Prosecutorial Authority to Apply Correct Law on Appeal vs. Document Forgery in False Lease Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed whether the prosecutor could introduce a different legal qualification in the appeal proceedings, concluding that the state prosecutor, as the highest cantonal criminal prosecution authority, is obligated to enforce the correct law and is not strictly bound by the initial investigative judge's legal conclusions, provided it doesn't violate good faith by unjustly disadvantaging the accused. The court ultimately found that a landlord creating a materially false lease agreement, describing a two-room unit as a three-room unit to facilitate a foreigner's family reunification, did not constitute document forgery under Article 251 para. 1 of the Criminal Code because the document lacked the requisite heightened credibility, nor did it constitute facilitating illegal entry under immigration law, a finding later confirmed by a higher court which ruled that residence based on a fraudulently obtained permit is lawful until revoked.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 StGB, Art. 146 Abs. 1 StPO, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, Art. 23 Abs. 1 ANAG, Art. 125 Abs. 4 StPO; Prosecutorial Authority to Apply Correct Law on Appeal vs. Document Forgery in False Lease Case: The court ultimately found that a landlord creating a materially false lease agreement, describing a two-room unit as a three-room unit to facilitate a foreigner's family reunification, did not constitute document forgery under Article 251 para. 1 of the Criminal Code because the document lacked the requisite heightened credibility, nor did it constitute facilitating illegal entry under immigration law, a finding later confirmed by a higher court which ruled that residence based on a fraudulently obtained permit is lawful until revoked.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was discussed in the appeal, but the Cassation Court ultimately overturned the conviction based on its interpretation.
The appeal sought to overturn the conviction for forgery of a document (Falschbeurkundung) under this article, which the court ultimately rejected.
Cited in the reasoning to support the public prosecutor's ability to change the legal qualification of the facts in the appeal.
Volltext
hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109 StGB in Betracht fiele.
Nur wenn sich im Verlaufe der Zeit zeigen sollte, dass voraussichtlich
trotzdem die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht werden
kann, so könnte die Busse noch in Haft umgewandelt werden. Zur Zeit
besteht noch kein berechtigter Anlass zur Umwandlung. Der
Kreispräsident hat also auch in dieser Hinsicht das
Umwandlungsverfahren von Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht
eingehalten. Das angefochtene Urteil muss auch aus diesem Grunde
aufgehoben werden.
SB 96 Urteil vom 16. Oktober 1996
Berufung; Zulässigkeit der Zugrundelegung einer ande-
32 - ren rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts durch die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin (Art. 98 Abs. 2
lit. b, Art. 125 Abs. 4 und Art. 146 Abs. 1 StPO) ( Erw. 1).
- Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Erleichterung
der rechtswidrigen Einreise ( Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG). Die
Erstellung eines inhaltlich unwahren Mietvertrages durch
den Vermieter (Umschreibung des Mietobjektes als 3-
statt als 2-Zimmer-Wohnung) zur Ermöglichung des Fa-
miliennachzugs eines Ausländers erfüllt weder den
Straftatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB noch - wie der Kassationshof des Bundesge-
richts auf Nichtigkeitsbeschwerde des Vermieters hin er-
kannte - den Tatbestand der Erleichterung der rechts-
widrigen Einreise gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (Erw.
2, 3).
Erwägungen:
1. Der Untersuchungsrichter beantragte im vorinstanzlichen
Ver- fahren die Verurteilung des Angeklagten wegen
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. In der
Berufung der Staatsanwaltschaft wird nunmehr eventualiter die
Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG
beantragt. Der Berufungsbeklagte sieht darin unter Verweis auf PKG
1979 Nr. 29 eine unzulässige Ausdehnung der Strafanträge i m
Rechtsmittelverfahren, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzu-
treten sei.
Die Staatsanwaltschaft ist das oberste kantonale
Strafverfolgungs-
organ. Sie ist verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen sowie
das richtige Recht durchzusetzen. Daraus folgt ihre Befugnis, Berufung
einzule- gen, falls sie bei pflichtgemässer Überprüfung eines Urteils zum
Schlusse ge- langt, dieses verletze formelles oder materielles Recht.
Dies gilt nach stän-
diger Praxis auch dann, wenn der Staatsanwalt mittels Berufung ein
über den untersuchungsrichterlichen Antrag hinausgehendes Begehren
stellt. Der Staatsanwalt ist insbesondere in jenen Fällen nicht an die
Rechtsauf- fassung und die daraus hervorgegangenen Anträge des
Untersuchungsrich- ters gebunden, bei denen es sich um eine
Rechtsfrage handelt. Das Gebot von Treu und Glauben steht einem
solchem Vorgehen jedoch entgegen, falls sich der Antrag des
Untersuchungsrichters noch im Rahmen eines einiger- massen
vertretbaren Ermessens hält. Damit soll verhindert werden, dass die
Staatsanwaltschaft im Verlaufe des Verfahrens ohne triftige Gründe die
durch die Anklage geschaffene Rechtslage zuungunsten des vor Gericht
an- geklagten Bürgers verändert (PKG 1979 Nr.29 mit weiteren
Hinweisen). Wie gesehen, beantragt die Staatsanwaltschaft vorliegend
eventualiter die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1
al. 5 ANAG. Somit unterscheidet sich ihr Antrag von demjenigen des
Untersuchungsrichters einzig hinsichtlich der Subsumption. Da diese
aber sicherlich als Rechts- und keinesfalls als Ermessensfrage zu
betrachten ist, ist es der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, der ihrer
Ansicht nach richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zum
Durchbruch zu verhelfen. Konnte sich der Beru- fungsbeklagte sodann
in seiner Berufungsantwort ausführlich zur Anklage wegen eines
Verstosses gegen diese fremdenpolizeiliche Bestimmung ver- nehmen
lassen, erweist sich der Einwand des Berufungsbeklagten, seine
Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ebenfalls als unbehelflich.
Auf die Berufung ist somit vollumfänglich einzutreten. Nur der
Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass sich
vorliegend sogar die Fra- ge stellen würde, ob die oben angeführte
Praxis auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Im
Unterschied zum Sachverhalt in PKG 1979 Nr. 29 und den weiteren dort
zitierten Fällen beantragt der Staatsanwalt nämlich nicht, es sei eine
höhere, eine unbedingte statt der ursprünglich be- antragten bedingten
oder eine zusätzliche Strafe auszusprechen. Vielmehr wird die gleiche
Strafe unter eventueller Anwendung einer anderen Straf- bestimmung
beantragt. Dass damit über den vom Untersuchungsrichter im
erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinausgegangen worden
ist, wäre daher zumindest zu bezweifeln. In derart gelagerten Fällen
bejahte der Kantonsgerichtsausschuss - unter dem selbstverständlichen
Vorbehalt der Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine Klageänderung
denn auch schon mit dem blossen Hinweis auf Art. 125 Abs. 4 StPO. Nach
dieser Bestimmung sei das Gericht nicht an die rechtliche Beurteilung
des der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandes gebunden, was auch
für die Anklagebehörde zu gel- ten habe (KGA vom 15.3.1976 i.S. Sch.,
SB 6/76; KGA vom 6.12.1973 i.S. A., SB 110/73). Eine mögliche
Verletzung des Gebotes von Treu und Glau- ben wurde demgegenüber
gar nicht geprüft, was angesichts der Tatsache, dass die rechtliche
Situation des Beklagten nicht verschlechtert wird, auch
sachgerecht erscheint.
2. Die Vorinstanz verneinte die Erfüllung des Tatbestandes
einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit der
Begründung, dem zweiten Mietvertrag fehle es gemäss der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer ausreichenden
Beweisbestimmtheit und -eignung bezüglich der Wohnungsgrösse.
Zusätzlich sei letztere an sich schon inter-
pretationsbedürftig, weshalb nicht gesagt werden könne, dass der
Mietver- trag einen unwahren Inhalt wiedergebe. In beiderlei Hinsicht
vertritt nun die Staatsanwaltschaft eine gegenteilige Ansicht. Vorliegend
wird daher vor- ab zu prüfen sein, ob die Wohnung tatsächlich als 3-
Zimmer-Wohnung be- zeichnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall
sein, wird die Frage nach der Beweiseignung des Mietvertrages zu
beantworten sein.
a) Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet
oder beurkun- den lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen zu
schädigen oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorliegend um-
schrieb J. das Mietobjekt im ersten Mietvertrag als Zweizimmer-Studio.
Anschliessend bezeichnete er es in einem zweiten speziell für die
Fremden- polizei angefertigten Mietvertrag als 3-Zimmer-Wohnung.
Somit hängt es einmal von der tatsächlichen Grösse dieser Wohnung ab,
ob er im zweiten Mietvertrag die Unwahrheit festgehalten hat und somit
allenfalls eines der Tatbestandselemente der Falschbeurkundung erfüllt
hat. Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Wohnung zwei
Zimmer, eine Wohnküche und ein Bad/WC umfasst. Aufgrund dieser
Angaben kann die Wohnung si- cherlich als grosse 2-Zimmer-Wohnung,
jedoch aber höchstens als 2 1/2-Zim- mer-Wohnung qualifiziert werden.
Auf dem Immobilienmarkt würde sie denn auch nicht als 3-Zimmer-
Wohnung durchgehen, wird eine Küche doch nicht als zusätzliches
Zimmer mitgezählt. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu recht anführt,
wird aus einer grossen 2-Zimmer-Wohnung auch dann kei- ne 3-Zimmer-
Wohnung, wenn es die gebotenen Platzverhältnisse erlauben würden, eine
weitere Trennwand einzubauen. Die Ausführungen der Be-
schwerdekammer des Kantonsgerichts im Entscheid vom 4. Dezember
1996, ob es sich bei der umstrittenen Wohnung um eine 2-, 2 1/2- oder 3-
Zimmer- Wohnung handle, sei eine Interpretationsfrage, wurde von der
Vorinstanz bei ihrer Beurteilung schliesslich auch missverstanden. So
wurde dort keines- wegs angedeutet, die Wohnung könne je nach
Interpretation als 3-Zimmer-
Wohnung qualifiziert werden. Vielmehr wurde festgehalten, dass
aufgrund der vorliegenden Akten eine Beweisergänzung bezüglich der
Wohnungs- grösse unnötig sei und es folglich dem in der Sache
zuständigen Gericht ob- liegen werde, aus diesen die Wohnungsgrösse
abzuleiten. Einzig letzteres ist als interpretatorische Tätigkeit zu
betrachten. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei jedoch darauf
hingewiesen, dass auch die Beschwerdekammer zum
selbstredend nicht bindenden Schluss gekommen war, dass ein Laie
die Wohnung wohl als 2-Zimmmer-Wohnung bezeichnen würde.
Zusammenfas- send hielt J. im zweiten Mietvertrag somit die
Unwahrheit fest.
b) Wie gesehen wird eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB dadurch begangen, dass eine rechtlich erhebliche Tatsache
in der Ab- sicht, jemandem einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, unrichtig be- urkundet wird. Im Unterschied zu der in der
gleichen Bestimmung geregel- ten Urkundenfälschung im eigentlichen
Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren
wirklicher mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller nicht identisch ist,
betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber
unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der beurkundete
Sachverhalt nicht übereinstimmen. Das Vertrauen darauf, dass über die
Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf dabei grös- ser
sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus
diesem Grunde werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung
einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen
gestellt und ist Art. 251 Ziff. 1 StGB, soweit es um die
Falschbeurkundung geht, restriktiv anzuwenden (BGE 121 IV 131 E.
2c mit Hinweisen). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der
Falschbeurkundung wird deshalb nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt, d.h. wenn allgemein gül- tige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie
u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vor- schriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958
ff. OR, ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.
Blosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen
sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissen
Umfang darauf verlässt (BGE 119 IV 54 E. 2 c/bb). Wie die Vorinstanz
ausführte, hat das Bundesgericht deshalb eine Falschbeurkundung in
folgenden Fällen verneint: Erstellen einer Rech- nung für nicht
ausgeführte Arbeiten (BGE 117 IV 35); zuhanden einer An- legerin
ausgestellte inhaltlich unrichtige Bestätigungen, wonach der Ausstel- ler
einen von der Anlegerin in einem Dritten überlassenen Geldbetrag auf
treuhänderischer Basis verwalte und einen bestimmten Jahreszins
entrich- ten werde (BGE 117 IV 168 mit Hinweis); Erstellen von
inhaltlich unwah- ren Regierapporten (BGE 117 IV 165); Ausstellung
von Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die nicht mit dem
wirklichen Arbeitnehmer identisch war (BGE 118 IV 363).
Demgegenüber erfüllt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung
ein Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt, den Tatbestand
der Falschbeurkundung. Mit einem Krankenschein macht der Arzt
gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder den Patienten
geltend. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zur wahr-
heitsgetreuen Angabe verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig
(BGE 117 IV 117 IV 169). Eine Falschbeurkundung begeht sodann auch
der bauleitende Architekt, der überhöhte Rechnungen der Unternehmer
prüft und schriftlich genehmigt. Soweit er die Pflicht zur
ordnungsgemässen Prü- fung der Schlussabrechnung übernommen hat,
befindet er sich in einer ga- rantenähnlichen Stellung in bezug auf das
Vermögen des Bauherrn. Die in der schriftlichen Genehmigung der
Unternehmerrechnung liegende Er- klärung des Architekten, die
genehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, un- terscheidet sich deshalb
erheblich von einer einfachen schriftlichen Lüge (BGE 119 IV 54 E.
2d). Den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt fer- ner der Grossist,
der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches Wild- fleisch
bezeichnet. Das Gesetz verlangt eine korrekte Bezeichnung von
Wildfleisch bereits im Grosshandel. Dementsprechend befindet sich der
Grossist in einer garantenähnlichen Stellung zum Schutze der
Konsumenten vor Täuschungen (BGE 119 IV 289, E. 4).
c) Gestützt auf diese Rechtsprechung verneinte die Vorinstanz das
Vorliegen einer Falschbeurkundung. So seien allgemeingültige
Garantien bzw. gesetzliche Vorschriften, welchem einem Mietvertrag
erhöhte Glaub- würdigkeit verleihen würden, nicht gegeben. Auch
könne J. nicht unterstellt werden, sich in einer besonderen
Vertrauensposition befunden zu haben. Insbesondere vermöge die
alleinige Tatsache, dass schriftliche Erklärungen an eine Behörde
weitergereicht würden, keine derartige Position zu be- gründen.
Demgegenüber bejaht die Staatsanwaltschaft dies einerseits unter
Hinweis auf die fremdenrechtliche Gesetzgebung. Anderseits sei der
zweite Mietvertrag einzig deshalb abgefasst worden, da dem ersten
Familiennach- zugsgesuch aufgrund der zu kleinen Wohnung nicht habe
stattgegeben wer- den können. Werde aber ein zweites Gesuch gestellt,
so müsse die Bewilli- gungsbehörde davon ausgehen können, dass ihr
in einem von ihr beanstandeten Punkt korrekte Unterlagen eingereicht
würden. Streitgegen- stand bildet somit die Frage, ob J. eine
garantenähnliche Stellung gegenüber der Fremdenpolizei zugekommen
ist oder nicht.
Für die inhaltliche Richtigkeit einfach-schriftlicher Verträge
bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls
besonderer Garan- tien (BGE 120 IV 29 E.e). Da einem Mietvertrag per
se keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, müssen sich die
Vertragsparteien dem Getäusch- ten gegenüber in einer besonderem
Vertrauensverhältnis befinden. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der
Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft
zu geben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft befand sich der um
Familiennachzug ersuchende S. somit gegenüber der Fremdenpolizei in
ei- ner garantenähnlichen Stellung. Als Vertragspartner des letzteren habe
dies demzufolge auch für J. zu gelten. Hierzu bleibt einmal anzumerken,
dass S.
den Mietvertrag nicht unterschrieben hat. Dieser wusste gar nicht um
des- sen Abfassung und die nachfolgende Einreichung an die
Fremdenpolizei. Eine Ableitung der Garantenstellung von J. über die
Person von S. fällt vor- liegend denn auch von vornherein ausser
Betracht. Überdies wäre es aber äusserst zweifelhaft, ob Art. 3 Abs. 2
ANAG überhaupt als Grundlage für eine garantenähnliche Stellung
eines Ausländers zu dienen vermag. Wie oben gesehen, bejahte das
Bundesgericht ein besonderes Vertrauensver- hältnis zwischen dem
Arzt und der Krankenkasse, zwischen dem Architek- ten und den ihn
beauftragenden Bauherrn sowie zwischen dem Fleischgros- sisten und
den Endabnehmern. Bei diesem Fällen geht es somit immer um eine
Beziehung zwischen zwei Privaten. Demgegenüber tritt im fremdenpo-
lizeilichen Bereich ein Privater einer hoheitlich handelnden, mit
speziellen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenüber. In einem
solchen Um- stand liegt nun aber nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts der alleinige Grund für eine im Vergleich zum
gemeinen Strafrecht mildere Strafandro- hung bei allen
Spezialbestimmungen über täuschendes Verhalten in einem
Verwaltungsverfahren, wie beispielsweise bei einem Steuerbetrug (BGE
113 II 28f.; 110 IV 28f.). Richtet sich die Täuschung sodann nur gegen
die an- gegangene Verwaltungsbehörde, wird sogar angenommen, dass
die Spezial- bestimmung den analogen Tatbeständen des
Strafgesetzbuches vorgeht, weshalb eine Idealkonkurrenz zwischen
diesen ausgeschlossen wird. Dieser privilegierenden Behandlung des
Privaten im Verkehr mit Behörden ist nun aber auch im Bereich der
Einreichung inhaltlich falscher Urkunden an die Fremdenpolizei
Rechnung zu tragen. Angesichts der, wie gesehen, restrikti- ven Praxis
zur Falschbeurkundung wäre das Vorliegen eines Vertrauensver-
hältnisses zwischen der Fremdenpolizei und einem Ausländer deshalb
trotz Art. 3 Abs. 2 ANAG wohl zu verneinen. Dementsprechend
ausgeschlossen wäre die Verurteilung wegen einer Falschbeurkundung
nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ein solches Ergebnis rechtfertigte sich
schliesslich auch angesichts der Straftatbestimmungen des ANAG,
wäre der Ausländer doch zweifels- ohne aufgrund derselben zu
bestrafen. Zu überprüfen bleibt demnach noch, ob sich J. allenfalls, wie
von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, aufgrund der zweimaligen
Einreichung des Familiennachzugsgesuches in einer Ga- rantenstellung
gegenüber der Fremdenpolizei befand. Auch dies ist zu ver- neinen,
führte die zweite Gesuchseinrichung doch zu keiner Änderung sei- nes
Vertrauensverhältnisses zur genannten Behörde. Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass J. erstinstanzlich zu Recht von der Anklage der
Falschbeurkundung freigesprochen worden ist. Die Berufung ist
diesbezüg- lich somit abzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragt eventualiter eine Verurteilung
wegen eines Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Gemäss dieser Be-
stimmung wird derjenige, welcher im In- oder Ausland die rechtswidrige
Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande
erleichtert oder vorbereiten hilft, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft
werden. Mit dieser Strafe kann überdies eine Busse von bis zu Fr.
10000.- verbunden werden, wobei in leichten Fällen auch nur auf
Busse erkannt werden kann. Vorliegend ist nachgewiesen, dass J. ein
Mietvertragsformular mit falschen Angaben bezüglich der
Wohnungsgrösse ausfüllte und unterschrieb. Damit sollte erreicht
werden, dass das Familiennachzugsgesuch für S. von der
Fremdenpolizei bewilligt werde. Wie schon erwähnt, war das erste
Gesuch mit Hinweis auf die zu kleine Wohnung abgewiesen worden.
Mit seinem Vorgehen half J. somit der Arbeitgeberin von S., die
Fremdenpolizei zu täu- schen, womit letztere zu einer
ungerechtfertigten Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für die
Familienmitglieder von S. verleitet werden sollte. Insofern wären
Einreise und Aufenthalt der letzteren rechtswidrig gewesen. Der
objektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG hat somit als er-
füllt betrachtet zu werden. Die Einwendung des Berufungsbeklagten, es
feh- le vorliegend an einer für die Erfüllung dieses Tatbestandes
notwendigen
«gewissen Intensität kriminellen Verhaltens» ist sodann unbeachtlich.
Das Ausfüllen eines inhaltlich falschen Mietvertragsformulars ist nicht
als bloss nebensächliche Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, kam
diesem Schriftstück bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuches
doch mass- gebende Bedeutung zu. Schon angesichts der effektiven
Platzverhältnisse ist auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen,
dass J. wusste, es handle sich bei der betreffenden Wohnung nicht um
eine 3-Zimmer-Wohnung. Zu- dem hatte sie J. im ersten Mietvertrag
selber als Zweizimmer-Studio be- zeichnet. Sodann ergibt sich aus den
Aussagen der Arbeitgeberin von S. klar, dass diese J. über den Grund
der Abweisung des ersten Gesuches um Familiennachzug informiert
hatte und er sich daraufhin gefälligkeitshalber bereit erklärte, die
Angabe die Wohnungsgrösse betreffend den Bedürfnis- sen
anzupassen. Somit ist aber zumindest davon auszugehen, dass J. in Kauf
genommen hat, die Fremdenpolizei zu täuschen, um damit den
Familien- mitgliedern von S. einen rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz zu er- möglichen. J. erfüllte folglich sowohl den objektiven
wie auch den subjekti- ven Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG.
SB 96 68 Urteil vom 16. Dezember 1996
Der Kassationshof des Bundesgerichts hob die Verurteilung des
Ver- mieters wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG mit
Urteil vom
17. November 1997 im wesentlichen mit folgender Begründung auf: Das
Ver- weilen in der Schweiz aufgrund einer durch falsche Angaben
erschlichenen Aufenthaltsbewilligung sei nicht rechtswidrig im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 ANAG, und der Dritte, der über einen für
die Erteilung der Be- willigung wesentlichen Umstand falsche Angaben
mache, erfülle daher die-
sen Straftatbestand nicht. Die durch falsche Angaben erschlichene
Aufent- haltsbewilligung sei nicht nichtig oder unwirksam, sondern
rechtsbeständig, bis sie allenfalls widerrufen werde, und der Ausländer
halte sich daher rechtmässig in der Schweiz auf, solange die
Bewilligung nicht widerrufen worden sei (vgl. Art. 1, Art. 9 Abs. 2 lit.
a, Art. 12 Abs. 3 ANAG). Nicht zu prüfen sei, ob sich der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten allenfalls ei- ner «anderen
Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften» im Sinne
von Art. 23 Abs. 6 ANAG strafbar gemacht habe, weil diese Wider-
handlung als blosse Übertretung verjährt wäre.
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
Uberprüfung einer Verfügung des Zivilrichters (Amtsbe-
fehl gemäss Art.145ff. ZPO) auf ihre Rechtmässigkeit
durch den Strafrichter; Kognition (Fragen offengelassen)?
Zuständigkeit der verfügenden Behörde als Tatbestands-
merkmal (Erw. a).
- Befehlsverfahren; Besitzesschutz (Art. 146 Ziff. 1 ZPO;
Art. 928 ZGs). I m summarischen Befehlsverfahren vor
dem Kreispräsidenten kann nur der Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, nicht je-
doch der dem Schadenersatzrecht angehörende An-
spruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes
( Erw. b).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von
einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter
Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet.
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straf-
richter in einem Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun-
gen gemäss Art. 292 StGB die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung
frei prüfen, wenn dagegen keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht
möglich war. Die Kognition des Strafrichters ist auf offensichtliche
Rechts- verletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt, wenn eine
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zwar möglich war, von dieser
Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht wurde oder der Entscheid des
Verwaltungsgerichts noch aussteht. Ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
von einem Verwaltungsge- richt bejaht worden, so kann der Strafrichter sie
nicht mehr überprüfen. Ver- fügungen mit der Androhung von Strafen
gemäss Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams können nun nicht nur im
Verwaltungsverfahren, sondern auch