Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 32 • KG GR PKG 1996 32 KI-generiert

Prosecutorial Authority to Apply Correct Law on Appeal vs. Document Forgery in False Lease Case

Geschäftsnummer PKG 1996 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed whether the prosecutor could introduce a different legal qualification in the appeal proceedings, concluding that the state prosecutor, as the highest cantonal criminal prosecution authority, is obligated to enforce the correct law and is not strictly bound by the initial investigative judge's legal conclusions, provided it doesn't violate good faith by unjustly disadvantaging the accused. The court ultimately found that a landlord creating a materially false lease agreement, describing a two-room unit as a three-room unit to facilitate a foreigner's family reunification, did not constitute document forgery under Article 251 para. 1 of the Criminal Code because the document lacked the requisite heightened credibility, nor did it constitute facilitating illegal entry under immigration law, a finding later confirmed by a higher court which ruled that residence based on a fraudulently obtained permit is lawful until revoked.

Legislator-Regeste

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Art. 109 StGB, Art. 146 Abs. 1 StPO, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, Art. 23 Abs. 1 ANAG, Art. 125 Abs. 4 StPO; Prosecutorial Authority to Apply Correct Law on Appeal vs. Document Forgery in False Lease Case: The court ultimately found that a landlord creating a materially false lease agreement, describing a two-room unit as a three-room unit to facilitate a foreigner's family reunification, did not constitute document forgery under Article 251 para. 1 of the Criminal Code because the document lacked the requisite heightened credibility, nor did it constitute facilitating illegal entry under immigration law, a finding later confirmed by a higher court which ruled that residence based on a fraudulently obtained permit is lawful until revoked.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung illegale Einreise Strafverfolgung Mietvertrag Aufenthaltsbewilligungen Vollstreckung der Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 StGB
hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109 StGB in Betracht fiele.
Art. 146 Abs. 1 StPO
4 und Art. 146 Abs. 1 StPO) ( Erw.
Art. 251 Ziff. 1 StGB
The appeal sought to overturn the conviction for forgery of a document (Falschbeurkundung) under this article, which the court ultimately rejected.
Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG
This provision was discussed in the appeal, but the Cassation Court ultimately overturned the conviction based on its interpretation.
Art. 23 Abs. 1 ANAG
Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG
Art. 125 Abs. 4 StPO
Cited in the reasoning to support the public prosecutor's ability to change the legal qualification of the facts in the appeal.
Art. 3 Abs. 2 ANAG
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der
Art. 12 Abs. 3 ANAG
a, Art. 12 Abs. 3 ANAG). Nicht zu prüfen sei, ob sich der

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG

This provision was discussed in the appeal, but the Cassation Court ultimately overturned the conviction based on its interpretation.

Art. 251 Ziff. 1 StGB

The appeal sought to overturn the conviction for forgery of a document (Falschbeurkundung) under this article, which the court ultimately rejected.

Art. 125 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning to support the public prosecutor's ability to change the legal qualification of the facts in the appeal.

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Volltext

hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109 StGB in Betracht fiele.

Nur wenn sich im Verlaufe der Zeit zeigen sollte, dass voraussichtlich

trotzdem die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht werden

kann, so könnte die Busse noch in Haft umgewandelt werden. Zur Zeit

besteht noch kein berechtigter Anlass zur Umwandlung. Der

Kreispräsident hat also auch in dieser Hinsicht das

Umwandlungsverfahren von Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht

eingehalten. Das angefochtene Urteil muss auch aus diesem Grunde

aufgehoben werden.

SB 96 Urteil vom 16. Oktober 1996

Berufung; Zulässigkeit der Zugrundelegung einer ande-

32 - ren rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts durch die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin (Art. 98 Abs. 2

lit. b, Art. 125 Abs. 4 und Art. 146 Abs. 1 StPO) ( Erw. 1).

- Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Erleichterung

der rechtswidrigen Einreise ( Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG). Die

Erstellung eines inhaltlich unwahren Mietvertrages durch

den Vermieter (Umschreibung des Mietobjektes als 3-

statt als 2-Zimmer-Wohnung) zur Ermöglichung des Fa-

miliennachzugs eines Ausländers erfüllt weder den

Straftatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251

Ziff. 1 StGB noch - wie der Kassationshof des Bundesge-

richts auf Nichtigkeitsbeschwerde des Vermieters hin er-

kannte - den Tatbestand der Erleichterung der rechts-

widrigen Einreise gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (Erw.

2, 3).

Erwägungen:

1. Der Untersuchungsrichter beantragte im vorinstanzlichen

Ver- fahren die Verurteilung des Angeklagten wegen

Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. In der

Berufung der Staatsanwaltschaft wird nunmehr eventualiter die

Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG

beantragt. Der Berufungsbeklagte sieht darin unter Verweis auf PKG

1979 Nr. 29 eine unzulässige Ausdehnung der Strafanträge i m

Rechtsmittelverfahren, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzu-

treten sei.

Die Staatsanwaltschaft ist das oberste kantonale

Strafverfolgungs-

organ. Sie ist verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen sowie

das richtige Recht durchzusetzen. Daraus folgt ihre Befugnis, Berufung

einzule- gen, falls sie bei pflichtgemässer Überprüfung eines Urteils zum

Schlusse ge- langt, dieses verletze formelles oder materielles Recht.

Dies gilt nach stän-

diger Praxis auch dann, wenn der Staatsanwalt mittels Berufung ein

über den untersuchungsrichterlichen Antrag hinausgehendes Begehren

stellt. Der Staatsanwalt ist insbesondere in jenen Fällen nicht an die

Rechtsauf- fassung und die daraus hervorgegangenen Anträge des

Untersuchungsrich- ters gebunden, bei denen es sich um eine

Rechtsfrage handelt. Das Gebot von Treu und Glauben steht einem

solchem Vorgehen jedoch entgegen, falls sich der Antrag des

Untersuchungsrichters noch im Rahmen eines einiger- massen

vertretbaren Ermessens hält. Damit soll verhindert werden, dass die

Staatsanwaltschaft im Verlaufe des Verfahrens ohne triftige Gründe die

durch die Anklage geschaffene Rechtslage zuungunsten des vor Gericht

an- geklagten Bürgers verändert (PKG 1979 Nr.29 mit weiteren

Hinweisen). Wie gesehen, beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend

eventualiter die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1

al. 5 ANAG. Somit unterscheidet sich ihr Antrag von demjenigen des

Untersuchungsrichters einzig hinsichtlich der Subsumption. Da diese

aber sicherlich als Rechts- und keinesfalls als Ermessensfrage zu

betrachten ist, ist es der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, der ihrer

Ansicht nach richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zum

Durchbruch zu verhelfen. Konnte sich der Beru- fungsbeklagte sodann

in seiner Berufungsantwort ausführlich zur Anklage wegen eines

Verstosses gegen diese fremdenpolizeiliche Bestimmung ver- nehmen

lassen, erweist sich der Einwand des Berufungsbeklagten, seine

Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ebenfalls als unbehelflich.

Auf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten. Nur der

Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass sich

vorliegend sogar die Fra- ge stellen würde, ob die oben angeführte

Praxis auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Im

Unterschied zum Sachverhalt in PKG 1979 Nr. 29 und den weiteren dort

zitierten Fällen beantragt der Staatsanwalt nämlich nicht, es sei eine

höhere, eine unbedingte statt der ursprünglich be- antragten bedingten

oder eine zusätzliche Strafe auszusprechen. Vielmehr wird die gleiche

Strafe unter eventueller Anwendung einer anderen Straf- bestimmung

beantragt. Dass damit über den vom Untersuchungsrichter im

erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinausgegangen worden

ist, wäre daher zumindest zu bezweifeln. In derart gelagerten Fällen

bejahte der Kantonsgerichtsausschuss - unter dem selbstverständlichen

Vorbehalt der Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine Klageänderung

denn auch schon mit dem blossen Hinweis auf Art. 125 Abs. 4 StPO. Nach

dieser Bestimmung sei das Gericht nicht an die rechtliche Beurteilung

des der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandes gebunden, was auch

für die Anklagebehörde zu gel- ten habe (KGA vom 15.3.1976 i.S. Sch.,

SB 6/76; KGA vom 6.12.1973 i.S. A., SB 110/73). Eine mögliche

Verletzung des Gebotes von Treu und Glau- ben wurde demgegenüber

gar nicht geprüft, was angesichts der Tatsache, dass die rechtliche

Situation des Beklagten nicht verschlechtert wird, auch

sachgerecht erscheint.

2. Die Vorinstanz verneinte die Erfüllung des Tatbestandes

einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit der

Begründung, dem zweiten Mietvertrag fehle es gemäss der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer ausreichenden

Beweisbestimmtheit und -eignung bezüglich der Wohnungsgrösse.

Zusätzlich sei letztere an sich schon inter-

pretationsbedürftig, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der

Mietver- trag einen unwahren Inhalt wiedergebe. In beiderlei Hinsicht

vertritt nun die Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Ansicht. Vorliegend

wird daher vor- ab zu prüfen sein, ob die Wohnung tatsächlich als 3-

Zimmer-Wohnung be- zeichnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall

sein, wird die Frage nach der Beweiseignung des Mietvertrages zu

beantworten sein.

a) Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB

begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet

oder beurkun- den lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen zu

schädigen oder einem

anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorliegend um-

schrieb J. das Mietobjekt im ersten Mietvertrag als Zweizimmer-Studio.

Anschliessend bezeichnete er es in einem zweiten speziell für die

Fremden- polizei angefertigten Mietvertrag als 3-Zimmer-Wohnung.

Somit hängt es einmal von der tatsächlichen Grösse dieser Wohnung ab,

ob er im zweiten Mietvertrag die Unwahrheit festgehalten hat und somit

allenfalls eines der Tatbestandselemente der Falschbeurkundung erfüllt

hat. Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Wohnung zwei

Zimmer, eine Wohnküche und ein Bad/WC umfasst. Aufgrund dieser

Angaben kann die Wohnung si- cherlich als grosse 2-Zimmer-Wohnung,

jedoch aber höchstens als 2 1/2-Zim- mer-Wohnung qualifiziert werden.

Auf dem Immobilienmarkt würde sie denn auch nicht als 3-Zimmer-

Wohnung durchgehen, wird eine Küche doch nicht als zusätzliches

Zimmer mitgezählt. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu recht anführt,

wird aus einer grossen 2-Zimmer-Wohnung auch dann kei- ne 3-Zimmer-

Wohnung, wenn es die gebotenen Platzverhältnisse erlauben würden, eine

weitere Trennwand einzubauen. Die Ausführungen der Be-

schwerdekammer des Kantonsgerichts im Entscheid vom 4. Dezember

1996, ob es sich bei der umstrittenen Wohnung um eine 2-, 2 1/2- oder 3-

Zimmer- Wohnung handle, sei eine Interpretationsfrage, wurde von der

Vorinstanz bei ihrer Beurteilung schliesslich auch missverstanden. So

wurde dort keines- wegs angedeutet, die Wohnung könne je nach

Interpretation als 3-Zimmer-

Wohnung qualifiziert werden. Vielmehr wurde festgehalten, dass

aufgrund der vorliegenden Akten eine Beweisergänzung bezüglich der

Wohnungs- grösse unnötig sei und es folglich dem in der Sache

zuständigen Gericht ob- liegen werde, aus diesen die Wohnungsgrösse

abzuleiten. Einzig letzteres ist als interpretatorische Tätigkeit zu

betrachten. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei jedoch darauf

hingewiesen, dass auch die Beschwerdekammer zum

selbstredend nicht bindenden Schluss gekommen war, dass ein Laie

die Wohnung wohl als 2-Zimmmer-Wohnung bezeichnen würde.

Zusammenfas- send hielt J. im zweiten Mietvertrag somit die

Unwahrheit fest.

b) Wie gesehen wird eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251

Ziff. 1 StGB dadurch begangen, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache

in der Ab- sicht, jemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen, unrichtig be- urkundet wird. Im Unterschied zu der in der

gleichen Bestimmung geregel- ten Urkundenfälschung im eigentlichen

Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren

wirklicher mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller nicht identisch ist,

betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber

unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der beurkundete

Sachverhalt nicht übereinstimmen. Das Vertrauen darauf, dass über die

Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf dabei grös- ser

sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus

diesem Grunde werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung

einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen

gestellt und ist Art. 251 Ziff. 1 StGB, soweit es um die

Falschbeurkundung geht, restriktiv anzuwenden (BGE 121 IV 131 E.

2c mit Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der

Falschbeurkundung wird deshalb nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zukommt, d.h. wenn allgemein gül- tige objektive

Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie

u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen

Vor- schriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958

ff. OR, ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.

Blosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit

irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen

sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissen

Umfang darauf verlässt (BGE 119 IV 54 E. 2 c/bb). Wie die Vorinstanz

ausführte, hat das Bundesgericht deshalb eine Falschbeurkundung in

folgenden Fällen verneint: Erstellen einer Rech- nung für nicht

ausgeführte Arbeiten (BGE 117 IV 35); zuhanden einer An- legerin

ausgestellte inhaltlich unrichtige Bestätigungen, wonach der Ausstel- ler

einen von der Anlegerin in einem Dritten überlassenen Geldbetrag auf

treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins

entrich- ten werde (BGE 117 IV 168 mit Hinweis); Erstellen von

inhaltlich unwah- ren Regierapporten (BGE 117 IV 165); Ausstellung

von Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die nicht mit dem

wirklichen Arbeitnehmer identisch war (BGE 118 IV 363).

Demgegenüber erfüllt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung

ein Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt, den Tatbestand

der Falschbeurkundung. Mit einem Krankenschein macht der Arzt

gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder den Patienten

geltend. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zur wahr-

heitsgetreuen Angabe verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig

(BGE 117 IV 117 IV 169). Eine Falschbeurkundung begeht sodann auch

der bauleitende Architekt, der überhöhte Rechnungen der Unternehmer

prüft und schriftlich genehmigt. Soweit er die Pflicht zur

ordnungsgemässen Prü- fung der Schlussabrechnung übernommen hat,

befindet er sich in einer ga- rantenähnlichen Stellung in bezug auf das

Vermögen des Bauherrn. Die in der schriftlichen Genehmigung der

Unternehmerrechnung liegende Er- klärung des Architekten, die

genehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, un- terscheidet sich deshalb

erheblich von einer einfachen schriftlichen Lüge (BGE 119 IV 54 E.

2d). Den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt fer- ner der Grossist,

der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wild- fleisch

bezeichnet. Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von

Wildfleisch bereits im Grosshandel. Dementsprechend befindet sich der

Grossist in einer garantenähnlichen Stellung zum Schutze der

Konsumenten vor Täuschungen (BGE 119 IV 289, E. 4).

c) Gestützt auf diese Rechtsprechung verneinte die Vorinstanz das

Vorliegen einer Falschbeurkundung. So seien allgemeingültige

Garantien bzw. gesetzliche Vorschriften, welchem einem Mietvertrag

erhöhte Glaub- würdigkeit verleihen würden, nicht gegeben. Auch

könne J. nicht unterstellt werden, sich in einer besonderen

Vertrauensposition befunden zu haben. Insbesondere vermöge die

alleinige Tatsache, dass schriftliche Erklärungen an eine Behörde

weitergereicht würden, keine derartige Position zu be- gründen.

Demgegenüber bejaht die Staatsanwaltschaft dies einerseits unter

Hinweis auf die fremdenrechtliche Gesetzgebung. Anderseits sei der

zweite Mietvertrag einzig deshalb abgefasst worden, da dem ersten

Familiennach- zugsgesuch aufgrund der zu kleinen Wohnung nicht habe

stattgegeben wer- den können. Werde aber ein zweites Gesuch gestellt,

so müsse die Bewilli- gungsbehörde davon ausgehen können, dass ihr

in einem von ihr beanstandeten Punkt korrekte Unterlagen eingereicht

würden. Streitgegen- stand bildet somit die Frage, ob J. eine

garantenähnliche Stellung gegenüber der Fremdenpolizei zugekommen

ist oder nicht.

Für die inhaltliche Richtigkeit einfach-schriftlicher Verträge

bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls

besonderer Garan- tien (BGE 120 IV 29 E.e). Da einem Mietvertrag per

se keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, müssen sich die

Vertragsparteien dem Getäusch- ten gegenüber in einer besonderem

Vertrauensverhältnis befinden. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der

Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den

Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft

zu geben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft befand sich der um

Familiennachzug ersuchende S. somit gegenüber der Fremdenpolizei in

ei- ner garantenähnlichen Stellung. Als Vertragspartner des letzteren habe

dies demzufolge auch für J. zu gelten. Hierzu bleibt einmal anzumerken,

dass S.

den Mietvertrag nicht unterschrieben hat. Dieser wusste gar nicht um

des- sen Abfassung und die nachfolgende Einreichung an die

Fremdenpolizei. Eine Ableitung der Garantenstellung von J. über die

Person von S. fällt vor- liegend denn auch von vornherein ausser

Betracht. Überdies wäre es aber äusserst zweifelhaft, ob Art. 3 Abs. 2

ANAG überhaupt als Grundlage für eine garantenähnliche Stellung

eines Ausländers zu dienen vermag. Wie oben gesehen, bejahte das

Bundesgericht ein besonderes Vertrauensver- hältnis zwischen dem

Arzt und der Krankenkasse, zwischen dem Architek- ten und den ihn

beauftragenden Bauherrn sowie zwischen dem Fleischgros- sisten und

den Endabnehmern. Bei diesem Fällen geht es somit immer um eine

Beziehung zwischen zwei Privaten. Demgegenüber tritt im fremdenpo-

lizeilichen Bereich ein Privater einer hoheitlich handelnden, mit

speziellen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenüber. In einem

solchen Um- stand liegt nun aber nach ständiger Praxis des

Bundesgerichts der alleinige Grund für eine im Vergleich zum

gemeinen Strafrecht mildere Strafandro- hung bei allen

Spezialbestimmungen über täuschendes Verhalten in einem

Verwaltungsverfahren, wie beispielsweise bei einem Steuerbetrug (BGE

113 II 28f.; 110 IV 28f.). Richtet sich die Täuschung sodann nur gegen

die an- gegangene Verwaltungsbehörde, wird sogar angenommen, dass

die Spezial- bestimmung den analogen Tatbeständen des

Strafgesetzbuches vorgeht, weshalb eine Idealkonkurrenz zwischen

diesen ausgeschlossen wird. Dieser privilegierenden Behandlung des

Privaten im Verkehr mit Behörden ist nun aber auch im Bereich der

Einreichung inhaltlich falscher Urkunden an die Fremdenpolizei

Rechnung zu tragen. Angesichts der, wie gesehen, restrikti- ven Praxis

zur Falschbeurkundung wäre das Vorliegen eines Vertrauensver-

hältnisses zwischen der Fremdenpolizei und einem Ausländer deshalb

trotz Art. 3 Abs. 2 ANAG wohl zu verneinen. Dementsprechend

ausgeschlossen wäre die Verurteilung wegen einer Falschbeurkundung

nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ein solches Ergebnis rechtfertigte sich

schliesslich auch angesichts der Straftatbestimmungen des ANAG,

wäre der Ausländer doch zweifels- ohne aufgrund derselben zu

bestrafen. Zu überprüfen bleibt demnach noch, ob sich J. allenfalls, wie

von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, aufgrund der zweimaligen

Einreichung des Familiennachzugsgesuches in einer Ga- rantenstellung

gegenüber der Fremdenpolizei befand. Auch dies ist zu ver- neinen,

führte die zweite Gesuchseinrichung doch zu keiner Änderung sei- nes

Vertrauensverhältnisses zur genannten Behörde. Zusammenfassend ist

somit festzuhalten, dass J. erstinstanzlich zu Recht von der Anklage der

Falschbeurkundung freigesprochen worden ist. Die Berufung ist

diesbezüg- lich somit abzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt eventualiter eine Verurteilung

wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Gemäss dieser Be-

stimmung wird derjenige, welcher im In- oder Ausland die rechtswidrige

Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande

erleichtert oder vorbereiten hilft, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft

werden. Mit dieser Strafe kann überdies eine Busse von bis zu Fr.

10000.- verbunden werden, wobei in leichten Fällen auch nur auf

Busse erkannt werden kann. Vorliegend ist nachgewiesen, dass J. ein

Mietvertragsformular mit falschen Angaben bezüglich der

Wohnungsgrösse ausfüllte und unterschrieb. Damit sollte erreicht

werden, dass das Familiennachzugsgesuch für S. von der

Fremdenpolizei bewilligt werde. Wie schon erwähnt, war das erste

Gesuch mit Hinweis auf die zu kleine Wohnung abgewiesen worden.

Mit seinem Vorgehen half J. somit der Arbeitgeberin von S., die

Fremdenpolizei zu täu- schen, womit letztere zu einer

ungerechtfertigten Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für die

Familienmitglieder von S. verleitet werden sollte. Insofern wären

Einreise und Aufenthalt der letzteren rechtswidrig gewesen. Der

objektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG hat somit als er-

füllt betrachtet zu werden. Die Einwendung des Berufungsbeklagten, es

feh- le vorliegend an einer für die Erfüllung dieses Tatbestandes

notwendigen

«gewissen Intensität kriminellen Verhaltens» ist sodann unbeachtlich.

Das Ausfüllen eines inhaltlich falschen Mietvertragsformulars ist nicht

als bloss nebensächliche Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, kam

diesem Schriftstück bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuches

doch mass- gebende Bedeutung zu. Schon angesichts der effektiven

Platzverhältnisse ist auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen,

dass J. wusste, es handle sich bei der betreffenden Wohnung nicht um

eine 3-Zimmer-Wohnung. Zu- dem hatte sie J. im ersten Mietvertrag

selber als Zweizimmer-Studio be- zeichnet. Sodann ergibt sich aus den

Aussagen der Arbeitgeberin von S. klar, dass diese J. über den Grund

der Abweisung des ersten Gesuches um Familiennachzug informiert

hatte und er sich daraufhin gefälligkeitshalber bereit erklärte, die

Angabe die Wohnungsgrösse betreffend den Bedürfnis- sen

anzupassen. Somit ist aber zumindest davon auszugehen, dass J. in Kauf

genommen hat, die Fremdenpolizei zu täuschen, um damit den

Familien- mitgliedern von S. einen rechtswidrigen Aufenthalt in der

Schweiz zu er- möglichen. J. erfüllte folglich sowohl den objektiven

wie auch den subjekti- ven Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG.

SB 96 68 Urteil vom 16. Dezember 1996

Der Kassationshof des Bundesgerichts hob die Verurteilung des

Ver- mieters wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG mit

Urteil vom

17. November 1997 im wesentlichen mit folgender Begründung auf: Das

Ver- weilen in der Schweiz aufgrund einer durch falsche Angaben

erschlichenen Aufenthaltsbewilligung sei nicht rechtswidrig im Sinne

von Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 ANAG, und der Dritte, der über einen für

die Erteilung der Be- willigung wesentlichen Umstand falsche Angaben

mache, erfülle daher die-

sen Straftatbestand nicht. Die durch falsche Angaben erschlichene

Aufent- haltsbewilligung sei nicht nichtig oder unwirksam, sondern

rechtsbeständig, bis sie allenfalls widerrufen werde, und der Ausländer

halte sich daher rechtmässig in der Schweiz auf, solange die

Bewilligung nicht widerrufen worden sei (vgl. Art. 1, Art. 9 Abs. 2 lit.

a, Art. 12 Abs. 3 ANAG). Nicht zu prüfen sei, ob sich der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten allenfalls ei- ner «anderen

Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften» im Sinne

von Art. 23 Abs. 6 ANAG strafbar gemacht habe, weil diese Wider-

handlung als blosse Übertretung verjährt wäre.

- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

Uberprüfung einer Verfügung des Zivilrichters (Amtsbe-

fehl gemäss Art.145ff. ZPO) auf ihre Rechtmässigkeit

durch den Strafrichter; Kognition (Fragen offengelassen)?

Zuständigkeit der verfügenden Behörde als Tatbestands-

merkmal (Erw. a).

- Befehlsverfahren; Besitzesschutz (Art. 146 Ziff. 1 ZPO;

Art. 928 ZGs). I m summarischen Befehlsverfahren vor

dem Kreispräsidenten kann nur der Beseitigungs- und

Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, nicht je-

doch der dem Schadenersatzrecht angehörende An-

spruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes

( Erw. b).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von

einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter

Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet.

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straf-

richter in einem Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun-

gen gemäss Art. 292 StGB die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung

frei prüfen, wenn dagegen keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht

möglich war. Die Kognition des Strafrichters ist auf offensichtliche

Rechts- verletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt, wenn eine

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zwar möglich war, von dieser

Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht wurde oder der Entscheid des

Verwaltungsgerichts noch aussteht. Ist die Rechtmässigkeit der Verfügung

von einem Verwaltungsge- richt bejaht worden, so kann der Strafrichter sie

nicht mehr überprüfen. Ver- fügungen mit der Androhung von Strafen

gemäss Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams können nun nicht nur im

Verwaltungsverfahren, sondern auch