Enforcement of Italian Provisional Spousal Support Judgment in Switzerland under Hague Maintenance Convention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertExecution of a foreign money judgment in Switzerland, especially maintenance awards, requires the decision to be recognized under applicable international conventions, such as the Lugano Convention (LugÜ) or the Hague Maintenance Convention (HUVU), and such recognition must be sought within the framework of the debt enforcement opening procedure ($\text{Rechtsöffnungsverfahren}$). An Italian "atto di precetto" does not qualify as an enforceable decision because it is a creditor-initiated procedural step similar to a payment order, lacking finality and exceeding a 90-day enforceability period; however, an Italian "verbale separazione coniugi" establishing provisional spousal support is enforceable in Switzerland under Article 4(2) HUVU as a definitive title for opening execution proceedings, as the HUVU specifically allows for the enforcement of provisional measures, overriding the 1933 agreement's exclusion for such measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 3 SchKG, Art. 32 Abs. 1 Lug, Art. 4 Abs. 2 HUV, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 55 Lug, Art. 56 Abs. 2 Lug; Enforcement of Italian Provisional Spousal Support Judgment in Switzerland under Hague Maintenance Convention: An Italian "atto di precetto" does not qualify as an enforceable decision because it is a creditor-initiated procedural step similar to a payment order, lacking finality and exceeding a 90-day enforceability period; however, an Italian "verbale separazione coniugi" establishing provisional spousal support is enforceable in Switzerland under Article 4(2) HUVU as a definitive title for opening execution proceedings, as the HUVU specifically allows for the enforcement of provisional measures, overriding the 1933 agreement's exclusion for such measures.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled that the maintenance obligation set out in the Italian 'verbale separazione coniugi' is enforceable in Switzerland based on this provision.
This provision was considered in relation to the HUVÜ concerning the enforcement of maintenance decisions.
The court noted that the application for enforcement of a foreign decision must be made within the framework of the Rechtsöffnungsverfahren (exequatur procedure) under this article.
This article, concerning grounds for refusal of recognition, was mentioned as a procedural step the judge must examine.
This article was cited in the dispositive for imposing court costs.
Volltext
b) Rechtsöffnungsbeschwerden
23 - Vollstreckung eines auf Geldzahlung lautenden ausländi-
schen Urteils (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Vollstreckbarkeit von
Unterhaltsentscheidungen (italienisches «verbale sepa-
razione coniugi» und italienischer «atto di precetto»?).
- Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Vollstrek-
kungsvoraussetzungen ist auch im Anwendungsbe-
reich der Übereinkunft vom 16. September 1988 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
chen (LugÜ) im Rechtsöffnungsverfahren zu entschei-
den (Art. 32 Abs. 1 LugÜ) (Erw. 2).
- Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
scheidungen; anwendbares Recht. Verhältnis zwischen
dem * Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der
Schweiz und Italien über die Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen, dem Lugano-
Übereinkommen (LugÜ) und dem Haager Übereinkom-
men vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVU)
( Erw. 3, 4 a und b).
- Ein italienischer «atto di precetto» stellt keine voll-
streckbare Entscheidung dar (Erw. 4 c).
- Die in einem richterlichen «verbale separazione co-
niugi» als vorsorgliche Massnahme im Scheidungs-
verfahren festgesetzte Unterhaltsverpflichtung ist ge-
mäss Art. 4 Abs. 2 HUVÜ in der Schweiz vollstreckbar
und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar
(Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
Ein ausländisches Geldzahlungsurteil, das aus einem Land
stammt, mit welchem die Schweiz ein Vollstreckungsabkommen
eingegangen ist, wird in der Schweiz so vollstreckt, dass der Gläubiger,
wie auch bei einem inländischen Zahlungsurteil, ein
Betreibungsverfahren gegen seinen Schuld- ner einleitet. Wird
Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger ein Ge- such um die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung stellen, wobei dem
Rechtsöffnungsrichter als definitiven Rechtsöffnungstitel das
ausländische
Urteil präsentiert wird. Ob das ausländische Urteil ein
Rechtsöffnungstitel ist, entscheidet somit der Rechtsöffnungsrichter.
Vorfrageweise überprüft er dabei, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung des ausländischen Ur- teils gemäss den staatsvertraglichen
Bedingungen erfüllt sind. Ist dies zu ver- neinen, verweigert er die
definitive Rechtsöffnung. Gleiches gilt, wenn zwar kein
staatsvertraglicher Anerkennungsverweigerungsgrund (Art. 81 Abs. 3
SchKG) vorliegt und das Urteil dementsprechend anerkannt werden
kann, der Schuldner aber einen berechtigten Einwand, z. B. den
Erfüllungsein- wand (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) einlegt. In den
anderen Fällen hat der Rechtsöffnungsrichter aber selbstredend die
definitive Rechtsöffnung zu ge- währen. Dieser spezifisch
schweizerische Verfahrensablauf, bei welchem im Unterschied zum
Ausland darauf verzichtet wird, einem ausländische Urteil durch ein
separaten Exequaturverfahren die Vollstreckbarkeit zu verleihen, fand
auch im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen;
LugÜ) seine Berück- sichtigung. So wird dort in Art. 32 Abs. 1
bestimmt, dass selbst in dessen An- wendungsbereich der Antrag, einen
in einem anderen Vertragsstaat voll- streckbaren und zu einer
Geldleistung verpflichtenden Entscheid in der Schweiz vollstrecken zu
lassen, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 und 81
SchKG) geltend zu machen sei. Vorliegend reichte die Be-
schwerdeführerin zwei von ihr als gerichtliche Entscheidungen
bezeichnete Schriftstücke als Rechtsöffnungstitel ein. Diese stammen
aus Italien, mit welcher die Schweiz, wie noch zu sehen sein wird,
verschiedene multi- oder bilaterale Vollstreckungsabkommen
abgeschlossen hat. Nach dem Gesagten wird somit vorab zu untersuchen
sein, ob die Voraussetzungen für die hiesi- ge Anerkennung der
eingereichten Schriftstücke gegeben sind, wobei v. a. umstritten ist, ob
es sich bei diesen überhaupt um gerichtliche Entscheide handle. Sollte
dies zu bejahen sein, wäre noch zu entscheiden, für welche Höhe die
definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist.
3. Gilt es die Anerkennungsfähigkeit der beiden vorgelegten italie-
nischen Urkunden zu überprüfen, so wird zu untersuchen sein, welche
der i m italienisch-schweizerischen Rechtsverkehr gegebenen
Staatsverträge hierbei zur Anwendung kommen. Dies erweist sich als
unabdingbar, kann die Definition, was als anerkennungs- und
vollstreckungsfähiger ausländi- scher Entscheid zu gelten hat, doch je
nach Staatsvertrag variieren.
a) Für die hiesige Vollstreckung italienischer Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen war für lange Zeit v.a. das italienisch-
schweizeri- sche Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen von 1933 (SR 0.276.194.541)
massgebend. Nachdem die Schweiz am 18. Oktober 1991 und Italien
am 22. September 1992 ihren je- weiligen Beitritt zum LugÜ ratifiziert
hatten und dieses am 1. Januar 1992
bzw. 31. Dezember 1992 in Kraft getreten ist, erfuhr die Rechtslage
jedoch eine einschneidende Änderung. So ersetzt das LugÜ in seinem
Anwen- dungsbereich unter anderem auch das Übereinkommen von
1933 (Art.55 LugÜ), wobei übergangsrechtlich vorausgesetzt wird,
dass es sich um die Vollstreckung von Entscheidungen oder öffentlichen
Urkunden handelt, die nach Inkrafttreten des LugÜ ergangen sind (Art.
56 Abs. 2 LugÜ). Im Ge- gensatz hierzu lässt das LugÜ trotz
gegebenen Anwendungsbereichs ande- re Übereinkommen unberührt,
denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für
besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zu- ständigkeit, die
Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln (Art.
57 Abs. 1 LugÜ). Unter diese letztere Kategorie fallen bei- spielsweise
verschiedene Haager Übereinkommen.
b) Wie erwähnt, beantragt die Beschwerdeführerin die
Gewährung der definitive Rechtsöffnung gestützt auf zwei von ihr als
italienische Ent- scheidungen bezeichnete Schriftstücke. Dabei handelt
es sich einerseits um das «verbale separazione coniugi» (nachfolgend
verbale genannt) des Kreis- präsidenten Sondrio vom 3. Mai 1991, mit
welchem D. im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme verpflichtet
wurde, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, R., monatlich ital. Lire
450 000.- an deren Unterhalt zu bezahlen. Anderseits legte R. das «atto
di precetto» (nachfolgend precetto genannt) vor, welches ihre
italienischen Rechtsvertreter am 9. März 1996 abgefasst ha- ben und 4
Tage später in von amtlicher Stelle beglaubigter Abschrift zu- handen
von D. bei der Post aufgegeben wurde. Neben den ausstehenden
Unterhaltszahlungen bis Februar 1996 wurden dort zusätzlich weitere
An- sprüche geltend gemacht, die aus Nebenkosten einer in Italien im
Jahre 1992 wegen der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen
eingeleiteten und mangels verwertbarer Vermögensgegenstände
scheinbar erfolglos verlaufenen Be- treibung und den Kosten für den
precetto selbst herrühren. Vorab kann so- mit in zeitlicher Hinsicht
festgehalten werde, dass der verbale vor und der precetto nach
Inkrafttreten des LugÜ in Italien verfasst worden ist. Die An- wendung
dieses Übereinkommens kommt daher bloss beim Vollstreckungs- antrag
des precetto in Frage. Sodann handelt es sich aber in beiden Fällen
offensichtlich um die Vollstreckung von italienischen Urkunden in
Unter- haltssachen. Somit wird bei deren Vollstreckbarkeit auch das
einschlägige Haager Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von Un- terhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973
(SR 0.211.213.02; HUVÜ), dem sowohl die Schweiz wie auch Italien
beigetreten sind, zu berücksichti- gen sein. Entspricht die im precetto
vorgebrachte Forderung von umge- rechnet Fr. 35 501.10 mit
Ausnahme der nunmehr noch zusätzlich geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge für die Monate März-Juli 1997 dem schliess- lich in
Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 37 346.15, wird vorab die
Anerkennungsfähigkeit dieser Rechtsschrift zu überprüfen sein.
4. Wie gesehen, erging der precetto nach Inkrafttreten des LugÜ
in Italien. Da sich dieser inhaltlich aber auf Unterhaltsverpflichtungen
bezieht, ist einmal das Verhältnis zwischen dem LugÜ einerseits und
dem HUVÜ andererseits zu untersuchen. Wie schon erwähnt, lässt das
LugÜ, in dessen Anwendungsbereich auch die Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen fallen würde, das HUVÜ unberührt (Art. 57
Abs. 1 LugÜ). Diese «Un- berührtheit» wird dahingehend
konkretisiert, dass das LugÜ in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht zwar in jedem Fall zur Anwendung gelangen kann,
be- züglich der eigentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen aber
einzig die entsprechenden Vorschriften der vorbehaltenen
Staatsverträge zu gelten ha- ben (Art. 57 Abs. 5 LugÜ). Demnach wäre
die Vollstreckbarkeit des precet- to allein aufgrund der im HUVÜ
aufgeführten Voraussetzungen zu über- prüfen. Nunmehr gilt es aber zu
beachten, dass das HUVÜ eine sogenannten Meistbegünstigungsregel
enthält. So bestimmt Art. 23 HUVÜ, dass die An- wendung einer
anderen internationalen Übereinkunft bei der Vollstreckung einer
Entscheidung nicht ausgeschlossen wird. Dies hat wiederum zur Fol- ge,
dass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen die vollstreckungs-
freundlichste Rechtsgrundlage anzuwenden hat (vgl. hierzu P. F
Schlosser, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen
mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über
Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, Art. 57 Rn. 5). Somit
wird vorliegend so- wohl aufgrund des LugÜ wie auch des HUVÜ zu
überprüfen sein, ob der precetto anerkannt und somit als definitiver
Rechtsöffnungstitel betrachtet werden kann. Streitfrage wird dabei
hauptsächlich sein, ob der precetto überhaupt als ein gerichtlicher
Entscheid zu betrachten ist, was vom Be- schwerdegegner in Abrede
gestellt wird.
a) Nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ werden die in einem Vertragsstaat er-
gangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in
einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines
Berech- tigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Was unter einer
vollstreckungs- fähigen Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 LugÜ zu
verstehen ist, wird so- dann in Art. 25 LugÜ definiert. Demnach ist
unter einer Entscheidung jede von einem Gericht eines Vertragsstaates
erlassene Entscheidung zu verste- hen ohne Rücksicht auf ihre
Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Voll- streckungsbefehl,
einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines
Urkundsbeamten. Damit gelten nicht nur klassische Urteile als voll-
streckungsfähig, sondern grundsätzlich alle Entscheidungen von
Gerichten, die einem Bürger etwas zusprechen oder aberkennen. Bezieht
sich eine Ent- scheidung ihrem Inhalt nach jedoch nur auf das
Territorium des Gerichts- staates, ist die Vollstreckbarerklärung
derselben selbstredend ausgeschlos- sen. Als Beispiel hierfür kann
unter anderem der unwidersprochene
schweizerische Zahlungsbefehl angeführt werden, ist dieser doch nicht auf
Wirkung im Ausland angelegt (vgl. hierzu P F Schlosser, a.a.O., Art. 25,
Rn 5). Ist das Vorliegen eines Entscheides in Sinne von Art. 25 zu
bejahen, so muss dieser als weitere Voraussetzung einen
vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Es ist mit anderen Worten zu
untersuchen, ob ein Leistungsbefehl an den unterlegenen Teil ergangen
sei. Auch diesfalls ist die Vollstreckungs- fähigkeit aber nur gegeben,
falls die Entscheidung auch im Ursprungsstaat (noch) vollstreckbar ist.
Schliesslich bleibt zu beachten, dass kraft Verweises auf Art. 31 Abs. 1
LugÜ auch öffentliche Urkunden, die in einem Vertrags- staat
aufgenommen und vollstreckbar sind (Art. 50 LugÜ), gleich gerichtli-
chen Entscheidungen vollstreckt werden können.
b) Im Gegensatz zum LugÜ gibt das HUVÜ keine eigentliche
Defi- nition des Ausdruckes «Entscheidung». Art. 2 Abs. 1 HUVÜ enthält
aber im- merhin eine nützliche Verdeutlichung, die klarstellt, dass nicht
auf die Be- zeichnung, welche diesem Ausdruck im Ursprungsstaat
zukommt, abgestellt werden darf (« ... ohne Rücksicht auf ihre
Bezeichnung). Jedenfalls werden so- mit die von einer Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde gefällten Entscheidun- gen von den Bestimmungen
des Übereinkommens erfasst (vgl. Botschaft vom
27. August 1975, BBL 1975 II 1395). Selbstredend - wenn auch
unerwähnt bleibend - ist auch in Anwendung des HUVÜ zu fordern, dass
die Entschei- dungen einen Leistungsbefehl enthalten und noch
vollstreckbar sind.
c) Soll nunmehr über die Anerkennungs- und
Vollstreckungsfähig- keit des zur Sprache stehenden precetto
entschieden werden, so erweist sich ein kurzer Exkurs ins italienische
Zivilprozessrecht als notwendig. Der «atto di precetto» oder kurz
precetto ist Teil des italienischen Betreibungsverfah- rens, welches im
codice di procedura civile (c.p.c.) geregelt ist. Demnach stellt das
Vorliegen eines sogenannten titolo esecutivo, als dessen hervor-
ragendstes Beispiel der zu einer Geldzahlung verpflichtende
Gerichtsent- scheid aufzuführen wäre, die Grundlage der
Zwangsvollstreckung dar (Art. 474 c.p.c.). Befindet sich nun ein
Gläubiger im Besitz eines solchen ti- tolo di esecuzione, so hat er diesen,
wie auch den hier interessierenden pre- cetto, dem Schuldner zukommen
zu lassen. Mit letzterem hat der Gläubiger den titolo di esecuzione zu
spezifizieren, indem er dem Schuldner anzeigt, welchen Betrag er von
diesem schliesslich fordert. Zusätzlich hat der pre- cetto die
Ankündigung zu enthalten, dass, werde die Schuld nicht innerhalb einer
vom Gläubiger auf mindestens 10 Tage anzusetzenden Zahlungsfrist
beglichen, die eigentliche Zwangsvollstreckung beantragt werde (Art.
479f. c.p.c.; vgl. auch V. Corsaro/S.Bozzi, Manuale del'esecuzione
forzata, 2. Aufl., Milano 1992, S. 46 f.). Unterlässt es der Schuldner zu
diesem Zeitpunkt, Be- schwerde gegen die nunmehr angedrohte
Betreibung zu erheben, kann der Gläubiger gestützt auf den precetto
während 90 Tagen seit dessen Zustel- lung ohne weiteres
Zwangsvollstreckung für den eben dort erwähnten Be- trag verlangen.
Nach Ablauf dieser Frist verliert der precetto jedoch seine
Rechtswirkung, weshalb der Gläubiger wiederum einen neuen precetto
ab- fassen und dem Schuldner zustellen muss (Art. 481 c.p.c.).
Zusammenfas- send erweist sich der precetto somit als eine vom
Gläubiger im Hinblick auf die eigentliche Zwangsvollstreckung zu
erbringende Vorhandlung. Auf schweizerische Rechtsverhältnisse
übertragen könnte er folglich - wie vom Beschwerdegegner vorgebracht
- am ehesten mit dem Zahlungsbefehl ver- glichen werden. Während
dieser jedoch durch das Betreibungsamt aus- und zugestellt wird, obliegt
es in Italien dem Gläubiger, den precetto abzufassen. Amtlich hat einzig
die postalische Aufgabe einer dem Original entspre- chenden Abschrift
des precetto an den Schuldner bestätigt zu werden. Nach dem Gesagten
ist dem precetto sowohl in Anwendung des LugÜ wie auch des HUVÜ
aus verschiedenen Gründen die Anerkennung zu versagen. Als vom
Gläubiger abzufassende Rechtsschrift kann er nämlich weder als ge-
richtlicher Akt geschweige denn als gerichtliche Entscheidung
betrachtet werden. Sodann hätte dessen Geltung analog dem
unwidersprochenen schweizerischen Zahlungsbefehl sich einzig auf
Italien beziehend zu gelten. Schliesslich wäre der precetto im
vorliegenden Fall auch in Italien nicht mehr vollstreckbar gewesen,
kommt diesem, wie gesehen, doch nur während 90 Tagen seit dessen
Zustellung Rechtskraft zu. Bei Betreibungseinleitung in der Schweiz
am 16. September 1996 war diese Zeitspanne jedoch schon lange
abgelaufen. Letzteres hat überdies zur Folge, dass sich vorliegenden-
falls eine Abklärung erübrigt, ob der italienische precetto eine
öffentliche Urkunde im Sinne des obengenannten Art. 50 LugÜ darstelle
und als solche vollstreckt werden könnte. Wie schon erwähnt, wäre
nämlich auch hier zu fordern, dass die öffentliche Urkunde in ihrem
Ursprungsland (noch) voll- streckbar ist. Als Zwischenergebnis ist
demnach festzuhalten, dass eine von der Beschwerdeführerin gestützt
auf den precetto vom 3. März 1996 bean- tragte definitive
Rechtsöffnung für den dort genannten Betrag von um- gerechnet Fr. 35
501.10 mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung abzuweisen
ist. Zu überprüfen bleibt somit, ob allenfalls der verbale Grund- lage
einer definitiven Rechtsöffnung sein kann.
5. Der vorliegend interessierende verbale erging am 3. Mai 1991
und somit vor Inkrafttreten des LugÜ in Italien. Dementsprechend käme
für dessen Vollstreckung grundsätzlich einmal die Anwendung des
italienisch- schweizerische Abkommens von 1933 in Frage. Im dortigen
Art. 9 wird die Anwendung des Abkommens für die Anerkennung und
Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen aber explizit
ausgeschlossen. Da der verbale als vorsorgliche Massnahme im hängigen
Scheidungsverfahren zwischen D. und
R. als ebensolche zu betrachten ist, wird die hiesige Vollstreckung der
dort festgesetzten Unterhaltsverpflichtung somit allein aufgrund des
HUVÜ vor- zunehmen sein. Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher
Massnahmen wird in Art. 4 Abs. 2 HUVÜ denn auch ausdrücklich
erwähnt.
Der verbale wurde vom Gerichtspräsidenten Sondrio in seiner
Funk- tion als Eheschutzrichter erlassen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerde- gegners stellt der verbale keinesfalls eine vom Gericht
abgesegnete Tren- nungsvereinbarung zwischen R. und D. dar.
Vielmehr verpflichtete der Gerichtspräsident Sondrio den letzteren
autoritativ zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen. Sodann wäre dieser
Entscheid auch in Italien die Grundlage einer dort angehobenen und wie
in der Schweiz zulässigen Zwangbetreibung zwischen den Ehegatten
(vgl. V Corsaro/S.Bozzi, a.a.O., S.3ff.) gewesen. Liegt somit eine
Entscheidung eines italienischen Gerichts vor und machte der
Beschwerdegegner keine anderen der in Art. 5 HUVÜ vorgesehen An-
erkennungsverweigerungsgründe geltend, so ist der verbale in der
Schweiz als vollstreckbar zu betrachten. Insofern ist der
Beschwerdeführerin aber Recht zu geben, dass sie der Vorinstanz einen
definitiven Rechtsöffnungsti- tel vorgelegt hatte und dies zur
Gewährung der definitiven und nicht bloss provisorischen
Rechtsöffnung hätte führen müssen. Hiermit bleibt noch die Frage offen,
für welchen Betrag, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sein wird
...
SKG 96 Urteil vom 16. Dezember 1996
24 - Zum Verhältnis zwischen Anerkennungsklage und Rechts-
öffnungsverfahren (Art.79, Art.82ff. SchKG). Die Anhe-
bung der Anerkennungsklage beinhaltet implizit den
Verzicht auf die Weiterführung des hängigen Rechts-
öffnungsverfahrens.
Erwägungen:
3. a) Nachdem der Kreispräsident Oberengadin seinen
ablehnenden Rechtsöffnungsentscheid am 22. August 1996 erlassen
hatte, hat die Be- schwerdeführerin beim Vermittleramt Oberengadin
eine Forderungsklage gegen P angemeldet. Am 28. August 1996, also
sechs Tage später, hat sie ihre Rechtsöffnungsbeschwerde eingereicht.
Die Vermittlungstagfahrt vor Ver- mittleramt Oberengadin fand am 1.
Oktober 1996 statt. Dort verlangte die Beschwerdeführerin, dass P zur
Bezahlung des Betrages gemäss Rechtsöff- nungsbegehren verpflichtet
werde. Es stellt sich nun die Frage, ob angesichts dieser veränderten
Sachlage auf die Rechtsöffnungsbeschwerde noch einge- treten werden
kann.
b) Das Rechtsöffnungsverfahren und der Rechtsöffnungsentscheid
haben rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem
Verfah- ren nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt
werden darf oder nicht. Hingegen wird über die materiellrechtliche Frage
des Bestehens