Appeal Timeliness and Procedural Defect Cures in Judicial Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party validly filed an appeal against a decision that was formally deficient due to a missing signature, as the decision's authenticity was not in doubt, and the defect was remedied later. However, regarding a separate appeal against a lower court's decision, the court ruled that the appeal deadline was not preserved because the appeal, filed through a patent attorney, was submitted to an incorrect judicial authority (the District Court Presidency instead of the Cantonal Court Committee) and did not reach the competent authority within the deadline, even applying the analogous principle of the relevant procedural law allowing timely submission to an incorrect federal or original deciding authority; thus, the court would not enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 4 OG, Art. 236 ZPO, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 14 dieser; Appeal Timeliness and Procedural Defect Cures in Judicial Review: However, regarding a separate appeal against a lower court's decision, the court ruled that the appeal deadline was not preserved because the appeal, filed through a patent attorney, was submitted to an incorrect judicial authority (the District Court Presidency instead of the Cantonal Court Committee) and did not reach the competent authority within the deadline, even applying the analogous principle of the relevant procedural law allowing timely submission to an incorrect federal or original deciding authority; thus, the court would not enter into the merits of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the deadline was not met, as the filing with the incompetent authority did not preserve the deadline according to this provision, even under the recognized extension of its application.
Cited to establish which authority was competent for the appeal concerning the decision under Art. 236 Abs. 1 ZPO.
Volltext
diesen Beschwerde einlegen. Demgemäss sollte auch gegen ein
versehent- lich ununterzeichnetes Urteil gültig der Weiterzug erklärt
werden dürfen, wenn über die Identität und Echtheit des Entscheides
kein Zweifel besteht. Die fehlende Unterschrift kann denn auch
nachträglich beigebracht werden, ohne dass die Sicherheit des
Verfahrens für das Gericht oder die Parteien ir- gendwelchen Schaden
leiden würde. Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig
Beschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsent-
scheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen
Eintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken. Ein
mit der erforderlichen Un- terschrift des Kreispräsidenten versehener
Rechtsöffnungsentscheid wurde ihm sodann am 3. Juni 1996
nachgeliefert. Bleibt hinzuzufügen, dass das Feh- len des
Gerichtsstempels als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu
betrachten ist. Bezüglich des Rechtsöffnungsentscheides in Sachen des
A. stand deshalb von vornherein fest, dass dieser trotz seiner in formeller
Hin- sicht mangelhaften Ausfertigung weitergezogen werden konnte.
RB 22/96 Urteil vom 25. Juni 1996
23/96
24/96
- Rechtsöffnungsbeschwerde; Fristwahrung bei Einrei-
chung bei einer unzuständigen Instanz (Art. 32 Abs. 4 OG;
Art. 236 ZPO). In analoger Anwendung des einem allge-
meinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4
OG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung
durch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die
rechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen
kantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Ent-
scheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht
gewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen
Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Be-
zirksgerichtspräsidenten).
Aus den Erwägungen:
2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November
1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens
am
10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der
Fol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für
Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO
zuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim
Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht
indessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde
eingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79
ZPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten ist - noch
innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungswei-
se bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden
können (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses
von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 8. Mai 1995, SchKG 54/95; PKG 1982 Nr. 35). Nach
Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem
Geschäftsgang eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in
der Regel innert Tages- frist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat
die Eingabe den zuständi- gen Kantonsgerichtsausschuss erst am 24.
November 1995 erreicht. Gemäss bisheriger Praxis wäre damit die Frist
nicht gewahrt worden, denn das Be- zirksgerichtspräsidium Maloja war -
wie oben erwähnt - nur verpflichtet ge- wesen, die Beschwerdeschrift
innert Tagesfrist, also bis am 21. November 1995, weiterzuleiten, obwohl
die Rechtsmittelfrist am 20. November 1995 um Mitternacht ablief; somit
wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht
innert der bis am 20. November 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem
Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Be- schwerde wäre daher
nicht einzutreten, ausser dem Beschwerdeführer wür- de der -
unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.
An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten
wer-
den, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die
gesetzli- che Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen
Rechtsgrundsatz an- wendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung
beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende
Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Absatz 4
dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer
anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn
eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer
anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den
Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Weder in der kantonalen
Ausführungsverordnung zum SchKG noch in der gemäss Art. 14 dieser
Verordnung für das Verfahren anwendbaren kantonalen Zi-
vilprozessordnung ist indessen eine Norm enthalten, welche die
Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen
würde. Nach die- ser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf
an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch
innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der
beschwerdeführenden Par- tei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und
sie darf nicht mehr benachtei- ligt werden, wenn sie ihre Eingabe am
letzten Tag der Frist einer unzustän- digen Behörde einreicht. Dem
Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die
angewandte Strenge unter den gegebenen Verhält- nissen sachlich
gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdi-
ge Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit
Hinweisen). Dieser Praxisänderung hat sich der
Kantonsgerichtsausschuss erst kürzlich wenigstens für die Fälle, wo die
Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wur- de, die den angefochtenen
Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos angeschlos- sen (vgl. PKG 1995
Nr. 33).
W liess die Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter der Post
übergeben mit folgender Empfängeradresse: «Bezirksgerichtsprasidium
Ma- loja, Herrn Dr. Hans Joos, Chesa Ruppaner, 7503 Samedan». Somit
enthielt die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift sowohl eine
unzuständige Behörde als auch einen falschen Bestimmungsort, wurde
mithin im Sinne der erwähnten OG-Bestimmung weder dem eigentlich
zuständigen Kan- tonsgerichtsausschuss, noch einer anderen kantonalen
Instanz (vgl. Art. 32 Abs. 4 OG: « ... bei einer anderen Bundesbehörde
...»), noch - wie im oben
erwähnten Fall - derjenigen Instanz zugestellt, welche den
angefochtenen Entscheid gefällt hat. Auch bei Anwendung der
fraglichen Bestimmung wäre somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Da die Beschwerde überdies von einem im Kanton Graubünden
pa- tentierten Rechtsanwalt verfasst und eingereicht wurde, welchem
durchaus zuzumuten ist, die einzelnen Rechtsmittelinstanzen zu kennen
(oder sich zu- mindest darüber kenntlich zu machen), besteht im
vorliegenden Fall unter den gegebenen Verhältnissen keine
Veranlassung, über die vom Bundesge- richt eingeleitete Praxis
hinauszugehen.
In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen
stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die
Rechtsmittelfrist ver-
passt worden, und somit auf vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
RB 47/95 Urteil vom 27. März 1996