Moot Appeal Due to Settlement and Insufficient Grounds for Property Division Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal and cross-appeal concerning a marital property division were rendered moot by a settlement reached between the parties. Separately, the court held that an appeal is inadmissible if it merely requests the annulment of the challenged judgment and a re-division of marital property according to the law, without specifying the concrete changes sought, as such a request fails to sufficiently inform the opposing party, the court, and does not allow for the proper framing of relief or preparation for the hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 219 Abs. 1 ZPO; Moot Appeal Due to Settlement and Insufficient Grounds for Property Division Appeal: Separately, the court held that an appeal is inadmissible if it merely requests the annulment of the challenged judgment and a re-division of marital property according to the law, without specifying the concrete changes sought, as such a request fails to sufficiently inform the opposing party, the court, and does not allow for the proper framing of relief or preparation for the hearing.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because the appeal request was insufficient (lacked specific amendments).
Volltext
Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich
geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind
demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt
abzuschreiben.
ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996
3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der
blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils
und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinanderset-
zung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu be-
ziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen
stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur
den Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine
formu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden,
es sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin
lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976
Nr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss
geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der
appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete
Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt
sich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein
sollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei
Forderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern
ebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet,
einer Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch
aus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt
werden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem
gilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Beru-
fungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen
läuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige
Anschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet
werden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit
dem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse
bedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung
durch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige
Rechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden
Partei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel
und den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies
führt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanz-
lichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu
heilen
vermögen, müssen doch Gericht und Gegenpartei, soll unnützer
prozessua- ler Aufwand vermieden werden, vorher wissen, inwieweit
der angefochtene Entscheid überprüft werden soll (vgl. PKG 1995 Nr.
15). - Die Vorinstanz hat in Ziffer 8 ihres Urteilsdispositivs unter den
Buchstaben a-d festgelegt, wie das Ergebnis der von ihr
vorgenommenen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu vollziehen
sei, wobei sie insbesondere genau bezifferte, wel- chen Betrag die
Klägerin dem Beklagten aus Güterrecht zu bezahlen habe. Der Beklagte
beantragte dann in seiner Berufungserklärung, es sei die Zif- fer 8 des
angefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei die güter-
rechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Ein
solches Begehren würde nach der Praxis im Stadium der Vermittlung,
also zu Be- ginn des Verfahrens, noch hingenommen; es ist jedoch im
Sinne der obigen Ausführungen schlechthin ungenügend, nachdem eine
Instanz die güter- rechtliche Auseinandersetzung bereits in allen
Einzelpositionen entschieden hat. Der Antrag zum Güterrecht erweckte
den Eindruck, dass nach den Vor- stellungen des Beklagten sämtliche
Regelungen gemäss lit. a-lit. d geändert werden müssten, ohne dass
gleichzeitig gesagt wurde, was denn an ihre Stel- le treten solle. Der
Eindruck war überdies insofern falsch, als an der münd- lichen
Berufungsverhandlung zu lit. a und lit. b keinerlei Rügen erhoben
wurden; dieser Teil war offenbar rein vorsorglich angefochten worden.
Vor allem aber liess das Rechtsbegehren den Gerichtsvorsitzenden und
die Ge- genpartei völlig im Ungewissen darüber, welcher Betrag denn
dem Beklag- ten statt der von der Vorinstanz in lit. c geschützten Fr. 118
208.37 zugespro- chen werden solle. Fehlen ziffernmässig bestimmte
Abänderungsanträge hierzu, verunmöglicht dies der Gegenpartei,
verlässlich abzuschätzen, wel- cher Vorbereitungsaufwand sich
wirtschaftlich noch einigermassen vertreten
lässt. Werden vergleichsweise bescheidene Abweichungen beantragt,
kann dies unter Umständen ein -Grund sein, die Sache auf sich
bewenden zu las-
sen, während betragsmässig bedeutende Änderungsbegehren in aller
Regel wohl dazu führen, dass gestützt auf die vorinstanzliche
Begründung zum Güterrecht umfassend geprüft wird, mit welchen
Einwendungen vernünf- tigerweise gerechnet werden muss und wie
ihnen begegnet werden soll. Für den Gerichtsvorsitzenden seinerseits
können erhebliche Abweichungen vom Ergebnis der
bezirksgerichtlichen Beurteilung Anlass sein, die Partei- en zu
verpflichten, noch vor der mündlichen Hauptverhandlung ausgehend
von den Positionen und Bewertungen der Vorinstanz ihre eigenen
Berech- nungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu den Akten
zu geben. Soweit sich die Berufung des Beklagten auf die Ziffer 8 des
angefochtenen Urteilsdispositivs bezieht, kann auf das Rechtsmittel
nach dem Gesagten also nicht eingetreten werden. Die Beweisanträge
zum Güterrecht werden damit hinfällig.
ZF 19/96 Urteil vom 6. Dezember 1996