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PKG 1996 35 • KG GR PKG 1996 35 KI-generiert

Compensation Upon Acquittal or Dismissal Procedure and Jurisdiction

Geschäftsnummer PKG 1996 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Compensation under the law following acquittal or dismissal of proceedings is decided only upon the explicit request of the accused, which can be filed anytime within statutory limits. The competent authority is the "instance where the proceedings were last pending," which, when an appeal is pending, includes the appellate court where the compensation request is first raised, particularly if the acquittal or dismissal itself is the subject of the appeal, or even if only the costs ruling of the first instance is being challenged, based on principles of procedural economy and to prevent contradictory rulings regarding costs and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 161 Abs. 2 StPO, Art. 161 Abs. 1 StPO; Compensation Upon Acquittal or Dismissal Procedure and Jurisdiction: The competent authority is the "instance where the proceedings were last pending," which, when an appeal is pending, includes the appellate court where the compensation request is first raised, particularly if the acquittal or dismissal itself is the subject of the appeal, or even if only the costs ruling of the first instance is being challenged, based on principles of procedural economy and to prevent contradictory rulings regarding costs and compensation.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung Rückerstattung und Schadenersatz Entschädigung für Untersuchungshaft Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

35 - Entschädigungspflicht des Staates bei Freispruch oder

Einstellung des Verfahrens; Zuständigkeit bei Anhängig-

keit eines Rechtsmittels (Art. 161 Abs. 2 StPO).

- Über die Entschädigung wird gemäss Art. 161 Abs. 1

StPO nur auf ausdrückliches Begehren des Angeschul-

digten entschieden, welches innert der Schranken der

Verjährung und Verwirkung jederzeit gestellt werden

kann (Erw. a).

- Als «Instanz, bei der das Verfahren zuletzt anhängig

war», ist bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels auch die

Rechtsmittelinstanz zu verstehen, bei welcher das

bisher nicht gestellte Entschädigungsbegehren erst-

mals geltend gemacht wird. Dies gilt grundsätzlich

dann, wenn die entschädigungsbegründende Frage

des Freispruchs bzw. der Einstellung Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens bildet, aus Gründen der Pro-

zessökonomie aber auch dann, wenn lediglich der erst-

instanzliche Kostenspruch Anfechtungsgegenstand ist

( Erw. a-c).

Aus den Erwägungen:

a) Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist im

Kanton Graubünden im Gegensatz zu Prozessordnungen anderer

Kantone weder terminiert (anders SG Art. 217 Abs. 1; SZ § 52 Abs. 2;

NE Art. 272, LU

§ 281), noch ist die Zuständigkeit für alle denkbaren Fälle einer ganz

be- stimmten Behörde zugewiesen, die stets in einem eigenständigen

Verfahren entscheidet (so SG Art. 217; NE Art. 272), noch ist über den

Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen, das heisst auch bei

fehlendem Begehren, zu befinden (so für Zürich: Niklaus Schmid,

Strafprozessrecht, 2.A., Zürich 1993 Rz 1218; für Bern: Jürg

Aeschlimann, Einführung in das Strafprozess- recht, Die neuen

bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 538; JU Art. 234 Abs. 2, Art. 237; TG

§ 173 Ziff. 5). Wäre bei Einstellung von der Untersuchungs- behörde

und bei gerichtlicher Beurteilung vom erstinstanzlichen Strafrich- ter

von Amtes wegen über den Entschädigungsanspruch zu befinden, wäre

immer, also auch im vorliegenden Fall der fehlenden Entscheidung über

den Entschädigungsanspruch, im Untersuchungsverfahren die

Beschwerde und im Gerichtsverfahren die Berufung - die Einsprache

eignet sich dazu aus den gleichen Gründen wie bei der Anfechtung der

Kosten eines Strafman- dats nicht - gegeben (Entscheid der

Beschwerdekammer vom 21. Februar 1990 i.S. D., BK 15/90 Erw. 1).

Fehlt dannzumal eine Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs

gänzlich oder hat die zuständige Behörde den Be- treffenden nicht

wenigstens auf die Möglichkeit, ein Entschädigungsbegeh-

ren zu stellen, hingewiesen, so gerät der Anspruchsberechtigte durch

die Rechtsmittelfrist, allenfalls durch eine besondere gesetzliche Frist

für die Stellung von Entschädigungsbegehren in Zugzwang. Wird indes

die Ent- schädigungsfrage wie bei Art. 161 Abs. 1 StPO nur auf

ausdrückliches Be- gehren hin beurteilt, und ist dem

Anspruchsberechtigten - in den Schranken der Verjährungs- und

Verwirkungsfristen - freigestellt, wann er seinen An- spruch geltend

machen will, so besteht insofern zusätzlicher Regelungsbe- darf, als für

die verschiedenen Verfahrensstadien (Untersuchungsverfahren,

Gerichtsverfahren, Rechtsmittelverfahren) zu bestimmen ist, bei

welcher Behörde er ihn geltend zu machen hat. Die Norm von Art. 161

Abs. 2 StPO gibt dazu auf Anhieb keine erschöpfende Auskunft, weil

durch die gewähl- te Vergangenheitsform (Instanz, bei welcher ...

anhängig war) ihr Anwen- dungsbereich auf den Fall beschränkt zu sein

scheint, bei dem im Moment, in dem das Entschädigungsbegehren

gestellt wird, keinerlei Rechtshängig- keit in der Sache mehr besteht,

oder anders ausgedrückt, wo eine separate Entscheidung ansteht (Willy

Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden,

2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161). Für den Fall, in welchem ein

Rechtsmittel hängig ist, scheint ein Regelungsdefizit zu bestehen. Klar

ist, dass auch für diesen Fall eine Lösung hinsichtlich der Zu- ständigkeit

gefunden werden muss - sei es durch Lückenfüllung oder ent-

sprechende Auslegung. Padrutt (ebenda) ist ohne weitere Begründung

der Auffassung, dass das Entschädigungsbegehren auch im

Rechtsmittelverfah- ren geltend gemacht werden kann, wobei davon

auszugehen ist, dass damit das erstmalige Vorbringen des

Entschädigungsanspruchs gemeint ist. Dem ist beizupflichten. Die

Vergangenheitsform in Art. 161 Abs. 2 StPO hat kei- ne einschränkende

Bedeutung; «wo das Verfahren zuletzt anhängig war» kann auch

bedeuten, «wo das Verfahren derzeit anhängig ist». Erforderlich ist

praxisgemäss jedoch nach wie vor, dass diese Instanz den entschädi-

gungsbegründenden Entscheid gefällt hat beziehungsweise diesen

fällen

wird. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Grundlage für den Entscheid

über die Entschädigung ist nicht die Kostenfrage, sondern der

Hauptpunkt (Einstellung, Teileinstellung, Freispruch). Hat der

Kantonsgerichtsausschuss vorliegend im Berufungsverfahren weder

über die Einstellung noch über den Schuldpunkt zu befinden, wäre er

folglich nach bestehender Praxis auch nicht für die Entschädigungsfrage

zuständig.

b) Nun liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass

be- züglich des Kostenpunkts, und dabei insbesondere auch hinsichtlich

jener Kosten, die wegen des eingestellten Teils des Strafverfahrens

entstanden sind, eine Berufung hängig ist. Bei dieser Konstellation

bereitet es in der Tat etwelche Mühe, den Antragsteller mit seinem

Entschädigungsbegehren an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Der

Rechtsmittelrichter kann zunächst einmal die grössere zeitliche Nähe

zur Sache für sich in Anspruch nehmen.

Sodann spricht der sachliche Zusammenhang zwischen der Kostenfrage

und der Entschädigungsfrage für eine Mitbeurteilung des

Entschädigungsbegeh- rens im Berufungsverfahren. Es lässt sich kaum

ein sachlich bestechendes Argument dafür finden, dass im Fall, in dem

der Kostenpunkt einer Sache im Rechtsmittelverfahren hängig und dort

zu beurteilen ist, die Frage der Entschädigung in der gleichen Sache bei

einer anderen Instanz (erstmals) geltend zu machen wäre. Im

vorliegenden Fall ist dies um so weniger sinn- voll, als die

Kostenauflage bei Teil-Einstellung und die Entschädigung eng

zusammenhängen. So ist es ist nahezu ausgeschlossen, dass Anspruch

auf Entschädigung besteht, wenn dem Angeschuldigten im gleichen

Bereich sämtliche Kosten auferlegt werden (Padrutt a.a.O. Ziff. 1.8);

andererseits ist bei fehlender Kostenauflage der Ersatz des

nachgewiesenen und berechtig- ten Aufwandes wahrscheinlich. Bereits

das von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachte Argument der

Prozessökonomie spricht mithin klar für eine Be- urteilung der

Entschädigung durch die Berufungsinstanz. Weitere Gründe sprechen

für diese Lösung. Die Vorstellung, dass im Rechtsmittelverfahren

hinsichtlich der Kostenauflage ein bestimmter Entscheid gefällt wird,

und der Vorderrichter gleichzeitig einen Entschädigungsentscheid fällt,

der dem Kostenentscheid sinngemäss widerspricht, ist stossend. Zwecks

Vermeidung widersprüchlicher Urteile beziehungsweise unnötiger

Revisionsverfahren wäre also bei hängiger Berufung, die Einfluss auf

die Entschädigungsfrage haben könnte, das gestützt auf Art. 161 Abs. 2

StPO beim Vorderrichter in- stanzierte Entschädigungsbegehren zu

sistieren. Dies zeigt deutlich, dass die Abkoppelung der

Entschädigungsfrage bei bestehender Rechtsmittelhän- gigkeit in der

Kostenfrage zu einem verfahrenstechnischen Leerlauf,

Rechtsunsicherheit und unnötigen zeitlichen Verzögerungen führen

würde. Bezüglich des gleichen Sachverhalts sollten die Zuständigkeiten

für die Be- urteilung der Kostenauflage und die Beurteilung der

Entschädigung deshalb nicht auseinanderfallen. Besteht oder bestand

eine bestimmte Zuständigkeit für die Kostenauflage, so ist am gleichen

Forum die Zuständigkeit für die Beurteilung der Entschädigungsfrage

gegeben. Die Zuständigkeit für die Entschädigungsfrage folgt auch

einer von Art. Art. 161 Abs. 2 StPO abwei- chenden Zuständigkeit für

die Kostenauflage.

c) Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Als Grundsatz gilt: In Beibehaltung der bisherigen Praxis ist die

Zu- ständigkeitsnorm von Art. 161 Abs. 2 StPO dahingehend zu

verstehen, dass bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich

entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei

jener Instanz zu stellen ist, bei wel- cher der entschädigungsbegründende

Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist, und in Fällen bestehender

Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädi- gungsbegründender Punkte

bei jener Instanz, bei der die Rechtshängigkeit- besteht.

Im Sinne einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz gilt: Ist

der Kostenspruch aus irgendeinem Grund bei einer anderen Instanz als

jener, welche den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat,

hängig oder von einer solchen anderen Instanz gefällt worden, so ist

das Entschädi- gungsbegehren bei jener Instanz zu stellen, bei welcher

der Kostenspruch hängig ist beziehungsweise bei jener Instanz, welche

den Kostenspruch rechtskräftig beurteilt hat.

Ist der Kostenspruch vorliegend beim

Kantonsgerichtsausschuss

hängig, so ist in Anwendung der vorgenannten Ausnahme der

Kantonsge- richtsausschuss auch für die Beurteilung der

Entschädigungsfrage zuständig.

SB 96 Urteil vom 4. Dezember