Compensation Upon Acquittal or Dismissal Procedure and Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCompensation under the law following acquittal or dismissal of proceedings is decided only upon the explicit request of the accused, which can be filed anytime within statutory limits. The competent authority is the "instance where the proceedings were last pending," which, when an appeal is pending, includes the appellate court where the compensation request is first raised, particularly if the acquittal or dismissal itself is the subject of the appeal, or even if only the costs ruling of the first instance is being challenged, based on principles of procedural economy and to prevent contradictory rulings regarding costs and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 161 Abs. 2 StPO, Art. 161 Abs. 1 StPO; Compensation Upon Acquittal or Dismissal Procedure and Jurisdiction: The competent authority is the "instance where the proceedings were last pending," which, when an appeal is pending, includes the appellate court where the compensation request is first raised, particularly if the acquittal or dismissal itself is the subject of the appeal, or even if only the costs ruling of the first instance is being challenged, based on principles of procedural economy and to prevent contradictory rulings regarding costs and compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
35 - Entschädigungspflicht des Staates bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens; Zuständigkeit bei Anhängig-
keit eines Rechtsmittels (Art. 161 Abs. 2 StPO).
- Über die Entschädigung wird gemäss Art. 161 Abs. 1
StPO nur auf ausdrückliches Begehren des Angeschul-
digten entschieden, welches innert der Schranken der
Verjährung und Verwirkung jederzeit gestellt werden
kann (Erw. a).
- Als «Instanz, bei der das Verfahren zuletzt anhängig
war», ist bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels auch die
Rechtsmittelinstanz zu verstehen, bei welcher das
bisher nicht gestellte Entschädigungsbegehren erst-
mals geltend gemacht wird. Dies gilt grundsätzlich
dann, wenn die entschädigungsbegründende Frage
des Freispruchs bzw. der Einstellung Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens bildet, aus Gründen der Pro-
zessökonomie aber auch dann, wenn lediglich der erst-
instanzliche Kostenspruch Anfechtungsgegenstand ist
( Erw. a-c).
Aus den Erwägungen:
a) Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist im
Kanton Graubünden im Gegensatz zu Prozessordnungen anderer
Kantone weder terminiert (anders SG Art. 217 Abs. 1; SZ § 52 Abs. 2;
NE Art. 272, LU
§ 281), noch ist die Zuständigkeit für alle denkbaren Fälle einer ganz
be- stimmten Behörde zugewiesen, die stets in einem eigenständigen
Verfahren entscheidet (so SG Art. 217; NE Art. 272), noch ist über den
Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen, das heisst auch bei
fehlendem Begehren, zu befinden (so für Zürich: Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 2.A., Zürich 1993 Rz 1218; für Bern: Jürg
Aeschlimann, Einführung in das Strafprozess- recht, Die neuen
bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 538; JU Art. 234 Abs. 2, Art. 237; TG
§ 173 Ziff. 5). Wäre bei Einstellung von der Untersuchungs- behörde
und bei gerichtlicher Beurteilung vom erstinstanzlichen Strafrich- ter
von Amtes wegen über den Entschädigungsanspruch zu befinden, wäre
immer, also auch im vorliegenden Fall der fehlenden Entscheidung über
den Entschädigungsanspruch, im Untersuchungsverfahren die
Beschwerde und im Gerichtsverfahren die Berufung - die Einsprache
eignet sich dazu aus den gleichen Gründen wie bei der Anfechtung der
Kosten eines Strafman- dats nicht - gegeben (Entscheid der
Beschwerdekammer vom 21. Februar 1990 i.S. D., BK 15/90 Erw. 1).
Fehlt dannzumal eine Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs
gänzlich oder hat die zuständige Behörde den Be- treffenden nicht
wenigstens auf die Möglichkeit, ein Entschädigungsbegeh-
ren zu stellen, hingewiesen, so gerät der Anspruchsberechtigte durch
die Rechtsmittelfrist, allenfalls durch eine besondere gesetzliche Frist
für die Stellung von Entschädigungsbegehren in Zugzwang. Wird indes
die Ent- schädigungsfrage wie bei Art. 161 Abs. 1 StPO nur auf
ausdrückliches Be- gehren hin beurteilt, und ist dem
Anspruchsberechtigten - in den Schranken der Verjährungs- und
Verwirkungsfristen - freigestellt, wann er seinen An- spruch geltend
machen will, so besteht insofern zusätzlicher Regelungsbe- darf, als für
die verschiedenen Verfahrensstadien (Untersuchungsverfahren,
Gerichtsverfahren, Rechtsmittelverfahren) zu bestimmen ist, bei
welcher Behörde er ihn geltend zu machen hat. Die Norm von Art. 161
Abs. 2 StPO gibt dazu auf Anhieb keine erschöpfende Auskunft, weil
durch die gewähl- te Vergangenheitsform (Instanz, bei welcher ...
anhängig war) ihr Anwen- dungsbereich auf den Fall beschränkt zu sein
scheint, bei dem im Moment, in dem das Entschädigungsbegehren
gestellt wird, keinerlei Rechtshängig- keit in der Sache mehr besteht,
oder anders ausgedrückt, wo eine separate Entscheidung ansteht (Willy
Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden,
2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161). Für den Fall, in welchem ein
Rechtsmittel hängig ist, scheint ein Regelungsdefizit zu bestehen. Klar
ist, dass auch für diesen Fall eine Lösung hinsichtlich der Zu- ständigkeit
gefunden werden muss - sei es durch Lückenfüllung oder ent-
sprechende Auslegung. Padrutt (ebenda) ist ohne weitere Begründung
der Auffassung, dass das Entschädigungsbegehren auch im
Rechtsmittelverfah- ren geltend gemacht werden kann, wobei davon
auszugehen ist, dass damit das erstmalige Vorbringen des
Entschädigungsanspruchs gemeint ist. Dem ist beizupflichten. Die
Vergangenheitsform in Art. 161 Abs. 2 StPO hat kei- ne einschränkende
Bedeutung; «wo das Verfahren zuletzt anhängig war» kann auch
bedeuten, «wo das Verfahren derzeit anhängig ist». Erforderlich ist
praxisgemäss jedoch nach wie vor, dass diese Instanz den entschädi-
gungsbegründenden Entscheid gefällt hat beziehungsweise diesen
fällen
wird. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Grundlage für den Entscheid
über die Entschädigung ist nicht die Kostenfrage, sondern der
Hauptpunkt (Einstellung, Teileinstellung, Freispruch). Hat der
Kantonsgerichtsausschuss vorliegend im Berufungsverfahren weder
über die Einstellung noch über den Schuldpunkt zu befinden, wäre er
folglich nach bestehender Praxis auch nicht für die Entschädigungsfrage
zuständig.
b) Nun liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass
be- züglich des Kostenpunkts, und dabei insbesondere auch hinsichtlich
jener Kosten, die wegen des eingestellten Teils des Strafverfahrens
entstanden sind, eine Berufung hängig ist. Bei dieser Konstellation
bereitet es in der Tat etwelche Mühe, den Antragsteller mit seinem
Entschädigungsbegehren an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Der
Rechtsmittelrichter kann zunächst einmal die grössere zeitliche Nähe
zur Sache für sich in Anspruch nehmen.
Sodann spricht der sachliche Zusammenhang zwischen der Kostenfrage
und der Entschädigungsfrage für eine Mitbeurteilung des
Entschädigungsbegeh- rens im Berufungsverfahren. Es lässt sich kaum
ein sachlich bestechendes Argument dafür finden, dass im Fall, in dem
der Kostenpunkt einer Sache im Rechtsmittelverfahren hängig und dort
zu beurteilen ist, die Frage der Entschädigung in der gleichen Sache bei
einer anderen Instanz (erstmals) geltend zu machen wäre. Im
vorliegenden Fall ist dies um so weniger sinn- voll, als die
Kostenauflage bei Teil-Einstellung und die Entschädigung eng
zusammenhängen. So ist es ist nahezu ausgeschlossen, dass Anspruch
auf Entschädigung besteht, wenn dem Angeschuldigten im gleichen
Bereich sämtliche Kosten auferlegt werden (Padrutt a.a.O. Ziff. 1.8);
andererseits ist bei fehlender Kostenauflage der Ersatz des
nachgewiesenen und berechtig- ten Aufwandes wahrscheinlich. Bereits
das von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachte Argument der
Prozessökonomie spricht mithin klar für eine Be- urteilung der
Entschädigung durch die Berufungsinstanz. Weitere Gründe sprechen
für diese Lösung. Die Vorstellung, dass im Rechtsmittelverfahren
hinsichtlich der Kostenauflage ein bestimmter Entscheid gefällt wird,
und der Vorderrichter gleichzeitig einen Entschädigungsentscheid fällt,
der dem Kostenentscheid sinngemäss widerspricht, ist stossend. Zwecks
Vermeidung widersprüchlicher Urteile beziehungsweise unnötiger
Revisionsverfahren wäre also bei hängiger Berufung, die Einfluss auf
die Entschädigungsfrage haben könnte, das gestützt auf Art. 161 Abs. 2
StPO beim Vorderrichter in- stanzierte Entschädigungsbegehren zu
sistieren. Dies zeigt deutlich, dass die Abkoppelung der
Entschädigungsfrage bei bestehender Rechtsmittelhän- gigkeit in der
Kostenfrage zu einem verfahrenstechnischen Leerlauf,
Rechtsunsicherheit und unnötigen zeitlichen Verzögerungen führen
würde. Bezüglich des gleichen Sachverhalts sollten die Zuständigkeiten
für die Be- urteilung der Kostenauflage und die Beurteilung der
Entschädigung deshalb nicht auseinanderfallen. Besteht oder bestand
eine bestimmte Zuständigkeit für die Kostenauflage, so ist am gleichen
Forum die Zuständigkeit für die Beurteilung der Entschädigungsfrage
gegeben. Die Zuständigkeit für die Entschädigungsfrage folgt auch
einer von Art. Art. 161 Abs. 2 StPO abwei- chenden Zuständigkeit für
die Kostenauflage.
c) Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:
Als Grundsatz gilt: In Beibehaltung der bisherigen Praxis ist die
Zu- ständigkeitsnorm von Art. 161 Abs. 2 StPO dahingehend zu
verstehen, dass bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich
entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei
jener Instanz zu stellen ist, bei wel- cher der entschädigungsbegründende
Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist, und in Fällen bestehender
Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädi- gungsbegründender Punkte
bei jener Instanz, bei der die Rechtshängigkeit- besteht.
Im Sinne einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz gilt: Ist
der Kostenspruch aus irgendeinem Grund bei einer anderen Instanz als
jener, welche den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat,
hängig oder von einer solchen anderen Instanz gefällt worden, so ist
das Entschädi- gungsbegehren bei jener Instanz zu stellen, bei welcher
der Kostenspruch hängig ist beziehungsweise bei jener Instanz, welche
den Kostenspruch rechtskräftig beurteilt hat.
Ist der Kostenspruch vorliegend beim
Kantonsgerichtsausschuss
hängig, so ist in Anwendung der vorgenannten Ausnahme der
Kantonsge- richtsausschuss auch für die Beurteilung der
Entschädigungsfrage zuständig.
SB 96 Urteil vom 4. Dezember