Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 30 • KG GR PKG 1996 30 KI-generiert

Prison Sentence Suspension Overturned Due to Inadequate Prerequisites; Fine Conversion to Detention Limited

Geschäftsnummer PKG 1996 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the suspension of a prison sentence for an alcoholic because the required prerequisites were not met, as psychiatric evaluation recommended long-term inpatient treatment, making the prescribed outpatient measure unlikely to succeed and thus not justifying a delay that would otherwise be compromised by incarceration. Separately, the court held that voluntary stays in a clinic cannot be credited toward a sentence under the relevant provision because the individual resisted the inpatient treatment the court would have otherwise ordered, and the outpatient treatment ordered was merely to support an ongoing Antabuse therapy that did not warrant suspension. Furthermore, the court found that a fine cannot be converted into detention immediately in the penalty notice; this conversion is only permissible after unsuccessful collection efforts and providing the convict an opportunity to prove non-payment was unavoidable or to work for the fine while free, especially if the person is already serving a custodial sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Ziff. 2 StGB, Art. 44 Ziff. 5 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz, Art. 43 StGB, Art. 44 Ziff. 5 Satz; Prison Sentence Suspension Overturned Due to Inadequate Prerequisites; Fine Conversion to Detention Limited: Separately, the court held that voluntary stays in a clinic cannot be credited toward a sentence under the relevant provision because the individual resisted the inpatient treatment the court would have otherwise ordered, and the outpatient treatment ordered was merely to support an ongoing Antabuse therapy that did not warrant suspension. Furthermore, the court found that a fine cannot be converted into detention immediately in the penalty notice; this conversion is only permissible after unsuccessful collection efforts and providing the convict an opportunity to prove non-payment was unavoidable or to work for the fine while free, especially if the person is already serving a custodial sentence.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Umwandlung der Busse Freiheitsstrafe Zahlungseinstellung ambulante Behandlung Überstellungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 IV 3
(Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB; BGE 120 IV 3). Eine Therapie
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

The appeal was allowed and the lower court's order regarding the suspension of the sentence was overturned because the requirements for suspension for outpatient treatment were not met.

Art. 44 Ziff. 5 StGB

The claim to offset the voluntary stay in the clinic against the sentence was rejected as the voluntary measure did not anticipate a sanction that the court would otherwise have ordered.

Art. 49 StGB

This provision is mentioned in the heading of section 31, indicating the legal issue concerning the conversion of a fine into detention, which appears to be relevant to the overall context, although the dispositive orders themselves were not fully provided in the excerpt to confirm its direct application in the final ruling.

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Volltext

c) Strafrechtliche Berufungen

30 - Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behand-

lung eines Trunksüchtigen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin-

dung mit Art. 43 Ziff. 2 StGB); Voraussetzungen (Erw. 2).

- Anrechnung eines während des Strafverfahrens freiwillig

absolvierten Aufenthalts in einer Heilanstalt auf die Stra-

fe (Art. 44 Ziff. 5 StGB); Voraussetzungen (Erw. 3).

Erwägungen:

2. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Strafe

zwecks Durchführung der ambulanten Massnahme zu Recht

aufgeschoben hat. Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter,

wenn der Täter trunk- süchtig ist und die von ihm begangene Tat damit

im Zusammenhang steht, eine ambulante Behandlung anordnen.

Aufgrund des Verweises auf Art. 43 Ziff. 2 StGB in Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1

letzter Satz StGB kann der Richter auch bei Trunksüchtigen den Vollzug

der Strafe zwecks ambulanter Behandlung aufschieben. Dies geschieht,

um der Art der Behandlung Rechnung zu tra- gen. Die Möglichkeit, den

Vollzug der Strafe aufzuschieben, darf nicht dazu missbraucht werden,

den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbe- stimmte Zeit

hinauszuschieben (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen

Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 10 zu Art. 43 StGB mit zahlreichen

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Strafe ist

nur dann aufzuschieben. wenn die Massnahme vordringlich und mit dem

Straf- vollzug unvereinbar ist (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB;

auch PKG 1981 Nr. 10). Die Behandlung muss einen Erfolg

versprechen, den die Ver- büssung der Strafe ernsthaft gefährden würde

(Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 43 StGB; BGE 120 IV 3). Eine Therapie

geht dann vor, sobald eine so- fortige Behandlung gute

Resozialisierungschancen bietet, welche der Voll- zug der

Freiheitsstrafe klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE

120 IV 3). Der Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung

hinreichend rechtfertigen (BGE 120 IV 3 mit weiteren Hinweisen).

Im Falle des Berufungsbeklagten sind diese Voraussetzungen

ein- deutigerweise nicht erfüllt. Wie der behandelnde Psychiater im

Gutachten vom 29. Januar 1996 dargelegt hat, besteht beim

Berufungsbeklagten eine therapeutisch schwer zu beeinflussende passive

Grundhaltung. Der Psychia- ter empfahl deshalb für den

Berufungsbeklagten eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik, die

mindestens ein Jahr dauern müsste. Demgegenüber erachtete der

Psychiater eine ambulante Behandlung als ungenügend. Dies

kann nur bedeuten. dass der Eintritt eines Erfolges bei einer

ambulanten Behandlung fraglich ist. Unter diesen Umständen erscheint

ein möglicher Erfolg der angeordneten Massnahme aber auch nicht

durch den Vollzug der Strafe gefährdet. Wie die Berufungsklägerin

ausführt, kann die vom Beru- fungsbeklagten begonnene und von der

Vorinstanz angeordnete Antabus- behandlung zudem ohne weiteres

auch im Strafvollzug fortgesetzt werden. Den Aufschub des

Strafvollzuges rechtfertigt diese Behandlung jedenfalls nicht, weshalb

die Berufung gutzuheissen und die Ziffer 4 des Urteilsdispo- sitivs der

Vorinstanz aufzuheben ist.

3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung macht der Beru-

fungsbeklagte geltend, die Freiheitsstrafe von 70 Tagen Gefängnis sei

im Sinne von Art. 44 Ziff. 5 StGB durch den Aufenthalt in der

psychiatrischen Klinik Waldhaus als getilgt anzusehen. Zudem sei die

Ziffer 3 des Urteils- dispositivs aufzuheben und von der Anordnung

einer ambulanten Massnah- me sei abzusehen.

Vorerst ist festzuhalten, dass es sinnvoll erscheint, zumindest die lau-

fende ambulante Behandlung als Massnahme im Sinne von Art. 44

Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB anzuordnen, auch wenn diese vom

behandelnden Psychiater als ungenügend bezeichnet wird. Ist der

Berufungsbeklagte nicht zu einer an sich notwendigen stationären

Massnahme zu bewegen, so ist er immerhin darin zu unterstützen, die

begonnene ambulante Antabusbehand- lung weiterzuführen, zumal dies

vor der Vorinstanz vom Berufungsbeklag- ten auch beantragt worden

war. Die Anordnung der ambulanten Massnah-

me wird somit nicht aufgehoben.

Unbestrittenermassen hielt sich der Berufungsbeklagte vom 13.

Juni 1995 bis 14. Juli 1995 und vom 3. Mai 1996 bis 28. Juni 1996

stationär in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus auf. Er verlangt nun die

obligatorische An- rechnung der Dauer dieses Aufenthaltes auf die

Strafzeit gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB, auch wenn dieser freiwillig und

nicht durch richterliche An- ordnung erfolgt sei. Gemäss Art. 44 Ziff. 5

Satz 1 StGB entscheidet der Rich- ter, ob und wieweit aufgeschobene

Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung

noch vollstreckt werden sollen. Gemäss BGE 105 IV 297ff kann ein

während des Strafverfahrens freiwillig absol- vierter Aufenthalt in einer

Heilanstalt auf die Strafe angerechnet werden. Die Anwendung der

Anrechnungsklausel von Art. 44 Ziff. 5 StGB setzt da- bei nach der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die freiwillig

durchgeführte Massnahme eine sonst vom Richter anzuordnende

Sanktion antizipiert hat; insofern brauche das Gericht einen

Anstaltsaufent- halt, den es nicht angeordnet hätte, auch bei der

nachträglichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Vorinstanz

steht fest, dass sich der Berufungsbeklagte klar gegen eine stationäre

Be- 120

handlung in einer Suchtklinik stellte, obwohl dies vom behandelnden

Psy- chiater sehr empfohlen worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend

aus- führte, ist auf die Anordnung einer stationären Massnahme zu

verzichten, wenn die Bereitschaft dazu fehlt (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art.

44 StGB). So war denn der Berufungsbeklagte auch im Januar 1996 aus

der Klinik Be- verin ausgetreten, ohne die Austrittsverhältnisse zu

regeln und ohne eine Therapieverlängerung in Betracht zu ziehen

(Psychiatrisches Kurzgutach- ten, act. 15). Unter diesen Umständen

konnte nicht von vornherein ange- nommen werden, dass die Vorinstanz

eine stationäre Massnahme verhängt hätte, was sie angesichts der

mangelnden Motivation des Berufungsbeklag- ten auch nicht tat. Im

übrigen hatte der Berufungsbeklagte die Anordnung einer stationären

Massnahme vor der Vorinstanz nicht einmal beantragt, so- dass er den

Richterspruch durch seinen freiwilligen Anstaltsaufenthalt nicht

antizipieren konnte. Aus diesen Gründen kann die Dauer des erwähnten

Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus nicht auf die Dauer

der Strafe angerechnet werden.

SB 45/96 Urteil vom 9. Oktober 1996

31 - Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB). Der Richter

darf eine Busse nicht schon im Bussenurteil in Haft

umwandeln, sondern erst nach erfolgloser Eintreibung

der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegenheit

gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter

Nichtbezahlung zu erbringen. Solange ein mittelloser

Verurteilter eine Freiheitsstrafe oder Massnahme ver-

büsst, darf die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt

werden, ehe er Gelegenheit gehabt hat, in der Freiheit

dem Erwerb nachzugehen oder die Busse durch freie

Arbeit abzuverdienen.

Erwägungen:

2. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Berufungskläger mit

Straf- mandat vom 17./19. April 1996 eine 30tägige Frist zur

Bezahlung der aus- gefällten Busse angesetzt worden war; dabei war

bereits im Strafmandats- verfahren darauf hingewiesen worden, dass

nichteinbringliche Bussen unverzüglich in Haft umgewandelt würden.

Dieses Strafmandat ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen.

Darauf und somit auf die Frage, ob das darin ausgesprochene Strafmass

vor dem Gesetz standhält, kann also nicht

mehr zurückgekommen werden. Da der Berufungskläger die im

Strafman- dat gegen ihn ausgefällte Busse in der Folge nicht bezahlte,

erliess der Kreis- präsident, ohne nochmalige vorherige Anhörung des

Berufungsklägers, das