Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 34 • KG GR PKG 1996 34 KI-generiert

Failure to Specify Culpability in Indictment Violates Accusation Principle

Geschäftsnummer PKG 1996 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal challenged the indictment for failing to meet the constitutional requirement of the accusation principle, specifically by not clearly specifying the factual details or the form of culpability (intent versus negligence), despite the general rule that such defects should be challenged via a preliminary appeal. The court reasoned that the accusation principle, derived from the constitutional right to be heard, is a fundamental requirement for a valid criminal trial, and thus its violation must be reviewed even in appeal proceedings, especially if raised in the first instance. If the appellate court finds the indictment deficient, it must overturn the lower court's judgment and remand the case to the prosecutor for amendment of the indictment, followed by a new ruling by the lower court, while respecting the prohibition of *reformatio in peius*.

Legislator-Regeste

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Art. 138 StPO, Art. 4 BV, Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 146 Abs. 2 StPO, Art. 146 Abs. 1 StPO, Art. 98 StPO; Failure to Specify Culpability in Indictment Violates Accusation Principle: The court reasoned that the accusation principle, derived from the constitutional right to be heard, is a fundamental requirement for a valid criminal trial, and thus its violation must be reviewed even in appeal proceedings, especially if raised in the first instance. If the appellate court finds the indictment deficient, it must overturn the lower court's judgment and remand the case to the prosecutor for amendment of the indictment, followed by a new ruling by the lower court, while respecting the prohibition of *reformatio in peius*.

Schlagwörter

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Anklage kriminelle Fahrlässigkeit verfassungsmässiger Grundsatz Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 Ia 456
Prüfung des vorinstanzlichen Urteils zu beachten (vgl. BGE 116 Ia 456).
BGE 120 IV 353
141; BGE 120 IV 353; mit weiteren Verweisen).
BGE 111 Ia 166
vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166).
BGE 103 Ia 6
Verteidigungsrechte des Angeklagten (BGE 103 Ia 6 E.
BGE 120 IV 354
gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; vgl.
BGE 120 IV 355
124 N 3; Meyer, a.a.O., S.105, BGE 120 IV 355).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 146 Abs. 2 StPO

Used as the basis for remitting the case to the Public Prosecutor's Office for improvement of the indictment because the indictment was insufficient.

Art. 146 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ensuring that the subsequent judgment by the lower court respects the prohibition of 'reformatio in peius' (no worsening for the appellant).

Art. 145 Abs. 3 StPO

Mentioned in the context of allowing the investigation to be supplemented by the Public Prosecutor's Office.

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Volltext

34 - Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip). Anforderungen

an die Anklageschrift. Rechtsmittel gegen eine dem An-

klagegrundsatz nicht genügende Anklageschrift.

- Die Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätz-

lich mittels Beschwerde gegen die Anklageverfügung

bzw. die Anklageschrift gemäss Art. 138 StPO zu rügen.

Als aus Art. 4 BV hergeleitetes Prinzip mit Verfas-

sungsrang ist die Wahrung des Anklagegrundsatzes

aber auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und -

jedenfalls dann, wenn die Verletzung bereits im erstin-

stanzlichen Gerichtsverfahren gerügt wurde - auch im

Berufungsverfahren (Art. 142ff. StPO) zu prüfen (Erw.

3a, b).

- Anklagegrundsatz; Anforderungen an die Anklage-

schrift (Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anklageschrift hat

die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des

Sachverhaltes mit allen Tatbestandsmerkmalen, dem

( natürlichen) Kausalzusammenhang, der Schuldform

(sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten

strafbar ist), der Teilnahmeform und der Erscheinungs-

form (Versuch oder vollendetes Delikt) zu enthalten

(Erw. 3 c).

- Rechtsfolgen des im Berufungsverfahren erkannten

Ungenügens der Anklageschrift (Art. 145 Abs. 3, Art. 146

Abs. 2 StPO). Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbes-

serung der Anklageschrift und anschliessende Neu-

beurteilung - unter Beachtung des Verbots der refor-

matio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) - durch die

Vorinstanz (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der

Berufungs- kläger auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine

Verletzung des Akku- sationsprinzips, indem die vorliegende

Anklageschrift den Mindestanforde- rungen nicht zu genügen vermöge.

Aus ihr gehe in keiner Art und Weise hervor, was J. konkret

vorgeworfen werde. Weil die Anklageschrift keine konkreten

Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten enthalte und auf allenfalls in den

untersuchungsrichterlichen Akten enthaltene Angaben nicht abge- stellt

werden könne, sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizuspre-

chen. Nicht nur das Abstützen der Vorinstanz auf die ungenügende

Ankla- geschrift, sondern auch der Schuldspruch als solcher stelle eine

Verletzung

des Akkusationsprinzips dar, was einen Freispruch zur Folge habe.

Die Vorinstanz erachtete demgegenüber die in der Anklageschrift

vorgenom- mene Umschreibung der dem Angeklagten

vorgeworfenen Tat als zurei-

chend.

a) Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss

Art.138 StPO wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der

Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt

werden. Gegenstand ei- ner solchen Beschwerde kann auch die

Anklageverfügung bilden. Die An- klageschrift begründet die

Anklageverfügung und bildet für das richterliche Hauptverfahren die

prozessuale Grundlage; sie ist eine Art Ausführung der

Anklageverfügung (Schmid, Die Staatsanwaltschaft im

bündnerischen

Recht, Diss., Zürich 1967, S. 112; Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur

1981, Ziff. 5 zu Art. 98 StPO). Deshalb kann die Anklageschrift für

sich alleine grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer Beschwerde nach

Art. 138 StPO bilden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die

Anklageschrift den in

Art. 98 Abs. 2 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht

genügt. Das in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerte Akkusationsprinzip

hält fest, dass die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung

und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes enthalten muss (PKG

1992 Nr. 58 5.212ff.). Genügt die Anklageschrift beziehungsweise die

Anklageverfü- gung diesen Anforderungen nicht, so kann der

Betroffene diese gemäss Art. 139 StPO innert 20 Tagen seit

Kenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes

Graubünden anfechten.

Die Staatsanwaltschaft von Graubünden eröffnete J. die

Anklage- schrift am 5. Mai 1995, ohne dass er innert der Rechtsmittelfrist

an den Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden gelangte, um eine

Verletzung des Akku- sationsprinzips zu rügen. Somit ist die Frage zu

entscheiden, ob J. die Rüge der Verletzung des Anklageprinzipes nicht

bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes hätte vorbringen

müssen und somit im Berufungsverfah- ren nicht mehr auf diesen

Einwand eingetreten werden kann.

b) Art. 142 StPO ermöglicht die Berufung an den

Kantonsgerichts- ausschuss bei Mängeln des erstinstanzlichen

Entscheides oder Gerichtsver- fahrens, nicht aber bei Mängeln des

Untersuchungsverfahrens. Die Unter- suchung wird mit der

Anklageerhebung abgeschlossen (Art. 98 StPO). Die Einreichung der

Anklageschrift bildet die Grundlage des Prozesses, mit ihrem Eingang

bei Gericht tritt die Gerichtsanhängigkeit ein (Art. 101 StPO) und das

Verfahren geht in die Hände des Gerichtspräsidenten über. Die

Anklageerhebung bildet somit, wie sich bereits aus der Stellung der ent-

sprechenden Bestimmung über das ordentliche Verfahren ergibt (Art.

98 StPO), den Übergang vom Untersuchungs- zum Gerichtsverfahren.

Damit ändert auch das zu ergreifende Rechtsmittel. Denn gegen

Verfügungen im Stadium der Untersuchung und dem Anklageverfahren

ist die Beschwerde,

gegen prozessbeendende Entscheide und Verfügungen nach

Anklageerhe- bung sowie gegen Urteile die Berufung zuzulassen (vgl.

zum Ganzen: Pa- drutt, a.a.O., Ziff. 3 ff. zu Art. 142 StPO).

Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger zur

Hauptsache stützt, kommt Verfassungsrang zu, deshalb hat der

Kantonsge- richtsausschuss die aus Art. 4 BV hergeleiteten

Minimalanforderungen an die Gehörsgewährung auch im Rahmen der

Prüfung des vorinstanzlichen Urteils zu beachten (vgl. BGE 116 Ia 456).

Der Anklagegrundsatz bildet heute ein unverzichtbares Element eines

rechtsstaatlichen Strafprozesses (Schmid N., Strafprozessrecht, Zürich

1993, Ziff. 141; BGE 120 IV 353; mit weiteren Verweisen). Der in der

bündnerischen Strafprozessordnung in Art.98 Abs.2 StPO verankerte

Anklagegrundsatz (PKG 1992 Nr.56; 1992 Nr. 58; vgl. Padrutt, a.a.O.

N1 zu Art. 98 StPO; Meyer A., Die Bindung des Strafrichters an die

eingeklagte Tat [Tatidentität], Zürich 1972, S. 32) be- stimmt den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens und setzt voraus, dass die Anklage

die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delik- te in

ihrem Sachverhalt konkret und präzis umschreiben muss. Das aus dem

Anklagegrundsatz abgeleitete Immutabilitätsprinzip besagt, dass die

Ankla- ge das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen

fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er

angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird,

damit ihm die Vorberei- tung seiner Verteidigung ermöglicht wird und

er nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (vgl. Meyer,

a.a.O., S. 105; Schmid N., a.a.O., N 146ff.). Es käme einer formellen

Rechtsverweigerung gleich, wenn der Kantonsgerichtsausschuss im

Berufungsverfahren auf den Einwand der un- genügend umschriebenen

Anklageschrift mit der Begründung, dass ein Mangel mit der

Beschwerde gemäss Art. 138 StPO angefochten hätte wer- den müssen,

nicht eintreten würde. Die Anklageschrift muss als fundamen- tale

Grundlage des Gerichtsverfahrens den in Art. 98 Abs. 2 StPO aufge-

stellten und den aus Art. 4 BV abgeleiteten Anforderungen genügen,

ansonsten das Gerichtsverfahren nicht durch einen Schuldspruch abge-

schlossen werden kann. Kommt die in materieller Hinsicht

entscheidende Gerichtsinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den

Anforderungen nicht entspreche, darf das Gericht mangels genügender

Grundlage des Ge- richtsverfahrens keinen den Prozess beendenden

Schuldspruch aussprechen. Somit ist auch im Berufungsverfahren auf die

Rüge der Verletzung des sich aus dem durch Art. 4 BV gewährleisteten

Prinzip der Gehörsgewährung her- geleiteten Anklagegrundsatzes

einzutreten, obwohl für das Vorbringen der Rüge einer mangelhaft

redigierten Anklageschrift grundsätzlich das Rechts- mittel der

Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen ist. Dies zumin- dest

dann, wenn der Angeklagte die entsprechende Rüge auch vor erster

Instanz aufgeworfen hat. Wie zu entscheiden ist, wenn erst im

Rechtsmit-

telverfahren eine Verletzung des Anklageprinzipes vorgebracht wird,

kann offen bleiben.

c) Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

beziehungs- weise des Akkusationsprinzips ist einzutreten und diese

vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166).

aa) Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des

vor- geworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass

die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse

konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches

konkrete Verhal- ten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das

Akkusationsprinzip be- zweckt somit zugleich den Schutz der

Verteidigungsrechte des Angeklagten (BGE 103 Ia 6 E. 1 b; vgl. Meyer,

a.a.O., 5.70) wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4

BV und Art. 6 EMRK (BGE 120 IV 353; mit weiterem Hinweis).

Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderun-

gen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese

hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der

Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion)

und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des

Verfahrens und die Verteidi- gung notwendigen Informationen vermittelt

(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von

gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; vgl. Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.220). Entscheidend ist

somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt

wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der

Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last

geleg- ten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum

gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat

nach ihren tatsäch- lichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind,

in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1992 Nr. 58).

bb) Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO

bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die

Anklage- schrift, die keine Parteischrift ist, hat den Sachverhalt zwar

kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig

darzustellen. Die Ankla- geschrift muss aufführen, welches historische

Ereignis, welcher Lebensvor- gang, welche Handlung oder Unterlassung

des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches

Delikt, welcher strafrechtliche Tatbe- stand in dieser Handlung zu

finden sei. Einerseits müssen die Tatbestands- merkmale - Zeit, Ort, Art

der Begehung und Form der Mitwirkung, ange- strebter oder

verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) -

angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente

des Delikts hervorzuheben. Es ist anzugeben, welche einzelnen

Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des

Straftatbestandes entsprechen

(Häfliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, Art.

124 N 3; Meyer, a.a.O., S.105, BGE 120 IV 355). Zu den gesetzlichen

Merkma- len der strafbaren Handlung gehören neben den

Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und

fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform sowie die

Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt). Ist der betreffende

Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar, so kann unter Umständen der

jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an

die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschrei- bung jener

subjektiven Merkmale gelten (BGE 103 Ia 6). Es muss aber je- derzeit

völlig klar sein, ob dem Angeklagten fahrlässige oder vorsätzliche

Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen

durchaus ein unterschiedliches Vorgehen in der Verteidigung (Trechsel,

Die Verteidi- gungsrechte in der Praxis zur Europäischen

Menschenrechtskonvention, ZStrR 1979, S. 346). Auf den Akteninhalt

kann nicht jederzeit zurückgegrif- fen werden, denn sonst würde das

Anklageprinzip ausgehöhlt. Der Einbe- zug der Untersuchungsakten ist

nur dann zulässig, wenn sie für die Konkre- tisierung der in der Anklage

schon genügend umschriebenen Vorwürfe wesentlich sind.

cc) Die vorliegende Anklageschrift, die aufgrund des

Immutabilitäts-

prinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend ist, genügt den

vorste- hend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO

nicht. Aus der Anklageschrift geht nicht hervor, ob die Anklage auf

fahrlässige oder vorsätzliche Begangenschaft lautet. Gemäss Art. 98 Abs. 2

StPO muss in Fäl- len, wo ein Straftatbestand sowohl vorsätzlich wie auch

fahrlässig begangen werden kann und der Unterschied in der Schuldform

nicht durch eine be- sondere Ziffer des angewendeten Artikels zum

Ausdruck kommt, hervor- gehoben werden, ob Anklage wegen

vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbe- gehung erhoben wird (Padrutt,

a.a.O. Ziff. 7.4. zu Art. 98 StPO). Nur der Hinweis auf den in Frage

kommenden Artikel genügt nicht, die einzelnen Umstände, die auf

vorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft hinweisen, sind zusätzlich

aufzuführen. Dass der Tatbestand des aArt. 165 StGB sowohl

grobfahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, ist nach

Lehre und Rechtsprechung zumeist anerkannt (vgl. BGE 115 IV 38; 104

IV 165f.; Schubarth, Kommentar Strafrecht, BT, 2. Bd., Bern 1990,

5.286ff.). Entge- gen anderer Meinung setzt aArt. 165 StGB auch nicht

voraus, dass die Miss- wirtschaft mit Wissen und Wollen betrieben werden

müsse und dass der Vor- satz nur im Hinblick auf die Herbeiführung der

Insolvenz entbehrlich sei (vgl. Trechsel, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Ziff. 6 zu Art. 165) und

somit auf die differenzierte Umschreibung der Schuldform in der

Anklageschrift verzichtet werden könnte. Um die Vertei- digungsrechte

wahrnehmen zu können, muss für den Angeklagten erkenn- bar sein, ob

ihm die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beziehungs-

weise die Verschlimmerung der Vermögenslage durch grobe

Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz vorgeworfen wird. Ist die

Staatsanwaltschaft der An- sicht, dass J. die Tat grobfahrlässig

verschuldet hat, so müssen sämtliche tatsächlichen Umstände in der

Anklageschrift aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit

des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeit und

Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (vgl. BGE 116 Ia

455). Es ist dazu möglichst genau darzulegen, inwiefern es der

Angeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht

habe fehlen lassen (Meyer, a.a.O., S. 131). Weder aus der

Anklageschrift, der - für die Prüfung des Anklagegrundsatzes nicht zu

beachtenden - Ergänzung zur Anklageschrift noch aus dem Urteil der

Vorinstanz ergibt sich, ob dem Be- rufungskläger vorsätzliche oder

fahrlässige Begangenschaft vorgeworfen wird.

Aus der Anklageschrift kann der Angeklagte nicht erkennen, ob

das tatbestandsmässige Verhalten in der Herbeiführung der

Zahlungsunfähig- keit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage

im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit liegt oder ob durch das

Verhalten von Jakob Reich - wie die Vorinstanz feststellte - beide

Tatbestandsvarianten anzuwenden sind. Dieser fehlende Hinweis auf die

anzuwendende Tatbestandsvariante missachtet den Grundsatz, dass sich

die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs auf den gesetzlichen

Tatbestand auszurichten hat (Häfliger, a.a.O., Art. 124 N 3).

Weil die beiden Tatbestandsvarianten von aArt. 165 Ziff. 1

StGB

durch die Anklage nicht auseinandergehalten wurden, geht aus der

Ankla- geschrift nicht konkret hervor, welche Bankrotthandlungen - als

solche sind die Spieleinsätze oder die Kreditaufnahmen herauslesbar -

kausal für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder zur

Verschlimmerung der Ver- mögenslage gewesen sind.

Aus der Anklageschrift ist auch nicht ersichtlich, falls das strafrecht-

lich relevante Verhalten in der Verschlimmerung der Vermögenslage

gese- hen wird, ob der Angeklagte Kenntnis von seiner

Zahlungsunfähigkeit hat- te, was durch die Vorinstanz angenommen

wird. Der Anklageschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass zwischen

dem Spielverhalten des Angeklagten und der Konkurseröffnung infolge

der Gesamtschulden von Fr. 230 000.- und damit auch der

Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe, indem die

hohen Spieleinsätze zur Erhöhung der Gesamtschulden geführt haben

sollen. Offen bleiben kann auch, ob die Individualisierung der dem

Angeklagten zur Last gelegten Tat in bezug auf den Zeitpunkt der

Bege- hung und der Höhe der Spieleinsätze, deren Gesamtsumme in

der Ankla- geschrift überhaupt nicht aufgeführt ist, den durch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung gestiegenen Anforderungen

genügt. Aus der Anklage- schrift ist nicht ersichtlich, wie hoch die

eingesetzten Geldmittel und die dar-

aus resultierenden Spielverluste in der Periode zwischen 31. Dezember

1987 und 1. April 1993 waren, sondern nur der nicht konkretisierte

Hinweis, dass

J. bereits mit 21 Jahren zu spielen begann, in diesem Zeitpunkt erste

Bank- kredite aufnahm und ab 1991 auch Darlehen bei Verwandten

aufgenommen habe, um seine Spielschulden zu decken. Dass die zur

Vollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben aus den

untersuchungsrichterlichen Akten ersichtlich sind, ändert nichts an der

Mangelhaftigkeit der Anklage- schrift, weil - wie oben dargelegt - ein

Verweis auf die Akten dem Akkusa- tionsprinzip nicht zu genügen

vermag und auch nicht von der Pflicht ent- bindet, dass aus der

Anklageschrift klar hervorgehen muss, was dem Angeklagten konkret

vorgeworfen wird. Um eine genügende Verteidigung zu gewähren,

hätte die Anklageschrift genauer umschreiben müssen, ob das

verwerfliche Verhalten beziehungsweise die Bankrotthandlung nur im

über- mässigen Spielverhalten oder auch in den zahlreichen Kredit- und

Darle- hensaufnahmen bestanden hat.

4. In der bündnerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich

ge- regelt ist die Rechtsfolge, falls im Berufungsverfahren eine

Anklageschrift als ungenügend bezeichnet wird und somit nicht die

Grundlage für eine Ver- urteilung bilden kann.

a) Im Berufungsverfahren kann der Kantonsgerichtsausschuss ge-

mäss Art. 146 StPO das vorinstanzliche Urteil aufheben, abändern oder

be- stätigen. Eine zusätzliche Möglichkeit bildet zudem

ausnahmsweise die Rückweisung, die auch nicht durch das in Art. 146

Abs. 1 StPO verankerte Prinzip der «reformatio in peius» verhindert wird

(vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO). Bei erheblichen

Verfahrensmängeln kann eine Rückwei- sung zur Wiederaufnahme des

Verfahrens im Stadium der Fehlerhaftigkeit vorgenommen werden, falls

im Berufungsverfahren keine Heilung möglich ist; das heisst Mängel,

welche von dem Kantonsgerichtsausschuss als Beru- fungsinstanz nicht

geheilt werden können, sind durch jenes Gericht zu be- heben, welches

den Fehler begangen hat (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Aus

dem systematischen Aufbau und der Gesetzesauslegung der bünd-

nerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Hinweise, die eine

Rück- weisung der Prozedur verbieten und damit eine Praxisänderung

rechtferti- gen würden (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Im

Gegenteil, sieht doch gerade Art. 146 Abs. 2 StPO die Rückweisung an

die Vorinstanz bei man- gelnder Aktenlage zur neuen Entscheidung

vor, wie auch Art. 145 Abs. 3 StPO ermöglicht, die Untersuchung

durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen, wobei nach

durchgeführter Ergänzung der Untersuchung selbst noch im

Rechtsmittelverfahren eine nachträgliche Änderung der Anklage - unter

Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zulässig ist (vgl.

Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 145 mit Hinweisen auf Art. 118/125

StPO). Welche Teile des Verfahrens aufzuheben sind, hängt somit vom

Zeitpunkt

der Prozessrechtsverletzung ab. Liegt wie im vorliegenden Sachverhalt

von Verfahrensbeginn an eine mangelhafte Anklageschrift vor, so ist diese

an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen und das

vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt aus der

Erkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des

Gerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise

eine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten

Anklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist,

weil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben.

Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten

- zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal

zustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in

einem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann. Würde es das

Gericht beim Nachreichen einer korrekt abgefassten Ankla- geschrift

belassen, würde dem Angeklagten zusätzlich der Instanzenzug ver- kürzt.

Die Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des

Angeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbes-

serung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen.

b) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der

Anklagever- fügung führt entgegen der Meinung des Berufungsklägers

nicht zu einem Freispruch, ausser etwa in Fällen, da das Gericht der

Auffassung ist, dass of- fensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt.

Ohne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die

Vorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des

Strafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu. Dies hätte der

Angeklagte aber durch die Einreichung einer Beschwer- de gegen die

Anklageverfügung im Anfangsstadium des Verfahrens vermei- den

können. Indem er auf eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO verzichte-

te und erst im Gerichtsverfahren die Rüge vorbringt, die

Anklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen

gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO, kann als Rechtsfolge - wie bei der

Gutheissung einer Beschwerde - kein Freispruch resultieren; bei

Anrufung der Beschwerdekammer hätte der Angeklagte lediglich

erreicht, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur

Verbesserung zurückgewiesen worden wäre, das Verfahren wäre aber

ebensowenig eingestellt worden wie auch ein Freispruch nicht möglich

ge- wesen wäre. Unterlässt es der Angeklagte, eine Beschwerde

einzureichen, so soll im Berufungsverfahren die Rechtsfolge dieselbe

sein, wie wenn er die Rüge der unzureichenden Anklageschrift im

Beschwerdeverfahren vor- gebracht hätte. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3

StPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor

Vorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung

von Art. 125 StPO eine den Anforderun- gen von Art. 98 Abs. 2 StPO

genügende Anklageschrift voraussetzt. In casu ist deshalb vor keiner

Instanz ein Freispruch möglich, weil sich das Gericht im vorliegenden

Verfahren auf keine materiell und formell rechtsgültige An-

klageschrift stützen und somit keinen prozessbeendenden Entscheid

aus- sprechen kann. Ohne rechtsgenügliche Grundlage darf auch der

Kantonsge- richtsausschuss weder eine Verurteilung noch einen

Freispruch fällen, son- dern muss die Prozedur an die

Staatsanwaltschaft zurückweisen.

Dieses Resultat ergibt sich auch aus der Funktion des

Strafprozess- rechtes, das die Verwirklichung des materiellen

Strafrechtes zum Ziele hat. Die Verwirklichung des materiellen

Strafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den

schützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den

Auswirkungen staatlicher Eingriffe. Demgemäss ist in Zweifelsfällen

diejenige Ordnung vorzuziehen, die dem Angeklagten ein ge- rechtes und

faires Verfahren garantiert wie auch die Abklärung der materi-

ellrechtlich vorgegebenen Sanktionsbestimmungen und damit die

Durchset- zung des staatlichen Strafmonopols ermöglicht. Somit

besteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit

der Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden

kann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches. Abzulehnen ist die

Lehrmeinung, wonach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in

Frage komme, wo das Un- genügen der Anklageschrift schon im

Zulassungsverfahren gerügt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 166).

Denn durch die Rückweisung soll der An- geklagte Gelegenheit

erhalten, seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Deshalb ist

in sinngemässer Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO die

Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzu-

weisen; alsdann hat die Vorinstanz aufgrund einer präzisierten

Anklage- schrift ein neues Urteil zu fällen. Dabei ist die Vorinstanz an

das Ver- schlechterungsverbot gebunden, weil die Berufung nur zu

Gunsten von J. eingereicht worden ist. Die Ergreifung dieses

Rechtsmittelverfahrens darf für den Angeklagten keine nachteiligeren

Folgen haben als die des ange- fochtenen Entscheides. Dies ist ein

Gebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine

für den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls

die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift. Der Entscheid des

Vorderrichters würde bei Unterlassung der Er- greifung der Berufung in

Rechtskraft erwachsen. Deshalb hat der Kantons- gerichtsausschuss

grundsätzlich nur im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten

Anträge ein freies Prüfungsrecht. Wird die Prozedur an die Vorin- stanz

zurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «refor-

matio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen.

c) Somit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das

Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der

Anklageschrift zurückzu- weisen. Nach Einreichung einer genügenden

Anklageschrift ist die Vorin- stanz im nachfolgenden Gerichtsverfahren

an das Schlechterstellungsverbot des Angeklagten gebunden.

SB 77/95 Beschluss vom 17. Januar 1996