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PKG 1996 3 • KG GR PKG 1996 3 KI-generiert

Moot Appeal Due to Settlement and Insufficient Grounds for Property Division Appeal

Geschäftsnummer PKG 1996 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal and cross-appeal concerning a marital property division were rendered moot by a settlement reached between the parties. Separately, the court held that an appeal is inadmissible if it merely requests the annulment of the challenged judgment and a re-division of marital property according to the law, without specifying the concrete changes sought, as such a request fails to sufficiently inform the opposing party, the court, and does not allow for the proper framing of relief or preparation for the hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 219 Abs. 1 ZPO; Moot Appeal Due to Settlement and Insufficient Grounds for Property Division Appeal: Separately, the court held that an appeal is inadmissible if it merely requests the annulment of the challenged judgment and a re-division of marital property according to the law, without specifying the concrete changes sought, as such a request fails to sufficiently inform the opposing party, the court, and does not allow for the proper framing of relief or preparation for the hearing.

Schlagwörter

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Eigentumsteilung Parteianhörung Scheidungsgrund Rückschlag Prozesserledigung Ehevertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 ZPO

The appeal was not entertained because the appeal request was insufficient (lacked specific amendments).

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Volltext

Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der

güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich

geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind

demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt

abzuschreiben.

ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996

3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der

blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils

und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinanderset-

zung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu be-

ziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen

stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur

den Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine

formu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden,

es sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin

lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976

Nr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss

geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der

appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete

Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt

sich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein

sollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei

Forderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern

ebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet,

einer Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch

aus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt

werden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem

gilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Beru-

fungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen

läuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige

Anschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet

werden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit

dem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse

bedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung

durch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige

Rechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden

Partei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel

und den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies

führt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanz-

lichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu

heilen

vermögen, müssen doch Gericht und Gegenpartei, soll unnützer

prozessua- ler Aufwand vermieden werden, vorher wissen, inwieweit

der angefochtene Entscheid überprüft werden soll (vgl. PKG 1995 Nr.

15). - Die Vorinstanz hat in Ziffer 8 ihres Urteilsdispositivs unter den

Buchstaben a-d festgelegt, wie das Ergebnis der von ihr

vorgenommenen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu vollziehen

sei, wobei sie insbesondere genau bezifferte, wel- chen Betrag die

Klägerin dem Beklagten aus Güterrecht zu bezahlen habe. Der Beklagte

beantragte dann in seiner Berufungserklärung, es sei die Zif- fer 8 des

angefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei die güter-

rechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Ein

solches Begehren würde nach der Praxis im Stadium der Vermittlung,

also zu Be- ginn des Verfahrens, noch hingenommen; es ist jedoch im

Sinne der obigen Ausführungen schlechthin ungenügend, nachdem eine

Instanz die güter- rechtliche Auseinandersetzung bereits in allen

Einzelpositionen entschieden hat. Der Antrag zum Güterrecht erweckte

den Eindruck, dass nach den Vor- stellungen des Beklagten sämtliche

Regelungen gemäss lit. a-lit. d geändert werden müssten, ohne dass

gleichzeitig gesagt wurde, was denn an ihre Stel- le treten solle. Der

Eindruck war überdies insofern falsch, als an der münd- lichen

Berufungsverhandlung zu lit. a und lit. b keinerlei Rügen erhoben

wurden; dieser Teil war offenbar rein vorsorglich angefochten worden.

Vor allem aber liess das Rechtsbegehren den Gerichtsvorsitzenden und

die Ge- genpartei völlig im Ungewissen darüber, welcher Betrag denn

dem Beklag- ten statt der von der Vorinstanz in lit. c geschützten Fr. 118

208.37 zugespro- chen werden solle. Fehlen ziffernmässig bestimmte

Abänderungsanträge hierzu, verunmöglicht dies der Gegenpartei,

verlässlich abzuschätzen, wel- cher Vorbereitungsaufwand sich

wirtschaftlich noch einigermassen vertreten

lässt. Werden vergleichsweise bescheidene Abweichungen beantragt,

kann dies unter Umständen ein -Grund sein, die Sache auf sich

bewenden zu las-

sen, während betragsmässig bedeutende Änderungsbegehren in aller

Regel wohl dazu führen, dass gestützt auf die vorinstanzliche

Begründung zum Güterrecht umfassend geprüft wird, mit welchen

Einwendungen vernünf- tigerweise gerechnet werden muss und wie

ihnen begegnet werden soll. Für den Gerichtsvorsitzenden seinerseits

können erhebliche Abweichungen vom Ergebnis der

bezirksgerichtlichen Beurteilung Anlass sein, die Partei- en zu

verpflichten, noch vor der mündlichen Hauptverhandlung ausgehend

von den Positionen und Bewertungen der Vorinstanz ihre eigenen

Berech- nungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu den Akten

zu geben. Soweit sich die Berufung des Beklagten auf die Ziffer 8 des

angefochtenen Urteilsdispositivs bezieht, kann auf das Rechtsmittel

nach dem Gesagten also nicht eingetreten werden. Die Beweisanträge

zum Güterrecht werden damit hinfällig.

ZF 19/96 Urteil vom 6. Dezember 1996