Unlawful Administrative Order in Summary Proceedings Voids Disobedience Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the criminal liability for disobedience to official orders concerning a civil judge's administrative command issued in summary proceedings for possessory protection, where the initial obtaining of a residence permit through false statements was deemed valid until revoked, precluding a distinct criminal offense related to immigration law violations that would be time-barred. Regarding disobedience, the court determined that in summary possessory protection proceedings, the presiding official lacks jurisdiction to order the restoration of a prior state, as this falls under the scope of damages claims addressed in ordinary proceedings, meaning an order for restoration issued in such summary proceedings is unlawful and therefore does not warrant criminal sanctions for non-compliance under the relevant penal code article.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 23 Abs. 6 ANAG, Art. 292 StGB, Art. 146 Ziff. 1 ZPO, Art. 928 ZGs, Art. 928 ZGB; Unlawful Administrative Order in Summary Proceedings Voids Disobedience Conviction: Regarding disobedience, the court determined that in summary possessory protection proceedings, the presiding official lacks jurisdiction to order the restoration of a prior state, as this falls under the scope of damages claims addressed in ordinary proceedings, meaning an order for restoration issued in such summary proceedings is unlawful and therefore does not warrant criminal sanctions for non-compliance under the relevant penal code article.
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KI-generiertThe court used this article as the basis for releasing the accused from the charge of disobedience to an official order because the underlying official order (Amtsbefehl) was deemed unlawful.
Cited as part of the context determining the scope of the summary procedure (Befehlsverfahren) which led to the unlawful order.
Cited as context regarding the purpose of possessory protection within the summary procedure.
Volltext
sen Straftatbestand nicht. Die durch falsche Angaben erschlichene
Aufent- haltsbewilligung sei nicht nichtig oder unwirksam, sondern
rechtsbeständig, bis sie allenfalls widerrufen werde, und der Ausländer
halte sich daher rechtmässig in der Schweiz auf, solange die
Bewilligung nicht widerrufen worden sei (vgl. Art. 1, Art. 9 Abs. 2 lit.
a, Art. 12 Abs. 3 ANAG). Nicht zu prüfen sei, ob sich der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten allenfalls ei- ner «anderen
Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften» im Sinne
von Art. 23 Abs. 6 ANAG strafbar gemacht habe, weil diese Wider-
handlung als blosse Übertretung verjährt wäre.
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
Uberprüfung einer Verfügung des Zivilrichters (Amtsbe-
fehl gemäss Art.145ff. ZPO) auf ihre Rechtmässigkeit
durch den Strafrichter; Kognition (Fragen offengelassen)?
Zuständigkeit der verfügenden Behörde als Tatbestands-
merkmal (Erw. a).
- Befehlsverfahren; Besitzesschutz (Art. 146 Ziff. 1 ZPO;
Art. 928 ZGs). I m summarischen Befehlsverfahren vor
dem Kreispräsidenten kann nur der Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, nicht je-
doch der dem Schadenersatzrecht angehörende An-
spruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes
( Erw. b).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von
einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter
Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet.
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straf-
richter in einem Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun-
gen gemäss Art. 292 StGB die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung
frei prüfen, wenn dagegen keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
möglich war. Die Kognition des Strafrichters ist auf offensichtliche
Rechts- verletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt, wenn eine
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zwar möglich war, von dieser
Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht wurde oder der Entscheid des
Verwaltungsgerichts noch aussteht. Ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
von einem Verwaltungsge- richt bejaht worden, so kann der Strafrichter sie
nicht mehr überprüfen. Ver- fügungen mit der Androhung von Strafen
gemäss Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams können nun nicht nur im
Verwaltungsverfahren, sondern auch
in anderen Verfahren getroffen werden, etwa im Rahmen eines
Zivilprozes- ses. Das Bundesgericht hat sowohl in BGE 98 IV 106 als
auch in BGE 121 IV 32 offengelassen, ob der Strafrichter in einem
Verfahren wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss
Art. 292 StGB die Verfügung eines Zivilrichters auf ihre
Rechtmässigkeit überprüfen kann und welche Kognition ihm dabei
gegebenenfalls zusteht, wenn die Verfügung des Zivil- richters mit
einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können, dies aber, wie im
vorliegenden Fall, unterblieben ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 31f.).
Grundsätzlich ist indes nicht einzusehen, weshalb die Überprüf- barkeit
einer Verfügung, der wie vorliegend ein zivilrechtliches Verfahren
zugrunde liegt, nicht den gleichen Kriterien unterliegen soll wie eine
Ver- waltungsverfügung (vgl. LGVE 1983 Nr. 60). Stratenwerth
vertritt gar die Auffassung, dass der Richter Strafe nur verhängen dürfe,
wenn nach seiner Überzeugung alle Voraussetzungen des
tatbestandlichen Unrechts gegeben seien, wozu auch die
Rechtmässigkeit der Verfügung gehöre, und zwar un- abhängig davon,
ob die Verfügung überprüft werden könne oder überprüft worden sei
(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Auflage, Bern
1995, 5.269). Zum vorstehenden Problemkreis braucht jedoch nicht
abschliessend Stellung genommen werden, da im vorliegenden Fall nicht
die Überprüfung des Amtsbefehls des Kreispräsidenten vom 24. Januar
1995 auf seine Rechtmässigkeit im engeren Sinne in Frage steht,
sondern - wie nach- folgend auszuführen sein wird - es zu prüfen gilt, ob
das Tatbestandsmerk- mal des Vorliegens einer durch eine zuständige
Behörde oder einen zustän- digen Beamten erlassenen
Verfügung vorliegt oder nicht. Diese
vorfrageweise Abklärung muss der Strafrichter aber zweifellos
vornehmen, da sie notwendigerweise zur richtigen Anwendung von Art.
292 StGB gehört (vgl. ZR 87 Nr. 58; PKG 1957 Nr. 50).
b) Das bündnerische Befehlsverfahren ist ein summarisches
Verfah- ren, das unter anderem zum Schutze eines bedrohten
Besitzstandes (Art. 928 ZGB) zulässig ist (Art. 146 ZPO). Die Tatsache,
dass Amtsbefehle vielfach zu einem endgültigen Eingriff in die
Rechtssphäre des Betroffenen führen, obwohl sie bloss aufgrund
summarischer Kognition und damit ohne volle Sach- und
Rechtsprüfung ergangen sind, ruft indes zu einer genauen Be-
stimmung des im Befehlsverfahren Durchsetzbaren. Die Gefahr der
Un- richtigkeit solcher Entscheide muss auf die vom Gesetzgeber
gewollten Fälle beschränkt sein und darf nicht - etwa eben über das
Besitzesschutz- verfahren als «Mädchen für alles» - beliebig ausgedehnt
werden (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht,
insbesondere sein Anwen- dungsbereich, Zürich 1977, S. 31). Unter der
Marginalie «Anwendungsfälle» wird denn in Art. 145 ZPO hierzu
festgehalten, dass der zuständige Kreis- präsident durch Amtsbefehl die
zum Rechtsschutz erforderlichen Massnah- men treffen kann, wenn
jemand durch die beabsichtigte oder begonnene
Handlung eines andern oder durch Unterlassung einer solchen in seinen
Rechten verletzt oder gefährdet wird. Das Amtsbefehlsverfahren im
Berei- che des Besitzesschutzes richtet sich demnach offensichtlich auf
die Beseiti- gung der Störung und Unterlassung fernerer Störungen.
Diese beiden bun- desrechtlichen Klagen wenden sich gegen die
zukünftige Störung und dienen nicht der Wiedergutmachung der
Folgen von in der Vergangenheit liegenden Störungen. Sie sind
gegeben, wenn zukünftige Störungen zu be-
fürchten sind, sei es wegen bereits erfolgter Störungen mit der Gefahr
der Wiederholung, wegen andauernder Störungen oder aus anderen
Gründen (Berner Kommentar, Band IV Sachenrecht, 2. Auflage, Bern
1984, N 39 zu Art. 928 ZGB). Hier ist ein rascher Rechtsschutz zur
Bewahrung des frühe- ren tatsächlichen Zustandes erforderlich und
diesem Zweck dient das Amts- befehlsverfahren. Dagegen stellen
einmalige Handlungen, die in ihren Wir- kungen auf den Besitz mit der
Tat - wie dies vorliegend für das Abtragen von Steinen aus der
fraglichen Mauer bzw. die Zerstörung derselben zutrifft
- abgeschlossen sind, zwar ebenfalls eine Besitzverletzung dar; sie
geben aber, wenn aus ihnen nicht auf die Gefahr der Wiederholung zu
schliessen ist, keinen Besitzesschutzanspruch, denn der Besitzesschutz
richtet sich ge- gen die Beeinträchtigung des Besitzes selbst und nicht auf
die Behebung des eventuell dadurch verursachten Schadens. Für
letzteres gibt das Gesetz den Schadenersatzanspruch, der der Herstellung
des früheren Zustandes als Be- seitigung der Wirkungen einer
abgeschlossenen Störung dient (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., N 25
und 42 zu Art. 928 ZGB). Hierbei handelt es sich indes im Gegensatz zur
Beseitigungs- und Unterlassungsklage, wo zur einst- weiligen Wahrung
der Interessen des Besitzers ein rasches Eingreifen erfor- derlich ist, um
die endgültige und dauernde Regelung streitiger zivilrechtli- cher
Verhältnisse, die der Natur der Sache nach in einem ordentlichen
Verfahren und nicht in einem summarischen Besitzesschutzverfahren zu
er- folgen hat. Wie bereits oben festgehalten, ist denn die
Zuständigkeit des
Kreispräsidenten im Befehlsverfahren auch auf den Rechtsschutz gegen
Verletzungen oder Gefährdungen durch beabsichtigte oder begonnene
Handlungen beschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Behebung
der Wirkungen einer abgeschlossenen Störung. War aber nach dem
Gesagten der Kreispräsident nicht zur Beurteilung der
Schadenersatzklage auf Wie- derherstellung des früheren Zustandes
zuständig und ist somit der gegen- über der Beufungsklägerin erlassene
Amtsbefehl nicht rechtmässig, so ge-
niesst dieser keinen strafrechtlichen Schutz und kann demzufolge auf
Grundlage dessen keine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB erfolgen. Das
an- gefochtene Urteil ist somit in Gutheissung der Berufung aufzuheben
und R.
von der Anklage der Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung gemäss
Art. 292 StGB freizusprechen.
SB 35/96 Urteil vom 7. August 1996