliefen und einer der beiden Hunde dann unversehens die Piste überquerte. Diese Sachverhaltsdarstellung ist ungenau und entspricht nicht den Aussagen von K. Bezüglich des strafrechtlich relevanten Verschuldens von J. kam der Untersuchungsrichter dann zum Schluss, dass kein eigentlicher Angriff des Hundes vorlag, sondern dass der unfallverursachende Hund plötzlich die Piste überquert habe und K. zu Fall brachte. Eine
Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten, bestehe nicht. J. könne deshalb kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden.
c) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht die Tatsache berücksichtigte, dass die in der Nähe einer viel befahrenen Skipiste frei herumlaufenden grossen Mischlingshunde vom Beschuldigten vorhersehbar eine nicht geringe Gefahr für Skifahrer darstellen konnten. Bei der gegebenen konkreten Gefährdungssituation könne der Beschuldigte nicht damit entlastet werden, dass keine allgemeine Verpflichtung bestehe, «die Hunde stets angeleint zu halten». Dieser sei vielmehr gehalten gewesen, sich darüber Gedanken zu machen, dass seine beiden Mischlingshunde, auch wenn sie gutmütig waren, nicht etwa aus Neugierde plötzlich die Skipiste überqueren konnten. Da der Beschuldigte ortskundig und gebirgserfahren sei, sei es nicht recht verständlich, weshalb er dann seine Hunde ausgerechnet im unmittelbaren Bereich der Skipiste frei herumlaufen liess. Der beschuldigte Hundehalter habe nicht darauf abstellen dürfen, ob seine Hunde gutmütig oder bösartig seien, vielmehr habe er sich bewusst sein müssen, dass es sich um Tiere handelte, die in gewisser Weise nicht berechenbar sind.
d) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch sein Verhalten (Tun oder Unterlassen) bei einem anderen fahrlässig eine Körperverletzung bewirkt; dabei muss er sich vorwerfen lassen, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Es muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte ( Rehberg, Grundriss Strafrecht 1, 5. Auflage, Zürich 1993,
S. 194f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, lassen sich die einzuhaltenden Vorsichtspflichten unter Umständen nur durch einen Rückgriff auf ein Leitbild bestimmen: «Wie hätte sich ein einsichtiger und besonnener, mit den Fähigkeiten und Erfahrungen des Täters ausgestatteter Mensch in dessen Situation verhalten?» (Rehberg, a.a.O., S.202).
Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist ein Hundebesitzer verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Halter somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei kann die massgebende Sorgfaltspflicht nicht generell umschrieben werden. Sie bemisst sich je nach den Umständen und den persönlichen Erfahrungen (A. Donatsch, Sorgfaltspflichtbemessung und Erfolg beim Fahr-
lässigkeitsdelikt, Zürich 1987, S.147 ff., 271 ff.; S. Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Zürich 1992, S. 103). Es ist deshalb zu prüfen, welche Sorgfaltspflichten J. zum Zeitpunkt des Vorfalles am
24. März 1995 bei der Haltung der Hunde oblagen und ob er diese allenfalls verletzt hat, wenn er die Hunde unbestrittenermassen nicht angeleint hielt.
J. war gemäss eigener Aussage zur Zeit des Unfalles damit beschäftigt, abseits der Skipiste beim Restaurant S. einen Wassergraben zu machen. Er hatte die beiden Hunde bei sich, welche frei herumlaufen konnten. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob J. Eigentümer oder Pächter des Restaurants S. ist. Jedenfalls wohnt er dort schon seit einigen Jahren und kennt somit die örtlichen Verhältnisse, was im übrigen auch für seine Hunde gilt. Zum Zeitpunkt des Unfalles wusste J. anscheinend nicht, wo genau sich seine Hunde aufhielten. Denn er sagte aus, dass er plötzlich ein komisches Geräusch gehört, sich dann umgedreht habe und erst dann seinen Hund von der Unfallstelle her auf sich zukommen sah. Das heisst, dass er seine Hunde aus den Augen verloren hatte, als der Unfall geschah. Wie nun die Einstellungsverfügung zu Recht festhält, besteht prinzipiell keine Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten. Hingegen stellt sich die Frage, ob J. im Wissen, dass er die Hunde neben einer befahrenen, offiziellen Skipiste frei herumlaufen liess, die Hunde soweit hätte überwachen müssen, dass sie nicht einfach auf die Piste laufen und Skifahrer behindern. Auch gutmütige Tiere können bisweilen unberechenbar sein, wie der vorliegende Fall gerade deutlich zeigt, weshalb es sein könnte, dass J. ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten zur Last gelegt werden muss. Es ist somit nicht ganz auszuschliessen, ob es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, die Hunde soweit zu überwachen, dass sie keine Behinderung für Skifahrer darstellten.
Diesem Umstand trägt die Auffassung des Untersuchungsrichters nicht ausreichend Rechnung, stellt er doch seine Einstellung nur darauf ab, dass kein Angriff des Hundes vorlag und dass keine Pflicht bestehe, die Hunde stets angeleint zu halten. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass J. nicht richterlich einvernommen wurde. Im Aktenverzeichnis steht unter Nr.
30 zwar «Richterliche Einvernahme J.», hingegen handelt es sich hierbei um die richterliche Einvernahme von K. als Zeugen. Die Beschwerdekammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass sich die Untersuchungsbehörde zum einen mit dem vorliegenden Beweisergebnis zuwenig auseinandergesetzt hat und dass zum anderen noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt, dass also durchaus noch Beweismittel erkennbar sind, welche das Untersuchungsergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, wo genau sich J. zur Zeit des Unfalles aufgehalten hatte, ob er Sichtkontakt mit den Hunden hatte, so dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich gewesen wäre, ob er wusste, wo sich seine Hunde zur Zeit des Unfalles befanden, wie weit er selbst
von der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es schon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste sprangen.
Aufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem Gesagten durchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein ausschliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. BK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996
38 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zur Verkehrssicherungspflicht auf Skipisten bei Verwendung von Pistenbearbeitungsmaschinen. Vorsichtspflichten des Skifahrers.
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand aufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens aussetzen und sodann muss dieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat kausal sein. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich demnach nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den Sachverhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar zum StGB,