Prison Sentence Suspension Overturned Due to Inadequate Prerequisites; Fine Conversion to Detention Limited
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned the suspension of a prison sentence for an alcoholic because the required prerequisites were not met, as psychiatric evaluation recommended long-term inpatient treatment, making the prescribed outpatient measure unlikely to succeed and thus not justifying a delay that would otherwise be compromised by incarceration. Separately, the court held that voluntary stays in a clinic cannot be credited toward a sentence under the relevant provision because the individual resisted the inpatient treatment the court would have otherwise ordered, and the outpatient treatment ordered was merely to support an ongoing Antabuse therapy that did not warrant suspension. Furthermore, the court found that a fine cannot be converted into detention immediately in the penalty notice; this conversion is only permissible after unsuccessful collection efforts and providing the convict an opportunity to prove non-payment was unavoidable or to work for the fine while free, especially if the person is already serving a custodial sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Ziff. 2 StGB, Art. 44 Ziff. 5 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz, Art. 43 StGB, Art. 44 Ziff. 5 Satz; Prison Sentence Suspension Overturned Due to Inadequate Prerequisites; Fine Conversion to Detention Limited: Separately, the court held that voluntary stays in a clinic cannot be credited toward a sentence under the relevant provision because the individual resisted the inpatient treatment the court would have otherwise ordered, and the outpatient treatment ordered was merely to support an ongoing Antabuse therapy that did not warrant suspension. Furthermore, the court found that a fine cannot be converted into detention immediately in the penalty notice; this conversion is only permissible after unsuccessful collection efforts and providing the convict an opportunity to prove non-payment was unavoidable or to work for the fine while free, especially if the person is already serving a custodial sentence.
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KI-generiertThe appeal was allowed and the lower court's order regarding the suspension of the sentence was overturned because the requirements for suspension for outpatient treatment were not met.
The claim to offset the voluntary stay in the clinic against the sentence was rejected as the voluntary measure did not anticipate a sanction that the court would otherwise have ordered.
This provision is mentioned in the heading of section 31, indicating the legal issue concerning the conversion of a fine into detention, which appears to be relevant to the overall context, although the dispositive orders themselves were not fully provided in the excerpt to confirm its direct application in the final ruling.
Volltext
c) Strafrechtliche Berufungen
30 - Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behand-
lung eines Trunksüchtigen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 43 Ziff. 2 StGB); Voraussetzungen (Erw. 2).
- Anrechnung eines während des Strafverfahrens freiwillig
absolvierten Aufenthalts in einer Heilanstalt auf die Stra-
fe (Art. 44 Ziff. 5 StGB); Voraussetzungen (Erw. 3).
Erwägungen:
2. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Strafe
zwecks Durchführung der ambulanten Massnahme zu Recht
aufgeschoben hat. Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter,
wenn der Täter trunk- süchtig ist und die von ihm begangene Tat damit
im Zusammenhang steht, eine ambulante Behandlung anordnen.
Aufgrund des Verweises auf Art. 43 Ziff. 2 StGB in Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1
letzter Satz StGB kann der Richter auch bei Trunksüchtigen den Vollzug
der Strafe zwecks ambulanter Behandlung aufschieben. Dies geschieht,
um der Art der Behandlung Rechnung zu tra- gen. Die Möglichkeit, den
Vollzug der Strafe aufzuschieben, darf nicht dazu missbraucht werden,
den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbe- stimmte Zeit
hinauszuschieben (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen
Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 10 zu Art. 43 StGB mit zahlreichen
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Strafe ist
nur dann aufzuschieben. wenn die Massnahme vordringlich und mit dem
Straf- vollzug unvereinbar ist (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB;
auch PKG 1981 Nr. 10). Die Behandlung muss einen Erfolg
versprechen, den die Ver- büssung der Strafe ernsthaft gefährden würde
(Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB; BGE 120 IV 3). Eine Therapie
geht dann vor, sobald eine so- fortige Behandlung gute
Resozialisierungschancen bietet, welche der Voll- zug der
Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE
120 IV 3). Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung
hinreichend rechtfertigen (BGE 120 IV 3 mit weiteren Hinweisen).
Im Falle des Berufungsbeklagten sind diese Voraussetzungen
ein- deutigerweise nicht erfüllt. Wie der behandelnde Psychiater im
Gutachten vom 29. Januar 1996 dargelegt hat, besteht beim
Berufungsbeklagten eine therapeutisch schwer zu beeinflussende passive
Grundhaltung. Der Psychia- ter empfahl deshalb für den
Berufungsbeklagten eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik, die
mindestens ein Jahr dauern müsste. Demgegenüber erachtete der
Psychiater eine ambulante Behandlung als ungenügend. Dies
kann nur bedeuten. dass der Eintritt eines Erfolges bei einer
ambulanten Behandlung fraglich ist. Unter diesen Umständen erscheint
ein möglicher Erfolg der angeordneten Massnahme aber auch nicht
durch den Vollzug der Strafe gefährdet. Wie die Berufungsklägerin
ausführt, kann die vom Beru- fungsbeklagten begonnene und von der
Vorinstanz angeordnete Antabus- behandlung zudem ohne weiteres
auch im Strafvollzug fortgesetzt werden. Den Aufschub des
Strafvollzuges rechtfertigt diese Behandlung jedenfalls nicht, weshalb
die Berufung gutzuheissen und die Ziffer 4 des Urteilsdispo- sitivs der
Vorinstanz aufzuheben ist.
3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung macht der Beru-
fungsbeklagte geltend, die Freiheitsstrafe von 70 Tagen Gefängnis sei
im Sinne von Art. 44 Ziff. 5 StGB durch den Aufenthalt in der
psychiatrischen Klinik Waldhaus als getilgt anzusehen. Zudem sei die
Ziffer 3 des Urteils- dispositivs aufzuheben und von der Anordnung
einer ambulanten Massnah- me sei abzusehen.
Vorerst ist festzuhalten, dass es sinnvoll erscheint, zumindest die lau-
fende ambulante Behandlung als Massnahme im Sinne von Art. 44
Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB anzuordnen, auch wenn diese vom
behandelnden Psychiater als ungenügend bezeichnet wird. Ist der
Berufungsbeklagte nicht zu einer an sich notwendigen stationären
Massnahme zu bewegen, so ist er immerhin darin zu unterstützen, die
begonnene ambulante Antabusbehand- lung weiterzuführen, zumal dies
vor der Vorinstanz vom Berufungsbeklag- ten auch beantragt worden
war. Die Anordnung der ambulanten Massnah-
me wird somit nicht aufgehoben.
Unbestrittenermassen hielt sich der Berufungsbeklagte vom 13.
Juni 1995 bis 14. Juli 1995 und vom 3. Mai 1996 bis 28. Juni 1996
stationär in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus auf. Er verlangt nun die
obligatorische An- rechnung der Dauer dieses Aufenthaltes auf die
Strafzeit gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB, auch wenn dieser freiwillig und
nicht durch richterliche An- ordnung erfolgt sei. Gemäss Art. 44 Ziff. 5
Satz 1 StGB entscheidet der Rich- ter, ob und wieweit aufgeschobene
Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung
noch vollstreckt werden sollen. Gemäss BGE 105 IV 297ff kann ein
während des Strafverfahrens freiwillig absol- vierter Aufenthalt in einer
Heilanstalt auf die Strafe angerechnet werden. Die Anwendung der
Anrechnungsklausel von Art. 44 Ziff. 5 StGB setzt da- bei nach der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die freiwillig
durchgeführte Massnahme eine sonst vom Richter anzuordnende
Sanktion antizipiert hat; insofern brauche das Gericht einen
Anstaltsaufent- halt, den es nicht angeordnet hätte, auch bei der
nachträglichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Vorinstanz
steht fest, dass sich der Berufungsbeklagte klar gegen eine stationäre
Be- 120
handlung in einer Suchtklinik stellte, obwohl dies vom behandelnden
Psy- chiater sehr empfohlen worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend
aus- führte, ist auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu
verzichten, wenn die Bereitschaft dazu fehlt (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art.
44 StGB). So war denn der Berufungsbeklagte auch im Januar 1996 aus
der Klinik Be- verin ausgetreten, ohne die Austrittsverhältnisse zu
regeln und ohne eine Therapieverlängerung in Betracht zu ziehen
(Psychiatrisches Kurzgutach- ten, act. 15). Unter diesen Umständen
konnte nicht von vornherein ange- nommen werden, dass die Vorinstanz
eine stationäre Massnahme verhängt hätte, was sie angesichts der
mangelnden Motivation des Berufungsbeklag- ten auch nicht tat. Im
übrigen hatte der Berufungsbeklagte die Anordnung einer stationären
Massnahme vor der Vorinstanz nicht einmal beantragt, so- dass er den
Richterspruch durch seinen freiwilligen Anstaltsaufenthalt nicht
antizipieren konnte. Aus diesen Gründen kann die Dauer des erwähnten
Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus nicht auf die Dauer
der Strafe angerechnet werden.
SB 45/96 Urteil vom 9. Oktober 1996
31 - Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB). Der Richter
darf eine Busse nicht schon im Bussenurteil in Haft
umwandeln, sondern erst nach erfolgloser Eintreibung
der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegenheit
gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter
Nichtbezahlung zu erbringen. Solange ein mittelloser
Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Massnahme ver-
büsst, darf die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt
werden, ehe er Gelegenheit gehabt hat, in der Freiheit
dem Erwerb nachzugehen oder die Busse durch freie
Arbeit abzuverdienen.
Erwägungen:
2. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Berufungskläger mit
Straf- mandat vom 17./19. April 1996 eine 30tägige Frist zur
Bezahlung der aus- gefällten Busse angesetzt worden war; dabei war
bereits im Strafmandats- verfahren darauf hingewiesen worden, dass
nichteinbringliche Bussen unverzüglich in Haft umgewandelt würden.
Dieses Strafmandat ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen.
Darauf und somit auf die Frage, ob das darin ausgesprochene Strafmass
vor dem Gesetz standhält, kann also nicht
mehr zurückgekommen werden. Da der Berufungskläger die im
Strafman- dat gegen ihn ausgefällte Busse in der Folge nicht bezahlte,
erliess der Kreis- präsident, ohne nochmalige vorherige Anhörung des
Berufungsklägers, das