Failure to Specify Culpability in Indictment Violates Accusation Principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the indictment for failing to meet the constitutional requirement of the accusation principle, specifically by not clearly specifying the factual details or the form of culpability (intent versus negligence), despite the general rule that such defects should be challenged via a preliminary appeal. The court reasoned that the accusation principle, derived from the constitutional right to be heard, is a fundamental requirement for a valid criminal trial, and thus its violation must be reviewed even in appeal proceedings, especially if raised in the first instance. If the appellate court finds the indictment deficient, it must overturn the lower court's judgment and remand the case to the prosecutor for amendment of the indictment, followed by a new ruling by the lower court, while respecting the prohibition of *reformatio in peius*.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 StPO, Art. 4 BV, Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 146 Abs. 2 StPO, Art. 146 Abs. 1 StPO, Art. 98 StPO; Failure to Specify Culpability in Indictment Violates Accusation Principle: The court reasoned that the accusation principle, derived from the constitutional right to be heard, is a fundamental requirement for a valid criminal trial, and thus its violation must be reviewed even in appeal proceedings, especially if raised in the first instance. If the appellate court finds the indictment deficient, it must overturn the lower court's judgment and remand the case to the prosecutor for amendment of the indictment, followed by a new ruling by the lower court, while respecting the prohibition of *reformatio in peius*.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for remitting the case to the Public Prosecutor's Office for improvement of the indictment because the indictment was insufficient.
Cited as the basis for ensuring that the subsequent judgment by the lower court respects the prohibition of 'reformatio in peius' (no worsening for the appellant).
Mentioned in the context of allowing the investigation to be supplemented by the Public Prosecutor's Office.
Volltext
34 - Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip). Anforderungen
an die Anklageschrift. Rechtsmittel gegen eine dem An-
klagegrundsatz nicht genügende Anklageschrift.
- Die Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätz-
lich mittels Beschwerde gegen die Anklageverfügung
bzw. die Anklageschrift gemäss Art. 138 StPO zu rügen.
Als aus Art. 4 BV hergeleitetes Prinzip mit Verfas-
sungsrang ist die Wahrung des Anklagegrundsatzes
aber auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und -
jedenfalls dann, wenn die Verletzung bereits im erstin-
stanzlichen Gerichtsverfahren gerügt wurde - auch im
Berufungsverfahren (Art. 142ff. StPO) zu prüfen (Erw.
3a, b).
- Anklagegrundsatz; Anforderungen an die Anklage-
schrift (Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anklageschrift hat
die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des
Sachverhaltes mit allen Tatbestandsmerkmalen, dem
( natürlichen) Kausalzusammenhang, der Schuldform
(sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten
strafbar ist), der Teilnahmeform und der Erscheinungs-
form (Versuch oder vollendetes Delikt) zu enthalten
(Erw. 3 c).
- Rechtsfolgen des im Berufungsverfahren erkannten
Ungenügens der Anklageschrift (Art. 145 Abs. 3, Art. 146
Abs. 2 StPO). Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbes-
serung der Anklageschrift und anschliessende Neu-
beurteilung - unter Beachtung des Verbots der refor-
matio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) - durch die
Vorinstanz (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der
Berufungs- kläger auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine
Verletzung des Akku- sationsprinzips, indem die vorliegende
Anklageschrift den Mindestanforde- rungen nicht zu genügen vermöge.
Aus ihr gehe in keiner Art und Weise hervor, was J. konkret
vorgeworfen werde. Weil die Anklageschrift keine konkreten
Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten enthalte und auf allenfalls in den
untersuchungsrichterlichen Akten enthaltene Angaben nicht abge- stellt
werden könne, sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizuspre-
chen. Nicht nur das Abstützen der Vorinstanz auf die ungenügende
Ankla- geschrift, sondern auch der Schuldspruch als solcher stelle eine
Verletzung
des Akkusationsprinzips dar, was einen Freispruch zur Folge habe.
Die Vorinstanz erachtete demgegenüber die in der Anklageschrift
vorgenom- mene Umschreibung der dem Angeklagten
vorgeworfenen Tat als zurei-
chend.
a) Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss
Art.138 StPO wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der
Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt
werden. Gegenstand ei- ner solchen Beschwerde kann auch die
Anklageverfügung bilden. Die An- klageschrift begründet die
Anklageverfügung und bildet für das richterliche Hauptverfahren die
prozessuale Grundlage; sie ist eine Art Ausführung der
Anklageverfügung (Schmid, Die Staatsanwaltschaft im
bündnerischen
Recht, Diss., Zürich 1967, S. 112; Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur
1981, Ziff. 5 zu Art. 98 StPO). Deshalb kann die Anklageschrift für
sich alleine grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer Beschwerde nach
Art. 138 StPO bilden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die
Anklageschrift den in
Art. 98 Abs. 2 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht
genügt. Das in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerte Akkusationsprinzip
hält fest, dass die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung
und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes enthalten muss (PKG
1992 Nr. 58 5.212ff.). Genügt die Anklageschrift beziehungsweise die
Anklageverfü- gung diesen Anforderungen nicht, so kann der
Betroffene diese gemäss Art. 139 StPO innert 20 Tagen seit
Kenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes
Graubünden anfechten.
Die Staatsanwaltschaft von Graubünden eröffnete J. die
Anklage- schrift am 5. Mai 1995, ohne dass er innert der Rechtsmittelfrist
an den Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden gelangte, um eine
Verletzung des Akku- sationsprinzips zu rügen. Somit ist die Frage zu
entscheiden, ob J. die Rüge der Verletzung des Anklageprinzipes nicht
bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes hätte vorbringen
müssen und somit im Berufungsverfah- ren nicht mehr auf diesen
Einwand eingetreten werden kann.
b) Art. 142 StPO ermöglicht die Berufung an den
Kantonsgerichts- ausschuss bei Mängeln des erstinstanzlichen
Entscheides oder Gerichtsver- fahrens, nicht aber bei Mängeln des
Untersuchungsverfahrens. Die Unter- suchung wird mit der
Anklageerhebung abgeschlossen (Art. 98 StPO). Die Einreichung der
Anklageschrift bildet die Grundlage des Prozesses, mit ihrem Eingang
bei Gericht tritt die Gerichtsanhängigkeit ein (Art. 101 StPO) und das
Verfahren geht in die Hände des Gerichtspräsidenten über. Die
Anklageerhebung bildet somit, wie sich bereits aus der Stellung der ent-
sprechenden Bestimmung über das ordentliche Verfahren ergibt (Art.
98 StPO), den Übergang vom Untersuchungs- zum Gerichtsverfahren.
Damit ändert auch das zu ergreifende Rechtsmittel. Denn gegen
Verfügungen im Stadium der Untersuchung und dem Anklageverfahren
ist die Beschwerde,
gegen prozessbeendende Entscheide und Verfügungen nach
Anklageerhe- bung sowie gegen Urteile die Berufung zuzulassen (vgl.
zum Ganzen: Pa- drutt, a.a.O., Ziff. 3 ff. zu Art. 142 StPO).
Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger zur
Hauptsache stützt, kommt Verfassungsrang zu, deshalb hat der
Kantonsge- richtsausschuss die aus Art. 4 BV hergeleiteten
Minimalanforderungen an die Gehörsgewährung auch im Rahmen der
Prüfung des vorinstanzlichen Urteils zu beachten (vgl. BGE 116 Ia 456).
Der Anklagegrundsatz bildet heute ein unverzichtbares Element eines
rechtsstaatlichen Strafprozesses (Schmid N., Strafprozessrecht, Zürich
1993, Ziff. 141; BGE 120 IV 353; mit weiteren Verweisen). Der in der
bündnerischen Strafprozessordnung in Art.98 Abs.2 StPO verankerte
Anklagegrundsatz (PKG 1992 Nr.56; 1992 Nr. 58; vgl. Padrutt, a.a.O.
N1 zu Art. 98 StPO; Meyer A., Die Bindung des Strafrichters an die
eingeklagte Tat [Tatidentität], Zürich 1972, S. 32) be- stimmt den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens und setzt voraus, dass die Anklage
die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delik- te in
ihrem Sachverhalt konkret und präzis umschreiben muss. Das aus dem
Anklagegrundsatz abgeleitete Immutabilitätsprinzip besagt, dass die
Ankla- ge das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen
fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er
angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird,
damit ihm die Vorberei- tung seiner Verteidigung ermöglicht wird und
er nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (vgl. Meyer,
a.a.O., S. 105; Schmid N., a.a.O., N 146ff.). Es käme einer formellen
Rechtsverweigerung gleich, wenn der Kantonsgerichtsausschuss im
Berufungsverfahren auf den Einwand der un- genügend umschriebenen
Anklageschrift mit der Begründung, dass ein Mangel mit der
Beschwerde gemäss Art. 138 StPO angefochten hätte wer- den müssen,
nicht eintreten würde. Die Anklageschrift muss als fundamen- tale
Grundlage des Gerichtsverfahrens den in Art. 98 Abs. 2 StPO aufge-
stellten und den aus Art. 4 BV abgeleiteten Anforderungen genügen,
ansonsten das Gerichtsverfahren nicht durch einen Schuldspruch abge-
schlossen werden kann. Kommt die in materieller Hinsicht
entscheidende Gerichtsinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den
Anforderungen nicht entspreche, darf das Gericht mangels genügender
Grundlage des Ge- richtsverfahrens keinen den Prozess beendenden
Schuldspruch aussprechen. Somit ist auch im Berufungsverfahren auf die
Rüge der Verletzung des sich aus dem durch Art. 4 BV gewährleisteten
Prinzip der Gehörsgewährung her- geleiteten Anklagegrundsatzes
einzutreten, obwohl für das Vorbringen der Rüge einer mangelhaft
redigierten Anklageschrift grundsätzlich das Rechts- mittel der
Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen ist. Dies zumin- dest
dann, wenn der Angeklagte die entsprechende Rüge auch vor erster
Instanz aufgeworfen hat. Wie zu entscheiden ist, wenn erst im
Rechtsmit-
telverfahren eine Verletzung des Anklageprinzipes vorgebracht wird,
kann offen bleiben.
c) Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
beziehungs- weise des Akkusationsprinzips ist einzutreten und diese
vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166).
aa) Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des
vor- geworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass
die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse
konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches
konkrete Verhal- ten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das
Akkusationsprinzip be- zweckt somit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte des Angeklagten (BGE 103 Ia 6 E. 1 b; vgl. Meyer,
a.a.O., 5.70) wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4
BV und Art. 6 EMRK (BGE 120 IV 353; mit weiterem Hinweis).
Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderun-
gen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese
hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der
Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion)
und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des
Verfahrens und die Verteidi- gung notwendigen Informationen vermittelt
(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von
gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; vgl. Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.220). Entscheidend ist
somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt
wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der
Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last
geleg- ten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum
gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat
nach ihren tatsäch- lichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind,
in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1992 Nr. 58).
bb) Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO
bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die
Anklage- schrift, die keine Parteischrift ist, hat den Sachverhalt zwar
kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig
darzustellen. Die Ankla- geschrift muss aufführen, welches historische
Ereignis, welcher Lebensvor- gang, welche Handlung oder Unterlassung
des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches
Delikt, welcher strafrechtliche Tatbe- stand in dieser Handlung zu
finden sei. Einerseits müssen die Tatbestands- merkmale - Zeit, Ort, Art
der Begehung und Form der Mitwirkung, ange- strebter oder
verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) -
angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente
des Delikts hervorzuheben. Es ist anzugeben, welche einzelnen
Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des
Straftatbestandes entsprechen
(Häfliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, Art.
124 N 3; Meyer, a.a.O., S.105, BGE 120 IV 355). Zu den gesetzlichen
Merkma- len der strafbaren Handlung gehören neben den
Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und
fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform sowie die
Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt). Ist der betreffende
Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar, so kann unter Umständen der
jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an
die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschrei- bung jener
subjektiven Merkmale gelten (BGE 103 Ia 6). Es muss aber je- derzeit
völlig klar sein, ob dem Angeklagten fahrlässige oder vorsätzliche
Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen
durchaus ein unterschiedliches Vorgehen in der Verteidigung (Trechsel,
Die Verteidi- gungsrechte in der Praxis zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, ZStrR 1979, S. 346). Auf den Akteninhalt
kann nicht jederzeit zurückgegrif- fen werden, denn sonst würde das
Anklageprinzip ausgehöhlt. Der Einbe- zug der Untersuchungsakten ist
nur dann zulässig, wenn sie für die Konkre- tisierung der in der Anklage
schon genügend umschriebenen Vorwürfe wesentlich sind.
cc) Die vorliegende Anklageschrift, die aufgrund des
Immutabilitäts-
prinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend ist, genügt den
vorste- hend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO
nicht. Aus der Anklageschrift geht nicht hervor, ob die Anklage auf
fahrlässige oder vorsätzliche Begangenschaft lautet. Gemäss Art. 98 Abs. 2
StPO muss in Fäl- len, wo ein Straftatbestand sowohl vorsätzlich wie auch
fahrlässig begangen werden kann und der Unterschied in der Schuldform
nicht durch eine be- sondere Ziffer des angewendeten Artikels zum
Ausdruck kommt, hervor- gehoben werden, ob Anklage wegen
vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbe- gehung erhoben wird (Padrutt,
a.a.O. Ziff. 7.4. zu Art. 98 StPO). Nur der Hinweis auf den in Frage
kommenden Artikel genügt nicht, die einzelnen Umstände, die auf
vorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft hinweisen, sind zusätzlich
aufzuführen. Dass der Tatbestand des aArt. 165 StGB sowohl
grobfahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, ist nach
Lehre und Rechtsprechung zumeist anerkannt (vgl. BGE 115 IV 38; 104
IV 165f.; Schubarth, Kommentar Strafrecht, BT, 2. Bd., Bern 1990,
5.286ff.). Entge- gen anderer Meinung setzt aArt. 165 StGB auch nicht
voraus, dass die Miss- wirtschaft mit Wissen und Wollen betrieben werden
müsse und dass der Vor- satz nur im Hinblick auf die Herbeiführung der
Insolvenz entbehrlich sei (vgl. Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Ziff. 6 zu Art. 165) und
somit auf die differenzierte Umschreibung der Schuldform in der
Anklageschrift verzichtet werden könnte. Um die Vertei- digungsrechte
wahrnehmen zu können, muss für den Angeklagten erkenn- bar sein, ob
ihm die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beziehungs-
weise die Verschlimmerung der Vermögenslage durch grobe
Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz vorgeworfen wird. Ist die
Staatsanwaltschaft der An- sicht, dass J. die Tat grobfahrlässig
verschuldet hat, so müssen sämtliche tatsächlichen Umstände in der
Anklageschrift aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit
des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeit und
Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (vgl. BGE 116 Ia
455). Es ist dazu möglichst genau darzulegen, inwiefern es der
Angeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht
habe fehlen lassen (Meyer, a.a.O., S. 131). Weder aus der
Anklageschrift, der - für die Prüfung des Anklagegrundsatzes nicht zu
beachtenden - Ergänzung zur Anklageschrift noch aus dem Urteil der
Vorinstanz ergibt sich, ob dem Be- rufungskläger vorsätzliche oder
fahrlässige Begangenschaft vorgeworfen wird.
Aus der Anklageschrift kann der Angeklagte nicht erkennen, ob
das tatbestandsmässige Verhalten in der Herbeiführung der
Zahlungsunfähig- keit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage
im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit liegt oder ob durch das
Verhalten von Jakob Reich - wie die Vorinstanz feststellte - beide
Tatbestandsvarianten anzuwenden sind. Dieser fehlende Hinweis auf die
anzuwendende Tatbestandsvariante missachtet den Grundsatz, dass sich
die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs auf den gesetzlichen
Tatbestand auszurichten hat (Häfliger, a.a.O., Art. 124 N 3).
Weil die beiden Tatbestandsvarianten von aArt. 165 Ziff. 1
StGB
durch die Anklage nicht auseinandergehalten wurden, geht aus der
Ankla- geschrift nicht konkret hervor, welche Bankrotthandlungen - als
solche sind die Spieleinsätze oder die Kreditaufnahmen herauslesbar -
kausal für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder zur
Verschlimmerung der Ver- mögenslage gewesen sind.
Aus der Anklageschrift ist auch nicht ersichtlich, falls das strafrecht-
lich relevante Verhalten in der Verschlimmerung der Vermögenslage
gese- hen wird, ob der Angeklagte Kenntnis von seiner
Zahlungsunfähigkeit hat- te, was durch die Vorinstanz angenommen
wird. Der Anklageschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass zwischen
dem Spielverhalten des Angeklagten und der Konkurseröffnung infolge
der Gesamtschulden von Fr. 230 000.- und damit auch der
Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe, indem die
hohen Spieleinsätze zur Erhöhung der Gesamtschulden geführt haben
sollen. Offen bleiben kann auch, ob die Individualisierung der dem
Angeklagten zur Last gelegten Tat in bezug auf den Zeitpunkt der
Bege- hung und der Höhe der Spieleinsätze, deren Gesamtsumme in
der Ankla- geschrift überhaupt nicht aufgeführt ist, den durch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung gestiegenen Anforderungen
genügt. Aus der Anklage- schrift ist nicht ersichtlich, wie hoch die
eingesetzten Geldmittel und die dar-
aus resultierenden Spielverluste in der Periode zwischen 31. Dezember
1987 und 1. April 1993 waren, sondern nur der nicht konkretisierte
Hinweis, dass
J. bereits mit 21 Jahren zu spielen begann, in diesem Zeitpunkt erste
Bank- kredite aufnahm und ab 1991 auch Darlehen bei Verwandten
aufgenommen habe, um seine Spielschulden zu decken. Dass die zur
Vollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben aus den
untersuchungsrichterlichen Akten ersichtlich sind, ändert nichts an der
Mangelhaftigkeit der Anklage- schrift, weil - wie oben dargelegt - ein
Verweis auf die Akten dem Akkusa- tionsprinzip nicht zu genügen
vermag und auch nicht von der Pflicht ent- bindet, dass aus der
Anklageschrift klar hervorgehen muss, was dem Angeklagten konkret
vorgeworfen wird. Um eine genügende Verteidigung zu gewähren,
hätte die Anklageschrift genauer umschreiben müssen, ob das
verwerfliche Verhalten beziehungsweise die Bankrotthandlung nur im
über- mässigen Spielverhalten oder auch in den zahlreichen Kredit- und
Darle- hensaufnahmen bestanden hat.
4. In der bündnerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich
ge- regelt ist die Rechtsfolge, falls im Berufungsverfahren eine
Anklageschrift als ungenügend bezeichnet wird und somit nicht die
Grundlage für eine Ver- urteilung bilden kann.
a) Im Berufungsverfahren kann der Kantonsgerichtsausschuss ge-
mäss Art. 146 StPO das vorinstanzliche Urteil aufheben, abändern oder
be- stätigen. Eine zusätzliche Möglichkeit bildet zudem
ausnahmsweise die Rückweisung, die auch nicht durch das in Art. 146
Abs. 1 StPO verankerte Prinzip der «reformatio in peius» verhindert wird
(vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO). Bei erheblichen
Verfahrensmängeln kann eine Rückwei- sung zur Wiederaufnahme des
Verfahrens im Stadium der Fehlerhaftigkeit vorgenommen werden, falls
im Berufungsverfahren keine Heilung möglich ist; das heisst Mängel,
welche von dem Kantonsgerichtsausschuss als Beru- fungsinstanz nicht
geheilt werden können, sind durch jenes Gericht zu be- heben, welches
den Fehler begangen hat (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Aus
dem systematischen Aufbau und der Gesetzesauslegung der bünd-
nerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Hinweise, die eine
Rück- weisung der Prozedur verbieten und damit eine Praxisänderung
rechtferti- gen würden (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Im
Gegenteil, sieht doch gerade Art. 146 Abs. 2 StPO die Rückweisung an
die Vorinstanz bei man- gelnder Aktenlage zur neuen Entscheidung
vor, wie auch Art. 145 Abs. 3 StPO ermöglicht, die Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen, wobei nach
durchgeführter Ergänzung der Untersuchung selbst noch im
Rechtsmittelverfahren eine nachträgliche Änderung der Anklage - unter
Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zulässig ist (vgl.
Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 145 mit Hinweisen auf Art. 118/125
StPO). Welche Teile des Verfahrens aufzuheben sind, hängt somit vom
Zeitpunkt
der Prozessrechtsverletzung ab. Liegt wie im vorliegenden Sachverhalt
von Verfahrensbeginn an eine mangelhafte Anklageschrift vor, so ist diese
an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen und das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt aus der
Erkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des
Gerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise
eine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten
Anklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist,
weil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben.
Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten
- zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal
zustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in
einem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann. Würde es das
Gericht beim Nachreichen einer korrekt abgefassten Ankla- geschrift
belassen, würde dem Angeklagten zusätzlich der Instanzenzug ver- kürzt.
Die Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des
Angeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbes-
serung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen.
b) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der
Anklagever- fügung führt entgegen der Meinung des Berufungsklägers
nicht zu einem Freispruch, ausser etwa in Fällen, da das Gericht der
Auffassung ist, dass of- fensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt.
Ohne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die
Vorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des
Strafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu. Dies hätte der
Angeklagte aber durch die Einreichung einer Beschwer- de gegen die
Anklageverfügung im Anfangsstadium des Verfahrens vermei- den
können. Indem er auf eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO verzichte-
te und erst im Gerichtsverfahren die Rüge vorbringt, die
Anklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen
gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO, kann als Rechtsfolge - wie bei der
Gutheissung einer Beschwerde - kein Freispruch resultieren; bei
Anrufung der Beschwerdekammer hätte der Angeklagte lediglich
erreicht, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur
Verbesserung zurückgewiesen worden wäre, das Verfahren wäre aber
ebensowenig eingestellt worden wie auch ein Freispruch nicht möglich
ge- wesen wäre. Unterlässt es der Angeklagte, eine Beschwerde
einzureichen, so soll im Berufungsverfahren die Rechtsfolge dieselbe
sein, wie wenn er die Rüge der unzureichenden Anklageschrift im
Beschwerdeverfahren vor- gebracht hätte. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3
StPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor
Vorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung
von Art. 125 StPO eine den Anforderun- gen von Art. 98 Abs. 2 StPO
genügende Anklageschrift voraussetzt. In casu ist deshalb vor keiner
Instanz ein Freispruch möglich, weil sich das Gericht im vorliegenden
Verfahren auf keine materiell und formell rechtsgültige An-
klageschrift stützen und somit keinen prozessbeendenden Entscheid
aus- sprechen kann. Ohne rechtsgenügliche Grundlage darf auch der
Kantonsge- richtsausschuss weder eine Verurteilung noch einen
Freispruch fällen, son- dern muss die Prozedur an die
Staatsanwaltschaft zurückweisen.
Dieses Resultat ergibt sich auch aus der Funktion des
Strafprozess- rechtes, das die Verwirklichung des materiellen
Strafrechtes zum Ziele hat. Die Verwirklichung des materiellen
Strafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den
schützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den
Auswirkungen staatlicher Eingriffe. Demgemäss ist in Zweifelsfällen
diejenige Ordnung vorzuziehen, die dem Angeklagten ein ge- rechtes und
faires Verfahren garantiert wie auch die Abklärung der materi-
ellrechtlich vorgegebenen Sanktionsbestimmungen und damit die
Durchset- zung des staatlichen Strafmonopols ermöglicht. Somit
besteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit
der Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden
kann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches. Abzulehnen ist die
Lehrmeinung, wonach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in
Frage komme, wo das Un- genügen der Anklageschrift schon im
Zulassungsverfahren gerügt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 166).
Denn durch die Rückweisung soll der An- geklagte Gelegenheit
erhalten, seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Deshalb ist
in sinngemässer Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO die
Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzu-
weisen; alsdann hat die Vorinstanz aufgrund einer präzisierten
Anklage- schrift ein neues Urteil zu fällen. Dabei ist die Vorinstanz an
das Ver- schlechterungsverbot gebunden, weil die Berufung nur zu
Gunsten von J. eingereicht worden ist. Die Ergreifung dieses
Rechtsmittelverfahrens darf für den Angeklagten keine nachteiligeren
Folgen haben als die des ange- fochtenen Entscheides. Dies ist ein
Gebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine
für den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls
die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift. Der Entscheid des
Vorderrichters würde bei Unterlassung der Er- greifung der Berufung in
Rechtskraft erwachsen. Deshalb hat der Kantons- gerichtsausschuss
grundsätzlich nur im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten
Anträge ein freies Prüfungsrecht. Wird die Prozedur an die Vorin- stanz
zurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «refor-
matio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen.
c) Somit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das
Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der
Anklageschrift zurückzu- weisen. Nach Einreichung einer genügenden
Anklageschrift ist die Vorin- stanz im nachfolgenden Gerichtsverfahren
an das Schlechterstellungsverbot des Angeklagten gebunden.
SB 77/95 Beschluss vom 17. Januar 1996