Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1996 29 • KG GR PKG 1996 29 KI-generiert

Appeal Timeliness and Procedural Defect Cures in Judicial Review

Geschäftsnummer PKG 1996 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party validly filed an appeal against a decision that was formally deficient due to a missing signature, as the decision's authenticity was not in doubt, and the defect was remedied later. However, regarding a separate appeal against a lower court's decision, the court ruled that the appeal deadline was not preserved because the appeal, filed through a patent attorney, was submitted to an incorrect judicial authority (the District Court Presidency instead of the Cantonal Court Committee) and did not reach the competent authority within the deadline, even applying the analogous principle of the relevant procedural law allowing timely submission to an incorrect federal or original deciding authority; thus, the court would not enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 4 OG, Art. 236 ZPO, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 14 dieser; Appeal Timeliness and Procedural Defect Cures in Judicial Review: However, regarding a separate appeal against a lower court's decision, the court ruled that the appeal deadline was not preserved because the appeal, filed through a patent attorney, was submitted to an incorrect judicial authority (the District Court Presidency instead of the Cantonal Court Committee) and did not reach the competent authority within the deadline, even applying the analogous principle of the relevant procedural law allowing timely submission to an incorrect federal or original deciding authority; thus, the court would not enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensmangel Normenkontrolle gesetzliche Verfahrensfrist Patentrecht materielle Überprüfung eigenhändige Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 Abs. 4 OG
The appeal was dismissed because the deadline was not met, as the filing with the incompetent authority did not preserve the deadline according to this provision, even under the recognized extension of its application.
Art. 236 ZPO
Cited to establish which authority was competent for the appeal concerning the decision under Art. 236 Abs. 1 ZPO.
Art. 236 Abs. 1 ZPO
Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO
Art. 14 dieser
Ausführungsverordnung zum SchKG noch in der gemäss Art. 14 dieser

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 100 III 9
BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 4 OG

The appeal was dismissed because the deadline was not met, as the filing with the incompetent authority did not preserve the deadline according to this provision, even under the recognized extension of its application.

Art. 236 ZPO

Cited to establish which authority was competent for the appeal concerning the decision under Art. 236 Abs. 1 ZPO.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

diesen Beschwerde einlegen. Demgemäss sollte auch gegen ein

versehent- lich ununterzeichnetes Urteil gültig der Weiterzug erklärt

werden dürfen, wenn über die Identität und Echtheit des Entscheides

kein Zweifel besteht. Die fehlende Unterschrift kann denn auch

nachträglich beigebracht werden, ohne dass die Sicherheit des

Verfahrens für das Gericht oder die Parteien ir- gendwelchen Schaden

leiden würde. Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig

Beschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsent-

scheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen

Eintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken. Ein

mit der erforderlichen Un- terschrift des Kreispräsidenten versehener

Rechtsöffnungsentscheid wurde ihm sodann am 3. Juni 1996

nachgeliefert. Bleibt hinzuzufügen, dass das Feh- len des

Gerichtsstempels als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu

betrachten ist. Bezüglich des Rechtsöffnungsentscheides in Sachen des

A. stand deshalb von vornherein fest, dass dieser trotz seiner in formeller

Hin- sicht mangelhaften Ausfertigung weitergezogen werden konnte.

RB 22/96 Urteil vom 25. Juni 1996

23/96

24/96

- Rechtsöffnungsbeschwerde; Fristwahrung bei Einrei-

chung bei einer unzuständigen Instanz (Art. 32 Abs. 4 OG;

Art. 236 ZPO). In analoger Anwendung des einem allge-

meinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4

OG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung

durch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die

rechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen

kantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Ent-

scheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht

gewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen

Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Be-

zirksgerichtspräsidenten).

Aus den Erwägungen:

2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November

1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens

am

10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der

Fol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für

Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO

zuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim

Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht

indessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde

eingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79

ZPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten ist - noch

innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungswei-

se bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden

können (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses

von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und

Konkurs vom 8. Mai 1995, SchKG 54/95; PKG 1982 Nr. 35). Nach

Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem

Geschäftsgang eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in

der Regel innert Tages- frist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat

die Eingabe den zuständi- gen Kantonsgerichtsausschuss erst am 24.

November 1995 erreicht. Gemäss bisheriger Praxis wäre damit die Frist

nicht gewahrt worden, denn das Be- zirksgerichtspräsidium Maloja war -

wie oben erwähnt - nur verpflichtet ge- wesen, die Beschwerdeschrift

innert Tagesfrist, also bis am 21. November 1995, weiterzuleiten, obwohl

die Rechtsmittelfrist am 20. November 1995 um Mitternacht ablief; somit

wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht

innert der bis am 20. November 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem

Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Be- schwerde wäre daher

nicht einzutreten, ausser dem Beschwerdeführer wür- de der -

unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.

An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten

wer-

den, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die

gesetzli- che Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen

Rechtsgrundsatz an- wendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung

beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende

Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Absatz 4

dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer

anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn

eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer

anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den

Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Weder in der kantonalen

Ausführungsverordnung zum SchKG noch in der gemäss Art. 14 dieser

Verordnung für das Verfahren anwendbaren kantonalen Zi-

vilprozessordnung ist indessen eine Norm enthalten, welche die

Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen

würde. Nach die- ser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf

an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch

innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der

beschwerdeführenden Par- tei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und

sie darf nicht mehr benachtei- ligt werden, wenn sie ihre Eingabe am

letzten Tag der Frist einer unzustän- digen Behörde einreicht. Dem

Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die

angewandte Strenge unter den gegebenen Verhält- nissen sachlich

gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdi-

ge Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit

Hinweisen). Dieser Praxisänderung hat sich der

Kantonsgerichtsausschuss erst kürzlich wenigstens für die Fälle, wo die

Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wur- de, die den angefochtenen

Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos angeschlos- sen (vgl. PKG 1995

Nr. 33).

W liess die Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter der Post

übergeben mit folgender Empfängeradresse: «Bezirksgerichtsprasidium

Ma- loja, Herrn Dr. Hans Joos, Chesa Ruppaner, 7503 Samedan». Somit

enthielt die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift sowohl eine

unzuständige Behörde als auch einen falschen Bestimmungsort, wurde

mithin im Sinne der erwähnten OG-Bestimmung weder dem eigentlich

zuständigen Kan- tonsgerichtsausschuss, noch einer anderen kantonalen

Instanz (vgl. Art. 32 Abs. 4 OG: « ... bei einer anderen Bundesbehörde

...»), noch - wie im oben

erwähnten Fall - derjenigen Instanz zugestellt, welche den

angefochtenen Entscheid gefällt hat. Auch bei Anwendung der

fraglichen Bestimmung wäre somit auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Da die Beschwerde überdies von einem im Kanton Graubünden

pa- tentierten Rechtsanwalt verfasst und eingereicht wurde, welchem

durchaus zuzumuten ist, die einzelnen Rechtsmittelinstanzen zu kennen

(oder sich zu- mindest darüber kenntlich zu machen), besteht im

vorliegenden Fall unter den gegebenen Verhältnissen keine

Veranlassung, über die vom Bundesge- richt eingeleitete Praxis

hinauszugehen.

In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen

stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die

Rechtsmittelfrist ver-

passt worden, und somit auf vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

RB 47/95 Urteil vom 27. März 1996